Urteil
OVG 10 A 12.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1121.OVG10A12.16.00
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Leitsätze
Wird die Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans von dem Hauptverwaltungsbeamten vor der Ausfertigung der Planurkunde angeordnet, ist die Bekanntmachung nach brandenburgischem Landesrecht unwirksam, auch wenn die Bekanntmachung nach der Ausfertigung vollzogen wird.(Rn.40)
Tenor
Der Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung" vom 24. September 2015, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2015, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans von dem Hauptverwaltungsbeamten vor der Ausfertigung der Planurkunde angeordnet, ist die Bekanntmachung nach brandenburgischem Landesrecht unwirksam, auch wenn die Bekanntmachung nach der Ausfertigung vollzogen wird.(Rn.40) Der Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung" vom 24. September 2015, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2015, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Der Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) – 2. Änderung“ ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2015 bekannt gemacht worden, so dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 21. Oktober 2016 abgelaufen ist. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist beim zuständigen Oberverwaltungsgericht am 6. Oktober 2016 und damit rechtzeitig eingegangen. 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). a) An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO anerkannt sind. Es genügt mithin, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - BVerwG 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung zunächst grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (s. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - BVerwG 4 BN 17.17 u.a. -, juris Rn. 5 m.w.N.). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen lediglich so geändert, dass das Grundstück von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück – also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen – sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - BVerwG 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3). Sie unterliegen dann nicht mehr der Überprüfung durch das Normenkontrollgericht. b) Ausgehend von dem zuvor erläuterten Maßstab verfügt der Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis. Er wendet sich als Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans belegenen Grundstücks gegen Festsetzungen, die seine Liegenschaft betreffen. Dabei ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan – trotz der vom Plangeber verwendeten Bezeichnung nicht als bloßer unselbständiger Änderungsbebauungsplan angesehen kann, der vom Bestand des ursprünglichen Bebauungsplans abhängig ist. Er beinhaltet – auch nach den Aussagen in der Planbegründung (vgl. dort insbesondere S. 1) – eine nahezu vollständige Überplanung des vorhandenen Bebauungsplangebietes und ersetzt den am 1. Oktober 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder)“ in der Fassung der am 11. Juli 2007 bekannt gemachten 1. Änderung des Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum“ Frankfurt (Oder), wie insbesondere die – ungeachtet der in dem hier angefochtenen Bebauungsplan vorgenommenen Änderungen gegenüber dem vorherigen Planungsbefund – doch weitgehende Rezeption der dort enthaltenen Festsetzungen zeigt (zur Zulässigkeit einer inhaltlich unveränderten Übernahme alter Festsetzungen in einen neuen Bebauungsplan BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 N 02.1114 -, juris Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 -, juris). Eingedenk dieser Umstände ist durch den hier in Rede stehenden Bebauungsplan ein neues Regelungsgeflecht geschaffen worden, das für sich betrachtet auch ohne den Ursprungsplan „lebensfähig“ ist und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet eigenständig sicherstellen kann (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2010, Rn. 1053; zum Begriff der „Lebensfähigkeit“ im Zusammenhang mit der Abgrenzung von unselbständigen und selbständigen Planänderungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 - 7 D 112/05.NE -, juris Rn. 43). Die mit ihm verbundenen Festsetzungen belasten den Antragsteller – soweit sie sein Grundstück betreffen – damit in erneuter Weise; er muss deren (potentielle) Rechtswidrigkeit nicht hinnehmen und darf auch nicht darauf verwiesen werden, dass die von ihm kritisierten Festsetzungen bereits in der Ursprungsplanung enthalten waren. 3. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt für das von dem Antragsteller geltend gemachte Begehren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. a) In der Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne hinreichend geklärt. Danach ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben; es lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen (vgl. Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2019, § 10 Rn. 283; s. auch SaarlOVG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 390/13 -, juris Rn. 22). Zu beachten ist, dass das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses dazu dient, Gerichte von einer Normprüfung freizustellen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 15.