Beschluss
OVG 10 S 57.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1019.OVG10S57.16.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Zurückstellung eines Baugesuchs.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Zurückstellung eines Baugesuchs.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung eines planungsrechtlichen Bescheids (vgl. dazu § 74 Abs. 2 BauO Bln) zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses in Form eines kubischen Baukörpers. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück P... in Berlin, Gemarkung Dahlem, errichtet werden. Am 4. November 2014 beschloss das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung 6-34 B (Abl. Nr. 48, S. 2163). Das Vorhabengrundstück ist Teil des künftigen Planbereichs. Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig ist, weil ihr als Grundbesitzgemeinschaft eigene Rechte zustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 -, juris Rn. 18), hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der im Bescheid des Antragsgegners verfügten Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ist nicht aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen zu beanstanden. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 6-34 B genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die im Bebauungsplan (künftig geplanten) Erhaltungsgebiete nach § 172 BauGB nicht in dem Beschluss und der Karte zur Festlegung der Geltungsbereichsgrenzen beschrieben seien. Dieser Einwand vermag nach der Rechtslage nicht zu überzeugen. Eine Zurückstellung ist zulässig, wenn u. a. die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen (§ 15 Abs. 1 BauGB). Dies setzt wiederum den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans voraus (§ 14 Abs. 1 BauGB). Da der Planaufstellungsbeschluss den potenziellen Geltungsbereich einer Veränderungssperre festlegt, muss der Planbereich eindeutig bestimmbar bezeichnet sein. Der Planbereich wird hier in dem Text des Aufstellungsbeschlusses vom 4. November 2014 wie auch in dem beigefügten Übersichtsplan hinreichend bezeichnet. Es entspricht der Rechtsprechung, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5.15 -, Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für die Zurückstellung von Baugesuchen. Zu dem Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört aber nicht, wie die Antragstellerin es meint, dass der Planaufstellungsbeschluss oder seine Begründung bereits den Inhalt der angestrebten Planung insbesondere hinsichtlich der räumlichen Geltung der im Bebauungsplan bezeichneten Erhaltungsgebiete (vgl. § 172 Abs. 1 BauGB) festlegt oder auch nur näher beschreibt. Dies ist vielmehr Aufgabe des Planaufstellungsverfahrens. Die Bezeichnung des potenziellen Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans im Planaufstellungsbeschluss reicht aus. Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist es dementsprechend auch nicht erforderlich, dass der Antragsgegner im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan bereits festlegt, welche Erhaltungsziele i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB verfolgt werden sollen. Auch soweit die Antragstellerin rügt, in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan fehle ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB, verkennt sie, dass diese Norm sich auf die als Satzungen oder Rechtsverordnungen beschlossenen bzw. festgesetzten Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 AGBauGB Bln) und nicht auf den hier maßgeblichen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bezieht. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, dass der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegte Entwurf des Bebauungsplans 6-34 B ein vom Aufstellungsbeschluss abweichendes Plangebiet bezeichne, ist dies unerheblich, denn es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurückstellung eines Baugesuchs nach einem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB. Im Übrigen wäre es grundsätzlich auch nicht schädlich, wenn es später räumliche Abweichungen des Bebauungsplans von dem Aufstellungsbeschluss geben würde. 2. Auch soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes vom 16. September 2015 in einem anderen bauaufsichtlichen Verfahren zu einem Antrag auf einem Vorbescheid herleiten will, dass das hiesige Vorhaben, welches sie im Verfahren zum Erlass eines Bescheides nach § 74 Abs. 2 BauO Bln eingereicht hat, nicht die Durchführung der Planung erschwere, hat dies keinen Erfolg. Eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB ist nur zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach dem Stand der sich abzeichnenden Planung muss das konkrete Vorhaben danach die Durchführung der Planung gefährden können. Auch wenn hierin eine „Prognose“ liegt, muss die Planung zur Begründung dieser Befürchtung hinreichend konkretisiert sein. Dies kann der Fall sein, wenn die Planung in Bezug auf das fragliche Grundstück noch nicht feststeht, das beantragte Vorhaben aber nach seiner Eigenart eine in andere Richtung gehende Planung unmöglich machen oder erschweren würde (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 13. Aufl. 2016, § 15 Rn. 3 m.w.N.). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass das beantragte Vorhaben zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses an der konkreten Stelle (in der unmittelbaren Umgebung des historisch geprägten Landhauses und der Kirche) in seiner konkreten Kubatur (moderner kubischer Körper mit Flachdach) mit den Gestaltungsanforderungen in dem Bebauungsplan des künftig festgelegten Erhaltungsgebietes größtenteils unvereinbar sein dürfte und damit die Durchführung der nach derzeitigem Stand in eine andere Richtung gehenden Planung zumindest erschweren würde. Diese Bewertung kann die Antragstellerin nicht durch die von ihr vorgelegte Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes vom 16. September 2015 aus einem anderen bauaufsichtlichen Verfahren in Zweifel ziehen, in der u. a. ausgeführt wird, dass eine - nicht näher beschriebene - straßenbegleitende Bebauung sich hinsichtlich der überbaubaren Fläche nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Hierauf kommt es für die Zurückstellung nicht an, denn maßgeblich für diese ist, ob zu befürchten ist, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Durchführung der Planung des künftigen Bebauungsplans 6-34 B unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht substantiiert dargelegt, dass ihr kubisches modernes Einfamilienhaus mit Flachdach unter Berücksichtigung seiner Umgebung mit den zu erwartenden Festsetzungen des Bebauungsplans voraussichtlich vereinbar sein wird. Auch soweit sie behauptet, die Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes in dem anderen bauaufsichtlichen Verfahren vom 16. September 2015 „genehmigte aus stadtplanerischer Sicht die Errichtung eines Wohnhauses“, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil die bloße Stellungnahme eines Mitarbeiters des Fachbereichs Stadtplanung keine (Bau-)Genehmigung darstellt. Hinzu kommt, dass die hier in dem - zu der Zurückstellung führenden - streitgegenständlichen Verfahren erfolgte Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung vom 8. Juli 2016 gerade nicht zu dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis kommt, sondern zu der Bewertung, dass die Umsetzung des Planungswillens des Bebauungsplans 6-34 B mit dem beantragten Vorhaben unmöglich gemacht werde. Auch soweit die Antragstellerin aus den Ausführungen des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts in der öffentlichen Sitzung in einem anderen erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (VG 13 K 247.14, die Klage wurde dort zurückgenommen) herleiten will, dass ihr im hiesigen Verfahren vorgelegtes Vorhaben die Durchführung der Planung in dem künftigen Bebauungsplan 6-34 B nicht wesentlich erschweren werde, erschließt sich dieses Vorbringen dem Senat nicht. 3. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Planungsdauer rügt, zwischen dem Aufstellungsbeschluss und der streitgegenständlichen Rückstellung lägen 34 Jahre, genügt ihr Beschwerdevorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin setzt sich insoweit nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Umstand, dass zwischen dem Aufstellungsbeschluss (vom 4. November 2014) und dem Zurückstellungsbescheid (vom 15. Juli 2016) gut eineinhalb Jahre vergangen seien, der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung des Baugesuchs nicht entgegenstehe. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich seine ursprünglichen Planungsabsichten aufgegeben oder geändert hätte, so dass der Aufstellungsbeschluss inhaltlich überholt wäre (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2016 – OVG 10 S 35.15 -) und damit die Voraussetzungen der Veränderungssperre nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB nicht mehr vorlägen. Dies liegt auch deshalb fern, weil das Bezirksamt den Entwurf vom 24. März 2015 zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt hat. 4. Auch soweit die Antragstellerin - offenbar veranlasst durch das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. September 2016 - vorträgt, ihr Vorhaben sei „kein Fremdkörper“ und verletze nicht den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz (vgl. dazu u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -,LKV 2012, 566, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. August 2016 - OVG 10 N 64.16 -), rechtfertigt dies keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ob die denkmalrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens der Antragstellerin vorliegen oder nicht, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die hier erfolgte Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB, die der Sicherung der bezirklichen Bauplanung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 6-34 B dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.1.1.1., 9.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).