Beschluss
OVG 10 N 29.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0911.10N29.17.00
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Leitsätze
1. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen annähern gleichgewichtig sind.(Rn.5)
2. Dabei ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen.(Rn.5)
3. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. März 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen annähern gleichgewichtig sind.(Rn.5) 2. Dabei ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen.(Rn.5) 3. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude und einem Nebengebäude (Garage und Carport) bebauten Grundstücks. Sie wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Um- und Ausbau eines Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück. Durch das mittlerweile ausgeführte Vorhaben wurden die äußeren Abmessungen des vorhandenen Wohngebäudes der Beigeladenen nicht geändert. Geändert wurde das Gebäude insofern, als das bisherige Satteldach abgetragen wurde und durch ein zweites Geschoss mit Pultdach ersetzt wurde. Die neue Höhe des Gebäudes liegt weiterhin unter 9 m. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das umgebaute Wohngebäude der Beigeladenen eine Abstandsfläche von 3 m einhält oder ob es nur 2,80 m von der Grundstücksgrenze der Klägerin entfernt errichtet wurde. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von der Klägerin dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz im Hinblick auf das prognostizierte Ergebnis des Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden wurde. Ist die Entscheidung der Vorinstanz selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, bedarf es der Darlegung eines Zulassungsgrundes für jede Begründung. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und ggf. gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen also hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 4; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - BVerwG 2 B 66.15 -, juris Rn. 6 zum Revisionsrecht). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung als unbegründet angesehen, weil sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschrift des § 6 BbgBO in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (a.F., GVBl. I S. 226) berufen könne, und dies im Kern auf zwei die Entscheidung selbständig tragende Gründe gestützt: Erstens, weil nach den vorliegenden Unterlagen die Abstandsflächen von 3 m gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 BbgBO a. F. nicht auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auf dem Grundstück der Beigeladenen lägen. Zweitens könne - selbst wenn eine geringfügige Überschreitung der Abstandsflächen durch das genehmigte Vorhaben bestünde - die Klägerin keine Verletzung ihrer Nachbarrechte geltend machen, da ein wechselseitiger Abstandsflächenverstoß vorliege. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletze die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin einzuhaltenden Abstandsflächen jedenfalls nicht in einem stärkeren Maß als die auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Gebäude. Während das Bauvorhaben der Beigeladenen nur „im Zentimeterbereich“ die Abstandsflächen überschreiten könnte, sei bei der Klägerin davon auszugehen, dass auf der gesamten Breite des Wohnhauses und des Nebengebäudes die erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BbgBO a.F.) überschritten würden. Jedenfalls bezüglich der letzteren selbständig tragenden Begründung ist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Die Klägerin rügt insoweit, dass die Annahme eines wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes durch die erste Instanz im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Bedeutung des Abstandsflächenrechts fehlerhaft sei. Die Abstandsflächen stünden nicht beliebig zur Disposition des Nachbarn, sondern stünden auch im öffentlichen Interesse z.B. an einem Sozialabstand und dem Brandschutz. Dies kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht darlegen. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin als Nachbarin grundsätzlich eine Verletzung ihrer Nachbarrechte aus § 6 BbgBO geltend machen kann, der ihrem Interesse an Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks dient. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein wechselseitiger Abstandsflächenverstoß vorliegt. Es ist in der Rechtsprechung (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn. 4; Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 27; vgl. auch Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 8 m.w.N.) allgemein anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen annähern gleichgewichtig sind. Hierbei ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist, denn die Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung beziehen sich nicht auf ein Verhalten in der Vergangenheit, sondern auf die gegenwärtige Geltendmachung eines Abwehrrechts und knüpfen allein an die Störung des durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses an (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 28). Die Anwendbarkeit des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben ergibt sich daraus, dass der baurechtliche Nachbarschutz seine Grundlage im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Aus