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Beschluss

OVG 10 S 68.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0718.OVG10S68.17.00
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Leitsätze
1. Die Beurteilung der gebäudegleichen Wirkungen im Sinne von § 6 Abs 1 S 2 BbgBO (juris: ) orientiert sich an den Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts. Maßgebend sind insoweit die Gewährleistung effektiven Brandschutzes, die Sicherung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung und die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens. Gebäudegleiche Wirkungen können insbesondere von solchen baulichen Anlagen ausgehen, die ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, wobei die Höhe der Anlage von wesentlicher Bedeutung ist. Insoweit gelten keine starren Grenzen, vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.(Rn.10) 2. Bei einer Aufschüttung ist ihr höchster Punkt entscheidend.(Rn.11) 3. Hält ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein, bietet allein schon dieser Umstand in der Regel ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in einer Nachbarrechte verletzenden Weise beeinträchtigt werden.(Rn.14) 4. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - insbesondere das Abstandsflächenrecht - vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung der gebäudegleichen Wirkungen im Sinne von § 6 Abs 1 S 2 BbgBO (juris: ) orientiert sich an den Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts. Maßgebend sind insoweit die Gewährleistung effektiven Brandschutzes, die Sicherung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung und die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens. Gebäudegleiche Wirkungen können insbesondere von solchen baulichen Anlagen ausgehen, die ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, wobei die Höhe der Anlage von wesentlicher Bedeutung ist. Insoweit gelten keine starren Grenzen, vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.(Rn.10) 2. Bei einer Aufschüttung ist ihr höchster Punkt entscheidend.(Rn.11) 3. Hält ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein, bietet allein schon dieser Umstand in der Regel ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in einer Nachbarrechte verletzenden Weise beeinträchtigt werden.(Rn.14) 4. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - insbesondere das Abstandsflächenrecht - vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.(Rn.17) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in W..., das sie im Oktober 2013 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut haben. Sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung und deren Änderung für ein höher gelegenes Nachbargrundstück, das seit 2012 in einem Bebauungsplanentwurf - als Satzung im April 2013 beschlossen - als Teil eines dreigeschossig bebaubaren allgemeinen Wohngebiets ausgewiesen und auf dem ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Arztpraxis und Tiefgarage geplant ist. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses entgegen. Soweit die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 eingereichten Fotos auf eine etwaige Fertigstellung des Vorhabens hindeuten, besteht das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller dennoch fort, weil sie nicht nur Beeinträchtigungen geltend machen, die in der Verwirklichung des Bauvorhabens und in der Errichtung des Baukörpers liegen, sondern - mit dem Vorbringen unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück - auch solche, die in der fortdauernden Nutzung des Wohngebäudes liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 5 f.). Die während des Beschwerdeverfahrens ergangene Änderung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 8. Juni 2018 lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ebenfalls nicht entfallen. Der Wegfall der Stützmauer und das Verschieben und Erhöhen der Aufschüttung sind als (bloße) Nachtragsbaugenehmigung anzusehen, weil sie die vom Verwaltungsgericht beurteilte und zum Gegenstand der Beschwerde gemachte Baugenehmigung nur geringfügig ändern; das Gesamtvorhaben des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit Arztpraxis und Tiefgarage wird dadurch in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührt und in seinem Wesen nicht verändert (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 5 f.). 2. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde ursprünglich einen Verstoß der Stützmauer gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO geltend gemacht haben (Beschwerdebegründung, Schriftsatz der Antragsteller vom 24. Oktober 2017, S. 2 - 5), hat sich ihr Vorbringen mit dem Wegfall der Stützmauer durch die Änderung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 8. Juni 2018 erledigt. Das Vorbringen, das nunmehr geplante Verschieben und Erhöhen der Aufschüttung verstoße gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, weil von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen (Schriftsatz vom 28. Juni 2018), greift nicht durch. Die Änderung der Baugenehmigung vom 16. Januar 2017 durch den Bescheid vom 8. Juni 2018 lässt die bisher geplante Stützmauer entfallen und sieht vor, die zur Grundstücksgrenze abfallende vorhandene Böschung durch Aufschüttungen und Abgrabungen zu verändern. Die vorhandene Böschung setzt mit ihrem Fuß unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller und in der Höhe von dessen Geländeoberkante an. An der Süd-Ost-Ecke der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Gebäudeseite liegt diese Höhe bei 54,19 m DHHN 92; von dort steigt die Böschung zunächst bis zur vorhandenen Geländeoberkante in Höhe von 55,30 m in einem Abstand von etwa 1,15 m von der Grundstücksgrenze, und sodann weiter bis 55,40 m in etwa 2,80 m Entfernung von der Grundstücksgrenze, um an der Außenwand des geplanten Gebäudes eine Höhe von 55,45 m zu erreichen. An der Nord-Ost-Ecke des geplanten Gebäudes liegen der Fuß der Böschung und die Geländeoberkante des Grundstücks der Antragsteller bei 54,17 m DHHN 92; von dort steigt die Böschung bis zur vorhandenen Geländeoberkante in Höhe von 55,03 m an, die sich in einem Abstand von etwa 90 cm von der Grundstücksgrenze befindet und sich bis zur Außenwand des Gebäudes nur geringfügig weiter erhöht. Die nach dem Änderungsbescheid vom 8. Juni 2018 geplante Böschung beginnt mit ihrem Fuß an der Süd-Ost-Ecke der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Gebäudeseite in einer Entfernung von etwa 30 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Diese Entfernung entspricht dem Durchmesser der entfallenen Stützmauer. Dann steigt die geplante Böschung zunächst - flacher als die vorhandene Böschung - auf eine Höhe von 54,50 m in einem Abstand von etwa 70 cm zur Grundstücksgrenze an, um dann - ebenfalls flacher als die vorhandene Böschung - in einer Entfernung von etwa 2,80 m von der Grundstücksgrenze die gleiche Höhe von 55,40 m zu erreichen wie die vorhandene Böschung und bis zur Außenwand des Gebäudes um weitere 5 cm anzusteigen. An der Nord-Ost-Ecke des geplanten Gebäudes liegt der Fuß der geplanten Böschung etwa 70 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Die geplante Böschung verläuft entsprechend von der gemeinsamen Grundstücksgrenze weg versetzt parallel zur vorhandenen Böschung bis zu dem oben angegebenen Punkt in Höhe von 55,03 m, der etwa 1,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. Von dort an verläuft die geplante Böschung weiter und nunmehr oberhalb der vorhandenen Geländeoberkante bis zur geplanten Geländeoberkante in Höhe von 56,40 m, die etwa 2,90 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. Danach bewirkt die Änderung der Baugenehmigung an der Süd-Ost-Ecke des geplanten Gebäudes eine Absenkung der vorhandenen Geländeoberfläche (Abgrabung) von 55,30 m (vorhandene Oberkante des Geländes - OKG - in etwa 1,15 m Entfernung von der Grundstücksgrenze) auf 54,50 m (geplante OKG in etwa 70 cm Entfernung von der Grundstücksgrenze) bzw. auf 54,19 m an der Grundstücksgrenze und an der Nord-Ost-Ecke eine Erhöhung der vorhandenen Geländeoberfläche (Aufschüttung) von 55,03 m (vorhandene OKG in etwa 90 cm Entfernung von der Grundstücksgrenze) auf 56,40 m (geplante OKG in etwa 2,90 m Entfernung von der Grundstücksgrenze). Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass die mit der Nachtragsbaugenehmigung vorgesehenen Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO als bauliche Anlagen anzusehen sind, kommt ihnen keine abstandsflächenrechtliche Bedeutung zu, weil von ihnen nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Beurteilung dieser Wirkungen orientiert sich dabei an den Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts. Maßgebend sind insoweit die Gewährleistung effektiven Brandschutzes, die Sicherung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung und die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens. Gebäudegleiche Wirkungen können insbesondere von solchen baulichen Anlagen ausgehen, die ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, wobei die Höhe der Anlage von wesentlicher Bedeutung ist. Insoweit gelten keine starren Grenzen, vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass von baulichen Anlagen aus