Beschluss
OVG 10 N 64.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0425.OVG10N64.13.0A
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Leitsätze
1. Ein einmal gestellter Bauantrag i.S. von § 68 Abs. 1 BbgBO (juris: BauO BB) für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. (Rn.6)
2. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet ("aliud"), ist ein neuer Bauantrag erforderlich.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 119.697,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einmal gestellter Bauantrag i.S. von § 68 Abs. 1 BbgBO (juris: BauO BB) für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. (Rn.6) 2. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet ("aliud"), ist ein neuer Bauantrag erforderlich.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 119.697,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist ein Grundstücksentwickler und Bauträger. Er begehrt die Erteilung einer unter dem 24. September 2008 beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes (Netto-Verbrauchermarkt) mit Stellplätzen auf dem Grundstück G... Straße 9 a in der beigeladenen Stadt. Die Bauvorlagen (insbesondere der Lageplan und die Bauzeichnungen) des Bauantrags wurden während des Baugenehmigungsverfahrens geändert. Das Vorhabengrundstück grenzt südwestlich an die L... Straße (Bundesstraße 87) und östlich an die G... Straße an. In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich auch Wohngebäude. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 den Bauantrag ab. Die Klage des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, die unter dem 24. September 2008 beantragte Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der Kläger hat hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 2). a. Das Vorbringen des Klägers legt hieran gemessen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der die angegriffene Entscheidung tragenden rechtlichen Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts dar, wonach keine Verpflichtung des Beklagten bestehe, dem Kläger die unter dem 24. September 2008 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichte Bauantrag für dieses Vorhaben sei wegen des Fehlens einer Bauvorlage nicht bescheidungsfähig. Das geänderte Vorhaben, welches Gegenstand der Schallschutzprognose sei (und das vom Fachplaner spätestens mit Schreiben vom 26. Juni 2011 bei der Beigeladenen eingereicht wurde und am 4. Juli 2011 bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist, vgl. zu den Einzelheiten näher den geänderten Lageplan vom 12. Juni 2011 und den geänderten Grundriss für den Neubau des Verbrauchermarktes vom 25. Juni 2011; im Folgenden geändertes Vorhaben vom Juni 2011 genannt), sei keine bloße (marginale) Änderung desjenigen Vorhabens, welches unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellt und zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden sei, sondern ein „anderes Vorhaben“ (aliud). Für dieses neue Vorhaben sei die Durchführung eines neuen Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. b. aa. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um ein „anderes Vorhaben“, halte einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger habe zuletzt mit Schreiben vom 26. Juni 2011 einen geänderten Plan mit „revidierter Planfassung“ zu den Verwaltungsakten gereicht. Über diesen „geänderten Genehmigungsplan“ oder „Tekturplan“ habe die Genehmigungsbehörde in seiner aktualisierten Fassung zu entscheiden. Es handele sich nicht um zwei voneinander unabhängige Bauanträge, sondern um denselben Bauantrag, der im Laufe des Genehmigungsverfahrens zulässigerweise modifiziert worden sei. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Mit dem bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Bauantrag i.S. von § 62 Abs. 1 BbgBO i.d.F. vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226, nunmehr § 68 Abs. 1 BbgBO vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14 S. 1, siehe auch § 68 BauO Bln vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 361) bestimmt grundsätzlich der jeweilige Antragsteller, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 -, juris Rn. 11). In der Praxis ergibt sich bei einem Teil der Vorhaben für den Bauherrn der Wille oder das Erfordernis, Änderungen des Bauantrags vorzunehmen. Ein einmal gestellter Bauantrag kann während des Baugenehmigungsverfahrens, gegebenenfalls auch nach Erteilung der Genehmigung - bei einem nicht vollständig ausgeführten Vorhaben - geändert werden. Bei nur geringfügigen, modifizierenden Änderungen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern, ist ein Nachtragsantrag (sog. „Tekturantrag“) möglich, der, sofern eine Baugenehmigung bereits ausgereicht sein sollte, zu einer Nachtragsbaugenehmigung führt (vgl. zur Nachtragsbaugenehmigung OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 