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Beschluss

OVG 10 S 27.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1031.OVG10S27.15.0A
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Leitsätze
Ein Baugebiet ganz ohne andere Hauptnutzungen als Wohngebäude verliert den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes. Daraus folgt, dass ein Baugebiet, in dem nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „nur Wohngebäude zulässig“ sein sollen, nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO festgesetzt werden kann.(Rn.13)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 061 „Halbinsel Alte Eichen“ der Gemeinde Bad Saarow vom 15. Juni 2015, bekannt gemacht im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Nr. 7 vom 3. August 2015 und Nr. 12 vom 22. Dezember 2015, wird bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 30.15 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 061 „Halbinsel Alte Eichen“ der Gemeinde Bad Saarow vom 15. Juni 2015, bekannt gemacht im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Nr. 7 vom 3. August 2015 und Nr. 12 vom 22. Dezember 2015, wird bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 30.15 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B..., Flur …, Flurstück …, das im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt. Er beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein Einfamilienwohnhaus und ein Verwalterwohnhaus zu errichten, und hat deshalb unter dem 9. Juli 2015 einen Bauantrag gestellt. Am 15. Juni 2015 beschloss die Gemeindevertretung den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Er setzt außerhalb von zwei im Landschaftsschutzgebiet „S...“ liegenden Teilflächen die Straße „A...“ als Straßenverkehrsfläche und westlich und östlich an sie angrenzend drei allgemeine Wohngebiete (WA) sowie zwei Sondergebiete (SO) für „Tourismus/Hotel“ und für „Freizeit/Erholung/Sport“ fest. Im Norden grenzt das Plangebiet an das denkmalgeschützte Gut „E...“. Für jedes Grundstück setzt der Bebauungsplan ein Baufenster fest. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß der baulichen Nutzung heißt es unter „1.“: „Im allgemeinen Wohngebiet sind, auf Grund des baukulturellen Erhalts der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes und der geplanten besonderen Eigenart des Baugebietes im Bereich des Dorfangers nur Wohngebäude zulässig. (§ 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 15 BauNVO)“ Das Grundstück des Antragstellers liegt mit seinem östlichen Teil im Landschaftsschutzgebiet, während der westliche, an die Straße „A...“ grenzende Teil in einem der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete liegt und im Süden an das Sondergebiet „Tourismus/Hotel“ grenzt. Der Antragsteller befürchtet, dass seine beiden Bauvorhaben - insbesondere hinsichtlich des Baufeldes - den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Er hat am 4. September 2015 einen Normenkontrollantrag gestellt (OVG 10 A 30.15), mit dem er verschiedene formelle und materielle Rügen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans erhebt. Am 10. September 2015 hat er beantragt, den Bebauungsplan bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270 (272), juris Rn. 46). Dies ist in der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg insbesondere zu Bebauungsplänen anerkannt. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. näher Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47). Dabei legt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12 ff. und vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4) vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Ansatz zugrunde (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343). Es stellt zunächst auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages ab, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13). Aus wichtigem dringenden Grund geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann demnach die Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher vom Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht im Sinne einer „Evidenz“ zu verstehen ist, sondern im Sinne eines Fehlers, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind - ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG - die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12). Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 061 „Halbinsel Alte Eichen“ der Gemeinde Bad Saarow durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hier vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (1.). Die einstweilige Anordnung ist auch dringend geboten (2.). 1. Bei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers (OVG 10 A 30.15) in der Hauptsache Erfolg haben wird. a) Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks ist, für das der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, so dass er in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte. b) Der Normenkontrollantrag ist voraussichtlich auch begründet, weil bereits bei summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass sich der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich der Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete als offensichtlich unwirksam erweist. Denn es liegt ein beachtlicher Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 BauNVO vor. Die Antragsgegnerin kann die Baugebiete auf der Halbinsel Alte Eichen, in denen nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur Wohngebäude zulässig sein sollen, nicht als allgemeine Wohngebiete (WA) im Sinne von § 4 BauNVO ausweisen. Mit der Festsetzung eines Baugebiets werden die Baugebietsvorschriften Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Damit übernimmt der Bebauungsplan im Grundsatz die in den jeweiligen Absätzen 2 und 3 der Baugebietsvorschriften geregelte Typisierung zulässiger Nutzungen. Macht die Gemeinde von der in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Möglichkeit der Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen Gebrauch, darf die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verloren gehen, weil andernfalls die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO geregelte Pflicht verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, juris Rn. 12; Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, juris, Rn. 9). Während reine Wohngebiete grundsätzlich (nur) zum Wohnen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 BauNVO), dienen allgemeine Wohngebiete „vorwiegend“ dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), zeichnen