Beschluss
OVG 10 S 41.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0329.OVG10S41.16.00
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Leitsätze
1. Bekanntmachungsfehler im Rahmen der §§ 1 Abs 1 S 3, 2 Abs 2 S 2 BekanntmV (juris: BekV BB 2000) bezüglich der Anforderungen, dass die Anordnung über die Ersatzbekanntmachung genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden muss, führen nicht dazu, dass sie auf eine zugleich erfolgte ortsübliche Bekanntmachung nach § 16 Abs 2 S 1 BauGB.(Rn.19)
2. Beschließt eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie gemäß § 14 Abs 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen; einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz dafür nicht.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bekanntmachungsfehler im Rahmen der §§ 1 Abs 1 S 3, 2 Abs 2 S 2 BekanntmV (juris: BekV BB 2000) bezüglich der Anforderungen, dass die Anordnung über die Ersatzbekanntmachung genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden muss, führen nicht dazu, dass sie auf eine zugleich erfolgte ortsübliche Bekanntmachung nach § 16 Abs 2 S 1 BauGB.(Rn.19) 2. Beschließt eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie gemäß § 14 Abs 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen; einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz dafür nicht.(Rn.21) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre. Die Antragstellerin zu 2) – die Agrargenossenschaft Löpten e.G. - ist Eigentümerin des Flurstücks 33/2, Flur 3 der Gemarkung Löpten. Auf diesem Grundstück, das Teil eines ehemaligen Ziegelei- und LPG-Geländes ist, befindet sich eine (ehemalige) Rinderanlage, die immissionsschutzrechtlich als Altanlage genehmigt war. Die Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG zur Verhinderung eines Erlöschens der Genehmigung wegen Nichtbetriebs der Anlage wurde zuletzt bis November 2014 verlängert, ein weiterer Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin zu 2) wurde zwischenzeitlich abgelehnt; hiergegen wurde im August 2017 Klage erhoben. Der Antragstellerin zu 1) - der Biohof Löpten GmbH - steht bis Ende 2045 ein Erbbaurecht an dem Flurstück 33/2 der Flur 3 zu. Sie beabsichtigt, auf diesem Grundstück eine Legehennenanlage mit über 36.000 Tierplätzen zu betreiben. Ein Antrag der Antragstellerin zu 1) auf immissionsschutzrechtliche Änderung der Jungrinderanlage wurde lt. Nachricht des Landesamtes für Umwelt vom 12. Februar 2018 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 23. Januar 2018 abgelehnt. Nachdem die Antragsgegnerin für den Bereich des vorgenannten Grundstücks erstmals im Jahre 2010 die Aufstellung eines Bebauungsplans und dazu am 14. Februar 2011 und sodann am 8. September 2011 eine Veränderungssperre beschlossen und sowohl den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan als auch die Satzung über die Veränderungssperre Anfang 2012 wieder aufgehoben hatte, beschloss sie am 6. Februar 2012 die Aufstellung des - am 8. Januar 2015 bekannt gemachten und zwischenzeitlich wieder aufgehobenen - Bebauungsplans „Buschmeierei/Zum Finkenherd“, in dessen Geltungsbereich das genannte Flurstück 33/2 liegt, sowie zugleich zur Sicherung dieser Planung eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans. Der seinerzeitige Antrag der Antragstellerinnen auf vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre war ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -), ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ war demgegenüber erfolgreich, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Hinblick auf die Angaben zu den umweltbezogenen Informationen fehlerhaft war (Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris). Am 11. April 2016 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zum Finkenherd“, der im Wesentlichen - abgesehen von einem westlich von der Straße „Buschmeierei“ gelegenen Bereich, der ehemals als Sondergebiet Freibad vorgesehen war - dem Bereich des früheren Bebauungsplans „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ entspricht und die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs als Dorfgebiet (MD) festsetzen soll. Es sollen dort sowohl das vorhandene Wohnen als auch nicht störende landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen gestattet sein. Zur Sicherung dieser Planung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 11. April 2016 auch die hier interessierende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zum Finkenherd“. Sie wurde im Text und zugleich im Wege der Ersatzverkündung im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 21. April 2016 (S. 2 f.) bekannt gemacht. Gegen die Veränderungssperre haben die Antragstellerinnen am 24. August 2016 einen Normenkontrollantrag gestellt (OVG 10 A 11.16), mit dem sie verschiedene formelle und materielle Rügen gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Satzung erheben. Mit dem zugleich erhobenen vorläufigen Rechtsschutzantrag begehren die Antragstellerinnen, die am 11. April 2016 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Dazu machen sie im Wesentlichen geltend: Die Satzung über die Veränderungssperre leide an formellen Mängeln. Die Bekanntmachung der Satzung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Antragsgegnerin diese ortsüblich und zugleich im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht habe; beide Wege dürften indes nicht gleichzeitig beschritten werden. Die (Ersatz-)Bekanntmachung entspreche auch nicht den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung. Im Übrigen sei - wie den Maßstäben des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2012 (OVG 2 S 106.11) zu entnehmen sei - auch die Bekanntmachungsanordnung fehlerhaft, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, in welcher Form die Satzung über die Veränderungssperre habe bekannt gemacht werden sollen. Die Satzung über die Veränderungssperre verstoße ferner gegen § 17 BauGB, wonach eine Veränderungssperre lediglich eine maximale Geltungsdauer von vier Jahren aufweisen dürfe; bei der am 11. April 2016 beschlossenen Veränderungssperre handele es sich nämlich nicht um eine „selbständige neue“ Veränderungssperre, sondern letztlich um die Fortsetzung der bereits erstmalig am 14. Februar 2011 beschlossenen Veränderungssperre zum damaligen Bebauungsplanentwurf „Buschmeierei/Am Finkenherd“. Darüber hinaus sei die Veränderungssperre auch materiell fehlerhaft. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, weil der abgedruckte Plan über den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses keinen Maßstab aufweise, er mithin im Wege der Ersatzbekanntmachung habe bekannt gemacht werden müssen. Auch sei die Veränderungssperre nicht erforderlich, weil die beabsichtigte Bauleitplanung mangelhaft sei. Denn die vorgesehene Planung führe nicht zur Lösung einer Konfliktlage, sondern begründe eine solche gerade, weil danach neben den Nutzungsmöglichkeiten der bestandsgeschützten Rinderhaltungsanlage nunmehr auch Wohngebäude zulässig würden. Damit verstoße der beabsichtigte Bebauungsplan auch gegen den in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB niedergelegten Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit, denn im Hinblick auf das Recht der Antragstellerinnen, die Rinderhaltungsanlage weiter zu betreiben und zu erweitern, könne eine Mischgebietsnutzung auf dem Betriebsgrundstück nicht verwirklicht werden. Dem beabsichtigten Bebauungsplan mangele es zudem deswegen an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Negativplanung darstelle; er sei - auch in Ansehung einer beabsichtigten Festsetzung als Dorfgebiet - nur vorgeschoben, um mit ihm die Betriebserweiterungsinteressen der Antragstellerinnen zu verhindern. Der Bebauungsplan würde schließlich zu einem nicht nur unerheblichen Wertverlust des Betriebsgrundstücks der Antragstellerinnen führen. Von daher sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Dies ergebe sich auch aus der vorzunehmenden Folgenabwägung, in die insbesondere einzustellen sei, dass der Antragstellerin zu 1. pro Jahr der Nichtnutzung der Biolegehennenanlage ein Schaden von 805.677,60 € entstehe, der sich zusammensetze aus dem Gewinnausfall von 415.833,60 € und einer Vertragsstrafe von 389.844,00 €, die die Antragstellerin zu 1. einer Abnehmerin für die Zeit ab 1. Juli 2011 für den Fall der Nichtlieferung von Bioeiern habe zusagen müssen. Auch der Antragstellerin zu 2. entstünden durch Pachtausfälle erhebliche Verluste. Die Antragstellerinnen beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplans „Zum Finkenherd“ der Antragsgegnerin vom 21. April 2016 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie tritt dem Antrag entgegen und macht im Wesentlichen geltend, formelle Mängel weise die Satzung über die Veränderungssperre nicht auf; dass die Antragsgegnerin die Satzung sowohl ortsüblich als auch zugleich im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht habe, habe der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013 (OVG 10 S 5.12) gebilligt. Auf die Ersatzbekanntmachung nach der Bekanntmachungsverordnung komme es danach nicht an. Die Satzung über die Veränderungssperre sei auch materiell fehlerfrei. Insbesondere sei die Veränderungssperre für eine zulässige Bauleitplanung erforderlich. Die Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerinnen am Fortbetrieb der Rinderhaltungsanlage und die Frage eines Nutzungskonfliktes mit Wohnbebauung, die im Übrigen im Bereich MD 4 des vormaligen Bebauungsplans „Buschmeierei/Am Finkenherd“ bereits vorhanden sei, stelle eine Frage der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dar und ändere nichts an der Erforderlichkeit der Veränderungssperre. Es liege auch offenkundig keine Negativplanung vor, wie der beschließende Senat sinngemäß in Bezug auf die seinerzeitige Planung durch den Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013 (OVG 10 S 5.12) bereits deutlich gemacht habe. Was den insbesondere von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Schaden angehe, seien Entschädigungsregelungen, die an einen festgesetzten Bebauungsplan anknüpften, jedenfalls nicht im Rahmen der Satzung über eine Veränderungssperre zu prüfen. Im Übrigen werde das - zudem unsubstantiierte - Vorbringen zu dem geltend gemachten Schaden bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO der Antragstellerinnen, die als Eigentümerin bzw. dinglich berechtigte Erbbauberechtigte des im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Vorhabengrundstücks grundsätzlich antragsbefugt sein können (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 3), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerinnen haben jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 4 f.). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei ist ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden, so dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung kommt bei dieser Abwägung nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 3 f.; Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 14. Oktober 2005 - OVG 2 S 111.05 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Nach diesem Maßstab kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei einer die Darlegungen der Antragstellerinnen berücksichtigenden summarischen Prüfung nicht in Betracht. Die im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 11.16 angegriffene Satzung vom 21. April 2016 über die Veränderungssperre ist jedenfalls nicht offensichtlich ungültig (1.). Den Antragstellerinnen drohen auch bei einer Folgenabschätzung keine schweren Nachteile (2.). 1. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist die angegriffene Satzung vom 21. April 2016 über die Veränderungssperre bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich ungültig und die begehrte Außervollzugsetzung der Satzung nicht bereits deshalb aus wichtigem Grund dringend geboten (vgl. zu der entsprechenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 5); die Prüfung hat sich insoweit an den von den Antragstellerinnen bisher erhobenen Einwänden zu orientieren (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 52, und Beschluss vom 24. Mai 2015 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 7). Diese greifen hier nicht durch. Dazu im Einzelnen: a. Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass keine wirksame Verkündung der Veränderungssperre vorliege, weil es nach § 16 Abs. 2 BauGB nicht gestattet sei, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen und zugleich eine Ersatzverkündung vorzunehmen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die angegriffene Veränderungssperre offensichtlich unwirksam wäre. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Nach Satz 2 des § 16 Abs. 2 BauGB kann auch ortsüblich bekannt gemacht werden, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ist entsprechend anzuwenden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die hier interessierende Satzung über die Veränderungssperre für den Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes „Zum Finkenherd“ sowohl im Wege der Ersatzverkündung als auch im Text bekannt gemacht (s. Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 21. April 2016, S. 2 f.). Dies ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Senat hat, worauf die Antragsgegnerin zu Recht aufmerksam macht, dazu in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013 zur vormaligen Veränderungssperre zu dem Bebauungsplan „Buschmeierei/Am Finkenherd“ das Folgende ausgeführt: „Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Sie kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist. Danach hat die Gemeinde die Wahl, ob sie die Veränderungssperre mit ihrem Text ortsüblich bekannt macht (Satz 1) oder im Wege der Ersatzverkündung bekannt macht, dass eine Veränderungssperre beschlossen ist (Satz 2) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 20.92 -, NVwZ-RR 1993, 262, juris Rn. 4; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. April 2013, § 16 Rn. 21 ff.). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den vollständigen Text der Veränderungssperre vom 6. Februar 2012 im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 9. Februar 2012 (S. 5 f.) ortsüblich bekannt gemacht hat und im selben Amtsblatt zusätzlich im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht hat, dass die Veränderungssperre beschlossen worden ist (S. 5), führt nicht offensichtlich zur Ungültigkeit der Rechtsnorm. Die Bekanntmachung hat die Funktion, die betreffende Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen von ihr verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992, a.a.O., juris Rn. 8). Dieser Zweck wird auch erfüllt, wenn die Veränderungssperre mit ihrem Text ortsüblich bekannt gemacht wird und zusätzlich eine Ersatzverkündung erfolgt, also die Betroffenen zwei Wege haben, sich von der Veränderungssperre Kenntnis zu verschaffen. Zudem lässt der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach „auch“ ortsüblich bekannt gemacht werden kann, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist, Raum dafür, dass es jedenfalls nicht rechtswidrig ist, beide Wege der Bekanntmachung zu beschreiten. Soweit die Antragstellerinnen Unklarheiten befürchten, wenn etwa beide Bekanntmachungen nicht am selben Tage erfolgt seien, trifft dies auf den vorliegenden Fall der Bekanntmachung in demselben Veröffentlichungsblatt nicht zu“ (Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 4 f.).“ Diese Ausführungen gelten entsprechend auch vorliegend. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass die auf § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB beruhende Ersatzverkündung nicht den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung (Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen vom 1. Dezember 2000 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2006, GVBl. I/06, Nr. 04, S. 46, 48 – BekanntmV) entspreche, würde dies bei summarischer Prüfung im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Satzung über die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären wäre. Zwar verlangen § 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV, dass die Anordnung über die Ersatzbekanntmachung genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden muss, was hier nicht erfolgt ist. Es wird aber weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass diese Bekanntmachungsfehler auf die zugleich erfolgte ortsübliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB durchschlagen würde. Dass die ortsübliche Bekanntmachung selbst aus sonstigen Gründen offenkundig fehlerhaft wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerinnen - wohl auch in Bezug auf die auf § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB beruhende ortsübliche Bekanntmachung - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2012 (OVG 2 S 106.11, juris) geltend machen, dass die sich auf die Wendung „Der Beschluss wird hiermit bekanntgegeben“ beschränkende Bekanntmachungsanordnung fehlerhaft sei, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, in welcher Form die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre habe durchgeführt werden sollen, ist dem nicht zu folgen. Während sich in dem von den Antragstellerinnen bemühten, mit Beschluss vom 15. Mai 2012 entschiedenen Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in ein- und derselben Bekanntmachungsanordnung unterschiedliche Wendungen fanden, denen sich nicht widerspruchsfrei entnehmen ließ, welche Form der Bekanntmachung letztlich angeordnet werden sollte (OVG Bln-Bbg, ebd., juris Rn. 3 ff. sowie Rn. 15), findet sich vorliegend sowohl für die auf § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB beruhende als auch für die auf § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB gründende Bekanntmachung jeweils eine eigene Bekanntmachungsanordnung (Bl. 39 und 43 des Verwaltungsvorgangs). Daraus lässt sich widerspruchsfrei entnehmen, dass der Amtsdirektor des Amtes Schenkenländchen