Beschluss
OVG 10 N 88.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0826.OVG10N88.16.00
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Leitsätze
1. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.(Rn.8)
2. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss.(Rn.8)
3. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.(Rn.8)
4. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. November 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 14.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.(Rn.8) 2. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss.(Rn.8) 3. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.(Rn.8) 4. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können.(Rn.8) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 14.000,00 EUR festgesetzt. I. Der 1989 geborene Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Er wurde zum 4. Oktober 2010 als Stabsunteroffizier einberufen. Mit Wirkung vom 4. Februar 2011 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einem planmäßigen Dienstzeitende am 3. Oktober 2018 übernommen und zuletzt als Informations- und Telekommunikationstechnikunteroffizier verwendet. Der Kläger konsumierte in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2014 im Rahmen einer privaten Geburtstagsfeier bei Freunden mehrfach Cannabis. Dies räumte er bei einer allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle am 26. Mai 2014 und ebenso bei seiner nachfolgenden Vernehmung durch seine Dienststelle am 17. Juni 2016 ein. Nach seinen Angaben wurde bei der Geburtstagsfeier zunächst Alkohol (Wodka) getrunken, von ihm im Zuge eines Trinkspiels in erheblichen Mengen. Später seien Joints herumgereicht worden, und er habe sich in seinem angetrunkenen Zustand dazu verleiten lassen, diese mit zu rauchen. Vorher habe er nur einmal, vor dem Eintritt in den Dienst der Bundeswehr, Drogen zum Testen genommen, noch nie sei er unter Drogen Auto gefahren. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. September 2014 wurde der Kläger wegen des zuvor beschriebenen Vorkommnisses mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Verfügung gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, das die Entlassungsverfügung und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung mit Urteil vom 28. November 2016 aufgehoben hat. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet, hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat – wie der Kläger – nicht davon aus, dass die Klage unzulässig geworden ist, weil sich die Entlassungsverfügung dadurch erledigt haben könnte, dass das Soldaten-Dienstverhältnis während des Berufungszulassungsverfahrens auch ohne die verfügte Entlassung durch Zeitablauf regulär beendet gewesen wäre; eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nicht eingetreten (vgl. insoweit jeweils mit näherer, hier geteilter Begründung OVG SchlH, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 27 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 2 K 1634/98 -, juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht gehalten, näher darzulegen, weshalb an der Fortsetzung des Verfahrens ein berechtigtes Interesse besteht (s. zu dieser Darlegungsobliegenheit des Berufungszulassungsführers im Falle eines Erledigungseintritts nach Erlass des angefochtenen Urteils VGH BW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 7 S 3117/97 -, juris Rn. 5 f.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den von der Beklagten angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die klägerseits angefochtene Entlassungsverfügung und den dazu ergangenen Beschwerdebescheid zu Recht aufgehoben. Die erstinstanzliche Annahme, dass die Entlassungsverfügung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, erschüttert die Beklagte nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2013 (- BVerwG 2 B 114.11 -, juris Rn. 10, 13), mit dem die bei der Anwendung des § 55 Abs. 5 SG zu beachtenden Maßstäbe näher präzisiert worden sind, erweist sich die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Kritik der Beklagten als vertretbar. In der besagten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (a.a.O., Rn. 10). Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (a.a.O., Rn. 13; im Anschluss daran zu einem einmaligen Cannabis-Konsum im privaten Umfeld OVG NW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 1 A 1392/17 -, juris). Vor diesem Hintergrund müssen die Einwände der Beklagten unergiebig bleiben. Insbesondere führen deren Erwägungen zur ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht weiter, weil schon nicht ersichtlich ist, dass eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr anzunehmen ist; den dazu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem steht nicht fest, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme hätte abgewendet bzw. einer (etwaigen) Ansehensminderung nicht mit einer solchen Maßnahme hätte begegnet werden können (s. dazu auch BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Entsprechende Prüfungen lassen sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen; auch das Berufungszulassungsvorbringen enthält hierzu keine Hinweise. 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem Rechtsbehelf aufgeworfene Frage, ob der einmalige (auch außerdienstliche) Konsum eines Joints unter deutlichem Alkoholeinfluss das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden vermag, würde sich im vorliegenden Fall in einem Berufungsverfahren mit Blick auf die in Abschnitt 1. wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht stellen. Die nach § 55 Abs. 5 SG zu beachtenden Maßstäbe bei einem – wie hier nach den unstreitigen Einzelfallumständen ohne Weiteres anzunehmenden – leichteren Fehlverhalten dürfen als geklärt gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).