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Beschluss

OVG 10 N 6.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0228.OVG10N6.13.0A
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Leitsätze
1. Maßstäbe für die städtebauliche Einordnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe.(Rn.6) 2. Einzelfall negativer städtebaulicher Auswirkungen der Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes.(Rn.7) 3. Eine Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs 3 BauNVO für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.363,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßstäbe für die städtebauliche Einordnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe.(Rn.6) 2. Einzelfall negativer städtebaulicher Auswirkungen der Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes.(Rn.7) 3. Eine Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs 3 BauNVO für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.363,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Einbecker Straße 57-59 in Berlin-Friedrichsfelde einen Lebensmittel-Discount-Markt. Sie begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Markts. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des während des Klageverfahrens erlassenen Bebauungsplans 11-11a vom 8. März 2011, der für die Grundstücke Einbecker Straße 53-63 ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Lebensmittel-Discount-Markt war im März 2001 mit einer Verkaufsfläche von 795 m² und einer Bruttogeschossfläche von 1223,49 m² zugelassen worden, wobei der Vorkassenbereich (106,50 m²) und der Windfang (10,36 m²) nicht mitberechnet worden waren. Die am 15. Februar 2010 beantragte Erweiterung des Marktes um einen Pfandraum mit ca. 90 m² Nutzfläche, von denen 13,63 m² von Kunden sollten betreten werden können, und eines Raumes für die Frühanlieferung mit ca. 60 m² Nutzfläche, lehnte der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 18. Mai 2010 sowie mit Widerspruchsbescheid desselben Bezirksamts vom 1. September 2010 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, bleibt ohne Erfolg. Dazu im Einzelnen: 1. Soweit sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen würden. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 10 N 49.14 -, juris, Rn. 3). Daran fehlt es hier. a. Soweit die Klägerin geltend macht, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien „weder im rechtlichen Ausgangspunkt noch in der Subsumtion richtig“, folgt der Senat dem nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zwar u.a. auch die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden zulässig seien, diese Voraussetzung jedoch von dem Lebensmittelmarkt der Klägerin nicht erfüllt werde. Denn ihr Vorhaben überschreite mit einer Verkaufsfläche von nunmehr 925,22 m² die bei 800 m² liegende Schwelle zur Großflächigkeit und stelle damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar; von diesem seien bei einer Bruttogeschossfläche von jetzt 1.484,35 m² auch negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erwarten. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, der Lebensmittelmarkt diene im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets, was vom verbraucherbezogenen Einzugsbereich her zu bestimmen sei, wobei ein 700-Meter-Radius als fußläufiger Nahversorgungsbereich angenommen werden könne, stellt dies weder die vorgenannten Rechtssätze noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage. Denn wenn die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten und von dem Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen der Großflächigkeit sowie der städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind (s. dazu noch nachfolgend unter b.), steht fest, dass der fragliche Einzelhandelsbetrieb als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Kerngebieten und in Sondergebieten und damit nicht in den in den §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Gebieten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24; s. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6; vgl. aus dem Schrifttum etwa Gronemeyer, BauR 2006, S. 1410); dem liegt die Wertung zugrunde, dass die u.a. in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 13; ebenso bereits Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 10, und vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rn. 28; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6). § 11 Abs. 3 BauNVO regelt die Zulässigkeit der darin genannten Anlagearten, hier des großflächigen Einzelhandelsbetriebes, insoweit abschließend (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 11, Rn. 31). Dieser Abgrenzung des (der Versorgung des Gebiets dienenden) Einzelhandelsbetriebes i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO von dem (großflächigen) Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist der Sache nach auch das Verwaltungsgericht gefolgt. Für den von der Klägerin demgegenüber in ihrem Zulassungsvorbringen beschrittenen Weg einer Abgrenzung über eine Bejahung der Gebietsbezogenheit i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (s. insoweit S. 3 bis 6 der Antragsbegründung vom 22. Februar 2013, unter b) bis e)) besteht deswegen kein Raum; wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO erfüllt sind, scheidet eine Zulässigkeit des fraglichen Vorhabens gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (s. insb. Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24, sowie vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6). b. Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Hinblick auf die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes der Klägerin zu Unrecht bejaht hätte, lässt sich den Ausführungen im Berufungszulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verordnungsgeber grenzt in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei - hier von dem Verwaltungsgericht bejahten - eigenständigen Merkmalen ein, nämlich (aa.) mit dem Merkmal der Großflächigkeit und (bb.) mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13). Dazu im Einzelnen: aa. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 5). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten wäre. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von nunmehr 925,22 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite, hat die Klägerin mit dem Berufungszulassungsvorbringen unbeanstandet gelassen; hiergegen ist auch sonst nichts zu erinnern (s. insbesondere zur Einbeziehung der von den Kunden betretbaren Bereiche - darunter des Vorkassenbereichs und des Windfangs - BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 27 f., sowie OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 10), wobei sich rechnerisch wohl eine Verkaufsfläche von 925,49 m² ergibt (795 + 106,50 + 10,36 + 13,63 m²). bb. Auch soweit das Verwaltungsgericht das Merkmal bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen bejaht hat, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nichts entnehmen, was Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen würde. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist für die städtebaurechtliche Einordnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidend, ob sie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Die Auswirkungen umschreibt die Verordnung näher als schädliche Umwelteinwirkungen sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Wenn derartige Auswirkungen zu bejahen sind, ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen. Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind derartige Auswirkungen bei Betrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Damit die in § 11 Abs. 3 Bau-NVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen. Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Anhaltspunkte, die nach Satz 4 die Widerlegung der Vermutungsregel rechtfertigen, müssen vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahmeverhältnisses des Satzes 3 sich auf Abweichungen vom Regelfall beziehen. Die Überwindung der normativen Typisierung bedarf also einer atypischen Fallgestaltung. Die Darlegungslast dafür, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vermutungsregel widerlegt wird, hängt davon ab, ob die Größe des Betriebs unterhalb oder oberhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten 1.200 m² Geschossfläche liegt. Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6). Dem Berufungszulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht diese Maßgaben verkannt oder sonst fehlerhaft angewendet hätte. Es hat insoweit ausgeführt, mit einer Bruttogeschossfläche von 1.484,35 m² überschreite das geplante Vorhaben der Klägerin den Schwellenwert von 1.200 m² erheblich. Ab diesem Schwellenwert seien negative städtebauliche Auswirkungen in der Regel anzunehmen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für das Fehlen derartiger Auswirkungen. Das Fehlen derartiger Anhaltspunkte (gemeint: derartiger Auswirkungen) sei aber nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich dies nicht schon aus der Lage des Betriebes innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes der Metropole Berlin. Vielmehr liege auch hier ein atypischer Fall nur dann vor, wenn der Ortsteil eine besonders hohe Bevölkerungszahl umfasse. Dies könne der Fall sein, wenn der Verbrauchermarkt innerhalb einer Großsiedlung liege. Hier liege der Standort aber städtebaulich eindeutig außerhalb der zu DDR-Zeiten errichteten Großsiedlung Friedrichsfelde, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe. Es bestehe auch nicht etwa eine Unterversorgung im Einzugsgebiet. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass sich ein mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbarer Discountmarkt auf der anderen Seite der Einbecker Straße in etwa 200 m Entfernung befinde. Der Verbrauchermarkt sei auch nicht städtebaulich integriert. Vielmehr sei die vorhandene städtebauliche Situation ungeordnet, der nunmehr erlassene Bebauungsplan sehe ein allgemeines Wohngebiet mit Blockrandbebauung vor. Hier wirke der Verbrauchermarkt aufgrund seiner Lage im Blockinnenbereich und seiner Größe eher wie ein Fremdkörper. Schließlich sei die Gebietsbezogenheit auch deshalb infrage zu stellen, weil der Markt auf Grund seines großen Parkplatzangebotes auf den Berufsverkehr jedenfalls objektiv abziele (S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks). Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Vorhaben sei auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht sonder- bzw. kerngebietspflichtig, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie meint, das angefochtene Urteil setze sich mit dieser Frage „in der Sache nicht auseinander“, sondern beschränke sich darauf, dem Vorhaben die Gebietsbezogenheit abzusprechen, was „unzulänglich“ sei, und mit den Ausführungen in der Klageschrift zu den einzelnen Tatbeständen des § 11 Abs. 3 BauNVO setze sich das erstinstanzliche Urteil „mit keinem Wort auseinander“, so dass auf die schriftsätzliche Widerlegung der Regelvermutung in der Klagebegründung vom 24. August 2011 zu III. (Seiten 3 bis 8) verwiesen werden könne. Mit diesem substanzlosen Hinweis legt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dar. Zum einen setzt sie sich damit entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander; insbesondere