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Beschluss

OVG 10 S 50.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0803.10S50.16.00
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Leitsätze
1. Wird trotz eines stattgebenden Beschlusses bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorliegen.(Rn.8) 2. Der Begriff der „Rangierfahrt“ in einer Baugenehmigung für einen Trailer- und Containerumschlagplatz umfasst den Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers und auch das gegebenenfalls erforderliche beiseite rücken davorstehender Container.(Rn.12) 3. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird trotz eines stattgebenden Beschlusses bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorliegen.(Rn.8) 2. Der Begriff der „Rangierfahrt“ in einer Baugenehmigung für einen Trailer- und Containerumschlagplatz umfasst den Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers und auch das gegebenenfalls erforderliche beiseite rücken davorstehender Container.(Rn.12) 3. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 für das Vorhaben „Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung, Trailer- und Containerumschlagplatz, Abwassersammelgrube und Außenanlagen“ auf dem Grundstück der Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstücke 7... und 7..., und möchte die aufschiebende Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs erreichen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstück 8... (postalisch: W... Straße 2...), das mit einer dem Wohnen dienenden Hälfte eines Doppelhauses bebaut ist und das über die „Verlängerte S... Straße“ erschlossen wird. Das Grundstück der Antragstellerin grenzt östlich an das Flurstück 2... an, hieran schließen die Flurstücke 7... und 7... an. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt ca. 13 m von der Grenze des Flurstücks 2... und ca. 60 m von der Grenze des Vorhabengrundstücks entfernt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde für den Ortsteil W... liegt das Grundstück der Antragstellerin in einem Gewerbegebiet. Der Beigeladene ist Inhaber der Firma „M... Service“, die das Vorhaben betreibt. Auf dem Vorhabengrundstück liefern Lastkraftwagen Anhänger (Wechselaufbauten, wie Trailer und Container) an, wo sie im Wesentlichen auf Containerstellplätzen abgestellt und nach Bedarf wieder abgeholt werden. Der Betrieb der Firma „M... Service“ erstreckt sich auch auf das Flurstück 2..., auf dem ebenfalls Containerstellplätze und Pkw-Stellplätze errichtet sind; der dortige Betrieb ist geregelt durch Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015, die Gegenstand des Parallelverfahrens OVG 10 S 47.16 ist bzw. gewesen ist (s. dazu Beschluss des Senats vom 25. Juli 2017). Nachdem ursprünglich durch Beschluss des Senats vom 15. September 2014 (OVG 10 S 33.13) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine der Ehefrau des Beigeladenen erteilte - sowohl das Flurstück 2... als auch die Flurstücke 7... und 7... der Flur 3... betreffende - Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 insbesondere für die Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz angeordnet wurde, weil die vorgenannte Genehmigung hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände unbestimmt war, beantragte der Beigeladene als Inhaber der Logistikfirma am 14. Oktober 2015 eine neue - hier streitgegenständliche - Baugenehmigung. Das beantragte Vorhaben ist auf die Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung sowie eines Trailer- und Container-Umschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen und Außenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstücke 7... und 7... beschränkt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde liegt das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet. Den Bauvorlagen zufolge sollen Abstellplätze für Lkw-Anhänger (Trailer, Container) mit einer Kapazität von 128 Stellplätzen sowie 15 Pkw-Stellplätzen errichtet werden. Ausweislich der Betriebsbeschreibung soll auf dem Vorhabengrundstück ein Fahrzeugverkehr im Umfang von täglich max. 40 Lkw-Bewegungen stattfinden; Trailer und Container sollen auf dem Betriebsgelände mittels Lkw angeliefert und nach Bedarf wieder abgeholt oder mit langsamfahrenden Spezial-Rückfahrzeugen Typ KAMAG zu dem benachbarten Flurstück 2... verbracht werden. Für das Vorhaben ist eine Betriebszeit an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr angegeben, in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) sollen max. 15 Lkw (15 ankommende, 15 abgehende Lkw), in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) max. 5 Lkw (5 ankommende, 5 abgehende Lkw) das Vorhabengrundstück befahren; das Abstellen und Aufnehmen von Trailern und Containern auf dem Vorhabengrundstück und Be- und Entladen von Lkw soll ausschließlich in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) stattfinden. Der Antragsgegner erteilte am 6. Januar 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben, wogegen die Antragstellerin Widerspruch