6). Handelt es sich hingegen bei der Veränderung um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei dem sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben wesentlich unterscheidet, ist ein „aliud“ anzunehmen und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens als solches im Ergebnis anders zu beurteilen wäre oder nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 6). Es liegt dann im rechtlichen Sinne ein neues Vorhaben vor, für das ein neuer Bauantrag erforderlich ist und gegebenenfalls anhängig gemacht werden muss. Dies führt - bei positiver Prüfung - zu einer neuen Baugenehmigung (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 68 Rn. 8; Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 69 Rn. 12; Busse/Kraus, BayBO, 123. Lief. August 2016, Art. 64 Rn. 46). Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das geänderte Vorhaben vom Juni 2011 ein „anderes Vorhaben“ (aliud) sei, das sich von dem unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellten Vorhaben grundlegend unterscheide, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Argument des Klägers, die Bewertungen des Verwaltungsgerichts und der Bauaufsichtsbehörde seien „praxisfern“, kann die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das ursprünglich beantragte Vorhaben für den Neubau eines Verbrauchermarktes vom Bauherrn durch die neuen eingereichten Bauvorlagen grundlegend und wesentlich geändert worden sei, nicht in Zweifel ziehen. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht der Sache nach aus, dass das beantragte Vorhaben zur Errichtung eines Verbrauchermarktes in Bezug auf mehrere baurechtlich relevante Kriterien sich so wesentlich verändert habe, dass bei einer Gesamtbetrachtung es als grundlegend geändertes neues Vorhaben zu qualifizieren ist. Wesentlich verändert wurden nämlich vor allem die Erschließung des Verbrauchermarktes und die Warenanlieferungszone mit Folgen für die Führung des Anliefer- und Kundenverkehrs. Bei dem vom Kläger geplanten Einzelhandelsbetrieb mit einer sich immerhin im Grenzbereich zur Großflächigkeit bewegenden Verkaufsfläche ist nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem nicht unerheblichen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und damit mit einer erhöhten Belastung der umliegenden Wohnbebauung mit Verkehrslärm zu rechnen. Im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme sind daher insbesondere die durch den Anliefer- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Immissionen in den Blick zu nehmen. Für die Prüfung der Frage, ob negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs des Einzelhandelsbetriebes konkret zu erwarten sind, kommt es im Wesentlichen darauf an, wie die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), an welcher Stelle die Warenanlieferung erfolgt, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für Kunden und Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. April 2007 - OVG 2 B 16.05 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Der Kläger räumt im Zulassungsantrag selbst ein, dass bei dem geänderten Vorhaben vom Juni 2011 eine „Drehung“ des Baukörpers des Verbrauchermarktes erfolgt ist mit der Folge, dass die Zone für die Warenanlieferung grundlegend verändert wurde. Während in dem ursprünglichen Bauantrag vom 24. September 2008 die Warenanlieferung im nördlichen Teil des Gebäudes angeordnet ist und vor allem für den Lieferverkehr von der G...Straße aus eine zusätzliche Zufahrt vorgesehen ist, ist bei dem geänderten Vorhaben die Warenanlieferung auf der westlichen Seite des Verbrauchermarktgebäudes angeordnet. Hinzu kommt, dass die Erschließung des Vorhabengrundstücks dahingehend wesentlich geändert wurde, dass nur eine statt der ursprünglich zwei Ein- und Ausfahrten zur G... Straße geplant sind. Dies sind wesentliche Änderungen, weil von den Immissionen der Warenanlieferung und des Lieferverkehrs nicht wie ursprünglich die Wohngebäude Nr. 9 und 11 an der G... Straße berührt würden, sondern insbesondere das Wohngebäude L...Straße Nr. 4a. Hinzu kommt, dass der Kunden- und Anliegerverkehr sich wegen der Reduzierung der Zufahrten zur G... Straße nun auf die gegenüber dem Wohngebäude G... 4a angeordnete Zufahrt konzentriert, was zu einer erhöhten Belastung der umliegenden Wohngebäude führen kann. Auch kann der Wegfall einer Aus- und Einfahrt zur G... Straße zur vermehrten Beanspruchung der im Lageplan als „optional“ eingezeichneten Zu- und Abfahrt zur Bundesstraße führen, was Auswirkungen auf die Gefahrenpunkte und die Verkehrssicherheit der dem überregionalen Verkehr dienenden Straße haben könnte. Auch die Ausmaße des Verbrauchermarktgebäudes haben sich bei dem neuen Vorhaben im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben geändert. Ausweislich der Grundrisse sollte das Gebäude des