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die Inanspruchnahme des Gerichts ist für den Antragsteller indessen nutzlos, wenn bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Norm die Vorgängerregelung wieder auflebt und der Antragsteller nach dieser den gleichen Verboten und Beschränkungen unterliegt oder die Vorgängerregelung für den Antragsteller ungünstiger ist und er seine Rechtsposition daher verschlechtert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2007 - BVerwG 4 BN 49.07 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 49; s. auch Senatsurteil vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 30). Das Rechtsschutzinteresse kann in derartigen Konstellationen zu bejahen sein, wenn die begehrte Entscheidung für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Dabei genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10 m.w.N. - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 95 -). b) An diesen Grundsätzen gemessen lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht verneinen. Er kann seine Situation mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bebauungsplans verbessern. Bei einer gerichtlichen Feststellung seiner Unwirksamkeit würde zwar der am 1. Oktober 2004 bekannt gemachte Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder)“ in der Fassung seiner am 11. Juli 2007 bekannt gemachten 1. Änderung wieder aufleben, der die von dem Antragsteller beanstandeten Festsetzungen (Kerngebiet ohne Festsetzung sonstiger Wohnungen bzw. ohne Ausschluss der Errichtung eines Parkhauses, geschlossene Bauweise, Schall-Dämm-Maße wie in der Festsetzung 1.6.1) bereits enthält. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Antragsteller bei einer Erklärung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfolgreich gegen die (beabsichtigte und noch nicht umgesetzte) Errichtung eines Parkhauses (einschließlich gastronomischer Einrichtungen) mit den damit einhergehenden Immissionen wehren könnte, da sich nicht absehen lässt, ob der in einem etwaigen Baunachbarstreit dann für die Zulässigkeit des Bauvorhabens maßgebliche und inzident zu prüfende Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder)“ in der Fassung seiner am 11. Juli 2007 bekannt gemachten 1. Änderung Bestand haben wird; der Ausgang des gegen die Baugenehmigung für das Verwaltungsgebäude der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters geführten Eilrechtsschutzverfahren entzieht dieser Prognose schon wegen des dort angewandten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes und der fehlenden Vergleichbarkeit des dort betrachteten Vorhabens mit einem Parkhaus nicht die Grundlage. Überdies erscheint die Erwartung nicht von vornherein unrealistisch, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen baulichen Entwicklungen, die insbesondere zur „Verengung“ der Standortvarianten für die Errichtung eines Parkhauses geführt haben, einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller – etwa unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten – günstigeren Festsetzungen aufstellen würde (s. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10 m.w.N.). 4. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 1. Juni 2017 gültig gewesenen Fassung kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung war der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der u.a. einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend gemacht hat, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Aufhebung dieser Norm dazu führt, dass ein nach der zuvor geltenden Rechtslage unzulässiger Normenkontrollantrag im Nachhinein zulässig wird (grundsätzlich verneinend: VGH BW, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 3 S 642/16 -, juris Rn. 24 ff.). Denn unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Präklusion nach dieser Vorschrift nicht vor, weil der Antragsteller jedenfalls einen Teil der im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 -, juris Rn. 14) bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. mit Blick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahre 2012 Schreiben vom 30. Oktober 2012, für die öffentliche Auslegung vom 20. März bis 22. April 2014 Schreiben vom 17. April 2014). Insoweit ist es auch unschädlich, dass der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung von der ihm eröffneten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und keine Einwendungen erhoben hat (s. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010, a.a.O., Rn. 13, 15). II. Der Normenkontrollantrag erweist sich zudem als begründet. Der Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung" vom 24. September 2015 ist in einem Satzungsgebungsverfahren entstanden, das an formalen Mängeln leidet; er wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht (hierzu 1.). Die aufgetretenen Fehler führen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (dazu 2.). 1. Die öffentliche Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist fehlerhaft, weil die Bekanntmachung durch den Hauptverwaltungsbeamten vor der Ausfertigung des Bebauungsplans angeordnet worden ist [s. dazu a)] und die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hat, dass die von der Festsetzung 1.6.1 Betroffenen von der dort in Bezug genommenen Deutschen Industrienorm (DIN) 4109 („Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise“) verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können [hierzu b)]. a) Der Erlass der Bekanntmachungsanordnung vor Ausfertigung des Bebauungsplans begründet einen Fehler der öffentlichen Bekanntmachung [hierzu s. aa)], der nicht unbeachtlich ist [vgl. bb)]. aa) Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellen sind, richtet sich bei dem hier in Rede stehenden kommunalen Satzungsrecht nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts (s. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 31 m.w.N.). (1) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 KVerf Bbg sind Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Diese Regelung wird durch die aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) vom Minister des Innern erlassene Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), geändert durch Art. 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), ergänzt, in der bestimmt ist, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. In § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV ist normiert, dass Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise von dem Hauptverwaltungsbeamten (hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat) in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV ist die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 BekanntmV gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV für diese Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV wird die Ersatzbekanntmachung von dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV). (2) Dieses Regelungssystem legt eine bestimmte Reihenfolge der bei einem Satzungsgebungsverfahren einzuhaltenden Verfahrensschritte fest, aus der sich zwingend ergibt, dass eine Bekanntmachungsanordnung durch den Hauptverwaltungsbeamten erst erlassen werden kann, wenn die bekannt zu machende Satzung ausgefertigt worden ist. Mit der Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 1 KVerf Bbg gibt der Landesgesetzgeber nicht nur vor, dass gemeindliche Satzungen neben der öffentlichen Bekanntmachung auch einer Ausfertigung bedürfen, sondern auch, dass eine öffentliche Bekanntmachung erst erfolgen darf, wenn die gemeindliche Satzung ausgefertigt worden ist. Denn mit der Ausfertigung wird beurkundet, dass der Inhalt der Satzung mit dem von der Gemeindevertretung Beschlossenen übereinstimmt (Identitätsfunktion) und das Satzungsgebungsverfahren mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens ordnungsgemäß abgelaufen ist (Legalitätsfunktion). Aus der Legalitätsfunktion folgt ihrerseits, dass die Unterzeichnung unter Angabe eines Datums erfolgen muss. Denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der „Ausfertigungsreife“, also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist, deren Legalität sie gerade beurkunden soll (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53 f. m.w.N.). Das Bekanntmachungsverfahren wiederum wird – auch bei der öffentlichen (Ersatz-)Bekanntmachung einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 2 BekanntmV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 30) – durch die Bekanntmachungsanordnung – als erstem Akt – eingeleitet und durch den Vollzug dieser Anordnung – als zweitem Akt – vollendet (s. zu dieser mit dem Verkündungsverfahren nach Art. 82 GG vergleichbaren Struktur: Butzer, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2019, Art. 82 Rn. 246 f.; Hallier, Die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen, AöR 85 (1960), S. 391, 405 f.; Ziegler, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 60 ff.). § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV verlangt mit der Bekanntmachungsanordnung – ebenso wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV – eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Die Bekanntmachungsanordnung soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion; sie dient der Beweisführung, dass eine Ausfertigung stattgefunden hat (vgl. dazu Schumacher, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2018, § 3 BbgKVerf Erl. 8.1.2). Darüber hinaus wird ihr von der Rechtsprechung Entscheidungscharakter beigemessen, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (z. B. §§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan, die Bekanntmachung erfolgen soll (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 34). Die nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV vorgeschriebene Angabe des Datums der Bekanntmachungsanordnung dient dabei der Feststellung, dass die Bekanntmachung erst nach der „Bekanntmachungsreife“, mithin zeitlich nach der Herstellung der Originalurkunde der Satzung – hier des Bebauungsplans – durch die Ausfertigung geschehen ist. Eine Bekanntmachungsanordnung, die bereits vor der Ausfertigung der Satzung erlassen worden ist, kann die ihr vom Verordnungsgeber beigemessenen Funktionen nicht erfüllen; sie geht vielmehr in Leere, so dass es im Ergebnis an einer wirksamen Bekanntmachungsanordnung fehlt (wie hier im Ergebnis SächsOVG, Urteile vom 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22, und vom 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 55; von einem entsprechenden Verständnis ausgehend OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 A 2253/16 -, juris Rn. 7 ff.; a.A. zum vergleichbaren nordrhein-westfälischen Landesrecht ohne nähere Begründung: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, juris Rn. 23 ff.; hieran anknüpfend und daraus eine allgemeine Aussage ableitend Swierczyna, ThürVBl. 