als zuständiger Hauptverwaltungsbeamter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV, § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Köris vom 2. März 2009) beide in § 16 Abs. 2 BauGB vorgesehene Formen der Bekanntmachung angeordnet hat. Dass dies für sich genommen bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits in seinem vorstehend auszugsweise zitierten Beschluss vom 2. Oktober 2013 ausgeführt. b. Die Antragstellerinnen dringen auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, dass die Satzung über die Veränderungssperre gegen die in § 17 BauGB geregelte maximale Geltungsdauer von vier Jahren verstoße, weil es sich bei der am 11. April 2016 beschlossenen Veränderungssperre nicht um eine „selbständige neue“, sondern letztlich um die Fortsetzung der bereits erstmalig am 14. Februar 2011 beschlossenen Veränderungssperre zum ursprünglichen Bebauungsplanentwurf „Buschmeierei/Am Finkenherd“ handele. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr, und, wenn besondere Umstände es erfordern, bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Der sich daraus ergebende Zeitraum von vier Jahren ist jedoch bei der am 11. April 2016 beschlossenen Veränderungssperre bei summarischer Prüfung nicht überschritten worden. Zwischen der ursprünglichen Veränderungssperre vom 14. Februar 2011 und der streitgegenständlichen Veränderungssperre vom 11. April 2016 ist nämlich eine Zäsur dadurch eingetreten, dass der seinerzeitige Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ am 8. Januar 2015 durch Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom gleichen Tage (S. 8) in Kraft getreten war; damit war zugleich die ursprüngliche Veränderungssperre, die am 14. Februar 2011 ihren Anfang genommen haben mag, gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung tritt die Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Maßgebend für den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauleitplanung ist die Bekanntmachung des Bebauungsplans, denn mit diesem Zeitpunkt hat sich die Sicherungsfunktion der Veränderungssperre erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 174.89 -, juris, LS und Rn. 6). Dabei kommt es auf die Wirksamkeit des mit der Verkündung in Kraft gesetzten Bebauungsplans - und damit auf die Fehlerhaftigkeit der seinerzeitigen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Hinblick auf die Angaben zu den umweltbezogenen Informationen (s. dazu Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 7 ff.) - nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 13). Soweit die Antragstellerinnen meinen, die in der Folge beschlossene - streitgegenständliche - Veränderungssperre vom 11. April 2016 stelle eine Erneuerung der seinerzeitigen Veränderungssperre dar, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen seien, folgt der Senat dem nicht. Die Erneuerung einer Veränderungssperre ist in § 17 Abs. 3 BauGB geregelt. Danach kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Dies setzt voraus, dass nicht nur die allgemeinen, an jede Veränderungssperre zu stellenden, sich vornehmlich aus § 14 Abs. 1 BauGB ergebenden Anforderungen erfüllt sein müssen, sondern darüber hinaus auch das Vorliegen besonderer Umstände gegeben sein muss, wie es § 17 Abs. 2 BauGB auch für die nochmalige Verlängerung verlangt (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 27 und 35 ff.). Diese Regelung findet freilich vorliegend nach summarischer Prüfung keine Anwendung, wobei offenbleiben kann, ob das schon deswegen anzunehmen ist, weil sich der Bebauungsplan(entwurf) „Zum Finkenherd“ etwa dadurch von dem seinerzeitigen Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ unterscheidet, dass er eine Festsetzung des damaligen Sondergebiets Freibad nicht mehr enthält. Von einer Erneuerung der seinerzeitigen Veränderungssperre i.S.v. § 17 Abs. 3 BauGB ist jedenfalls deswegen nicht auszugehen, weil die Aufstellung des Bebauungsplans „Zum Finkenherd“, den die streitgegenständliche Veränderungssperre sichern soll, darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsgegner den früheren Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ vom 8. Januar 2015 durch Satzungsbeschluss vom 13. November 2017 mit Wirkung vom 28. Dezember 2017 aufgehoben hat (s. Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 28. Dezember 2017, S. 6) und dies ausweislich des Einleitungsbeschlusses zur Aufhebungssatzung vom 11. April 2016 darauf zurückzuführen ist, dass der beschließende Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg den genannten Bebauungsplan mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (OVG 10 S 10.15, juris) bis zu einer Entscheidung im - nunmehr erledigten - Normenkontrollverfahren OVG 10 A 5.15 vorläufig außer Vollzug gesetzt hat (s. Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 21. April 2016, S. 1). Beschließt freilich eine Gemeinde, nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans, kann sie gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der neuen Planung auch eine neue Veränderungssperre beschließen; einen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Veränderungssperre verlangt das Gesetz dafür nicht. Die Gefahr, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen, besteht in einem solchen Fall auch ohne einen zeitlichen Abstand nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 4). Es spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, dass Gleiches gilt, wenn - wie hier - die Gemeinde den ursprünglichen Bebauungsplan deshalb (selbst) aufhebt und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans beschließt, weil der ursprüngliche Bebauungsplan im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch das Normenkontrollgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. Auch in diesem Fall besteht nämlich keine Gefahr, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass der Senat seine Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ nicht erst nach einer Folgenabwägung, sondern bereits in einem ersten - materiell-akzessorischen - Schritt der Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages (s. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47) getroffen hat; er hat nämlich mit Blick auf die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans festgestellt, dass (bereits) bei summarischer Prüfung alles dafür spreche, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 5 und 7). Von daher vermag der Senat dem Vorbringen der Antragstellerinnen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 (4 BN 11.07) sei auf die vorliegende Konstellation „nicht übertragbar“, bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu folgen. Sonstige Bekanntmachungsfehler haben die Antragstellerinnen nicht substantiiert geltend gemacht. c. Die angegriffene Veränderungssperre ist auch nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam. Ist - wie hier - ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorgelegen haben. Die diesbezüglichen Rügen der Antragstellerinnen greifen nicht durch. aa. Die Antragstellerinnen dringen nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Veränderungssperre sei materiell fehlerhaft, weil der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Richtig ist, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13). Mit dem Einwand, dass der abgedruckte Plan über den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses keinen Maßstab aufweise und er deswegen im Wege der Ersatzbekanntmachung habe bekannt gemacht werden müssen, hat sich der Senat in entsprechender Weise allerdings bereits in seinem Beschluss zur ursprünglichen Veränderungssperre vom 6. Februar 2012 auseinandergesetzt, und zwar wie folgt: „Das Vorbringen der Antragstellerinnen, dass der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, weil kein Bebauungsplanentwurf im Maßstab von 1:2000 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, führt nicht dazu, dass die angegriffene Veränderungssperre als offensichtlich unwirksam angesehen werden muss. Nach § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre zwar den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus. Ein solcher Aufstellungsbeschluss ist hier aber gefasst worden und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 9. Februar 2012 (S. 4) ortsüblich bekannt gemacht worden. Dabei ist nicht - wie die Antragstellerinnen meinen - der Bebauungsplanentwurf in einem bestimmten Maßstab, sondern der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen. Die Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses richten sich im Wesentlichen nach Landes- und Ortsrecht. Danach ist, da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt, hier allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin maßgebend (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7). Nach § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung erfolgen Bekanntmachungen durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ ist dementsprechend im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 9. Februar 2012 im vollen Wortlautes einschließlich textlicher Angaben zum Geltungsbereich bekannt gemacht worden. Dass zur genauen Abgrenzung des Geltungsbereiches des Aufstellungsbeschlusses auf den Bebauungsplanentwurf Bezug genommen und dieser Entwurf in einem kleineren Maßstab als im Satzungstext angegeben im Amtsblatt abgedruckt wurde, führt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht zu einem offensichtlichen Bekanntmachungsfehler“ (Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 6 f.). Auch vorliegend ist der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Zum Finkenherd“ im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin im vollen Wortlaut einschließlich textlicher Angaben zum Geltungsbereich bekannt gemacht worden; zur genaueren Abgrenzung des Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses ist auf den Bebauungsplanentwurf Bezug genommen und dieser Entwurf ohne Maßstabsangabe im Amtsblatt abgedruckt worden. Es ist weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung sonst erkennbar, dass sich Betroffene nicht mehr verlässlich Kenntnis von dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses und damit auch der Veränderungssperre sollten verschaffen können bzw. dass aufgrund der fehlenden Maßstabsangabe in der abgedruckten Planunterlage die Möglichkeit, von der Veränderungssperre und ihrem räumlichen Umfang verlässlich Kenntnis zu erhalten, in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2003 - 4 CN 3.03 -, juris Rn. 4). bb. Bei summarischer Prüfung dringen die Antragstellerinnen auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht durch, die Veränderungssperre sei nicht erforderlich, weil die beabsichtigte Bauleitplanung „mangelhaft“ sei. Die Antragstellerinnen machen dazu im Wesentlichen geltend, die vorgesehene Planung führe nicht zur Lösung einer Konfliktlage, sondern begründe eine solche gerade, weil danach neben den Nutzungsmöglichkeiten der bestandsgeschützten Rinderhaltungsanlage nunmehr auch Wohngebäude zulässig würden, womit der beabsichtigte Bebauungsplan auch gegen den in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB niedergelegten Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit verstoße, denn im Hinblick auf das Recht der Antragstellerinnen, die Rinderhaltungsanlage weiter zu betreiben und zu erweitern, könne eine Mischgebietsnutzung auf dem Betriebsgrundstück nicht verwirklicht werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre setzt nach § 14 Abs. 1 BauGB neben dem Planaufstellungsbeschluss voraus, dass ein Bedürfnis zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich besteht. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre u.a. lediglich, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3) oder der beabsichtigte Bebauungsplan mit einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel behaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 BN 6.14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Dezember 1993, a.a.O.); ein solcher Mangel liegt vor, wenn evident ist, dass der Bebauungsplan nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014, a.a.O.