Verbrauchermarktes ursprünglich eine Länge von 42,95 m und eine Breite von ca. 35 m haben, während das geänderte Vorhaben eine maximale Länge von 39,60 m und eine Breite von 34,80 m haben soll, was insbesondere für die Abschirmungswirkung des Baukörpers relevant sein könnte. Bedeutsam ist zudem, dass sich auch die Nutzungsfunktionen im Inneren des Gebäudes wesentlich verändert haben. Während bei dem ursprünglichen Vorhaben neben dem Verbrauchermarkt im gleichen Raum eine Fleischerei und eine Bäckerei vorgesehen waren, sind in dem veränderten Vorhaben nur noch ein Verkaufsraum und zusätzlich ein Backshop vorgesehen, der in einem separaten Gebäudeteil südlich des Verkaufsraums angeordnet ist. Auch wurde ausweislich der Grundrisse der eigentliche Verkaufsraum des Verbrauchermarktes selbst von ursprünglich 685,88 m² auf 756,37 m² vergrößert. Die Lage der Personalräume wurde von der hinteren Seite des Gebäudes in den vorderen - jetzt südlichen - Teil des Gebäudes verlagert, was jedenfalls insgesamt auch rechtfertigt, von einer grundlegenden Änderung des Vorhabens auszugehen. Dass das geänderte im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorhaben ein „aliud“-Vorhaben ist, für das ein neuer Bauantrag und neues Genehmigungsverfahren erforderlich ist, bei dem die beigeladene Stadt zur Herstellung des Einvernehmens erneut zu beteiligen wäre, sofern über die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden ist (vgl. § 36 Abs. 1 BauGB), zeigt auch der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheides allein das unter dem 24. September 2008 beantragte Vorhaben beurteilt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Begründung der Bescheide ausgeführt wird, dass der beantragte Verbrauchermarkt eine maximale Länge von 42,95 m und eine maximale Breite von 35,15 m habe, was exakt den Maßen des ursprünglichen Vorhabens und nicht denen des geänderten Vorhabens vom Juni 2011 entspricht. bb. Auch das weitere Vorbringen des Klägers ändert nichts daran, dass die von ihm begehrte Erteilung der unter dem 24. September 2008 beantragten Baugenehmigung für das zur Beurteilung gestellte Vorhaben zur Errichtung eines Verbrauchermarktes entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mangels Bescheidungsfähigkeit des Antrags nicht in Betracht kommt. Der Kläger rügt, dass sein Bauantrag, anders als das Verwaltungsgericht unterstelle, bescheidungsreif sei. Die Behörde habe im Zeitpunkt der Entscheidung einen vollständigen und entscheidungsreifen Bauantrag vorgelegt. Die Schallimmissionsprognose vom 11. Juli 2011 lege kein anderes als das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zugrunde. Vielmehr beurteile die Prognose dasselbe Vorhaben, nur eben in der geänderten Fassung. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Mit dem Bauantrag sind gemäß § 62 Abs. 2 BbgBO 2008 (nunmehr § 68 Abs. 2 BbgBO 2016) alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Nach § 6 Abs. 2 BbgBauVorlV vom 28. Juli 2009 (GVBl.II S.494, vgl. nunmehr § 9 und § 1 Abs. 4 BbgBauVorlV vom 7. November 2016, GVBl.II/16) müssen die Betriebsbeschreibungen für gewerbliche Betriebe die Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Betriebs und seiner Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke und die Umwelt erforderlich sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daraus abgeleitet, dass die Anforderung des Beklagten, zur Beurteilung der Frage, ob die konkrete Gestaltung des Verbrauchermarktes als gewerblicher Betrieb mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot vereinbar sei, eine Schallimmissionsprognose zur Beurteilung der Auswirkung auf die Nachbargrundstücke anzufordern, rechtmäßig war. Anders als der Kläger meint, war die von ihm vorgelegte Schallimmissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 11. Juli 2011 keine zur Beurteilung des Vorhabens geeignete Bauvorlage, weil ihr ein anderes als das unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellte Vorhaben zugrunde liegt. Durch die Schallimmissionsprognose wurde der zu erwartende Betriebslärm einschließlich des anlagenbezogenen Verkehrs für die vorhandene Wohnbebauung an der G... Straße und der L... Straße ermittelt. Das Gutachten bezieht sich aber ausdrücklich auf das in seiner Anlage 3 dargestellte Vorhaben und die darin festgehaltenen örtlichen Gegebenheiten, also auf das geänderte Vorhaben des Klägers vom Juni 2011, das nach den oben genannten Bewertungen aber ein „aliud“-Vorhaben ist. Die erstinstanzliche Entscheidung stellt zu Recht darauf ab, dass das abweichend vom 24. September 2008 beantragte Vorhaben mit dem dazu eingereichten Lageplan sich von dem neuen Vorhaben unterscheidet, weil die Anlieferungszone nicht mehr im Norden, sondern im Westen des Gebäudes angeordnet ist. Es sind die im ursprünglichen Antrag dargestellten zwei Ein- und Ausfahrten