undurchsichtigem Material wie beispielsweise Zäunen oder Mauern, die eine Höhe von 2 m überschreiten, gebäudegleiche Wirkungen ausgehen werden. Bei niedrigeren Anlagen dürfte eine gebäudegleiche Wirkung in der Regel erst in Betracht kommen, wenn sich diese einer Höhe von 1,50 m nähern. In dem Zwischenbereich bis zu 2 m hängt die Beurteilung der Wirkung maßgeblich von den örtlichen und baulichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wobei neben der Höhe, Länge und baulichen Ausgestaltung einschließlich des verwendeten Materials auch die Lage der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschattung oder beengende Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 7. August 2015 - OVG 10 S 12.15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kommt der geplanten Böschung keine gebäudegleiche Wirkung zu. Sie hat nur eine geringe Höhe von höchstens 1,37 m, nämlich an der Nord-Ost-Ecke, nicht - wie die Antragstellern ohne nähere Begründung meinen - von 2,25 m (Schriftsatz vom 28. Juni 2018, S. 2). Entsprechend der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgBO bei Außenwänden von Gebäuden maßgebenden Wandhöhe ist der am höchsten Punkt der geplanten Aufschüttung senkrecht gemessene Höhenunterschied zur dort vorhandenen Geländeoberfläche entscheidend. Die größte Höhe der Böschungsoberkante über der vorhandenen Geländeoberfläche wird hier, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, in Höhe von 56,40 m an dem oben beschriebenen Punkt vor der Nord-Ost-Ecke des geplanten Hauses in einer Entfernung von etwa 2,90 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze erreicht und liegt senkrecht höchstens 1,37 m über der vorhandenen Geländeoberkante, die dort eine Höhe von mindestens 55,03 m aufweist. Bei einer derart niedrigen Aufschüttung kommt eine gebäudegleiche Wirkung schon der Höhe nach regelmäßig nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die geplante Böschung, auch soweit sie höher reicht als die vorhandene, von der Grundstücksgrenze weg versetzt ist. Eine von dem geplanten Haus unabhängige und über die vorhandene Böschung hinausgehende zusätzliche Beeinträchtigung des effektiven Brandschutzes oder der Belichtung, Besonnung oder Belüftung des Grundstücks der Antragsteller durch die geplante Aufschüttung legen die Antragsteller nicht dar und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass von der geplanten Aufschüttung gegenüber dem bereits vorhandenen Geländeanstieg eine zusätzliche Beeinträchtigung eines im Interesse des Wohnfriedens ausreichenden Sozialabstands ausginge. Denn eine Aufenthaltsfunktion (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2015, a.a.O., Rn. 8) kommt der geplanten Böschung aufgrund ihres Gefälles ebenso wenig zu wie dem zwischen ihrer Oberkante und dem geplanten Gebäude verlaufenden Streifen aufgrund seiner geringen Breite von etwa 1 m. Danach ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen nach der Nachtragsbaugenehmigung in gebäudegleicher Wirkung abstandsflächenrechtlich geschützte Belange der oben aufgeführten Art zu beeinträchtigen vermögen. 3. Der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Als die Antragsteller nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „L...“ der Gemeinde W... auf ihrem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück das neue Wohnhaus planten und errichteten (vgl. Antragsschrift vom 7. Juni 2017, Anlagen Ast 2 und 3), mussten sie bereits damit rechnen, dass auf dem südwestlich benachbarten höhergelegenen Vorhabengrundstück die Möglichkeit der dort festgesetzten dreigeschossigen Wohnbebauung ausgeschöpft wird. Zwar kommt dabei gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach Maßgabe des Wegfalls der Grenzbebauung auf ihrem Grundstück auch auf dem Vorhabengrundstück keine Grenzbebauung mehr in Betracht (textliche Festsetzung Nr. III.2 Buchstabe a), wohl aber - wie hier - eine Bebauung unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen. Soweit das mit einer Möglichkeit der Einsichtnahme auf ihr Grundstück (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 9 f.) und einer Verschattung der zum Vorhabengrundstück ausgerichteten Süd-West-Seite ihres Wohnhauses und des Vorgartens (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7 f. und 11 f.; Schriftsatz vom 16. Januar 2018, S. 3) verbunden ist, haben sie dies als lagebedingt grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere begründen weder die vorhandene noch die geplante Geländeoberkante des Vorhabengrundstücks noch die weiteren in der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte - Festlegung der Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens des geplanten Gebäudes auf 56,6 m (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6 f.), „Höhenunterschied von mehr als 2,4 m“ zum „Bodenniveau des Grundstücks der Antragsteller“ (a.a.O., S. 7) bzw. „Höhenunterschied zwischen den Bauten … von rund 2,4 m“ (a.a.O., S. 9), Blick der Antragsteller auf die Wand des Nachbargebäudes (a.a.O., S. 7 f.), Verschattung des Wohngebäudes der Antragsteller (ebd.), höherer Dachfirst des geplanten Gebäudes, auch im Vergleich zum dreigeschossigen Gebäude P... Chaussee 1... (Flurstück 5...) auf dem nordöstlich an das Grundstück der Antragsteller grenzenden Nachbargrundstück (a.a.O., S. 8 f.) - einen Ausnahmefall, in dem trotz Einhaltens der Abstandsflächen auf die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller in qualifizierter und individualisierter Weise keine Rücksicht genommen worden ist. Hält ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein, wie das hier für das geplante Wohngebäude auch von der Beschwerde nicht bestritten wird, so bietet allein schon dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in einer Nachbarrechte verletzenden Weise beeinträchtigt werden. Das schließt zwar nicht aus, dass das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften verletzt sein kann, weshalb auch bei einer solchen Fallgestaltung der Frage nachgegangen werden muss, ob das Gebot der Rücksichtnahme beachtet worden ist. Seine Verletzung setzt aber voraus, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht genommen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2016 - OVG 10 S 10.16 -, BA S. 4 m.w.N. für das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in einem im Wesentlichen durch zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägten Bereich etwa bei einem zwölfgeschossigen Bauwerk bejaht, „das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur den unangemessen geringen Abstand von 15 Metern zum zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus des Klägers einhält“ (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 34). Von solchen besonderen Fällen abgesehen kann ein Nachbar nicht beanspruchen, dass ein Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (Beschluss des Senats vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 10). Ein besonderer Fall in der oben genannten Art, in dem das Vorhaben - trotz Einhaltens der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen - das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch eine erdrückende Wirkung verletzt, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Geländesprungs, d.h. der höheren Geländeoberkante des Vorhabengrundstücks, wird zwischen der geplanten dreigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen und der zweigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller kein Missverhältnis in der oben dargelegten qualifizierten und individualisierten Weise erreicht. Eine in diesem Sinne erdrückende Wirkung des Vorhabens lässt sich auch den von den Antragstellern selbst eingereichten Fotos (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 9; Schriftsatz vom 16. Januar 2018, Anlage Ast 14) nicht entnehmen. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem rechts davon abgebildeten dreigeschossigen Vorhaben ist - auch im Vergleich zum links vom Wohnhaus der Antragsteller abgebildeten dreigeschossigen Nachbarhaus P... Chaussee 1... und zum im Hintergrund erkennbaren Wohnhaus L... 7 - ein „extremer Höhenunterschied“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 9), der gegenüber dem Grundstück der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, nicht erkennbar. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren Fotos, auf denen das Wohnhaus der Antragsteller und das Vorhaben sowie teilweise auch weitere Gebäude zu sehen sind (Schriftsatz vom 16. Januar 2018, Anlagen Ast 15 Fotos 1 - 8, 11, 13 und 16 - 18, mit Anlage Ast 16). Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 9 f.) und massiver Verschattung (a.a.O., S. 7 f. und 11 f.; Schriftsatz vom 16. Januar 2018, S. 3) geltend. Auch insoweit gilt, dass der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 10, und vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet - wie hier - hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - insbesondere das Abstandsflächenrecht - vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. März 2006 - OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Einen Ausnahmefall der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten hat der Senat für einen Aussichtsturm mit offenem Treppenaufgang und einer Aussichtsplattform in 27 m Höhe