Beschluss
OVG 10 S 40.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0410.OVG10S40.17.00
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Leitsätze
1. Wendet sich ein Dritter gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) mangels Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses ab Fertigstellung des Rohbaus unzulässig.(Rn.3)
2. Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wendet.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2017 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich ein Dritter gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) mangels Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses ab Fertigstellung des Rohbaus unzulässig.(Rn.3) 2. Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wendet.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2017 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes, das ausweislich der Bauvorlagen eine Grundfläche von ca. 95,83 m² hat. Das Bauvorhaben ist inzwischen fertiggestellt. Ausweislich der Anzeige der Beigeladenen wurde die Nutzung am 17. Juli 2017 aufgenommen. Das Wohngebäude wird derzeit von einem Familienangehörigen der Beigeladenen und dessen Partnerin bewohnt. Das Wohngebäude ist auf einem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück der Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und … errichtet worden. Es wurde straßenseitig in ca. 6 m Entfernung von einer Gemeindestraße angeordnet. Im rückwärtigen Bereich ist das Grundstück bereits mit einem weiteren Wohngebäude mit einer Grundfläche von ca. 136,2 m² bebaut. Der Antragsgegner hatte die Baugenehmigung unter Ersetzung des von der Antragstellerin versagten Einvernehmens erteilt. Das Verwaltungsgericht hat - vor Fertigstellung des Gebäudes - den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt, weil das Einvernehmen rechtmäßig ersetzt worden sei. Das Bauvorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insbesondere im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) hat keinen Erfolg, weil sie - wie bereits im gerichtlichen Hinweis vom 18. September 2017 ausgeführt - unzulässig ist. Für das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. VG 7 K 2045/17) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides anzuordnen, fehlt es inzwischen nach Fertigstellung des Bauvorhabens am Rechtsschutzbedürfnis. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juni 2017, § 146 Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 3 S 2259/12 –, juris Rn. 1). Eine zulässige Beschwerde kann nur erheben bzw. aufrechterhalten, wer ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung des Beschwerdegerichts hat, was voraussetzt, dass sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine stattgebende Beschwerdeentscheidung verbessern kann (u.a. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO, Stand Juni 2017, § 146 Rn. 42). Der vorläufige Rechtsschutz eines Dritten gegen eine an einen anderen gerichtete, diesen begünstigende Baugenehmigung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt dementsprechend ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dritter im Sinne des § 80a VwGO und des § 212a Abs. 1 BauGB kann auch die Antragstellerin als Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung wendet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 10/2017, § 36 Rn. 47; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. September 2010 – 2 B 215/10 –, juris Ls. 4 u. Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 5 S 465/98 –, juris Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 –, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 10 S 22.14 –, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 3 S 2259/12 –, juris Rn. 1; siehe den Meinungsstand näher bei Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der von der Baugenehmigung Begünstigte von dieser durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage durch Fertigstellung des Rohbaus Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass der Dritte sein Rechtsschutzziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichen kann und der vorläufige Rechtsschutz ihm also keinen rechtlich relevanten Vorteil mehr bringen kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich wesentlich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des Senats ist, soweit eine Verletzung von Rechten des Dritten allein durch die Bausubstanz der genehmigten baulichen Anlage als solche in Rede steht, in aller Regel jedenfalls nach Erstellung des Rohbaus die etwaige Verletzung der Rechte bereits eingetreten mit der Folge, dass dann kein Rechtsschutzbedürfnis des Dritten mehr an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs besteht. Ist der Baukörper bereits fertiggestellt, werden mit der Aufnahme oder Fortsetzung seiner Nutzung keine Fakten geschaffen, die die Durchsetzung der Rechte des Dritten im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschweren könnten. Eine Einstellung der Bauarbeiten, die der Dritte infolge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erreichen könnte, würde ihm keinen rechtlichen Vorteil verschaffen. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht hingegen auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelten diese Grundsätze nicht nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung, sondern auch beim vorläufigen Rechtsschutz einer Gemeinde, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung wendet. Denn auch die Gemeinde ist - wie ausgeführt - Dritter im Sinne von § 80a VwGO. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es für das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung für das Wohngebäude deren Vollziehung vorläufig zu hemmen, am Rechtsschutzbedürfnis. Unstreitig ist die genehmigte bauliche Anlage, nämlich das Wohngebäude in Form eines Einfamilienhauses, inzwischen baulich fertiggestellt. Dabei wurde der Rohbau erstellt und darüber hinaus ist hier bereits die Nutzung am 17. Juli 2017 aufgenommen worden. Damit ist die nach außen wahrnehmbare bauliche Nutzung auf den Flurstücken … und … auch im straßenseitigen Bereich eingetreten. Die Bebauung des Grundstückes im Umfang der Grundfläche des Wohngebäudes ist damit eingetreten und die Freiflächen sind insoweit reduziert worden. Sollte das Wohngebäude der Beigeladenen - wie die Antragstellerin meint – sich nach dem Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück nicht in die nähere Umgebung einfügen und damit die Ersetzung des versagten Einvernehmens der Gemeinde rechtswidrig sein, wäre nach Fertigstellung des Gebäudes die etwaige Rechtsverletzung der Antragstellerin bereits eingetreten, ohne dass die von ihr begehrte Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung daran etwas ändern würde. Bei objektiver Betrachtung wendet sich die Antragstellerin als Dritte nur gegen die von der baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen die Nutzung der baulichen Anlage als Wohngebäude. Nicht streitig ist nämlich, dass das Wohngebäude nach Art der Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sich in die Eigenart der Wohnbebauung in der näheren Umgebung einfügt. Dementsprechend stellt das Verwaltungsgericht zu Recht fest, dass insoweit übereinstimmend mit den Beteiligten die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die „Art der baulichen Nutzung“ keinen Bedenken begegnet. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren im Kern gegen die von der genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, indem sie rügt, dass das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Besonders deutlich wird dies aus der Zusammenfassung ihres Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 17. Juni 2017. Dort führt sie aus, „das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung wegen Überschreitung der absoluten Grundflächen des Maßes der baulichen Nutzung und der vorhandenen Baudichte, die im Gegensatz zu einer erheblichen Verringerung des Verhältnisses der bebauten Grundflächen zu den Freiflächen in der offenen Bauweise führt, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung südlich wie nördlich der U… ein. Es begründet zudem bzw. erhöht zumindest bodenrechtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen, weil es aufgrund der sehr großen Bebauungstiefe von bis zu ca. 63 m eine negative Vorbildwirkung für zumindest 18 weitere Bebauungsmöglichkeiten schafft“. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Oktober 2017, in dem - nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichtes auf die oben genannte Rechtsprechung - nachträglich geltend gemacht wird, sie rüge nicht nur die Substanz des Gebäudes, sondern auch die von dessen „Nutzung ausgehende negative Vorbildwirkung“ und die „(Wohn-) Nutzung am konkreten Standort“. Zum einen handelt es sich um verspätetes Vorbringen, das nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dieses Vorbringen zur Art der baulichen Nutzung verdeutlicht nicht bereits das fristgerecht geltend gemachte Beschwerdevorbringen zum Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Zum anderen legt die Antragstellerin mit dem Vorbringen auch nicht ansatzweise substantiiert dar, dass sich die Wohnnutzung am konkreten Standort nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen soll. Etwas anders folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren die Besonderheit aufweise, dass sie sich als Dritte gegen die Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens durch die Erteilung der Baugenehmigung wende, weil ihre gemeindliche Planungshoheit verletzt sei. Hierdurch zeigt sie nicht hinreichend auf, dass nach Fertigstellung des Wohngebäudes durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung durch eine stattgebende Beschwerdeentscheidung sich ihre Rechtsstellung verbessern würde. Es trifft zwar zu, dass Zweck des Einvernehmenserfordernisses des § 36 BauGB der