einlegte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung mit Beschluss vom 30. August 2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin. Hinsichtlich des auf das Flurstück 2... bezogenen Betriebs der Firma „M... Service“ hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 hinsichtlich der in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen westlichen Parkfläche mit 12 (von insgesamt 26) ausgewiesenen Pkw-Stellplätzen sowie hinsichtlich der im nordwestlichen, nahe zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegenen Teil des dortigen Vorhabengrundstücks vorgesehen gewesenen 24 (von insgesamt 86) Container-Stellflächen mit Beschluss vom 22. August 2016 angeordnet und den Antrag der Antragstellerin im Übrigen abgelehnt (VG 3 L 78/16). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2017 zurückgewiesen (OVG 10 S 47.16). II. Die zulässige Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Das für die Prüfung des an-gefochtenen Beschlusses maßgebliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 beinhalte eine unzulässige Umgehung der Rechtswirkungen des Beschlusses des Senats vom 15. September 2014 (OVG 10 S 33.13), in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung einer Nachtragsgenehmigung angeordnet wurde. Ohne die Rechtswirkungen des Beschlusses in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beseitigt zu haben, sei eine inhaltsgleiche Baugenehmigung für ein inhaltsgleiches Vorhaben erteilt und somit die formelle Rechtskraft des Beschlusses „ausgehebelt“ worden. Dass die neue Baugenehmigung dem Beigeladenen als Ehemann der bisherigen Bauherrin erteilt worden sei, ändere wegen der familiären Verbundenheit zwischen ihnen an der vorgenannten Bewertung nichts. Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit der sinngemäßen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass keine Umgehung der vorgenannten gerichtlichen Entscheidung vorliege, weil die ursprüngliche Baugenehmigung zugunsten der Ehefrau des Beigeladenen und die am 26. Oktober 2015 zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sich in wesentlichen Punkten unterschieden, nicht schlüssig in Frage. Die inhaltliche Bindungswirkung des die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 anordnenden Beschlusses des Senats bezieht sich nur auf den dortigen Verfahrensgegenstand, also auf die dem damaligen Verfahren konkret zugrundeliegende Baugenehmigung für das damals genehmigte Vorhaben. Würde trotz des stattgebenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte zwar eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist aber eine solche Fallkonstellation hier nicht gegeben. Die inhaltliche Bindungswirkung der vorgenannten stattgebenden Entscheidung hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht daran, die betreffende Angelegenheit in einer neuen Baugenehmigung zu einem in rechtserheblicher Weise geänderten Bauvorhaben zu regeln, das zu einem neuen Verfahrensgegenstand führt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, Stand Oktober 2016, § 80 Rn. 533; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 134; vgl. auch OVG für das Land NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 11 B 1276/96 –, juris Rn. 3). Zu Recht gelangt das Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass eine solche Konstellation hier gegeben ist. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin deshalb stattgegeben, weil die vormalige Baugenehmigung hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände unbestimmt war, weshalb der Antragsgegner nicht gehindert war, den Beschluss des Senats auf einen entsprechenden Bauantrag des Beigeladenen hin der Sache nach umzusetzen und in der betreffenden Bauangelegenheit eine neue - hinsichtlich der Bestimmtheit nachgebesserte - Baugenehmigung zu erlassen. Die Baugenehmigung für die Errichtung der Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer- und Container-Umschlagplatz mit weiteren Außenanlagen auf den Flurstücken 7... und 7... hat mit dem Beigeladenen als Inhaber der Logistikfirma nicht nur einen anderen Adressaten, sondern auch ein in rechtserheblicher Weise geändertes Bauvorhaben zum Gegenstand. Während die ursprüngliche Baugenehmigung die Anlage des Gesamtbetriebes, bestehend aus Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz einschließlich des Betriebes auf dem Flurstück 2... zum Gegenstand hatte, hat die neue Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 nur die Errichtung von Lagerhalle, Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz mit Außenanlagen auf den Flurstücken 7... und 7..., nicht jedoch die Errichtung der weiteren Trailer-Umschlagplätze und der Pkw-Stellplätze auf dem Flurstück 2... zum Gegenstand. Zudem enthält die neue Baugenehmigung - neben der Auflage, zur Überprüfung der Lärmschutzwerte ein Betriebstagebuch über die täglichen An- und Abfahren der Lkw sowie die Rangiervorgänge zu führen (unter II. 16) - nunmehr auch Angaben zu der Anzahl der an- und abfahrenden Lkw und zum Trailer-Umschlag. Während