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Beschluss

OVG 10 S 57.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1127.OVG10S57.17.00
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Leitsätze
1. Zur Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu Lasten einer Nachbarbebauung im Hinblick auf das in § 34 Abs 1 S 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot.(Rn.18) 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann der Nachbarn sich auf die Verletzung von brandschutzrechtlichen Vorschriften in der Berliner Bauordnung durch das Bauvorhaben nur insoweit berufen, als diese (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf das Nachbargrundstück bzw. auf ein Nachbargebäude verhindern sollen.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu Lasten einer Nachbarbebauung im Hinblick auf das in § 34 Abs 1 S 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot.(Rn.18) 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann der Nachbarn sich auf die Verletzung von brandschutzrechtlichen Vorschriften in der Berliner Bauordnung durch das Bauvorhaben nur insoweit berufen, als diese (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf das Nachbargrundstück bzw. auf ein Nachbargebäude verhindern sollen.(Rn.33) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden; sie möchten die aufschiebende Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruches erreichen. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem 1,5-geschossigen Wohngebäude (mit einer Gesamthöhe von ca. 7 m) bebauten Grundstückes in der T...straße 1... (Flur 1..., Flurstück 2...) in Berlin-Pankow. Die Beigeladene, eine Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin, ist Eigentümerin des südwestlich angrenzenden 4.124 m² großen Baugrundstückes T...straße 7... (Flur 1..., Flurstück 2...), das mit einem ein- bis dreigeschossigen gewerblich genutzten Büro- und Werkstattgebäude bebaut war. Der Abbruch des Gebäudes ist bereits erfolgt. Die Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Niederschönhausen in einem Bebauungsblock, der durch die T...straße, die K...straße und die W...straße begrenzt wird und der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Der Antragsgegner erteilte am 27. Februar 2017 der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei L-förmigen Wohngebäuden mit insgesamt 46 Wohnungen auf dem Baugrundstück. Der Baubeginn ist für Frühjahr 2019 geplant. Das Wohnhaus 1 mit 20 Wohneinheiten soll mit drei in Massivbauweise errichteten Vollgeschossen und straßenseitig mit einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss in Holztafelbauweise errichtet werden. Es ist im nordwestlichen Grundstücksbereich zum Grundstück der Antragsteller hin geplant. Das einschließlich des Staffelgeschosses 12,65 m hohe Wohnhaus hält mit den Vollgeschossen einen Abstand von 5,78 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Das Staffelgeschoss ist 7,30 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt. Das Wohngebäude der Antragsteller ist seinerseits 3,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt errichtet worden. Das zudem geplante viergeschossige Wohnhaus 2 soll im südöstlichen Grundstücksbereich errichtet werden und im straßenseitigen Gebäudeteil zusätzlich ein Staffelgeschoss aufweisen. Das Bauvorhaben ist in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen (insbesondere dem amtlichen Lageplan, Einsichten und Schnitten) näher beschrieben. Aus westlicher Perspektive ist das Bauvorhaben einschließlich des Einfamilienhauses der Antragsteller auch auf nachfolgender Grafik dargestellt, welche allerdings nicht berücksichtigt, dass die Geländeoberfläche des Grundstücks der Antragsteller um ca. 0,95 m (45,50 – 44,55 m ü. NHN) niedriger ist als die auf dem Baugrundstück geplante Gebäudeoberkante der Wohnhäuser. Die Antragsteller legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. 1. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung oder eine sonstige bauaufsichtliche Zulassung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) ist es im Kern maßgeblich, ob die Antragsteller als Dritte dargelegt haben, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben haben, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung oder bauaufsichtlichen Zulassung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp., vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 10 S 41.17 –, juris Rn. 2; näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis verneint und den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, weil bei summarischer Prüfung die Baugenehmigung vom 27. Februar 2017 keine Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung oder Bewertung. Dazu im Einzelnen: 1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zum „Prüfungsprogramm“ des Nachbarrechtsschutzes im Falle des hier maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. EA S. 3 und 8), wonach ein Nachbar, der sich auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wende, mit seinem Rechtsbehelf nur dann durchdringen könne, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße, rechtlich unzutreffend sei. Baurechtlicher Nachbarschutz ist in der Regel das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften, hier von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – BVerwG 4 C 7.17 –, juris Rn. 16). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützend ist. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage oder - hier - mit seinem vorläufigen Rechtsschutzbegehren nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – BVerwG 4 C 12.14 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 – OVG 10 S 13.12 –, juris Rn. 11; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 34 Rn. 141). Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – BVerwG 4 C 12.14 –, juris Rn. 11). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur daraufhin geprüft, ob das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. 2. Soweit die Antragsteller als Nachbarn demgegenüber zunächst selbständig rügen, die geplante Wohnbebauung füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. Beschwerdebegründung S. 23 ff.), können sie mit diesem rechtlichen Ansatz für sich genommen nicht durchdringen. Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich kraft Bundesrechts grundsätzlich nicht nachbarschützend (u.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2018, § 34 Rn. 50c m.w.N. aus der Rspr.). Wie zu 1. ausgeführt, kann der Nachbar, der sich auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, mit seinem vorläufigen Rechtsschutzbegehren nur dann durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Eine isolierte Rüge des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist damit nicht hinreichend. Die Frage, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen wegen einer erdrückenden Wirkung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, haben die Antragsteller zum Gegenstand einer gesonderten Rüge gemacht (vgl. dazu 3. b)), weshalb es hier keiner weiteren Ausführungen bedarf. 3. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen auch insoweit keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, als das Verwaltungsgericht zu der Würdigung und Bewertung gelangt ist, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen die Antragsteller nicht in dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme verletze. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRsp., BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme seien im Hinblick auf die Belange der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Grundstückes unzutreffend. Sie tragen vor, dass der geplante Wohnkomplex gegenüber ihrem Einfamilienhaus, das auf einem Grundstück mit geringer Breite errichtet worden sei, rücksichtslos sei, weil das geplante Haus 1 lediglich 5,78 m entfernt von der Grundstücksgrenze errichtet werden solle und bezogen auf das Staffelgeschoss eine Höhe von insgesamt 12,65 m haben werde und somit die Belichtung und Besonnung ihres Grundstückes unzumutbar beeinträchtige. Das erstinstanzliche Gericht hat demgegenüber angenommen, dass das Vorhaben die Antragsteller nicht in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstückes verletze. Das Vorhaben halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Der gemäß § 6 Abs. 1, 5 Satz 1 BauO Bln erforderliche Abstand zum Grundstück der Antragsteller von ca. 5 m bzw. ca. 3,80 m (0,4 H bei einer - fiktiven - Wandhöhe von 12,65 m des Staffelgeschosses bzw. 9,40 m der dreigeschossigen - realen - Außenwand) werde bei einem Grenzabstand von ca. 5,80 m ersichtlich gewahrt. Dies sei ein Indikator dafür, dass hinsichtlich dieser nachbarlichen Belange kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliege. Die Richtigkeit dieser Berechnung der Abstandsflächen wird von den Antragstellern mit der Beschwerde nicht angegriffen und das Verwaltungsgericht zieht daraus die richtigen Schlussfolgerungen. Die Wahrung der bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen schließt zwar eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht aus. § 34 Abs. 1 BauGB kann im Hinblick auf das in ihm enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, juris Ls. 2 u. Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 10 S 25.12 - EA S. 7 f.). Im Regelfall dürfte allerdings zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ist in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass der Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt wird, soweit es um die Beeinträchtigung von Belangen geht, die durch das Abstandsflächenrecht geschützt werden, also insbesondere um Belichtung, Besonnung und Belüftung. Denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Angesichts dessen haben die Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass das für die Beeinträchtigung ihres Grundstückes in Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung allein relevante Wohnhaus 1 des Vorhabens der Beigeladenen trotz Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen rücksichtslos sein soll. Soweit sie vorbringen, dass das geplante Wohnhaus 1 mit dem 7,30 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzten Staffelgeschoss eine Höhe von 12,65 m aufweise und ihr Grundstück von geringer Breite sei, vermag dies keine unzumutbare Verschattung ihres Wohngebäudes und ihres Grundstückes darzulegen. Das Bauvorhaben liegt nämlich östlich vom Grundstück der Antragsteller, so dass eine Verschattung nur teilweise am Vormittag auftreten kann. Es ist eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes in qualifizierter Weise hier nicht erkennbar. b) Auch die Rüge der Antragsteller, das Bauvorhaben der Beigeladenen verletze entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen einer erdrückenden Wirkung das Gebot der Rücksichtnahme, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller beziehen sich dabei insbesondere auf die Maßstäbe im Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 („Agentur für Arbeit“ – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 29) und führen aus, dass das Wohnhaus 1 des Bauvorhabens unter Berücksichtigung des Staffelgeschosses 12,65 m und damit doppelt so hoch sei wie das 7 m hohe Einfamilienhaus der Antragsteller. Das südöstlich gelegene Wohnhaus 2 habe sogar vier Geschosse und zusätzlich ein Staffelgeschoss. Der massive Wohnkomplex sei derart überdimensioniert, dass das Einfamilienhaus der Antragsteller überdeckt werde. Die drei- und viergeschossigen neuen Wohngebäude fügten sich der Geschosszahlen und der Höhe nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese sei vor allem durch zweigeschossige Einfamilienhäuser geprägt und lediglich am Blockrand sei eine dreigeschossige Wohnbebauung anzutreffen. Die nördlich befindlichen Flurstücke 3... und 3... seien jeweils mit eingeschossigen Einfamilienhäusern bebaut und auf dem östlich gelegenen Flurstück 3... befinde sich auch ein eingeschossiges Gebäude. Auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite, insbesondere auf den Flurstücken 2..., 2..., 2... und 2... der T...straße befänden sich überwiegend zweigeschossige Gebäude und lediglich randständig sei eine dreigeschossige Wohnbebauung anzutreffen. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber zu der Bewertung gelangt, dass das Vorhaben nicht rücksichtslos sei, weil es keine „erdrückende“ Wirkung entfalten würde. Eine solche Wirkung sei nicht bereits dann anzunehmen, wenn sich die Situation für den Nachbarn nachteilig verändere. Vielmehr müsse ein „Extremfall“ dergestalt vorliegen, dass auf dem Nachbargrundstück das Gefühl des Eingemauertseins entstehe. Das Vorhaben der Beigeladenen entspreche hinsichtlich seiner Höhe der in der Nähe der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung. Das oberste Geschoss sei zudem als Staffelgeschoss von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt. Es liege auch kein extremer Höhenunterschied vor, bei der das Bauvorhaben für die benachbarte Bebauung erdrückende Wirkung habe. Ein solches Missverhältnis zwischen der eineinhalb- bis zweigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller und der drei- bis viergeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen werde bei weitem nicht erreicht. Diese Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Das Gebot der Rücksichtnahme kann wegen einer erdrückenden Wirkung eines Vorhabens zu Lasten einer Nachbarbebauung verletzt sein, wenn dem Nachbarn ein Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2018, § 34 Rn. 50c). Von Bedeutung sind dabei neben messbaren Kriterien wie Geschosszahl und Höhe und Länge des Gebäudes und der Entfernung zum Nachbarn auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens, wobei dies auch in Beziehung zur Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist (OVG Bln-Bbg Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 29 m.w.W.). Wann eine erdrückende Wirkung eines Vorhabens anzunehmen ist, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Eine erdrückende Wirkung wird z.B. angenommen bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus im Verhältnis zu einer benachbarten Bebauung mit einem eineinhalbgeschossigen Gebäude, das von diesem mit einem Abstand von nur 15 m errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 –, juris Rn. 38). Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine erdrückende Wirkung insbesondere auch angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer „massiven“ Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 19). Eine derartige qualifizierte, gleichsam „erdrückende“ Wirkung des Bauvorhabens im Verhältnis zur benachbarten Bebauung des Wohngebäudes der Antragsteller ist entsprechend der Bewertung des Verwaltungsgerichts nach den Umständen des Einzelfalles vorliegend (noch) nicht gegeben. Soweit die Antragsteller behaupten, das Bauvorhaben sei unter Berücksichtigung des Staffelgeschosses mit einer Höhe von 12,65 m fast doppelt so hoch wie ihr 7 m hohes Einfamilienhaus, folgt daraus kein Höhenunterschied der Gebäude, der zu einer erdrückenden Wirkung führen würde. Zum einen beträgt der Höhenunterschied zwischen dem geplanten Wohnhaus 1 einschließlich des Staffelgeschosses rechnerisch nur 5,65 m und ist damit deutlich geringer als die Antragsteller angeben. Zum anderen ist das dem Wohngebäude der Antragsteller nächstgelegene Wohnhaus 1 der Beigeladen straßenseitig mit einem zurückgesetzten Staffelgeschoss geplant. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze soll der Seitenflügel dreigeschossig ohne Staffelgeschoss ausgeführt werden. Da das Wohngebäude der Antragsteller ca. 3,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt errichtet wurde und das Staffelgeschoss des Wohnhauses 1 der Beigeladenen 7,30 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt ist, somit beide Gebäude insgesamt 10,80 m voneinander entfernt liegen, ist bei summarischer Prüfung der Sachlage nicht erkennbar, dass das Wohnhaus 1 des Bauvorhabens das 1,5-geschossige Wohngebäude der Antragsteller „erdrückt“. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. November 2018, der auf die auf dem Lageplan ersichtliche Höhendifferenz von ca. 0,95 m zwischen der Geländeoberfläche des Grundstücks der Antragsteller und der auf dem Baugrundstück geplanten Gebäudeoberkante der Wohnhäuser hinweist, aber auch damit keine erdrückende Wirkung des Vorhabens darlegt. Soweit die Antragsteller weiter anführen, dass das geplante Wohngebäude 2 mit vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss errichtet werden soll, kann dieser Umstand im Verhältnis zu ihrem Gebäude keine erdrückende Wirkung begründen. Das Wohnhaus 2 soll nämlich im östlichen Grundstücksbereich des Baugrundstückes und damit in erheblicher Entfernung vom Wohngebäude und Grundstück der Antragsteller errichtet werden. Auch soweit die Antragsteller die Bewertung des Verwaltungsgerichts angreifen, wonach das Vorhaben seiner Höhe und Geschosszahl nach der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Bebauung entspräche, rechtfertigt dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsteller tragen vor, dass - entgegen der planungsrechtlichen Stellungnahme des Antragsgegners - hier die Umgebung deutlich enger zu ziehen sei. Es komme nur auf die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks, namentlich die nördlich befindlichen Flurstücke 3... und 3..., sowie das östlich gelegene Flurstück 3... und die an der T...straße dem Grundstück der Antragsteller und dem Vorhabengrundstück direkt gegenüberliegenden Flurstücke 2..., 2..., 2... und 2... an. Dies überzeugt nach den Umständen des Falles nicht. Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – BVerwG 4 B 60.17 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - juris Rn. 7). Grundstücke innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks (Baublock) sind in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 10 N 4.18 - EA S. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Dementsprechend ist hier für das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insbesondere im Hinblick auf die Maßstabskriterien Geschosszahl und Höhe auf die tatsächlich vorhandene Bebauung jedenfalls in dem Straßenviertel abzustellen, in dem das Baugrundstück der Beigeladenen liegt. Dies ist der Bebauungsblock, der durch die T...straße, die K...straße und die W...straße begrenzt wird. Denn nach den Umständen des Falles wirkt sich die Ausführung des genehmigten Vorhabens mit Wohngebäuden auf diesen Bebauungsblock aus und der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstückes der Beigeladenen wird von diesen Grundstücken beeinflusst. Es ist jedenfalls nicht substantiiert dargetan, dass die Baustruktur innerhalb dieses Baublockes im Wesentlichen verschieden ist (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 37 f.). Die allein auf den unmittelbaren Nahbereich des Baugrundstückes (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 42) der Beigeladenen abstellende Betrachtungsweise erfasst die maßgebliche nähere Umgebung, in der sich die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen auswirken wird, nicht hinreichend. Das Vorhaben der Beigeladenen mit einem drei- und einem viergeschossigen Wohngebäude und einem nicht als Vollgeschoss geltenden Staffelgeschoss entspricht hinsichtlich der Geschosszahl und der sich mittelbar daraus ergebenden Höhe noch der Eigenart der näheren Umgebung, denn in dem sich aus der T...straße, der K...straße und der W...straße ergebenden Straßenviertel sind eine Vielzahl von dreigeschossigen Gebäuden (Gebäude auf den Flurstücken 2...) und viergeschossigen Gebäuden (auf den Flurstücken 2...) bereits vorhanden. Ob der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich auch die an der Straße gelegenen Gebäude südlich der T...straße im Hinblick auf das straßenseitige Erscheinungsbild umfasst, kann der Senat offen lassen, denn dies würde an der vorgenannten Bewertung zum Maß der baulichen Nutzung nichts ändern. Denn auch dort sind neben den von den Antragstellern angeführten zweigeschossigen Gebäuden auch dreigeschossige Gebäude (auf den Flurstücken 2...und ...und ein viergeschossiges Gebäude (Flurstück 2...) vorhanden, welche nach summarischer Prüfung der Sachlage den Charakter des Baugrundstückes noch beeinflussen würden. Die vorgenannte Bewertung und Würdigung zum Rücksichtnahmegebot konnte der Senat treffen, obwohl die Antragsteller in der Beschwerdebegründung eine Ortsbesichtigung der T...straße angeregt haben und der Senat dem nicht nachgekommen ist. Der Senat hält die Ortsbesichtigung im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht für erforderlich. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen. Dabei bestimmt grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht als Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und der Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Karten, Licht- und Luftbilder sind im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 – OVG 10 N 21.14 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Der Durchführung einer Ortsbesichtigung bedarf es zwingend nur dann, wenn sich die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen nicht bereits aus Karten und Fotos ergeben (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Februar 2008 – OVG 2 S 75.07 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Hiervon ausgehend hält der Senat in diesem Beschwerdeverfahren, in dem der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist und grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten ist, es nicht für erforderlich, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen einschließlich der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller ist insbesondere aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Flurkarte und den von den Beteiligten eingereichten Licht- und Luftbildern hinreichend ersichtlich. Soweit die Antragsteller eine Ortsbesichtigung wegen der „Dimension“ des Bauvorhabens für erforderliche halten, ist diese aus den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen einschließlich der Schnitte ersichtlich. Hinzu kommt, dass die von der Beigeladenen geplanten Wohnhäuser derzeit (noch) nicht errichtet sind, so dass sie auch nicht im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen werden könnten. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller ferner geltend, dass mit der Errichtung des Gebäudekomplexes mit 64 Wohneinheiten unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück entstünden. Das Verwaltungsgericht ist zudem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu der Bewertung gelangt, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos sei, weil unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragsteller nicht geschaffen würden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Bewertung. In Bezug auf den Belang des Schutzes von Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück können die Antragsteller grundsätzlich keine Rücksichtnahme erwarten, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen bereits durch die Grenzabstandsvorschriften (hier § 6 Abs. 1, 5 Satz 1 BauO Bln) zuteil wird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diesen Belang eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – BVerwG 4 B 52.15 –, juris Rn. 9). Das Vorhaben wahrt nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Berechnungen des Verwaltungsgerichts die gebotenen Abstände. Die durch das geplante Wohnhaus 1 zukünftig bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten und - soweit ein Sichtschutz fehlt - gegebenenfalls auch in das Wohngebäude der Antragsteller begründen keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Das geplante Wohnhaus 1 verfügt auf der den Antragstellern zugewandten Außenwand über eine größere Anzahl von Fenstern und zwei Balkone. Im innerstädtischen Bereich auch des Bezirkes Pankow sind jedoch Einsichtsmöglichkeiten infolge einer - zulässigen - baulichen Ausnutzung von Nachbargrundstücken in der Regel hinzunehmen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, dass das Vorhaben kein Ein- oder Mehrfamilienhaus mit wenigen Parteien sei, sondern ein Gebäudekomplex mit 46 Wohneinheiten, wodurch sich die Einsichtsmöglichkeiten vervielfachten. Die Antragsteller berücksichtigen dabei nicht hinreichend, dass die Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück nach den Gegebenheiten des Falles auf Ausblicke aus den Fenstern und von den beiden Balkonen an der nordwestlichen Außenwand des geplanten Wohnhauses 1 beschränkt sein dürften, wobei die insgesamt nur 20 Wohneinheiten in diesem Gebäude nur zum Teil zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtet sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fenster üblicherweise nur zu vorübergehenden, gelegentlichen Ausblicken genutzt werden. Dass damit in qualifizierter Weise auf die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller im Hinblick auf den Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten nicht Rücksicht genommen wurde, ist damit nicht ersichtlich. d) Die