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Beschluss

OVG 10 S 35.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0524.OVG10S35.15.0A
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Leitsätze
1. Soweit in § 2 Abs 1 S 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BE) eine Ausnahme für die Fälle „des § 47 Abs 5 S 1 und Abs 6 S 1 der Verwaltungsgerichtsordnung“ formuliert ist, ist dieser Wortlaut irreführend, denn er bezieht sich auf eine frühere Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung. Entscheidet das OVG über einen vorläufigen Rechtsschutzantrag im Rahmen eines Normenkontrollantrags gegen eine Veränderungssperre ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, entscheidet er in der Besetzung von drei Richtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. (Rn.2) 2. Allein der Umstand, dass ein Bezirksverordneter im Plangebiet des Bebauungsplans wohnt, zu dessen Sicherung die streitgegenständliche Veränderungssperre verordnet worden ist, genügt für die Besorgnis einer Befangenheit nicht. (Rn.9) 3. Auch ein vor Jahrzehnten getroffener Aufstellungsbeschluss kann durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Planungskonzeption niemals aufgegeben wurde und sich noch verwirklichen lässt.(Rn.10) 4. Eine Veränderungssperre kann dazu dienen, im Laufe des Planungsverfahrens verschiedene, im Detail abweichende Planungsentwicklungen zu ermöglichen. Sie erfordert jedenfalls keinen auslegungsfähigen Planentwurf, in dem Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und abgewogen dargelegt werden können.(Rn.14) 5. Die schriftliche Begründung für die Verlängerung einer Veränderungssperre braucht auf die für die Verlängerung sprechenden Aspekte nicht im Einzelnen einzugehen. Es reicht, wenn sie pauschal auf das Fortbestehen der bisherigen Voraussetzungen verweist.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit in § 2 Abs 1 S 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BE) eine Ausnahme für die Fälle „des § 47 Abs 5 S 1 und Abs 6 S 1 der Verwaltungsgerichtsordnung“ formuliert ist, ist dieser Wortlaut irreführend, denn er bezieht sich auf eine frühere Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung. Entscheidet das OVG über einen vorläufigen Rechtsschutzantrag im Rahmen eines Normenkontrollantrags gegen eine Veränderungssperre ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, entscheidet er in der Besetzung von drei Richtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. (Rn.2) 2. Allein der Umstand, dass ein Bezirksverordneter im Plangebiet des Bebauungsplans wohnt, zu dessen Sicherung die streitgegenständliche Veränderungssperre verordnet worden ist, genügt für die Besorgnis einer Befangenheit nicht. (Rn.9) 3. Auch ein vor Jahrzehnten getroffener Aufstellungsbeschluss kann durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Planungskonzeption niemals aufgegeben wurde und sich noch verwirklichen lässt.(Rn.10) 4. Eine Veränderungssperre kann dazu dienen, im Laufe des Planungsverfahrens verschiedene, im Detail abweichende Planungsentwicklungen zu ermöglichen. Sie erfordert jedenfalls keinen auslegungsfähigen Planentwurf, in dem Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und abgewogen dargelegt werden können.(Rn.14) 5. Die schriftliche Begründung für die Verlängerung einer Veränderungssperre braucht auf die für die Verlängerung sprechenden Aspekte nicht im Einzelnen einzugehen. Es reicht, wenn sie pauschal auf das Fortbestehen der bisherigen Voraussetzungen verweist.(Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragsteller, die Eigentümer des Grundstücks L...1... in Berlin Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee sind, wenden sich gegen die Verlängerung einer für ihr Grundstück verordneten Veränderungssperre und begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Rechtsverordnung. Ihr Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 6 i.V.m. § 123 Abs. 4, § 101 Abs. 3 VwGO) und zwar gemäß § 2 Satz 2 AGVwGO in der Besetzung von drei Richtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Soweit in dieser Vorschrift eine Ausnahme für die Fälle „des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung“ formuliert ist, ist dieser Wortlaut irreführend, denn er bezieht sich auf eine frühere Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 29. März 1994 (GVBl. S. 102) eingeführt und ist seitdem im Wortlaut nicht verändert worden. Sie bezog sich bei ihrer Einführung auf die Verwaltungsgerichtsordnung in der damals geltenden Fassung, die in § 47 Abs. 5 Satz 1 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht durch das Oberverwaltungsgericht zur Auslegung revisiblen Rechts regelte und in § 47 Abs. 6 Satz 1 die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hielt, durch Beschluss. Für diese beiden Fallkonstellationen eines außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem Hauptsacheverfahren ergehenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts sollte die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgeschrieben werden. Für den damals in § 47 Abs. 8 VwGO a.F. geregelten Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wurde dagegen keine entsprechende Ausnahmeregelung getroffen, so dass es insoweit bei dem - auch für die weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 und § 123 VwGO geltenden - Grundsatz der Entscheidung durch die Berufsrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter verblieb. Die Verwaltungsgerichtsordnung wurde in der Folgezeit durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 1. Januar 1997 dergestalt geändert, dass der frühere Abs. 5 aufgehoben, der frühere Abs. 6 zu Abs. 5 und der frühere Abs. 8 zu Abs. 6 wurden; eine entsprechende Änderung des § 2 AGVwGO erfolgte nicht. Dafür, dass sich der Berliner Gesetzgeber der eingetretenen Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung bewusst gewesen wäre und durch die Beibehaltung des Wortlauts in § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO inhaltlich eine Neuregelung hätte herbeiführen und die Ausnahmeregelung nunmehr auf eine neue Fallgruppe hätte erstrecken wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Gegen eine solche Vermutung spricht auch die unveränderte Formulierung „§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO“, obwohl § 47 Abs. 6 VwGO nach der Neufassung nur aus einem Satz besteht und es insoweit keiner Satznummerierung bedürfte. Angesichts der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist somit davon auszugehen, dass die Ausnahmeregelung zur Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern bei Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts nach Aufhebung des früheren § 47 Abs. 5 VwGO a.F. heute nur noch den Fall einer Hauptsachenentscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO a.F.) betrifft und der insoweit missverständliche Wortlaut der Vorschrift auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruht. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts daher nach wie vor ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer des unmittelbar von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie haben einen Vorbescheidsantrag zur Bebauung ihres Grundstücks gestellt, dem die angegriffene Veränderungssperre entgegensteht. Der Hinweis des Antragsgegners, dass dieser Antrag auf Bitten der Antragsteller ruhend gestellt worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Ruhendstellung erfolgte ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen gerade wegen der entgegenstehenden Veränderungssperre; zudem haben die Antragsteller mittlerweile um Bescheidung des Antrags gebeten. Auf der Grundlage ihres Vortrags erscheint es zumindest als möglich, dass sie durch die verlängerte Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt sein könnten. 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Satzungs- oder (hier) Verordnungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 46 f. m.w.N.). Danach ist hier der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. a) Bei der zunächst in den Blick zu nehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages lässt sich nicht feststellen, dass dieser im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird und die begehrte Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung deshalb aus wichtigem Grund dringend geboten sein könnte (vgl. auch hierzu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47; s.a. Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13). Der von den Antragstellern in der Hauptsache bereits gestellte Normenkontrollantrag (- OVG 10 A 32.15 -) dürfte zwar zulässig sein (aa), die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt aber keine Fehler erkennen, die voraussichtlich die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung begründen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab wiederum OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O.); es spricht vielmehr viel dafür, dass die (verlängerte) Veränderungssperre rechtmäßig ist (bb). aa) Der von den Antragstellern in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag dürfte zulässig sein. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht - wie der bisher von den Antragstellern angekündigte Antrag nahelegen könnte - allein die im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 7. November 2015 (S. 382) verkündete Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre X - B2c / 43 vom 29. September 2015, sondern auch die Verordnung über die Veränderungssperre X - B2c / 43 vom 23. September 2014, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Oktober 2014 (S. 364) verkündet worden ist. Die Verordnung vom 29. September 2015 stellt keine selbständige Veränderungssperre dar, sondern beinhaltet nur die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Materiell und prozessual bilden die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung eine Einheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, juris Rn. 16 und Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984, juris Rn. 9). Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, da es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre ankommt (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 2 C 338/12 -, juris Rn. 27). Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bei summarischer Prüfung keinen Bedenken, insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer des von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt. bb) Bei summarischer Prüfung spricht derzeit viel dafür, dass der Normenkontrollantrag in der Sache keinen Erfolg haben wird, wobei sich diese Prüfung an den von den Antragstellern bisher erhobenen Einwänden orientiert (vgl. auch dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 52). (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte die Veränderungssperre nicht auf Grund eines Verfahrensfehlers formell unwirksam sein. Sowohl die ursprüngliche Veränderungssperre wie auch ihre Verlängerung beruhen auf entsprechenden Beschlüssen des Bezirksamts (§ 36 Abs. 2 Buchst. c BzVwG); die Bezirksverordnetenversammlung hat jeweils entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 4 BzVwG die Entscheidung über die Rechtsverordnung, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB an die Stelle der Satzung nach § 16 Abs. 1 BauGB tritt, erlassen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass eine befangene Person mitgewirkt habe. Sie beziehen sich insoweit auf Herrn H., der Vorsitzender des Stadtplanungsausschusses und Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung ist. Aus den von ihnen vorgetragenen Umständen ergibt sich jedoch nicht, dass Herr H. an den Entscheidungen über die Veränderungssperre nicht hätte mitwirken dürfen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BzVwG dürfen Bezirksverordnete an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Dies ist hier nicht der Fall. Bei summarischer Prüfung sind keine Ausschlussgründe nach § 1 BlnVwVfG i.V.m. §§ 20, 21 VwVfG gegeben, insbesondere liegen keine Umstände vor, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG zu begründen. Allein der Umstand, dass Herr H. im Plangebiet des Bebauungsplans wohnt, zu dessen Sicherung die streitgegenständliche Veränderungssperre verordnet worden ist, genügt für die Besorgnis einer Befangenheit nicht, da dies typischerweise auf viele Bezirksverordnete zutrifft, ohne dass diese insoweit von der ihnen kraft Gesetzes eingeräumten Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Bauleitplanung ausgenommen wären. Herr H. wohnt so weit vom Grundstück der Antragsteller entfernt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit er als Nachbar von Baumaßnahmen auf diesem Grundstück selbst betroffen sein könnte. Auch das von den Antragstellern geschilderte „Engagement“ von Herrn H. zur Herbeiführung einer Veränderungssperre begründet bei objektiver Würdigung keine Besorgnis der Befangenheit. Soweit dieser im Jahr 2013 selbst die Vorlage einer Veränderungssperre für das Grundstück der Antragsteller als Grundlage für eine Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung eingebracht hat, widerspricht dies zwar dem im Bezirksverwaltungsgesetz vorgesehenen Verfahren, wonach dem Bezirksamt die Festsetzung von Veränderungssperren obliegt und die Bezirksverordnetenversammlung anschließend über die Rechtsverordnung zur Festsetzung dieser Veränderungssperre entscheidet. Durch die Befassung mit einer Veränderungssperre und der Initiative, insoweit eine Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung herbeizuführen, hat Herr H. aber nicht die Grenze dessen überschritten, womit sich ein Bezirksverordneter befassen und worüber er entscheiden darf. Denn die Letztentscheidung über die Verordnung einer Veränderungssperre obliegt der Bezirksverordnetenversammlung. Auch das von den Antragstellern vorgelegte Schreiben ihres (früheren) Rechtsanwalts, in dem dieser über Verlauf und Ergebnis eines mit Herrn H. (wohl über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung) geführten Gesprächs berichtet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich Herr H. derart zu Lasten der Antragsteller festgelegt hätte, dass er die Frage einer Veränderungssperre nicht mehr offen und unparteiisch hätte beurteilen und entscheiden können. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass Herr H. den neuen Entwurf der Antragsteller für eine Bebauung als durchaus „weiterführend“ bezeichnet habe, aber die Durchführung einer Art Bürgerbeteiligung für erforderlich gehalten habe. Dies ist als solches ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit zu beanstanden wie der Umstand, dass Herr H. auf entsprechende Nachfrage nicht in Aussicht gestellt hat, sich bei eigener positiver Einschätzung auch in der Öffentlichkeit für das Bauvorhaben der Antragsteller einzusetzen. Aus dem Schreiben ergibt sich weiterhin, dass Herr H. mit dem Bevollmächtigten der Antragsteller offen diskutiert und besprochen hat, inwieweit die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre bereits zum damaligen Zeitpunkt vorlagen. Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich daraus bei summarischer Prüfung nicht ableiten. (2) Es ist bei summarischer Prüfung auch davon auszugehen, dass ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan besteht, so dass diese materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre erfüllt ist. Am 6. November 1984 hat das Bezirksamt Zehlendorf den Beschluss über die Aufstellung von fünf generellen Bebauungsplänen im Bezirk Zehlendorf, darunter den Bebauungsplan X - B2 für den Bereich Wannsee (Ost)/Nikolassee/Schlachtensee, gefasst; bekannt gemacht wurde dieser Beschluss im Amtsblatt von Berlin vom 7. Dezember 1984 (S. 1695). Nachdem die vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt und Planungsbüros mit ergänzenden Untersuchungen beauftragt worden waren, mündete das Planungsverfahren in dem Beschluss des Bezirksamts vom 31. März 1992 (Amtsblatt für Berlin vom 24. April 1992, S. 1215), wonach der Bebauungsplan X - B2 in fünf eigenständige Geltungsbereiche untergliedert wurde, darunter den