die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahre 2012 dazu nichts enthalten hatte bzw. entsprechende Angaben aus dem Baugenehmigungsverfahren keinen Eingang in die seinerzeitige Baugenehmigung gefunden hatten, enthält die Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 dazu in der Betriebsbeschreibung (Bl. 126 ff. des Verwaltungsvorgangs) unter 10.2 und 10.3 sowie unter der mit Grünvermerk versehenen Darstellung durchschnittlicher Fahrzeugbewegungen pro Werktag (Bl. 120 des Verwaltungsvorgangs) genaue Angaben. Danach soll, wie eingangs ausgeführt, auf dem Vorhabengrundstück ein Fahrzeugverkehr im Umfang von täglich max. 40 Lkw-Bewegungen stattfinden; Trailer und Container sollen auf dem Betriebsgelände mittels Lkw angeliefert und nach Bedarf wieder abgeholt oder mit langsamfahrenden Spezial-Rückfahrzeugen Typ KAMAG zu dem benachbarten Flurstück 2... verbracht werden. Der Betrieb soll von 00:00 bis 24:00 Uhr stattfinden, in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) soll es max. 15 Lkw-Befahrungen (15 ankommende, 15 abgehende Lkw), in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) max. 5 Lkw-Befahrungen (5 ankommende, 5 abgehende Lkw) geben; das Abstellen und Aufnehmen von Trailern und Containern auf dem Vorhabengrundstück und Be- und Entladen von Lkw soll ausschließlich in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) stattfinden, wobei 30 Rangiertätigkeiten von Montag bis Freitag und vier Rangiertätigkeiten Samstags vorgesehen sind. Dies zeigt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass eine neue Baugenehmigung für ein rechtserheblich geändertes Vorhaben erteilt wurde, das der Zielrichtung der stattgebenden Entscheidung des Senats Rechnung trägt und diese nicht, wie die Antragstellerin meint, umgeht. 2. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass auch die Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände nicht hinreichend bestimmt sei (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs.1 VwVfG Bbg), weil die Angaben in den Bauvorlagen - Betriebsbeschreibung einerseits, Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen andererseits - widersprüchlich seien und die Anzahl der zulässigen Fahrzeuge bzw. Fahrzeugbewegungen unterschiedlich angegeben werde, überzeugt dies nicht. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen und sich auch das Ausmaß der Betroffenheit Dritter zweifelsfrei feststellen lässt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 34). Für die Bestimmtheit reicht es aus, dass der Inhalt der Baugenehmigung aufgrund einer entsprechend § 133 BGB erfolgenden Auslegung unter Berücksichtigung der zugehörigen Bauvorlagen für den Genehmigungsadressaten und den betroffenen Nachbarn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennbar ist. Dabei sind die mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ermittlung ihres Regelungsinhalts verbindlich (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012 – OVG 10 S 29.12 –, juris Rn. 5; vgl. hier auch die Nebenbestimmung unter II. 2., Bl. 87 des Verwaltungsvorgangs). Gemessen daran ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes hinreichend Rechnung trägt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Gericht geht zu Recht davon aus, dass bei der Auslegung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der mit dem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Betriebsbeschreibung (Verwaltungsvorgang Blatt 126 ff.) und der Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag (Verwaltungsvorgang Blatt 120) die Betriebszeiten und die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Flurstück hinreichend bestimmt geregelt sind. Aus den Angaben in Ziffern 10.2 der Betriebsbeschreibung geht ausdrücklich hervor, dass die maximale Anzahl an Lkw-Bewegungen auf dem Vorhabengrundstück 40 betragen soll (Spalte 1); dies wird im Einzelnen weiter dahin beschrieben, dass sich diese 40 Bewegungen zusammensetzen aus 20 ankommenden und 20 abgehenden Lkw. Maximal 15 Lkw (15 ankommende und 15 abgehende, zusammen also 30 Lkw-Bewegungen) sollen in der Tageszeit, also von 6:00 bis 22:00 Uhr, und weitere 5 Lkw (5 ankommende, 5 abgehende, zusammen also 10 Lkw-Bewegungen) sollen bzw. dürfen in der Nachtzeit, also von 22:00 bis 6:00 Uhr, höchstens das Vorhabengrundstück befahren (Spalte 2 der Ziffern 10.2). Dass nach der Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag die ankommenden und abfahrenden „Fahrzeuge“ (gemeint sind offenkundig die für das Vorhaben wesentlichen Lkw, zu denen „Kleinlaster bzw. Transporter“ nicht gehören, s. dazu S. 31 der Beschwerdebegründung) dahingehend tatsächlich beschrieben werden, dass deren Anzahl am Montag in der Zeit von 0 - 24 Uhr 20 beträgt, von Dienstag bis Samstag in der selben Zeit 15 und am Sonntag 0 beträgt, stellt die Maßgeblichkeit der in der Betriebsgenehmigung angegebenen Fahrzeugbewegungen in den relevanten Tages- und Nachtzeiten nicht in Frage und schränkt deren Zulässigkeit auch für den Sonntag (dazu Ziffer 6, Spalte 