diesem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass sein Nachbar die Abstandsfläche freihält. Die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass hier ein wechselseitiger Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften vorliege, weil das Wohngebäude der Klägerin und ihr Nebengebäude die erforderlichen Abstandsflächen von 3 m zur Grundstücksgrenze (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BbgBO a.F.) überschreite (letzteres ist auch aus dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster ersichtlich), wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Sie trägt vor, dass ihr Gebäude hinsichtlich der Unterschreitung der Grenzabstände Bestandsschutz genießen würde. Sie habe ihr Grundstück erst nach Errichtung des Gebäudes erworben, weshalb sie für eventuelle baurechtliche Fehler anderer in der Vergangenheit nicht verantwortlich sei. Wie oben ausgeführt, ist es für die Beurteilung, ob ein wechselseitiger Abstandsflächenverstoß vorliegt, unerheblich, ob die Gebäude der Klägerin Bestandsschutz genießen oder nicht. Da es maßgeblich auf die gegenwärtige Situation auf dem benachbarten Grundstück ankommt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn. 7) und es unerheblich ist, ob der Klägerin die eigene Abstandsflächenunterschreitung subjektiv vorwerfbar ist, rechtfertigt auch das Vorbringen der Klägerin, andere Personen hätten in der Vergangenheit baurechtliche Fehler gemacht und dies sei zu einer Zeit erfolgt, bevor sie das Grundstück erworben habe, keine andere Bewertung. Dass hier der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 27), hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Da damit bezüglich der letzteren, selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, kann der Senat offen lassen, ob die weitere Rüge der Klägerin zutrifft, dass die Annahme der ersten Instanz, wonach das veränderte Wohngebäude der Beigeladenen die Abstandsfläche von 3 m einhalte, eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung sei. 2. Den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin rügt lediglich, dass der genaue Grenzabstand und die genaue Lage der Abstandsflächen des umgebauten Wohngebäudes vollkommen ungeklärt seien. Da - wie ausgeführt - die Klägerin wegen des bestehenden wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes sich nicht auf eine Verletzung von § 6 BbgBO berufen kann, ist die genaue Feststellung der Lage der Abstandsflächen des Wohngebäudes der Beigeladenen im konkreten Fall schon nicht entscheidungserheblich. 3. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 6). Die Klägerin hat gemessen an diesen Anforderungen nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie hält sinngemäß die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob der Beklagte als untere Baubehörde berechtigt ist, eine wirksame Baugenehmigung zu erteilen, wenn er die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück überhaupt nicht kennt oder bewusst nicht prüft, in wieweit Grundstückseigentümer auf Grund von Fehlverstößen der Voreigentümer auch ihre nachbarrechtlichen Schutzrechte vollständig verlieren und künftig keinen sozialen Abstand mehr geltend machen dürfen. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der ersten Frage nicht hinreichend dargetan. Da im Rahmen der Anfechtungsklage der Klägerin nur zu prüfen ist, ob die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Februar 2013 die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und die Klägerin sich wegen des jedenfalls bestehenden wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von § 6 BbgBO berufen kann, ist nicht ersichtlich, dass die von ihr gestellte erste Frage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Aus den Gründen zu 1. ergibt sich zudem, dass die zweite, Treu- und Glauben bei einem wechselseitigen Abstandsflächenverstoß berührende Frage nicht klärungsbedürftig ist. Es ist nämlich bereits geklärt, das es dabei unerheblich ist, ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung der Klägerin subjektiv vorwerfbar ist (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 28). Dass ein über das oben Ausgeführte hinausgehendes Klärungsbedürfnis bestünde, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. 4. Auch die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bleiben ohne Erfolg. Soweit die Klägerin behauptet, dass Urteil nehme eine fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Lage der Abstandsflächen vor, wird ein Fehler der richterlichen Überzeugungsbildung angesprochen, der nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann. Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO verkannt, weil es den wirklichen Grenzabstand (des Wohngebäudes der Beigeladenen) zur Grundstücksgrenze nicht aufgeklärt habe, legt schon nicht hinreichend dar, dass vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ausgehend, wonach jedenfalls ein wechselseitiger Abstandsflächenvorstoß bestehe und die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von § 6 BbgBO berufen könne, eine solche Beweisaufnahme für die angegriffene Entscheidung erforderlich gewesen ist. Zudem hat die Klägerin, die sich im erstinstanzlichen Verfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), nicht dargelegt, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).