Bebauungsplan X - B2c, dessen Geltungsbereich u.a. die L... 1-35 umfasst. Grund für die Untergliederung war, dass der ursprüngliche Bebauungsplan mit etwa 2.000 planbetroffenen Grundstücken zu groß erschien und zur besseren Berücksichtigung und Abgrenzung ortsspezifischer Gebietsunterschiede und zur Verfahrensvereinfachung durch die Begrenzung des Betroffenenkreises eine Untergliederung für sachgerecht gehalten wurde. Der Umstand, dass seit diesem Beschluss eine erhebliche Zeit verstrichen ist, steht als solches dem Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung dieses Bebauungsplans nicht entgegen. Das Gesetz schreibt keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Aufstellungsbeschluss und einer Veränderungssperre vor, eine solche kann daher auch nach einem längeren Zeitraum ergehen, sofern der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses der tatsächlichen und planerisch zu bewältigenden Lage noch gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - BVerwG 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96, juris Rn. 7). Hat die Gemeinde allerdings ihre ursprünglichen Planungsabsichten aufgegeben oder ihre Planvorstellungen derart geändert, dass sich der Aufstellungsbeschluss inhaltlich überholt hat, fehlt es an einer tauglichen Grundlage für eine Veränderungssperre (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 14 Rn. 33, 39); Entsprechendes gilt, wenn eindeutig ist, das sich die Planungskonzeption nicht (mehr) verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3). Von einer solchen Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Anlass für den Aufstellungsbeschluss im Jahr 1984 waren ausweislich der damaligen Bezirksamtsvorlage ein zunehmender Veränderungsdruck, bauliche Verdichtungs- und Teilungsabsichten, die mit dem Ortscharakter nicht zu vereinbaren waren, sowie Abrissvorhaben in weitgehend intakten, charakteristischen Siedlungsbereichen, denen durch Schaffung des entsprechenden planungsrechtlichen Instrumentariums in Form genereller Bebauungspläne entgegengetreten werden sollte. Entsprechendes wird auch in der Begründung zum Bebauungsplan X - B2c aus dem Jahr 1992 ausgeführt. Auch darin wird auf den im Bezirk Zehlendorf bestehenden fortwährenden Veränderungsdruck hingewiesen, der zu einer Beeinträchtigung der ursprünglichen Bebauungsstrukturen geführt habe. Die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen bildeten keine Gewähr dafür, den städtebaulich wünschenswerten ortsbildtypischen Gebietscharakter zu bewahren. Durch die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sollte die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert und das Gebiet gegen untypische Veränderungen geschützt werden; als zu unterbindende Fehlentwicklungen wurden dabei Grundstücksteilungen und Grundstücksparzellierungen mit weiterer Zersiedlung der rückwärtigen Grundstücksbereiche, der Abriss der ursprünglichen Wohngebäude (Villen und Landhäuser) und die schrittweise Neubebauung ohne Rücksicht auf die stadtstrukturelle und baugestalterische Eigenart des Gebietes, die Verunstaltung der ursprünglichen Bebauung durch An- und Umbauten sowie die Beeinträchtigung der ortstypischen Freiflächenstruktur durch Zunahme baulicher Nebenanlagen und die Verdrängung von gärtnerisch angelegten Grünflächen genannt. Durch den Bebauungsplan sollte erreicht werden, dass die städtebauliche Entwicklung ihrer Struktur gemäß geregelt und dabei insbesondere das Zusammenwirken von Blockstruktur und erhaltenswertem Stadt- und Landschaftsbild berücksichtigt würde; zudem sollten die Nichtbaugebiete des Baunutzungsplans verbindlich gesichert werden. Der Bebauungsplan sollte daher die Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen und Baulandflächen, die überbaubaren Grundstücksflächen, das Maß der baulichen Nutzung, eine offene Bauweise, verschiedene Erhaltungsgebiete und Grünflächen festsetzen. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass im Anschluss an die Teilungsentscheidung im Jahr 1993 die Träger- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde, deren Auswertung sich bis ins Jahr 2000 erstreckte und im April 2001 zu einem aktualisierten Entwurf führte. Für das Jahr 2006 sind weitere Abstimmungen bezüglich der Straßenbegrenzungslinien, eine Überprüfung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie eine weitere Entwurfsfassung dokumentiert. Im Jahr 2013 erfolgte dann ein Vermerk des Fachbereichs Stadtplanung und Denkmalschutz zur baulichen Entwicklung in Nikolassee, in dem unter anderem auf die Möglichkeit von Zurückstellungen und Veränderungssperren hingewiesen und festgestellt wird, dass die Prinzipien, die mit den im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen verbunden seien, durch die bauliche Entwicklung nicht verletzt worden seien. Wann mit einer Festsetzung der Pläne zu rechnen sei, könne im Hinblick auf eine Vielzahl konkreter Projekte im Bezirk und die personelle Situation, die ein kontinuierliches Arbeiten an den älteren Plänen nicht zulasse, nicht gesagt werden, allerdings erfüllten die Bebauungspläne durch die Möglichkeiten von Veränderungssperren bereits aktuell ihre Funktion. In zwei weiteren Vermerken vom Mai und Juni 2014 wurde unter Auswertung der Vorgeschichte und des aktuellen Standes des Bebauungsplanverfahrens entschieden, dieses Verfahren fortzuführen und im Hinblick auf die Änderungen im