2 der Betriebsbeschreibung) nicht ein. Zwar fehlt in der hier interessierenden Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 eine den Ziffern II.1. in der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 für das Nachbarflurstück 2... entsprechende, einen Vorrang der Betriebsbeschreibung anordnende Nebenbestimmung. Eine solche vorrangige Maßgeblichkeit der Betriebsbeschreibung gegenüber der Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag folgt aber auch ohne entsprechende Anordnung durch Nebenbestimmung bereits aus der Wertung des § 9 Satz 1 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2016 (in diesem Sinne bereits § 6 Abs. 2 BbgBauVorlV vom 28. Juli 2009), wonach nämlich u.a. die Betriebsbeschreibung dazu dient, die Nutzung des Vorhabens zu erläutern. Eine solche vorrangige oder auch nur gleichrangige Funktion der in den Bauvorlagen befindlichen „Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen“ sieht die Bauvorlagenverordnung nicht vor. Soweit sich aus dieser die Anzahl der Rangiertätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück und die Zeiträume ergeben, zu denen diese vonstatten gehen sollen, gilt entsprechendes für die Betriebszeiten der Rangiertätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück, die nach Ziffern 10.3. (lediglich) in der Tageszeit, also von 6:00 bis 22:00 Uhr, stattfinden dürfen. Was die Anzahl der Rangiertätigkeiten angeht, ergibt sich diese allein aus der – infolge des Grünvermerks zum Gegenstand der Baugenehmigung gehörigen – Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen, wobei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die darin angegebene Zahl von 30 die maximale Anzahl der Rangiertätigkeiten bezeichnet (S. 14 des Entscheidungsabdrucks), mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Auch die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass eine Rangierfahrt als ein Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers anzusehen sei und dabei auch das gegebenenfalls erforderliche beiseite rücken davorstehender Container umfasse, hat die Antragstellerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die hinreichende Bestimmtheit der Regelungen der Baugenehmigung wird auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, dass die technischen Kapazitäten des Vorhabens überdimensioniert seien und ein Vielfaches der Betriebsbeschreibung zuließen. Für die Bestimmtheit der Baugenehmigung sind nämlich ihre nutzungsbeschränkenden Regelungen in der Nebenbestimmung maßgeblich, so dass die Baugenehmigung auch dann noch hinreichend bestimmt wäre, wenn technisch darüber hinausgehende Nutzungskapazitäten bestünden. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, tatsächlich liege regelmäßig eine Überschreitung der (genehmigten) Fahrtbewegungen vor, vermag dies nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung oder ihre Unbestimmtheit zu begründen. Die Einhaltung der nutzungsbeschränkenden Regelungen der Nebenbestimmung ist grundsätzlich keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern des Vollzugs der Baugenehmigung, insbesondere der Durchsetzung ihrer Nebenbestimmungen. Falls es tatsächlich zu Überschreitungen der in der Baugenehmigung geregelten Fahrbewegungen kommt, müsste der Antragsgegner ggf. einschreiten. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 folge auch daraus, dass zusammen mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012, die der Antragsgegner nicht aufgehoben habe und auf welche die Ehefrau des Beigeladenen nicht mehr wirksam hätte verzichten können, nun zwei Baugenehmigungen nebeneinander existierten, die sich beide auf das gleiche Grundstück und das gleiche Vorhaben bezögen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Offenkundig sollte die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 durch die Baugenehmigungen vom 26. Oktober 2015 für das Flurstück 2... und durch die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 für die Flurstücke 7... und 7... ersetzt werden. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 hat damit ihre Bedeutung verloren. Ob dem mit der Annahme entweder ihrer konkludenten Aufhebung oder aber ihrer Erledigung in sonstiger Weise (§ 43 Abs. 2 VwVfG) Rechnung getragen werden kann, muss hier nicht geklärt werden; dass die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 jedenfalls noch Bedeutung für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der hier inmitten stehenden Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Einen solchen durchgreifenden Mangel hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 vermag der Senat auch dem Vorbringen der Beschwerde zur Nebenbestimmung über die Vorlage des Betriebstagebuchs nicht zu entnehmen (S. 37 der Beschwerdebegründung). 3. Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (zum Prüfungsmaßstab näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 –, juris Rn 3; Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 3 m.w.N.