2006, 241, 242). An einer wirksamen Bekanntmachungsanordnung fehlt es auch in dem Satzungsgebungsverfahrens zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans, da die von dem Beigeordneten D... erlassene Anordnung der Ersatzbekanntmachung des Bebauungsplans am 13. Oktober 2015 und damit noch vor der erst am 20. Oktober 2015 durch den Beigeordneten U... vorgenommenen Ausfertigung ergangen ist. Im Anordnungszeitpunkt lag mithin noch keine „bekanntmachungsreife“ Bebauungsplanurkunde vor; die vor Erlass der Bekanntmachungsanordnung durchzuführende Prüfung durch den Hauptverwaltungsbeamten konnte nicht erfolgen. Dies stellt – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht nur einen „internen Verfahrensakt der Aktenführung“ dar. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an, wie er sie in seinem Urteil vom 15. Februar 2007 (- OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 33 ff.) überzeugend geäußert hat: „[Rn. 33] … Dieser Differenzierung (zwischen wesentlichen Verfahrensvorschriften und sanktionslosen Ordnungsvorschriften – Anm. d. Senats) liegt die allgemeine Ansicht zugrunde, dass Verstöße gegen Form- und Verfahrensvorschriften prinzipiell zur Ungültigkeit einer Norm bzw. Rechtswidrigkeit eines Hoheitsakts führen, sofern die Form- und Verfahrensvorschrift nicht nur als bloße Ordnungsvorschrift ausgestaltet ist, deren Nichtbeachtung die Wirksamkeit der Norm bzw. des Hoheitsaktes unberührt lässt. In Ermangelung einer allgemein anerkannten Begriffsbestimmung erfolgt eine Differenzierung vor allem danach, ob ein Verstoß gegen wesentliche oder grundrechtsrelevante Verfahrensvorschriften vorliegt oder ob gegen unwesentliche Vorschriften verstoßen wurde. Die Geringfügigkeit eines Verfahrensfehlers wird danach etwa bei Verfahrensvorschriften angenommen, die weder für den grundsätzlichen Verfahrensablauf noch für die Entscheidung relevant sind. Anknüpfungspunkt für die Wesentlichkeit ist der Schutzzweck der betreffenden Form- und Verfahrensvorschrift. Ist die Verfahrensregel abstrakt geeignet, die materielle Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses zu fördern, spricht dies für eine wesentliche Verfahrensnorm (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 -, zitiert nach Juris, m.w.N.). Daher hält es der Senat für möglich, dass es sich etwa bei bestimmten Anforderungen an die Gestaltung von Bekanntmachungsblättern nur um Ordnungsvorschriften handelt. Eine fehlerhafte Bekanntmachung liegt allerdings dann regelmäßig vor, wenn ein in den einschlägigen Bekanntmachungsvorschriften geregelter Verfahrensschritt insgesamt fehlt, mit anderen Worten, wenn das Normsetzungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen und damit eine Geltungsbedingung der Satzung nicht erfüllt ist (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Oktober 2004, LKV 2005, 269). [Rn. 34] Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV geregelten Erfordernis, dass die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist, zur Überzeugung des Senats nicht um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat. Gegen den Charakter als bloße Ordnungsvorschrift spricht – wenn auch nur als ein erster Anhaltspunkt - zunächst die zwingende Formulierung („ist…zu vermerken…“). Die teleologische Auslegung bestätigt, dass § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV keine bloße Ordnungsvorschrift sein kann. Die Regelung soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat auch nicht etwa nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, da hierdurch u.a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird und ob eine öffentliche Bekanntmachung (§ 1 BekanntmV), eine Ersatzbekanntmachung (§ 2 BekanntmV) oder eine Notbekanntmachung (§ 3 BekanntmV) erfolgt. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass es sich bei dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV vorgeschriebenen Vermerk über die Bekanntmachungsanordnung nicht etwa nur um eine gestalterische Anforderung an das Bekanntmachungsblatt oder eine damit vergleichbare Förmlichkeit, die den Ablauf des Bekanntmachungsverfahrens selbst nicht berührt, sondern um einen selbstständigen Verfahrensschritt im Normsetzungsverfahren handelt. [Rn. 35] Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass es sich bei dem Erfordernis einer unterschriebenen Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift handelt. Denn in der ursprünglichen Fassung der Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), war eine Regelung darüber, in welcher Form die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten zu erfolgen hat, noch nicht enthalten. Diese Regelung ist erst durch die Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 eingefügt worden. Dies steht einerseits in auffallendem Kontrast zu dem mit der Novellierung der Bekanntmachungsverordnung im Jahr 2000 verfolgten Ziel, vorrangig eine Verringerung der rechtlichen Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen (vgl. die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 520, Landtags-Drucksache 3/1476; sowie Augustesen, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Stand August 2005, Anm. 4.3 zu § 5 Gemeindeordnung) und ist andererseits als Folge der in § 1 Abs. 1 Satz 3 BekanntmV erfolgten Klarstellung zu sehen, dass es der Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung, außer im Falle der Ersatzbekanntmachung nicht (mehr) bedarf. Hieraus folgt, dass der Verordnungsgeber trotz der angestrebten Vereinfachung offenbar sicherstellen wollte, dass die Bekanntmachungsanordnung, wenn schon nicht aus der Bekanntmachung selbst ersichtlich, so zumindest in den Akten dokumentiert ist. Vor diesem Hintergrund kann zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber Verstöße gegen diese neu eingefügte Verfahrensregelung sanktionslos stellen wollte.