Beschluss
OVG 10 S 6.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0919.10S6.18.00
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Leitsätze
1. Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese auch räumliche Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt ist.(Rn.12)
2. Angesichts einer Entfernung von rund 20 km erscheint es eher fernliegend, ein Pachtgrundstück mit einem Pferdeunterstand in einer räumlichen Verbindung zu einem Rinderzuchtbetrieb des Pächters in einer anderen Gemeinde bauplanungsrechtlich im Sinne der Privilegierung in § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB derart zuzuordnen, dass noch von einem einheitlichen Gesamtbetrieb gesprochen werden kann. (Rn.12)
3. Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Vorbildwirkung des Anscheins legaler baulicher Anlagen im Außenbereich für weitere Bauvorhaben.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese auch räumliche Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt ist.(Rn.12) 2. Angesichts einer Entfernung von rund 20 km erscheint es eher fernliegend, ein Pachtgrundstück mit einem Pferdeunterstand in einer räumlichen Verbindung zu einem Rinderzuchtbetrieb des Pächters in einer anderen Gemeinde bauplanungsrechtlich im Sinne der Privilegierung in § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB derart zuzuordnen, dass noch von einem einheitlichen Gesamtbetrieb gesprochen werden kann. (Rn.12) 3. Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Vorbildwirkung des Anscheins legaler baulicher Anlagen im Außenbereich für weitere Bauvorhaben.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben hat, einen Pferdeunterstand zu beseitigen, der sich auf seinem außerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils O... der Gemeinde H... liegenden Grundstück befindet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (VG Cottbus, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - VG 3 L 363/17 -, juris). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Einwände der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung greifen nicht durch. a) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist nicht festzustellen, dass die Klage bereits wegen Nichtigkeit der Beseitigungsverfügung aufschiebende Wirkung habe (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 5. Februar 2018, S. 7 f.). Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Beseitigungsverfügung sei wegen des angegebenen Enddatums der Beseitigungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, weil das im Ausgangsbescheid vom 16. Januar 2017 angegebene Datum „31.05.2016“ in der Vergangenheit liege und eine rückwirkende Beseitigung des Pferdeunterstands nicht möglich sei. Diesen offensichtlichen Schreibfehler infolge des damals nur etwa zwei Wochen zurückliegenden Jahreswechsels hat bereits der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 beseitigt, indem er im Tenor zu 2. das Datum in „31.05.2017“ geändert hat. b) Ohne Erfolg bleibt das Beschwerdevorbringen, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ausgangsbescheid genüge nicht dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bedenken ergeben sich nicht daraus, dass die Begründung „exakt bis auf Punkt und Komma“ mit der Begründung der früheren Ordnungsverfügung gegen die vorherige Pächterin des Grundstücks übereinstimme und das Verwaltungsgericht den „Gleichlauf der Formulierungen“ gebilligt habe, ohne auf eine „wesentliche Sachverhaltsänderung“ durch die - vermeintlich neue - Nutzung des Pferdeunterstands zur Pensionstierhaltung einzugehen. Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Ob die Erwägungen des Antragsgegners die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (st.Rspr., zuletzt Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 5). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgerichts meint, dass die in der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2017 (S. 5) angegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge (BA S. 2 f.). Der Antragsgegner hat in dieser Verfügung ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, um angesichts des rechtswidrigen Zustands die Schaffung bzw. Verfestigung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Zudem sei die Vorbildwirkung des Anscheins legaler baulicher Anlagen im Außenbereich für weitere Bauvorhaben dieser Art zu verhindern. Schon diese Ausführungen zeigen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst war und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig geprüft hat. Die Übereinstimmung der Formulierungen mit einer früheren Ordnungsverfügung gegen die vorherige Pächterin begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil es sich um dieselbe bauliche Anlage handelt. Ob die Erwägungen tatsächlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, insbesondere angesichts einer vermeintlichen wesentlichen Sachverhaltsänderung durch die Pensionstierhaltung, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nämlich, wie oben ausgeführt, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an. c) Entgegen der Beschwerde begegnet die Rechtmäßigkeit der auf § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gestützten Beseitigungsverfügung keinen Zweifeln. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind offensichtlich gegeben. Der Pferdeunterstand ist formell und materiell rechtswidrig errichtet worden. Denn es liegt - unstreitig - keine ihm Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung vor (§ 59 Abs. 1 BbgBO), und seine Errichtung im Außenbereich ist bauplanungsrechtlich - und damit ungeachtet einer etwaigen bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BbgBO) - unzulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Der Begriff der Landwirtschaft in diesem Sinne umfasst gemäß § 201 BauGB Tierhaltung nur, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen - unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BbgBO, für welche die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9 und vom 30. Mai 2017 - OVG 10 S 13.16 -, BA S. 6) - für den Pferdeunterstand verneint, weil der in Rede stehenden Pensionstierhaltung bei isolierter Betrachtung eine eigene betriebliche Struktur fehle (BA S. 6) und sie räumlich auch nicht den landwirtschaftlichen Betriebsflächen der Rinderzucht zugerechnet werden könne, die der Pächter des Antragstellers in über 20 km Entfernung betreibe (BA S. 7). Auch die Beschwerde räumt ein, dass die Beurteilung der Pensionstierhaltung auf dem vom Antragsteller verpachteten Grundstück „nicht allein bezogen auf den dort betriebenen Pensionsbetrieb erfolgen“ könne (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3). Bei isolierter Betrachtung nur der Pferdepension dürfte im Übrigen die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB schon sowohl an dem bloßen - schuldrechtlichen - Pachtverhältnis (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017, a.a.O., BA S. 5 f.) als auch am Fehlen eigener Futtererzeugung (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 2-5) scheitern. Indessen meint der Antragsteller, bei den von seinem Pächter ausgeübten Tätigkeiten der Rinderzucht und der Pensionstierhaltung handele es sich um einen einheitlichen landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb. Die Pensionstierhaltung sei zwar der kleinere Teil, generiere aber zusätzliche Einnahmen für den Pächter, ermögliche ihm außerdem, das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Tierfutter „anderweitig“ sinnvoll und gewinnbringend einzusetzen und angesichts der stark volatilen Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse das Risiko durch die Pensionstierhaltung zu diversifizieren, die er ohne Zusatzkosten und ohne jegliches Risiko betreibe. Die funktionale Zu- und Unterordnung der Pensionstierhaltung ergebe sich aus der Verwendung der Futtermittelüberschüsse aus der Rinderzucht, ohne die es die Pferdepension nicht gäbe. Dem stehe die Entfernung des Pferdeunterstands von den übrigen Betriebsflächen um 20 km nicht entgegen, weil es für die Betriebszugehörigkeit nicht auf die Sichtweite ankommen könne und im ländlichen Bereich vergleichbare Entfernungen vollkommen alltäglich seien. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und insoweit auch der Begriff der zu diesem Betrieb gehörenden Flächen für die Futtererzeugung im Sinne von § 201 BauGB nicht in einem weiten betriebswirtschaftlichen Sinn, sondern bauplanungsrechtlich und damit insbesondere räumlich zu verstehen sind. Insoweit geht die Beschwerde nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein, nach der ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann diene, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese auch räumliche Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt werde (BA S. 5). Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das Tatbestandsmerkmal der „zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden“ Flächen für die Futtererzeugung im Sinne von § 201 BauGB bei hinzugepachtetem Land eine räumliche Verbindung des Pachtlandes zu dem Betrieb derart, dass noch von einem einheitlichen Gesamtbetrieb gesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, juris Rn. 25). Schon bei einer Entfernung von wenigen Kilometern zwischen den Betriebsflächen und dem in Rede stehenden Pachtgrundstück bedürfte das einer besonderen Begründung (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 - OVG 10 S 13.16 -, BA S. 4 für eine Entfernung von mehr als 4,5 km), die sich im vorliegenden Fall auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergibt. Angesichts der erheblichen, auch von der Beschwerde eingeräumten Entfernung von rund 20 km erscheint es hier eher fernliegend, das Pachtgrundstück mit dem Pferdeunterstand in einer räumlichen Verbindung dem Rinderzuchtbetrieb des Pächters in einer anderen Gemeinde bauplanungsrechtlich im Sinne der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB derart zuzuordnen, dass noch von einem einheitlichen Gesamtbetrieb gesprochen werden kann. Zudem liegen nach den im Internet frei verfügbaren Luftbildaufnahmen in Google Maps und im Geoportal des Landes Brandenburg („BrandenburgViewer“, http://bb-viewer.geobasis-bb.de/) zwischen dem Grundstück des Antragstellers im Ortsteil O... der Gemeinde H... und der Gemeinde U..., auf deren Gebiet sich die Rinderzucht seines Pächters befinden soll, landwirtschaftlich genutzte Flächen, deren Zugehörigkeit zum Betrieb des Pächters der Antragsteller nicht behauptet, sowie ein großes Waldgebiet, ein langgestreckter See (K... See) und Siedlungsflächen (N..., K...), was - ungeachtet der großen Entfernung - einer räumlichen Verbindung im Sinne der zitierten Rechtsprechung ebenfalls entgegensteht. Konkreter Angaben zur genauen Lage der Betriebsflächen für die Rinderzucht, die der Antragsteller nie vorgetragen hat, bedarf es danach nicht mehr (zur Bedeutung der Lagebestimmung für die räumliche Zuordnung vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017, a.a.O., BA S. 4). d) Auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung bestehe, ist nicht zu beanstanden. Die in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage und die in § 80 Abs. 2 N. 1 - 3 VwGO zum Ausdruck gebrachte „Regelungstendenz“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6) stehen schon nach Wortlaut und systematischer Stellung von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Anwendung dieser Regelung, die das Gesetz ausdrücklich als zusätzliche Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen vorsieht, nicht entgegen. Hinsichtlich dieser Ausnahme ist das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 19 m.w.N.), die es zitiert (BA S. 12) und mit der sich die Beschwerde nicht weiter auseinandersetzt, davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung - auch in Ansehung des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung und der Endgültigkeit ihrer Folgen (Beschluss des Senats vom 17. Juli 2015, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; 241-251, 249 f.) - insbesondere in Fällen bestehen kann, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, oder in denen von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die schon bald eine Nachahmung befürchten lässt. Für jede dieser beiden besonderen Fallgruppen hat das Verwaltungsgericht hier die Voraussetzungen jeweils bejaht, ohne dass die Beschwerde dem etwas entgegenzusetzen vermag. Zur negativen Vorbildwirkung mit Nachahmungsgefahr legt der Antragsteller bereits nicht substantiiert dar, dass von dem formell und materiell illegal errichteten Pferdeunterstand im Außenbereich keine solche Wirkung ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat die Breiten- und Nachahmungswirkung - unter Hinweis auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung - im Einzelnen näher damit begründet, dass gerade von illegalen baulichen Anlagen der vorliegenden Art eine objektive negative Vorbildwirkung ausgehe, weil sie „leicht zu errichten“ seien und ein „hohes, weit verbreitetes ideelles - möglicherweise auch wirtschaftliches - Interesse an einer Pferdehaltung in besonders landschaftlich reizvoller Lage“ bestehe (BA S. 12). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Stattdessen führt sie an, dass für Dritte nicht erkennbar sei, wenn „ein innerer Bezug“ zu einem Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fehle. Warum dies einer durch den äußeren Eindruck hervorgerufenen Vorbildwirkung entgegenstehen soll, erschließt sich nicht. Außerdem ergibt sich die Vorbildwirkung mit Nachahmungsgefahr schon aus dem eigenen Beschwerdevorbringen des Antragstellers. Danach erwägt er nunmehr sogar selbst, seinen Pächter nachzuahmen und „weitere Grundstücke in der Umgebung zu pachten, auf denen weitere Unterstände errichtet und zusätzliche Pferde beherbergt werden können“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5 unten). Angesichts der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Nachahmungserwägungen ist nicht ersichtlich, warum der offensichtlich sowohl formell als auch materiell baurechtswidrige Zustand, der oben unter 1. c) festgestellt worden ist, hinsichtlich der Vollziehung der Beseitigungsverfügung noch weiterhin und bis zur Erschöpfung aller Rechtsbehelfe hingenommen werden sollte. Auch der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Pferdeunterstand könne nach der Art seiner Errichtung voraussichtlich ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne wesentlichen Kostenaufwand so beseitigt werden, dass er gegebenenfalls später erneut aufgestellt werden könne (BA S. 13), tritt der Antragsteller nicht im Einzelnen entgegen. Die bloße Behauptung der Beschwerde, durch die Beseitigung werde der Pferdeunterstand „unwiederbringlich entsorgt“ und „der wirtschaftliche Wert des Unterstands … endgültig vernichtet“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3), bleibt unsubstantiiert und liegt angesichts des Materials und der schlichten Bauausführung, wie sie sich aus der Fotodokumentation (VVG Bl. 4 und 37) und der vermeintlichen Bauanzeige (VVG Bl. 12) ergeben, eher fern. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er steht inhaltlich bereits nicht in einem Eventualverhältnis zum Hauptantrag, sondern ist der Sache nach auf das gleiche Begehren gerichtet wie der Hauptantrag (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2018 - 7 C 22/16.F -, juris Rn. 44). Dem Antragsteller bietet schon die im Hauptantrag begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung den nötigen Rechtsschutz, weil sie auch das Begehren umfasst, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, wenn sich die Beseitigungsverfügung bei der Prognose der Erfolgsaussichten der Klage nicht nur als voraussichtlich rechtswidrig, sondern - wie unter dem Hilfsantrag geltend gemacht - sogar als nichtig erweisen sollte und deshalb der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Wirkung zukäme. Im Übrigen kann der Hilfsantrag außerdem deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beseitigungsverfügung aus den oben ausgeführten Gründen rechtmäßig und nicht nichtig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Beschluss des Senats vom 12. Januar 2017 - OVG 10 L 41.16 - zum Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes der vorherigen Pächterin gegen die frühere Beseitigungsverfügung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).