Urteil
OVG 10 B 2.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1024.OVG10B2.15.00
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Leitsätze
1. Ein Widerspruch ist eingelegt, wenn das Schreiben mit noch hinlänglicher Deutlichkeit ausdrückt, dass der Verfasser des Schreibens mit der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nicht einverstanden ist und jedenfalls zumindest deren Änderung begehrt, die seinen nachbarlichen Interessen Rechnung trägt.(Rn.41)
2. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden.(Rn.54)
3. Deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück lassen grundsätzlich auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen. Sie bieten Anlass, sich zumindest beim Bauherrn oder der Baubehörde nach einer solchen Genehmigung zu erkundigen.(Rn.54)
4. § 32 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 BbgBO 1998 dient neben dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Brandverhütung auch dem Schutz des Nachbarn vor einer Übertragung von Feuer.(Rn.74)
5. Ein Bestandsschutz entfällt, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint.(Rn.79)
6. Die neue Nutzung eines früher als Abstellraum genutzten, grenzständigen Gebäudeanbaus als Küche führt zu einer spürbaren Veränderung der durch § 32 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 BbgBO 1998 geschützten Belange des Brandschutzes.(Rn.82)
7. Fehlt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung, scheidet ihre teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren aus.(Rn.96)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2013 geändert.
Die Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 1. September 1998 und der erste Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 werden aufgehoben.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerspruch ist eingelegt, wenn das Schreiben mit noch hinlänglicher Deutlichkeit ausdrückt, dass der Verfasser des Schreibens mit der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nicht einverstanden ist und jedenfalls zumindest deren Änderung begehrt, die seinen nachbarlichen Interessen Rechnung trägt.(Rn.41) 2. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden.(Rn.54) 3. Deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück lassen grundsätzlich auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen. Sie bieten Anlass, sich zumindest beim Bauherrn oder der Baubehörde nach einer solchen Genehmigung zu erkundigen.(Rn.54) 4. § 32 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 BbgBO 1998 dient neben dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Brandverhütung auch dem Schutz des Nachbarn vor einer Übertragung von Feuer.(Rn.74) 5. Ein Bestandsschutz entfällt, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint.(Rn.79) 6. Die neue Nutzung eines früher als Abstellraum genutzten, grenzständigen Gebäudeanbaus als Küche führt zu einer spürbaren Veränderung der durch § 32 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 BbgBO 1998 geschützten Belange des Brandschutzes.(Rn.82) 7. Fehlt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung, scheidet ihre teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren aus.(Rn.96) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2013 geändert. Die Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 1. September 1998 und der erste Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 werden aufgehoben. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig und begründet. Die Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 1. September 1998 und der erste Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 verletzen Nachbarrechte des Klägers. I. Die Klage gegen die Baugenehmigung Nr. 3... des Beklagten vom 1. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 ist bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich; dem Hilfsantrag des Klägers musste der Senat deshalb nicht nachgehen. 1. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat erweist sich die Nachbarklage als zulässig. a) Der Kläger hat gegen die Baugenehmigung vom 1. September 1998 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben. aa) Das vom Kläger verfasste Schreiben vom 6. September 2000 ist als Widerspruch zu beurteilen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. (1) Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorschriften über den Inhalt der Widerspruchsschrift stellt das Gesetz nicht auf. Welche Anforderungen an eine Widerspruchsschrift zu stellen sind, kann sich daher nur aus dem Sinngehalt und dem Zweck dieses Rechtsbehelfs ergeben. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs soll zu einer nochmaligen Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Verwaltung selbst führen, bevor der Kläger oder der Betroffene das Gericht anrufen kann. Die Behörde muss also erkennen können, dass sich derjenige, der ein Schreiben einreicht, gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte. Von diesem Sinngehalt ausgehend ist es nicht erforderlich, dass in dem Schreiben ausdrücklich von einem Widerspruch gesprochen oder es als Widerspruchsschrift bezeichnet wird. Es muss vielmehr als ausreichend angesehen werden, dass sich aus dem gesamten Inhalt der Wille des Absenders ergibt, sich mit einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme nicht zufrieden zu geben und deren Änderung oder Beseitigung zu erstreben (so bereits BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 - BVerwG 7 C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4, S. 5 f.; ebenso Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 3; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 69 Rn. 2). Im Zweifel sind Erklärungen eines Betroffenen so auszulegen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - BVerwG 2 A 8.08 -, juris Rn. 12; s. dementsprechend auch Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 69 Rn. 4, zur erforderlichen „erfolgsorientierten“ Auslegung zu Gunsten des Bürgers). (2) Gemessen an diesen Maßstäben drückt das Schreiben des Klägers vom 6. September 2000 mit noch hinlänglicher Deutlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab HbgOVG, Urteil vom 28. Juli 1995 - Bf IV 14/94 -, juris Rn. 46) aus, dass er mit der dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 1. September 1998 nicht einverstanden ist und jedenfalls zumindest deren Änderung begehrt, die seinen nachbarlichen Interessen Rechnung trägt. Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Kläger nicht generell gegen eine Nutzungsänderung in dem Anbau wendet. Darauf deuten der Hinweis, dass „zur Zeit noch keine Zustimmung einer Nutzungsänderung der Grenzbebauung L...“ gegeben werden könne, und die formulierte Absicht, einer „Hauptnutzung der Grenzbebauung“ nach „erfolgter Information und nach dem Vorhandensein der brandschutztechnischen Unbedenklichkeit … eventuell auch mit Auflagen“ zuzustimmen. Es verdeutlicht aber zugleich, dass der Kläger mit der dem Zeugen F... erteilten Baugenehmigung, von der er nach seinen glaubhaften Angaben erst in dem am Vortag geführten Gespräch mit Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde erfahren hatte, inhaltlich nicht einverstanden ist bzw. war. Das Schreiben zeugt von dem Bestreben des Klägers, die seiner Auffassung nach bestehenden brandschutztechnischen Bedenken gegen diesen Verwaltungsakt auszuräumen und dessen rechtskonforme Gestaltung in seinem wohlverstandenen Sinne zu erreichen. Dessen gesamter Inhalt weist damit über die bloße Kritik des bisherigen Verfahrensverlaufs und den damit verbundenen Wunsch, in ordnungsgemäßer Weise beteiligt zu werden, in für die angesprochene Behörde erkennbarer Weise hinaus. In dem Schreiben werden nicht nur die Informationsdefizite hervorgehoben, sondern gerade auch die materiell-rechtlichen – aus Sicht des Klägers bislang nicht behobenen – Verstöße gegen das Bauordnungsrecht betont. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob sich der Kläger in dem Gespräch am 5. September 2000 mit Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde noch in einem weniger deutlichen Sinne geäußert hat und der Beklagte daher nicht zwingend davon ausgehen musste, dass der Kläger zumindest eine Änderung der Baugenehmigung vom 1. September 1998 begehrt. Diesen Umständen misst der Senat kein ausschlaggebendes Gewicht für die Auslegung des Schreibens vom 6. September 2000 bei, weil ein etwaiger „Sinneswandel“ des Klägers „über Nacht“ ohne Weiteres plausibel erscheint, zumal es eingangs des Schreibens vom 6. September 2000 heißt, die Zustimmung zur Nutzungsänderung könne „ergänzend zum Gespräch am 5.9.2000 bei Ihnen im Hause“ und „nach Rücksprache mit meiner Ehefrau“ noch nicht erteilt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Eindruck gewinnen können, dass der Kläger kein Mensch ist, der Dinge überstürzt, sondern vielmehr dazu neigt, genau und nach Möglichkeit gemeinsam mit seiner Ehefrau – der Zeugin A... – zu überlegen, wie weiter vorzugehen ist. Das Schreiben vom 6. September 2000 lässt sich mithin auch im Lichte der Unterredung am Vortag nicht lediglich als bloße Rüge eines Beteiligungsmangels – unterhalb der „Schwelle“ zum Widerspruch – verstehen. Gleichermaßen unergiebig für die Interpretation des Schreibens bleibt die Untätigkeit des Klägers in dem Zeitraum zwischen dem 6. September 2000 und Ende 2009. Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger mit seinem Schreiben keinen Widerspruch erheben wollte. Das spätere Geschehen ist für die Deutung des Gehalts des Schreibens ohne Belang, zumal die Zeugin A... in ihrer Vernehmung durch den Senat bekundet hat, dass sich der Kläger nach dem Schicksal seines Widerspruchs telefonisch erkundigt habe, ihm aber mitgeteilt worden sei, dass die Bearbeitung noch nicht habe abgeschlossen werden können. Die hier vertretene Auslegung des Schreibens vom 6. September 2000 wird auch nicht durch die vom Kläger in seinem späteren Schreiben vom 2. Oktober 2010 verwendeten Formulierungen relativiert, mit denen er den seinerzeit begonnenen weiteren Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen unmissverständlich widersprochen hat. Bei der Würdigung dieses Umstandes darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger im Jahre 2000 unter dem Eindruck des zu dem Zeugen F... bisher gepflegten freundschaftlichen Verhältnisses, wie es von diesem Zeugen und auch von dem Zeugen S... gegenüber dem Senat in der Beweisaufnahme hervorgehoben worden ist, erkennbar darauf bedacht war, eine einvernehmliche Lösung mit dem Beklagten und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu finden. Die in einem eher zurückhaltenden, geradezu „vorsichtigen“ Ton gehaltenen Formulierungen lassen sich so ohne Weiteres erklären. Für die beschriebene Zurückhaltung bestand nach dem Eigentümerwechsel und den weiteren baulichen Maßnahmen an dem streitigen Anbau jedenfalls aus Sicht des Klägers keine Grundlage mehr. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis der Beigeladenen auf den in der Sache klareren „Duktus“ späterer, nach 2009 gefertigter Schreiben des Klägers nicht zu überzeugen. Das gilt im Übrigen auch für den mit dieser Kritik der Sache nach einhergehenden Vorwurf der Beigeladenen, das Schreiben erst im Jahre 2009 angefertigt zu haben. Er erweist sich schon deshalb als unschlüssig und fernliegend, weil er nicht zu erklären vermag, aus welchen Gründen der Kläger sich nicht der von der Beigeladenen vermissten „klaren“ Formulierungen bedient hat, um sein Anliegen deutlich zu machen. Gerade der „Duktus“ des Schreibens vom 6. September 2000 lässt es in der geschilderten Situation und in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen als authentisch erscheinen. Selbst wenn Zweifel an der hier vertretenen Interpretation des Schreibens vom 6. September 2000 bleiben sollten, gehen sie bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Betrachtung der Erklärung nicht zu Lasten des Klägers. Der Widerspruch war nach Lage der Dinge der einzige Rechtsbehelf, der dem Interesse des Klägers in der seinerzeit bestehenden Situation entsprach und eingelegt werden musste, um die von ihm erstrebte Änderung der seinem Nachbarn erteilten Baugenehmigung noch erreichen zu können. Die bloße Rüge eines Beteiligungsmangels wäre seinem Ansinnen nicht gerecht geworden. bb) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der mit Schreiben vom 6. September 2000 verfasste Widerspruch dem Beklagten an diesem Tag zugegangen ist. Die Zeugin A... hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat (s. dazu im Einzelnen das Verhandlungsprotokoll, S. 9 f., 13 f.) angegeben, dass sie und ihr Gatte das Schreiben am 6. September 2000 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten an der Pforte abgegeben hätten. Sie schildert plausibel, detailliert und widerspruchsfrei, dass sie am Nachmittag ins Bauamt gegangen seien, nachdem sie sich am Abend zuvor gemeinsam entschlossen hätten, dass der Kläger ein Schriftstück mit einer Zusammenfassung der bestehenden Bedenken gegen die von Seiten ihres Nachbarn beabsichtigte Nutzungsänderung des Grenzanbaus aufsetzt, um es am 6. September 2000 – nachdem die Zeugin A... ihren Schichtdienst beendet und sich mit ihrem Ehemann, dem Kläger, zu Haus getroffen habe – bei der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Der Senat ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass die Zeugin A... den Inhalt des besagten Schreibens gekannt hat. Das legt nicht nur ihre Bekundung nahe, „solche Sachen“ gemeinsam mit ihrem Ehemann zu besprechen, sondern auch die einleitende Bemerkung in dem Schreiben, dass „nach Rücksprache mit meiner Ehefrau“ derzeit keine Zustimmung erteilt werden könne. Die Zeugin konnte gegenüber dem Senat anhand eines noch in ihrem Besitz befindlichen Zeitbogens (zur Erfassung ihrer Arbeitszeiten) ferner nachvollziehbar aufzeigen, dass die Abgabe des Schreibens vom 6. September 2000 am selben Tage geschehen sein muss, weil sie an diesem Tage bis 16.00 Uhr gearbeitet hatte, am darauffolgenden Tag, dem 7. September 2000, aber bis um 20.00 Uhr. Der von der Zeugin A... weiter geschilderte Geschehensablauf erscheint aus Sicht sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die geschilderten Einzelheiten schlüssig, auch wenn sich die Zeugin nicht mehr an die genauen Uhrzeiten der Abfahrt von ihrem Haus und der Ankunft am Dienstgebäude des Beklagten in Königs Wusterhausen erinnern konnte. Danach ist aus Sicht des Senats anzunehmen, dass der Kläger und die Zeugin A... jedenfalls nicht vor 16.30 Uhr nach Königs Wusterhausen gefahren sind. Das nachfolgende Geschehen ist von der Zeugin wie folgt in für den Senat stimmiger Weise beschrieben worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f., 13 f.): Ihr Ehemann und sie hätten die Absicht gehabt, entweder Herrn T... oder Herrn W... zu sprechen. In Königs Wusterhausen angekommen, hätten sie den Eingang des Dienstgebäudes des Beklagten betreten, seien eine Treppe hinaufgelaufen und hätten schließlich den auf der linken Seite gelegenen Bereich der Pforte erreicht. Weiter gekommen seien sie nicht. Denn eine hinter einem Glasfenster sitzende Dame habe ihnen mitgeteilt, dass bei der Bauaufsichtsbehörde niemand mehr sei; sie könnten das Schreiben „hier lassen“, es werde dann eingetragen und „morgen dann hochgeschickt“. Als sie die Dame gefragt hätten, ob man die Abgabe auf einer Kopie bestätigen könne, sei dies von ihr verneint worden, „denn dann müsse man es ja durchlesen, ob das so richtig sei“. Die Bedienstete habe dann nochmal gesagt, sie trage das Schreiben ein und es bekomme einen Stempel. Sie habe das Schreiben gestempelt und in einem Buch eingetragen. Ihr Ehemann und sie – die Zeugin Abel – seien dann der Meinung gewesen, dass der Widerspruch bearbeitet werde und sie eine Antwort bekämen. Die glaubhaften und auf tatsächlich Erlebtes hindeutenden Einlassungen der Zeugin A... entsprechen im Wesentlichen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Widersprüche von Bedeutung vermag der Senat nicht zu erkennen. Ihre Angabe vor dem Verwaltungsgericht, dass ihr Ehemann und sie das Schreiben vom 6. September 2000 bei der „Poststelle“ des Beklagten abgegeben habe, ist nicht geeignet, ihre Bekundungen gegenüber dem Senat zu entwerten. Dort hatte sie zwar ausgesagt, dass das Schreiben beim „Pförtner“ abgegeben worden sei. Sie konnte den Senat aber von der Schlüssigkeit ihrer Bekundungen mit ihrer weiteren Einlassung überzeugen, mit der Angabe „Poststelle“ vor dem Verwaltungsgericht habe sie den „Pförtner“ gemeint, weil sie und der Kläger nicht weiter in das Gebäude gelangt seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers offenbart auch keine Unstimmigkeiten gegenüber den Bekundungen der – seinerzeit bzw. noch im Dienst der Beklagten als Angestellte der Pförtnerei bzw. der Poststelle stehenden – Zeuginnen G... und E..., die sich an das von der Zeugin A... geschilderte Geschehen am 6. September 2000 nicht erinnern, wohl aber beschreiben konnten, wie im Allgemeinen verfahren wurde, wenn ein Bürger ein an den Beklagten adressiertes Schreiben abgegeben hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 f.). Danach stimmen die Beobachtungen der Zeugin A... und die Schilderungen der Zeuginnen G... und E... jedenfalls insoweit überein, als alle eingegangenen Schreiben einen Eingangsstempel erhalten haben und ihr Eingang nicht mit einer Unterschrift einer Bediensteten bestätigt worden ist, wobei diese Tätigkeit in der Dienstzeit der Poststelle (gewöhnlich bis 16.00 Uhr, dienstags bis 17.00 Uhr) von deren Mitarbeiterinnen ausgeführt und in der Zeit danach von den Bediensteten der Pforte übernommen worden ist. Soweit von den Zeuginnen G... und E... angegeben worden ist, dass einfache Schreiben – wie etwa dasjenige des Klägers – nicht in ein Posteingangsbuch eingetragen worden seien, sondern nur Einschreiben, stellt dieser Umstand die Überzeugungskraft der Aussage der Zeugin A... nicht in Frage. Mit der zitierten Aussage der Zeuginnen G... und E... konfrontiert, hat die Zeugin A... in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Einlassungen und dem Vorbringen des Klägers bekräftigt, auf dem Tisch der Pförtnerin ein Buch gesehen zu haben, in dem der Eingang des Schreibens vom 6. September 2000 nach ihrer Beobachtung dann auch eingetragen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Nach diesem Befund lässt sich aus Sicht des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass die seinerzeitige Mitarbeiterin der Pforte eine – nicht ohne Weiteres von vornherein undenkbare – von der üblichen Verfahrensweise abweichende Eintragung vorgenommen hat. Ein schlüssiger Gegenbeweis lässt sich insoweit auch sonst nicht führen. Im Posteingangsbuch des Bauordnungsamtes befindet sich zwar keine entsprechende Eintragung. Dies ist jedoch ohne Belang, da die Zeugin A... wie auch ihr Ehemann geschildert haben, dass die Eintragung in dem von den Mitarbeitern der Eingangspforte geführten Postbuch vorgenommen worden sei und nicht in das Postbuch des Fachamtes. Der Beklagte hat auch keine entsprechenden Eingangsunterlagen der „Pförtnerei“ bzw. allgemeinen Poststelle vorzulegen vermocht, die Grundlage eines Gegenbeweises im vorliegenden Zusammenhang sein könnten. Soweit die Zeugin E... in ihrer Vernehmung durch den Senat ausgeführt hat, über noch alle von ihr geführten Posteingangsbücher zu verfügen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13), musste der Senat diesem Hinweis nicht nachgehen. Selbst dann, wenn aus keiner dieser Unterlagen ersichtlich sein sollte, ob das Schreiben des Klägers vom 6. September 2000 eingegangen ist, ließe dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass das von der Zeugin A... geschilderte Ereignis nicht geschehen ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Weiterleitung des Schriftstücks des Klägers an die Poststelle versehentlich unterblieben ist. Seine durch die Aussage der Zeugin A... gewonnene Überzeugung erachtet der Senat auch nicht durch das Verhalten des Klägers nach dem 6. September 2000 als erschüttert. Hierzu hat die Zeugin A... in ihrer Vernehmung durch den Senat plausibel bekundet, ihr Ehemann habe „öfters mal angerufen in der unteren Baubehörde und nachgefragt“, ihm sei „aber gesagt worden, dass das noch in Bearbeitung sei“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dieser Schilderung ist weder der Beklagte noch die Beigeladene mit substantiellem Vortrag entgegengetreten. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin A... hegt der Senat auch nach dem Eindruck, den er von dem Aussageverhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel. Zwar war ihr Bemühen um eine exakte Beschreibung der maßgeblichen Vorgänge und eine genaue Wiedergabe der Verfahrensterminologie deutlich zu bemerken; ferner wirkte die Zeugin angespannt. Diese Umstände sind indessen nicht geeignet, den Wert ihrer Aussage für die Überzeugungsbildung des Senats zu mindern. Bei der Beurteilung des Aussagegehalts darf die inzwischen über nahezu zwanzig Jahre währende „Vorgeschichte“ nicht unberücksichtigt bleiben. Sie lässt es ohne Weiteres als naheliegend erscheinen, dass die Umstände des Nachbarstreits auch das Leben der Zeugin A... in dieser Zeit „beherrscht“ haben und noch „beherrschen“. Es ist deshalb aus Sicht des Senats erklärlich, dass sich die Zeugin insbesondere an die Geschehnisse am 6. September 2000 noch relativ genau erinnern kann. Deren Bedeutung war ihr immer bewusst, so dass sich deren Präsenz in ihrem Erinnerungsvermögen auch nicht überzeugend durch den von der Beigeladenen erhobenen Einwand der Lebensferne ihrer Schilderung entkräften lässt. Nach alledem misst der Senat dem Eigeninteresse der Zeugin A... am Ausgang des Rechtsstreits und ihrer Loyalität gegenüber dem Kläger kein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechendes Gewicht im Rahmen der angestellten Würdigung aller erkennbaren Umstände bei. cc) Der am 6. September 2000 erhobene Widerspruch ist ferner entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verfristet. Gemessen an den Erfordernissen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben, hat der Kläger der Baugenehmigung vom 1. September 2000 innerhalb der gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO einzuhaltenden Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt widersprochen, zu dem er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung hätte erlangen müssen. Die Baugenehmigung ist mithin nicht in Bestandskraft erwachsen. (1) Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das Nachbarschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der § 70 und § 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm – wie fast immer – mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erheben; ein später erhobener Widerspruch ist unzulässig. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 -, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 30. Juli 1975 - BVerwG IV B 102.75 -, juris Rn. 2, vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 257.87 -, juris Rn. 4, und vom 11. September 2018 - BVerwG 4 B 34.18 -, juris Rn. 9; s. ferner OVG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7 A 823/14 -, juris Rn. 39; Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2014 - OVG 10 N 141.11 -, S. 3 EA, und vom 29. April 2011 - OVG 10 N 83.08 -, S. 3 f. EA). Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung des Vorhabens (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2010 - OVG 10 S 5.10 -, juris Rn. 15, vom 7. Juli 2014 - OVG 10 N 141.11 -, S 3 EA m.w.N.). Grundsätzlich ist es zutreffend, dass deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen lassen und Anlass bieten, sich zumindest beim Bauherrn oder der Baubehörde nach einer solchen Genehmigung zu erkundigen. Allerdings kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger vor dem 6. September 1999 zuverlässige Kenntnis von der Baugenehmigung vom 1. September 1998 erlangt hat [hierzu (a)] oder sich ihm deren Erteilung bis zu diesem Zeitpunkt hätte aufdrängen müssen [hierzu (b)]. Die Unerweislichkeit dessen geht zu Lasten des Beklagten bzw. der Beigeladenen und muss deshalb zu Gunsten des Klägers gewürdigt werden [hierzu (c)]. (a) Der Senat hat zunächst nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger von der Baugenehmigung vom 1. September 1998 vor dem 6. September 1999 Kenntnis erlangt hat. Die vom Senat vernommenen Zeugen S... und F... sowie die Zeugin A... konnten dazu keine belastbaren Angaben machen. Auf die Frage, ob der Kläger Kenntnis von dem Baugenehmigungsverfahren gehabt habe, konnte der Zeuge S... lediglich bekunden, „da ginge ich mal stark von aus, das hatte ich im Gefühl, das Verhältnis (zwischen dem Kläger und dem Zeugen F... – Anm. d. Senats) war ja auch gut gewesen“ (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso vage und unbestimmt sind die Einlassungen des Zeugen F... in diesem Zusammenhang. Dieser Zeuge hat auf die Frage, ob er dem Kläger einmal gesagt habe, dass eine Umnutzungsgenehmigung eingereicht werden solle, ausgeführt, dies „jetzt nicht mehr“ zu wissen (dazu S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Die übrigen Aussagen dieser Zeugen, insbesondere zum Inhalt der Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen F..., erweisen sich ebenfalls als unergiebig; sie deuten eher darauf hin, dass die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens zwischen den Nachbarn nicht besprochen worden sind und der Kläger keine konkrete Vorstellung darüber gewonnen haben kann, zu welchem Zeitpunkt der Zeuge F... mit seinem Baugenehmigungsantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde herangetreten und wann diese Baugenehmigung antragsgemäß erteilt worden ist. Soweit sich die Zeugin A... vor dem Senat dahingehend eingelassen hat, dass der Zeuge F... – jenseits des von ihm seinerzeit beabsichtigten und dann ausgeführten Vorhaben – weder mit dem Kläger noch mit ihr über eine Baugenehmigung gesprochen habe und sie die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 1. September 1998 auch nicht gesehen hätten (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls), erscheint dies bei Würdigung des zuvor beschriebenen Gehalts der Bekundungen der Zeugen S... und F... plausibel. (b) Unter Berücksichtigung aller aus den vorliegenden Akten entnehmbaren Umstände sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Annahme überzeugend rechtfertigten, dass sich dem Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung (auch) für die streitige – und ihn beeinträchtigende – Nutzungsänderung schon vor dem 6. September 1999 hätte aufdrängen müssen. Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der Kläger von der beabsichtigten Umgestaltung des Anbaus zu Wohnzwecken und der Absicht des Zeugen F... als Bauherrn wusste, dafür von dem Beklagten eine Baugenehmigung zu erlangen; hierauf deutet die von ihm aufgesetzte Notiz über ein mit dem Zeugen F... im April 1998 geführtes Gespräch, die von dem Kläger und dem Zeugen F... unterzeichnet worden ist. Aus Sicht des Senats lässt sich jedoch nicht in überzeugender Weise feststellen, dass die – ausweislich der Bekundungen der Zeugen S... und F... – wohl im Sommer 1998 einsetzenden Bauarbeiten an dem Gebäude auf dem Grundstück L..., soweit sie vor September 2000 durchgeführt worden sind, dem Kläger die zuverlässige Kenntnis von der dann am 1. September 1998 erteilten Baugenehmigung hätten vermitteln müssen; hinreichende Anhaltspunkte dafür, die geeignet wären, die Annahme zu stützen, dass die von dem Kläger später geltend gemachte Beeinträchtigung durch die Nutzungsänderung des Anbaus zu einer Küche für ihn bereits vor dem 6. September 1999 hätte erkennbar sein müssen, liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung für den Kläger schon deshalb schwer zu erkennen gewesen sein musste, weil die Nutzungsänderung des Anbaus von Anfang an in ein Gesamtvorhaben eingebettet gewesen war. Das vormalige Gästehaus sollte nach den Vorstellungen des Bauherrn F... im Wesentlichen zu einer Wohnung umgestaltet werden. Schon dieser Umstand musste für den Kläger in dem betrachteten Zeitraum die Einordnung der einzelnen – im Wesentlichen durch den Bauherrn selbst und gelegentlich durch Handwerker vorgenommenen – Baumaßnahmen auf dem Grundstück und vor allem die Erkennbarkeit derjenigen Arbeiten erschweren, die nach der Vorstellung des Bauherrn der Nutzungsänderung des Anbaus zu einer Küche zu dienen bestimmt gewesen sind. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bauherr den Kläger nicht in seine konkreten Pläne zur Umsetzung des Gesamtvorhabens und seiner einzelnen Teile, etwa auch in zeitlicher Hinsicht, eingeweiht hat; dies musste die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung durch die Nutzungsänderung für den Kläger in dem betrachteten Zeitraum noch weiter erschweren, wenn nicht sogar ausschließen. Die Aussagen der von dem Senat vernommenen Zeugen S... und F... sowie die Einlassungen der Zeugin A... bieten keinen Anhalt dafür, dass der Kläger über die allgemeine Kenntnis eines Umbaus und einer Modernisierung des Wohn- und Gästehauses einschließlich des Anbaus hinaus im Detail wusste, welche Baumaßnahmen zur Verwirklichung der einzelnen Bestandteile des Vorhabens vorgesehen waren. Die Bekundungen des Zeugen S... erweisen sich insoweit als unergiebig. Dieser Zeuge konnte sich nur an zwei Gespräche mit dem Kläger „am Gartenzaun“ erinnern. Dabei habe er dem Kläger zwar „die Situation geschildert“, im Wesentlichen sei es aber um die Schließung der Fenster im Anbau und den unklaren Verlauf der Grundstücksgrenze gegangen; „ansonsten“ hätten sie „übers Segeln gesprochen“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Nähere Einzelheiten zu den besagten Gesprächen, die darauf hindeuten, dass der Kläger über Einzelheiten des Bauvorhabens und den Verlauf informiert gewesen ist, vermochte auch der Zeuge F... nicht zu benennen. Aus seiner Aussage erschließt sich nicht, dass er mit dem Kläger über Details der baulichen Maßnahmen etwa mit Blick auf die Umgestaltung des Anbaus oder gar über deren geplanten zeitlichen Verlauf der insoweit durchzuführenden Arbeiten gesprochen hätte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, von dem Zeugen F... im Vorfeld der Baumaßnahme über dessen Absicht informiert worden zu sein, den Anbau als Küche zu nutzen, stellt dies die zuvor angestellten Erwägungen nicht in Frage. Abgesehen davon, dass der Kläger den Erhalt dieser Information schon nicht zeitlich eingeordnet hat, ist durch den Zeugen F... in der Vernehmung durch den Senat bemerkt worden, dass (wohl noch) im Jahre 1998 nicht festgestanden habe, ob in den Anbau eine Küche solle, und dies erst – zu einem von diesem Zeugen nicht näher bezeichneten Zeitpunkt – geklärt gewesen sei, nachdem seine Frau bestimmt hätte, dass in diesem Teil der Wohnung eine Küche einzurichten sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dem entspricht die Schilderung der Zeugin A..., ihr Mann habe ihr im Jahre 1998 von einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Zeugen F... erzählt (gemeint ist damit die bereits erwähnte Vereinbarung von April 1998 – Anm. des Senats); dabei sei es um eine Nutzungsänderung gegangen, Herr F... habe aber nicht gewusst, „was da (gemeint ist der streitgegenständliche Anbau – Anm. des Senats) hineinkommen sollte, für eine Küche sei es wohl zu dunkel gewesen“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). In diesem Zusammenhang muss zudem in die Beurteilung eingestellt werden, dass der Kläger mit der im April 1998 geschlossenen Vereinbarung die Vorstellung verbunden hat, dass den Anbau betreffende Bauarbeiten mit dem Ziel einer Nutzungsänderung erst beginnen sollten, nachdem der Zeuge F... als Bauherrn eine – wie es der Kläger formuliert hat – „brandschutzrechtliche Unbedenklichkeit“ vorgelegt hat; für ihn stellte gerade dies – wovon der Senat überzeugt ist – ein Junktim dar. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge F... nach seinem eigenen Bekunden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.), aber auch nach den Beobachtungen des Zeugen S...(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), zeitlich weit vor Erteilung der Baugenehmigung mit ersten Arbeiten an dem Wohngebäude begonnen hat. Dabei hat es sich um – im Wesentlichen allein durch den Zeugen F... ausgeführte – Aufräum- und Renovierungsarbeiten gehandelt, die sich auf alle Räumlichkeiten des Gebäudes bezogen haben und ersichtlich – jedenfalls zunächst – nicht dazu bestimmt waren, im Bereich des Anbaus schon eine neue Nutzung zu etablieren. Ab welchem Zeitpunkt der Zeuge F... dazu übergegangen ist, sich den für eine Nutzungsänderung des Anbaus zur Küche erforderlichen Umbaumaßnahmen zu widmen, lässt sich anhand der noch vorhandenen Erinnerung dieses Zeugen und der dazu vom Senat weiter befragten Zeugen – Herr S... und Frau A... – nicht mehr rekonstruieren. Die Schließung der Fenster in der zum Grundstück des Klägers weisenden Seite des Anbaus bildete keinen tauglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für eine Erkennbarkeit des streitigen Bauvorhabens aus Sicht des Klägers. Der Senat ist nach den Einlassungen der Zeugen davon überzeugt, dass diese Maßnahme zeitlich unmittelbar im Anschluss an die im April 1998 geschlossene Vereinbarung und damit weit vor Erteilung der Baugenehmigung durchgeführt worden ist. Nach den Bekundungen der Zeugen S... und F... wäre die Zusage des Bauherrn gegenüber dem Kläger, die besagten Fenster zu schließen, sehr schnell erfolgt, weil der Zeuge F... darauf bedacht gewesen sei, mit seinem Nachbarn zu einer zügigen Klärung der Probleme zu gelangen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6, 8). Der Zeuge S... konnte sich weiter daran erinnern, dass diese Fenster „gleich zu Anfang 1998“ entfernt worden seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Schließung der Fenster erweist sich danach ohne Bedeutung für die hier anzustellende Würdigung, weil die Jahresfrist gemäß § 70, § 58 Abs. 2 VwGO nur an Umstände anknüpfen kann, die der Baugenehmigung zeitlich nachfolgen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 33). Auch die weiteren in der Vernehmung des Zeugen F... durch den Senat erwähnten Bauarbeiten am und im Anbau vermögen nicht die erforderliche Zäsur zu vermitteln, die es erlaubte, einen bestimmten Zeitpunkt der Erkennbarkeit der maßgeblichen beeinträchtigenden Bauarbeiten durch den Kläger zu bestimmen. Soweit dieser Zeuge angegeben hat, dass er zuerst „das offene Dach zugemacht“ habe und dies auch vom Grundstück des Klägers habe „in Angriff nehmen“ können, ist diese Arbeit von ihm zeitlich nicht näher eingeordnet worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Zeuge F... hat zwar im weiteren Verlauf seiner Vernehmung die Vermutung geäußert, in den Jahren 1997 bis 1998 die Decke des Anbaus „mal runtergenommen“ zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7); in diesem Zeitraum habe aber noch nicht festgestanden, dass in dem Anbau eine Küche habe eingerichtet werden sollen. Der Zeitpunkt der von dem Zeugen ferner erwähnten – und dem Kläger wegen seiner Hilfe bei der Vermittlung des Ankaufs der erforderlichen Kunststoffrohre bekannte – Verlegung der Wasserleitungen in dem Anbau lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Von dem Zeugen F... ist hierzu lediglich angegeben worden, dass er dies nicht wisse bzw. es „kurz vor 2000“ gewesen sein werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Entsprechendes gilt für den Einbau der Fenster auf der Straßenseite des Anbaus. Dazu konnte der Zeuge F... nur ausführen, dass diese Baumaßnahme „vor 2000 auf jeden Fall“ erfolgt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8), ohne insoweit zu einer genaueren Bestimmung des Zeitpunkts zu gelangen. Schließlich konnte der Zeuge F... keine näheren Angaben dazu machen, wann in dem Anbau die klägerseits wahrgenommenen – indessen zeitlich nicht näher eingeordneten – Innenputzarbeiten ausgeführt worden sind. Erhellendes zu alledem ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des – ohnehin nach eigener Aussage mangels „überprüfungswürdiger Bauarbeiten“ nur gelegentlich auf dem Vorhabengrundstück anwesend gewesenen – Zeugen S...(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Seine Einlassungen weisen über allgemeine Angaben zum Baugeschehen nicht hinaus, so etwa, wenn er anmerkt, dass die Bauarbeiten im Sommer stattgefunden hätten und die wesentliche „Hauptarbeit von 1998 bis 2003 geleistet worden“ sei. Genauere Daten insbesondere zu den baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anbau und dessen Nutzung wusste er jedenfalls für den Zeitraum bis 1999 – mit Ausnahme der Modernisierung der Heizung des Gebäudes im Winter 1998/1999 – nicht zu benennen; seine Erinnerung konnte dieser Zeuge bezogen auf den Anbau erst für die Zeit danach konkreter beschreiben, als er u.a. im Jahre 2003 – nach dem Einzug der Ehefrau des Zeugen F... – Gelegenheit hatte, auf Einladung des Ehepaars F... das Gebäude und die inzwischen abgeschlossenen Arbeiten – etwa in dem als Küche nach Einbau einer entsprechenden Einrichtung (wohl nach 2000) genutzten Anbau – zu besichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Die Zeugin A... hat zwar auf die Frage, ob sie in den Jahren 1998 und 1999 von den Arbeiten auf dem Nachbargrundstück etwas mitbekommen habe, angegeben, dass „mal eine Scheibe zugemacht worden“ sei, auch seien Fenster ausgetauscht worden, es seien „oben … Bauarbeiter herumgerannt“ und ansonsten habe sie „mehr gehört als gesehen“, z.B. eine Bohrmaschine, es sei „gehämmert und geklopft worden“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10); zeitlich konnte sie das Beobachtete und Gehörte nicht einordnen (a.a.O., S. 11). Auch hieraus lässt sich also nicht in nachvollziehbarer Weise ableiten, zu welchem Zeitpunkt für den Kläger hätte erkennbar sein können, dass mit den ihn beeinträchtigenden Bauarbeiten an dem Anbau begonnen worden ist. Nach alledem lässt sich der Vortrag des Klägers, er habe erst mit dem Setzen des Lüftungsrohrs auf dem Dach des Anbaus im September 2000 erkennen können, dass mit der Nutzungsänderung in diesem Gebäudeteil begonnen worden sei, nicht überzeugend widerlegen. (c) Die fehlende Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten und der Beigeladenen, dass der Kläger vor dem 6. September 1999 zuverlässige Kenntnis von der Baugenehmigung vom 1. September 1998 erlangt habe oder sich ihm deren Erteilung bis zu diesem Zeitpunkt hätte aufdrängen müssen, geht zu deren Lasten. Sie tragen hierfür die materielle Beweislast (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 1 BS 125/01 -, juris Rn. 7; OVG SchlH, Urteil vom 23. November 1994 - 1 L 137/92 -, juris Rn. 40; VG Würzburg, Urteil vom 24. Januar 2013 - W 5 K 11.809 -, juris Rn. 22; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Werkstand: April 2019, Art. 66 Rn. 548; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 -, juris Rn. 27). dd) Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - BVerwG 4 B 34.18 -, juris Rn. 14). Besondere Umstände, welche die Ausübung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts durch den Kläger als treuwidrig erscheinen lassen, sind für den Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung über die bereits behandelten Umstände und das schon beschriebene Verhalten des Klägers hinaus nicht erkennbar. An Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger dem Vorhaben ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, fehlt es ebenfalls. Die Gesprächsnotiz vom 18. April 1998 bietet dafür jedenfalls keine belastbare Grundlage, weil der Kläger danach Vorbehalte geäußert hat, die in der Folge nicht vollständig ausgeräumt worden sind. b) Für die Klage gegen die Baugenehmigung Nr. 3... des Beklagten vom 1. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Klägers; es ist nicht deshalb entfallen, weil die angefochtene Baugenehmigung erloschen ist. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss jedoch eindeutig sein, so dass das Rechtsschutzinteresse im Zweifel zu bejahen ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 8 B 74.10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die besagte Baugenehmigung erloschen sein könnte. Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen S... und F... hat ergeben, dass das genehmigte Bauvorhaben sogleich nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen und in keinem nennenswerten Umfang unterbrochen worden ist; die Voraussetzungen für ein Erlöschen nach § 78 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82; im Folgenden: BbgBO 1998) lagen mithin nicht vor. Abgesehen davon – und ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt – ginge von der Baugenehmigung, selbst wenn sie erloschen wäre, noch ein Rechtsschein aus, auf dessen Beseitigung (im Wege der Aufhebung des Bescheides) der Kläger einen Anspruch hätte. Hierfür bestünde für ihn auch ein Bedürfnis, weil der Streit um die besagte Baugenehmigung wesentlicher Teil der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten ist. 2. Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 ist auch begründet. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat der Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist hier der Fall. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; nachträgliche Änderungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, juris Rn. 3; vom 8. November 2010 - BVerwG 4 B 43.10 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 7. April 2016 - OVG 10 N 45.14 -, juris Rn. 6 m.w.N.). b) Das genehmigte Vorhaben verstößt zu Lasten des Klägers gegen § 32 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 BbgBO 1998. Diese Regelung dient neben dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Brandverhütung auch dem Schutz des Nachbarn vor einer Übertragung von Feuer (vgl. zu diesem Zweck mit Blick auf eine spätere wortgleiche Bestimmung: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar. 3. Aufl. 2009, § 26 Rn. 18) und ist damit drittschützend. aa) Das streitgegenständliche Bauvorhaben stand im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht im Einklang mit § 32 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 BbgBO 1998. Danach durften Bauteile mit brennbaren Bauteilen nicht über die als Brandwand dienende Wand geführt werden. Das ist jedoch der Fall. Dem Verbot unterliegen brennbare Baustoffe, wenn sie im Bereich der Dacheindeckung oder – wie hier – in die Konstruktion von Dachvorsprüngen eingefügt werden (s. dazu Böhme, in: Jäde/Dirnberger/Weinl/ March, Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Stand: Juli 1999, § 32 BbgBO Rn. 38). Brennbare Baustoffe sind Baustoffe der Baustoffklasse B (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar. 3. Aufl. 2009, § 26 Rn. 18 sowie § 12 Rn. 8 ff.). Hierunter fällt auch das für den Dachkasten des Anbaus verwendete Holz (; s. zum Verstoß gegen ein entsprechendes Verbot durch Holzbauteile der Dachkonstruktion: Plum/Koch, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 30 Rn. 54; Kammeyer/Dorn, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 13. Aufl. 2013, § 30 Rn. 16; zu hölzernen Dachvorsprüngen, Holzumfassungen u.ä.: Kühnel/Gollwitzer, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2019, Art. 28 Rn. 109; zu Dachlatten: Rößeler, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung NRW, 2012, § 33 Rn. 17; zu Holzbalken, Holzsparren: Oberthür, Bauordnungsrecht in Hamburg, 3. Aufl. 2019, § 27 HBauO II Rn. 27). Der mit den Holzbauteilen versehene Dachkasten ragt in unzulässiger Weise über die Abschlusswand des streitgegenständlichen Anbaus hinaus. Das erschließt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen zu dem Bauantrag aus dem Jahre 1981, der gestellt worden war, um eine Schließung der Terrasse zu ermöglichen (vgl. Schnitt des Anbaus mit den Angaben zur Dachkonstruktion, Verwaltungsvorgänge, Teil II, Blatt 91; s. ferner die Fotos a.a.O., Blatt 2 und 54). bb) Nachträgliche Änderungen der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehenden – und zuvor beschriebenen – Rechtslage, die sich nach dem vorstehend [in Abschnitt 2.a)] dargestellten Maßstäben zu Gunsten der Beigeladenen auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die in § 32 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 BbgBO 1998 geregelte Anforderung an die Beschaffenheit der Brandwand galt auch in der Folgezeit fort (vgl. die im Wesentlichen wortgleiche Regelung in § 26 Abs. 6 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003, GVBl. I S. 210). Gegenwärtig ist sie in § 30 Abs. 7 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) geregelt; diese Norm entspricht inhaltlich ebenfalls der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 1. September 1998 geltenden Rechtslage. cc) Der Verstoß gegen die brandschutztechnische Bestimmung erweist sich auch nicht deshalb als unbeachtlich, weil sich die Beigeladene insofern auf Bestandsschutz berufen könnte; die neue Nutzung ist vom Bestandsschutz für den Anbau mit seiner ursprünglichen Nutzung als Abstellraum nicht mehr gedeckt. (1) Der für die ursprüngliche Nutzung als Abstellraum anzunehmende Bestandsschutz ist durch die Änderung der Nutzung des Anbaus in einen Aufenthaltsraum untergegangen. Ein Bestandsschutz entfällt, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind auch bei einer Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage erfüllt, sobald mit ihr die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 -, juris Rn. 37). Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist der Anbau im Jahre 1981 nicht als Aufenthaltsraum genehmigt worden. Aus den entsprechenden Bauunterlagen ergibt sich lediglich, dass der auf der Tiefgarage aufgesetzte Anbau der Nutzung als Abstellraum dienen sollte und damit nicht als Aufenthaltsraum im Sinne der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 (DBO 1958), die in Ziff. 1 vor § 357 DBO 1958 legal definiert hat, dass es sich bei Aufenthaltsräumen um Räume handelt, die dem Wohnen, dem Arbeiten, der Erholung, der Gesundheit, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken dienen. Bei einem Abstellraum lagen diese terminologischen Voraussetzungen nicht vor. Eine genehmigte Nutzung des besagten Raums als Aufenthaltsraum zu Wohnzwecken ist auch deshalb auszuschließen, weil zwischen diesem Raum und dem Wohnbereich im Erdgeschoss des Gebäudes kein unmittelbarer Zugang geschaffen worden war. Soweit der Zeuge S... – ohnehin nicht aufgrund eigener, sondern nur auf Hörensagen beruhenden Wahrnehmung – bekundet hat, dass der Abstellraum in der Zeit vor 1990 als „Partyraum“ genutzt worden sein soll, ändert dies an dem hier angenommenen Befund nichts. Mit der Nutzung des Gebäudeanbaus als Küche wird die Variationsbreite der bisherigen Nutzung als Abstellraum ohne Weiteres überschritten, da der Raum nunmehr dem ständigen Aufenthalt von Personen zu dienen bestimmt ist. (2) Die Nutzungsänderung hat auch zu einer spürbaren Veränderung der durch § 32 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 BbgBO 1998 geschützten Belange des Brandschutzes geführt. Die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Vorgaben der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz stellte sich mit der Aufnahme der Nutzung als Aufenthaltsraum auf neue Weise. c) Ob darüber hinaus ein Verstoß des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegen Abstandsflächenrecht gegeben ist, konnte danach offen bleiben. aa) Allerdings galt im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 1. September 1998 § 6 BbgBO 1998. Mit den dort in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 enthaltenen Regelungen lässt sich die Nutzungsänderung des Anbaus nicht in Einklang bringen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO 1998 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO 1998); ihre Tiefe beträgt mindestens drei Meter (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO 1998). Diese Bestimmungen hält das Bauvorhaben nicht ein, denn die Abstandsflächen des Anbaus liegen fast vollständig auf dem Grundstück des Klägers. Ausnahmeregelungen – etwa § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 bis 11 BbgBO 1998 – greifen nicht ein. bb) Indessen ist ausgehend von der – nach der oben bereits [in Abschnitt 2. a)] dargestellten – Prämisse, dass nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken, nicht auszuschließen, dass hier nachträgliche Änderungen des Abstandsflächenrechts zu Gunsten der Beigeladenen fruchtbar gemacht werden können. (1) Die Beigeladene wird sich zwar nicht auf § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) berufen können. Danach sind bei rechtmäßig errichteten Gebäuden die sich ergebenden Abstandsflächen in den Fällen von Nutzungsänderungen unbeachtlich, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 Meter beträgt oder die Außenwand als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist. Die erste Variante ist nicht erfüllt, weil der bestehende Abstand mit knapp 0,60 Metern deutlich unter dem gesetzlichen Mindestabstandsmaß liegt. Auch die zweite Variante ist ausgeschlossen, weil die Außenwand des Anbaus wegen des zuvor bereits aufgezeigten Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften nicht als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist [s. dazu Abschnitt 2. b)]. (2) Nicht ausgeschlossen erscheint aber, dass zu Gunsten der Beigeladenen die Regelungen in § 6 Abs. 12 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. S. 209) in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 15. September 2005 (GVBl. I S. 242; im Folgenden: BbgBO 2005) – insoweit übereinstimmend mit der Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst. e) des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172) – eingreifen. Nach diesen Bestimmungen waren (im Zeitraum der Geltungsdauer der Norm) die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden (Satz 1). Diese Regelung galt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist (Satz 2). Mit diesen Vorschriften sollten bauliche (Nutzungs-)Änderungen bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden, wenn diese schon bisher die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhielten, sich aber durch die bauliche (Nutzungs-)Änderung des Bestandsgebäudes keine neuen nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 -, juris Rn. 9 unter Hinweis auf die Begründung zu dem Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung, LT-Drucks. 