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Beschluss

OVG 10 S 17.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0314.OVG10S17.18.00
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Leitsätze
Bei Vorhaben im Außenbereich kommt eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin als Dritte, deren Wohngebäude innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, grundsätzlich nur in Betracht, wenn das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in seiner Qualität als öffentlicher Belang verletzt ist. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Vorhaben im Außenbereich kommt eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin als Dritte, deren Wohngebäude innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, grundsätzlich nur in Betracht, wenn das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in seiner Qualität als öffentlicher Belang verletzt ist. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu.(Rn.23) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Nahversorgungszentrums“, bestehend aus einem Lebensmittelmarkt (N... Discountmarkt) und einer angegliederten Bäckerei. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschloss im Jahre 2009 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Nahversorgungsstandort an der S... Straße“. Am 30. Juni 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Auf Grundstücken nördlich der S... Straße sollte auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Neubau eines Nahversorgungszentrums, bestehend aus einem Gebäude mit einem Discountmarkt, einer Bäckerei und einer Fleischerei (sog. Teilobjekt I) sowie ein weiteres Gebäude (sog. Teilobjekt II) mit einem Fachmarkt und einer Drogerie entstehen. Nach dem Entwurf des Bebauungsplans sollte hinsichtlich der Art der Nutzung ein Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Handel“ festgesetzt werden. Nach der textlichen Festsetzung Ziffer 1.5 sollte entlang der Grundstücksgrenze unter anderem zu dem Flurstück 1... die Errichtung einer 35 m langen Schallschutzwand mit einer Höhe von 2 m festgesetzt werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Entwurf des Bebauungsplans Bezug genommen. Der Bebauungsplan ist bislang nicht von der Gemeinde beschlossen worden und nicht in Kraft getreten. Da zwischenzeitlich zwischen der Grundstückseigentümerin und dem ursprünglichen Investor kein Grundstückskaufvertrag zustande gekommen war, kam es zu einem Wechsel. Neuer Investor ist die Beigeladene, eine Gesellschaft für Handels- und Stadtentwicklung. Nachdem der Antragsgegner die Errichtung einer Baugenehmigung zunächst abgelehnt hatte, erteilte er mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2015 der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines „Nahversorgungszentrums“, bestehend aus dem sog. Teilobjekt I, nämlich einem Lebensmittelmarkt und einer angegliederten Bäckerei. Die Einzelhandelsbetriebe sollen in einem Gebäude auf den Baugrundstücken Flur 2..., Flurstücke 1... und 1... (letztere tragen derzeit die Bezeichnungen Flurstücke 1... und 1...) errichtet werden. Aus der Baugenehmigung geht hervor, dass für das westlich von dem Baugrundstück gelegene Flurstück 1... - auf dem die Gebäude des sog. Teilobjekts II geplant sind - keine Baugenehmigung für Gebäude erteilt wurde. Als Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung wurde in ihr die Regelung zur Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) angegeben. Bestandteil des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2015 sind auch Befreiungen von den Festsetzungen des (künftigen) Bebauungsplans. Insbesondere wurde auf die Errichtung einer Schallschutzwand an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin verzichtet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks K... 42 D (Flur 2..., Flurstück 1...), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Es grenzt nicht unmittelbar an das Baugrundstück an, auf dem das Gebäude des Lebensmittelmarktes mit der angegliederten Bäckerei errichtet werden soll. Dazwischen liegt insbesondere das unbebaute Flurstück 1.... Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer zwischenzeitlich erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 29. Juni 2015 enthaltene Baugenehmigung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen an, dass nach summarischer Prüfung die Baugenehmigung für das Vorhaben die Antragstellerin jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten verletze. Das Vorhaben sei wegen fehlender Planreife nicht nach § 33 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, da der Vorhabenstandort außerhalb des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils im Außenbereich liege. Die Antragstellerin könne einen Abwehranspruch nicht mit Erfolg aus dem Gebot der Rücksichtnahme herleiten. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) ist zulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. Eine zulässige Beschwerde kann nur erheben bzw. aufrechterhalten, wer ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung des Beschwerdegerichts hat, was voraussetzt, dass sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine stattgebende Beschwerdeentscheidung verbessern kann. Der vorläufige Rechtsschutz eines Dritten gegen eine an einen anderen gerichtete, diesen begünstigende Baugenehmigung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt dementsprechend ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. April 2018 – OVG 10 S 40.17 –, juris Rn. 3). Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die Beigeladene als neue Investorin bislang nicht von der angefochtenen Baugenehmigung Gebrauch gemacht hat. Die Beigeladene hat auf die gerichtliche Anfrage vom 20. Dezember 2018, ob seitens der Vorhabenträgerin beabsichtig sei, von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen und gegebenenfalls, wann ein Baubeginn geplant sei, im Beschwerdeverfahren trotz einer Erinnerung nicht reagiert. Eine Entscheidung des Senats könnte aber gleichwohl die Rechtstellung der Antragstellerin verbessern. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 (vgl. § 69 BbgBO a.F.) ist noch nicht abgelaufen und sie gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger der Antragstellerin (vgl. § 67 Abs. 5 BbgBO a.F.; § 72 Abs. 4 BbgBO n.F.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene selbst oder eine andere Vorhabenträgerin (vgl. dazu § 12 Abs. 5 BauGB) künftig den genehmigten Lebensmittelmarkt mit der angegliederten Bäckerei auf Grundlage der angegriffenen Baugenehmigung errichten möchte. 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung oder eine sonstige bauaufsichtliche Zulassung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) ist es im Kern maßgeblich, ob die Antragstellerin als Dritte dargelegt hat, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben habe, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die subjektiven Rechte des Dritten bestehen (stRsp. OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4.18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Der Sache nach unter Zugrundlegung dieses Maßstabes ist das Verwaltungsgericht zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass die im gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt, weil nach summarischer Prüfung die erteilte Baugenehmigung nicht die subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin stellt die Richtigkeit dieser Bewertung nicht durchgreifend in Frage und legt nicht dar, dass sie als Dritte durch die Baugenehmigung in einem subjektiven Recht verletzt ist und daher ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben hat. a. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe im erstinstanzlichen Verfahren Verfahrensfehler begangen. aa) Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung ohne Ortsbesichtigung getroffen, es liege damit ein Verstoß gegen § 86 VwGO vor, weil das erstinstanzliche Gericht im Jahre 2016 zu einem Ortstermin geladen habe und dieser Termin aus organisatorischen Gründen aufgehoben worden sei, legt sie nicht substantiiert dar, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hier verletzt wäre, insbesondere, dass für die Entscheidung in erster Instanz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung zwingend erforderlich war. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen. Dabei bestimmt grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens beschränkt und es ist grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten. Karten, Licht- und Luftbilder und die Bauvorlagen aus dem beigezogenen Baugenehmigungsverfahren sind im Rahmen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 –, juris Rn. 24 m.w.N). Dass hier insbesondere zur Klärung der Frage, ob das genehmigte Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder im Außenbereich liegt, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zwingend die Durchführung einer Ortsbesichtigung erforderlich war, hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht hinreichend dargetan. Die räumlichen Gegebenheiten, insbesondere der Bebauungszusammenhang des Ortsteils der Stadt Forst, sind insbesondere aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus der Liegenschaftskarte und dem Lageplan des Vorhabens ersichtlich, so dass eine summarische gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht auch ohne eine Ortsbesichtigung möglich war. bb) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der sich am K... entlang ziehenden Wohnbebauung - zu der auch das Grundstück der Antragstellerin gehört - Feststellungen aus einem früheren Verfahren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 31. August 2017 – 3 K 866/13 –, juris Rn. 18) verwendet und angenommen, dass es sich dabei um ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO handele. Soweit die Antragstellerin rügt, diese Bezugnahme verletze ihr rechtliches Gehör, weil das erstinstanzliche Gericht diese Erkenntnisquelle nicht vor seiner Entscheidung in das Verfahren eingeführt habe, kann dies ihrer Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zum Erfolg verhelfen. Diese ermöglicht – anders als Berufung und Revision, denen ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist – in den durch das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß wäre daher durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Januar 2019 – OVG 11 S 65.18 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4.18 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Unabhängig davon hat die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Sie hat nämlich mit der Beschwerde nicht dargetan, was sie in Bezug auf die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse aus dem früheren Verfahren vorgetragen hätte, wenn diese im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Verwaltungsgericht eingeführt worden wären. b. Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die die erstinstanzliche Entscheidung tragende materielle Würdigung und Bewertung wendet, wonach sich die planungsrechtliche Situation des Vorhabens nach § 35 BauGB und nicht nach § 33 BauGB richte, die Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 aber keine subjektiven Rechte der Antragstellerin, insbesondere nicht das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletze (vgl. EA S. 3 ff., S. 7 ff.), hat sie die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat für die Prüfung des von dem Antragsgegner nach § 33 BauGB genehmigten Vorhabens eine inzidente Kontrolle des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Nahversorgungstandort an der S... Straße“ vorgenommen und ist zu der Bewertung gelangt, dass die nach § 33 BauGB notwendige Planreife noch nicht gegeben sei, weil die Beteiligung der Öffentlichkeit (vgl. § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB) im Hinblick auf die Angaben über die Art der umweltbezogenen Belange fehle (vgl. EA S. 3 ff.). Es ist sodann (vgl. EA S. 6) zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass das Vorhaben nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege, insbesondere nicht Teil der an dem K... entlangziehenden Wohnbebauung sei, sondern das „Plangrundstück“, das nördlich der S... Straße eine Fläche von ca. 10.000 m² umfasse, eine freie Fläche darstelle, die in an Ansehung der Größe auch nicht als eine Baulücke angesehen werden könne. Der Vorhabenstandort liege mithin außerhalb des Bebauungszusammenhanges (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) mit der Folge, dass er nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Die Beschwerde greift diesen rechtlichen Ansatz zu den maßgeblichen planungsrechtlichen Regelungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend an, mit der Folge, dass er auch im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die Baugenehmigung für das ihrer Ansicht nach großflächige Einzelhandelsvorhaben der Beigeladenen offensichtlich rechtswidrig sei, weil die Zulassung des Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitere. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Factory Outlet Center (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – BVerwG 4 C 5.01 –, juris Ls. 1 und Rn. 18 ff.), wonach zu den nicht benannten („insbesondere“) öffentlichen Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehört. Dieser Belang bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, um im Sinne des in der Norm enthaltenen Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag. Nach Ansicht der Antragstellerin liegt der Sachverhalt hier so, weil für die Zulassung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Außenbereich das Konditionalprogramm des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht ausreiche und das Vorhaben einen erheblichen Koordinierungsbedarf auslöse. Es ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar festzustellen, dass nach diesen Grundsätzen gewichtige Zweifel an der objektiv-rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen planungsrechtlichen Bewertung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bestehen dürften, zumal vieles dafür spricht, dass - wie auch die Antragstellerin meint - bereits das genehmigte Teilobjekt I als nicht privilegiertes Vorhaben (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB), bestehend aus einem Lebensmittelmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 799,39 m² nach den Angaben der Bauvorlagen ) als Hauptbetrieb mit angegliederter Bäckerei im gleichen Gebäude (mit einer zusätzlichen Verkaufsfläche von 20 m²) als funktionale Einheit und damit als großflächiger Einzelhandelsbetrieb (ab 800 m² Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, juris Ls. 1 u. Rn. 12 ff.) anzusehen sein könnte, der einen erheblichen Koordinierungsbedarf auslöst, weil die Verkaufsflächen beider Betriebe zusammenzurechnen sein dürften (vgl. dazu näher Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl., 2018, S. 24). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren selbst davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt widerspricht, der das Baugrundstück als Wohnbaufläche ausweist. Selbst wenn man aus vorgenannten Gründen unterstellen würde, dass die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, kann der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin als Dritter gegen die Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 gleichwohl keinen Erfolg haben. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht an, dass nach allgemeiner Auffassung (u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 – BVerwG 4 B 94.94 –, juris 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2141; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 –, juris Rn. 19 u. 33) eine baurechtliche Nachbarklage bzw. hier ein vorläufiger Rechtschutzantrag eines Dritten nämlich nicht schon deshalb Erfolg haben kann, weil die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass sie den sie anfechtenden Nachbarn auch in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zeigen aber nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auf, dass die Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichtes ihre subjektiven Rechte verletzt. Bei Vorhaben im Außenbereich kommt eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin nur in Betracht, wenn das drittschützende Gebot der Rücksichtsnahme in seiner Qualität als öffentlicher Belang verletzt ist. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt nämlich nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme - keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – BVerwG 4 C 59.79 –, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 10 A 4.14 –, juris Rn. 55). Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vorhaben im Außenbereich auch dann genehmigungsunfähig sein können, wenn sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Das drittschützende Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der Rechtsprechung früh erkannt worden. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 10 A 4.14 –, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 4 C 1.04 –, juris Rn. 11). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt danach vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie könne einen Abwehranspruch nicht mit Erfolg aus dem Rücksichtsnahmegebot als öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB herleiten. Die Antragstellerin rügt, das Vorhaben sei „rücksichtslos“, weil die im Baugenehmigungsbescheid enthaltene Befreiung von der Festsetzung Ziffern 1.5 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Schallschutzwand entlang der Grundstücksgrenze, insbesondere zu ihrem Flurstück 1..., rechtswidrig sei, weil die Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. Unter welchen Voraussetzungen die erteilte Befreiung die Rechte der Nachbarn verletzt, ist bei schädlichen Umwelteinwirkungen nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden. Auch im Außenbereich ansässige Einzelhandelsbetriebe haben auf eine benachbarte Wohnbebauung "Rücksicht" zu nehmen und dürfen insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - "zuzumuten" ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissions-schutzgesetzes zurückgegriffen werden, wobei die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juli 2017 – OVG 10 S 47.16 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass nach summarischer Prüfung trotz der erteilten Befreiung, wonach für das mit Bescheid vom 29. Juni 2015 genehmigte Vorhaben keine Schallschutzwand zu errichten sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die mit der Baugenehmigung zugelassenen Einzelhandelsbetriebe (insbesondere im Hinblick auf den Lärm durch den ausgelösten Verkehr und die Anlieferung der Waren) die Antragstellerin nicht mehr zumutbaren Umwelteinwirkungen ausgesetzt würde. Es nimmt dabei auf die überschlägige Lärmprognose des Schalltechnischen Ingenieurbüros P... vom 15. September 2014 Bezug. Dieses kommt für den Immissionsort I, dem Wohngebäude der Antragstellerin, zu dem Ergebnis, dass trotz der Ansiedlung des Lebensmittelmarktes die Tagesimmissionswerte eines allgemeinen Wohngebietes von 55 dB(A) gemäß Ziffer 6.1 e) der TA-Lärm mit einem Gesamtbeurteilungspegel von 51 dB(A) eingehalten würden und damit keine weiteren Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien. Die Richtigkeit dieser Prognose wird von der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt. Dass die schutzwürdigen Lärmschutzbelange der Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sachlage hier auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen eingehalten werden, bestätigt auch der vom Verwaltungsgericht bereits angeführte Umstand, dass eine beachtliche Entfernung des Vorhabenstandortes der Einzelhandelsbetriebe zu dem Wohngebäude der Antragstellerin bestehen wird. Mit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 wurde nämlich allein das sog. Teilobjekt I des Lebensmittelmarktes mit einer angegliederten Bäckerei auf dem Baugrundstück Flur 2..., Flurstücke 1... und 1...