zur G... Straße wie ausgeführt auf eine reduziert worden. Während das geänderte Vorhaben vom Juni 2011 im Kern die Frage aufwirft, ob die durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen im Bereich der gegenüber dem Wohngebäude G... Straße 4a angeordneten Ein- und Ausfahrt und im Bereich der im westlichen Bereich des Verbrauchermarktes angeordneten Warenanlieferungszone, insbesondere im Hinblick auf das Wohngebäude L...Straße 4a, die Immissionsrichtwerte einhält, kommt es bei dem unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellten Vorhaben im Kern darauf an, ob die dort im nördlichen Teil des Verbrauchermarktes angeordnete Warenanlieferung und die sich daran direkt anschließende Ein- und Ausfahrt insbesondere für den Lieferverkehr zu Immissionen führt, die im Hinblick auf die umgebende Wohnbebauung nördlich des Verbrauchermarktes das Rücksichtnahmegebot verletzen könnten. Die vorgelegte Schallprognose vom 11. Juli 2011 wäre für die Beurteilung des unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellten Vorhabens daher nur verwertbar, wenn unterstellt werden könnte, dass trotz der andersartigen Anordnung der Warenanlieferung und der Zu- und Abfahrt für den Lieferverkehr das Vorhaben gleichwohl mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar wäre. Die Immissionen, die von der Warenanlieferung verursacht werden und die auf die Wohngebäude nördlich des Verbrauchermarktes in Folge der dort angeordneten Warenanlieferungszone wirken, wurden aber in der Schallimmissionsprognose vom 11. Juli 2011 nicht untersucht. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, wonach der Bebauungsplan der beigeladenen Stadt Nr. 30 („Mischgebiet G.../L... Straße“ i.F. der 1. Änderung vom 27. Februar 2014) auch nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens rechtswidrig sei und daher dem Vorhaben nicht entgegenstehe, ist unerheblich. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gehört nicht zu den die erstinstanzlichen Entscheidung tragenden Gründen mit der Folge, dass die Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 30 wirksam oder unwirksam ist, am negativen Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde. 2. Auch soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt, hat er keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil an einem Verfahrensfehler leidet. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil dem Gericht mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. September 2013 (in dem diesem die vom Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2011 vorgelegten Bauvorlagen zu dem geänderten Vorhaben überreicht wurden) offenkundig geworden sei, dass die Bauaufsichtsbehörde einen unvollständigen Verwaltungsvorgang vorgelegt habe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hieran gemessen muss die Aufklärungsrüge scheitern, weil der Kläger nicht aufgezeigt hat, dass konkret tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beigezogene Verwaltungsvorgang noch unvollständig gewesen ist, nachdem der Beklagte von sich aus den Verwaltungsvorgang ergänzt hat. Zudem hat der Kläger nicht dargetan, welche weiteren Unterlagen er in dem Verwaltungsvorgang vermisst und inwiefern - sofern man zu seinen Gunsten unterstellen würde, dass weitere Unterlagen fehlen - dies für den Kläger zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Soweit der Kläger rügt, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, wie das Gericht den nachgereichten Schriftsatz des Beklagten vom 11. September 2013 und die darin eingeräumte Unvollständigkeit des zunächst vorgelegten Verwaltungsvorgangs bewerte, legt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dar. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (u.a. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Im Übrigen hatte der Kläger Gelegenheit, durch eine Stellungnahme Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2013 wurde ihm nämlich eine Schriftsatzfrist zur Frage der Bescheidungsfähigkeit des eingereichten Bauantrags bis zum 19. September 2013 eingeräumt. Der nachgereichte Schriftsatz des Beklagten vom 11. September 2013 ist dem Kläger am 12. September zur Kenntnis übersandt worden und von diesem auch in seiner Stellungnahme vom 19. September 2013 berücksichtigt worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. i.V.m. Ziffern 9.1.2.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004 S. 1525), wobei der Senat entsprechend den Angaben des Klägers im Grundriss vom 24. September 2008 der Streitwertfestsetzung die Gesamtverkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs einschließlich der Warenangebote für Nebenleistungen (Fleischer, Bäcker, „Vorkasse“ und Windfang) von 797,98 m² zugrunde gelegt hat und diese Fläche mit 150,- Euro pro m² multipliziert hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).