sich also dadurch aus, dass neben Wohngebäuden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auch noch zumindest eine der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO aufgezählten allgemein zulässigen Nutzungen möglich ist, die über die auch in reinen Wohngebieten neben Wohngebäuden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zulässige Nutzung von Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), hinausgehen muss. Ein Baugebiet ganz ohne andere Hauptnutzungen als Wohngebäude verliert den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes. Daraus folgt, dass ein Baugebiet, in dem - wie hier - nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „nur Wohngebäude zulässig“ sein sollen, nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO festgesetzt werden kann. Der Wortlaut der zitierten textlichen Festsetzung des streitigen Bebauungsplans zu den allgemeinen Wohngebieten schließt nicht nur alle ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO aus, sondern auch die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen. Die Antragsgegnerin hat also nicht nur von der in der textlichen Festsetzung ausdrücklich angeführten Ausnahmemöglichkeit nach § 1 Abs. 6 BauNVO in vollem Umfang Gebrauch gemacht, sondern darüber hinaus auch sehr weitgehend von der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 5 BauNVO, und zwar so weitgehend, dass die allein verbleibende Möglichkeit, Wohngebäude zu errichten, sogar hinter den Nutzungen zurückbleibt, die in einem reinen Wohngebiet (WR) nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig wären und die sie hier ebenfalls ausgeschlossen hat. Damit hat sie rechtlich im Ergebnis die Wirkung eines reinen Wohngebietes (WR) hergestellt, ohne dieses als solches festzusetzen. Dies entspricht auch ihrer Absicht, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt. Dort (S. 7 f.) heißt es: „Auf Grund der baukulturellen Vorgaben des Dorfangerbereichs vor dem Denkmalensemble Eibenhof sollen im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig sein. Da im südlichen Bereich Sonderbauflächen für Hotel- und Freizeit, Erholung und Sport angrenzen, wird ein Rheines [sic] Wohngebiet nicht festgesetzt. Es sollen die vorhandenen Nutzungsarten weiter komplett nutzbar seien [sic] und keine zusätzlichen Schutzparameter festgelegt werden.“ Insbesondere der zweite Satz zeigt, dass die Antragsgegnerin das reine Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO als die Gebietsart erkannt hat, die der von ihr beabsichtigten Nutzung entspricht, indessen auf die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete unter Ausschluss nicht nur aller nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen, sondern auch aller neben Wohngebäuden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen ausgewichen ist, um zu verdecken, dass sich die Festsetzung der nutzungsartgerechten Gebietsart „reines Wohngebiet“ aus ihrer Sicht nicht mit der Festsetzung der benachbarten Sondergebiete verträgt, an die jedes der als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Baugebiete grenzt. Mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungen außer Wohngebäuden ist der allgemeine Charakter des nach § 4 BauNVO zu beurteilenden Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebietes (WA) nicht mehr gewahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 a.a.O., Rn. 13). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Begründung des Bebauungsplans zum Ausschluss der Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO weiter ausführt, es seien überregional nutzbare Anlagen dieser Art in näherer Umgebung vorhanden, und den Ausschluss der Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auf die „Kleinteiligkeit des Bebauungsplangebietes“ stützt (a.a.O., S. 8). Ist das Ergebnis der planerischen Festsetzung - wie hier - bereits inhaltlich unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob rechtfertigende Gründe bestehen und welche Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 a.a.O., Rn. 13). 2. Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 061 „Halbinsel Alte Eichen“ ist auch im Interesse des Antragstellers dringend geboten. An dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans kann in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bebauungsplans erfolgreich entgegengehalten werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris, Rn. 13 f.). Diese Überlegung greift auch hier durch. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen der Zulässigkeit von Ausnahmeregelungen nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO bei der Festsetzung eines Baugebietes in einem Bebauungsplan, der sich der Senat anschließt, bestehen bereits bei summarischer Prüfung keine Zweifel daran, dass der Bebauungsplan Nr. 061 „Halbinsel Alte Eichen“ aus materiellen Gründen unwirksam ist und der Normenkontrollantrag des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben wird. Aus diesem Grund sind schützenswerte öffentliche oder private Interessen an einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans nicht erkennbar. Demgegenüber ist die Aussetzung seines Vollzuges geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu beseitigen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016, a.a.O., Rn. 15). Dem Antragsteller drohen zudem im Falle des weiteren Vollzugs des Bebauungsplans empfindliche konkrete Nachteile. Er muss befürchten, dass sein Bauantrag allein deshalb abgelehnt wird, weil das von ihm in Aussicht genommene Baufeld nicht in dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster liegt, ohne dass eine Überbaubarkeit seines Baufeldes nach § 34 BauGB geprüft wird. Dadurch würde er nicht nur auf ein Widerspruchsverfahren, sondern auch auf ein gegebenenfalls langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren verwiesen werden, das mit weiterem Zeitverlust und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Er muss folglich damit rechnen, an der von ihm beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks auf längere Zeit gehindert zu werden. Das ist ihm allein auf der Grundlage von planerischen Festsetzungen eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans nicht zuzumuten, zumal eine Änderung der fehlerhaften Gebietsfestsetzung ein erneutes Bebauungsplanverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) orientiert (vgl. Beschluss vom 10. September 2015 - OVG 10 A 30.15 – zur vorläufigen Streitwertfestsetzung im parallelen Normenkontrollverfahren). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).