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Beschluss

OVG 10 N 29.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0705.10N29.16.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an ein Außerkrafttreten einer bauplanerischen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung des übergeleiteten Baunutzungsplans von Berlin in der Baustufe V/3 wegen Funktionslosigkeit.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an ein Außerkrafttreten einer bauplanerischen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung des übergeleiteten Baunutzungsplans von Berlin in der Baustufe V/3 wegen Funktionslosigkeit.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung und eine Befreiung für den Ausbau des in einem Gebäude vorhandenen Dachraumes zu Wohnzwecken (zwei Wohnungen) und den Anbau von sechs Balkonen sowie einem Personenaufzug auf dem Grundstück K... in Berlin-Kreuzberg. Das Grundstück ist mit einem sechsgeschossigen Wohnhaus mit Seitenflügel bebaut. Die (vorhandene) Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,78 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 4,16. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes, der dort ein gemischtes Gebiet der Stufe V/3 festsetzt. Die Klägerin beantragte im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für das Vorhaben und eine Befreiung von der Festsetzung der GFZ. Der Beklagte lehnte die Anträge ab. Die Klage der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung und der Befreiung ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von der Klägerin dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2017 - OVG 10 N 64.13 -, juris Rn. 3). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. a) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Begründung des Zulassungsantrages noch den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht. Die angefochtene Entscheidung begründet eingehend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für das Vorhaben habe. Die Herstellung der beiden Dachgeschosswohnungen und der Anbau der Balkone sowie des Fahrstuhles überschritten nämlich das zugelassene Maß der baulichen Nutzung. Nach den Festsetzungen des Baunutzungsplans als übergeleiteter Bebauungsplan i.V.m. § 7 Nr. 15 BauO 1958 betrage in dem Baugebiet der Baustufe V/3 - in dem das Grundstück der Klägerin liege - die zulässige GFZ 1,5 und die GRZ 0,3. Das vorhandene Gebäude auf dem Grundstück überschreite mit einer GFZ von 4,16 und einer GRZ von 0,78 das zulässige Maß der Nutzung bereits erheblich. Durch die beabsichtigten Vorhaben würden sich die GFZ um 0,63 und die GRZ um 0,04 unzulässig weiter erhöhen. Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung der Baustufe V/3 sei auch nicht funktionslos außer Kraft getreten. Die Klägerin habe überdies keinen Anspruch aus § 31 Abs. 2 BauGB auf Erteilung der Befreiung von der GFZ von 4,16 auf nun 4,79 und der tatsächlich vorhandenen GFZ von 0,78 auf 0,82, weil dem die Grundzüge der Planung entgegenstünden. Die Klägerin setzt sich nicht substantiiert mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und stellt sie nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Sie wirft vielmehr Fragen auf („Was soll denn hier geschehen?“) und stellt eher politische städtebauliche Forderungen auf: Es sei „gerade in der heutigen Zeit extrem wichtig, Wohnraum zu schaffen“; „Im Grunde soll hier ohne Veränderung der Kubatur Wohnraum geschaffen werden, Wohnraum, der dringend in dieser Stadt erforderlich ist“. Ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung wird durch diese Ausführungen nicht schlüssig in Frage gestellt. b) Der Antrag der Klägerin hätte jedoch selbst dann keinen Erfolg, wenn man ihr Vorbringen noch als den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend ansähe. aa. Soweit die Klägerin rügt, die durch den übergeleiteten Baunutzungsplan vorgesehene Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung könne „in absehbarer Zeit nicht erreicht werden“, legt sie nicht substantiiert dar, dass hier die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976 übergeleiteter Bebauungsplan (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 28 m.w.N.) in der Baustufe V/3 in Friedrichshain-Kreuzberg entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sein sollen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 3.03 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Juli 2013 - BVerwG 7 BN 1.13 -, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 10 N 7.14 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 16. Mai 2017- OVG 2 S 5.17 -, juris Rn. 5). Diese strengen Anforderungen gelten auch für übergeleitete Pläne wie den Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 10 Rn. 408 m.w.N.). Hinzu kommt, das bei der Prüfung der Funktionslosigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. hier des Baunutzungsplans es regelmäßig nur auf die Verhältnisse seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ankommt. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung - gegebenenfalls auf längere Sicht - zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten zunächst kein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58.00 -, juris Rn. 3). Davon kann allerdings erst dann die Rede sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag und die in Rede stehende Festsetzung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 -, juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Mai 2017 - OVG 2 S 5.17 -, juris Rn. 5). Dass in dem hiesigen Baublock in Berlin-Kreuzberg die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung des Baunutzungsplans so massiv und so offenkundig erkenntlich abweichen, dass der übergeleitete Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion zum Maß der baulichen Nutzung nicht mehr erfüllen könnte, hat die Klägerin durch ihren bloßen Hinweis, dass in dem Baublock in zwei Fällen eine GFZ von über 4,0 genehmigt worden sei, nicht hinreichend dargelegt. bb. Auch soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe sein „Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt“, legt sie nicht substantiiert dar, dass sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Anspruch aus § 31 Abs. 2 BauGB auf Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Baunutzungsplans zum Maß der baulichen Nutzung hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass hier bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen, weil einer Befreiung die Grundzüge der Planung entgegenstünden, da das Vorhaben zum Ausbau des Dachraumes dem planerischen Grundkonzept des Baunutzungsplans zuwiderlaufe. Dies zieht die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, so dass es nicht entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob der Beklagte hier sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 2. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 17). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, inwieweit trotz GFZ und GRZ Überschreitung vorhandene Dachgeschosse ausgebaut werden sollten, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Damit formuliert das Zulassungsvorbringen bereits keine konkrete Rechtsfrage, deren Klärung anhand einer Rechtsnorm der Weiterentwicklung des Rechts dienen könnte. Überdies zeigt sie nicht auf, dass diese Frage in ihrer Allgemeinheit im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Auch soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält, wie innerstädtischer Wohnraum geschaffen werden soll, ohne dass neue Gebäude die vorhandene Substanz erweitern, formuliert sie eher eine rechtspolitische Frage oder Stellungnahme als eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in diesem Rechtstreit klärungsbedürftig wäre. Soweit die Klägerin vorbringt, sie sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu einer „Kompensation“ der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch eine Begrünung der Flachdächer des Seitenflügels und des Innenhofs ihres Gebäudes bereit, formuliert und bezeichnet sie keine verallgemeinerungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).