eine Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag genügt dafür nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 2 BvR 764/07 -, juris, Rn. 13, und Rudisile, NVwZ 2012, 1425, 1429). Zum anderen ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Klagebegründung vom 24. August 2011 zu III. (Seiten 3 bis 8) nichts, was zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen würde. Denn mit den dortigen Ausführungen untersucht die Klägerin die Auswirkungen ihres Vorhabens auf die Gesichtspunkte „Raumordnung/Landesplanung“ (unter 1.), „Umweltauswirkungen“ (unter 2.), „Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung“ (unter 3.), „Verkehrsverträglichkeit“ (unter 4.), „Sicherung der verbrauchernahen Versorgung“ (unter 5.), „Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche“ (unter 6.) und „Orts- und Landschaftsbild“ (unter 7.) lediglich in Bezug auf die Erweiterung des bestehenden Marktes um 13,63 m²; wie sie an gleicher Stelle nämlich ausführt (Klagebegründung vom 24. August 2011, S. 4 unten), sei in die Prognose „nicht die erstmalige Neuansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes einzustellen, sondern die Erweiterung eines bestehenden großflächigen Marktes um eine Verkaufsfläche von ca. 13 m²“. Dementsprechend heißt es zu den genannten Gesichtspunkten im Einzelnen, das „Sortiment“ werde „nicht erweitert“ (zu vorstehend 2.), die „Errichtung der Backvorbereitung und des Pfandraumes“ werde sich „weder auf die Kundenfrequenz noch auf den Lieferverkehr auswirken“ (zu 3.), die „Backvorbereitung und der Pfandraum“ lösten „keinen zusätzlichen Verkehr aus“ (zu 4.), die „Geringfügigkeit der Verkaufsflächenerweiterung um ca. 13 m²“ lasse eine Schädlichkeit der Auswirkungen nicht erwarten (zu 6.) und der „kleine Anbau“ führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes (zu vorstehend 7.). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass der Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung nicht etwa lediglich die Erweiterung des bestehenden Marktes, sondern das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt sei (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Mit diesem Ansatz setzt sich das Berufungszulassungsvorbringen - jedenfalls im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung s. nachfolgend unter 3.) - nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unabhängig davon ist gegen diesen Ansatz auch nichts einzuwenden, denn es ist in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, Juris, Rn. 2). Das gilt auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31). Auch soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang - zur Gebietsbezogenheit i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den städtebaulich erheblichen Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Stellung nimmt, ist dies nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Insoweit stellt das Zulassungsvorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Abrede, der Standort des Vorhabens liege städtebaulich eindeutig außerhalb der zu DDR-Zeiten errichteten Großsiedlung Friedrichsfelde, es bestehe keine Unterversorgung im Einzugsbereich, das Vorhaben sei städtebaulich nicht integriert, wirke wie ein Fremdkörper und ziele auf den Berufsverkehr ab (s. S. 5 f. der Antragsbegründung vom 22. Februar 2013, unter c) bis e)). Damit widerlegt die Klägerin - auch im Zulassungsverfahren - nicht die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, wonach Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschoßfläche - wie vorliegend - 1.200 m² überschreitet. Anhaltspunkte, die nach Satz 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO die Wiederlegung der Vermutungsregel rechtfertigen, müssen sich vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahmeverhältnisses des Satzes 3 auf Abweichungen vom Regelfall beziehen; die Überwindung der normativen Typisierung bedarf, wie bereits ausgeführt, einer atypischen Fallgestaltung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6). Für ein Fehlen der Auswirkungen im Sinne des Satzes 4 trägt der Bauantragsteller die Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6 a.E.). Dass vorliegend von einer solchen atypischen Fallgestaltung auszugehen wäre, kann den Ausführungen der Klägerin freilich nicht entnommen werden. Soweit diese sich darauf beschränken, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu in Frage zu stellen, dass ein Fehlen von Auswirkungen nicht ersichtlich sei, genügt das nicht, um eine atypische Fallgestaltung darzulegen. Auch soweit sie diese Feststellungen im Einzelnen für unzutreffend hält, ist dem nicht zu folgen. Soweit sie sich auf die Feststellungen bezieht, der Standort des Vorhabens liege städtebaulich eindeutig außerhalb der zu DDR-Zeiten errichteten Großsiedlung Friedrichsfelde und es bestehe keine Unterversorgung im Einzugsbereich, fehlt schon der Bezug auf den normativen Kontext des Verwaltungsgerichts, das – anknüpfend an die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, wonach die genannten städtebaulichen Auswirkungen bei Betrieben in der Regel anzunehmen sind, wenn sie die Geschoßfläche von 1.200 m² überschreiten, und an Satz 4 der genannten Regelung, wonach die Vermutungsregel des Satzes 3 u.a. dann nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschoßfläche nicht vorliegen – aufgrund der genannten Feststellungen das Fehlen von Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen hat. Die Ausführungen der Klägerin knüpfen vielmehr an § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO an, wie sie selbst deutlich macht, wenn sie zum Aspekt der fehlenden Unterversorgung im Einzugsgebiet ausführt, eine Bedürfnisprüfung finde