4/1318 zu Nummer 4, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Infrastruktur und Raumordnung, LT-Drucks. 4/1777, S. 4; s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 2 M 68.11 -, S. 5 EA). Ob die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes gegeben sind, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. (a) Es kann zwar zunächst davon ausgegangen werden, dass der hier maßgebliche Gebäudebestand im Sinne des § 6 Abs. 12 BbgBO 2005 rechtmäßig errichtet worden ist. Eine rechtmäßige Errichtung ist etwa dann zu bejahen, wenn eine entsprechende Baugenehmigung vorliegt (s. dazu Langer, in: Reimus/Semtner/Lan-ger, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar, 3. Aufl. 2009, § 6 Rn. 58 m.w.N.). Das ist der Fall. Im Jahr 1981 erteilte die Gemeinde Z... nach Erlass eines entsprechenden Prüfbescheides der Staatlichen Bauaufsicht die nach dem Baurecht der DDR erforderliche Zustimmung für den streitgegenständlichen Anbau. (b) Die für den Gebäudebestand ermittelte (bisherige) Abstandsfläche wird infolge der (bloßen) Nutzungsänderung auch nicht überschritten. Hierfür ist eine vergleichende Betrachtung der für den Gebäudealtbestand und den geänderten Bestand zu ermittelnden Abstandsflächen vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2009 - OVG 10 L 21.09 -, juris Rn. 11; zum erforderlichen „Realvergleich“ s. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 2 M 68.11 -, S. 5 EA). Ausgehend davon kann eine Überschreitung angenommen werden, wenn die durch das in seiner Nutzung geänderte Gebäude geworfenen Abstandsflächen größer sind als diejenigen, die das Bestandsgebäude ausgelöst hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 -, juris Rn. 18). Dies ist hier zu verneinen, weil lediglich die Nutzung des Anbaus geändert worden ist, ohne dass damit eine weitere Unterschreitung der Abstandsflächen zu Lasten des Klägers einhergegangen wäre. (c) Ob die hier in Streit stehende Änderung der Nutzung des Abstellraums in einen Aufenthaltsraum nach Art und Maß zulässig ist, lässt sich freilich nicht abschließend beurteilen. Das gilt zunächst für die Zulässigkeit der geänderten baulichen Nutzung nach ihrer Art. Ausgehend von dem bereits zuvor erwähnten Zweck des § 6 Abs. 12 BbgBO 2005, durch die bauliche (Nutzungs-)Änderung des Bestandsgebäudes keine neuen nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zuzulassen, muss insbesondere geprüft werden, ob die veränderte Nutzung mit dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) vereinbar ist (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der CDU zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung, LT-Drucks. 4/1318, Begründung S. 2; s. ferner Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar, 3. Aufl. 2009, § 6 Rn. 61). Denn eine Nutzungsänderung kann ungeachtet dessen, dass mit ihr an sich keine Veränderungen der Abstandsflächen verbunden sind, die von einem materiell rechtswidrigen Bestandsgebäude ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die durch die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Brandschutzes oder des Wohnfriedens durchaus verstärken (vgl. entsprechend zur Situation einer den abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden baulichen Änderung Senatsbeschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 -, juris Rn. 18). Die Frage, ob die Änderung der Nutzung des Anbaus von dem seinerzeit legalisierten Abstellraum zu einer Küchennutzung im Einklang mit dem Rücksichtnahmegebot steht, vermag der Senat weder zu bejahen noch zu verneinen. Ebenso wenig abschließend beantworten lässt sich aus Sicht des Senats die weitere Frage, ob die hier betrachtete Nutzungsänderung nach ihrem Maß zulässig ist. Insoweit kommt es in erster Linie auf solche Maße an, die nach außen (auf dem Vorhabengrundstück und in der näheren Umgebung) wahrnehmbar in Erscheinung treten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 2 S 53.08 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Betrachtung der baulichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des Bauvorhabens unter dem besagten Blickwinkel ist bisher nicht geschehen. So erscheinen hinreichende Feststellungen zu durch die Nutzungsänderung gegebenenfalls hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht möglich. Nach alledem erweist es sich aus Sicht des Senats letztlich als offen, ob die streitige Nutzungsänderung nach § 6 Abs. 12 Satz 1 und 2 BbgBO 2005 in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht privilegiert ist und eine Verletzung von Rechten des Klägers in dieser Hinsicht ausscheidet. Es kam hierauf, wie erwähnt, im Hinblick auf die eindeutig zu bejahenden brandschutzrechtlichen Mängel nicht an. d) Die Baugenehmigung vom 1. September 1998 ist vollständig aufzuheben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der Aufhebung zwar nur, soweit der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Aufhebung nur eines Teils der Baugenehmigung scheidet hier aber aus. aa) Eine Teilaufhebung setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt materiell-rechtlich teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (Senatsurteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Von einer Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist mithin auszugehen, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (jedenfalls insofern nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2008 – 2 Bf 277/03 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. November 2011 – 2 Bs 177/11 –, juris Rn. 46; OVG Magdeburg, Beschl. v. 10. Oktober 2018 – 2 M 53/18 – juris Rn. 56). Fehlt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung, scheidet ihre teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren aus (Senatsurteil, a.a.O.). bb) Eine Teilaufhebung kommt in Anwendung der zuvor wiedergegebenen Grundsätze nicht in Betracht. Die Baugenehmigung vom 1. September 1998 bezieht sich auf das (Gesamt-)Vorhaben „Umbau und Modernisierung eines Wohn- und Gästehauses“. Die Küche im Anbau ist Teil dieses Vorhabens und nicht etwa Gegenstand einer gesonderten Einzelgenehmigung. Dementsprechend hatte der Beklagte bei seiner Prüfung, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 74 Abs. 1 BbgBO 1998), die Gesamtheit aller Vorhabenbestandteile in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus bildet der Anbau mit den anderen Teilen des Wohngebäudes eine untrennbare Einheit. Die Küche ist Teil des Wohnbereichs und mit ihm durch einen Zugang zum so genannten „Essraum“ verbunden. Bei einer teilweisen Aufhebung der Baugenehmigung würde demgemäß nur ein „Wohnungstorso“ verbleiben, was den Vorstellungen sowohl des Rechtsvorgängers der Beigeladenen als auch der Beigeladenen selbst widerspräche. Denn ohne eine Küche ließe sich die Wohnung nicht sinnvoll nutzen. II. Auch die Klage gegen den ersten Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 3... des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 hat Erfolg. 1. Diese Klage ist zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse kann dem Kläger nicht deshalb abgesprochen werden, weil ihm ein Klageerfolg – wie das Verwaltungsgericht meint – keinerlei Nutzen brächte [zum Maßstab s. bereits Abschnitt I. 1. b)]. Als unzutreffend erweist sich die der Bewertung als nutzlos zugrunde liegende erstinstanzliche Annahme, dass die nunmehr in das Dach eingebrachte Styropordämmung die Situation des Klägers nicht verschlechterte. Hiervon kann jedenfalls nicht deshalb ausgegangen werden, weil eine Beseitigung dieses Materials nichts daran änderte, dass der vor dem Einbau der Dämmung bestehende Zustand des Gebäudes als rechtswidrig erachtet werden muss. Das trifft zwar – wie bereits erörtert [s. Abschnitt I. 2. c)] – zu, ändert aber nichts daran, dass die Verwendung der Dämmung die Baurechtswidrigkeit weiter „vertieft“. Hiergegen kann dem betroffenen Nachbarn nicht von vornherein jegliche Rechtsschutzmöglichkeit genommen werden. Im vorliegenden Fall muss dies auch deshalb gelten, weil das Schicksal des ersten Nachtrags zur Baugenehmigung Nr. 3... des Beklagten vom 21. April 2010 untrennbar mit der Baugenehmigung des Beklagten vom 1. September 1998 verknüpft ist. 2. Die Klage ist auch begründet. Der erste Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Mit der Aufhebung der Baugenehmigung vom 1. September 1998 entfällt auch die Grundlage für den darauf fußenden ersten Nachtrag vom 21. April 2010. b) Abgesehen davon lässt sich auch diese Baugenehmigung nicht mit den Be-stimmungen des Bauordnungsrechts in Einklang bringen. aa) Mit der angefochtenen Nachtragsgenehmigung ist zwar keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften verbunden. Insoweit macht sich der Senat die überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Eigen; auf sie (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) nimmt der Senat Bezug. bb) Die Baugenehmigung verstößt aber gegen § 26 Abs. 6 Satz 1 BbgBO 2008. Danach dürfen – wie nach § 32 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 BbgBO 1998 – Bauteile mit brennbaren Baustoffen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Zu den brennbaren Stoffen zählt – wovon auch der für die Vorhabenplanung verantwortliche Architekt S... in seiner Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 2. November 2011 (Verwaltungsvorgänge, Teil I, Bl. 108) ausgegangen ist – der als Zwischenschicht verwendete Wärmedämmstoff (Styropor bzw. Polystyrol), der nach der genehmigten Planung des Bauvorhabens über die Brandwand hinweggeführt wird (s. zum Verstoß gegen ein entsprechendes Verbot durch Verwendung von Wärmedämmmaßnahmen mit brennbaren Baustoffen: Rößeler, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung NRW, 2012, § 33 Rn. 18). Nachträgliche Änderungen der hier maßgeblichen Rechtslage zu Gunsten der Beigeladenen lassen sich - wie im Fall der Baugenehmigung vom 1. September 1998 - nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt als Unterlegene ihre außergerichtlichen Kosten selbst; das mit ihrem Antrag verbundene Kostenrisiko hat sich für sie realisiert. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen Baugenehmigungen, mit denen der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger der Umbau und die Nutzungsänderung eines grenznahen Gebäudeteils genehmigt worden sind. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks L... in Z..., die Beigeladene ist seit dem Jahr 2007 Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L.... Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, für das im Jahre 1975 unter der Zulassungsnummer 35 eine Zustimmung zum Umbau eines Wohngebäudes erteilt worden ist und welches nach Angaben des Klägers durch das Ministerium für Staatssicherheit als „Gästehaus“ genutzt worden sein soll. Auf der zur Grenze zum Grundstück des Klägers gelegenen Seite des Gebäudes befand sich ursprünglich – nach den Angaben des Klägers seit 1978 – über einer Tiefgarage eine offene Terrasse, die bis auf ca. 60 cm an die Grundstücksgrenze heranreichte. Im Jahr 1981 erteilte die Gemeinde Z... nach Erlass eines entsprechenden Prüfbescheides der Staatlichen Bauaufsicht die Zustimmung zur Schließung der vorhandenen Terrasse, weil Probleme mit der Abdichtung bestanden. Ausweislich des zu dem Prüfbescheid gehörenden Grundrisses sollten in dem grenznahen Bereich eine überdachte Terrasse und ein Abstellraum entstehen, dessen Zugang über die Terrasse erfolgte. Der spätere Eigentümer des Grundstücks und Rechtsvorgänger der Beigeladenen, der Zeuge F..., beantragte im Sommer 1998 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau und Modernisierung eines Wohn- und Gästehauses“ und für eine Nutzungsänderung im Hauptwohngebäude bezüglich der Schaffung von 50 m² Bürofläche mit separatem Zugang. Der geplante Umbau umfasste eine Öffnung des Anbaus zum Hauptgebäude und seine Umnutzung zur Küche. Bereits im Vorfeld war es zu Gesprächen zwischen dem Zeugen F... und dem Kläger gekommen. Nach einer Gesprächsnotiz vom 18. April 1998, die von diesen beiden Personen „als vereinbart besprochen“ unterzeichnet worden ist, lehnte der Kläger eine bauliche Veränderung der Grenzbebauung, also des grenznah errichteten Anbaus, sowie eine Begehbarkeit der Dachfläche dieser Grenzbebauung ab und wandte sich auch gegen ein „Aufstocken“ dieses Gebäudeteils unter Hinweis auf die geringere Höhe seines eigenen Wohnhauses. Der Zeuge F... sicherte zu, dass die Grenzbebauung zum Grundstück des Klägers sichtundurchlässig (Glasbausteine oder dergleichen) gestaltet werde. Schließlich heißt es: „Bei Umgestaltung der Veranda zu Wohnzwecken (genannte Grenzbebauung) ist vor Baubeginn eine brandschutztechnische Unbedenklichkeit einzuholen, so dass später keine versicherungstechnischen Schwierigkeiten auftreten können.“ Mit Bescheid vom 1. September 1998 erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Baugenehmigung (Nr. 3350/98) für das beantragte Vorhaben „Umbau und Modernisierung eines Wohn- und Gästehauses“. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörenden Grundrisses des Erdgeschosses sollte in dem grenznahen Anbau eine ca. 21 m² große Küche entstehen, an die sich in Richtung Gartenseite eine Terrasse anschließt. Nach den farbig markierten Veränderungen im Grundriss sollten die Fenster zur klägerischen Grundstücksgrenze hin geschlossen und dafür auf der Straßenseite ein Fenster eingebaut werden; ferner sollte ein Zugang aus dem Wohnbereich in diese Küche geschaffen werden. Weitere Veränderungen betrafen die räumliche Abtrennung von zwei zur Straßenseite gelegenen Räumen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes, die Büroflächen mit separatem Zugang werden sollten. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben. Am 5. September 2000 suchte der Kläger die Bauaufsichtsbehörde auf, um über die Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu sprechen. Der Kläger gibt dazu an, er habe am 5. September 2000 eine Anfrage zur bemerkten Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück gestellt, woraus sich ein Gespräch ergeben habe. Seinen Standpunkt habe er dann in einem Schreiben vom 6. September 2000 zusammengefasst. Dieses lautet: „… ergänzend zum Gespräch vom 5.9.2000 bei Ihnen im Hause und nach Rücksprache mit meiner Ehefrau als Miteigentümer des Grundstückes Lindenallee 6a können wir Frau und Herrn B. zur Zeit noch keine Zustimmung einer Nutzungsänderung der Grenzbebauung Lindenallee 7 geben. Eine Nutzungsänderung im Grenzbereich kann erhebliche Einschränkungen in der Wohnqualität des Nachbargrundstückes nach sich ziehen. Hieraus ergibt sich, dass der Bauherr vor dem Einreichen der Bauunterlagen und dem Beginn der Bauausführung sich die Zustimmung beim Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einholt. Weiterhin besteht eine Informationspflicht dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes gegenüber. Eine Information über das Bauvorhaben im Grenzbereich, eventuell auch durch Einsicht in die Bauunterlagen, erfolgte bis zur Zeit nicht. Hierzu bitte ich Herrn oder Frau B. uns die Informationen zum Bauvorhaben im Grenzbereich und zur geplanten Nutzung zu geben. Dieses Informationsgespräch sollte in kurzer Form protokollarisch festgehalten werden und zu den Akten gehen. Am 18.4.1998 ist zum genannten Bauvorhaben eine Vereinbarung getroffen worden (Kopie als Anlage beigefügt). Im Anstrich 3 wurde festgelegt, daß bei Umgestaltung der Veranda zu Wohnzwecken eine brandschutztechnische Unbedenklichkeit einzuholen ist. Dieser Punkt ist bis zur Zeit nicht erfüllt, so dass wir von keiner Nutzungsänderung ausgegangen sind. Nach erfolgter Information und nach dem Vorhandensein der brandschutztechnischen Unbedenklichkeit wird von uns, eventuell auch mit Auflagen, einer Hauptnutzung der Grenzbebauung zugestimmt. Um die in der Beantragungsphase entstandenen Fehler auszugleichen bitte(n) wir Sie die vorgeschlagene Verfahrensweise zu unterstützen, womit auch das Bauvorhaben Lindenallee 7 rechtskonform gestaltet wird und in der Zukunft eventuelle Streitigkeiten verhindert (werden).“ Dieses Schreiben ist im Jahr 2000 nicht zum Verwaltungsvorgang des Beklagten gelangt, sondern erstmals im Dezember 2009 als Anlage zu einem Schreiben des Klägers zum Vorgang genommen worden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe das Schreiben vom 6. September 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau am 6. September 2000 persönlich bei der Poststelle des Bauaufsichtsamtes abgegeben. Nachdem die Beigeladene im Jahr 2007 Eigentümerin des benachbarten Grundstücks geworden war, kam es Ende 2009 zu Baumaßnahmen am Dach des grenznahen Anbaus, die den Kläger veranlassten, sich erneut an die Bauaufsicht zu wenden. Dies führte dazu, dass die Beigeladene im Januar 2010 Unterlagen für einen Nachtrag zur Baugenehmigung 3350/98 einreichte, einen Bauherrnwechsel zum 1. März 2007 anzeigte und hinsichtlich der Maßnahme „Änderung - Umbau eines Wohnhauses (Wä Dä-Maßnahme, Dach ü. Küche)“ die Fertigstellung im Dezember 2009 anzeigte. Mit Bescheid vom 21. April 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen einen ersten Nachtrag zur Baugenehmigung 3350/98 zum Vorhaben „1. Nachtrag: Grundrissänderungen, Aktenzeichen 03422-98 - Umbau und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses zum Wohnhaus“. Nach dem zu diesem Nachtrag gehörenden Grundriss des Erdgeschosses ist Gegenstand der Änderungen neben einigen Veränderungen im Grundriss hinsichtlich des Öffnens bzw. Schließens von Türen und Durchgängen im Haupthaus eine „Notwendige Wärmedämmmaßnahme - Styropor-Dämmung, Dicke 200 mm“ am Dach des Anbaus. Auch die Baugenehmigung vom 21. April 2010 wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Ende April 2010 gingen sodann die Formulare „Anzeige des Baubeginns“ und „Anzeige der Fertigstellung“, jeweils bezogen auf die Baugenehmigung vom 1. September 1998 und das Vorhaben „Umnutzung Wohn- und Gästehaus zum Wohnhaus“ ein, die am 28. bzw. 27. April 2010 unterzeichnet worden sind und einen Beginn der Bauarbeiten am 2. September 1998 und eine Fertigstellung der baulichen Anlage am 1. Februar 2010 bestätigen. Der Objektplaner – der Zeuge S... – zeigte unter dem 28. April 2010 die Fertigstellung des Vorhabens „Wä-Dä Dach über Küche u. Umbau eines Wohn- u. Gästehauses zum Wohnhaus“ bezogen auf die Baugenehmigung vom 1. September 1998 einschließlich Nachtrag an. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2010 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass am 1. Oktober 2010 auf dem Nachbargrundstück Vorbereitungen zu weiteren Baumaßnahmen getroffen worden seien. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass eine neue Baugenehmigung erteilt worden sei. Diese Verfahrensweise sei nicht rechtskonform und er und seine Frau widersprächen dieser Baugenehmigung, wenn diese wahrhaft vorhanden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2011 nahm der Kläger Bezug auf seinen so bezeichneten Widerspruch vom 6. September 2000 gegen die Baugenehmigung vom 1. September 1998 und den Widerspruch vom 2. Oktober 2010 gegen die Baugenehmigung vom 21. April 2010 und rügte die Verletzung abstandsflächen- sowie brandschutzrechtlicher Bestimmungen, wobei er hinsichtlich der Baugenehmigung vom 1. September 1998 auch ein Erlöschen der Baugenehmigung geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den ersten Nachtrag zur Baugenehmigung zurück und gab in den Gründen an, dass der Widerspruch gegen die Baugenehmigung Nr. 3350/98 verfristet und damit als nicht zulässig zu betrachten sei; das Schreiben vom 6. September 2000 sei der Behörde erst 2009 zur Kenntnis gelangt. Der Kläger hat am 9. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. September 1998 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 21. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2013 abgewiesen, nachdem es in der mündlichen Verhandlung die Zeugin Abel zu der Frage vernommen hatte, ob der Kläger mit ihr gemeinsam am 6. September 2000 bei dem Beklagten vorstellig geworden sei, um das Schreiben vom 6. September 2000 abzugeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Soweit sich die Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. September 1998 richte, sei sie unzulässig, weil die Baugenehmigung mangels eines zulässigen Widerspruchs Bestandskraft erlangt habe. Das Schreiben vom 6. September 2000 sei nicht als Widerspruch zu werten, weil ihm nicht hinreichend erkennbar zu entnehmen sei, dass der Kläger gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung vorgehen und die Wohnnutzung des Anbaus verhindern wolle. Dem Schreiben könne nicht entnommen werden, dass der Kläger sich gegen das Vorhaben und die dies legitimierende Baugenehmigung habe wenden wollen, sondern nur, dass er eine Form der Beteiligung angestrebt habe, die im Gesetz nicht vorgesehen sei. Zudem sei das Schreiben vom 6. September 2000 erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen. Dem Kläger hätte sich das Vorliegen einer Baugenehmigung infolge der vielfältigen und umfangreichen Bautätigkeiten am und im Anbau sowie im übrigen Haus in den Jahren 1998 und 1999 aufdrängen müssen. Da er sowohl Kenntnis von den Plänen seiner Nachbarn als auch von den Bauarbeiten an und in dem Anbau gehabt habe, hätte es seine Rücksichtnahmepflicht erfordert, sich über die tatsächlichen Aktivitäten und die Genehmigungslage zu informieren. Da er mithin spätestens Anfang des Jahres 1999 Kenntnis von der seinem damaligen Nachbarn erteilten Baugenehmigung hätte erlangen können, sei sein Schreiben vom 6. September 2000 nicht innerhalb der Jahresfrist beim Beklagten eingegangen. Es sei auch nicht von einem Erlöschen der Baugenehmigung infolge verspäteter Fertigstellung des Bauvorhabens auszugehen. Soweit sich die Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. April 2010 richte, sei sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Rechtsposition des Klägers würde sich auch bei einem Erfolg der Klage nicht verbessern. In diesem Fall wäre zwar die Isolierung aus dem Dachkasten zu entfernen und dessen Höhe um 20 cm zu reduzieren, dies würde sich aber weder in abstandsflächenrechtlicher noch in brandschutzrechtlicher Hinsicht zugunsten des Klägers auswirken. Die vom Anbau ausgehenden Abstandsflächen hätten sich durch die Arbeiten an dem Dach nicht zu Lasten des Klägers verändert. Auch die in das Dach eingebrachte Styropor-Dämmung habe die Situation nicht verschlechtert. Die Dachkonstruktion des Anbaus halte bereits seit jeher – insbesondere wegen der Holzverkleidung des Daches – die Anforderungen an Brandwände gemäß § 26 Abs. 5 und 6 BbgBO (a.F.) nicht ein. Ein Obsiegen des Klägers hätte damit nicht die Zurückführung auf einen rechtmäßigen Zustand, sondern lediglich die Zurückführung auf den vor den Dämmmaßnahmen bestehenden rechtswidrigen – weil brandschutzwidrigen – Zustand zur Folge. Ein schützenswertes Interesse an der Herbeiführung dieses Zustandes sei nicht zu erkennen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 1. April 2015 zugelassen. Der Kläger, dem dieser Beschluss am 9. April 2015 zugestellt worden ist, hat am 4. Mai 2015 die Berufung eingelegt und sie wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei seine Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. September 1998 zulässig. Er habe bereits am 5. September 2000, jedenfalls aber am 6. September 2000 fristgemäß Widerspruch gegen diese Baugenehmigung erhoben. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe ergeben, dass er den Widerspruch an diesem Tage im Beisein seiner Ehefrau bei dem Beklagten erhoben habe. Dieser Widerspruch sei auch nicht deshalb verspätet erhoben worden, weil eine Verwirkung seines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen das genehmigte Vorhaben eingetreten sei. Erst nachdem im September 2000 das Lüftungsrohr auf dem Dach des Anbaus gesetzt worden sei, habe er erkennen können, dass der Anbau zur Küche umgebaut worden sei. Dagegen habe er sich dann umgehend gewehrt. Das Schreiben vom 6. September 2000 sei demgemäß auch als Widerspruch zu bewerten, weil er zum Ausdruck gebracht habe, mit dem Vorhaben des Rechtsvorgängers der Beigeladenen nicht einverstanden zu sein. Die Klage sei auch begründet, weil das Vorhaben abstandsflächen- und brandschutzrechtliche Vorschriften verletze und damit seine Nachbarrechte beeinträchtige. Auf Bestandsschutz könne sich die Beigeladene hierbei nicht berufen, da sich infolge der Nutzungsänderung des Anbaus von einem Abstell- zu einem Aufenthaltsraum die sich wegen seiner Lage im Grenzbereich des Vorhabengrundstücks aufwerfenden Fragen nach den einzuhaltenden Abstandsflächen und der brandschutztechnischen Ausstattung der Außenwand und des Daches anders als bisher stellten. Da eine einheitliche Betrachtung des Vorhabens angezeigt und nicht etwa nur eine isolierte Beurteilung des Anbaus vorzunehmen sei, müsse die Baugenehmigung insgesamt aufgehoben werden. Ohnehin sei die Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen, weil die Bautätigkeit lange Zeit unterbrochen worden sei, nachdem der Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Interesse an dem Vorhaben verloren habe. Das Verwaltungsgericht sei des Weiteren in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Klage gegen die Nachtragsbaugenehmigung mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Diese Annahme sei schon deshalb verfehlt, weil es nach einer Aufhebung der rechtswidrigen Baugenehmigung von 1998 an einer Grundlage für die Nachtragsbaugenehmigung fehlte. Zudem treffe es nicht zu, dass eine Aufhebung der Nachtragsbaugenehmigung nur zu einer Wiederherstellung des „alten“ rechtswidrigen Zustandes führte. Das Verwaltungsgericht übersehe insoweit, dass der Beklagte gerade verpflichtet sei, für rechtmäßige Verhältnisse zu sorgen. Dies könne nur dadurch geschehen, dass gegenüber der Beigeladenen auf eine dem Abstandsflächenrecht und den Rechtsvorschriften über die brandschutztechnische Gestaltung des Vorhabens entsprechende Bauausführung gedrungen werde. Die Klage sei überdies begründet, weil die auf das Dach bezogenen und genehmigten Baumaßnahmen gegen die maßgeblichen Normen über die einzuhaltenden Abstandsflächen und Brandschutzmaßnahmen verstießen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2013 zu ändern und die Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 1. September 1998 sowie den ersten Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2013 zu ändern und die Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 1. September 1998 sowie den ersten Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufzuheben, soweit dort Änderungen am grenznahen Anbau zum Grundstück des Klägers genehmigt wurden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Kläger der Baugenehmigung vom 1. September 1998 nicht in zulässiger Weise widersprochen habe. Weder beinhalte das Schreiben vom 6. September 2000 einen Widerspruch noch sei der Eingang des Schriftstücks bei dem Beklagten an dem Tage seiner Fertigung nachgewiesen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Sie macht dazu geltend: Es bestünden schon Zweifel, ob das Schreiben des Klägers vom 6. September 2000 dem Beklagten am selben Tage übergeben worden sei. Das zur Stütze dessen beigebrachte Zeugnis der Ehefrau sei Bedenken ausgesetzt, da sie an dem Ausgang des Verfahrens ebenfalls sehr interessiert und ihrem Ehemann gegenüber loyal eingestellt sei. Das Schreiben selbst könne im Lichte der am Tag zuvor erfolgten Besprechung zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten nicht als Widerspruch gewertet werden, weil es dem Kläger lediglich darum gegangen sei, an dem Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt zu werden, um seine Interessen zu wahren; gegen das Vorhaben der Nutzungsänderung des Anbaus zu einer Küche habe er keine Einwände gehegt. Ungeachtet dessen habe er sein Nachbarrecht verwirkt. Der Kläger sei durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen und den bauausführenden Architekten in mehreren Gesprächen im Vorfeld des Baugenehmigungsantrages und der Baumaßnahme selbst mit den Plänen, insbesondere zu der Einrichtung einer Küche im Anbau, vertraut gemacht worden. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass er mit diesen Absichten nicht einverstanden sei. Über die anschließenden Baumaßnahmen etwa im Anbau habe der Kläger damit nicht im Unklaren sein können. Deshalb sei die Erhebung des Widerspruchs im September 2000 ohnehin verspätet. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F... und S... sowie der Zeuginnen A..., G... und E.... Zu den Beweisthemen und dem Inhalt der Vernehmungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.