Beschluss
OVG 10 S 16.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0506.OVG10S16.15.0A
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Leitsätze
1. Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Fehlers rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsverordnung über einen landesweiten Raumordnungsplan.(Rn.37)
2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte auch rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde.(Rn.54)
3. Sachlich können im ergänzenden Verfahren nach § 12 Abs. 6 ROG alle Arten von Fehlern eines Raumordnungsplanes behoben werden, insbesondere auch Verletzungen von materiellen Vorschriften außerhalb des Raumordnungsgesetzes, wie das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Satz 2 LV Bbg (juris: VerfBB).(Rn.63)
4. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache der Vollzug der Rechtsvorschrift allgemein verbindlich suspendiert.(Rn.83)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 840.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Fehlers rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsverordnung über einen landesweiten Raumordnungsplan.(Rn.37) 2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte auch rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde.(Rn.54) 3. Sachlich können im ergänzenden Verfahren nach § 12 Abs. 6 ROG alle Arten von Fehlern eines Raumordnungsplanes behoben werden, insbesondere auch Verletzungen von materiellen Vorschriften außerhalb des Raumordnungsgesetzes, wie das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Satz 2 LV Bbg (juris: VerfBB).(Rn.63) 4. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache der Vollzug der Rechtsvorschrift allgemein verbindlich suspendiert.(Rn.83) Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 840.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen sind Gemeinden im Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg und suchen einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen durch ein ergänzendes Verfahren rückwirkend in Kraft gesetzten landesweiten Raumordnungsplan. Sie begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27. Mai 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines künftigen Normenkontrollverfahrens außer Vollzug gesetzt werden soll. Am 31. März 2009 erließ die Regierung des Landes Brandenburg die Verordnung über den Landesentwicklungsplan. Die Verkündung der Verordnung erfolgte am 14. Mai 2009 (GVBl. II S. 186). Der Landesentwicklungsplan enthielt insbesondere ein verändertes und abschließendes Zentrale-Orte-System, das im Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg zwei Stufen zentraler Orte kennt, nämlich das Oberzentrum und das Mittelzentrum bzw. Mittelzentrum in Funktionsteilung. Eine Festlegung zentraler Orte der unteren Stufe (Grundzentren) erfolgte nicht. Wegen des näheren Inhalts des LEP B-B wird auf die Darstellungen im Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 8-45) Bezug genommen. Auf Antrag u.a. der Antragstellerin zu 4. erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die von der Regierung des Landes Brandenburg erlassene Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 einschließlich des darin zum Bestandteil der Verordnung erklärten Landesentwicklungsplans für unwirksam. Die Verordnung war rechtswidrig, weil sie das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg - LV Bbg - verletzte (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 - LKV 2014, 377 [Ls.] = DÖV 2014, 849 [Ls.] = Mitt. StGB Bbg, 08/2014, S. 348, juris Ls. 1 und Rn. 111). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. März 2015 (- BVerwG 4 BN 29.14 -, juris) zurück. Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 war damit mit der Rechtskraft des Urteils unwirksam (vgl. Bekanntmachung vom 18. Mai 2015, GVBl. II Nr. 22). Die Oppositionsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und die Gruppe BVB/Freie Wähler stellten daraufhin im Landtag den Antrag „Landesentwicklungsplanung für Brandenburg neu starten“ vom 21. April 2015 (Landtag Bbg, Drs. 6/1191). Sie forderten darin insbesondere, die Landesentwicklungsplanung umgehend neu zu starten, um mit Grundsätzen und Zielen zur räumlichen Ordnung und Entwicklung ein zukunftsfähiges und auf langfristige Planungssicherheit gerichtetes raumordnerisches Gesamtkonzept für das Land zu ermöglichen. Durch ein umfangreiches ergebnisoffenes Beteiligungsverfahren sei sicherzustellen, dass die Erwartungen der Kommunen an ein transparentes Verfahren erfüllt würden. Das klassische System zentraler Orte mit Grund-, Mittel- und Oberzentren sei fortzuführen. Der Landtag lehnte diesen Antrag in seiner 11. Sitzung ab (vgl. Landtag Bbg, Beschlussprotokoll Nr. 6/11 vom 30. April 2015). Auch der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte sich zuvor mit einem Schreiben vom 7. Januar 2015 an einen Landtagsausschuss für die Einleitung eines „partizipativen Neustarts der Landesplanung mit einem offenen Leitbilddialog“ ausgesprochen (vgl. auch Pressemitteilung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 16. Juni 2014). Die Landesregierung sah zunächst davon ab, ein neues Planungsverfahren zur Aufstellung eines landesweiten Raumordnungsplanes einzuleiten. Die Kabinettvorlage der Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung vom 27. April 2015 (Nr. 83/15) sah vielmehr die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 12 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vor. Um den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg „angenommenen Fehler“ zu heilen, sollte die Rechtsverordnung unter Durchführung eines ergänzenden Verfahrens neu erlassen werden. Die Verordnung sollte danach mit einer um das Zitat des § 3 Abs. 2 des Brandenburgisches Landesplanungsgesetzes - BbgLPlG - sowie der aktuellen Rechtsgrundlagen für den Erlass der Verordnung ergänzten Eingangsformel rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ausweislich der Niederschrift über die 22. Sitzung der Landesregierung stimmte das Kabinett am 28. April 2015 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage der Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung vom 27. April 2015 zu. Die erlassene Verordnung wurde am 27. Mai 2015 vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Die Verkündung der Verordnung über den LEP B-B erfolgte am 2. Juni 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (II Nr. 24). Die Verordnung lautet auszugsweise: Auf Grund des Artikels 8 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Feb-ruar 2012 (GVBl. I Nr. 14) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu dem Fünften Staatsvertrag vom 16. Februar 2011 über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung weiterer planungsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 21) und auf Grund des § 12 Absatz 6 und § 28 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 6 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2008 (GVBl. I S. 42) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 235) und §§ 4 und 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 9), insoweit im Benehmen mit dem Ausschuss für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landtages, verordnet die Landesregierung: § 1 Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung. Er besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), Festlegungskarte 1 – Gesamtraum im Maßstab 1: 250 000 und Festlegungskarte 2 – Städtische Kernbereiche gemäß Plansatz 4.8 (G) Absatz 3 im Maßstab 1: 250 000). § 2 (…) § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft. Die Antragstellerinnen wurden im System der zentralen Orte des LEP B-B vom 27. Mai 2015 nicht als zentrale Orte, insbesondere nicht als Mittel- oder Grundzentren, festgelegt (vgl. 2.1 Z ff.). Die Antragstellerinnen zu 1. bis 27. haben am 15. Juli 2015 bzw. am 24. August 2015 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragstellerin zu 28. ist dem Verfahren am 10. November 2015 „beigetreten“. Zur Begründung ihres Antrages tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor: Ihr Antrag sei gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zulässig. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten bereits vor Stellung der Normenkontrollanträge gestellt werden. Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt. Durch die Festlegungen des LEP B-B seien sie in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg), welches auch die gemeindliche Planungshoheit umfasse, verletzt. Aufgrund der Neuordnung der zentralörtlichen Gliederung in der Verordnung seien die Antragstellerinnen nicht mehr als zentrale Orte zu qualifizieren, woraus sich eine Vielzahl von ihre Planungshoheit einschränkenden Vorgaben im Landesentwicklungsplan, insbesondere zur Siedlungsentwicklung, ergebe. Für ihren Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse. Die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B befreie die Antragstellerinnen von dessen Bindungswirkung, weshalb sie dann kommunale Planungsmaßnahmen ohne Berücksichtigung der Einschränkungen des LEP B-B umsetzen könnten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, weil die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 offensichtlich rechtswidrig und damit unwirksam sei, da sie eindeutig gegen höherrangiges Recht verstoße. Die von dem Antragsgegner vorgenommene rückwirkende Inkraftsetzung des alten Landesentwicklungsplans ohne Durchführung eines neuen Aufstellungsverfahrens durch das Nachschieben einer Ermächtigungsgrundlage laufe dem Sinn und Zweck von Art. 80 Satz 3 LV Bbg zuwider. Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 96, 133), ergebe sich, dass ein Nachschieben der Ermächtigungsgrundlage aus Gründen der Rechtsklarheit unzulässig sei. Der Antragsgegner habe den alten Landesentwicklungsplan aber wieder in Kraft gesetzt, ohne sich mit der veränderten Sach- und Rechtslage auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Er habe damit die erforderliche neue Beschlussfassung über den Landesentwicklungsplan und die Durchführung einer neuen Abwägung, für die es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan ankomme, umgangen. Eine Heilung des Verstoßes gegen das Zitiergebot sei auch nicht im ergänzenden Verfahren nach § 12 Abs. 6 ROG möglich. Diese Regelung gelte entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteil vom 5. März 2015 - 4 K 374/13 -, juris Rn. 48) nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nicht für den LEP B-B. § 12 ROG sei am 30. Juni 2009 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei das den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg betreffende Verfahren bereits abgeschlossen und die Norm bereits verkündet gewesen. Nach der differenzierenden Überleitungsvorschrift des § 28 Abs. 2 ROG finde § 12 Abs. 6 ROG auf „alte“ Raumordnungspläne der Länder, deren Aufstellungsverfahren bereits vor dem 30. Juni 2009 abgeschlossen gewesen sei, keine Anwendung. Auch sachlich handele es sich bei dem Verstoß gegen das Zitiergebot nicht um einen heilbaren Fehler im Sinne von § 12 Abs. 6 ROG, weil eine Behebung des Fehlers durch Angabe der richtigen Rechtsgrundlage den Sinn und Zweck des Zitiergebotes unterlaufen würde. Die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 verstoße auch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002. Danach sei bei der Landesplanung von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen. Letztere Kategorie kenne der streitige Plan nicht. Die vermeintliche Ermächtigungsgrundlage für die Abweichung von der vorgenannten Norm sei verfassungswidrig, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Satz 2 LV Bbg genüge. § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 sei nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht hinreichend bestimmt. Das Fehlen einer Ermächtigung zum Erlass einer gesetzesändernden Verordnung müsse auch auf das ergänzende Verfahren nach § 12 Abs. 6 ROG durchschlagen, weil es zur Fehlerbehebung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Raumordnungsplan ankomme. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (u.a. Urteile vom 11. September 2015 - VG 4 K 2981/13 u. VG 4 K 1988/13 -) folge daher, dass die mangelnde gesetzliche Ermächtigung zu einer gesetzesändernden Verordnung auf das ergänzende Verfahren nach § 12 Abs. 6 ROG durchschlage. Ferner vertreten die Antragstellerinnen die Auffassung, bei der Aufstellung des ursprünglichen LEP B-B sei dem Abwägungsgebot nicht Genüge getan worden. Der Plan leide unter einem schwerwiegenden Abwägungsmangel. Insbesondere liege hinsichtlich der Entscheidung, auf eine Festlegung der zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) zu verzichten, ein Abwägungsausfall vor, da eine echte Abwägung im Rahmen des Verordnungsverfahrens nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe der Verzicht auf die Ausweisung von Grundzentren bereits vor Abschluss des Verordnungsverfahrens im Rahmen der Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes durch Gesetz vom 27. Oktober 2006 festgestanden. In diesem Gesetz seien bereits „Fakten geschaffen“ worden. Der Verzicht auf die Ausweisung von Zentren der Nahversorgung habe dem Gesetz bereits zugrunde gelegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Abwägungsverfahren zum LEP B-B, der diese Festlegung nicht ernsthaft zur Disposition gestellt habe. Die Nichtausweisung der Antragstellerinnen als zentrale Orte beruhe auf einer unzureichenden Ermittlung tatsächlicher Grundlagen. Ihre Belange seien nicht berücksichtigt worden und es liege eine offenkundige Fehlgewichtung der betroffenen Belange vor. Die Antragstellerinnen insbesondere zu 2., 4., 5., 6., 9., 10.,11., 13., 16., 19., 21., 22., 23., 24., 27., 28. machen weiter geltend, dass ihre fehlende Festlegung als zentrale Orte im LEP B-B vom 27. Mai 2015, insbesondere der Umstand, dass ihnen der Status als Grundzentren abgesprochen worden sei, zu erheblichen finanziellen Nachteilen führe. Beispielsweise habe die Antragstellerin zu 6. jährliche Einnahmeverluste von 4...EUR hinzunehmen. Die Antragstellerinnen insbesondere zu 1., 3., 5., 6., 7., 8., 9.,10.,12.,14., 15., 17., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27. machen zudem geltend, dass sie als nicht zentral eingestufte Gemeinden durch den rechtswidrigen LEP B-B vom 27. Mai 2015 im Hinblick auf § 1 Abs. 4 BauGB in ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Planungshoheit verletzt würden. Sie würden insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Siedlungsflächen bzw. großflächiger Einzelhandelsbetriebe sowie auch der Steuerung der Windenergienutzung beeinträchtigt. Selbst wenn sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen ließen, spräche eine Folgenabwägung für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Dass sie im LEP B-B nicht als zentrale Orte festgelegt worden seien, habe finanzielle Nachteile. Die erhebliche finanzielle Schwächung könne nicht ohne weiteres aufgeholt werden. Zudem müssten die Antragstellerinnen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ihre Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und damit auch an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anpassen, wodurch die nicht zentralen Orte maßgeblicher Entwicklungsmöglichkeiten „beraubt“ würden. Insbesondere würde die Planung von Wohnsiedlungsflächen und großflächigen Einzelhandelseinrichtungen durch die Ziele 4.5 und 4.7 hochgradig eingeschränkt. Die Antragstellerinnen beantragen, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die von der Regierung des Landes Brandenburg erlassene Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015, in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Mai 2009, bis zu einer Entscheidung über einen Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragstellerinnen kein Rechtsschutzinteresse für den Anordnungsantrag glaubhaft gemacht hätten. Die begehrte Anordnung würde die Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz unberührt lassen. Es sei daher nicht erkennbar, dass sich die Position derjenigen Antragstellerinnen, die sich auf die fehlende „Zentrenstruktur“ beriefen, durch die begehrte einstweilige Anordnung verbessern würde. Im Übrigen habe der Antragsgegner eine Novellierung des Landesentwicklungsplans bereits auf den Weg gebracht. Eine schnellere Regelung ließe sich auch nicht mit einer einstweiligen Anordnung herbeiführen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gelte ein besonders strenger Maßstab. Der Frage der Rechtsgültigkeit der angefochtenen Norm komme nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder die Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich sei. Der Fehler müsse also in dem Eilverfahren bereits mit der gebotenen „Evidenz“ gegeben sein. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei zulässig, den für unwirksam erklärten Landesentwicklungsplan einem ergänzenden Fehlerbehebungsverfahren nach § 12 Abs. 6 ROG zu unterziehen. Es sei Sache der Landesregierung, welche Konsequenzen sie aus der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Fehlerhaftigkeit ziehe. Sie habe sich für ein ergänzendes Verfahren entschieden. Dabei habe sie nicht nur die fehlende Ermächtigungsgrundlage angegeben, sondern die Norm neu erlassen und verkündet, weshalb von einem bloßen Nachschieben der Ermächtigungsgrundlage nicht die Rede sein könne. Über § 12 Abs. 6 ROG könne sachlich auch ein Verstoß gegen Art. 80 Satz 3 LV Bbg geheilt werden. Für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens im Jahre 2015 sei die Regelung des § 12 Abs. 6 ROG zeitlich anwendbar. Das ergänzende Verfahren sei rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Eine rechtskonforme Zitierung sei im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den LEP B-B erfolgt. Die vorgelagerten rechtsfehlerfreien Verfahrensschritte einschließlich der Abwägung seien nicht zu wiederholen gewesen. Die rechtsfehlerfreie Durchführung des ergänzenden Verfahrens stehe nicht im Widerspruch zu dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Satz 2 LV Bbg, weil der parlamentarische Gesetzgeber klargestellt habe, dass die mit der Verordnung des LEP B-B erlassenen Regelungen von seinem parlamentarischen Willen gedeckt seien. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002 liege nicht mehr vor, denn diese Regelung sei mit Wirkung vom 22. September 2011 außer Kraft getreten. Die durch den Landesentwicklungsplan vorgenommene exekutive Außerkraftsetzung der Zielregelung des § 3 Abs. 1 BbgLPlG 2002 möge bei unterstellter Richtigkeit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen haben. Der parlamentarische Gesetzgeber habe jedoch im Jahre 2011 zum Ausdruck gebracht, dass er diese Auffassung der Landesregierung teile und die Fortgeltung der Ziele des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgLPlG nicht wünsche. Ein evidenter Abwägungsmangel sei bei dem LEP B-B vom 27. Mai 2015 nicht erkennbar. Etwas anderes folge auch nicht aus der im Jahre 2006 eingefügten Regelung des § 14a Abs. 1 Satz 1 BbgFAG zum Ausgleichsbetrag bei Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentren festgelegt worden seien. Auch eine Folgenabwägung spreche gegen die Außervollzugsetzung des LEP B-B. Die Antragstellerinnen könnten ihre Ausweisung als zentrale Orte nicht durch einen Eilantrag erreichen. Soweit die Antragstellerinnen vortragen würden, dass sie durch eine Außervollzugsetzung des LEP B-B bestimmte Bauleitpläne verabschieden könnten, die sie ansonsten nicht hätten verwirklichen können, hätten sie nicht konkret vorgetragen, für welche Bauleitpläne die Außervollzugsetzung des LEP B-B einen Vorteil verschaffe. Die Antragstellerinnen trügen auch nicht vor, dass sie ihre Pläne auch ohne vorläufige Außervollzugsetzung des Landesentwicklungsplanes nicht verwirklichen könnten. Die vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B hätte erhebliche Konsequenzen für das Land Brandenburg und seine ausgewogene Landesentwicklung sowie für die Regionalplanung. Auch eine neue regionalplanerische Steuerung von Windkraftnutzung könne im Falle einer Aussetzung nicht oder nur schwer erreicht werden. Bei einer Suspendierung des LEP B-B könnten die Gemeinden ohne raumordnerische Restriktionen ungesteuert Flächen entwickeln, um sie einer baulichen Nutzung zuzuführen, wodurch das Risiko eines baulichen „Wildwuchses“ und einer weiteren Zersiedelung der Landschaft bestehe. Die gemeinsame Landesplanungskonferenz der Länder Berlin und Brandenburg hat am 9. September 2015 beschlossen, die gemeinsame Landesplanungsabteilung zu beauftragen, der gemeinsamen Landesplanungskonferenz im 1. Halbjahr 2016 den Entwurf eines überarbeiteten gemeinsamen Landesentwicklungsplanes für die Hauptstadtregion vorzulegen. Der Antragsgegner hat dazu ergänzend mitgeteilt, dass für den 27. Mai 2016 eine Landesplanungskonferenz terminiert sei, die den Vorentwurf des Landesentwicklungsplans für die Beschlussfassung der beiden Landesregierungen empfehlen könnte. Zudem hat er einen Ablauf und Zeitplan für das weitere Verfahren für den LEP „Hauptstadtregion“ (Stand: 1/2016) vorgelegt, wonach die Landesregierungen spätestens im März 2019 abschließend über die Rechtsverordnung über den Landesentwicklungsplan entscheiden sollen und dieser dann im April 2019 in Kraft treten könnte. Sollte nur ein statt zwei Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sein, könnte das Verfahren vor-aussichtlich bereits früher, nämlich im Jahre 2018, abgeschlossen werden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. a. Der Antrag, mit dem die vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 begehrt wird, ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft, denn bei dem Raumordnungsplan handelt es sich um eine nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO normenkontrollfähige Rechtsvorschrift. Zu den von der vorgenannten Norm erfassten Rechtsvorschriften gehören auch Rechtsverordnungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49, juris Rn. 4 m.w.N.). Der LEP B-B vom 27. Mai 2015 wurde von der Landesregierung nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesplanungsvertrages - LPlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 14) als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und stellt damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 83). Diese Rechtsverordnung unterliegt nach der landesrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 LPlV der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. b. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur stellen, wer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 333). Ein Antragsteller genügt der Darlegungsobliegenheit nach vorgenannter Norm, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Regelung in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49, juris Rn. 9). Dies ist bei den Antragstellerinnen der Fall. Adressaten der Festlegungen des LEP B-B sind u. a. die Antragstellerinnen als öffentliche Stellen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG). Die Antragstellerinnen machen im Kern geltend, durch die im ergänzenden Verfahren rückwirkend in Kraft gesetzte Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 und die in ihm enthaltenen Festlegungen insbesondere zur Entwicklung von Siedlungsflächen als Nicht-Zentrale Orte in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV Bbg) gewährleisteten Planungshoheit verletzt zu sein. Sie tragen damit hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festlegungen des LEP B-B in ihren Rechten i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO verletzt sein könnten. Zudem sind die Antragstellerinnen auch in ihrer Eigenschaft als Behörde unter den erleichterten Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO antragsbefugt, weil die im LEP B-B vom 27. Mai 2015 festgelegten Ziele der Raumordnung u.a. zur Steuerung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung (vgl. u. a. 4.5 Z, 5.2 Z) auch in ihrem Gemeindegebiet Geltungsanspruch haben und sie diese als öffentliche Stellen zu beachten hätten (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 90 m.w.N.). c. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen bislang in der Hauptsache keinen Normenkontrollantrag gestellt haben. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch isoliert, das heißt vor Stellung des Normenkontrollantrages, gestellt werden, solange der Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise gestellt werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 – OVG 1 S 19.15 –, juris Rn. 27; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 6 B 11247/13 –, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 1 MN 7/08 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 1990 – 10a ND 14/89 –, BauR 1991, 47, juris Rn. 9). Dies folgt aus dem in § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 32 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des einstweiligen Rechtsschutzes, nach dem es nicht erforderlich ist, dass parallel zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden muss (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 386; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2003 – 1 BvQ 10/03, 1 BvQ 11/03 –, NJW 2003, 2084, juris Rn. 9 zu § 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Antragstellerinnen können den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch in zulässiger Weise stellen, denn wenn - wie hier – ein im Normenkontrollverfahren festgestellter Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden soll, sind die Antragstellerinnen nicht gehindert, ggfs. in einem neuen Verfahren Rechtsschutz zu suchen. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird durch die zweite Verkündung des Raumordnungsplans erneut in Gang gesetzt (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 214 Abs. 4 Rn. 215, 264 c m.w.N.). Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 2. Juni 2015 erfolgten Verkündung der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 ist noch nicht abgelaufen. d. Die durch „Beitritt“ der Antragstellerin zu 28. am 10. November 2015 vorgenommene nachträgliche subjektive Antragshäufung, die der Regelung des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegt (Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 91 Rn. 4), ist zulässig, denn der Antragsgegner hat in diese eingewilligt. Auch der mit Schriftsatz vom 20. August 2015 erfolgte „Beitritt“ der Antragstellerin zu 27. ist als nachträgliche subjektive Antragshäufung in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da das Gericht auch diese Änderung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für sachdienlich hält. e. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Zweifel ziehen. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – BVerwG 4 VR 2/09 –, juris Rn. 3). Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Diesem Zulässigkeitserfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung schon dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 –, juris Rn. 95 m.w.N. für das Hauptsacheverfahren). Zwar ist der Einwand des Antragsgegners zutreffend, dass die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 die Finanzausstattung der Antragstellerinnen als Nicht-Zentrale Orte nicht etwa durch einen Mehrbelastungsausgleich verbessern würde, da nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz – BbgFAG (vom 29. Juni 2004, GVBl. I S.262, zuletzt geändert durch G. vom 15. März 2016, GVBl. I/16) - nur Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800.000 Euro erhalten. Eine vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 würde nicht dazu führen, dass die Antragstellerinnen nach der Landesplanung auf Grundlage des Landesentwicklungsplans als zentrale Orte, insbesondere als Mittelzentren (vgl. 2.9 Z), festgestellt wären. Da auch ein künftiger Normenkontrollantrag, der auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit einer untergesetzlichen Norm über zentrale Orte oder auf Erlass einer neuen untergesetzlichen Regelung zum System der zentralen Orte gerichtet wäre, unstatthaft wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55, juris Rn. 4), kann auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht festgestellt werden, dass eine Antragstellerin als Mittelzentrum im Sinne des Ziels 2.9 des LEP B-B festgelegt werden müsste. Die Antragstellerinnen haben aber in der Sache zu Recht dargetan, dass die vorläufige Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 durch eine gerichtliche Entscheidung für sie von Nutzen sein kann. Die Planaussagen der in dem Raumordnungsplan enthaltenen Zielfestlegungen beschränken die Antragstellerinnen in ihrem Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung auf ihren Gemeindegebieten. So hat das Ziel 4.5 für die Antragstellerinnen, die keine zentralen Orte sind und bei denen in der Festlegungskarte 1 kein Gestaltungsraum Siedlung festgelegt wurde, zur Folge, dass die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen, nur durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zulässigen Entwicklungsoption möglich ist. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 durch eine gerichtliche Entscheidung für die Antragstellerinnen von Nutzen sein könnte, weil sie dann bei raumbedeutsamen Planungen die im Raumordnungsplan geregelten Ziele der Raumordnung vorläufig nicht nach § 4 Abs. 1 ROG beachten müssten und für die Dauer der vorläufigen Außervollzugsetzung des LEP B-B die Bauleitpläne der Antragstellerinnen nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst werden müssten. 2. Die Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen. Die im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 Abs. 1 BVerfGG entwickelten Grundsätzen. Der historische Gesetzgeber hat nämlich § 47 Abs. 6 VwGO dem § 32 Abs. 1 BVerfGG nachgebildet (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 7/4324 S.12). Beide Vorschriften entsprechen sich auch in ihrer Zielrichtung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -; Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. August 2010 - OVG 10 S 20.10 – juris Rn. 17; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 2 B 220/15 –, juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 4 B 1756/14.N –, BauR 2015, 1101, juris Rn. 12). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung auslöst, gilt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein solcher strenger Maßstab. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Gericht in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz ist stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 2 BvQ 48/00 –, BVerfGE 104, 23, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 1 BvR 1501/13 –, NVwZ 2013, 1145, juris 15; BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 2 BvR 2347/15 –, juris Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dieser Maßstab auch für einstweilige Anordnungen gegen Rechtsverordnungen (BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 1 BvR 2351/02 –, juris Rn. 10; vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 32 Rn. 175 m.w.N.). Diese Überlegungen können auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nutzbar gemacht werden, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Verfahren, das sich gegen eine Rechtsverordnung der Landesregierung - der durch § 8 Abs. 4 Satz 1 LPlV rechtssetzende Gewalt übertragen wurde - richtet, würde mit Blick auf deren demokratische Legitimation einen erheblichen vorläufigen Eingriff in deren Gestaltung bedeuten. Auch die weittragenden Folgen und rechtlichen Wirkungen, die ein Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 auslösen würde, wären erheblich, da es sich um einen Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet handelt, der mit seinem Regelungsgehalt nicht deutlich hinter der Wirkung eines formellen Landesgesetzes zurückbleibt. Von der gerichtlichen Befugnis nach § 47 Abs. 6 VwGO, den Vollzug einer solchen raumordnungsrechtlichen Rechtsverordnung vorläufig auszusetzen, darf daher nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend ist in der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg insbesondere zu Bebauungsplänen anerkannt, dass es notwendig ist, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 – OVG 10 S 10.15 –, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2015 – OVG 1 S 19.15 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 2. Oktober 2013 – OVG 10 S 5.12 -; Beschluss vom 6. Januar 2012 – OVG 2 S 26.11 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2010 – OVG 10 S 27.09 –, juris Rn. 19; vgl. ähnlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 2 B 220/15 –, juris Rn. 10). Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) –, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) –, juris Rn. 4), das vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Prüfungsansatz zugrunde legt (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343), indem es zunächst auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen, abstellt, präzisiert der Senat sein gestuftes Prüfungsprogramm im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Rechtsverordnungen wie folgt: Zunächst ist die Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrages zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) –, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 – OVG 10 S 10.15 –, juris Rn. 13). Aus wichtigem dringenden Grund geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann demnach die Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher von dem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE –, juris Rn. 33; Beschuss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE, juris Rn. 41). Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) –, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht - wie der Antragsgegner meint -, im Sinne einer „Evidenz“ zu verstehen ist, sondern im Sinne von einem Fehler, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 2 BvR 2347/15 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) –, juris Rn. 12). Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. a. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten würden künftige Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren gegen die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 zulässig sein (aa.), hätten aber ganz überwiegend voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg (bb.). aa. Künftige Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 wären nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 LPlV nach summarischer Prüfung derzeit voraussichtlich zulässig. Insbesondere ist die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr bei der am 2. Juni 2015 verkündeten Verordnung über den LEP B-B derzeit noch nicht abgelaufen (s. oben unter II. 1. c.). Hinsichtlich der weiteren Fragen der Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen gegen die Verordnung über den LEP B-B wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 81 ff.) Bezug genommen. bb. Soweit sich dies im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits absehen lässt, würden die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen voraussichtlich ganz überwiegend keine Aussicht auf Erfolg haben. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 zumindest insoweit vor, als die Verordnung und damit auch der Landesentwicklungsplan mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde. Der Senat erachtet es dabei für sachgerecht, im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung nur insoweit summarisch zu prüfen, als die Antragstellerinnen bereits substantiierte Einwände gegen diese erhoben haben. Das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht ist gerade im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO angesichts der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht gleichsam „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, juris Rn. 43), nicht verpflichtet, jedem möglichen Rechtsfehler der Rechtsverordnung unabhängig von den von den Antragstellerinnen vorgebrachten Rügen nachzugehen. Denn das Normenkontrollverfahren und erst recht das ihm vorgeleitete vorläufige Rechtsschutzverfahren dienen nicht der umfassenden Prüfung der Rechtslage zu einer Norm unter allen denkbaren Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - BVerwG 4 BN 40.13 -, juris Rn. 13). (1) Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage i.S. von Art. 80 Satz 1 LV Bbg für den Erlass der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 ist Art.8 Abs. 4 Satz 1 LPlV i.V.m. § 12 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LPlV von den Regierungen der vertragsschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen. Ermächtigungsgrundlage für das hier durchgeführte ergänzende Verfahren und die rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 ist § 12 Abs. 6 ROG. Der Raumordnungsplan kann danach durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (2) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen erweist sich, soweit sich dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung bereits absehen lässt, die im ergänzenden Verfahren zur Behebung des Fehlers der Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 80 Satz 3 LV Bbg (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 –, juris Rn. 111) auf der Rechtsgrundlage von § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 nicht als offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde. ((1)) Soweit die Antragstellerinnen aus den Gründen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 16. Juni 2014 zum LEP B-B vom 31. März 2009 (- OVG 10 A 8.10 -, juris) ableiten wollen, die Behebung des Fehlers im ergänzenden Verfahren sei nach § 12 Abs. 6 ROG nicht möglich, da dieses Verfahren angesichts der Bedeutung des Zitiergebots nicht zur Anwendung gebracht werden dürfe, sondern es sei der vollständige Neuerlass der Verordnung unter Durchführung sämtlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte auf Grundlage der heutigen Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. in diese Richtung auch VG Potsdam, Urteile vom 11. September 2015 - VG 4 K 2915/14 - EA S. 10 und VG 4 K 2981/13, EA S. 10), vermag dies im Ergebnis nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils keine allgemeinverbindlichen oder sonstigen Ausführungen zu der vom Antragsgegner angewandten Regelung des § 12 Abs. 6 ROG über das ergänzende Verfahren bei Raumordnungsplänen enthalten. Es verhält sich vielmehr zum ergänzenden Verfahren nicht und es war auch nicht Aufgabe des vorgenannten Normenkontrollverfahrens, eine bestimmte Art der Fehlerbehebung in den Raum zu stellen, bevor der Normgeber darüber entschieden hat. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, darüber zu entscheiden, welche -rechtlich zulässigen - Konsequenzen aus einer gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit des LEP B-B vom 31. März 2009 zu ziehen sind. Das folgt aus der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – BVerwG 4 CN 2.14 –, BVerwGE 152, 55, juris Rn. 8). Kommt wie hier das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass eine Rechtsvorschrift unwirksam ist, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Verordnungsgebers, ob er ein neues Verfahren zur Aufstellung des landesweiten Raumordnungsplans nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 LPlV i.V.m. §§ 8 ff. ROG einleitet oder ob er im Interesse einer zeitnahen Herstellung von Planungssicherheit von der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 ROG (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 214 Rn. 254 zu § 214 Abs. 4 BauGB) Gebrauch macht und ein ergänzendes Verfahren zur Behebung des Fehlers durchführt. Soweit der Senat in seiner Begründung des Urteils vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 96, 133) teilweise unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses für die Normenkontrollanträge Ausführungen zu einem möglichen Erlass einer neuen Verordnung über den Landesentwicklungsplan gemacht hat, insbesondere dass ein „Nachschieben“ von Ermächtigungsgrundlagen unzulässig sei und vielmehr eine Verordnung, für die die Ermächtigungsgrundlage nicht oder nicht vollständig angegeben worden sei, neu erlassen werden müsse, wobei für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (neuen) Raumordnungsplan maßgebend sei (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ROG 2008), bezogen sich diese Ausführungen allein auf den „Normalfall“, dass nach einem unwirksamen Plan ein neues Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans mit sämtlichen Verfahrens- und Abwägungsschritten eingeleitet wird und nicht auf das von der Landesregierung gewählte und auf der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 ROG beruhende ergänzende Verfahren zur Behebung von Fehlern und einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Raumordnungsplans. Die Verfahrensweise der Landesregierung nach § 12 Abs. 6 ROG dürfte, soweit sich das im vorliegenden Verfahren bei summarischer Prüfung bereits absehen lässt, jedenfalls soweit die Verordnung rückwirkend ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden sein. ((2)) Die als abschließende Bundesregelung konzipierte Vorschrift des § 12 Abs. 6 ROG zum ergänzenden Verfahren bei Raumordnungsplänen gilt im Bundesland Brandenburg unmittelbar (vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, München 2010, § 12 Rn. 22). Das Land Brandenburg hat von seiner Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG keinen Gebrauch gemacht. Art. 9 Satz 1 des LPlV, wonach sich die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsvertrages nach § 12 ROG richtet, enthält keine abweichende Regelung zu § 12 Abs. 6 ROG, da diese Norm allein die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsvertrages regelt und nicht das ergänzende Verfahren zur Behebung von Fehlern. § 12 Abs. 6 ROG ist auch sachlich anwendbar, denn der Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das Landesgebiet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG) ein Raumordnungsplan im Sinne von § 12 Abs. 6 ROG. ((3)) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist auch vom zeitlichen Anwendungsbereich her die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 am 30. Juni 2009 in Kraft getretene Regelung des § 12 Abs. 6 ROG auf die von der Landesregierung im ergänzenden Verfahren erlassene und am 27. Mai 2015 ausgefertigte sowie am 2. Juni 2015 verkündete Rechtsverordnung über den LEP B-B anwendbar. Der von den Antragstellerinnen und dem Verwaltungsgericht Cottbus (Urteil vom 5. März 2015 - 4 K 374/13 -, LKV 2015, 424, juris Rn. 47) vertretene Ansatz, dass nach seinem zeitlichen Anwendungsbereich § 12 Abs. 6 ROG nicht auf den Landesentwicklungsplan anwendbar sei, weil zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Inkrafttretens das Verfahren über den LEP B-B vom 31. März 2009 mit seiner Verkündung am 14. Mai 2009 bereits abgeschlossen gewesen sei und nach der differenzierenden Überleitungsvorschrift des § 28 Abs. 2 ROG die Regelung des § 12 Abs. 6 ROG auf Raumordnungspläne der Länder, deren Aufstellungsverfahren bereits vor dem 30. Juni 2009 abgeschlossen gewesen sei, keine Anwendung finde, weil § 28 Abs. 2 ROG in diesem Zusammenhang lediglich § 12 Abs. 1 bis 4 ROG, nicht jedoch § 12 Abs. 6 ROG aufzähle, vermag nach der Rechtsauffassung des Senats nicht zu überzeugen. Eine Rechtsverordnung muss im Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung eine gültige Ermächtigungsgrundlage haben (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 15; vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 –, juris Rn. 101; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 80 Rn. 51 f. m.w.N.). Wird, wie hier, eine Rechtsverordnung über den LEP B-B als Raumordnungsplan durch ein ergänzendes Verfahren in Kraft gesetzt, so reicht es aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für das ergänzende Verfahren zur Behebung von Fehlern zum Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung der Norm in Kraft ist. Dies war hier der Fall, denn § 12 Abs. 6 ROG ist, wie gezeigt, am 30. Juni 2009 in Kraft getreten und war damit bei der Ausfertigung und Verkündung der Verordnung über den LEP B-B am 27. Mai 2015 und am 2. Juni 2015 in Kraft. Dass § 12 Abs. 6 ROG ermächtigt, den Raumordnungsplan durch ein ergänzendes Verfahren auch rückwirkend in Kraft zu setzen, und dementsprechend § 3 der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 regelt, dass die Verordnung mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft tritt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für die im Jahre 2015 erfolgte Anwendung des § 12 Abs. 6 ROG war auch keine Überleitungsvorschrift nötig. Verfährt der Normgeber nach § 12 Abs. 6 ROG, setzt er das ursprüngliche Planungsverfahren fort. Die nach § 12 Abs. 6 ROG eintretende Heilung des im vorangegangenen Rechtssetzungsverfahren aufgetretenen Fehlers verlangt teilweise ein Tätigwerden des Normgebers selbst, insbesondere hier, dass die Rechtsverordnung im ergänzenden Verfahren neu erlassen wird, wodurch - im Unterschied zu den Unbeachtlichkeitsvorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 ROG - der Widerspruch zu der Rechtsordnung, hier die Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 80 Satz 3 LV Bbg, beseitigt wird. Es reicht daher aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für das ergänzende Verfahren zur Behebung des Fehlers zum Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 in Kraft war (vgl. in dieser Richtung auch VG Potsdam, Urteil vom 11. September 2015 - VG 4 K 2915/14 -, EA S. 11). Für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ist demnach die Überleitungsvorschrift des § 28 Abs. 2 ROG ohne Bedeutung. Dies folgt zudem aus dem Zweck der vorgenannten Regelung. Die Überleitungsvorschrift betrifft nicht das ergänzende Verfahren, sondern regelt die Geltung der neuen Unbeachtlichkeitsvorschriften für alle vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getretenen Pläne. § 12 Abs. 1 bis 4 ROG ist danach auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anwendbar, die vor dem 30. Juni 2009 auf Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind. Es handelt sich also um eine Übergangsregelung für Planerhaltungsvorschriften bei bestimmten Fehlern der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die ohne Neuerlass und damit ohne Beseitigung des Widerspruchs des Planes mit höherrangigen Recht unbeachtlich sind. Demgegenüber regelt § 12 Abs. 6 ROG für (beachtliche) Fehler, dass ein ergänzendes Verfahren zur Behebung des Fehlers durchgeführt werden kann und die Rechtsnorm danach nach Tätigwerden des Normgebers neu erlassen werden kann. Dass § 12 Abs. 6 ROG in der Überleitungsvorschrift des § 28 Abs. 2 ROG nicht genannt ist und dass es damit keine Überleitungsvorschrift für § 12 Abs. 6 ROG gibt (vgl. Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnung und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, L § 12 Rn. 55), entspricht dem, denn, wie gezeigt, stellt die Durchführung des ergänzenden Verfahrens unter den neuen Regelungen des ROG ein Verfahren zur Behebung von Fehlern dar, für das es im Jahre 2015 der Natur der Sache nach keiner Überleitungsvorschrift mehr bedurfte. ((4)) Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen weiter geltend, dass § 12 Abs. 6 ROG sachlich auf die Behebung des materiellen Fehlers, wonach die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 LV Bbg verstößt, unanwendbar sei. Dies trifft nicht zu. Der Wortlaut des § 12 Abs. 6 ROG spricht allgemein von der Behebung von „Fehlern“ und grenzt daher die behebbaren Fehler, anders als die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 12 Abs. 1 ROG, nicht auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Raumordnungsgesetzes ein. Das ergänzende Verfahren nach § 12 Abs. 6 ROG dient auch der Behebung von materiellen Fehlern außerhalb der Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Mit dem ergänzenden Verfahren nach § 12 Abs. 6 ROG lassen sich alle Arten von Rechtsfehlern beheben, formelle wie materielle, Verstöße gegen das Bundes- wie Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (vgl. Kümper/Milstein, NVwZ 2015, 8 [12]). Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich zu der ähnlich aufgebauten Regelung des § 214 Abs. 4 BauGB bestätigt, wonach der Flächennutzungsplan oder die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung „von Fehlern“ auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Norm ist anerkannt, dass diese Regelung nicht auf die Behebung von Verfahrensmängeln beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193, juris Rn. 28). Auch in der Literatur ist anerkannt, dass § 214 Abs. 4 BauGB auch die Behebung materieller Fehler im ergänzenden Verfahren erlaubt und es auch möglich ist, Verstöße gegen Vorschriften außerhalb des BauGB zu heilen (Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 214 Rn. 240 m.w.N; Dolde, NVwZ 2001, 976 (977)). Sachlich können daher im ergänzenden Verfahren nach § 12 ROG wie auch nach § 214 Abs. 4 BauGB alle Arten von Fehlern behoben werden, insbesondere auch die Verletzung von materiellen Vorschriften außerhalb des Raumordnungsgesetzes, wie hier die des Zitiergebotes nach Art. 80 Satz 3 LV Bbg. ((5)) Soweit sich dies im vorliegenden Verfahren bereits absehen lässt, hat die Landesregierung das ergänzende Verfahren zur Behebung von Fehlern bei der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 gemäß § 12 Abs. 6 ROG auch rechtmäßig durchgeführt. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bedeutet nicht, dass ein rechtlich eigenständiges Verfahren durchgeführt wird. Vielmehr setzt der Plangeber das von ihm ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Verfahren an der Stelle fort, an der ihm der Fehler unterlaufen ist. Die Fortführung des Verfahrens beginnt also dort, wo der Fehler passiert ist. Die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte müssen nicht wiederholt werden. Der Plangeber muss also nur die dem Fehler nachfolgenden Verfahrensschritte wiederholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777, juris Rn. 8; Beschluss vom 7. November 1997 – BVerwG 4 NB 48.96 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 2011 – 1 KN 19/09 –, BRS 78 Nr. 56, juris Rn. 27; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 214 Rn. 242 f., jeweils zu § 214 Abs. 4 BauGB). Dementsprechend hat die Landesregierung bei der Verordnung über den LEP B-B an der Stelle, an der ihr der Fehler passiert war, das Verfahren fortgesetzt und die nachfolgenden Verfahrensschritte wiederholt. Dem Verordnungsgeber war hier der Fehler unterlaufen, dass die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 LV Bbg verletzte. Nimmt eine Rechtsverordnung die Rechtssetzungsbefugnis in Anspruch, den Inhalt eines Gesetzes zu ändern, zu ergänzen oder eine vom Gesetz abweichende Neuregelung zu erlassen, fordert das Zitiergebot, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür in der Eingangsformel anzugeben. Dem genügte die Verordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 nicht, weil bei ihr entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 Brandenburgisches Landesplanungsgesetz vom 12. Dezember 2002 (- BbgLPlG 2002 -, GVBl. 2003 I S. 9) bei der zentralörtlichen Gliederung die Nahbereichsebene der Grundzentren als zentrale Orte entfallen war, die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 zu dieser vom Gesetz abweichenden Regelung aber nicht in der Eingangsformel der Verordnung als maßgebliche Rechtsgrundlage angeführt wurde (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 111ff.). Dieser Fehler wurde hier im ergänzenden Verfahren behoben. In der Eingangsformel über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 ist nämlich § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die das Parlamentsgesetz ändernde Rechtssetzungsmacht der Rechtsverordnung, ebenso wie § 12 Abs. 6 ROG als Rechtsgrundlage für das ergänzende Verfahren, angegeben worden. Die dem Fehler nachfolgenden Verfahrensschritte wurden wiederholt, weil die Verordnung durch die Zustimmung der Landesregierung zur Kabinettvorlage 83/15 am 28. April 2015 neu erlassen wurde. Die Rechtsverordnung über den LEP B-B wurde dann gemäß Art. 81 Abs. 2 LV Bbg von der Landesregierung durch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und am 2. Juni 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet. Die Landesregierung ist dabei nach summarischer Prüfung den vom Senat (Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 133) beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen nachgekommen und hat die Rechtsverordnung neu erlassen und damit nicht in der im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Eingangsformel der Rechtsverordnung die Zitierung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 lediglich „nachgeschoben“. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen steht der Sinn und Zweck des Art. 80 Satz 3 LV Bbg der Behebung des Fehlers der Verletzung des Zitiergebots im ergänzenden Verfahren nicht entgegen. Im Gewaltenteilungssystem der Landesverfassung dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen auf die Landesregierung als Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen. Der Verordnungsgeber wird durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich der Reichweite seiner Rechtssetzungsbefugnis zu vergewissern; er hat sich auf diese zu beschränken. Den Normadressaten und den Gerichten wird ermöglicht zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der Norm von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen wollte und ob die getroffene Regelung sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat (vgl. näher OVG Bln-Bln, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 –, juris Rn. 113 zu Art. 80 Satz 3 LV Bbg ; BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 –, BVerfGE 136, 69, juris Rn. 99 zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG). Diesem Sinn und Zweck des Zitiergebotes kommt die im ergänzenden Verfahren erlassene Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 nach. Durch die Angabe der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 in der Eingangsformel war die Landesregierung insbesondere bei ihrer Kabinettsentscheidung angehalten, sich über die Reichweite ihrer Rechtssetzungsbefugnis zu vergewissern, insbesondere darüber, dass sie beim Erlass der Rechtsverordnung mit Rückwirkung vom 15. Mai 2009 auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPLG 2002 Rechtssetzungsmacht in Anspruch nimmt, eine vom Inhalt eines Parlamentsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 BbgLPlG 2002) abweichende Regelung zu erlassen. Durch die rechtskonforme Zitierung des § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 in der Eingangsformel der verkündeten Verordnung wurde den Antragstellerinnen als Normadressaten und den Gerichten hinreichend transparent, dass die Landesregierung mit der Verordnung teilweise auch eine Rechtssetzungsmacht in Anspruch genommen hat, eine vom Parlamentsgesetz abweichende Regelung zu treffen. Ihnen wird es so ermöglicht zu prüfen, ob die Landesregierung sich dabei im Rahmen der nach Art 80 Satz 1 LV Bbg erteilten Ermächtigung gehalten hat. Bei summarischer Prüfung ist - wie vorstehend bereits angesprochen - es auch nicht zu beanstanden, dass die Landesregierung zur Aufstellung des LEP B-B das ergänzende Verfahren erst an der Stelle begonnen und fortgeführt hat, an welcher ihr der Zitierfehler unterlaufen ist, und damit die dem Fehler vorangegangenen Verfahrensschritte, insbesondere die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (vgl. § 7 Abs. 2 ROG), nicht wiederholt und damit über diese nicht erneut entschieden hat. Die Rechtsauffassung der Antragstellerinnen (in diese Richtung auch VG Potsdam, Urteil vom 11. September 2015 - VG 4 K 2915/14 - EA S. 10), dass ein vollständiger Neuerlass der Verordnung unter Durchführung sämtlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte auf Grundlage der heutigen Sach- und Rechtslage rechtswidrig unterlassen worden sei, berücksichtigt nicht die Besonderheiten des ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern nach § 12 Abs. 6 ROG. Das Verfahren setzt das ursprünglich eingeleitete Verfahren fort und die dem Fehler vorangegangenen korrekten Verfahrensschritte müssen, wie bereits vorstehend erwähnt, nicht wiederholt werden, weshalb es hier keiner erneuten Abwägung der Landesregierung bedurfte. Dementsprechend ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, die auf § 12 Abs. 6 ROG übertragbar ist, geklärt, dass im Regelfall auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegensteht, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. hier § 12 Abs. 3 Satz 1 ROG für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 – BVerwG 4 BN 5.08 –, ZfBR 2008, 373, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – BVerwG 4 CN 2.99 –, NVwZ 2001, 203, juris Rn. 17). Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange war hier daher nicht erforderlich, weil die Verletzung des Zitiergebots des Art. 80 Satz 3 LV Bbg in der Eingangsformel der Rechtsverordnung über den LEP B-B die vorgenannten Verfahrensschritte, insbesondere die Abwägung, bei summarischer Prüfung nicht „infiziert“ hat. Dass hier abweichend von der Regel ein Ausnahmefall gegeben wäre, bei dem die Grenzen der durch § 12 Abs. 6 ROG eingeräumten Befugnis, im Wege des ergänzenden Verfahrens Fehler zu beheben, überschritten wären, haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt; dies ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch sonst nicht ersichtlich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausnahmefall nur gegeben, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Plan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist. Dann kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 – BVerwG BN 5.08 –, ZfBR 2008, 373, juris Rn. 5; Urteil vom 10. August 2000 – BVerwG 4 CN 2.99 –, NVwZ 2001, 203, Rn. 17 zur § 214 BauGB). Dies ist bei summarischer Prüfung hier zu verneinen. Dass die tatsächlichen Verhältnisse im Land Brandenburg zwischenzeitlich so grundlegend vom Planinhalt des LEP B-B abweichen würden, dass der Raumordnungsplan seine Steuerungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag oder dass die Abwägung des Verordnungsgebers insbesondere zum System der zentralen Orte unhaltbar geworden wäre, haben die Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass hier die Grenzen der durch § 12 Abs. 6 ROG eingeräumten Befugnis überschritten worden wären. Grenzen dieser Befugnis folgen aus dem Begriff des ergänzenden Verfahrens selbst. Ergänzt werden kann nur, was der punktuellen Nachbesserung einer im Übrigen intakten Gesamtplanung dient. Vom ergänzenden Verfahren ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Konzept in Frage zu stellen. § 12 Abs. 6 ROG bietet daher keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Plans darf nicht angetastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – BVerwG 4 CN 20.02 –, BVerwGE 119, 54, juris Rn. 34; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 214 Rn. 223 m.w.N. zu § 214 Abs. 4 bzw. § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F.). Die Behebung des Fehlers der Verletzung des Zitiergebots des Art. 80 Satz 3 LV Bbg im ergänzenden Verfahren dadurch, dass in die Eingangsformel der Verordnung das Zitat des § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 aufgenommen wurde, stellt aber weder das planerische Gesamtkonzept des LEP B-B in Frage noch wird die Planung des Raumordnungsplans in ihren Grundzügen modifiziert. ((6)) Der Rechtmäßigkeit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens steht auch nicht entgegen, dass rechtskräftig feststeht, dass die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 unwirksam ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2015 (- BVerwG 4 BN 29.14 -, juris) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats zurückgewiesen hat. Soweit in der Literatur (Kümper, LKV 2014, 542 [547]) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2005 (- BVerwG 4 BN 51.05 -, juris) die Rechtsauffassung vertreten wird, dass die Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr möglich sei, nachdem ein Plan rechtskräftig gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt worden sei, weil der Plan dann niemals Bestandteil der Rechtsordnung gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Ist ein Bebauungsplan oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans unter Geltung des § 47 Abs. 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) rechtskräftig nicht nur für nicht wirksam, sondern für nichtig erklärt worden, weil die Satzung an einem Mangel leidet, der nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fehlende Behebbarkeit des Mangels in einem ergänzenden Verfahren fest (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 – BVerwG 4 BN 51.05 –, juris Rn. 11). Zu Recht hat aber der Antragsgegner dargelegt, dass diese Rechtsprechung zu einer alten Rechtslage ergangen ist und nicht auf die Unwirksamkeitserklärung der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 auf Grundlage der seit dem 1. Januar 2007 geltenden neuen Fassung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO übertragbar ist. Bereits mit § 47 Abs. 5 VwGO in der durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359) geltenden Fassung ist die Unterscheidung zwischen der Erklärung einer Satzung für „nichtig“ und für „nicht wirksam“ aufgegeben worden. Nunmehr erklärt das Normenkontrollgericht, wie auch der Senat im Tenor seines Urteils vom 16. Juni 2014, im Falle der Stattgabe die Rechtsvorschrift stets für „unwirksam“, woran sich ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 12 Abs. 6 ROG anschließen kann und hier konnte. (3) Soweit es sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lässt, ist es bei summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich, dass die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 materiell gegen höherrangiges Recht verstößt. Nur hinsichtlich eines Teilzeitraumes vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 ist offen, ob die in § 3 der Rechtsverordnung geregelte rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. ((1)) Bei der gebotenen summarischen Prüfung verstößt die in § 3 der Rechtsverordnung geregelte rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Bbg). Aus § 11 Abs. 1 ROG folgt, dass ein als Rechtsverordnung erlassener Raumordnungsplan grundsätzlich mit seiner Verkündung (vgl. Art. 81 Abs. 2 LV Bbg) wirksam wird. Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 ROG lässt es ausdrücklich zu, dass im ergänzenden Verfahren Raumordnungspläne auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dass § 3 der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 gegen das aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes abgeleitete rechtstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris Rn. 39 ff.) verstoßen würde, haben die Antragstellerinnen nicht dargetan und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Antragstellerinnen als Gemeinden, die als Adressaten des Raumordnungsplans öffentliche Aufgaben wahrnehmen und als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Inhaberinnen von materiellen Grundrechten sein können (Jarass/Pieroth, GG, 13. Auf. 2014, Art. 19 Rn. 26; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, BVerfGE 61, 82, juris Rn. 58), sich überhaupt auf das staatsorganisationsrechtliche Rechtsstaatsprinzip und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot berufen können. Jedenfalls ist eine Verletzung dieses Gebotes in der Sache nicht ersichtlich. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Inkraftsetzung von Raumordnungsplänen auf Grundlage von § 12 Abs. 6 ROG bestehen nicht (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 214 Rn. 258 zu § 214 Abs. 4 VwGO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 3 der Verordnung "echte" Rückwirkung hinsichtlich der Inkraftsetzung des Landesentwicklungsplanes entfaltet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –, BVerfGE 127, 1, juris Rn. 56; Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, LKV 2016, 25, juris Rn. 41), weil seine Rechtsfolgen mit belastender Wirkung für die Antragstellerinnen schon vor dem Zeitpunkt seiner Verkündung am 2. Juni 2015 für bereits abgeschlossener Tatbestände gelten würden, wäre dies nach summarischer Prüfung nicht verfassungswidrig. Eine echte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Normadressat zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der neuen Norm bezogen wird, mit einer Neuregelung rechnen musste, weil es dann an einem schutzwürdigen Vertrauen fehlt. Der durch das Rechtsstaatsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistete Vertrauensschutz kommt dort nicht in Frage, wo es kein Vertrauen geben kann oder wo es sachlich nicht schutzwürdig wäre. Erweist sich eine Rechtsnorm im Nachhinein als unwirksam, kann sie durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvL 7/64, 2 BvL 20/64, 2 BvL 22/64 –, BVerfGE 22, 330, Rn. 73; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auf. 2014, Art. 20 Rn. 72a m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt ist, wenn eine Gemeinde einen materiellen Mangel eines Bebauungsplans behebt und ihn somit mit Rückwirkung auf das Datum der ersten Bekanntmachung erneut in Kraft setzt. Denn schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein unwirksamer Bebauungsplan nach Fehlerbehebung nicht erneut erlassen wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – BVerwG 4 NB 48.96 –, juris Rn. 16; Urteil vom 10. Juli 2003 – BVerwG 4 CN 2.02 –, juris Rn. 15; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 –, BVerwGE 75, 262, juris Rn. 31). Dass die Landesregierung von der in § 12 Abs. 6 ROG eingeräumte Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach Behebung des Zitierfehlers den LEP B-B im Interesse der Planungssicherheit auch rückwirkend in Kraft zu setzen, ist demnach nicht zu beanstanden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerinnen darauf, dass der unwirksame landesweite Raumordnungsplan nach Fehlerbehebung mit Rückwirkung auf den 15. Mai 2009, also den Tag nach der ersten Verkündung, erneut in Kraft gesetzt wird, haben diese nicht dargetan. Es spricht auch sonst vieles dafür, dass die Antragstellerinnen mit einer solchen Neuregelung rechnen mussten. ((2)) Nach derzeitigem vorläufigem Erkenntnisstand sind die Erfolgsaussichten der künftigen Normenkontrollverfahren allerdings insoweit offen, als bei summarischer Prüfung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die in § 3 der Rechtsverordnung geregelte rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 mit Wirkung vom 15. Mai 2009 für den Zeitraum bis zum 21. September 2011 mit der höherrangigen landesgesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 vereinbar ist. Soweit die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 hingegen mit Wirkung für die Zeit ab dem 22. September 2011 rückwirkend in Kraft getreten ist, kann bei summarischer Prüfung eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002 nicht festgestellt werden. α) Soweit die Antragstellerinnen und in ähnlicher Weise auch das Verwaltungsgericht Potsdam (Urteile vom 11. September 2015 - VG 4 K 1988/13 –, EA S. 14 ff. und - VG 4 K 2981/13 - EA S. 11 -) die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002 allgemein für unwirksam halten, da die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 für die entsprechende Abweichungsbefugnis nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Satz 2 LV Bbg entspreche, trifft diese Bewertung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis nicht zu. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 122) entschieden hat, ist für die Frage, ob eine Rechtsverordnung gegen höherrangiges Recht verstößt und ob sie eine gültige Ermächtigungsgrundlage hat, grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung maßgeblich (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 15; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 80 Rn. 51 f. m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung über den LEP B-B am 27. Mai 2015 und seiner Verkündung am 2. Juni 2015 ist die von den Antragstellerinnen als verletzt gerügte höherrangige gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 aber nicht mehr in Kraft gewesen. Diese Norm, nach der die Siedlungsstruktur nach dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln war und von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen war, ist - wie auch das brandenburgische Landesplanungsgesetz im Übrigen -, durch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu dem Fünften Staatsvertrag vom 16. Februar 2011 über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung weiterer planungsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 21 S. 1) mit Wirkung vom 22. September 2011 außer Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gab es also keine landesrechtliche Vorgabe in einem Planungsgesetz mehr, wonach der Landesentwicklungsplan von einer zentralörtlichen Gliederung mit der Stufe eines Grundzentrums auszugehen hätte. Soweit die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 auch mit Rückwirkung jedenfalls ab dem 22. September 2011 in ihrem Ziel 2.1 abschließend regelt, dass in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg als Zentrale Orte die Metropole, Oberzentren und Mittelzentren, einschließlich der Mittelzentren in Funktionsteilung, festgelegt und damit die Nahbereichsstufe des Grundzentrums als zentraler Ort nicht mehr festgelegt wird, verstößt dies wegen des Außerkrafttretens des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002 daher nicht gegen die von den Antragstellerinnen gerügte Norm. Die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 nimmt, soweit sie mit Wirkung ab dem 22. September 2011 rückwirkend in Kraft tritt, gerade keine Rechtssetzungsbefugnis mehr in Anspruch, den Inhalt eines Gesetzes zu ändern oder eine vom Gesetz abweichende neue Regelung zu erlassen. Die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 2 LV Bbg unvereinbar war, ist daher für die Wirksamkeit des Inkrafttretens der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 mit Wirkung ab dem 22. September 2011 unerheblich. Auch der Einwand der Antragstellerinnen, dass im ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan, hier also den 31. März 2009, abzustellen sei, rechtfertigt nach summarischer Prüfung keine andere Bewertung. Die Rechtsansicht der Antragstellerinnen übersieht, dass es hier um die Frage geht, ob die Rechtsverordnung gegen höherrangiges Recht, hier § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002, verstößt und nicht, ob der Landesentwicklungsplan ordnungsgemäß abgewogen ist. § 214 Abs. 3 BauGB wie auch § 12 Abs. 3 ROG befassen sich indes lediglich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Abwägung. Nach dem klaren Wortlaut der letztgenannten Norm ist „für die Abwägung“ nach § 7 Abs. 2 ROG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob die Verordnung über den LEP B-B gegen die höherrangige Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002 verstößt, ist aber keine Frage der Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen bei der Aufstellung des Raumordnungsplans, sondern betrifft die Frage, ob der Verordnungsgeber seine Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) eingehalten hat, wofür der Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung der Norm maßgeblich ist. (β) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen die von den Antragstellerinnen der Sache nach aufgeworfene Frage offen, ob § 3 der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015, wonach die Verordnung mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft tritt, für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 (zur Möglichkeit der Teilunwirksamkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) –, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 20 m.w.N; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 –, juris Rn. 135 m.w.N.) mit dem höherrangigen Landesrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 in der seinerzeitigen Fassung vereinbar ist. Dadurch, dass auch die Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 mit ihrem zweistufigen System der zentralen Orte für das Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg keine Grundzentren festlegt (vgl. Ziele 2.1, 2.8 und 2.9), könnte die Landesregierung für die Zeit vor dem 22. September 2011 die Rechtssetzungsbefugnis für sich in Anspruch genommen haben, den Inhalt eines Gesetzes, nämlich § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002, zu ändern oder eine vom Gesetz abweichende Neuregelung zu erlassen. Hierfür spricht nach summarischer Prüfung, dass sie in der Eingangsformel der Verordnung auch § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 als Rechtsgrundlage der Verordnung angibt, woraus deutlich wird, dass sie jedenfalls hinsichtlich einer Teilregelung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 enthalten gewesenes Ziel der Raumordnung durch eine exekutive Rechtssetzung ersetzen wollte. Dies wäre aber nur möglich, wenn die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 zum Ausdruck kommende Ermächtigung, durch Rechtsverordnung den Inhalt eines Gesetzes zu ändern oder eine von einem Gesetz abweichende Regelung zu erlassen, ihrerseits verfassungsgemäß wäre. Ob, wie die Antragstellerinnen meinen, die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer gesetzesabweichenden oder -ändernden Rechtsverordnung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Satz 2 LV Bbg unvereinbar war (vgl. dazu auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 123 ff.) oder ob, wie der Antragsgegner der Sache nach meint, in der Entscheidung des Landtages als parlamentarischer Gesetzgeber, in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 21. September 2011 insbesondere das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002 geregelte Ziel der Raumordnung aufzuheben, quasi auch eine Selbstentscheidung des Landesgesetzgebers dahingehend erfolgt ist, dass die zuvor erfolgte exekutive Außerkraftsetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 in dem Landesentwicklungsplan (nachträglich) gebilligt wurde mit der Folge, dass die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 bei einer Auslegung im Lichte der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 21. September 2011 zum Ausdruck kommenden Parlamentsentscheidung noch als hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 80 Satz 2 LV Bbg angesehen werden kann, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Vielmehr ist für die Entscheidung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig von der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 auszugehen, da das Oberverwaltungsgericht, wie bereits im Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 130) ausgeführt ist, die Frage der Vereinbarkeit dieser landesgesetzlichen Norm mit Art. 80 Satz 2 LV Bbg nicht selbst entscheiden kann, sondern im Fall der Entscheidungserheblichkeit für die Endentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 1 BvL 17/00 –, BVerfGE 104, 74, Rn. 38; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 100 Rn. 13) in einem künftigen Hauptsacheverfahren die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 113 Nr. 3 LV Bbg einholen müsste. Das dem Landesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat nämlich zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der von den Antragstellern geltend gemachten Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Landesverfassungsgericht ziehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvL 2/13 –, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382, juris Rn. 29). Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem gerade keine Endentscheidung getroffen wird, ist das Oberverwaltungsgericht zu einer Vorlage auch wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 1 M 23/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 2010 – 8 B 1344/10 –, DÖV 2011, 44, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. März 2008 – 8 TG 2493/07 –, juris Rn. 27). Eine Vorlage kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dringend geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvL 23/81 –, BVerfGE 63, 1, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – BverwG 7 VR 5.10, 7 VR 5.10 (7 A 9.10) –, juris Rn. 10). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Antragstellerinnen haben, obwohl der Antragsgegner in der Antragserwiderung auf den evt. beschränkten Zeitraum einer denkbaren vorläufigen Außervollzugsetzung der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 hingewiesen hat, nicht dargetan, dass die Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 schon im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten wäre und damit nicht einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben könnte. Die Antragstellerinnen haben insbesondere nicht dargelegt, dass der Vollzug der Verordnung über den LEP B-B mit Rückwirkung gerade in der Zeit vom 15. Mai 2009 bis 21. September 2011 sich für sie im Einzelfall erheblich oder überhaupt auswirken würde. Soweit ein Teil der Antragstellerinnen geltend macht, dass ihre fehlende Festlegung als zentrale Orte im LEP B-B zu finanziellen Nachteilen führe, haben sie insbesondere nicht dargetan, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung des Plans beschränkt auf den oben genannten Zeitraum für sie positive finanzielle Folgen hätte, zumal - wie ausgeführt - die vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 nicht dazu führen würde, dass die Antragstellerinnen als zentrale Orte festgestellt würden. Auch soweit ein Teil der Antragstellerinnen geltend macht, dass durch den LEP B-B vom 27. Mai 2015 im Hinblick auf § 1 Abs. 4 BauGB ihre kommunale Planungshoheit hinsichtlich der Entwicklung von Siedlungsflächen und großflächigen Einzelhandelsbetrieben beeinträchtigt würde, haben sie nicht konkret dargetan, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 gerade für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 im Hinblick auf einen konkreten Bauleitplan noch dringend geboten wäre. Hinzu kommt, dass eine Vorlage an das Landesverfassungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO voraussichtlich zwangsläufig eine erhebliche Verlängerung des vorliegenden Verfahrens zur Folge hätte, was dem Anliegen der Beteiligten, im Interesse der Planungssicherheit möglichst schnell Rechtsklarheit darüber zu erlangen, ob der Vollzug der Verordnung über den Raumordnungsplan ausgesetzt wird oder nicht, zuwider liefe. ((3)) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragstellerinnen, der ursprüngliche LEP B-B habe dem Abwägungsgebot nicht Genüge getan, weil hinsichtlich der Entscheidung, keine Grundzentren als zentrale Orte der Nahbereichsstufe festzulegen, ein Abwägungsausfall vorliege. Soweit es sich im vorliegenden Verfahren bereits absehen lässt, hat der Verordnungsgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bei der abschließenden Zielfestlegung des 2.1 des LEP B-B die Anforderungen beachtet, die das raumordnerische Abwägungsgebot an den Landesentwicklungsplan stellt. Insbesondere liegt kein Abwägungsausfall hinsichtlich der Entscheidung vor, eine zweistufige zentralörtliche Gliederung ohne Grundzentren als zentrale Orte festzulegen. Nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 3 ROG vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, zuletzt geändert durch G. vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833; vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG 2008) und Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Landesplanungsvertrages vom 18. Februar 2008 (GVBl. I S. 42) sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen; sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. Für die Abwägung ist im ergänzenden Verfahren, wie bereits ausgeführt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Das für die Raumordnungsplanung angeordnete Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen Ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. näher HessVGH, Urteil vom 23. September 2015 – 4 C 358/14.N –, ZfBR 2016, 159; juris Rn. 41; OVG Bbg, Urteil vom 10. Februar 2005 – 3 D 104/03.NE –, juris Rn. 88 ff.). Das für die Aufstellung von Raumordnungsplänen geltende Abwägungsgebot wäre insbesondere dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte (Abwägungsausfall). Dies ist hinsichtlich der Entscheidung des LEP B-B, keine Grundzentren als zentrale Orte der Nahbereichsstufe festzulegen, im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den LEP B-B am 31. März 2009 nach summarischer Prüfung nicht der Fall gewesen. Der Umstand, dass durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 27. Oktober 2006 (GVBl. I S. 118) die in § 8 Abs. 3 BbgFAG vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) enthaltene Regelung, die durch einen höheren Gemeindegrößenansatz zu einer höheren Schlüsselzuweisung für Gemeinden geführt hatte, die als Mittelzentren, Grundzentren und Kleinzentren festgelegt worden waren, mit Wirkung ab dem 2. November 2006 aufgehoben wurde und nach der neu eingeführten Regelung des § 14a Abs. 1 Satz 1 BbgFAG nur die Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentren festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800.000 EUR erhalten, führt nicht dazu, dass bei der Beschlussfassung über den LEP B-B am 31. März 2009 eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich der Nichtfestlegung von Grundzentren nicht stattgefunden hätte. Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass die gesetzliche Regelung des § 14a Abs. 1 Satz 1 BbgFAG die fiskalische Folge hat, dass Grundzentren, selbst wenn sie nach der Landesplanung als solche festgestellt worden wären, kraft Gesetzes keinen Mehrbelastungsausgleich mehr erhalten würden. Dies ist aber eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers und nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen planerischen Abwägungsentscheidung. Hinsichtlich der landesplanerischen Entscheidung des LEP B-B, keine Grundzentren festzulegen, hat hingegen eine Abwägung stattgefunden, weshalb von einem Abwägungsausfall nicht die Rede sein kann. Bereits aus der Anlage zur Verordnung über den LEP B-B, die nach § 1 Satz 1 Bestandteil der Verordnung ist, ist ersichtlich, dass auf die Festlegung von Zentren der Nahbereichsebene verzichtet wurde, weil im Zuge der Gemeindegebietsreform leistungsfähige Gemeinden und Ämter entstanden seien, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung abgesichert werde. Eine räumliche Schwerpunktsetzung durch die Raumordnung in Form einer Ausweisung von Nahbereichszentren sei damit nicht mehr erforderlich. Auch bei der zusammenfassenden Darstellung der Abwägung zum LEP B-B wird deutlich, dass der Antragsgegner eine Abwägung vorgenommen hat und dabei erkannt hat, dass die Frage des Finanzausgleiches nicht Gegenstand des Landesentwicklungsplans ist. Es wird dort ausgeführt, dass keine weitere Ebene von zentralen Orten auf Grundlage eines flächendeckend anwendbaren Ansatzes über gemeindliche Funktionen darstellbar sei. Die Absicherung der Grundversorgung erfolge durch die Gemeinden im Rahmen der in § 2 Abs. 2 BbgKVerfG beschriebenen Selbstverwaltungsaufgaben. Das Land Brandenburg verfüge mit 148 amtsfreien Gemeinden und 54 Ämtern seit dem Jahre 2003 über eine weitgehend zweckmäßige Basis für die Organisation der Daseinsvorsorge des Grundbedarfs. Ein Abwägungsausfall scheidet demnach aus. Dass die Abwägung an einem Abwägungsdefizit leidet oder kein hinreichender Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen stattgefunden hat (Abwägungsdisproportionalität), haben die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargetan und es ist dies auch nicht offensichtlich. Eine nähere Klärung bleibt im Falle von entsprechendem Vorbringen gegebenenfalls dem künftigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. ((4)) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist auch nicht offensichtlich, dass die Antragstellerinnen zu 1., 3., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 12., 14., 15., 17., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26. und 27. im Hinblick auf die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, wie gerügt, durch die Festlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 in ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Planungshoheit verletzt werden oder den Antragstellerinnen 2., 4., 5., 6., 9., 10., 11., 13., 16., 19., 21., 22., 23., 24., 27., 28. durch den LEB B-B keine zureichende Finanzausstattung gewährt würde. Art. 97 Abs. 1 LV Bbg gewährleistet ebenso wie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Sie umfasst das Recht der Antragstellerinnen als Selbstverwaltungskörperschaften auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 40.86 –, BVerwGE 81, 95, Rn. 43). Zudem gehört die Haushaltshoheit, also das Recht auf eigenverantwortliche Aufstellung des Haushalts, dazu (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 –, BVerfGE 119, 331, Rn. 146; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 13). Ob Art. 28 Abs. 2 GG eine insgesamt zureichende Finanzausstattung der Gemeinden garantiert, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, BVerfGE 83, 363, juris Rn. 79; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1994 – BVerwG 7 B 146.94 –, NVwZ-RR 1995, 214, juris Rn. 6). Soweit die Antragstellerinnen rügen, sie seien im LEP B-B vom 27. Mai 2015 anders als zuvor nicht als zentrale Orte, insbesondere nicht als Grundzentren festgelegt worden, machen sie keinen Eingriff geltend, der eine durch das gemeindliche Recht auf Planung vermittelten Rechtsposition betrifft. Soweit es sich im vorliegenden Verfahren bereits absehen lässt, ist nämlich jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von ihnen gewünschte „Zentralität“ im zentralen örtlichen System des LEP B-B Ausfluss ihrer kommunalen Planungshoheit ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – BVerwG 4 C 15.92 –, NVwZ 1994, 285, juris Rn. 27). Ob eine Gemeinde die Funktion eines zentralen Ortes hat, wird ihr vielmehr durch den Verordnungsgeber des Raumordnungsplans zugewiesen oder nicht zugewiesen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist es daher jedenfalls nicht offensichtlich, dass die unterlassene landesplanerische Festlegung der Antragstellerinnen als zentrale Orte aus verfassungsrechtlicher Perspektive einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt. Auch soweit ein Teil der Antragstellerinnen geltend macht, dass ihre fehlende Festlegung als zentrale Orte im LEP B-B vom 27. Mai 2015 zu erheblichen finanziellen Nachteilen führe, ist nach summarischer Prüfung ein Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie durch den angegriffenen Landesentwicklungsplan nicht hinreichend dargetan. Vor dem Hintergrund, dass nicht der angegriffene Landesentwicklungsplan, sondern die gesetzliche Regelung des § 14a Abs. 1 Satz 1 BbgFAG den als Mehrbelastungsausgleich gewährten Ausgleichsbetrag in Höhe von 800.000 EUR auf Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentren festgestellt worden sind, beschränkt, haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, dass die von ihnen vorgetragenen finanziellen Nachteile einen gerade durch den LEP B-B herbeigeführten Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstellen würden. Zum anderen haben sie nicht dargetan, dass ihre Haushaltshoheit oder ihre Finanzhoheit in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt würde. Da ihr Recht auf eigenverantwortliche Aufstellung ihrer Haushalte durch die fehlende Gewährung eines Ausgleichsbetrages nicht verletzt ist, hätten sie dartun müssen, dass sie infolge der Festlegung des LEP B-B bzw. der Nichtfestsetzung als zentrale Orte insgesamt nicht mehr über eine zureichende Finanzausstattung verfügen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, BVerfGE 83, 363, juris Rn. 79; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 3. März 2015 - OVG 10 B 7.12 –, NVwZ-RR 2015, 588, juris Rn. 38 m.w.N.). Für eine solche unzureichende Finanzausstattung infolge der Festlegung des LEP gibt der Vortrag der Antragstellerinnen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte her. Auch soweit sich die Antragstellerinnen im Hinblick auf die gemeindliche Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB durch die Festlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt sehen, ist eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 97 Abs. 1 LV Bbg nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich. Das Recht der Selbstverwaltung ist nur im Rahmen der Gesetze garantiert. In den Bereich der Selbstverwaltung einschließlich der Planungshoheit kann gemäß Art. 28 Abs. 2 GG aufgrund von Gesetzen eingegriffen werden. Der Begriff "Gesetze" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht nur Gesetze im förmlichen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 – 2 BvR 329/97 –, BVerfGE 107, 1, juris Rn. 50) wie die Verordnung über den LEP B-B. Angesichts dessen steht die Selbstverwaltungsgarantie einschließlich der Planungshoheit der Bindung der Antragstellerinnen bei der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung, insbesondere wie sie im LEP B-B vom 27. Mai 2015 zur Entwicklung von Siedlungsflächen und großflächigen Einzelhandelsbetrieben geregelt sind (vgl. dazu näher Ziel 4.5, 4.7), nicht prinzipiell entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – BVerwG 4 BN 3.14 –, juris Rn. 7). Auch soweit sich die Antragstellerinnen darauf berufen, durch die Zielfestlegung des LEP B-B in ihrer Planungshoheit zur Steuerung der Windenergieanlagen verletzt zu sein, berücksichtigen sie nicht, dass die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windenergieanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnung richtet (vgl. näher u.a. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. November 2015 – OVG 10 A 7.13 –, ZfBR 2016, 283, juris Rn. 48 m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber hat daher in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass Ziele der Raumordnung auch die kommunale Planungshoheit bei der Steuerung von Windenergieanlagen einschränken können, weshalb prinzipiell auch insoweit eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie nicht ersichtlich ist. Allerdings sind die Antragstellerinnen als Gemeinden den planerischen Zielvorgaben in Raumordnungsplänen im Einzelfall nicht einschränkungslos ausgesetzt. Materiell-rechtlich setzt die kommunale Planungshoheit der Raumordnung Grenzen. Schränkt die Landesplanung die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen. Der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – BVerwG 4 BN 3.14 –, juris Rn. 7; Urteil vom 10. November 2011 - BVerwG 4 CN 9.10 –, BVerwGE 141, 144, juris Rn. 12) und den Kernbereich der Selbstverwaltung der Gemeinden unangetastet lassen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – BVerwG 7 C 25.85 –, BVerwGE 77, 47, juris Rn. 32). Soweit sich dies im vorliegenden Verfahren bereits absehen lässt, ist nicht offensichtlich, dass die Zielfestlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 die Planungshoheit der einzelnen Antragstellerinnen in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise unverhältnismäßig oder den Kernbereich der Selbstverwaltung antastend einschränken. Die Prüfung und Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen im Einzelfall im Zusammenhang mit der Frage, ob die Festlegung des LEP B-B eine konkrete Bauleitplanung einer einzelnen Antragstellerin in unverhältnismäßiger Weise einschränkt, kann nicht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommen werden, sondern muss gegebenenfalls auf Grundlage künftiger einzelfallbezogener Darlegungen der jeweiligen Antragstellerinnen der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. b. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch im Wege einer Folgenabwägung nicht geboten. Angesichts der zusammenfassenden Bewertung, dass sich die Erfolgsaussichten der künftigen Normenkontrollverfahren in der Hauptsache dahingehend abschätzen lassen, dass die im ergänzenden Verfahren zur Behebung des Fehlers der Verletzung des Zitiergebotes nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 nicht offensichtlich fehlerhaft ist, soweit die Verordnung mit Rückwirkung vom 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde, und es hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 offen ist, ob die rückwirkende Inkraftsetzung rechtmäßig ist, rechtfertigen das Vorbringen der Antragstellerinnen und die darin geltend gemachten Suspensivinteressen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Wege einer Folgenabwägung. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerinnen annimmt, dass die Erfolgsaussichten der Normenkontrollverfahren in der Hauptsache insgesamt offen sind, also die Abwägung nicht zu steuern vermögen, rechtfertigt auf Grundlage des eingangs genannten strengen Maßstabes eine Folgenabwägung im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Nachteile und Interessen an einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs des landesweiten Raumordnungsplans nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Insgesamt wiegen nämlich die Interessen des Antragsgegners als demokratisch legitimierter Verordnungsgeber am vorläufigen (weiteren) Vollzug des LEP B-B vom 27. Mai 2015 schwerer als die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Suspensivinteressen. aa. Die Nachteile, die dem Antragsgegner entstünden, wenn die von den Antragstellerinnen begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der künftige Antrag in der Hauptsache aber erfolglos bliebe, sind schwerwiegend. Würde die begehrte einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erlassen, wäre der Vollzug der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen künftigen Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen in der Hauptsache allgemein verbindlich suspendiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – BVerwG VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) –, juris Rn. 12). Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO würde damit vorläufig jedenfalls die künftige Anwendung der Festlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 untersagen. Aus den Festlegungen dürften also vorläufig keine Folgerungen gezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE –, NVwZ 1997, 1006, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 10a B 2460/93.NE –, NVwZ-RR 1994, 640, juris Rn. 5; Wysk, VwGO, 2. Auf. 2016, § 47 Rn. 101). Dabei wäre die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Rechtsverordnung entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindlich (Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 47 Rn. 147; Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93). Sie wäre also nicht auf das Verhältnis der Antragstellerinnen zu dem Antragsgegner beschränkt, sondern hätte auch Folgen für andere Adressaten des Landesentwicklungsplans, insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände, auch soweit sie nicht Antragstellerinnen sind, für die Träger der Regionalplanung als öffentliche Stellen (vgl. § 4 Abs. 1 ROG) und darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ROG auch für Personen des Privatrechts. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hätte zudem erhebliche Nachteile und weitreichende Folgen für die Interessen des Antragsgegners am Erhalt der Steuerungswirkung des landesweiten Raumordnungsplanes im Hinblick auf eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung und Ordnung der Bodennutzungen im Landesgebiet. Dem Landesentwicklungsplan LEP B-B vom 27. Mai 2015 kommt eine herausgehobene planerische Steuerungswirkung zu. Als Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet stellt er eine zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes dar und fasst vielfältige Fachplanungen zusammen und stimmt diese aufeinander ab (vgl. BVerfG, Gutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407, Rn. 79). Der Raumordnungsplan enthält nämlich neben dem Zentrale-Orte-System bedeutsame Festlegungen zur Raumstruktur im Land, insbesondere zur anzustrebenden Siedlungsstruktur und steuert die Siedlungsentwicklung auch für Wohnnutzungen und großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. 4.5 Z, 4.7 Z) und enthält Festsetzungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur (5.2 Z), die auch für die raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung im Land von Bedeutung ist. Zudem werden Standorte und Trassen für Infrastruktur festgelegt, insbesondere Verkehrskorridore zur Sicherung und Entwicklung überregionaler Verkehrsverbindungen. Geregelt wird auch der Standort des Verkehrsflughafens für Linienverkehr und Pauschalreiseverkehr mit Flugzeugen (6.6 Z; vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 137). Bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache die Steuerungswirkung des landesweiten Raumordnungsplans verloren gehen, weil dessen Festlegungen vorläufig jedenfalls künftig nicht angewandt werden und aus ihnen keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden könnten. Angesichts dessen wäre das von dem Antragsgegner dargestellte Risiko eines „baulichen Wildwuchses“, insbesondere durch eine Zersiedelung der Landschaft zu Lasten des bestehenden Freiraums, nicht völlig von der Hand zu weisen, weil vorübergehend diesen nicht mit landesplanerischen Steuerungsinstrumenten, sondern nur noch mit der Bauleitplanung der Gemeinden entgegengewirkt werden könnte. Zudem wäre die kommunale Bauleitplanung vorläufig weitgehend unbeeinflusst von der raumordnerischen Koordinierung des Raumes. Würde durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung der Vollzug des LEP B-B vom 27. Mai 2015 vorläufig suspendiert, müssten künftig Bauleitpläne vorläufig nicht an die im LEP B-B enthaltenen Ziele der Raumordnung angepasst werden (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und auch die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG wäre hinsichtlich der Festlegungen des LEP B-B vorläufig suspendiert. Hinzu kommt, dass bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die landesplanerische Steuerung der Raumordnung durch die Aufstellung neuer Regionalpläne zumindest erschwert würde (vgl. dazu Kümper/Milstein, NVwZ 2015, S. 8 [9 ff.]). Insbesondere wäre, wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargetan hat, während der begehrten vorläufigen Suspendierung der Festlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 durch die einstweiligen Anordnung die raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung durch neue Regionalpläne in Teilen des Landesgebietes erschwert, was ein schwerwiegender Nachteil wäre, da derzeit in einem Teil der Planungsregionen des Landes die Windenergienutzung noch nicht durch Regionalpläne gesteuert wird (vgl. zum Stand der Regional- und Teilpläne 01/2016: http://gl.berlin-brandenburg.de/regionalplanung/regionalplaene/). Die Ebenen der landesweiten und der regionalen Raumordnungsplanung sind nämlich durch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG rechtlich miteinander verknüpft. Die Regionalpläne sind danach aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Der Gehalt des Entwickelns besteht in einer inhaltlichen, nämlich planerisch-konzeptionellen Ableitung. Die Träger der Regionalplanung haben also u.a. die Ziele der Raumordnung im landesweiten Raumordnungsplan zu beachten (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 – BVerwG 4 CN 9.01 –, BVerwGE 118, 181, juris Rn. 37). Dies hat etwa bei der raumordnerischen Steuerung der Windenergienutzung durch die Ausweisung von Eignungsgebieten in Regionalplänen an und für sich zur Folge, dass bei ihnen der in Ziel 5.2 des LEP B-B vom 27. Mai 2015 festgelegte Freiraumverbund zu beachten ist mit der Folge, dass dieser grundsätzlich nicht für Windenergienutzungen zur Verfügung stehen dürfte (vgl. dazu z.B. Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Region Lausitz-Spreewald, S. 22, http://www.region-lausitz-spreewald.de/rp/de/regionalplanung/teilregionalplan-windenergienutzung.html). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte danach vorläufig auch zur Folge, dass aus dem Ziel 5.2 des LEP B-B und dem in ihm festgelegten Freiraumverbund keine Folgerungen gezogen werden könnten mit der Folge, dass künftige Regionalpläne vorläufig nicht mehr aus dem festgelegten landesplanerischen Freiraumverbund abgeleitet werden könnten. Insgesamt hätte daher der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung aus Sicht der Raumordnung für den Antragsgegner erhebliche Nachteile in Form von Defiziten hinsichtlich des auch im öffentlichen Interesse liegenden Vollzugs der Steuerungswirkung der Festlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 zur Folge, die im Übrigen auch die Planungssicherheit für alle anderen Adressaten des LEP B-B bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berühren würde. bb. Demgegenüber bleibt das Gewicht des Suspensivinteresses und der Folgen, die für die Antragstellerinnen voraussichtlich eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, hinter den Interessen des Antragsgegners an einem weiteren Vollzug der Festlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 zurück. Soweit die Antragstellerinnen der Sache nach geltend machen, ihre fehlende Festlegung als zentrale Orte im LEP B-B vom 27. Mai 2015 führe zu erheblichen finanziellen Nachteilen, ist bereits nicht erkennbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung daran etwas ändern würde. Die vorläufige Außervollzugsetzung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 würde nicht dazu führen, dass die Antragstellerinnen nach der Landesplanung als zentrale Orte insbesondere als Mittelzentren festgestellt wären mit der Folge, dass sie selbst bei Erlass der einstweiligen Anordnung keinen Anspruch auf den Mehrbelastungsausgleich nach § 14a Abs. 1 BbgFAG hätten (vgl. näher oben unter II.1.e.). Gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sprechen hingegen die Auswirkungen, die sie auf andere Städte und Gemeinden hätte, die im Ziel 2.9 des LEP B-B vom 27. Mai 2015 als Mittelzentren festgelegt wurden. Für den Fall, dass die einstweilige Anordnung ergeht, wären nämlich nicht nur Folgen für die Antragstellerinnen zu berücksichtigen. Bei der Folgenabwägung müssen vielmehr auch die Auswirkungen auf andere von dem Raumordnungsplan betroffene Gemeinden berücksichtigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 2 BvR 2347/15 –, NJW 2016, 558, juris Rn. 17 zu § 32 BVerfGG). Würde die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, wäre auch der Vollzug des Ziels 2.9 des LEP B-B vom 27. Mai 2015 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den künftigen Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen in der Hauptsache suspendiert. Der Antragsgegner hat nach summarischer Prüfung nachvollziehbar dargelegt, dass dann aus den vorgenannten positiven Festlegungen der Mittelzentren vorläufig keine Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, so dass die dort aufgeführten Gemeinden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nach der Landesplanung des LEP B-B nicht mehr als Mittelzentren festgestellt wären. Es erscheint daher nach summarischer Prüfung zumindest möglich, dass sie vorläufig ihren gesetzlichen Anspruch aus § 14a Abs. 1 BbgFAG auf Auszahlung eines Mehrbelastungsausgleichs verlieren könnten, soweit sie nicht Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind. Soweit die Antragstellerinnen weiter vortragen, dass sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ihre Bauleitplanung an die im LEP B-B vom 27. Mai 2015 festgelegten Ziele anpassen müssten, wodurch ihre Planungshoheit beschränkt würde und sie ihrer Entwicklungsmöglichkeiten „beraubt“ würden, sind dies Nachteile, die von ihrem Ausmaß und ihrer Schwere her nicht so gewichtig sind, dass sie die vorläufige Aussetzung des Vollzugs des LEP B-B vom 27. Mai 2015 rechtfertigen könnten. Zum einen ist die gemeindliche Planungshoheit nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, weshalb Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanungen der Antragstellerinnen an die Ziele des LEP B-B nicht prinzipiell entgegensteht, so dass das Suspensivinteresse der Antragstellerinnen nicht generell gewichtiger ist als die von dem vorläufigen Weitervollzug der Zielfestlegung des LEP B-B gesicherten jeweiligen Raumordnungsbelange des Antragsgegners. Hinzu kommt, dass die Antragstellerinnen nicht hinreichend konkret dargetan haben, hinsichtlich welcher Bauleitpläne der vorläufige Weitervollzug der Festlegungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 unter der Berücksichtigung, dass der Raumordnungsplan auch in Nicht-Zentralen Orten Entwicklungsmöglichkeiten zulässt, einen schweren Nachteil ergeben soll. Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sind, ist nämlich nach dem Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 3 LEP B-B auch in Nicht-Zentralen Orten durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption möglich. Zudem kann über den genannten Rahmen hinaus die Entwicklung weiterer Siedlungsflächen unter bestimmten im Ziel 4.5 Abs. 4 LEP B-B geregelten Voraussetzungen im Einzelfall zugelassen werden. Auch die Errichtung oder die Erweiterung und die Veränderung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist nach Ziel 4.7 Abs. 5 und Abs. 6 LEP B-B unter den dort näher geregelten einschränkenden Voraussetzungen auch außerhalb zentraler Orte zulässig. In bestimmten Ausnahmefällen kann selbst der im Raumordnungsplan geregelte Freiraumverbund für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden (vgl. Ziel 5.2 Satz 3 LEP B-B). Hinzu kommt, dass bereits die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG die Möglichkeit eröffnet, dass auf Antrag von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden kann, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Angesichts dieser Regelung und des Umstands, dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung für die Gemeindegebiete der einzelnen Antragstellerinnen – von diesen unwidersprochen - dargetan hat, dass den Antragstellerinnen in gewissem Umfang Entwicklungsmöglichkeiten bleiben, ohne mit dem Vollzug der Festlegung des LEP B-B vom 27. Mai 2015 in Konflikt zu geraten, ist nicht hinreichend erkennbar, dass es den Antragstellerinnen nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im künftigen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Zudem haben die Antragstellerinnen auch nicht hinreichend substantiiert einzelfallbezogen unter Vorlage von Planungsunterlagen glaubhaft gemacht, welche konkreten Bauleitpläne sie ohne eine vorläufige Außervollzugsetzung der Zielfestsetzungen des LEP B-B vom 27. Mai 2015 trotz der darin enthaltenen Entwicklungsmöglichkeiten für Nicht-Zentrale Orte nicht verwirklichen könnten sowie dass die in den Bauleitplänen verfolgten Belange die raumordnerischen Belange des Antragsgegners im Einzelfall deutlich überwiegen würden. Insgesamt wiegen damit die Nachteile, die bei einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs des LEP B-B vom 27. Mai 2015 drohen, schwerer als die nachteiligen Folgen, die auf Seiten der Antragstellerinnen voraussichtlich eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1., 1.5, 9.8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat jeweils 30.000,00 € je Antragstellerin im Ansatz gebracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - BVerwG 4 KSt 1.15 (4 BN 29.14) -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).