im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gerade nicht statt. Soweit sie weiter zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei städtebaulich nicht integriert, geltend macht, das Gesetz kenne einen solchen Tatbestand nicht, verkennt sie auch hier den Normbezug zu § 11 Abs. 3 BauNVO, denn der Gesichtspunkt der städtebaulichen Integrierung des Vorhabens ist bei der Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und ihrer Widerlegung insoweit von hervorgehobener Bedeutung, als negative städtebauliche Auswirkungen umso eher verneint werden können, als das Vorhaben u.a. städtebaulich integriert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 26). Soweit sie weiter meint, das Vorhaben würde - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht wie ein „Fremdkörper“ wirken, weil der Bebauungsplan 11-11a auf eine aufgelockerte Nutzung des Blockinnenbereichs abziele und hierzu ein innenliegendes Baufeld durch Baugrenzen festgesetzt habe, in dem das Vorhaben liege, überzeugt das nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen festgestellt, der Verbrauchermarkt sei nicht städtebaulich integriert, vielmehr sei die vorhandene städtebauliche Situation ungeordnet, der nunmehr erlassene Bebauungsplan sehe ein allgemeines Wohngebiet mit Blockrandbebauung vor; hier wirke der Verbrauchermarkt aufgrund seiner Lage im Blockinnenbereich und seiner Größe eher wie ein Fremdkörper. Dies steht im Einklang mit den planerischen Erwägungen des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin in der Begründung zum Bebauungsplan 11-11a, wonach das Plangebiet in einem Übergangsbereich zwischen Innenstadt und Stadtrand liege, welcher durch eine Vielzahl von Brüchen im Siedlungs- und Raumgefüge gekennzeichnet sei (S. 4 f. der Begründung vom 24. März 2011), es vor allem einer durchgehenden, entlang der Einbecker Straße geschlossenen baulichen Fassung der Blockaußenkanten des Plangebiets entlang der öffentlichen Verkehrsflächen bedürfe, um dieses als zusammengehörigen Raum zu definieren und mit einer eindeutigen Identität zu versehen (S. 14 der Begründung), und dieses Ziel am ehesten mit einer Wohnbebauung zu erreichen sei (S. 16 der Begründung), wobei die vorhandene Einzelhandelsnutzung grundsätzlich Bestandsschutz genieße (ebd.). Soweit die Klägerin schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben ziele aufgrund seines großen Parkplatzangebotes auf den Berufsverkehr jedenfalls objektiv ab, für unrichtig hält, weil das Vorhaben gerade nicht an der nördlich gelegenen überörtlichen Hauptverkehrsstraße Frankfurter Allee, sondern an der Einbecker Straße liege, die beidseitig Wohngebiete erschließe, überzeugt auch das nicht, weil die Einbecker Straße über die ca. 100 m westlich vom Plangebiet des Bebauungsplans 11-11a und des Vorhabens gelegene Rosenfelder Straße gut an die Frankfurter Allee angebunden ist; warum hier über den Nahbereich hinausgehende Fernwirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausbleiben sollen, legt die Klägerin nicht dar. 2. Auch den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Klägerin nicht dar. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin unter a) darauf abhebt, dass der „Gebietsversorgungscharakter“ anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln sei, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheiten auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen der Bevölkerung einzubeziehen seien, so dass der „tatbestandliche Ermittlungsaufwand“ bei Weitem das übliche Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren übersteige, ist dies nicht entscheidungserheblich. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den „Gebietsversorgungscharakter“ des Vorhabens der Klägerin i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nämlich verneint, weil ihr Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von nunmehr 925,22 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite und damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO darstelle, von dem auch negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erwarten seien. Deswegen kommt es auf die von der Klägerin bezeichneten Gesichtspunkte nicht an, denn eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO scheidet aus, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit den genannten städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind; dazu kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Soweit die Klägerin unter b. darauf abhebt, „die streitgegenständliche Frage“ sei „bislang noch nicht abschließend geklärt“ und es handele sich um eine „in Rechtsprechung und Literatur streitige Problemstellung“, legt sie nicht hinreichend dar, welche „streitige Problemstellung“ sie damit meint. Soweit sie wohl die „Rechtsfrage“ als besonders schwierig erachtet, „ob auch ein großflächiger Lebensmittelmarkt grundsätzlich geeignet sein kann, der Gebietsversorgung zu dienen“, und meint, das angefochtene Urteil unterscheide nicht systematisch „zwischen dem Gebietsversorgungscharakter gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (gemeint: BauNVO) und einer etwaigen Sonder- bzw. Kerngebietspflicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO“, und eine solche „Vereinigung beider Tatbestände“ sei auch methodisch richtig, ist weder zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von einer solchen „Vereinigung“ ausgegangen ist noch dass es sich dabei sonst um eine schwierige oder auch nur streitige Problemstellung handeln würde. Wie vorstehend unter 1.a. bereits ausgeführt, scheidet eine Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO aus, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO erfüllt sind. Davon ist, wie ebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen des Senats zu 1. deutlich geworden ist, jedenfalls der Sache nach ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris, Rn. 20). Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin unter a. ausführt, das angefochtene Urteil nehme keine eigenständige Prüfung des Vorhabens darauf vor, ob dieses im konkreten Fall der Versorgung des Gebietes im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene, sondern stelle nur eine einheitliche Prüfung an, ob die negative Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß Satz 4 widerlegt sei, und demgegenüber differenziere das Urteil derselben Kammer vom 2. August 2012 zum Aktenzeichen 13 K 48.11 / OVG 10 N 66.12 zwischen der Prüfung des Gebietsversorgungscharakters und der Sonder- bzw. Kerngebietspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB (gemeint: BauNVO), formuliert und bezeichnet die Klägerin schon keine klärungsbedürftige Frage. Das Gleiche gilt, soweit sie unter b. weiter ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei weiterhin die von dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Auffassung, dass es für den Begriff der Gebietsbezogenheit auf die städtebauliche Einheitlichkeit des Siedlungsbereiches ankomme. Auch hiermit wird keine klärungsbedürftige Frage formuliert und bezeichnet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch keine allgemeingültigen Aussagen zum Begriff der Gebietsbezogenheit aufgestellt, sondern im Zusammenhang mit der Feststellung, dass nicht von einem atypischen Fall im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO auszugehen sei, u.a. darauf abgestellt, dass der Standort des Vorhabens außerhalb der zu DDR-Zeiten errichteten Großsiedlung Friedrichsfelde liege. Schließlich formuliert und bezeichnet die Klägerin auch keine klärungsbedürftige Frage, soweit sie unter c. ausführt, eine Berufungsentscheidung würde die Weiterentwicklung des Rechts auch hinsichtlich der Auffassung des angefochtenen Urteils fördern, wonach das gesamte Vorhaben wie eine Neuerrichtung zu betrachten und zu prüfen sei. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, warum es zur Klärung dieser Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, denn die Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Wie vorstehend unter 1.b.bb. ausgeführt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, juris, Rn. 2), was auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO gilt, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31). Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 (- 10 A 2601/07 -, juris) bezieht und meint, danach sei es nicht zulässig, „den Bestandsbetrieb auszublenden und die Auswirkung einer hypothetischen erstmaligen Errichtung des Marktes zu prüfen“, so dass eine Berufungsentscheidung „die Wahrung der Rechtseinheit wiederherstellen oder anderenfalls die Weiterentwicklung des Rechts fördern“ würde, kann der angeführten Entscheidung die genannte Feststellung zur Unzulässigkeit einer Ausblendung des Bestandsbetriebs für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entnommen werden. Im Gegenteil geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem angegebenen Urteil vom 6. November 2008 davon aus, dass eine isolierte Betrachtung der Erweiterung des Vorhabens nicht möglich sei, sondern das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden müsse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 41; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5). Soweit es in der genannten Entscheidung weiter heißt, im Rahmen der Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen im konkreten Einzelfall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die (dortige) Klägerin bereits am Erweiterungsstandort ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 699 m² betrieben habe, auf das sich der Markt eingestellt habe, so dass in die Prognose nicht die Neuansiedlung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von 900 m², sondern die Erweiterung eines Geschäfts mit 699 m² um ca. 200 m² einzustellen sei (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 60 und 80), betrifft dies einen anderen als den vorliegenden Regelungskontext, nämlich § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen. Während in § 34 Abs. 3 BauGB von schädlichen Auswirkungen die Rede ist, setzt der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits unterhalb der Schädigungsgrenze an („nicht nur unwesentlich auswirken“); insbesondere liegt der Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer bestimmten Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen ausgehen, während es im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB um die Verhinderung von konkreten schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im jeweiligen Einzelfall geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 75 und 76; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 14). Deswegen ist bei der Prognose nach § 34 Abs. 3 BauGB von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 6). Von daher stellt die von der Klägerin bemühte Annahme des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 6. November 2008, dass in die Prognose nicht die Neuansiedlung eines Discounters, sondern die Erweiterung eines Geschäfts einzustellen sei, auch keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung dar, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 6). Der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung dieser Frage bedarf es deswegen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die die Beteiligten nicht beanstandet haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).