OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 10 N 7.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0928.OVG10N7.14.0A
16Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit genügt es nicht schon, dass über längere Zeit (faktisch) von Festsetzungen des Planes abgewichen worden ist und deshalb teilweise Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen Beseitigungsanordnungen des Beklagten, mit denen ihnen der teilweise Rückbau eines Wochenendhauses und der Abriss einer Terrasse sowie einer weiteren Nebenanlage („Bootsschuppen“) auf dem Grundstück Berlin, Ortsteil Rahnsdorf („Neu-Venedig“), F... aufgegeben wurde. Das Vorhaben der Kläger war unstreitig formell illegal ausgeführt worden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVI-21 vom 16. Juni 2004 (GVBl. Bln S. 279) für das Gelände in „Neu Venedig“, Ortsteil Rahnsdorf. Der Bebauungsplan setzt für das streitbefangene Grundstück ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ fest. Die Grundfläche der Wochenendhäuser ist mit max. 60 m² festgesetzt, die Geschosszahl beträgt eins (I.). Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist zusätzlich zur maximalen Grundfläche eines Wochenendhauses eine nichtüberdachte Terrasse oder eine offene Laube mit einer Grundfläche von weiteren maximalen 15 m² zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsanordnungen erhobene Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die innerhalb der Begründungsfrist - welche hier am 17. März 2014 abgelaufen ist - dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des gerügten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aufgrund eines geltend gemachten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Der behauptete Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht erkennbar. Die Kläger rügen, dass der erkennende erstinstanzliche Richter, der einen Ortstermin im Plangebiet durchgeführt hat und dabei die Örtlichkeiten des Grundstücks und seiner Umgebung entlang des F...weges in Augenschein genommen hat, hinsichtlich der im Gebiet tatsächlich vorhandenen Wohnungen, des Gebietscharakters und der Grundflächen der vorhandenen Bauwerke den Sachverhalt „unvollständig“ ermittelt habe. Aus der Niederschrift über den Termin zur Augenscheinseinnahme und zur mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger hierzu oder ansonsten einen Beweisantrag nicht gestellt haben. Es wäre aber ihre Sache gewesen, Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, um das von ihnen für entscheidungserheblich gehaltene Tatsachenvorbringen weiter aufzuklären. Da dies versäumt wurde, haben die Kläger nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft und können daher mit der Aufklärungs-rüge im Zulassungsverfahren keinen Erfolg haben (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 65). Im Übrigen haben sie auch nicht dargelegt, aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Schließlich haben die Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das von ihnen begehrte Ergebnis tatsächlicher Feststellungen durch das Verwaltungsgericht zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch soweit die Kläger eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen, weil die Gründe des angegriffenen Urteils hinsichtlich der vorhandenen Nutzungen, des Gebietscharakters und der im Gebiet vorhandenen Grundflächen der Bauwerke von einem „unrichtigen Sachverhalt“ ausgingen, ist eine solche nicht ersichtlich. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern. Das Gericht hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn Beteiligte - wie hier die Kläger - ein aus ihrer Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügen und aus ihm andere Schlüsse ziehen wollen als das angefochtene Urteil. Solche Fehler sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 46; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - BVerwG 2 B 18.16 -, juris Rn. 19 zum Revisionsrecht). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch ausnahmsweise dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt. Ein solcher, einen Verfahrensmangel begründenden Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen allgemeine Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze wird aber in der Begründung des Zulassungsantrags nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 2. Die Kläger haben hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 10 N 49.14 -, LKV 2015, 138, juris Rn. 3). Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstreckt sich auf Fehler bei der materiellen Rechtsanwendung, d.h. Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie bei der Auslegung der Norm und deren Subsumtion (Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 16). Das Vorbringen der Kläger legt hieran gemessen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die von den Klägern errichteten Anlagen materiell illegal seien, da sie sowohl hinsichtlich der maximalen zulässigen Grundfläche eines Wochenendhauses als auch der zugehörigen Nebenanlagen den Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-21 vom 16. Juni 2004 widersprächen, sei unrichtig, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet „Neu-Venedig“ so verändert hätten, dass der Bebauungsplan und seine Festsetzungen auf absehbare Zeit nicht verwirklicht werden könnten. Der Bebauungsplan sei daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts funktionslos. Hierzu tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin offenkundig falsch seien und sich nicht an der tatsächlichen Bebauung und deren Nutzung im Plangebiet orientierten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nutzten 35 Grundstückseigentümer ihr Grundstück als „Erstwohnsitz“ und zumindest 150 zum „dauerhaften Bewohnen“. Insbesondere hätten mindestens 18 Grundstückseigentümer bei ihren Bauten ohne vorherige Zustimmung die zulässige Grundfläche von 60 m² überschritten. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juli 2015 tragen die Kläger während des Zulassungsverfahrens vor, dass insgesamt 80 Grundstücke (vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans) größer bebaut seien als es der Bebauungsplan zulasse, davon insgesamt 19 Grundstücke nach Erlass des Bebauungsplans. Hierzu legen sie eine Dokumentation mit Fotos vor. Die Kläger zeigen mit diesem Vorbringen nicht hinreichend substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit besteht, dass die erstinstanzliche Annahme, der Bebauungsplan XVI-21 vom 16. Juni 2014 sei nicht funktionslos, unrichtig sein könnte. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, Ls.). Dabei gelten strenge Anforderungen, weshalb nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos gewordene Rechtsnormen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - BVerwG 4 CN 3.15 -, ZfBR 2016, 473, juris Rn. 6; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Mai 2016, § 10 Rn. 407 f.). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der im Ortstermin gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse zum Plangebiet zu der Würdigung gekommen, dass der Bebauungsplan XVI-21 nicht funktionslos sei. Bei dem durch den Bebauungsplan beplanten Bereich „Neu-Venedig“ im Ortsteil Rahnsdorf handele es sich ausweislich der amtlichen Planbegründung um eine räumlich abgeschlossene und von Wasserläufen durchzogene Wochenendhauskolonie, die seit dem Jahre 1932 sukzessive entwickelt worden sei. Das Gebiet mache insgesamt eher den Eindruck einer Kleingartenanlage als eines Wohngebiets. Daran vermöge auch die Tatsache, dass im Plangebiet eine Anzahl von Wochenendhäusern und zugehörigen Nebenanlagen das nach dem Bebauungsplan XVI-21 zulässige Nutzungsmaß überschritten, nichts zu ändern. Der Bebauungsplan solle gerade eine weitere Verdichtung des Gebiets auf den bislang noch nicht intensiv ausgenutzten Grundstücken verhindern und „Neu-Venedig“ als Naherholungsgebiet zur Entlastung der Berliner Innenstadt erhalten. Dies sei auch weiterhin möglich. Der von den Klägern der Sache nach angeführte Umstand, dass im Plangebiet nach dem Jahr 2004 19 Grundstücke (illegal) mit Wochenendhäusern bebaut worden seien, die die zulässige Grundfläche von 60 m² des Bebauungsplans XVI-21 vom 16. Juni 2004 überschritten, führt nicht dazu, dass hier die Verwirklichung der Festsetzungen des Plans auf absehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit genügt es nicht schon, dass über längere Zeit (faktisch) von Festsetzungen des Planes abgewichen worden ist und deshalb teilweise Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41- 43.89 u.a. -, BVerwGE 85, 273, juris Rn. 16). Ein Plan ist auf die Verwirklichung seiner Festsetzungen in der Zukunft angelegt, weshalb der festgesetzte Planungsinhalt bei Beschlussfassung des Bebauungsplanes nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet übereinstimmen muss. Auch soweit die Kläger vortragen, dass insgesamt 80 Grundstücke eine Bebauung (die ganz überwiegend vor Inkrafttreten des Plans verwirklicht worden sei) aufwiesen, die die festgesetzte Grundfläche überschritten, berücksichtigen sie nicht, dass die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans XVI-21 sich nicht daraus herleiten lässt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans im Jahre 2004 der Planinhalt hinsichtlich der Festsetzung der Grundflächen der Wochenendhäuser nicht vollständig mit den tatsächlich gegebenen Verhältnissen übereinstimmt. Dass der Beklagte in Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen - soweit sie keinen Bestandsschutz genießen -, in der Lage sein kann, seine Planungen sukzessive in die Wirklichkeit umzusetzen, zeigen die bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Instrumente, die es insbesondere bei der Neuerrichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen ermöglichen, einen Planvollzug gegebenenfalls auch ohne den Willen der Betroffenen sicherzustellen. Auch soweit die Kläger hinsichtlich der Art der Nutzung behaupten, dass insgesamt 150 Grundstückseigentümer ihr Grundstück im Plangebiet zum dauerhaften Bewohnen nutzen und 35 Eigentümer dort ihren Erstwohnsitz hätten, legen sie die Funktionslosigkeit der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zur zulässigen Grundfläche nicht substantiiert dar. Zwar ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets „Wochenendhausgebiet“, das der Erholung dient, nach § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO nicht vereinbar. Die Kläger legen aber mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dar, dass die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Art der Nutzung vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen würden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der festgesetzten Nutzung funktionslos geworden wäre. Im Übrigen würde selbst dann, wenn man zugunsten der Kläger eine teilweise Funktionslosigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unterstellen würde, nicht notwendig die hier allein entscheidungserhebliche Festsetzung des Bebauungsplans zur Grundfläche der Wochenendhäuser und Nebenanlagen funktionslos. Auch soweit die Kläger die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts als tatsächlich unrichtig angreifen, wonach die Besichtigung im Ortstermin ergeben habe, dass das Gebiet insgesamt „eher den Eindruck einer Kleingartenanlage als eines Wohngebiets mache“, weil nach § 3 Abs. 2 BKleingG im Kleingarten nur Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig seien, missverstehen sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat bei objektiver Betrachtung damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass im Plangebiet tatsächlich nur Lauben mit höchstens 24 m² Grundstücksfläche vorhanden seien. Vielmehr wollte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan für das Gebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO) festsetzt, das von seinem Gebietscharakter als Erholungsgebiet zum vorübergehenden Freizeitwohnen durch eine niedrigere Bebauungsdichte und kleinere, zum vorübergehenden Aufenthalt geeignete Gebäude geprägt ist (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 18), auf Grundlage der Erkenntnisse des Ortstermins zum Ausdruck bringen, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet eher den Eindruck einer kleinteiligen Bebauung mit niedriger Bebauungsdichte machen als der eines Wohngebietes mit zum dauerhaften Wohnen dienenden größeren Wohngebäuden. Insgesamt ergibt sich damit aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so intensiv und so offenkundig von den Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-21 vom 16. Juni 2004 abweichen würden, dass die Möglichkeit bestünde, dass dieser Bebauungsplan oder seine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag und damit funktionslos geworden wäre. b) Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2014 erstmals rügen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch deshalb bestünden, weil bestimmte Ausführungen im Tatbestand des Urteils (S. 2) mit den Entscheidungsgründen (S. 14) nicht übereinstimmten, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist und nicht lediglich eine Ergänzung oder Vertiefung des fristgerechten Vortrages beinhaltet. Im Übrigen handelt es sich bei der angeführten Diskrepanz um eine für jedermann ersichtliche offenbare Unrichtigkeit im Tatbestand des Urteils (versehentliche Auslassung des Wortes „nicht“, s. textliche Festsetzung Nr. 1 des B-Plans XVI-21), die keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. c) Auch die von den Klägern angegriffene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte bei Erlass der Beseitigungsanordnung das ihm eingeräumte intendierte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, ist nicht zu beanstanden. Die Kläger tragen dazu im Kern vor, dass ein Sonderfall gegeben sei, weil in der Umgebung des Vorhabengrundstücks mindestens 18 weitere Gebäude illegal zu groß gebaut worden seien und gleichwohl ausschließlich gegen das Vorhaben der Kläger eingeschritten worden sei. Dies sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG „subjektive Willkür“ und offenkundige „Amtswillkür“ gegen die Kläger. Das greift nicht durch. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Satz 1 BO Bln (vgl. künftig § 80 BO Bln i.d.F. vom 17. Juni 2016, GVBl. Bln S. 361) steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Das Ermessen bei Erlass einer Beseitigungsverfügung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen (stRsp, vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, NuR 2015, 858, juris Rn. 16 m.w.N.) Dies bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes i.d.R. einzuschreiten hat und lediglich in atypischen Fällen davon ermessensgeleitet absehen kann. Eine praktisch bedeutsame Beschränkung des Ermessens aus rechtsstaatlichen Gründen stellt der allgemeine Gleichheitssatz dar. Ermächtigt das Gesetz dazu, unter bestimmten Voraussetzungen die Beseitigung von baulichen Anlagen anzuordnen, so lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ihr ist es indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - BVerwG 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248, juris Rn. 5 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 1991 (- 4 UE 3721/87 -, NVwZ-RR 1992, 346, juris Rn. 47). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass gegen sie durch Erlass der Beseitigungsanordnungen systemlos oder willkürlich eingeschritten worden sei. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte auf mehrere anonyme Anzeigen hin festgestellt habe, dass im Plangebiet 16 Grundstücke, darunter das klägerische, nach dem Jahre 2004 mit Wochenendhäusern bebaut worden seien, die die zulässige Grundfläche von 60 m² erheblich überschritten hätten. Gleichwohl ist hier nicht hinreichend erkennbar, dass der Beklagte willkürlich ausschließlich gegen das Bauvorhaben der Kläger eingeschritten wäre. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Ortstermin bei Besichtigung der von den Klägern benannten, in der weiteren Umgebung befindlichen „Schwarzbauten“ erklärt, dass er nach Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen auch gegen diese einschreiten werde. Dass er dies umsetzt, hat er exemplarisch im Berufungszulassungsverfahren auch durch eine Beseitigungsverfügung vom 28. März 2014 gegen ein im D...weg errichtetes Wochenendhaus glaubhaft gemacht. Zudem hat er in der Antragserwiderung deutlich gemacht, dass er gegen alle „Schwarzbauaktivitäten“ im Gebiet des Bebauungsplans XVI-21 nicht gleichzeitig tätig werden könne, sondern beabsichtige, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen, und dabei so vorgehe, dass er erst gegen Vorhaben vorgehe, die bei behördlichem Bekanntwerden noch nicht fertiggestellt seien und bei denen die Nutzung noch nicht aufgenommen worden sei. Diese Vorgehensweise beruht auf hinreichend sachlichen Gründen und ist damit weder systemwidrig noch willkürlich. Im Übrigen wurde auch im Fall der Kläger so verfahren. Nachdem die Kläger im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BO Bln ein von der Grundfläche deutlich kleineres Vorhaben eingereicht hatten, hat während der Bauausführungsphase aufgrund von Hinweisen Dritter eine bauaufsichtliche Kontrolle stattgefunden, die letztlich zu den streitgegenständlichen Beseitigungsverfügungen geführt hat. Wenn die Behörde - außerhalb des Baugenehmigungsverfahren - wegen eingeschränkter personeller und sachlicher Kapazitäten nur anlassbezogen aufgrund von Hinweisen Dritter Schritt für Schritt einschreitet, ist dies im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG weder unsystematisch noch willkürlich, solange sie in vergleichbaren Fällen bei entsprechenden Hinweisen in gleicher Weise verfährt. Im Übrigen kann, wie die Kläger selbst einräumen, eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung von ihren Adressaten nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - BVerwG 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248, juris Ls.). 3. Die Kläger haben schließlich auch den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargetan. Dieser setzt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten voraus (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 14). Die Kläger machen geltend, dass die Rechtsfrage, ob der Bebauungsplan XVI-21 unwirksam sei, weil dieser insbesondere gegen das Demokratieprinzip und das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoße und die Festsetzung über die Grundfläche eine unzulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 GG sei, besondere Schwierigkeiten aufwerfe. Damit liegen sie auch angesichts des Umstandes, dass das Berufungsgericht durch seine Befassung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen Bebauungspläne mit derartigen Fragen regelmäßig befasst ist und auch das erstinstanzliche Gericht im Rahmen einer inzidenten Kontrolle die Wirksamkeit von Bebauungsplänen prüft, eine erhebliche überdurchschnittliche Schwierigkeit des Rechtsstreits, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, nicht dar. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil eingehend mit den Fragen der Wirksamkeit des Bebauungsplans befasst (EA S. 10 ff.), weshalb die Kläger auch nicht hinreichend dargelegt haben, dass die von ihnen angeführten Fragen trotz der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt und mangels entsprechender Darlegungen davon ausgeht, dass der Gebührenbescheid vom 31. Oktober 2012 i.H.v. 1100 € im Berufungszulassungsverfahren nicht angegriffen wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).