“ Diese Argumentation gilt zur Überzeugung des Senats der Sache nach auch dann, wenn die Bekanntmachungsanordnung vor der Ausfertigung und damit der „Bekanntmachungsreife“ des Bebauungsplans erlassen worden ist. bb) Der zuvor festgestellte Bekanntmachungsfehler ist auch nicht unbeachtlich. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 KVerf Bbg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Regelung gilt nach § 3 Abs. 4 Satz 3 KVerf Bbg auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Der Bekanntmachungsmangel wurde hier vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 (s. dort S. 6 f.) innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung" vom 24. September 2015 im „Amtsblatt der Stadt Frankfurt (Oder)“ am 21. Oktober 2015 gegenüber der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt (s. § 3 Abs. 4 Satz 1 KVerf Bbg), gerügt. b) Darüber hinaus ist die in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan enthaltene textliche Festsetzung Ziffer 1.6.1 unwirksam, weil sie an einem beachtlichen Verkündungsmangel leidet. aa) Die Festsetzung genügt nicht den an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellenden Anforderungen, weil die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hat, dass die Planbetroffenen verlässlich und in zumutbarer Weise vom Inhalt der DIN-Vorschrift 4109 Kenntnis erlangen können, auf die Bezug genommen wird. (1) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, juris Rn. 9). Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, juris Rn. 10). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983, a.a.O., Rn. 39). Aus den bereitzuhaltenden Unterlagen muss sich jedoch der gesamte Planinhalt für jedermann erschließen, sie müssen all das enthalten, was bei anderen Rechtsnormen im Verkündungsblatt zu stehen hat (vgl. zu diesen Grundsätzen Senatsurteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 47 m.w.N.). Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Verweist jedoch eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das dürfte unabhängig davon gelten, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, juris Rn. 12; ebenso Senatsurteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 48 m.w.N.). Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, juris Rn. 13, und vom 18. August 2016 - BVerwG 4 BN 24.16 -, juris Rn. 7; s. auch Senatsurteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 49 f.). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz geht in seiner Rechtsprechung – anders als die Antragsgegnerin meint – ebenfalls von den zitierten Grundsätzen aus (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11199/10 -, juris Rn. 20); die von der Antragsgegnerin für ihre – gegenteilige – Ansicht herangezogenen Ausführungen dieses Gerichts befassen sich allein mit der hier unerheblichen (in der zitierten Entscheidung verneinten) Frage, ob auch bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB auf die in einer Festsetzung erwähnte DIN und die Stelle hingewiesen werden müsse, an der sie eingesehen werden könne (s. a.a.O., Rn. 22). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte sich die Antragsgegnerin hier nicht damit begnügen, in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.1 auf die für die an den straßenzugewandten Fassaden befindlichen Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen erforderlichen bewerteten Luftschalldämmmaße nach der DIN 4109 zu verweisen. Denn damit ergeben sich die Grundlagen für die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel und der Schalldämmmaße nicht mehr unmittelbar aus dem Bebauungsplan, sondern erst aus der Anwendung der genannten DIN-Vorschrift und den darin enthaltenen einzelnen Berechnungsbestimmungen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb sicherstellen müssen, dass sich die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, auf die die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 Bezug nimmt, verlässlich Kenntnis verschaffen können. Diese DIN-Vorschrift ist in Brandenburg nicht öffentlich zugänglich. Erst der in der textlichen Festsetzung enthaltene Verweis auf sie ergibt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen nach der textlichen Festsetzung genügen müssen. Zwar bestimmt die textliche Festsetzung das einzuhaltende Lärmdämmmaß der Außenbauteile in den bezeichneten Straßen jeweils selbst. Gleichwohl ergibt erst die in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend, welchen Anforderungen die der Regelung unterfallenden Außenbauteile genügen müssen, denn die in der textlichen Festsetzung genannten Werte beziehen sich jeweils auf die Berechnungseinheit „bewertetes Schalldämmmaß R’w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989“, die nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, sondern deren Bedeutung sich erst aus den Berechnungsvorschriften der DIN-Vorschrift ergibt (so bereits zu einer ähnlichen Festsetzung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 38). Zudem ergeben sich die Anforderungen an die Schalldämmmaße nicht ohne weiteres aus der – hier in der Planbegründung in Bezug genommenen – Tabelle 8 der DIN 4109, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10 (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, juris Rn. 12). Insbesondere erschließt sich erst aus der Tabelle 10, welchem Schalldämm-Maß ein konkretes Fenster ausgehend von dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche der Außenwand genügen muss; die in der Planbegründung gegebenen Informationen helfen insoweit nicht weiter. Die Antragsgegnerin hat für die Planbetroffenen keine für sie erkennbare Möglichkeit geschaffen, vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift Kenntnis zu nehmen. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Norm enthält weder die Planurkunde, noch wurde ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichen Bekanntmachungstext aufgenommen. Angesichts dessen ist es ohne Belang, dass die Antragsgegnerin – wie sie dem Senat auf dessen Nachfrage mit Schriftsatz vom 12. November 2019 mitgeteilt hat – die DIN 4109 in den Räumen ihrer Verwaltung seit der öffentlichen Auslegung bereit hält. bb) Auch dieser Verfahrensmangel ist nicht unbeachtlich. (1) Dieser Mangel ist mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 (Seite 8) rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 KVerf Bbg gerügt worden. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller habe nicht bemängelt, dass die DIN 4109 nicht in den Räumen zur Verfügung gestanden habe, ist dies ohne Belang, weil er in dem besagten Schriftsatz jedenfalls geltend gemacht hat, die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei der Öffentlichkeit nicht in rechtsstaatlich genügender Weise zugänglich gemacht worden. Dies genügt den in § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 KVerf Bbg geregelten inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge, wonach der Mangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht sein muss. Der ausdrücklichen Bezeichnung des verletzten Paragrafen bedarf es insoweit nicht, sofern sich für einen Rechtskundigen erschließt, gegen welche Vorschriften verstoßen worden ist (vgl. Schumacher, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 2018, § 3 KVerf Tz. 9.5.3). Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller neben dem Hinweis auf den Inhalt der gerügten Festsetzung auf eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots abgestellt hat. (2) Der Fehler ist ferner nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB unbeachtlich. Wie bereits ausgeführt, stellt die rechtsstaatlich gebotene Verkündung einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O.). (b) Der Fehler ist schließlich nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht, die sog. „Ewigkeitsfehler“ darstellen (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 41). 2. Die festgestellten formellen Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Die Feststellung wäre auch dann zu treffen, wenn lediglich die in Ziffer 1.6.1 getroffene Festsetzung des Bebauungsplans als unwirksam erachtet werden würde. Auch im Bauplanungsrecht ist anerkannt, dass die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände zu dessen Gesamtunwirksamkeit führt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die lediglich eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 59). Die Voraussetzungen für eine bloße Teilunwirksamkeit lägen hier auch dann nicht vor, wenn sich lediglich die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 als unwirksam erwiese. Denn diese Festsetzung dient maßgeblich dem Schutz der Gebäude im Bereich der Walter-Korsing-Straße, der Fischerstraße (am Campus), der Bachgasse und der Gartenstraße vor Verkehrslärm und betrifft damit – wie schon ein Blick auf die Plankarte nahelegt – wesentliche Teile des Plangebiets, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung auch ohne diese Festsetzung vorgenommen hätte (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 – OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 44; OVG MV, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 K 25/10 -, juris Rn. 60). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Mit seinem Normenkontrollantrag wendet sich der Antragssteller gegen den Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung“ vom 24. September 2015, der im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2015 bekannt gemacht worden ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B...[Flurstück 4.../ Flur 4... der Gemarkung Frankfurt (Oder)], das an der Ecke B... im südöstlichen Stadtzentrum gelegen ist. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem sich in den unteren beiden Etagen eine Anwaltskanzlei und in den oberen beiden Geschossen zwei Wohnungen befinden, von denen eine von dem Antragsteller und seiner Familie bewohnt wird. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des am 1. Oktober 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder)“. Dieser – vom Antragsteller nicht angefochtene – Bebauungsplan überplant das sich südöstlich an den Stadtkern anschließende – im Flächennutzungsplan teilweise als Kern- und Mischgebiet ausgewiesene – Gebiet, welches von der Logenstraße, dem Oderufer, der Fischerstraße, der Steingasse, der Walther-Korsing-Straße, der Paul-Feldner-Straße und der Heinrich-von-Stephan-Straße begrenzt wird. Am 26. Juni 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum“ Frankfurt (Oder) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Der Beschluss wurde am 11. Juli 2007 im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) bekannt gemacht; an diesem Tag trat die Satzung auch in Kraft. Sie betrifft Festsetzungen, die für das hiesige Verfahren ohne Belang sind. Der streitgegenständliche Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung" vom 24. September 2015 dient der Überarbeitung der bis dahin bestehenden Planung. Ausweislich der Planbegründung sei „bei der Umsetzung der Planung und im Rahmen konkreter Bauvorhaben … der Bedarf nach Änderungen erkennbar“ geworden, „die im Einzelnen die grundsätzliche städtebauliche Zielstellung nicht in Frage stellen.