Beschluss
OVG 10 S 19.19, OVG 10 M 13.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0326.OVG10S19.19.00
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Leitsätze
Notlage i.S. des § 5 Abs 1 S 1 Konsulargesetz (juris: BKonsG) ist ein Zustand der Bedrängnis, d.h. eine Situation, in der eine Person dringend Hilfe benötigt ("akute Hilfsbedürftigkeit") (Vergleiche:. BVerwG, 2009-05-28, 7 C 13/08, NJW 2009, 2905). (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Notlage i.S. des § 5 Abs 1 S 1 Konsulargesetz (juris: BKonsG) ist ein Zustand der Bedrängnis, d.h. eine Situation, in der eine Person dringend Hilfe benötigt ("akute Hilfsbedürftigkeit") (Vergleiche:. BVerwG, 2009-05-28, 7 C 13/08, NJW 2009, 2905). (Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin zu 2., die unter einer epileptischen Erkrankung leidet, ist eine Deutsche, die mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1., dauerhaft in Spanien lebt. In Folge eines Sturzes sind bei ihr mehrere Zähne gebrochen oder gelockert. Die Antragsteller begehren, die Antragsgegnerin (vertreten durch das Auswärtige Amt) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch konsularische Hilfeleistung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung durch Einsetzen von (Fest-) Implantaten in der Wurzelebene zu übernehmen. Sie haben einen Kostenvoranschlag einer Zahnklinik in Málaga für die Behandlung in Höhe von 3.270 EUR für die künftige Zahnbehandlung eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Juli 2017 – OVG 10 S 37.16 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller legt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, wonach die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung für das Einsetzen von Zahnimplantaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsulargesetz (KG) glaubhaft gemacht haben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Notlage ist ein Zustand der Bedrängnis, d.h. eine Situation, in der eine Person dringend Hilfe benötigt ("akute Hilfsbedürftigkeit"). Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG erfasst damit alle denkbaren Arten von Notfällen. Sinn und Zweck des § 5 KG ist es, die Konsularbeamten zu ermächtigen, Deutschen, die im Konsularbezirk in eine wie auch immer geartete akute Notlage geraten, zur Behebung dieser Notlage auch materielle Hilfe zu leisten, um sofort wirksam helfen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 13.08 –, juris Rn. 13 u.15). § 5 Abs. 1 Satz 1 KG bezweckt keine allgemeine dauernde Unterstützung von Deutschen im Ausland in der Art einer „Sozialhilfe“, sondern zielt darauf, eine akute Notlage durch punktuelle Hilfe zu beheben (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Februar 2016 – OVG 10 S 7.16 –, juris Rn. 7). Hierfür spricht auch eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich (vgl. zu den Abweichungen bei einer außergewöhnlichen Notlage durch Träger der Sozialhilfe § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) keine Leistungen. Die Norm bezweckt zur Vermeidung eines Missbrauchs einen grundsätzlichen Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG zudem Absatz 6 der Norm. Dauert die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, länger als zwei Monate, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren. Nur für einen Zeitraum bis zu zwei Monaten verdrängt § 5 Abs. 1 Satz 1 KG die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 09/16, § 24 SGB XII Rn. 12). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der längerfristigen zahnärztlichen Behandlung durch Einsetzen von Festimplantaten in den Kieferknochen der Antragstellerin zu 2. im Wege der konsularischen Hilfe abgelehnt. Die Durchführung des Behandlungsplans, der über eine akute Notbehandlung hinausgehe, würde nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Behandlungszeitraum von mehreren Monaten erfordern. Dementsprechend schätzte die behandelnde Zahnärztin in einem Telefonat mit der Konsularbeamtin am 17. Januar 2019 die erforderliche Behandlungsdauer auf ca. vier Monate ein. Dies gehe über die Behandlung einer akuten Notlage hinaus. Deshalb bedürfe es einer grundlegenden Klärung, welcher Träger der Sozialhilfe - gegebenenfalls - für die Kosten der erforderlichen medizinischen Behandlung der Antragstellerin zu 2. aufkomme. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit dieser Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Bereits unzureichend im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die pauschale Bezugnahme der Antragsteller auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beschwerde setzt sich insoweit nicht hinreichend mit der mit Gründen versehenen erstinstanzlichen Entscheidung auseinander und legt nicht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgehend dar, weshalb diese aus ihrer Sicht nicht tragfähig sei (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4.8 –, juris Rn. 10). Eines richterlichen Hinweises zu dieser Rechtslage bedurfte es nicht. Denn die anwaltlich vertretenen Antragsteller mussten diese von sich aus in Betracht ziehen und ihr Beschwerdevorbringen darauf einstellen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da es sie nicht darüber informiert habe, dass die Konsularbeamtin am 17. Januar 2019 mit der behandelnden Ärztin ein Telefonat geführt habe, aus dem hervorgehe, dass die erforderliche Behandlungsdauer ca. vier Monaten (10 Termine) betrage. Ein entsprechender Vermerk zum Telefonat befindet sich in dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. Die Antragsteller hätten diesen durch ihre Bevollmächtigten einsehen können (vgl. § 100 Abs. VwGO) und sich so rechtliches Gehör zu dieser Tatsache verschaffen können. Hinzu kommt, dass ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren, in dem sich die Antragstellerin umfassend äußern konnte, geheilt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4.18 –, juris Rn. 10 m.w.N). Auch soweit die Antragsteller vorbringen, dass eine akute Notsituation vorliege, die Unterstützung notwendig sei und das Konsulat den gewünschten „Kostenvorschuss“ der Zahnärztin in Höhe von 3.000 EUR erst einmal übernehmen solle, damit die notwendige Zahnbehandlung vorgenommen werden könne, haben die Antragsteller eine akute Hilfsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Antragsteller behaupten, dass nach dem Sturz der Antragstellerin zu 2. am Kiefer eine „akute Notfallbehandlung“ notwendig sei, legen sie eine akute Notlage nicht hinreichend dar. Die Antragsteller haben im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 2. nach dem Unfall bei der Zahnärztin „notbehandelt“ worden sei und aus dem ärztlichen Schreiben vom 8. Februar 2019 geht hervor, dass die Antragstellerin zu 2. mit einer provisorischen Prothese versorgt wurde, die sie aktuell nutzt. Die akute Notlage wurde damit nach summarischer Prüfung der Sachlage bereits behoben. Ob es darüber hinaus erforderlich ist, der Antragstellerin zu 2. ohne Rückkehr in das Inland Leistungen zu gewähren, damit sie vor dem Hintergrund ihrer epileptischen Erkrankung längerfristig ein Festimplantat eingesetzt bekommt, ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Frage der konsularischen Hilfe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KG, sondern dürfte mit dem für solche Leistungen zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu klären sein. Soweit die Antragstellerin zu 2. weiterhin sich auf eine einschränkende Auslegung des § 5 KG in Hinblick auf eine staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG beruft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 13.08 –, juris Rn. 17 zu den Kosten für einen Hubschraubereinsatz im Ausland nach einer Entführung), berücksichtigt sie nicht, dass die staatliche Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist und insoweit ein Gestaltungsspielraum besteht, wie ihr nachgekommen wird. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Dass hier angesichts des Gestaltungsspielraums bei der konsularischen Hilfeleistung im Hinblick auf die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Antragsgegnerin im Wege der Hilfe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet wäre, der gewöhnlich sich im Ausland aufhaltenden Antragstellerin zu 2. die Kosten der zahnärztlichen Behandlung durch Einsetzen eines Festimplantats zu zahlen, haben die Antragsteller nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend dargetan; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet erstinstanzlich aus den Gründen zu 1. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung werden Kosten nicht erstattet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr.12, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/ streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt, der die Antragsteller nicht entgegengetreten sind. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).