OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 10 N 64.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten mit dem Urteil vom 27. Juli 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag des Klägers. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2015 - OVG 10 N 14.13 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 3 zur Revisionszulassung). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (Berlit, in GK-AsylG, Stand April 2016, § 78 Rn. 591 m.w.N.). Soweit der Kläger als Kurde sich politischer Verfolgung ausgesetzt sieht, die derzeitigen allgemeinen politischen Verhältnisse der Türkei anführt und ausführt, es bestehe „angesichts der aktuellen politischen Verhältnisse Bedarf an einer berufungsgerichtlichen Klärung“, wird bereits keine klärungsbedürftige konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert. Es wird keine konkrete Frage so eindeutig bezeichnet, dass im Zulassungsverfahren beurteilt werden kann, ob sie in einem zuzulassenden Berufungsverfahren klärungsbedürftig und -fähig ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass seine Ausführungen auf eine Gruppenverfolgung zielen, nämlich ob Kurden im Fall einer Abschiebung in die Türkei landesweit eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit droht, hat er die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ansatzweise dargelegt. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2015 - BVerwG 1 B 76.15 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dass es für die Türkei derzeit klärungsbedürftig ist, ob alle Gruppenmitglieder der ethnischen Gruppe der Kurden der gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere, ob eine hinreichende „Verfolgungsdichte“ vorliegt und ob diese in der Türkei landesweit droht, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt (verneinend u.a. BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 6 m.w.N, siehe dazu auch OVG Berlin, Urteil vom 20. November 2003 - 6 B 11.03 -, juris). 2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 18). Gemessen daran hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den wesentlichen Kern seines Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen hat oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht „mit der Gruppenverfolgung“ des Klägers als Kurde auseinandergesetzt, legt er bereits nicht dar, dass er im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt vorgetragen hat, dass er als Kurde in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. In seiner Klagebegründung vom 2. Juni 2017 gibt er lediglich seine kurdische Volkszugehörigkeit an, ohne geltend zu machen, dass die Gefahr einer Gruppenverfolgung bestehe. Eine ausführliche Klagebegründung hat der Kläger zwar angekündigt, ohne sie jedoch später zu erbringen. Auch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er im Kern gegen ihn selbst gerichtete Maßnahmen geltend gemacht (dass die Polizei zu ihm gekommen sei, dass sie sich nach ihm erkundigt habe) sowie sporadische Geldspenden an „Kurdische Freunde“, nicht hingegen, dass er als Kurde in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).