Verfahrensrecht und den Zeitablauf einen Umweltbericht zu erstellen sowie die frühzeitige Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit zu wiederholen. Dies wurde dann auf der Grundlage von Planungsunterlagen vom Juli 2014 und einer Begründung zum Bebauungsplan X - B2c mit Stand 12. September 2014 durchgeführt. Auch hier heißt es zur Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung, der in den Villen- und Landhausgebieten von Nikolassee bestehende fortwährende Veränderungsdruck führe ohne steuernde Maßnahmen zu einer weiteren Beeinträchtigung der ursprünglichen Bebauungsstrukturen. Die weitere Begründung stellt eine Fortführung und Weiterentwicklung der Begründung aus dem Jahr 1992 dar. Bei Gesamtwürdigung dieser Unterlagen ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die dem Aufstellungsbeschluss zugrundeliegende Planung zwischenzeitlich vom Bezirk vollständig aufgegeben oder inhaltlich durch die tatsächliche Entwicklung überholt worden wäre. Die Vermerke aus den Jahren 2013 und 2014 belegen vielmehr, dass sich der Plangeber mit der zwischenzeitlichen Entwicklung auseinandergesetzt und vor diesem Hintergrund bewusst an der bisherigen Planung festgehalten hat. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Ziele des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses seien nicht mehr erreichbar, und dabei insbesondere auf die neuere Bebauung im Plangebiet hinweisen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin hat sich insbesondere mit der neueren Bebauung in der S...straße und der L...straße ausführlich auseinandergesetzt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Ortsbild in der S...straße nicht beeinträchtigt sei und die Grundprinzipien der Bebauungspläne nicht verletzt seien. Dass sich der städtebauliche Charakter des Planungsgebiets und der Charakter des Ortsbildes nachhaltig verändert und nicht mehr von historisch gewachsenen Villen und Landhäusern in klassischen Blockstrukturen geprägt wäre und das Ziel der Erhaltung dieses Charakters und der Verhinderung einer weiteren baulichen Verdichtung nicht mehr erreicht werden könnte, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss dürfte daher weiterhin eine taugliche Grundlage für eine dieses Planungsverfahren sichernde Veränderungssperre darstellen. Soweit die Antragsteller auf die jahrelange Untätigkeit des Antragsgegners und die zwischenzeitliche Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von den angeblich verfolgten Planungszielen verweisen und eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans geltend machen, geht es darum vorliegend nicht. In Frage steht nicht, ob ein in einem Bebauungsplan festgesetztes, abgeschlossenes Planungskonzept nachträglich funktionslos geworden ist, sondern ob das in dem Aufstellungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Planungsziel, das im Laufe des Planungsverfahrens noch für Konkretisierungen und Veränderungen offen ist, aufgrund der nachfolgenden Entwicklungen derart überholt worden ist, dass es sich nicht mehr verwirklichen lässt. Dies ist aus den dargestellten Gründen bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. (3) Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsgegner habe mit seiner Bebauungsplanung noch nicht das für eine Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an konkreter Vorstellung erreicht, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, wobei die Gemeinde bereits positive Vorstellungen bezüglich des Inhalts des Bebauungsplans entwickelt haben muss (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, juris Rn. 28 m.w.N; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - BVerwG 4 BN 18.13 -, BRS 81 Nr. 130, juris Rn. 5). Dieses Mindestmaß an planerischen Vorstellungen muss dabei geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42, juris Rn. 9). Daran, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Senat angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Planung, in dem ein Bebauungsplanentwurf mit detaillierten Festsetzungen und umfangreicher Begründung vorliegt, keine grundlegenden Zweifel. Soweit bezüglich der Art und des Maßes der vorgesehen baulichen Nutzung in Einzelheiten - wie etwa der Bebauungstiefe auf dem Grundstück der Antragsteller - noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde, ist dies unschädlich. Die Veränderungssperre dient gerade dazu, im Laufe des Planungsverfahrens verschiedene, im Detail abweichende Planungsentwicklungen zu ermöglichen und verlangt keinen auslegungsfähigen Planentwurf, in dem Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und abgewogen dargelegt werden können (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 14 Rn. 44). (4) Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte die Veränderungssperre hier auch zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks, die künftige Bauleitplanung zu sichern, erforderlich sein (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 -, NVwZ 1993, 473, juris Rn. 6). Ohne Erfolg machen die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, das von ihnen verfolgte Bauvorhaben (in seiner aktuellen Fassung) entspreche den avisierten Festsetzungen des Bebauungsplans, weshalb nicht einmal die entfernte Möglichkeit bestehe, dass die Planung gefährdet werde. Wie die Antragsteller selbst zutreffend einräumen, genügt für den Erlass einer Veränderungssperre eine abstrakte Gefährdung, also die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass es vielleicht zu Veränderungen von baulichen Anlagen und Grundstücken kommen könnte, die die Planungsabsichten beeinträchtigen könnten, wobei insoweit keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 14 Rn. 64). Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung erfüllt, weil die Antragsteller beabsichtigen, das auf ihren Grundstück befindliche Gebäude aus den 1930er Jahren zu beseitigen und durch einen Neubau zu ersetzen, dessen Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans noch nicht sicher feststeht. Dass zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Erlasses der Veränderungssperre im Jahr 2014 bezogen auf das Grundstück der Antragsteller ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis bestand, weil die Antragsteller einen Antrag auf Abriss des alten Gebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses gestellt hatten und dieses Vorhaben als mit den Zielen des Bebauungsplans nicht vereinbar angesehen wurde, ist in der Begründung der Verordnung über die Veränderungssperre ausführlich dargestellt und wird auch von den Antragstellern der Sache nach nicht in Abrede gestellt. Die Antragsteller wenden sich insbesondere gegen die Verlängerung der Veränderungssperre und machen geltend, dass zu diesem Zeitpunkt ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr bestanden habe. Die (erste) Verlängerung einer Veränderungssperre unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie deren erstmaliger Erlass, so dass auch insoweit zu prüfen ist, ob mit der Verlängerung das Ziel der Sicherung der Bauleitplanung noch erreichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - BVerwG 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96, juris Rn. 4). Die Verlängerung der Veränderungssperre wurde vom Bezirksamt am 29. September 2015 beschlossen, die Entscheidung über den Erlass der entsprechenden Verordnung traf die Bezirksverordnetenversammlung am 21. Oktober 2015. Soweit es in der Begründung der Verordnung heißt, die bisherigen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre bestünden fort und bildeten zugleich die Grundlage der neuen Vorlage, haben die Antragsteller allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass sich sowohl das von ihnen konkret verfolgte Bauvorhaben als auch einzelne Festsetzungen im Entwurf des Bebauungsplans X - B2c geändert haben. Im Gegensatz zu dem im November/Dezember 2014 bei der Wiederholung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit ausgelegten Planentwurf enthält der neue Entwurf vom August 2015 unter anderem eine Veränderung der Baugrenzen auf den Grundstücken L..., um u.a. auch dem neuen Bauvorhaben der Antragsteller Rechnung zu tragen. Ausweislich eines internen Vermerks des Stadtplanungsamtes vom 5. März 2015 wurden die Anpassungen als städtebaulich vertretbar und das Bauvorhaben als mit den weiteren Vorstellungen des Bebauungsplanentwurfs vereinbar angesehen. Der geänderte Planentwurf wurde in der Zeit vom 1. September bis 1. Oktober 2015 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. In der Begründung dieses Entwurfs (Stand: August 2015) wird u.a. ausgeführt, aufgrund der atypischen Situation (tiefes Grundstück von ca. 75 m, erhaltenswerter Baumbestand im Vorgartenbereich, Nachbarschaft zum Denkmal L...) seien die Baugrenzen angepasst und eine Bebauungstiefe von 30 m in dem Bereich für angemessen erachtet worden. Diese für die Antragsteller günstige Entwicklung im Planungsverfahren lässt das Bedürfnis einer Sicherung der Bauleitplanung durch eine Veränderungssperre jedoch nicht entfallen. Die Antragsteller wollen nach wie vor das auf ihrem Grundstück befindliche alte Gebäude beseitigen und durch einen nicht unerheblichen Neubau ersetzen. Dieses Begehren ist nicht ohne Weiteres mit dem Ziel des Bebauungsplans, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen weitgehend zu bewahren und vor beeinträchtigenden Verdichtungs-, Teilungsabsichten und Abrissvorhaben zu schützen, zu vereinbaren und bedarf insoweit einer näheren Prüfung. Der Umstand, dass der neue Bauentwurf der Antragsteller vom Stadtentwicklungsamt positiv aufgenommen und - bei entsprechender Anpassung der Baugrenzen - als mit den Vorstellungen des Bebauungsplanentwurfes X - B2c grundsätzlich vereinbar angesehen (so interner Vermerk vom 5. März 2015) bzw. als mit den geplanten Festsetzungen „recht gut konform“ gehend eingeschätzt wurde (Stellungnahme der Fachbereichsleiterin in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 7. Juli 2015, Niederschrift zu Punkt 3.1) und deshalb die Festsetzungen für das Grundstück der Antragsteller im letzten Entwurf des Bebauungsplans entsprechend geändert wurden, bedeutet nicht, dass damit die Vereinbarkeit des Bauvorhabens (in seiner gegenwärtig geplanten Fassung) mit dem künftigen Bebauungsplan positiv feststünde. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Absicht der Antragsteller, ihr Grundstück neu zu bebauen, bereits seit längerer Zeit bestand und zu einem langwierigen Abstimmungsprozess mit der Baubehörde geführt hat, der von Diskussionen seitens der Anwohner in der Nachbarschaft begleitet worden ist. Dieser Prozess war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht abgeschlossen, der geänderte Entwurf sollte vielmehr Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sein. Dieser zur Ermittlung des relevanten Abwägungsmaterials wesentliche Planungsschritt stand somit noch aus. Angesichts dieses Verfahrensstandes, bei dem die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans noch nicht in einem hinreichenden Maße endgültig geklärt waren, bestand nach wie vor das Bedürfnis, den gegenwärtigen baulichen Zustand im Plangebiet vor solchen Veränderungen zu bewahren, deren Vereinbarkeit mit dem künftigen Bebauungsplan nicht hinreichend sicher feststand, um so zu verhindern, dass gegebenenfalls Vorhaben genehmigt und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden, die im Nachhinein die Planungsziele beeinträchtigen könnten. Da weiterhin zumindest die Möglichkeit bestand, dass das von den Antragstellern konkret geplante Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen könnte, war das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht entfallen. Aus diesem Grund wäre im Übrigen auch die Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre zugunsten der Antragsteller nach § 14 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht gekommen (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 14 Rn. 96). Tatsächlich wurden in der öffentlichen Auslegung vom 1. September bis 1. Oktober 2015 auch zahlreiche kritische Stellungnahmen zum neuen Planentwurf abgegeben, darunter auch von den Antragstellern selbst. Mehrere von Nachbarn abgegebene Einwendungsschreiben betrafen die geänderten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragsteller, weshalb diese im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr nochmals überprüft werden sollen (vgl. Vermerk vom 19. November 2015). Unschädlich ist, dass die schriftliche Begründung für die Verlängerung der Veränderungssperre auf diese Aspekte nicht im Einzelnen eingeht, sondern pauschal auf das Fortbestehen der bisherigen Voraussetzungen verweist. Der Erlass einer Veränderungssperre bedarf nach dem Gesetz keiner Begründung, so dass eine fehlende oder unzureichende Begründung nicht zu einem Verfahrensfehler führt (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 14 Rn. 61, § 16 Rn. 18). Maßgebend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Veränderungssperre bzw. ihre Veränderung tatsächlich vorlagen. Im Übrigen belegt das von den Antragstellern vorgelegte, von ihnen erstellte und von einem Ausschussmitglied unterzeichnete Protokoll der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 13. Oktober 2015, in der es um die Verlängerung der Veränderungssperre ging, dass ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Verlängerung die noch ausstehende Abwägung des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung war. Da bei der Entscheidung über die Verlängerung der Veränderungssperre noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand, dass das von den Antragstellern beabsichtigte Bauvorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans entsprechen würde, bestand das erforderliche Sicherungsbedürfnis fort. Aus diesem Grund stellt sich die Verlängerung der Veränderungssperre entgegen der Auffassung der Antragsteller auch weder als rechtsmissbräuchlich noch als unverhältnismäßig dar. (5) Die (verlängerte) Veränderungssperre begegnet bei summarischer Prüfung auch inhaltlich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verordnung über die Veränderungssperre vom 23. September 2014 ist zwar in § 1 grammatikalisch missglückt, es wird aber hinreichend deutlich, dass für das konkret bezeichnete Grundstück (der Antragsteller) eine Veränderungssperre eintreten soll. Die Rechtswirkungen dieser Veränderungssperre und der Inhalt der damit ausgesprochenen Bauverbote werden in der Verordnung zwar nicht benannt, die Bezugnahme auf § 14 BauGB genügt jedoch (noch) dem Bestimmtheitsgebot. Auch wenn eine Wiedergabe des Wortlauts des § 14 Abs. 1 BauGB zur Vermeidung von Fehlern und Missverständnissen empfehlenswert sein dürfte (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 16 Rn. 13 m.w.N.; ebenso Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 14 Rn. 20), genügt die ausdrückliche Bezugnahme auf § 14 BauGB, um den Bürger in die Lage zu versetzen, sich über den konkreten Inhalt der Veränderungssperre zu informieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.300 -, BayVBl. 2007, 239, juris Rn. 31). Die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 29. September 2015 regelt inhaltlich nur die Verlängerung der Geltungsdauer der konkret bezeichneten Veränderungssperre. Sie umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum bis zum 28. Oktober 2016, auch wenn die dem zugrunde liegenden Vorstellungen des Antragsgegners zur Geltungsdauer der Veränderungssperre teilweise unklar bzw. widersprüchlich sind. Die ursprüngliche Veränderungssperre wurde ohne zeitliche Begrenzung erlassen und galt daher gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für zwei Jahren seit ihrem (am 29. Oktober 2014 erfolgten) Inkrafttreten. Soweit die Antragsteller im November 2013 einen Zurückstellungsbescheid erhalten haben, führt die Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB an sich nicht zur allgemeinen Verkürzung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre, sondern kommt grundstücksbezogen nur demjenigen zugute, dessen Baugesuch konkret zurückgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, juris LS 7 und Rn. 46; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 3). Danach hätte es einer Verlängerung der Veränderungssperre im Oktober 2015 nicht bedurft. Betrachtet man hingegen im Hinblick darauf, dass die vorliegende Veränderungssperre nur ein einziges Grundstück betrifft, die Geltungsdauer der Veränderungssperre insoweit grundstücksbezogen als durch die Anrechnungszeit begrenzt, würde dieser Geltungszeitraum zwei Jahre ab Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 19. November 2013 umfassen. Davon ging offenbar das Bezirksamt aus, da es in der Begründung der Verlängerung der Veränderungssperre heißt, die ursprüngliche Veränderungssperre ende mit Ablauf des 26. November 2015. Die verordnete Verlängerung gilt dann allerdings ausdrücklich (nur) bis zum 28. Oktober 2016 und betrifft damit - anders als angegeben - einen Zeitraum von weniger als einem Jahr. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verordnung unter Angabe eines konkreten Enddatums ist die Geltungsdauer der (verlängerten) Veränderungssperre aber noch hinreichend bestimmt, zumal es dem Satzungs- bzw. Verordnungsgeber unbenommen ist, die Veränderungssperre auf einen kürzeren Zeitraum als gesetzlich zulässig zu beschränken (vgl. Rieger, a.a.O., Rn. 2). Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Veränderungssperre nur für einziges Grundstück erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, juris LS 1). Eine Veränderungssperre kann grundsätzlich auf ein einziges Grundstück beschränkt werden, um gezielt für dieses eine geplante Bebauung zu verhindern, die geeignet ist, eine künftige Planung zu beeinträchtigen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 14 Rn. 65). Die Gemeinde darf das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens zu verändern, weshalb es unproblematisch ist, wenn bauleitplanerische Aktivitäten erst einsetzen, wenn ein konkreter Bauantrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt darin nicht. Da der Bebauungsplan selbst ein erheblich größeres Plangebiet umfasst, ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine reine Verhinderungsplanung vorliegen könnte. b) Da bei summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass der gegen die Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, erscheint der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schon aus diesem Grund nicht dringend geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968, juris Rn. 12; Beschluss vom 16. September 2015 - BVerwG 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4). Darüber hinaus ist die vorläufige Außervollzugsetzung der (verlängerten) Veränderungssperre auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten Nachteile gerechtfertigt (vgl. auch hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47). Für den Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung ergeht und die Veränderungssperre vorläufig suspendiert wird, sich der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist, könnte der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck nachhaltig verfehlt werden. Denn die Antragsteller könnten eine Baugenehmigung oder zumindest einen positiven Vorbescheid für ein Bauvorhaben erhalten, das möglicherweise mit den endgültigen Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans nicht vereinbar wäre. Damit könnten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die Gestaltungsfreiheit und Planungshoheit des Antragsgegners im weiteren Bebauungsplanverfahren beeinträchtigen könnten; es könnte also gerade die Situation eintreten, zu deren Vermeidung das Sicherungsinstrument der Veränderungssperre geschaffen worden ist. Demgegenüber droht den Antragstellern für den Fall, dass die Veränderungssperre zunächst weiter besteht, sich im Hauptsacheverfahren aber als unwirksam erweist, nur eine (weitere) zeitliche Verzögerung ihres Bauvorhabens. Soweit sie dazu unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1. vorgetragen haben, ab einem gewissen Zeitpunkt lohne sich die Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr, da sie neben den laufenden Kosten für die L... zurzeit Mietkosten aufbringen müssten und ihnen bereits erhebliche Planungskosten entstanden seien, in diesem Fall könnten sie nicht, wie eigentliche beabsichtigt, ihren Familien- und Ruhesitz in die L... verlegen und auch im Rentenalter ihre Einnahmen nicht durch Mieteinnahmen verbessern, fehlt jede nachvollziehbare Darlegung, wann dieser „gewisse“ Zeitpunkt eintreten sollte. Dass die Antragsteller ohne sofortige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre nachhaltig oder gar endgültig an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ihres Grundstücks gehindert sein könnten, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Danach ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern derart gravierende Nachteile drohen könnten und ihr Interesse an einer vorläufigen Suspendierung der Veränderungssperre die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners so deutlich überwiegen würde, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. 9.8.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) orientiert. Im Hinblick darauf, dass die Veränderungssperre vorliegend nur ein einziges Grundstück umfasst, erscheint dem Senat insoweit ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen, der hier wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).