Schutz der Planungshoheit der Gemeinde ist. Bei dem hier nach den gesetzlichen Merkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden Vorhaben steht die Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB aber nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Antragstellerin kann daher nicht losgelöst von den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbeständen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „Planungsermessen“ oder ihre planerische Gestaltungsfreiheit ausüben (vgl. Jäde/Dirnberger u. a., BauGB, 8. Aufl. 2017, § 36 Rn 43 m.w.N.). Wenn das Vorhaben der Beigeladenen den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht entspricht, hätte die Antragstellerin im Übrigen - ohne dass sie gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes bedurft hätte - von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – BVerwG 4 C 43.83 –, juris Rn. 12). Nach der erfolgten Fertigstellung des Wohngebäudes und des damit einhergehenden tatsächlichen Eintritts des erhöhten Maßes der baulichen Nutzung auf dem Grundstück würde für sich genommen die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung durch Anordnung der begehrten aufschiebenden Wirkung der Klage ihre Rechtsstellung auch im Hinblick auf die im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeübte Planungshoheit nicht verbessern. Eine abschließende Klärung, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, entspricht oder nicht und damit die von der Antragstellerin vorgebrachte Verletzung ihrer Rechte eingetreten ist oder nicht, kann nur durch eine rechtskräftige Entscheidung in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren erfolgen. Auch soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2010 – OVG 11 S 58.09 –, juris Rn. 25) vorbringt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage verbessere ihre Rechtsstellung bei weiteren Bauanträgen, weil von dem Wohngebäude der Beigeladenen „Vorbild- und Anreizwirkung“ für die Errichtung weiterer Wohngebäude in der Gemeinde mit hohem Siedlungsdruck ausginge, überzeugt dies nicht. Selbst wenn hier nach Fertigstellung des genehmigten Wohngebäudes der Beigeladenen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vorläufig gehemmt wäre, würde dies die Rechtsstellung der Gemeinde im Hinblick auf die Vorbildwirkung des Bauvorhabens für andere Bauvorhaben in der Umgebung nicht verbessern. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich die von der Antragstellerin erwarteten anderen Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen müssen, ist grundsätzlich die vorhandene Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – BVerwG 4 B 38/13 –, juris Rn. 15; Rubel, DVBl. 2018, 403 (407)). Die vorläufige gerichtliche Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung wäre keine mit dem Auge aus der Umgebung wahrnehmbare Gegebenheit. Gleichwohl wäre in diesen Einzelfall die genehmigte und inzwischen fertiggestellte und damit vorhandene bauliche Anlage der Beigeladenen nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht maßgebend. Eine tatsächlich vorhandene Baulichkeit hat nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nämlich dann außer Betracht zu bleiben, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde bzw. das der das Einvernehmen versagenden Gemeinde hinreichend klar zeigt, dass sich die zuständige Behörde bzw. die Gemeinde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit nicht abgefunden hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 – OVG 10 N 21.10 –, juris Rn. 8). Nach den Umständen des Einzelfalles ist dies hier so, denn die Gemeinde hat sich mit dem Vorhandensein des genehmigten Wohngebäudes der Beigeladenen erkennbar nicht abgefunden. Sie hat gegen die Baugenehmigung vom 26. Oktober 2016 in der Hauptsache Klage erhoben und mit ihrer Klagebegründung macht sie deutlich, dass das Wohngebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung sich ihrer Ansicht nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge. Angesichts dessen kann das vorhandene Wohngebäude derzeit jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht Teil des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens sein und hat daher auch ohne die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zumindest vorläufig keine Vorbildwirkung für andere Vorhaben in der näheren Umgebung. Insoweit unterscheidet sich die bauplanungsrechtliche Betrachtung der Vorbildwirkung eines fertiggestellten Gebäudes als vorhandene Bebauung von der „Vorbild- und Anreizwirkung“, die nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2010 – OVG 11 S 58.09 –, juris Rn. 25) vom Betrieb einer immissionsschutzrechtlich nach § 4 BImSchG genehmigten Windkraftanlage ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der anwaltlich nicht vertretenen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 sowie in Anlehnung an Ziffer 9.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).