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden. Die Argumentation der Antragstellerinnen geht zum Teil bereits zu Unrecht von der Annahme aus, der Planentwurf sehe eine Mischgebietsnutzung nach § 6 BauNVO vor (s. insb. S. 19 u. 20 der Antragsbegründung; anders in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, S. 14, 17 ff. - „Dorfgebiet“, dazu insb. nachfolgend unter cc.). Ausweislich der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss vom 11. April 2016 und der als Anlage 1 beigefügten Begründung des Aufstellungsbeschlusses beabsichtigt die Antragsgegnerin vielmehr, im Bebauungsplan die Nutzungsart Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO festzusetzen. In einem Dorfgebiet hat die Wohnnutzung indes Mehr hinzunehmen als in einem Mischgebiet. Das Dorfgebiet dient zwar in gleicher Weise der Unterbringung land- und fortwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von Handwerk und Gewerbe; der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet besteht darin, dass im Dorfgebiet land- und fortwirtschaftliche Betriebe nicht nur zulässig sind, sondern einen Vorrang vor den übrigen Nutzungsarten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 -, juris Rn. 6). Dass die geplante Wohnnutzung, die im Übrigen wohl auch nur „im Bestand“ (so die Wendung in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss) vorgesehen werden soll, von vornherein in einer Weise unverträglich mit der nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen wohl weiterhin erstrebten Fortführung der Rinderhaltungsanlage wäre, dass sich das Planungsziel nicht erreichen ließe oder die Planung insoweit an einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel leiden würde, ist von daher bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Im Übrigen hängt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist lediglich, dass der ihr zugrunde liegende Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, std. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - OVG 10 S 57.16 -, juris Rn. 2). Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen; (erst) zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Der Erlass einer Veränderungssperre darf daher nicht von endgültigen Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten abhängig gemacht werden, die erst im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3). cc. Der Senat vermag den Antragstellerinnen auch nicht zu folgen, wonach es an einer Erforderlichkeit des beabsichtigten Bebauungsplanes deswegen fehle, weil er eine reine Negativplanung darstelle bzw. er nur vorgeschoben sei, um mit ihm die Wiederinbetriebnahme der Rinderhaltungsanlage bzw. die geplante Errichtung der Biolegehennenanlage zu verhindern. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpfen würde, einzelne Vorhaben auszuschließen, liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 14). Wenn eine eigene planerische Konzeption im Sinne eines „positiven Planungskonzepts“ (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 18 und 19; s. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 16) vorliegt, kann nicht von einer Verhinderungsplanung ausgegangen werden, wobei es für ein danach nötiges Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 18; Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 4 BN 18.13 -, juris Rn. 5). Eine solche planerische Konzeption ist freilich der Begründung zur Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss vom 11. April 2016 für den Bebauungsplan „Zum Finkenherd“ in hinreichender Weise zu entnehmen (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 16. März 2018 - OVG 10 S 13.18 und 14.18 -, jew. EA S. 4). Danach soll, wovon auch die Antragstellerinnen letztlich ausgehen (ergänzender Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, S. 17 ff.), in seinem Geltungsbereich die Nutzungsart „Dorfgebiet“ festgesetzt werden. Wie es in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss weiter heißt, treffe der bisherige Entwicklungsrahmen auf Grund der auf den Grundstücken vorhandenen Bebauungsstruktur und der ehemaligen Nutzungen keine klaren städtebaulichen Rahmensetzungen für eine geordnete Entwicklung. Dies könne nur durch eindeutige Festsetzungen zur Art, zum Maß, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen in einem Bebauungsplan erfolgen. Damit solle zugleich die Zulässigkeit von störenden oder konfliktträchtigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Durch die geplante Festsetzung der Art der Nutzung werde die geordnete städtebauliche Entwicklung des ursprünglich als Gewerbefläche mit zahlreichen Wohnungen entstandenen Gebietes sichergestellt und weiter entwickelt. Durch die geplanten Festsetzungen würden sowohl die Entwicklung der Flächen zur reinen Wohnnutzung und damit zu einer Splittersiedlung als auch wesentlich störende oder konfliktträchtige gewerbliche oder sonstige Nutzungen ausgeschlossen. Damit folge die Gemeinde der generellen Konzeption, den Ortsteil Löpten gemäß der Kreiskonzeption und den Darstellungen des Flächennutzungsplanes für die Wohnnutzung im Bestand als auch für die Erholung- und touristische Nutzung städtebaulich zu entwickeln und aufzuwerten. Hieran knüpft die streitgegenständliche Veränderungssperre an, indem es in § 1 der Satzung heißt, städtebauliches Planungsziel sei die Entwicklung eines Dorfgebietes entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplanes, das sowohl das vorhandene Wohnen als auch nicht störende landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen gestatte. Durch den Bebauungsplan solle die weitere Entwicklung des Ortsteils Löpten der Antragsgegnerin gesteuert werden, insbesondere um Wohnen und die attraktive Nutzung von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Entwicklung von Naherholung und Tourismus im Einklang mit Landwirtschaft und Gewerbe in der Gemeinde