“ Der Bebauungsplan enthält die Textfestsetzung 1.6.1; sie lautet (vgl. S. 45 der Planbegründung): „Entlang der benannten Straßen müssen an den straßenzugewandten Fassaden die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe Nov. 1989) von mindestens nachfolgenden Schalldämm-Maßen aufzuweisen: - Walter-Korsing-Straße: 40 dB - Fischerstraße am Campus: 35 dB - Bachgasse: 35 dB - Gartenstraße: 35 dB“ Das Aufstellungsverfahren für den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung" nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 13. September 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 4. Oktober 2012 bekannt gemacht. Im Rahmen der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Gelegenheit bestehe, sich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplanes zu beteiligen, und zu diesem Zwecke am 16. Dezember 2012 eine Bürgerversammlung stattfinden werde; während der Veranstaltung sowie innerhalb einer Frist von zwei Wochen danach könnten Äußerungen zur beabsichtigten Planung abgegeben werden. Mit Schriftsatz vom 18. September 2012 gab die Antragsgegnerin Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte u.a. die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde der Antragsgegnerin mit elektronischer Nachricht vom 22. Oktober 2012 Gebrauch und wies u.a. auf die Lage der im Plangebiet belegenen Altlastenverdachtsflächen (Altablagerungen, Altstandorte) mit genauer Flurstücksbezeichnung hin. Im Rahmen der eröffneten Bürgerbeteiligung nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 Stellung. Er machte geltend, die mit der 2. Änderung geplante Erhöhung der beabsichtigten Geschosszahl beeinträchtige ihn im besonderen Maße, weil mit dem vorliegenden Bebauungsplan eine Bebauung ohne Einhaltung von Abstandsflächen ermöglicht werden solle. Ferner wandte er sich gegen eine beabsichtigte Nutzung der Flurstücke 13 bis 15 sowie 45 [der Gemarkung Frankfurt (Oder), Flur 43] für ein Schnellrestaurant und eine Garage (Parkhaus), weil hiermit erhebliche Immissionsbelastungen verbunden seien. Des Weiteren lasse die beabsichtigte Bebauung eine zu Beeinträchtigungen seines Gebäudes führende Absenkung des Grundwasserspiegels befürchten. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 billigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf des streitgegenständlichen Bebauungsplans; der räumliche Geltungsbereich des Plans wurde gegenüber der nach dem Aufstellungsbeschluss vom 13. September 2012 vorgesehenen ursprünglichen Planung – in einer für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen Weise – um eine Teilfläche von 1.262 m2 verringert und der Bebauungsplan insoweit „ersatzlos aufgehoben“. Der Entwurf des Bebauungsplans mit der den Umweltbericht einschließenden Begründung sowie einzelne – im Rahmen der Bekanntmachung ausdrücklich und als wesentlich bezeichnete sowie mit Fettdruck hervorgehobene – Stellungnahmen und Materialien zu umweltbezogenen Informationen wurden in der Zeit vom 20. März bis zum 22. April 2014 in den Räumen der Verwaltung der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt, nachdem die Auslegung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 12. März 2014 bekannt gemacht worden war. Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 6. März 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller rügte – nach vorheriger Akteneinsicht – mit Schriftsatz vom 17. April 2014 u.a. die Durchführung der öffentlichen Auslegung wegen Unvollständigkeit der umweltbezogenen Stellungnahmen sowie die Verletzung materiellen Rechts u.a. wegen fehlender Festsetzung von sonstigen Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO, der ausgesprochenen Zulässigkeit der Errichtung eines Parkhauses im Kerngebiet trotz unterlassener Untersuchung der Immissionswirkungen für die benachbarte Wohnbebauung, der in der Begründung des Bebauungsplans getroffenen Feststellung, dass sein Gebäude fünfgeschossig sei, ferner wegen der fehlenden Begrenzung der Geschosshöhe im Kerngebiet MK 3.1 im Gegensatz zum Kerngebiet MK 3.2 und der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise in den Kerngebieten MK 3.1 und 3.2. Nachdem die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans in einigen – für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen – Punkten geändert und ergänzt hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung dessen erneute öffentliche Auslegung und gab der Öffentlichkeit sowie Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Am 24. September 2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, die Stellungnahmen insbesondere der Öffentlichkeit entsprechend den von der Verwaltung der Antragsgegnerin in der Planbegründung formulierten Wertungsvorschlägen zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen, ferner den streitgegenständlichen Bebauungsplan als Satzung zu erlassen und dessen Begründung zu billigen. Die beschlossenen Abwägungsergebnisse wurden dem Antragsteller unter dem 29. September 2015 mitgeteilt. Am 13. Oktober 2015 ordnete der Beigeordnete M... in Vertretung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin die Bekanntmachung des Beschluss an. Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde am 20. Oktober 2015 durch den Beigeordneten J... mit dem Zusatz „i.V.