Antragsteller haben auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf den durch das Wohnvorhaben verursachten An- und Abfahrtslärm dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist zu der Wertung und Würdigung gelangt, dass nichts dafür spreche, dass das, wenn überhaupt, nur geringfügig erhöhte Verkehrsaufkommen die Zugänglichkeit des Grundstücks der Antragsteller in rücksichtsloser Weise beeinträchtige oder das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen generiere, welches zu einer relevanten und nicht mehr zumutbaren Erhöhung der Lärmbelastung führe. Soweit die Antragsteller pauschal vortragen, es sei von einer „massiven Lärmzunahme“ durch den geplanten Gebäudekomplex mit 46 Wohnungen auszugehen, ist damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Grenzwerte der TA-Lärm, die die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht festlegten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2017 – OVG 10 S 47.16 –, juris Rn. 21), hier verletzt sein könnten. Auch soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass für die Wohneinheiten - bis auf zwei behindertengerechte Parkplätze - keine weiteren Parkmöglichkeiten geschaffen würden und die künftigen Bewohner daher Parkplätze (auf der Straße) in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung benutzen würden, ist auch im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen, dass - entsprechend dem Hinweis des Antragsgegners - die Bauordnung für Berlin bei der Errichtung von baulichen Anlagen wie das der Beigeladenen grundsätzlich keine Pflicht zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen enthält. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, sind nach § 49 Abs. 1 Satz BauO Bln nur Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln enthält hingegen nur Festlegungen für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer. Damit bleibt es dem Bauherrn überlassen, ob er Stellplätze, z.B. für Bewohner, den Anlieferverkehr und für Besucher herstellt. Angesichts dieser gesetzlichen Wertung haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass der dem Vorhaben zuzurechnende Parkverkehr oder die Nutzung der Stellplätze auf den Straßen durch die künftigen Bewohner der neuen Wohngebäude nach Lage der Dinge für die Antragsteller eine unzumutbare Belastung darstellen. 4. Die Antragsteller als Nachbarn des Baugrundstückes können mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren auch nicht durchdringen, soweit sie im Beschwerdeverfahren geltend machen, dass bei dem Bauvorhaben die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt seien. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass auf dem „potentiell“ durch Altlasten belasteten (Bau-) Gelände der Beigeladenen im Zuge der Bauarbeiten zur Errichtung der Wohngebäude ein Bodenaushub erfolge. Es sei offen, ob es rechtlich gesichert sei, dass die vom Bezirksamt der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen Vorgaben für den Bodenaushub und den Altlastenschutz durch die Bauherrin eingehalten würden. Der Bodenaushub stelle gegebenenfalls eine direkte Gesundheitsgefahr für die Antragsteller dar. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auf Grundlage der Darlegungen der Antragsteller nicht hinreichend erkennbar, dass im Zuge des Bodenaushubs bei der Errichtung des genehmigten Vorhabens die Rechte der Antragsteller als Nachbarn des Baugrundstückes aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB verletzt werden. Soweit das Erfordernis, wonach Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, neben dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 –, juris Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. September 2013 – OVG 2 S 60.13 –, juris Rn. 22). Ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können zwar auch wegen mit umweltgefährdenden Stoffen belasteter Böden (Altlasten) auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2018, § 34 Rn. 67 m.w.N.). Dieses Erfordernis zielt aber in erster Linie auf die schutzwürdigen Interessen des Kreises der künftigen Bewohner der Wohngebäude auf dem Baugrundstück ab. Die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse soll den Bewohnern und sonstigen Nutzern des Grundstückes dessen Nutzung ohne Gefahr für Leib und Leben gewährleisten. Dass nach den Umständen des Falles aber im Zuge des Bodenaushubes für die Errichtung der Wohngebäude auf dem Baugrundstück die Rechte der Antragsteller als Nachbarn verletzt werden, insbesondere hier (mittelbare) Gefahren für deren Leib und Leben hervorgerufen würden, ist aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht hinreichend erkennbar. Zum einen ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend dargelegt, dass der Boden des Baugrundstückes durch umweltgefährdende Stoffe belastet wäre. Die Antragsteller sprechen selbst von „potentiellen Altlasten“. Aus dem Schreiben des Umweltamtes des Bezirks vom 6. Dezember 2016 ergibt sich lediglich, dass das Baugrundstück auf Grund seiner vormaligen langjährigen