Beschluss
OVG 10 S 12.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0715.OVG10S12.16.0A
24Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen.(Rn.5)
2. Für eine abstandsflächenrechtliche Relevanz im Rahmen des § 6 Abs 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) kommt es nicht notwendig darauf an, dass eine gegen Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmende Wand vorhanden ist.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen.(Rn.5) 2. Für eine abstandsflächenrechtliche Relevanz im Rahmen des § 6 Abs 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) kommt es nicht notwendig darauf an, dass eine gegen Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmende Wand vorhanden ist.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und möchten erreichen, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet wird. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks K... in Berlin-Pankow und Eigentümer einer Wohnung, die sich im Erdgeschoss des auf diesem Grundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück K... errichteten zweigeschossigen Wohnhauses befindet. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück erteilt. Das dreigeschossige Vorderhaus mit gestaffeltem Dachgeschoss soll direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden, was die Schließung von zwei Fenstern in der Wohnung der Antragsteller zur Folge hat. Den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen noch gegen das Rücksichtnahmegebot. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragsteller, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Vorderhaus auf dem Vorhabengrundstück müsse keine Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller einhalten, weil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln planungsrechtlich an der Grenze gebaut werden dürfe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die nähere Umgebung sowohl offene als auch halboffene Bauweise aufweise und sich daher das in halboffener Bauweise geplante Vorderhaus des Bauvorhabens hinsichtlich seiner Bauweise einfüge, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vielmehr spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, dass diese Beurteilung im Ergebnis zutreffend ist. Da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit einer grenzständigen Wohnbebauung an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung, in die sich das Vorhaben einfügen soll, ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation beurteilen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang die Bestimmung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht rügen, ist ihnen allerdings insoweit zu folgen, als es vorliegend weniger auf den Baublock innerhalb des Straßengevierts K..., E..., K... und D... als auf die straßenbegleitende Bebauung entlang der Kastanienallee ankommt. Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 8. April 1998 - OVG 2 S 3.98 -, BRS 60 Nr. 87; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - OVG 10 S 18.08 -, Beschlussabdruck S. 5). Bei Betrachtung der Bebauung entlang der nördlichen Straßenseite der K... zwischen D... und E... ist auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Liegenschaftskarte und der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Darstellung in „bing maps“ (Vogelperspektive) zunächst festzustellen, dass die Gebäude der Hauptnutzung in diesem Bereich sowohl in offener als auch in halboffener Bauweise errichtet worden sind. Es handelt sich um fünf Grundstücke, von denen das an die D... angrenzende Grundstück (K...1... 119) mit einem mehrstöckigen Gebäude bebaut ist, das in halboffener Bauweise auf der östlichen Grundstücksgrenze steht; das westlich angrenzende Grundstück der Antragsteller ist halboffen an der westlichen Grundstücksseite bebaut, das nachfolgende Vorhabengrundstück wies ursprünglich eine offene Bauweise auf und auf den nächsten beiden Grundstücken in der K... und 4... befinden sich aneinander angrenzende Gebäude, die das Verwaltungsgericht wohl zutreffend als Doppelhaus und damit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als in offener Bauweise errichtet eingeschätzt haben dürfte. Die maßstabsbildenden Gebäude in diesem Straßenabschnitt sind damit sowohl in offener als auch in halboffener Bauweise errichtet, wobei sowohl auf die östliche wie auch auf die westliche Grundstücksgrenze gebaut worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebäude K... nicht deshalb aus der Betrachtung auszunehmen, weil der Gebäuderiegel dem Straßenverlauf folgend nach Norden abknickt und die Grenzbebauung sich im Bereich der D... befindet. Das mehrstöckige Wohnhaus stellt sich gleichwohl als einheitlicher Baukörper dar, der lediglich dem Straßenverlauf folgt und nach der insoweit maßgeblichen Betrachtung von der Straßenseite her auf der östlichen Seite keinen seitlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhält. Selbst wenn aber nur der der K... zuzuordnenden Gebäudeteil zu berücksichtigen wäre, böte sich kein anderes Bild, weil dieser Gebäudeteil in den Gebäudeabschnitt entlang der D... übergeht und insoweit ebenfalls keinen seitlichen Grenzabstand einhält. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerde dürfte als maßstabsbildende Umgebung darüber hinaus auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der K... bis in Höhe der Einmündung des E... in den Blick zu nehmen sein. Die K... entfaltet hier angesichts ihrer geringen Breite und der vorhandenen Sichtbeziehungen zwischen den Straßenseiten keine trennende Wirkung, zumal sich die auf der südlichen Straßenseite gelegenen Gebäude hinsichtlich Größe und Kubatur nicht durchgreifend von der Bebauung des nördlichen Straßenabschnitts unterscheiden. Die Bebauung südlich der K... auf den Grundstücken 1... bis 1... weist drei dreistöckige Mehrfamilienhäuser auf, die jeweils als Einzel- bzw. Doppelhaus in offener Bauweise errichtet sind. Darüber hinaus befindet sich auf dem Flurstück 2... zwischen den Häusern K...1... und 1... ein schmaler mehrstöckiger Gebäuderiegel, der in halboffener Bauweise direkt auf der westlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 2... errichtet worden ist, nach dem Eindruck der Luftbilder ebenfalls als Wohnbebauung einzuschätzen ist und eine deutliche Brandwand aufweist. Der Bereich östlich der D... ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen, weil sich dort ein Friedhof befindet. Zudem spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, auch das Gebiet westlich der Einmündung des E...auszublenden, weil sich die dortige Bebauung nach dem von den Luftaufnahmen vermittelten Eindruck auf der nördlichen Straßenseite angesichts der gleichförmigen Reihenhausstruktur und auf der südlichen Seite durch kleinere und niedrigere Gebäude deutlich von der Bebauung des östlichen Straßenabschnitts absetzt (vgl. zur möglichen Trennungswirkung unterschiedlicher Bebauung diesseits und jenseits einer Straße etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - BVerwG 4 B 67.97 -, NVwZ-RR 1998, 94, juris Rn. 4 m.w.N.). Bei summarischer Prüfung dürfte daher als maßstabsbildende nähere Umgebung die Bebauung nördlich und südlich der K... zwischen der D... und der Einmündung des E... anzusehen sein. Diese weist eine teils offene und teils halboffene Bauweise auf, wobei die in offener Bauweise errichteten Gebäude nicht den typischen Charakter einer aufgelockerten Einfamilienhaussituation widerspiegeln, sondern ausweislich der Luftbildaufnahmen hinsichtlich Größe und Kubatur eher dem Erscheinungsbild innerstädtischer Mietshäuser entsprechen. Bei einer Gesamtwürdigung der Bauweise im maßgeblichen Bereich ist zwar festzustellen, dass die in offener Bauweise errichteten Gebäude zahlenmäßig deutlich überwiegen, es gibt aber mehrere Wohngebäude, die zu einer der seitlichen Grundstücksgrenzen keinen Abstand einhalten. Die maßgebende Bebauung erscheint hinsichtlich der Bauweise insgesamt uneinheitlich und diffus und lässt ein planungsrechtliches Ordnungskonzept nicht erkennen. Bei summarischer Prüfung ist jedenfalls nicht feststellbar, dass die offene Bauweise für die nähere Umgebung prägend wäre. Da in einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 -, NVwZ 1994, 1008, juris Rn. 4; ebenso für den Fall teils offener und teils halboffener Bauweise BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 CS 13.1636 -, juris Rn. 11), darf danach auch auf dem Vorhabengrundstück planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden, wobei sich bei halboffener Bauweise sowohl eine westliche wie eine östliche Grenzbebauung in den vorgegebenen Rahmen einfügt. Dabei macht es planungsrechtlich keinen Unterschied, ob an ein bereits bestehendes Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut wird oder nicht. Ein Nachbar, der - planungsrechtlich zulässig - sein Haus direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet, geht von vornherein das Risiko eines Grenzanbaus ein und muss selbst dafür Sorge tragen, dass die für die Belichtung und Belüftung der Fenster erforderlichen freien Flächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, BA S. 11 m.w.N.; HambOVG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 2 Bs 3/00 -, juris Rn. 3). 2. Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften auch in Bezug auf das gestaffelte dritte Obergeschoss verneint hat, wird auch diese Argumentation durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragsteller beziehen sich auf die als überdachte Pergola bezeichnete Konstruktion, die im Vorderhaus des Vorhabens in Höhe des dritten Obergeschosses an das Wohngebäude der Antragsteller angrenzt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Bereich als abstandsflächenrechtlich maßgebend nicht die von der Grenze zurückspringende Wand des Staffelgeschosses, die den eigentlichen Wohnraum abschließt, angesehen, sondern auch hier auf die an der Grundstücksgrenze bis zur Dachkante hochgeführte Grenz- und Brandwand abgestellt, die im Stile einer Pergola durch eine teilweise offene Stahlbetonbalkenkonstruktion mit der Dachfläche des Staffelgeschosses verbunden ist. Soweit die Antragsteller demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, NVwZ-RR 2010, 260, juris) vortragen, die grenzständige Brandwand sei in diesem Bereich keine Außenwand von Gebäuden, weshalb die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln auf sie nicht anwendbar sei, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln formuliert eine Ausnahme von der Grundregel, dass vor Außenwänden Abstandsflächen eingehalten werden müssen, und bezieht sich dabei sowohl auf Außenwände von Gebäuden i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln als auch auf Außenwände von anderen Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln (Broy-Bülow in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 20). Die von den Antragstellern geltend gemachte eingeschränkte Geltung nur für Außenwände von Gebäuden folgt weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch entspricht sie deren Sinn und Zweck. § 6 Abs. 1 BauO Bln beschreibt in Satz 1 und 2, welche Teile eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen, und erlaubt unter den Voraussetzungen des Satzes 3 die grenzständige Errichtung dieser Bauteile. Das, was abstandsflächenrechtlich relevant im Sinne der Sätze 1 und 2 ist, kann danach auch dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 unterfallen. Dies betrifft entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nur Außenwände von Gebäuden, die als seitliche Raumabschlüsse das Gebäude gegen die Außenluft und vor Witterungseinflüssen abschirmen. Weist ein Gebäude eine überdachte Terrasse oder ausladende Dachvorsprünge auf, die von Pfeilern gestützt werden, so ist als abstandsflächenrechtlich relevante Außenwand nicht die zurückgesetzte raumabschließende Wand, sondern der Abschluss des offenen „Raumes“ anzusehen (Dhom, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 10). Auch eine licht- und luftdurchlässige Gitterstruktur, die Bauteile eines Gebäudes überspannt und optisch den Eindruck einer Vorverlagerung der Außenwand vermittelt, kann abstandsflächenrechtlich als „Außenwand“ zu berücksichtigen sein (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - OVG 2 S 43.04 -, BRS 67 Nr. 131, juris). Zudem ist anerkannt, dass eine bauliche Anlage nicht notwendig über Seitenwände verfügen muss, um ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO Bln zu sein (vgl. Wilke, in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 49; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 8). Fehlen einem Gebäude seitliche Außenwände ganz oder teilweise, so ist im Rahmen der Anwendung des § 6 BauO Bln die fiktive Außenwandfläche zu berücksichtigen (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke u.a., a.a.O., § 6 Rn. 7; Dhom, a.a.O., Art. 6 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Für eine abstandsflächenrechtliche Relevanz im Rahmen des § 6 Abs. 1 BauO Bln kommt es somit nicht notwendig darauf an, dass eine gegen Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmende Wand vorhanden ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, mit dem Verwaltungsgericht die von der Geländeoberfläche bis in Höhe des Daches durchgängig durchgeführte Grenz- und Brandwand als abstandsflächenrechtlich relevante Außenwand anzusehen, weil sie mit der Dachfläche fest verbunden ist, nach den Bauzeichnungen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller als einheitliche Begrenzung des Gebäudes in Erscheinung tritt und trotz der durchbrochenen Überdachung und der offenbar vorhandenen seitlichen Öffnungen im Bereich der Pergola den Charakter eines dem Gebäude zugehörigen umschlossenen Raumes vermittelt. Diese Grenzwand wäre - wenn das Vorhaben nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet würde - für die Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächen maßgeblich und ist daher auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln als Außenwand anzusehen. Dies widerspricht im Übrigen hier auch nicht dem Schutzzweck des Abstandsflächenrechts. Wäre das dritte Obergeschoss nicht als Staffelgeschoss, sondern - planungsrechtlich zulässig - wie das zweite Obergeschoss gestaltet worden, hätte die Außenwand in Bezug auf Besonnung und Belichtung keine anderen Auswirkungen als die im Bereich der Pergola geplante Grenzwand des Vorhabens. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Nachbarn vor Einsichtsmöglichkeiten und der Wahrung des Sozialabstandes beeinträchtigt die hinter der vorgezogenen Brandwand abgeschirmte „Pergola“ die Nachbarn nicht intensiver als es ein geschlossener Wohnraum an dieser Stelle täte. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von einem herkömmlichen Staffelgeschoss mit vorgelagerter offener Terrasse, bei dem die nicht grenzständig errichteten Teile der den Wohnbereich abschließenden Außenwand die bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse einhalten müssen. Da aus den dargelegten Gründen nicht von einem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auszugehen sein dürfte, kommt es auf die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung nicht an. 3. Auch die Ausführungen der Antragsteller zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsteller machen insoweit eine „erdrückende“ Wirkung geltend, weil sie sich bei Realisierung des Vorderhauses künftig einer 13,78 m hohen Mauer unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze gegenübersähen und ein beachtlicher Höhenunterschied zwischen dem geplanten Vorderhaus des Vorhabens und ihrem eigenen Gebäude bestehe. Diese Ausführungen können die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend entkräften, das eine erdrückende Wirkung des Vorhabens mit der Begründung verneint hat, das Vorhaben orientiere sich hinsichtlich Höhe und Kubatur an der Umgebungsbebauung und es liege in Abgrenzung zu dem von Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186, juris Rn. 32 ff.) kein extremer Höhenunterschied zwischen benachbarten Bauten vor. Dem treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Ihr nicht näher erläuterter Hinweis, bezogen auf die Traufhöhen dürfte das Vorderhaus der Beigeladenen in etwa doppelt so hoch sein wie das Gebäude der Antragsteller und selbst bei Betrachtung der Firsthöhen liege immer noch ein beachtlicher Höhenunterschied von in etwa einem Drittel vor, lässt bereits nicht erkennen, von welchen tatsächlichen Höhenangaben sie ausgehen. Die Einschätzung lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Bauzeichnungen auch nicht nachvollziehen. Danach wird die Höhe des mit einem Flachdach versehenen Vorderhauses des Bauvorhabens mit 13,78 m angegeben, ausgehend von einer Geländehöhe von 49,90 m ü. NHN, während für das Gebäude der Antragsteller eine Regenrinnenhöhe von 58,7 m ü. NHN und eine Firsthöhe von 61,7 m ü. NHN angegeben sind. Das Haus der Antragsteller ist demnach - bezogen auf dieselbe Geländehöhe von 49,90 m ü. NHN - im Bereich der Regenrinne ca. 8,80 m und am Dachfirst ca. 11,80 m hoch, so dass der Höhenunterschied deutlich geringer als von den Antragstellern beschrieben ausfällt. Schließlich begründet auch der Umstand, dass das Bauvorhaben dazu führt, dass zwei Fenster in der Erdgeschosswohnung der Antragsteller geschlossen werden müssen, keine besondere Rücksichtslosigkeit. Wie dargelegt birgt die Nutzung eines auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichteten Hauses von vornherein das Risiko eines Grenzanbaus. Nach dem von den Antragstellern nicht in Frage gestellten Vorbringen des Beklagten ist hier davon auszugehen, dass die beiden Fenster ohne Genehmigung in die Grenzwand eingebaut worden sind, weil die zuvor zur Gartenseite gelegenen Fenster des ebenerdigen Aufenthaltsraums durch einen ebenfalls nicht genehmigten Anbau verschlossen wurden. Die Fenster in der Grenzwand sind zudem bauordnungsrechtlich unzulässig, weil die an der Grundstücksgrenze errichtete Außenwand als Brandwand auszubilden ist und Brandwände keine Öffnungen aufweisen dürfen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BauO Bln). Rechtlich schützenswerte Interessen können die Antragsteller daher in Bezug auf die Fenster nicht geltend machen. 4. Schließlich können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Beigeladene das Vorderhaus ohne große Verluste auch in offener Bauweise oder grenzständig an der westlichen Grundstücksgrenze hätte errichten können. Gegenstand der baurechtlichen Prüfung ist allein das konkret beantragte und genehmigte Bauvorhaben. Stellt sich dieses gegenüber dem Nachbarn nicht als rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - BVerwG 4 B 97.97 -, NVwZ-RR 1998, 357, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 B 15.194 -, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).