“ für den abwesenden Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2015 (S. 134 f.). Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 machte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die dann im hiesigen Normenkontrollverfahren monierten formellen und materiellen Mängel des streitgegenständlichen Bebauungsplans geltend. Der Antragsteller hat am 6. Oktober 2016 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Normenkontrolle zur Überprüfung des streitgegenständlichen Bebauungsplans gestellt. Zur Begründung macht er geltend: Es lägen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Fehler bei der Ausfertigung des Bebauungsplanes vor. Die in der Verfahrensakte enthaltene Bekanntmachungsanordnung datiere auf den 13. Oktober 2015 und sei somit vor der Planausfertigung am 20. Oktober 2015 erfolgt. Die für die Gewährleistung der Legalitätsfunktion der Ausfertigung notwendige Prüfung und Bestätigung durch den Ausfertigenden habe bei dieser zeitlichen Abfolge nicht durchgeführt worden sein können. Die textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 sei unwirksam. Die textliche Festsetzung enthalte Bestimmungen über Anforderungen von Außenbauteilen unter Bezugnahme auf die DIN 4109. Zu rügen sei diesbezüglich, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, welche Anforderungen im Einzelnen an die Zulassung von Gebäuden gestellt würden. Die Planbetroffenen und somit auch der Antragsteller könnten dem Bebauungsplan nicht entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Zulassung von Gebäuden gestellt seien. Diese textliche Festsetzung genüge damit nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen, die für die förmliche Zugänglichmachung von Rechtsnormen für die Öffentlichkeit bestünden. Diese Möglichkeit sei hier erschwert, weil sich nicht der gesamte Planinhalt für jedermann erschließe. Insoweit fehle es damit zugleich an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Der Antragsteller beantragte, den Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung" vom 24. September 2015, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2015, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Ein positiver Ausgang dieses Normenkontrollverfahrens verbessere die Rechtsposition des Antragstellers nicht, ihm fehle also das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren. Die Wirkungen des B-Plans 2. Änderung würden für den Fall eines erfolgreichen Normenkontrollverfahrens nicht beseitigt. Sollte der Senat den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam erklären, würde der Bebauungsplan BP-02-005 „südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder)" vom 3. September 2004 in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Juli 2007 mit seinen Festsetzungen wiederaufleben und unverändert fortgelten. Wegen dessen Bestandskraft könnte der Antragsteller mit seinen vorgetragenen Belangen nicht durchdringen, da er diese nicht auch in dem Aufstellungsverfahren dieses B-Plans und seiner 1. Änderung vorgebracht hätte. Der Antrag sei auch unbegründet. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Ein Ausfertigungsmangel sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darin zu erblicken, dass die Anordnung der Bekanntmachung des Bebauungsplans vor der Ausfertigung erfolgt sei. Die Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BekanntmV solle u.a. lediglich sicherstellen, dass der Inhalt von Plänen als Satzungsbestandteil von jedermann eingesehen werden könne und damit bekannt gemacht sei. Sie habe keinen Einfluss auf den konkreten Zeitpunkt der Durchführung der Ausfertigung des Bebauungsplans und die damit einhergehende Prüfung der textlichen und zeichnerischen Übereinstimmung seines Inhaltes mit dem Beschluss der Gemeindevertretung. Für die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung sei nicht der Zeitpunkt der Anordnung der Bekanntmachung entscheidend, sondern der Umstand, dass die Ausfertigung zeitlich nicht erst nach der Bekanntmachung erfolge. Die Festsetzung 1.6.1 („Immissionsschutz“) sei nicht unbestimmt. Zum einen seien durch den Hinweis auf die DIN-Norm 4109 die Mindestanforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, die bei der Bauausführung innerhalb des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu beachten seien, konkret normiert worden. Zum anderen seien die einzelnen ausgewiesenen Schalldämm-Maße auf die Straßen Walter-Korsing-Straße, Fischerstraße am Campus, Bachgasse und Gartenstraße beschränkt, so dass hier ein bestimmter Teil des Plangebietes benannt und eingegrenzt sei. Bauvorhabenwillige dieses Gebietes könnten diesen Festlegungen konkret die für ihr Vorhaben beachtlichen Schalldämm-Maße entnehmen. Die Prüfung anhand der DIN-Norm 4109 werde von ihr – der Antragsgegnerin – im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte VG 7 L 138/13 und die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen (2 Ordner mit dem Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 2. Änderung“, 3 Ordner mit dem Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder)“, 1 Ordner mit dem Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum Frankfurt (Oder) - 1. Änderung“, 1 Konvolut mit der Plankarte und der Planbegründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Frankfurt (Oder) in der Fassung der 8. Änderung, 3 Ordner mit den Verwaltungsvorgängen zum Baugenehmigungsverfahren „Büro- und Verwaltungsgebäude als Agentur für Arbeit und Jobcenter“) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.