Beschluss
OVG 10 S 37.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0704.10S37.16.0A
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Leitsätze
1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt eine Genehmigung aufgrund der Anordnung des § 70 Abs. 4 S. 3 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) (vgl. § 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln n.F. (juris: BauO BE 2005) i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG (juris: VwVfG BE) nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt.(Rn.7)
2. Diese Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn die Behörde vor Ablauf der festgelegten Monatsfrist eine Entscheidung dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben hat. Für den Eintritt oder Nichteintritt der Genehmigungsfiktion ist der (interne) Entscheidungszeitpunkt der Behörde unerheblich.(Rn.8)
3. Durch § 70 Abs. 4 S. 3 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) (§ 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln n.F. (juris: BauO BE 2005)) wird nur die Erteilung der Baugenehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit fingiert. Die auf eine Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung kann durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG (juris: VwVfG BE) zurückgenommen werden.(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 2016 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 8/10 und die Antragstellerin zu 2/10.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt eine Genehmigung aufgrund der Anordnung des § 70 Abs. 4 S. 3 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) (vgl. § 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln n.F. (juris: BauO BE 2005) i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG (juris: VwVfG BE) nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt.(Rn.7) 2. Diese Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn die Behörde vor Ablauf der festgelegten Monatsfrist eine Entscheidung dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben hat. Für den Eintritt oder Nichteintritt der Genehmigungsfiktion ist der (interne) Entscheidungszeitpunkt der Behörde unerheblich.(Rn.8) 3. Durch § 70 Abs. 4 S. 3 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) (§ 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln n.F. (juris: BauO BE 2005)) wird nur die Erteilung der Baugenehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit fingiert. Die auf eine Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung kann durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG (juris: VwVfG BE) zurückgenommen werden.(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 2016 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 8/10 und die Antragstellerin zu 2/10. Der Wert des Beschwerdegegenstandes und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 6.250,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die Wettbüros und Wettannahmestellen betreibt. Sie begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Bescheid des Antragsgegners, in dem dieser unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Gewerbeeinheit eines Gebäudes als Wettbüro untersagt und die Beseitigung von Außenwerbeanlagen des Wettbüros angeordnet hat. Die Antragstellerin beantragte am 24. März 2015 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Genehmigung für die Nutzungsänderung einer bislang als Internet-Café genutzten Ladeneinheit im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes Berlin-Steglitz, B... im S-Bahnhof R... in ein Wettbüro als „bahnfremde“ Nutzung. Die Antragstellerin nahm während des laufenden Verfahrens im August 2015 die Nutzung der Räume als Wettbüro auf. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hörte die Bauaufsichtsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. November 2015 zur beabsichtigten Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen an. Mit einem am 22. Dezember 2015 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben teilte die Antragstellerin mit, dass das Bauvorhaben ihrer Ansicht nach planungsrechtlich zulässig sei. In einer seit dem 20. Januar 2016 der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners vorliegenden Stellungnahme der für Stadtentwicklung zuständigen Abteilung des Bezirksamts teilte dieses der Sache nach mit, dass das Vorhaben weiter aus städtebaulichen Gründen für unzulässig gehalten werde. Mit einem Bescheid der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners, der ausweislich der Datumsangabe den 16. Februar 2016 als Entscheidungszeitpunkt angibt, wurde die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Ladeneinheit zu einem Wettbüro versagt. Der Versagungsbescheid wurde nach einem Vermerk der Bauaufsichtsbehörde am 23. Februar 2016 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin abgesandt und ist diesem am 25. Februar 2016 bekannt gegeben worden. Der Antragsgegner untersagte mit Bescheid vom 17. Februar 2016, der der Antragstellerin auch am 25. Februar 2016 bekannt gegeben wurde, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Räume als Wettbüro und ordnete die Beseitigung der Außenwerbeanlagen der Vergnügungsstätte an. Hiergegen legte die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches wiederherzustellen, zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen. Die Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes für ein Wettbüro sei formell illegal, da sie ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sei abgelehnt worden und eine Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln greife nicht ein. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. 1. Hinsichtlich der im Bescheid vom 17. Februar 2016 unter Ziffer 2. getroffenen Beseitigungsanordnung für die Außenwerbeanlagen genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist somit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. September 2016 - OVG 10 S 24.16 - EA S. 2; vgl. auch Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30 m.w.N.). Dem wird das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Beseitigungsanordnung nicht gerecht. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der Außenwerbung aus § 79 Abs. 1 BauO Bln a.F. ergeben und die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Es könne dahinstehen, ob die Außenwerbung materiell illegal sei, da die Entfernung der zwei hinterleuchteten Schriftzüge, der Werbeposter und Folien in den Fenstern unter Hinweis auf die Öffnungszeiten keinerlei Substanz zerstöre und daher der Sache nach einer Nutzungsuntersagung gleichkomme. Mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht auseinander und legt zudem keine Gründe dar, aus denen die Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung abzuändern sei. 2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO) ist hinsichtlich der untersagten Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheides Nr. 2015/4736 vom 17. Februar 2016 wiederherzustellen. Das hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemachte Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und des gegebenenfalls daran anschließenden Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen zur Vollstreckung der Nutzungsuntersagung für das Wettbüro verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Denn nach summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage hat der Widerspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Nutzungsuntersagung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts voraussichtlich Aussicht auf Erfolg. Die Untersagung der Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro im Bescheid vom 17. Februar 2016 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat die Untersagung der Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro auf § 79 Satz 2 BauO Bln vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495, vgl. nunmehr § 80 BauO Bln i.d.F. vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 361) gestützt. Werden danach Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen von Anlagen - tatbestandlich - die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung, also der Umstand, dass die (neue) Nutzung als solche nicht genehmigt wurde und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, eine Nutzungsuntersagung (stRsp. OVG Bln-Bbg, s. etwa Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die neue Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro formell illegal sei, da diese Nutzung gemäß §§ 60 Abs. 1, 64 BauO Bln a.F. im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens genehmigungspflichtig sei und diese Nutzung als Wettbüro nicht genehmigt worden sei und keine Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. eingreife, unrichtig ist. Dies folgt daraus, dass auf Grundlage der gesetzlichen Genehmigungsfiktion des § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln vom 29. September 2005 (vgl. ähnlich nunmehr § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln n.F.) i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG die von dem seinerzeitigen Bauantragsteller T... beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Ladeneinheit zu einem Wettbüro nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist (vgl. § 70 Abs. 3 BauO Bln a.F.) als erteilt gilt. Die Baugenehmigung ist - auch wenn sie rechtswidrig sein sollte - wirksam, weshalb auch die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin (vgl. § 58 Abs. 2 BauO Bln a.F.) sich auf sie berufen kann und die untersagte Wettbüronutzung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage formell legal ist und damit nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Im Einzelnen: a) Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat in § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. (so auch § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln n.F.) durch Rechtsvorschrift im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion angeordnet, wonach die beantragte Baugenehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgesetzten Frist als erteilt gilt. Er bestimmt damit im Interesse der Beschleunigung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Fiktion einer Baugenehmigung infolge Zeitablaufes und nimmt damit unter bestimmten Voraussetzungen in Kauf, dass trotz der Bindung der Bauaufsichtsbehörde als vollziehende Gewalt an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise selbst materiell rechtswidrige Baugenehmigungen als erteilt gelten (vgl. dazu näher Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 42a VwVfG Rn. 1; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 42a Rn. 18 ff.). Aufgrund der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln gelten die in § 42a VwVfG für die Genehmigungsfiktion geregelten allgemeinen Grundsätze ergänzend, soweit fachgesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 6). Ist in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach §§ 64, 64a BauO Bln a.F. (§§ 63, 63a BauO Bln n.F.) nicht innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln a.F. entschieden worden, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet danach über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat. Die Frist für den Eintritt der Baugenehmigungsfiktion beginnt erst, sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen. Auch wenn § 70 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BauO Bln a.F. lediglich auf § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F., nicht aber ausdrücklich auf die Bestimmung des § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. zum Fristbeginn verweist, ist diese Regelung auch für den Fristbeginn für den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgeblich (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Für den Eintritt der Genehmigungsfiktion regelt § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG, dass die Baugenehmigung nach Ablauf der für die Entscheidung festgesetzten Frist als erteilt gilt. Dies ist dann der Fall, wenn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 3 BauO Bln entschieden wurde. Die Genehmigungsfiktion tritt hingegen nicht ein, wenn die Behörde vor Ablauf der festgelegten Frist dem Antragsteller eine Entscheidung wirksam bekannt gibt. Für den Eintritt oder Nichteintritt der Genehmigungsfiktion ist der (interne) Entscheidungszeitpunkt der Behörde entgegen der Ansicht des Antragsgegners unerheblich (vgl. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 42a Rn. 35; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 42 f.). Hierfür spricht auch, dass gemäß § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren, also die §§ 43 bis 52 VwVfG, entsprechend gelten und ein Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er dem Adressaten bekannt gegeben wird. Es kommt damit für den Eintritt der Genehmigungsfiktion darauf an, ob die Entscheidung vor Ablauf der festgesetzten Frist dem Antragsteller bekannt gegeben wurde. Gemessen an diesen Grundsätzen gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die vom Bauantragsteller im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Ladeneinheit zu einem Wettbüro nach der Genehmigungsfiktion des § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG als erteilt. Der Senat geht bei dieser Bewertung zugunsten des unterliegenden Antragsgegners davon aus, dass die letzte Stellungnahme der für die Stadtentwicklung zuständigen Abteilung des Bezirksamts notwendig im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. war. Da die Antragstellerin auf ein Anhörungsschreiben der Bauaufsichtsbehörde mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2015 ausführlich zur planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Wettbüros vorgetragen hat, durfte die Bauaufsichtsbehörde auf Grundlage einer nachvollziehbaren behördlichen Bewertung eine weitere Stellungnahme der Abteilung für Stadtentwicklung für notwendig halten. Diese Stellungnahme lag der Bauaufsicht am 20. Januar 2016 vor, so dass die gesetzliche Frist, in der die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag zu entscheiden hat, nach § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. damit begann und spätestens am Montag, dem 22. Februar 2016, abgelaufen war. Die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde in Form des Versagungsbescheides Nr. 2015/968 ist aber ausweislich des „ab“-Vermerkes der Behörde erst am 23. Februar 2016 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin abgesandt worden und diesem am 25. Februar 2016 wirksam bekannt gegeben worden. Dass der Bescheid der Bauaufsichtsbehörde nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ausweislich seines Datums bereits am 16. Februar 2016 gefertigt wurde, ist unbeachtlich, denn es kommt, wie ausgeführt, nicht auf den behördlichen Entscheidungszeitpunkt, sondern auf die Bekanntgabe der Entscheidung an den Adressaten an. Damit gilt die beantragte Baugenehmigung nach Ablauf der festgelegten Frist des § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F. spätestens am 22. Februar 2016 gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. als erteilt. Unstreitig hat der Bauherr auch nicht schriftlich auf diese Rechtsfolge verzichtet (vgl. § 70 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauO Bln a.F.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Frist den Versagungsbescheid Nr. 2015/968 der Antragstellerin bekannt gemacht hat. Dies macht den Fiktionseintritt nicht ungeschehen. Soweit der Antragsgegner vorbringt, der ablehnende Bescheid beinhalte konkludent die „Aufhebung der Genehmigungsfiktion“, überzeugt dies nicht. In der Ablehnungsentscheidung liegt keine konkludente Aufhebung der fiktiven Genehmigung, da dem ablehnenden Bescheid weder nach seinem Wortlaut noch sonst ein solcher Erklärungswert zukommt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 47 m.w.N.). b) Die Bewertung, dass die Antragstellerin sich aufgrund der gesetzlichen Genehmigungsfiktion auf eine Baugenehmigung für die Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro berufen kann, wird entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser während des Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 5. September 2016 (der übrigens soweit ersichtlich bislang keine Begründung enthält und daher auch die Gründe der Ermessensentscheidung über die Rücknahme nicht erkennen lässt) „aufgrund von § 48 VwVfG die Genehmigungsfiktion nach § 70 Abs. 4 BauO Bln“ aufgehoben hat. Solange die infolge der Genehmigungsfiktion als erteilt geltende Baugenehmigung vorhanden ist, also nicht wirksam zurückgenommen ist, kann die streitige Wettbüronutzung auf Grundlage der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht als formell illegal angesehen werden, weshalb eine rechtmäßige Nutzungsuntersagung ausscheidet, selbst wenn die ausgeübte Nutzung materiell rechtswidrig sein sollte (vgl. Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Rn. 232). Zwar hat der Eintritt der Genehmigungsfiktion keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage, weshalb durch § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. nur die Erteilung der Genehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit fingiert wird. Auf Grundlage der Verweisung des § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten kann eine auf eine Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (vgl. dazu näher OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 200/07 -, juris Rn. 5 f.; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Auf. 2014, § 42a Rn. 42 ff.). Aus der Rücknahme der fiktiven Baugenehmigung im Bescheid vom 5. September 2016 können hier aber nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine rechtlichen Folgerungen gezogen werden. Die Antragstellerin hat nämlich gegen die Rücknahme der Baugenehmigung mit Schreiben vom 20. September 2016 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Einlegung dieses Rechtsbehelfes hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die zurückgenommene Baugenehmigung zunächst wirksam bleibt (vgl. Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 58) mit der Folge, dass die für die Nutzungsuntersagung erforderliche formelle Illegalität der ausgeübten Wettbüronutzung derzeit nicht gegeben ist. Dass hier ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung für das Wettbüro in dem Bahnhofsgebäude so schwer wiegen würde, dass trotz der Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. des Hauptsacheverfahrens vor Vollziehungsmaßnahmen in Ausführung der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, zurückstehen müsste, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargetan. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 1, 1.7.2, 9.4 und 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de), wobei der Senat die Höhe des durch die Nutzungsuntersagung des Wettbüros verursachten Schadens mit 10.000 EUR und die durch die Beseitigungsanordnung verursachten Kosten mit 2.500 EUR schätzt. Dieser Betrag war im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Der Senat macht von der in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Befugnis zur Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes von Amts wegen Gebrauch und ändert diese entsprechend ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).