Beschluss
OVG 10 N 14.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0520.OVG10N14.16.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Januar 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB).(Rn.5) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Januar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung (vgl. § 74 Abs. 1 BbgBO) eines formell illegal auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 5..., Flurstück 1... errichteten Wochenendhauses. Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 10 N 49.14 -, LKV 2015, 138, juris Rn. 3). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Kläger, wonach das Wochenendhaus planungsrechtlich - anders als das Verwaltungsgericht meine - „im bebauten Innenbereich“ gelegen sei, nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die materielle Illegalität des Wochenendhauses damit begründet, dass das Vorhabengrundstück auf Grundlage der im Ortstermin gewonnenen Feststellungen und der in das Verfahren eingeführten Lichtbilder nach seiner Würdigung und Bewertung nicht selbst Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sei, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB) liege und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtige. In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die von den Klägern gerügte Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück, auf dem das Wochenendhaus errichtet wurde, nicht selbst Bestandteil des Bebauungszusammenhangs der entlang des Weges „A...“ bestehenden Wohngebäude sei und die anderen auf dem Vorhabengrundstück sowie dem Grundstück (Flurstück ) entlang des M... errichteten Wochenendhäuser und Nebengebäude keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstellten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe das Vorhabengrundstück als Teil des Außenbereichs der „Gemeinde G...“ angesehen, das Grundstück liege aber im Ortsteil D... der Gemeinde H..., trifft dies zwar zu. Diese dem Verwaltungsgericht unterlaufene redaktionelle Unrichtigkeit vermag aber die Richtigkeit der erstinstanzlichen Bewertung, dass das Grundstück nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs des vorgenannten Ortsteils sei, nicht schlüssig in Frage zu stellen. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, dass die nordöstlich auf dem Nachbarflurstück am Mittelweg gelegenen 20 Wochenendhäuser ein gewisses Gewicht hätten und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur seien. Dieses Vorbringen legt nicht substantiiert dar, dass diese Wochenendhäuser „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind. Die nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzten Wochenendhäuser sind nach der oben genannten Rechtsprechung in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zwar weisen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag zu Recht darauf hin, dass die vorgenannte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt und sich die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt und der tatrichterlichen Würdigung obliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808 juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht ist hier aber unter Heranziehung dieser Rechtsprechung nach einer Ortsbesichtigung auf Grundlage einer tatrichterlichen Würdigung und Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Wesentlichen aus Wochenendhäusern bestehende Gebäudeansammlung um den M... herum im Verhältnis zum klägerischen Wochenendhaus jeden Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermissen lasse, also mangels siedlungsstrukturellen Gewichts auch nicht abweichend vom Regelfall einen Bebauungszusammenhang herstellen könne. Diese Bewertung haben die Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Auch soweit die Kläger die Entstehungsgeschichte der Wochenendhäuser „Am Langen See“ seit 1938 und insbesondere zu „DDR-Zeiten“ anführen, geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass dies nicht zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich maßgeblich ist. Zu berücksichtigen sind nämlich, wie vorstehend ausgeführt, nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Die Kläger können auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das klägerische Wochenendhaus gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig sei, da die mit ihm verbundene siedlungsstrukturell unerwünschte Außenbereichsnutzung Vorbildwirkung für weitere Wochenendhäuser haben könne, nicht schlüssig in Frage stellen. Sinn und Zweck der Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn das Vorhaben die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, ist es, der Zersiedlung des Außenbereichs durch eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung entgegenzutreten. Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 137, juris Rn. 15). Soweit die Kläger vorbringen, die Gemeinde H... würde „noch vor der Sommerpause“ einen Flächennutzungsplan beschließen, in dem ihr Grundstück zumindest als Sonderbaufläche „Erholung“ ausgewiesen werde und daher mit Baulichkeiten bebaut werden könne, berufen sie sich auf eine künftige Änderung der Rechtslage zu einem bislang nicht wirksam gewordenen vorbereitenden Bauleitplan. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung ist dies unmaßgeblich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung ist nämlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also der Widerspruchbescheid vom 28. Oktober 2013, maßgeblich (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, LKV 2014, 177, juris Rn. 8 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. i.V.m. Ziffer 9.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).