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass sie ein Abwehrrecht gegen das mit Bescheid vom 6. Januar 2016 genehmigte Bauvorhaben hat. Sie legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass die Baugenehmigung gegen drittschützende Normen verstößt. Ihr diesbezügliches Vorbringen führt nicht darauf, dass sie in dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzt wird. Das Verwaltungsgericht ist von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB befinde, weil es außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils W... liege und der Bebauungsplan der Gemeinde D... Ortsteil W... unwirksam sei, da er an einem beachtlichen Ausfertigungsmangel leide, der auch im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr geheilt werden könne. Dieser Ansatz wird von der Beschwerde nicht beanstandet. Ausgehend von dem vorgenannten nicht angegriffenen rechtlichen Ansatz hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgreifend dargelegt, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens auf den Flurstücken 7... und 7... zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB führt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im „unbeplanten Außenbereich zunächst auch das Tatbestandsmerkmal des ‚an sich zulässigen‘ Vorhabens erfüllt sein“ müsse, d.h. die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB erfüllt werden müssten und es einer gemeindlichen Abwägung bedurft hätte. Da das Vorhaben des Beigeladenen ein nicht privilegiertes Vorhaben ist und § 35 Abs. 2 und 3 BauGB - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - keine nachbarschützende Funktion hat, bedarf es in diesem gerichtlichen Verfahren keiner näheren Prüfung, ob das Vorhaben deswegen nicht zugelassen werden durfte, weil seine Ausführung oder Nutzung die übrigen öffentlichen Belange beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 -, juris Rn. 12). Auch die Rüge, dass das im Genehmigungsverfahren von dem Beigeladenen vorgelegte Schallschutzgutachten vom 8. Juli 2015 Fehler aufweise und schon deshalb nicht als Beurteilungsgrundlage genutzt werden könne, weil es unreflektiert die Gebietseinstufungen „MI“ und „GE“ im Bebauungsplan zugrunde lege, legt nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen die angegriffene gerichtliche Entscheidung abzuändern wäre. Insbesondere ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB danach nicht gegeben. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden. Auch im Außenbereich ansässige Betriebe haben auf eine benachbarte Wohnbebauung "Rücksicht" zu nehmen und dürfen insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Die Antragstellerin kann in ihrem subjektiven Recht auf Rücksichtnahme nur dann verletzt sein, wenn das Rücksichtnahmegebot objektivrechtlich verletzt wäre. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - "zuzumuten" ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – BVerwG 4 C 59.79 –, juris Rn. 14; Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 4 C 1.04 –, juris Rn. 11), wobei die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 10 N 53.11 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint und dabei als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms einen für Gemengelagen geltenden Zwischenwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm herangezogen, da das Grundstück der Antragstellerin in einem Gebiet von gemischter Nutzung mit der Tendenz zur Wohnnutzung liege und die zur Wohnnutzung bestimmten Flächen an die gewerbliche Geräuscheinwirkung angrenzten. Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für das Grundstück der Antragstellerin sei weder der Wert des Mischgebietes der Nr. 6.1.c) TA Lärm (tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) noch der Wert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 6.1.d) TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) maßgeblich. Vielmehr könne der Zwischenwert von 57,5 dB(A) tags und 42,5 dB(A) nachts der Eigenart des Gebietes besser Rechnung tragen. Ausweislich der Schallimmissionsprognose des Gutachtens betrage der Beurteilungspegel am Immissionsort IO1 - dem Wohnhaus der Antragstellerin - 53,7 dB(A) tags und 36,7 dB(A) nachts, so dass die oben genannten (Zwischen-)Werte nicht überschritten würden. Mängel des Gutachtens würden sich von daher nicht auswirken. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die fehlerhafte Annahme des Gutachters, Rangiertätigkeiten fänden nur werktags statt (s. dazu S. 10 des Gutachtens), weil von der an sich gebotenen Berücksichtigung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit von 6 dB nach Ziffer 6.5 TA Lärm im Hinblick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse – hier nämlich des Nebeneinanders von gewerblicher und zum Wohnen bestimmter Nutzung – abgesehen werden könne, und weil selbst bei Anwendung der Vorschrift angesichts der Differenz zwischen Beurteilungspegel und Immissionsrichtwert von mindestens 3,8 dB(A) eine relevante Erhöhung nicht gegeben sei. Überdies sei bei der Bewertung einzustellen, dass die gutachterlich ermittelten Werte nicht zwischen den Vorhaben auf dem Flurstück 2... und auf den Flurstücken 7... und 7... unterschieden, sondern die Gesamtbelastung darlegten; zu den Containerabstellflächen auf dem Vorhabengrundstück stehe das Grundstück der Antragstellerin in einer Distanz von mindestens 90 m Luftlinie, und von der dazwischenliegenden Lagerhalle sowie dem Containerlagerplatz auf dem Flurstück 2... gehe insoweit eine abschirmende Wirkung für den Lärm bei Rangiertätigkeiten aus. Soweit die Antragstellerin hiergegen vorbringt, es sei zu berücksichtigen, dass ihr Wohnhaus im Zeitpunkt seiner Errichtung in einem Gebiet gelegen habe, das einem allgemeinen Wohngebiet entsprochen habe, ist dies unerheblich. Ob die angefochtene Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – BVerwG 4 C 11.07 –, juris Rn. 21). Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, auch nach der heutigen Prägung sei ihr Grundstück einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen, weil die W... Straße eine Zäsur bilde, stellt sie die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Auch das erstinstanzliche Gericht hat bei seiner Entscheidung übereinstimmend mit der Antragstellerin auf das Areal östlich der W... Straße (L 39) abgestellt und ist - abweichend von der Bewertung der Antragstellerin - auf Grundlage der Erkenntnisse eines Ortstermins zu der Bewertung gelangt, dass angesichts einer Kfz-Werkstätte und der Niederlassung eines Holzhausvertriebes mit entsprechenden Ausstellungshütten und Publikumsverkehr trotz der Tendenz zur Wohnnutzung nicht von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO ausgegangen werden könne. Dies vermag die Antragstellerin nicht überzeugend in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin hierzu weiter beanstandet, dass das Gutachten seinen Berechnungen „insbesondere falsche Betriebszeiten“ zugrunde lege, wird dies nicht schlüssig erläutert. Auch dem Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt II.2.c)bb) kann dazu Weiterführendes nicht entnommen werden, denn dort wird lediglich näher dargelegt, dass die Angaben in der Betriebsbeschreibung und diejenigen in der Dar- bzw. Aufstellung durchschnittlicher Fahrzeugbewegungen pro Werktag voneinander abwichen (S. 30 ff. der Beschwerdebegründung); dies hat der Senat vorstehend bereits gewürdigt. Zudem ist dem Gutachten im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gutachter seinen Berechnungen (mit Ausnahme der fehlerhaften Nichtberücksichtigung von Rangiertätigkeiten auch an Sonntagen) im Wesentlichen die Angaben aus der Betriebsbeschreibung zugrunde gelegt hat. Nach Maßgabe der „worst-case“-Betrachtung auf S. 12 des Gutachtens geht dieses von 40 Lkw-Bewegungen aus, von denen 30 im Tageszeitraum und 10 in der Nacht erfolgten, was den Festsetzungen unter Ziffern 10.2 der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung entspricht. Soweit es auf S. 12 des Gutachtens weiter heißt, ausgehend davon werde für die weiteren Berechnungen angenommen, dass das Gelände im Tageszeitraum von 30 Lkw befahren werde, sind offenkundig 30 Lkw-Bewegungen gemeint. Falls dies nicht der Fall wäre und der Gutachter fehlerhaft 30 Lkw im Sinne von 60 Lkw-Bewegungen angesetzt hätte, hätte sich das in der Berechnung der Lärmwerte nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, von der zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und dem streitgegenständlichen Vorhaben liegenden Lagerhalle sowie dem Containerlagerplatz auf dem Flurstück 2... gehe eine abschirmende Wirkung für den Lärm bei Rangiertätigkeiten aus, sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf die im nordwestlichen Teil des Flurstücks gelegenen Containerstellplätze mit Beschluss vom 22. August 2016 zu VG 3 L 78/16 festgestellt habe, dass diese Stellplätze drittschützende Vorschriften des materiellen Baurechts verletzten, vermag dies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts letztlich nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine unselbständige, für sich nicht tragende Begründung des Verwaltungsgerichts handelt, behält sie jedenfalls in Bezug auf die Lagerhalle und die von dem Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassenen Containerstellplätzen auf dem Flurstück 2..., soweit ihnen nach ihrer Lage eine abschirmende Wirkung in Bezug auf das Wohnhaus der Antragstellerin zukommen kann, ihre Richtigkeit. Soweit die Beschwerde im Übrigen anmerkt, dass auf diesen Flächen auch „Lkw´s rangieren“, wäre dies nach der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 für das Flurstück 2... auch nicht zulässig. Die Beschwerde greift auch mit dem Vorbringen nicht durch, weiterhin sei von Bedeutung, dass das Gutachten zwar Lkw-Fahrgeräusche untersuche, jedoch den anfallenden Verkehr von Pkw, Kleintransportern und ähnlichen Fahrzeugen außer Acht lasse; wie die Auflistung der Antragstellerin zeige, finde gerade auch dieser Verkehr regelmäßig und in hohem Maße statt. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, die Berücksichtigung eines solchen Verkehrs führe nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer Überschreitung der erlaubten Immissionsrichtwerte, was sich bereits aus der Distanz zum Grundstück der Antragstellerin – mindestens 75 m – und dem Dazwischenliegen des Parkplatzes für Mitarbeiter und Besucher mit 25 Parkplätzen, die der Gutachter bei seinen Berechnungen hinreichend berücksichtigt habe (s. dazu S. 15 f. des Gutachtens), ergebe. Dem folgt der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens. Auch soweit die Antragstellerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts rügt, wonach die Verkehrsgeräusche der Zufahrtstraße zum Betriebsgelände des Beigeladenen (Verlängerte S... Straße) im Gutachten vom 8. Juli 2015 (vgl. S. 8 f., 19) gemäß Ziffer 7.4 TA Lärm bei der Prüfung berücksichtigt worden und einer nicht zu bemängelten Bewertung zugeführt worden seien, rechtfertigt dies keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Gutachten geht davon aus, dass die Verkehrsgeräusche auf der Verlängerten S... Straße als Zufahrtsstraße solche auf einer öffentlichen Verkehrsfläche seien, deren Bewertung sich daher gemäß Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm nach den Regelungen des Abs. 2 bis 4 TA Lärm bestimme. Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm lautet: "Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden." Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs der Lkw, die unmittelbar vor ihrem Wohnhaus führen, dem Betriebsgrundstück zuzurechnen seien, da die Verlängerte S... Straße ab ihrem Grundstück tatsächlich nur der Erschließung des Unternehmens des Beigeladenen diene und daher allein dieser Anlage zuzurechnen sei, mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Gutachters sowie des Verwaltungsgerichts zur Bewertung des Verkehrslärms nicht die 16. BImSchV, sondern die insoweit strengere TA Lärm heranzuziehen sei, überzeugt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Dafür, dass die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs der Lkw solche sind, die unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche abgewickelt werden, spricht der Umstand, dass, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, die Verlängerte S... Straße gemäß § 4 Abs. 1 BbgStrG im Straßenverzeichnis der Gemeinde H... eingetragen ist, was dafür spricht, dass sie eine öffentliche Straße ist, die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet ist. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass das Wohngebäude der Antragstellerin selbst von der W... Straße aus über den westlichen Teil der Verlängerten S... Straße erschlossen wird. Die weitere Rüge der Antragstellerin, das schalltechnische Gutachten enthalte keine Feststellungen zu den Pegelspitzen und berücksichtige die Rangiergeräusche der Wechselbrücke nicht, legt vor dem Hintergrund, dass das Grundstück der Antragstellerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mindestens 75 Meter von dem Vorhabengrundstück entfernt liegt, ebenfalls nicht durchgreifend dar, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin gleichwohl hier überwiegt. Die Antragstellerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, dass die vorläufig mögliche Nutzung des Vorhabens die Immissionswerte nach Ziffer 6.1 Satz 2 der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen, die hier bei 87,5 dB(A) tags (57,5 + 30) bzw. 62,5 dB(A) nachts (42,5 + 20) liegen, überschreiten könnte. Gleiches gilt in Bezug auf die weiteren Geräusche mit besonderer Impulshaltigkeit, die das Gutachten unberücksichtigt gelassen habe (Auf- und Abkoppeln der Trailer; Schlaglöcher; Druckluftbremsgeräusche; Warngeräusche beim Rückwärtsrangieren). Auch soweit die Antragstellerin weiter rügt, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen die dem Schutz der Ruhe dienende Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes insbesondere zur Nachtruhe (§ 10 LImSchG) verstoße, hat sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht durchgreifend dargelegt. Ob der Antragstellerin als betroffener Nachbarin Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich am Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) zu beurteilen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 10 N 53.11 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, das Gutachten vom 8. Juli 2015 berücksichtige auch den Winterdienst auf den Flurstücken 7... und 7... sowie auf der Verlängerten S... Straße nicht. Soweit sie ausführt, dieser führe zu „weiteren hohen Lärmbelästigungen“, folgt daraus noch nicht, dass dies insgesamt zu einer Überschreitung der maßgeblichen Lärmwerte nach der TA Lärm und der 16. BImSchV führt, zumal das Grundstück der Antragstellerin vom Vorhabengrundstück wenigstens 75 m entfernt liegt und die Grenzwerte nach Maßgabe sowohl der TA Lärm als auch der 16. BImSchV nach den Feststellungen des Gutachtens vom 8. Juli 2015 deutlich unterschritten werden. Der Senat geht allerdings davon aus, dass im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel des Gutachtens und die auch von der Antragstellerin beanstandeten Ungenauigkeiten (Nichterfassung von Pegelspitzen sowie Geräuschen mit besonderer Impulshaltigkeit) im Hauptsacheverfahren ein neues Gutachten einzuholen sein wird, in dem die genannten Mängel abgestellt werden. Die Antragstellerin hat schließlich auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Staubimmissionen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Soweit sie vorbringt, das Verwaltungsgericht überdehne die Anforderungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Substantiierung ihres Vorbringens zu Staubimmissionen gestellt werden können, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) es im Kern maßgeblich ist, ob die Antragstellerin als Dritte dargelegt hat, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Im Hinblick auf ein solches Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben unter dem Aspekt des Schutzes vor erheblichen Beeinträchtigungen durch Staubniederschlag auf ihrem Grundstück hätte die Antragstellerin hinreichende Anhaltspunkte darlegen müssen, dass das Vorhaben zu Luftverunreinigungen durch Staub (vgl. § 3 Abs. 4 BImSchG) führt, die die Immissionswerte für Staubniederschlag nach Ziffern 4.3.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft überschreiten. Eine solche Darlegung fehlt auch im Beschwerdevorbringen. Soweit die Antragstellerin ergänzend vorträgt, dass der Logistikbetrieb über „flutlichtartige Beleuchtungseinrichtungen“ verfüge, zu denen sich die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht verhalte, der Beigeladene im Hinblick auf den genehmigten Nachtbetrieb auch befugt sei, die Anlage nachts einzuschalten, können die damit zusammenhängenden Fragen nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geklärt werden, zumal die Antragstellerin vorträgt, dass der Beigeladene die Anlage nachts überwiegend ausschalte. Hier muss im Hauptsacheverfahren zunächst geklärt werden, in welchem Umfang die Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 eine Beleuchtung des Vorhabengrundstücks überhaupt regelt, wie sich eine solche auf das Grundstück und insbesondere die für eine Schlafnutzung vorgesehenen Räume der Antragstellerin und entsprechend auf ihren Schlaf auswirkt und nach welchen Regelungen die Frage der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen zu entscheiden ist. Soweit die Antragstellerin abschließend und erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand verkannt, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung, jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG erforderlich gewesen wäre und diese nicht durchgeführt worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin meint, bei den Außenanlagen des streitgegenständlichen Vorhabens handele es sich um „Parkplätze“ im Sinne von Nr. 18.4.1 der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“), jedenfalls aber um ein Vorhaben, das unter die Nr. 18.7.2 falle, wobei die darin geregelte Vorprüfungsschwelle zwar nicht erreicht werde, jedoch aufgrund eines „kumulierten Vorhabens“ nach den Maßstäben des UVPG auch die Erweiterungsfläche – gemeint ist das Flurstück 2... – in die Betrachtung einzubeziehen sei. Dem folgt der Senat nicht. Es kann dahinstehen, ob die Containerstellplätze tatsächlich als „Parkplätze“ im Sinne der von der Antragstellerin bezeichneten Nr. 18.4.1 der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben bewertet werden können oder ob dies eher fernliegt. Jedenfalls greifen die genannten Tatbestände der Gruppe 18 der Anlage 1 schon deswegen nicht, weil es sich dabei um bauplanungsrechtliche Vorhaben handelt (Nr. 18.4.1: „Bau eines Parkplatzes, für den … ein Bebauungsplan aufgestellt wird …“; Nr. 18.7: „Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den … ein Bebauungsplan aufgestellt wird…“); die Umweltverträglichkeitsprüfung wird insoweit nur im Aufstellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren durchgeführt, wenn die betreffenden Schwellenwerte erreicht oder eine Vorprüfung des Einzelfalles die UVP-Relevanz ergibt (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann - Hrsg. -, UVPG, 4. Aufl. 2012, Anlage 1, Rn. 106). Da vorliegend – jedenfalls im Beschwerdeverfahren – die den Bebauungsplan „Gemeinde D... OT W...“ betreffenden Fragen ausgeklammert sind, weil das Verwaltungsgericht diesen für unwirksam gehalten und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB beurteilt hat und die Antragstellerin dem nicht entgegen getreten ist, muss auch die Frage der UVP-Pflichtigkeit ausgeklammert bleiben; anderenfalls würde sie Eingang in das Baugenehmigungsverfahren finden, obwohl sie nach dem vorstehend Gesagten nicht zu dessen Prüfungsprogramm gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5., 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Der Senat hat sich dabei an dem in Ziffern 9.7.1 des Streitwertkataloges angegebenen unteren Wert von 7.500 EUR orientiert und diesen im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).