(derzeit Flurstücke 1... und 1...) genehmigt. Die Entfernung zwischen dem Wohngebäude der Antragstellerin und der nächstgelegenen westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes beträgt nach den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgenommen Messungen auf einem Kartenauszug ca. 65 m. Diese erhebliche Entfernung lässt bei summarischer Prüfung der Sachlage die Bewertung des Antragsgegners, dass eine Lärmschutzwand für das derzeit genehmigte Vorhaben selbst „noch nicht erforderlich sei“, nachvollziehbar erscheinen. Aus der Baugenehmigung vom 29. Juni 2015 geht hinreichend klar hervor, dass für das Gebäude des sog. Teilobjekts II, das deutlich näher am Grundstück der Antragstellerin liegen würde, keine Baugenehmigung erteilt wurde. Dass die Erteilung der Befreiung von der Errichtung einer Schallschutzwand nach § 31 Abs. 2 BauGB die subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzen würde, folgt auch nicht aus dem von ihr angeführten Umstand, dass sie vor der Erteilung der Befreiung gemäß § 64 Abs. 2 BbgBO a.F. (vgl. § 70 Abs. 2 BbgBO n.F.) als betroffene Nachbarin beteiligt hätte werden müssen, dies aber nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin übersieht insoweit, dass sie kein (verfahrensrechtlicher) Nachbar im Sinne der vorgenannten Norm ist. Nachbarn sind nach § 64 Abs. 1 BbgBO a.F. (vgl. § 70 Abs. 1 BbgBO n.F.) die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Diese sind nur die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Eigentümer von Grundstücken (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auf. 2017, § 70 Rn. 1). Das Grundstück der Antragstellerin (Flurstück 1...) grenzt aber nicht unmittelbar an das Baugrundstück an, auf dem das Gebäude des Lebensmittelmarktes mit angegliederter Bäckerei errichtet werden soll. Dazwischen liegt das unbebaute Flurstück 1. c. Soweit die Antragstellerin weiterhin rügt, der Antragsgegner habe für das im bisherigen Außenbereich gelegene Einzelhandelsvorhaben im Baugenehmigungsverfahren die notwendige allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit gemäß Ziffern 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht durchgeführt, legt sie nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht substantiiert dar, dass sie insoweit ein Abwehrrecht gegen das im Bescheid vom 29. Juni 2015 genehmigte Bauvorhaben hat, also eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliegen kann. Der Senat kann dabei offen lassen, ob für das Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Ziffern 18.6.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich war, denn die Antragstellerin kann als Drittbetroffene die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht allein wegen des Unterlassens einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht verlangen, da sie insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. August 2018 – 1 Es 1/18.P –, UPR 2019, 79 Ls. 2). Die Antragstellerin ist eine drittbetroffene Privatperson und keine anerkannte Umweltvereinigung, die die Aufhebung wegen des Unterlassens einer Vorprüfung bei Neuvorhaben im Hinblick auf die Prognose der Umweltfolgen des geplanten Vorhabens nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) UmwRG verlangen kann. Denn dem nationalen Gesetzgeber steht es auch frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung geltend machen kann, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig zu machen. Er kann wie in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht von der Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –, juris Rn. 32). Dass die Regelung des § 7 Abs. 1 UVPG eine die Antragstellerin als vom Vorhaben drittbetroffene Privatperson schützende Rechtsnorm ist, hat diese weder substantiiert dargelegt noch ist dies bei summarischer Prüfung sonst ersichtlich. d. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem Vorbringen, dass die in § 5 des Durchführungsvertrages festgelegte Durchführungsfrist (§ 12 Abs. 1 BauGB) obsolet geworden sei, kein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben herleiten, unabhängig davon, ob das rechtlich zutrifft. Vereinbarungen im Durchführungsvertrag sind nicht nachbarschützend. Durch einen Verstoß gegen den Durchführungsvertrag werden Nachbarrechte nicht verletzt (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 2018, BauGB § 12 Rn. 166). e. Auch die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung eine fehlerhafte Interessensabwägung vorgenommen, verfängt hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass eine Interessensabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfallen müsse, da auch in Ansehung der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB es an einer substantiierten Darlegung der Antragstellerin fehle, dass bei der Umsetzung des Vorhabens sie in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB, wonach die Anfechtungsklage der Antragstellerin als Dritte gegen die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, hat der Sache nach dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit in einem gewissen Maß einen Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitraum nach einem möglichen Obsiegen im Hauptsacheverfahren verwiesen. Dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin hier überwiegen würde, hat sie nicht konkret dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist und auch sonst nichts zum Beschwerdeverfahren beigetragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5., 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).