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Beschluss

OVG 10 N 14.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0906.OVG10N14.18.00
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Leitsätze
In der Regel rechtfertigt ausnahmsweise allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität einer Anlage den Erlass einer Beseitigungsverfügung, wenn die Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust möglich ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Regel rechtfertigt ausnahmsweise allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität einer Anlage den Erlass einer Beseitigungsverfügung, wenn die Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust möglich ist.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015, mit der ihm insbesondere aufgegeben wurde, einen Wohnwagen nebst Überdachung und eine Überdachung zur Holzlagerung auf dem Grundstück Gemarkung R..., Flur 2..., Flurstück 1... in S... zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage gegen die Beseitigungsanordnung abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die zu seiner Begründung vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob dem anwaltlich vertretenen Kläger auf seinen Antrag vom 12. April 2018 hin mit Blick auf die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist, denn auch bei Berücksichtigung seines nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist erfolgten anwaltlichen Vorbringens rechtfertigt dieses keine Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger allerdings mit den persönlich verfassten Schriftsätzen vom 1. und 7. Juli 2018 versucht, den Antrag auf Zulassung der Berufung (ergänzend) zu begründen, ist dies bereits im Hinblick auf den Vertretungszwang unbeachtlich. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Mit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt oder einem anderen zugelassenen Prozessbevollmächtigten geprüfter und erarbeiteter Streitstoff unterbreitet wird. Diesen Anforderungen genügen die vom Bevollmächtigten des Klägers übersandten, aber nicht hinreichend inhaltlich geprüften und durchdrungenen Schriftsätze nicht. 1. Der Kläger hat hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in substantiierter Auseinandersetzung mit der an-gefochtenen Entscheidung den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. a. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig sei, wonach die auf Grundlage von § 74 Abs. 1 BbgBO (a.F.) erlassene Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Beseitigung der Überdachung des Wohnwagens rechtmäßig sei, insbesondere weil die Überdachung formell illegal sei, da deren Errichtung baugenehmigungspflichtig (§ 54 BbgBO a.F.) sei und „Genehmigungsfreiheitstatbestände“ des § 55 BbgBO (a.F.) nicht einschlägig seien. Der Kläger führt dazu an, dass es sich der Sache nach um einen „überdachten Carport“ handele, der Wohnwagen darunter lediglich vorübergehend „aufgebockt“ werde, die Überdachung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO (a.F.) genehmigungsfrei und überdies einer Überdachung i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO (a.F.) vergleichbar sei. Der Kläger legt damit nicht schlüssig dar, dass es sich bei der streitigen Überdachung des Wohnwagens um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der speziellen Regelung des § 55 Abs. 7 BbgBO a.F. (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 10 a BbgBO n.F.) Wohnwagen als bauliche Anlagen nur auf genehmigten Campingplätzen baugenehmigungsfrei sind. Da der Wohnwagen und dessen Überdachung hier unstreitig nicht auf einem genehmigten Campingplatz errichtet wurden, spricht bereits die spezielle Regelung des § 55 Abs. 7 BbgBO a.F. gegen die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens. Auch die vom Kläger angeführten Regelungen greifen nicht. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Wohnwagenüberdachung sei wie ein „überdachter Carport“ zu behandeln und nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO a.F. baugenehmigungsfrei. Nach dieser Vorschrift (vgl. heute § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO n.F.) sind zwar Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 75m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen, baugenehmigungsfrei. Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für Garagen, wobei überdachte Stellplätze (sog. Carports) im rechtlichen Sinn eine Garage sind (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 33 u. 4. Aufl. 2017, § 2 Rn. 87), so dass die Überdachung des Wohnwagens schon von daher nicht unter § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO fällt. Die Ausnahme von der Baugenehmigungsfreiheit erfasst entgegen der Auffassung des Klägers alle Garagen; die von ihm zitierte Einschränkung „die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen“ bezieht sich ersichtlich nicht auf Garagen, sondern ist Teil des weiteren Ausnahmetatbestands „Gebäude, die Verkaufs- und Ausstellungszwecken dienen“. Für die Überdachung des Wohnwagens ist auch, worauf bereits der Widerspruchsbescheid hingewiesen hat, § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO a.F. (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j BbgBO n.F.) nicht einschlägig, da hier die Überdachung aus lichtundurchlässigen Baustoffen errichtet wurde (vgl. auch Foto Blatt 26 des Verwaltungsvorgangs). Überdies ist die Überdachung hier nicht vor Außenwänden eines Wohngebäudes, sondern vor denen eines Nebengebäudes errichtet (vgl. dazu Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auf. 2017, § 61 Rn. 13 m.w.N.). Ohne Erfolg wendet sich der Kläger des Weiteren dagegen, dass das Verwaltungsgericht, wie auch der Beklagte, die Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Wohnwagens und seiner Überdachung allein auf deren formelle Illegalität gestützt hat, weil beide ohne wesentlichen Substanzverlust abbaubar seien. Der Kläger wendet dagegen ein, dass die „Wohnwagenüberdachung“ im „Innenbereich“ nicht gegen materielles Baurecht verstoße. Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, da nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass in der Regel Ausnahmsweise allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität einer Anlage den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt, wenn die Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust möglich ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 2 S 45.08 –, juris Rn. 22, Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auf. 2017, § 88 Rn. 12 m.w.N; vgl. Beschluss vom 29. März 2012 – OVG 10 S 17.11 –, juris Rn. 13 zur sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung wegen eines Carports). Dass die Beseitigung der Überdachung hier zu einem erheblichen Substanzverlust führen würde, hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt. b. Auch die Rüge des Klägers zum Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass der Beseitigungsverfügung hat keinen Erfolg. Der Kläger rügt insbesondere mit Schreiben vom 6. Juli 2018, dass dem Beklagten der „Ermessensgrund“, dass er – nach einer strafrechtlichen Rehabilitierung – unter einer komplexen Traumafolgestörung (posttraumatischen Belastungsstörung) mit Zügen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (vgl. zur psychischen Situation des Klägers auch das fachärztliche Attest vom 16. März 2018) leide, bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sei und daher nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte musste die psychische Erkrankung des Klägers – selbst wenn sie ihm bekannt gewesen wäre – nicht in die Ermessenserwägung zum Erlass der Beseitigungsverfügung einstellen. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsverfügung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen. Ein atypischer Fall folgt hier nicht aus der vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankung. Die Beseitigungsanordnung ist sach- und grundstücksbezogen und erfolgt in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf Grundlage objektiver Umstände. Dies hat zur Folge, dass besondere persönliche Verhältnisse oder Bedürfnisse des Pflichtigen, wie hier eine möglicherweise bestehende schwere Erkrankung des Klägers, nicht notwendig in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung über den Erlass der Beseitigungsanordnung eingestellt werden müssen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 12. Juni 2013 – OVG 10 M 41.13 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Der Kläger kann die Überdachung im Übrigen auch durch einen Dritten beseitigen lassen. Auch soweit der Kläger sich pauschal auf die Behindertenkonvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. 2008 II, S. 1419) beruft, legt er nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend einen Ermessensfehler der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass der Beseitigungsverfügung substantiiert dar. Zum einen legt der Kläger nicht unter Vorlage von Unterlagen dar, dass er ein behinderter Mensch im Sinne des Übereinkommens ist, noch wird substantiiert dargetan, gegen welche Verpflichtung des Übereinkommens der Beklagte mit der sach- und grundstücksbezogenen Beseitigungsverfügung verstoßen haben soll. c. Der Kläger hat auch in Bezug auf die an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete und zu beseitigende Überdachung zur Holzlagerung nicht substantiiert in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die eingehend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Überdachung zur Holzlagerung formell und im Hinblick auf eine Lage im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB materiell baurechtswidrig sei, unrichtig ist. Seine bloße Behauptung, dass er „Vertrauensschutz“ genieße, weil er von der Gemeinde eine Auskunft erhalten habe, dass der „Schuppen“ im Innenbereich liege, ist nicht hinreichend substantiiert. Zum einen legt der Kläger diese (schriftliche) Auskunft der Gemeinde nicht vor noch beschreibt er diese inhaltlich näher. Zum anderen kann ein formeller Bestandsschutz nur durch eine für ein Vorhaben erteilte Baugenehmigung vermittelt werden. Eine solche legt der Kläger für die Überdachung zur Holzlagerung gerade nicht vor. 2. Die Darlegungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft, ob das Vorhaben des Klägers „nicht unter die genehmigungsfreie Überdachung nach § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO“ (a.F.) falle, weil das Tatbestandsmerkmal der lichtdurchlässigen Baustoffe sich auf Wintergärten und nicht auf die Überdachung beziehe, legt er weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hinreichend dar. Zum einen ist – wie ausgeführt – die Überdachung des Wohnwagens nicht, wie von § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO (a.F.) gefordert, vor der Außenwand eines Wohngebäudes, sondern vor der eines Nebengebäudes errichtet worden. Im Übrigen lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage auf Grundlage des Wortlautes der Norm nach den Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass eine bauliche Anlage nach § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO (a.F.) nur dann baugenehmigungsfrei ist, wenn sie aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtet ist, unabhängig davon, ob es sich um einen Wintergarten oder um eine Überdachung handelt. Die Norm spricht nämlich von dem Erfordernis von lichtdurchlässigen Baustoffen unabhängig davon, ob es sich um einen „Wintergarten“ oder eine „Überdachung“ handelt. 3. Auch soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die behauptete grundsätzliche Bedeutung den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, hat er – wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt - nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe dargelegt, aus denen folgt, dass der Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen des vom Kläger zudem geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, der Beklagte sei bei Erlass der Beseitigungsverfügung „willkürlich“ aufgrund von „unsystematischer Arbeitsweise“ vorgegangen und es hätte weiterer Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO bedurft. Diese Aufklärungsrüge hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vor Ort am 30. Januar 2018 auf die Vornahme dieser Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nun beanstandet, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Zudem legt er nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der von ihm vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung hinsichtlich des Zeitwertes der zu beseitigenden Substanz des Wohnwagens mit Überdachung und der Überdachung zur Holzlagerung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).