gewerblichen Nutzung eine altlastenverdächtige Fläche ist. Selbst wenn auf dem Baugrundstück belastete Böden vorhanden wären, ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Regelungen der Baugenehmigung vom 27. Februar 2017 noch hinreichend gewährleistet, dass keine Gefahren für Leib und Leben entstehen und die gesunden Wohnverhältnisse auch auf dem Nachbargrundstück für die Antragsteller gewahrt bleiben. Der Antragsgegner hat nämlich die mögliche Altlastenproblematik im Baugenehmigungsverfahren gesehen und durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hinreichend geregelt. Dabei kann der Senat offen lassen, welcher genaue Regelungsinhalt und welche Wirkung die „Verpflichtungserklärung“ der Beigeladenen vom 11. Oktober 2016 hat (die ihrerseits auf ein Schreiben des Umweltamtes vom 30. Juni 2016 Bezug nimmt). Die Baugenehmigung vom 27. Februar 2017 enthält selbst Nebenbestimmungen zum Umgang mit belasteten Böden. Die mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung vom 27. Februar 2017 und damit für die Ermittlung ihres Regelungsinhaltes verbindlich (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012 – OVG 10 S 29.12 –, juris Rn. 5). In dem zur Baugenehmigung gehörenden Schreiben des Umweltamtes des Bezirks vom 16. Dezember 2016 ist nämlich durch Nebenbestimmungen der Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen geregelt, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durchzuführen sind. Anfallende Bauabfälle (u.a. der Bodenaushub) sind danach entsprechend den Vorgaben der Abfallbehörde zu beproben, zu entsorgen bzw. zu verwerten. Im Bereich der Neubauten ist die vorhandene Auffüllungsschicht vollständig zu entfernen. Daran anschließend ist in der Baugrube jeweils eine Sohlbeprobung (Entnahme einer Bodenmischprobe aus dem gewachsenen Boden) durchzuführen. Diese Bodenprobe ist auf Schwermetalle, Arsen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Mineralölkohlenwasserstoffe zu untersuchen. Sollten im Rahmen der Aushubarbeiten Anhaltspunkte für schädliche Umweltveränderungen bzw. Altlasten festgestellt werden, ist dem Umwelt- und Naturschutzamt dies schnellstmöglich zu melden. Hierdurch ist hinreichend gewährleistet, dass die zuständigen Fachbehörden von derartigen Bodenveränderungen Kenntnis erhalten und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen, auch falls erforderlich zum Schutz Dritter, ergreifen können. Der Regelungsinhalt der Baugenehmigung hat damit im Hinblick auf den möglicherweise belasteten Boden auf dem Baugrundstück und seinem Aushub hinreichende Risikovorsorge getroffen. Es kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragsteller nicht festgestellt werden, dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, den gebotenen materiellen Schutz des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu erreichen. 5. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller als Dritte gegen die Baugenehmigung ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als die Antragsteller als Nachbar Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften zur Brandschutzbekleidung von Bauteilen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauO Bln) und zu Oberflächen der Außenwände (§ 28 Abs. 3 BauO Bln) und der Verglasung in den Öffnungen der Wände von Treppenräumen (vgl. § 35 Abs. 4 BauO Bln) der geplanten Wohnhäuser der Beigeladenen auf dem Baugrundstück geltend machen. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, hier des Widerspruchs der Antragsteller, auszuschließen und damit die Darlegungslast auf die Antragsteller, die vorläufigen Rechtsschutz begehren, verschoben hat (vgl. dazu u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen legt deren Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass nach den konkreten Umständen des Falles gewichtige Zweifel daran bestehen, dass die Baugenehmigung vom 27. Februar 2017 nachbarschützende brandschutzrechtliche Vorschriften nicht einhält, die darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden von dem Staffelgeschoss des Wohngebäudes der Beigeladenen auf das Nachbargrundstück und Wohngebäude der Antragsteller zu unterbinden. Die Antragsteller rügen im Wesentlichen, dass die angegriffene Baugenehmigung wegen „eklatanter“ Verstöße gegen die bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen der §§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 28 Abs. 3, 35 Abs. 4 BauO Bln rechtswidrig sei und behaupten, dass diese Bestimmungen auch zum Schutz ihres in äußerst geringer Entfernung gelegenen Grundstückes vor Übergriffen eines Brandes dienten. Bei der in diesem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung ist zu beachten, dass die Antragsteller als Nachbarn sich auf die Verletzung von brandschutzrechtlichen Vorschriften in der Berliner Bauordnung nur insoweit berufen können, als sie in ihren Rechten verletzt sein können. Brandschutzrechtliche Vorschriften der Bauordnung sind nicht generell nachbarschützend. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist geklärt, dass sie nur insoweit nachbarschützende Wirkung haben, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf das Nachbargrundstück bzw. auf ein Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 14. Juni 2015 - OVG 10 S 17.14 -, EA S. 9; Beschluss vom 14. Mai 2007 - OVG 10 S 83.06 -, juris Rn. 70). Soweit die Antragsteller rügen, dass der Abweichungsbescheid des Prüfingenieurs für Brandschutz vom 6. Februar 2017 im Hinblick auf die dort zugelassene Abweichung von § 35 Abs. 4 BauO Bln rechtswidrig sei, hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil sich die Antragsteller diesbezüglich nicht auf eine Verletzung ihrer Rechte als Nachbarn berufen können. Zugelassen wird dort eine Abweichung hinsichtlich der Verglasung in den Öffnungen der Wände der Treppenräume zu den angrenzenden Nutzungseinheiten in den Vorderhäusern der künftigen Wohngebäude der Beigeladenen, die auf dem Baugrundstück errichtet werden sollen. Nach § 35 Abs. 4 BauO Bln müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile in den hier vorliegenden Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein. Diese Vorschrift zur Ausführung der Wände von Treppenräumen als Rettungswege dient dem Schutz der Bewohner und sonstiger Nutzer der Wohngebäude der Beigeladenen und zielt nicht darauf ab, das Übergreifen von Bränden auf das Nachbargrundstück der Antragsteller zu verhindern. Selbst bei einer objektiven Verletzung dieser Norm könnten die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt sein. Soweit die Antragsteller weiter eine Verletzung von § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauO Bln hinsichtlich der Brandschutzbekleidung von Bauteilen des Staffelgeschosses der Beigeladenen rügen, liegt bei der insoweit nur möglichen summarischen Überprüfung ein Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift zu Lasten der Antragsteller voraussichtlich nicht vor. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauO Bln regelt das Brandverhalten von Bauteilen, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen haben müssen. Hinsichtlich der Errichtung des Staffelgeschosses des Wohngebäudes der Beigeladenen hat der Prüfingenieur für Brandschutz im Bescheid vom 6. Februar 2017 auf Grundlage von § 68 Abs. 1 BauO Bln a.F. (i.V.m. § 89 Satz 2 BauO Bln n.F.) eine Abweichung zugelassen. Sie bezieht sich auf die fehlende Beplankung der in Holzbauweise ausgeführten tragenden und raumabschließenden Bauteile des Staffelgeschosses mit einem Feuerwiderstand von 60 Minuten (F 60-B). Als Grund für diese Abweichung wurde angegeben, dass das Staffelgeschoss jeweils die oberste Nutzungseinheit des Gebäudes sei und allseitig um mindestens 1,50 m gegenüber den Außenkanten des Hauptkörpers zurückversetzt liege, wodurch ein möglicher Brandüberschlag von den unteren Geschossen wirksam reduziert werde. Dass diese Abweichungsentscheidung des Prüfingenieurs für Brandschutz die nachbarlichen Belange der Antragsteller im Hinblick auf ihr Gebäude rechtswidrig verletzen würde, haben diese nicht hinreichend dargelegt. Angesichts des Umstandes, dass das geplante Wohnhaus 1 der Beigeladenen einen Abstand von 9,28 m vom Wohngebäude der Antragsteller aufweist und das Staffelgeschoss 7,30 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt liegt, haben die Antragsteller mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass die fehlende Bekleidung der Beplankung des Staffelgeschosses aus nicht brennbaren Baustoffen im Hinblick auf die Ausbreitung eines Brandes im Brandfalle für ihr Nachbargebäude voraussichtlich zu einer erheblichen und nicht mehr hinnehmbaren Gefährdung führt. Vergleichbare Erwägungen gelten auch, soweit die Antragsteller eine Verletzung von § 28 Abs. 3 BauO Bln hinsichtlich der aus normal entflammbaren Baustoffen hergestellten Außenwände des Staffelgeschosses der Beigeladenen rügen. Nach vorgenannter Norm müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktion schwer entflammbar sein. Auch insoweit hat der Prüfingenieur für Brandschutz mit Bescheid vom 6. Februar 2017 eine Abweichung zugelassen. Grund war auch hier, dass die Staffelgeschosse die oberste Nutzungseinheit der Gebäude bilden und die Staffelgeschosse allseitig um mindestens 1,5 m gegenüber den Außenkanten des Hauptkörpers zurückversetzt sind, wodurch ein möglicher Brandüberschlag von den unteren Gebäuden wirksam reduziert werde. Auch insoweit haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass die für die Außenwände zugelassenen normal entflammbaren Baustoffe des Staffelgeschosses in Holzbauweise in Bezug auf die Ausbreitung eines Brandes auf ihr Nachbargebäude trotz der deutlichen Entfernung von 9,28 m zwischen den Gebäuden zu einer erheblichen und zumindest bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zumutbaren Gefährdung führen würde. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt haben und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5.; 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streit-wertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).