angenommen, der 40 m von einem Wohngebäude und 30 m von dessen Garten entfernt war und das Wohnhaus um ein Vielfaches überragte (Beschluss vom 10. März 2006, a.a.O.). Maßgebend waren dabei insbesondere die große Höhe des Turmes und die Vielzahl der Einsichtsmöglichkeiten, die sich durch die offene Konstruktion auch vom Treppenaufgang aus eröffneten (ebd.). Keinen absoluten Ausnahmefall unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten hat der Senat hingegen bei einem fünfgeschossigen Wohnhaus mit Dachausbau gesehen, das - anders als hier - sogar mit der Frontseite zum zweigeschossigen Einfamilienhaus auf dem angrenzenden Grundstück ausgerichtet war (Beschluss vom 29. September 2010, a.a.O., Rn. 13). Aus dem Beschwerdevorbringen, das auf die vom Verwaltungsgericht (BA S. 9) zitierte und vorstehend erläuterte Rechtsprechung des Senats nicht eingeht, ergeben sich für das in einem Wohngebiet liegende Grundstück der Antragsteller keine besonderen Einsichtnahmemöglichkeiten, die nicht von vornherein bei einer - der Planfestsetzung entsprechenden - dreigeschossigen Wohnbebauung des höhergelegenen Vorhabengrundstücks zu erwarten gewesen wären. Insoweit verfängt auch der Hinweis auf die vermeintlich ländliche Prägung des Wohngebietes (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10 f.) nicht. Hinsichtlich der Verschattung mussten die Antragsteller ebenfalls angesichts der Höhenlage und der Himmelsrichtung des Vorhabengrundstücks südwestlich ihres Wohnhauses bei jeder mehrgeschossigen Bebauung von vornherein mit Verschattung ihres Wohnhauses und des zur P... Chaussee hin gelegenen Vorgartens rechnen. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet weder eine bestimmte Dauer oder „Qualität" der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Davon abweichende besondere Umstände, die hier als in qualifizierter und individualisierter Weise gegenüber den Antragstellern als rücksichtlos anzusehen sein und ausnahmsweise eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nahelegen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Indessen räumen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung selbst zutreffend ein, dass das Bauvorhaben die Sonneneinstrahlung gerade deshalb „grundlegend verhindern wird, weil es sich in süd-westlicher Richtung zum Wohngebäude der Antragsteller befindet“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 12) und es auch aufgrund des „bereits fertiggestellten Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück 2...“ (L... 7) „zu der vorgetragenen Verschattung über den gesamten Tagesverlauf“ komme (Schriftsatz vom 16. Januar 2018, S. 3). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist darin nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich bei Nachbarstreitigkeiten der vorliegenden Art regelmäßig an der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (abrufbar im Internetportal des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de unter „Rechtsprechung“ / „Streitwertkatalog“). Diese Empfehlung schlägt für Klagen eines drittbetroffenen Nachbarn in baurechtlichen Verfahren einen Streitwert von 7.500 bis 15.000 Euro vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Der im Streitwertkatalog vorgeschlagene Streitwert von (mindestens) 7.500 Euro soll pauschalierend eine ganze Bandbreite möglicher Nachbarstreitigkeiten und deren tatsächliche und wirtschaftliche Auswirkungen erfassen und aufwändige und in die Zukunft gerichtete spekulative Ermittlungen und Einschätzungen vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 22. November 2017 - OVG 10 L 53.17 -, BA S. 3 m.w.N.). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei Klagen von Nachbarn, die ihr eigenes Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, in der Regel diesen Betrag - bzw. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) - festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Baugenehmigung ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus betrifft (für Mehrfamilienhäuser vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 25 und vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris, Tenor sowie Rn. 2 und 29, wegen des vorläufigen Rechtsschutzes dort jeweils ebenfalls halber Streitwert in Höhe von 3.750 Euro). Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für die Antragsteller (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), nicht für die Beigeladene. Diese Bedeutung ergibt sich hier aus dem Begehren der Antragsteller, die bauliche Nutzung ihres Grundstücks zu Wohnzwecken durch Abwehr des Vorhabens der Beigeladenen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).