gewährleisten zu können. Zur Sicherung dieser Planung werde die Veränderungssperre erlassen. Soweit die Antragstellerinnen dieser Begründung entnehmen wollen, die Antragsgegnerin verfolge in Wahrheit „andere Ziele, die mit der Ausweisung als Dorfgebiet nicht in Übereinstimmung zu bringen“ seien, es handele sich vielmehr um den Fall eines „Etikettenschwindels“, es sei der „weitgehende oder gar umfassende Ausschluss landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet“ intendiert, vermögen die Antragstellerinnen dies nicht schlüssig zu belegen. Dass die Antragsgegnerin in Wahrnehmung ihres Planungsermessens städtebauliche Vorstellungen verfolgt, die nicht mit den Absichten der Antragstellerinnen über die weitere Verwertung ihres Grundstücks übereinstimmen, ist zunächst grundsätzlich nicht zu beanstanden (s. zur Maßgeblichkeit der städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 9), wobei sie - wie ausgeführt - auch das Ziel verfolgen darf, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, solange sie dabei einem eigenen positiven Planungskonzept folgt. Dass sie das vorstehend dargestellte Konzept in Wirklichkeit nicht würde verfolgen wollen, lässt sich der Begründung zum Aufstellungsbeschluss indes gerade nicht entnehmen. Ein „weitgehende(r) oder gar umfassende(r) Ausschluss landwirtschaftlicher Betriebe“, der mit dem Charakter eines Dorfgebietes nicht (mehr) vereinbar wäre, lässt sich aus der Begründung entgegen der Interpretation der Antragstellerinnen nicht erschließen. Denn die Begründung stellt gerade darauf ab, sowohl die Entwicklung der Flächen zur reinen Wohnnutzung als auch wesentlich störende oder konfliktträchtige gewerbliche oder sonstige Nutzungen auszuschließen bzw. sowohl das vorhandene Wohnen als auch nicht störende landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen zu gestatten. Damit kann von einem Ausschluss jeglicher landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung - und damit von einem etwaigen „Etikettenschwindel“ (dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, juris Rn. 35) - nicht die Rede sein. Davon, dass hier jegliche landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung und damit die das Dorfgebiet kennzeichnende Mischung von Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft in Wirklichkeit ausgeschlossen werden soll, gehen die Antragstellerinnen im Übrigen offensichtlich selbst nicht aus, wenn sie unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Amtes Schenkenländchen vom 30. August 2016 an das Landesamt für Umwelt einräumen, dass nach überschlägiger Abschätzung der Antragsgegnerin vorbehaltlich einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung in dem Dorfgebiet künftig (immerhin) etwa 15.600 Legehennen gehalten werden könnten (ergänzender Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, S. 24). Auch aus dem Vorbringen, „im Mittelpunkt“ der Planungen der Antragsgegnerin stehe „die Steigerung der Attraktivität des Bereichs aus Gründen der Naherholung und des Tourismus“, lässt sich der Vorwurf nicht erhärten, die Ausweisung eines Dorfgebietes sei nur „vorgeschoben“; denn Naherholung und Tourismus sind - zumal nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin nicht lediglich auf das Plangebiet, sondern auf das Gemeindegebiet oder jedenfalls den Ortsteil Löpten bezogen - keine Kategorien, die der Ausweisung eines Dorfgebietes von vornherein entgegen stehen würden. Soweit die Antragstellerinnen eine Negativ- oder Verhinderungsplanung schließlich daraus herzuleiten versuchen, dass die Antragsgegnerin keine maßgeblichen weiteren Schritte unternommen habe, die auf ernsthafte Absichten zur Aufstellung des Bebauungsplanes schließen ließen, und das Bauleitplanverfahren nicht aktiv weiter verfolge, vermag auch das - auch in Ansehung des jüngsten Schriftsatzes der Antragstellerinnen vom 23. März 2018 - nicht durchzugreifen. Zwar kann das Nichtbetreiben des maßgeblichen Bauleitplanverfahrens ein Indiz für eine solche Verhinderungsplanung hergeben (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2013 - OVG 2 A 9.10 -, juris Rn. 26). Dass das Bauleitplanverfahren für den beabsichtigten Bebauungsplan „Zum Finkenherd“ nicht betrieben würde, ist freilich nicht ersichtlich. Wie der von der Antragsgegnerin hergereichten Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 31. März 2017 zu entnehmen ist, hat zwischenzeitlich zumindest die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Dass das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan „Zum Finkenherd“ derzeit aktiv betrieben wird, haben auch die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren OVG 10 S 13.18 und 14.18 deutlich gemacht; danach hat der Amtsdirektor des Amtes Schenkenländchen gegen die Antragstellerinnen Verfügungen nach § 209 BauGB zur Duldung des Betretens des Grundstücks für vorbereitende Untersuchungen zur Aufstellung des besagten Bebauungsplanes erlassen. Dies spricht ebenso gegen ein Nichtbetreiben wie auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch das vorangegangene Bebauungsplanverfahren betrieben und zum Abschluss gebracht hatte (Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ vom 8. Januar 2015; s. zum Nichtbetreiben eines vorangegangenen Bebauungsplanverfahrens OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2013 - OVG 2 A 9.10 -, juris Rn. 27). Schließlich ist auch sonst entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass es an der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen würde. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes - im Sinne einer Planrechtfertigung - ist gegeben, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3; Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 15; die demgegenüber von den Antragstellerinnen angegebenen Maßstäbe, nämlich „qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht“, s. ergänzende Stellungnahme vom 13. Dezember 2016, S. 18 f., betreffen den hier nicht interessierenden Fall der Verdichtung des Planungsermessens zur strikten Planungspflicht). Dies ist nach den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Antragsgegnerin zum Aufstellungsbeschluss der Fall. Im Übrigen ist es offenkundig, dass das Vorhaben der Antragstellerinnen zur Errichtung einer Legehennenanlage mit über 36.000 Tierplätzen nachteilige Wirkungen auf die Umgebung haben könnte, weshalb vieles dafür spricht, dass gerade eine planerische Konfliktbewältigung erforderlich ist (vgl. bereits Beschluss des Senats zur Veränderungssperre vom 6. Februar 2012 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 9). dd. Soweit die Antragstellerinnen schließlich geltend machen, der Bebauungsplan „Zum Finkenherd“ würde zu einem nicht nur unerheblichen Wertverlust des Betriebsgrundstücks bzw. zu erheblichen Entschädigungsforderungen führen, wenn er rechtsverbindlich würde, stellen sie selbst fest, dass solche Gesichtspunkte „in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB“ - also in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei Aufstellung des Bebauungsplans - im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen werden müssten. Insoweit gilt das vorstehend unter bb. Ausgeführte entsprechend, wonach die abwägungserheblichen Belange - hierzu können auch Eigentumsbelange des dann überplanten Grundstücks, Bestandsschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die Rinderzuchtanlage sowie die ebenfalls von den Antragstellerinnen erwähnten Fragen einer Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen gehören - erst zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan in die Planung eingestellt und gewichtet werden müssen. Die hier interessierende Veränderungssperre selbst unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht (vgl. - noch zu § 1 Abs. 6 BauGB i.d.F.v. 1. Juli 1987 - BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, juris, LS und Rn. 6); sie stellt im Übrigen eine zulässige - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, a.a.O.). 2. Schließlich führt auch eine Folgenabwägung nicht zum Erfolg des Antrags der Antragstellerinnen. Die Vollzugsfolgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerinnen aus, weil sie keine Gründe glaubhaft gemacht haben, die darauf schließen lassen, dass ihre Rechte oder rechtlich geschützten Interessen ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre in besonderem Maße beeinträchtigt werden könnten oder ihnen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden würden. Soweit die Antragstellerinnen dazu im Wesentlichen geltend machen, dass der Antragstellerin zu 1. pro Jahr der Nichtnutzung der Biolegehennenanlage ein Schaden von 805.677,60 € (Gewinnausfall i.H.v. 415.833,60 € und Vertragsstrafe i.H.v. 389.844,00 €) entstehe und der Antragstellerin zu 2. durch Pachtausfälle erhebliche Verluste entstünden, kann auf die nachfolgenden Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2013 (- OVG 10 S 5.12 -, EA S. 9 f.) zur Veränderungssperre vom 6. Februar 2012 Bezug genommen werden: „Die Vollzugsfolgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerinnen aus (…). Ihr Vorbringen, dass sie ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre die sie begünstigende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Jungrinderanlage in eine Legehennenanlage auf dem Grundstück nicht erhalten würden und die Anlage damit nicht schnellstmöglich errichtet werden könnte, sowie dass durch die Verzögerung der Realisierung des Vorhabens ein erheblicher finanzieller Schaden von 805.677,60 EUR (Gewinnausfall, mit den Abnehmern der Eier vereinbarte Vertragsstrafen und nicht näher bezifferte Pachtausfälle) entstehen könnten, reicht hierzu nicht aus. Ein schwerer Nachteil ist nämlich nicht allein dadurch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. vorträgt, dass sie einen begünstigender Verwaltungsakt unter Hinweis auf die angegriffene Norm nicht erhalten werde (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rn. 142 m.w.N.). Auch die vorgetragenen finanziellen Verluste sind keine irreparablen Schäden und grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe anzusehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 47 Abs. 6 dringend gebieten würden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 22. Dezember 2005 - OVG 2 S 135.05 -, juris Rn. 10 m.w.N.)“. Dies gilt auch vorliegend. Die Antragstellerinnen haben auch sonst keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass ihre Rechte oder rechtlich geschützten Interessen ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre in besonderem Maße beeinträchtigt werden könnten oder ihnen außergewöhnliche Opfer abverlangen würden. Soweit sie auf das Erfordernis einer Versorgung der Bevölkerung mit Bioeiern abstellen sowie auf die Verzögerung einer Schaffung von Arbeitsplätzen, ist schon nicht dargetan, dass diese Belange nur an dem Standort in Löpten verwirklicht werden könnten; im Übrigen handelt es sich hierbei um Allgemeinwohlbelange und nicht um eine relevante Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerinnen (s. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 10). Demgegenüber entstünden der Antragsgegnerin erhebliche Nachteile, falls die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. In diesem Fall bestünde nämlich die Gefahr, dass die Antragstellerinnen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Legehennenanlage mit über 36.000 Tierplätzen trotz möglicher nachteiliger Wirkung auf die Umgebung realisieren könnten, ohne dass die im Interesse einer städtebaulichen Entwicklung und einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung liegende Planung der Gemeinde, die gerade im Bebauungsplanverfahren im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entwickelt werden soll, darauf hinreichenden Einfluss nehmen könnte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 10 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 17. Juli 2013 (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164, Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).