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Urteil

OVG 10 A 1.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0213.OVG10A1.16.00
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Leitsätze
1. Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrages außer Kraft, kann der Antragsteller sofern er ein berechtigtes Interesse hat, die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war.(Rn.61) 2. Zu den Voraussetzungen, wann eine Veränderungssperre nach § 14 Abs 1 S 1 BauGB der Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplanes dient.(Rn.68) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine Planung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bzw. ihrer Verlängerung.(Rn.77) 4. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden im Rahmen der Gesetze, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Sie kann und darf auch auf von ihr erwartete unerwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, weshalb sie grundsätzlich die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken (hier: durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes) verändern und einschränken kann.(Rn.83)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrages außer Kraft, kann der Antragsteller sofern er ein berechtigtes Interesse hat, die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war.(Rn.61) 2. Zu den Voraussetzungen, wann eine Veränderungssperre nach § 14 Abs 1 S 1 BauGB der Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplanes dient.(Rn.68) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine Planung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bzw. ihrer Verlängerung.(Rn.77) 4. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden im Rahmen der Gesetze, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspricht. Sie kann und darf auch auf von ihr erwartete unerwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, weshalb sie grundsätzlich die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken (hier: durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes) verändern und einschränken kann.(Rn.83) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, festzustellen, dass die am 29. April 2015 beschlossene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war, ist zulässig, aber unbegründet. I. Der fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 zulässig. 1. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Das Oberverwaltungsgericht hat über die als Satzung (vgl. § 16 Abs. 1 BauGB) nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein, obwohl der Antragsteller die ursprüngliche Veränderungssperre nicht in zulässiger Weise in einem Hauptsacheverfahren angegriffen hat (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, § 16 Rn. 29 u. § 17 Rn. 30; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2012, § 14 Rn. 103). 2. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5 BauGB durch den rechtsverbindlichen Abschluss der Bauleitplanung mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 36 - 06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West" anlässlich seiner Bekanntmachung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) am 12. August 2016 außer Kraft getreten ist. Zwar setzt ein Normenkontrollverfahren grundsätzlich eine existierende Rechtsvorschrift i.S. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus und ein Normenkontrollantrag kann gegen eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift regelmäßig nicht gestellt werden (u.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2019 – 12 KN 26/18 –, juris Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 7 CN 1.03 –, juris Rn. 13; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 11 m.w.N.). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt dieser aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 7 CN 1.03 –, juris Rn. 13). Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – BVerwG 4 N 1.83 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. Mai 2005 – BVerwG 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 2. Mai 2013 – OVG 2 A 10.12 –, juris Rn. 17; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 – 2 C 285/18 –, juris Rn. 23 mit Anmerkung von Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020, Anm. 1; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2019 – 12 KN 26/18 –, juris Rn. 26) sowie der Literatur (u.a. Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2496; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, BauGB § 16 Rn. 30; Gatz, jurisPR-BVerwG 17/2005, Anm. 6) der Antragsteller die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war. Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern auch dem individuellen Rechtsschutz. Gerade bei Veränderungssperren steht die Rechtsschutzfunktion des Normenkontrollverfahrens angesichts des im Allgemeinen "konkret-individuellen" Regelungsgehalts dieser Normen im Vordergrund. Deshalb besteht kein Anlass zu einer den Wortlaut einengenden Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn die Veränderungssperre während des anhängigen Normenkontrollverfahrens außer Kraft tritt. Bei einer Veränderungssperre kommt hinzu, dass ihre Geltungsdauer ohnehin immer zeitlich begrenzt ist. Sie wird zudem erlassen, um die "Baurechtslage" in dem betreffenden Gebiet zu ändern. Würde in einem anhängigen Normenkontrollverfahren mit dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre der Antrag unzulässig, müsste der Antragsteller von vornherein stets damit rechnen, dass der Ausgang des von ihm eingeleiteten Verfahrens nicht allein von der sein Betroffensein ausmachenden materiellen Rechtslage, sondern von der zeitlichen Verfahrensgestaltung abhinge. Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO gegenüber Veränderungssperren würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig ist, nach Außerkrafttreten der Satzung ausgeschlossen wäre. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es, anders als es offenbar der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 meint, nicht (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – BVerwG 4 N 1.83 –, juris Rn. 10; Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 7 CN 1.03 –, juris Rn. 13; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 – 2 C 285.18 –, juris Rn. 23; a.A. BayVGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 N 03.845 –, juris Rn. 21; OVG für das Land MV, Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 K 32/03 –, juris Rn. 42, die § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwenden). Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Satzung unwirksam war. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht jedenfalls, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann. Das Oberverwaltungsgericht hat bei dieser Prüfung nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005 – BVerwG 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – BVerwG 4 N 1.83 –, juris Rn. 12; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 – 2 C 285/18 –, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 N 17.1236 –, juris Rn. 15). Anders als die Antragsgegnerin meint, hat bei Anwendung dieses Maßstabs der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die am 29. April 2015 beschlossene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war. Der Antragsteller kündigt als Eigentümer von Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich der verlängerten Veränderungssperre die gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen an. Aus seiner Sicht sei die Veränderungssperre der Grund dafür gewesen, dass die von ihm begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Recyclinganlage II mit Bescheid vom 17. August 2015 abgelehnt worden sei. Er beabsichtige daher eine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzklage, insbesondere aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gegen die Antragsgegnerin zu erheben. Das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht hat – wie ausgeführt – bei der insofern gebotenen Prüfung des berechtigten Interesses des Antragstellers an der Feststellung, dass die Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war, nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der von dem Antragsteller beabsichtigten Entschädigungsklage einzutreten. Dies ist Sache der mit der Prüfung der künftigen Klage befassten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der erkennende Senat kann nicht feststellen, dass eine Entschädigungsklage unter jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt, sei es auch nur in deutlich geringerer Höhe, als der Antragsteller geltend macht, vollständig aussichtslos wäre. So liegt der Fall hier nicht. Die Antragsgegnerin handelt zwar grundsätzlich nicht rechts- und amtspflichtwidrig, wenn sie das planungsrechtliche Instrument einer Veränderungssperre gezielt zu dem Zweck nutzt, ein an und für sich zulässiges Vorhaben, wie hier der Recyclinganlage II, aus planungsrechtlichen Erwägung zu verhindern. Indessen hat die Gemeinde in diesem Fall die Amtspflicht, bei der inhaltlichen Gestaltung der Veränderungssperre die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen insbesondere aus §§ 14, 17 Abs. 1 BauGB, zu wahren. Verletzt sie diese Amtspflicht, können Amtshaftungsansprüche des in seiner Baufreiheit beeinträchtigten Antragstellers begründet sein (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839, Rn. 568 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, Amtshaftungsansprüche schieden mangels einer drittbezogenen Amtspflicht aus, ist dies allerdings nicht offensichtlich und muss daher der Beurteilung im zivilgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 2. Mai 2013 – OVG 2 A 10.12 –, juris Rn. 19). Insbesondere wird in der Literatur vertreten, dass Ansprüche nicht etwa daran scheiterten, dass die wahrzunehmende Amtspflicht nicht drittgerichtet im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sei. Denn die Veränderungssperre habe insoweit den Charakter eines „Maßnahmegesetzes“ zu Lasten des betroffenen Bauherrn, wenn damit ein bestimmtes Bauvorhaben verhindert werden soll (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839, Rn. 568). Auch soweit die Antragsgegnerin insbesondere für die Jahre 2013 und 2014 gegen die Schadensersatzansprüche nachvollziehbar einwendet, die Höhe des Schadens sei im Hinblick auf den entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargetan, führt dies nicht dazu, dass die Rechtsverfolgung dem Grunde nach völlig aussichtslos wäre. Die Klärung und die Bewertung von Fragen des Kausalzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung durch Erlass der Veränderungssperre und dem Schaden, des Umstands, dass die Antragsgegnerin auch das Einvernehmen für das Vorhaben versagt habe und ob dies von der Genehmigungsbehörde hätte ersetzt werden können (vgl. § 36 Abs. 1, Abs. 2 BauGB, § 71 BbgBO), sowie des Weiteren von der Antragsgegnerin angeführten rechtlichen Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der Schadensersatzklage im konkreten Einzelfall, obliegt den Zivilgerichten im beabsichtigten Prozess. 3. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines von der verlängerten Veränderungssperre betroffenen Grundstücks antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Veränderungssperre bewirkt, dass in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und - nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen. Vorliegend ist der immissionsschutzrechtliche Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der sog. Recyclinganlage II mit Bescheid vom 17. August 2015 mit der Begründung abgelehnt worden, die Veränderungssperre stehe bauplanungsrechtlich dem Vorhaben entgegen. II. Der Normenkontrollantrag gegen die mit Beschluss vom 29. April 2015 erfolgte Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West" ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war. Rechtsgrundlage für die erfolgte erste Verlängerung der Veränderungssperre ist § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach die Gemeinde die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB um ein Jahr verlängern kann. Das Gesetz macht diese erste Verlängerung nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre, wie sie in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt sind, auch im Zeitpunkt der ersten Verlängerung gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 – BVerwG 4 B 258. 92 –, juris Rn. 4; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, § 17 Rn. 29). Der Erlass einer Veränderungssperre setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat und die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich ist. Bei der mit Beschluss vom 29. April 2015 erfolgten Verlängerung der Veränderungssperre vom 18. September 2013 um ein Jahr (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) handelt es sich nämlich nicht um eine selbständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 16.03 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Veränderungssperre wegen eines formellen (1.) oder materiellen Fehlers (2.) unwirksam war. 1. Es ist von den Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung weder gerügt worden noch sonst ersichtlich, dass die am 19. April 2015 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ an einem formellen Fehler gelitten hat. Es lag unstreitig kein Ausfertigungsmangel oder Bekanntmachungsfehler vor. 2. Die angegriffene Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 29. April 2015 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Wirksamkeitsbedenken. a) Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 36-06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ lag bei der Verlängerung der Veränderungssperre am 29. April 2015 vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein wirksamer Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplanes materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre bzw. hier der Verlängerung der Veränderungssperre. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – BVerwG 4 C 9.07 –, juris Rn. 8; Jarass/Kment, 2. Aufl. BauGB, § 14 Rn. 6). Ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans setzt neben der ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) die hinreichende Bestimmtheit dieses Beschlusses in räumlicher Hinsicht voraus. Der Planaufstellungsbeschluss muss den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung, d.h. den Planbereich mit Worten oder durch eine Karte abgrenzen und erkennen lassen, dass in dem Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, § 14 Rn. 33). Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat bereits am 18. September 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ beschlossen. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. September 2013 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der räumliche Geltungsbereich der künftigen Planung ist im Text des Aufstellungsbeschlusses zu 2. durch dort näher beschriebene Grenzen hinreichend bestimmt beschrieben worden. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Bekanntmachungsanordnung vom 20. September 2013 im Wege der Ersatzbekanntmachung (§ 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) einen Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und den Satzungsbeschluss über die ursprüngliche Veränderungssperre in derselben Sitzung am 18. September 2013 gefasst hat. Aus der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB, nach der eine Veränderungssperre beschlossen werden kann, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, folgt nicht, dass ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre vorgelegen haben muss. Vielmehr können der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Sitzung der Gemeindevertretung gefasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 – BVerwG 4 B 236.88 –, juris 5). Der Antragsteller hat auch nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung der Veränderungssperre am 29. April 2015 das Grundkonzept der ursprünglichen Planung für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ in einem so grundlegenden Umfang geändert wurde, dass der Aufstellungsbeschluss vom 18. September 2013 nicht mehr tragfähig gewesen wäre und hätte geändert werden müssen, um der Verlängerung der Veränderungssperre zugrunde liegen zu können. b) Die am 29. April 2015 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre diente der Sicherung der Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“. aa. Die Veränderungssperre i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient der Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – BVerwG 4 BN 6.14 –, juris Rn. 2). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bzw. hier ihrer Verlängerung (Kröninger, in: Kröninger/Aschke/ Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 14, Rn. 8 m.w.N.; Sennekamp, in Brügelmann, BauGB, Stand April 2002, § 14 Rn. 22, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – BVerwG 4 B 191.89 –, juris Rn. 2; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, § 14 Rn. 43). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses bzw. hier der Verlängerung der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 4 C 5.15 –, juris 19; Beschluss vom 8. September 2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Dezember 2013 – BVerwG 4 BN 18.13 –, juris Rn. 5; Urteil vom 30. August 2012 – BVerwG 4 C 1.11 –, juris Rn. 10; Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 16.03 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 13/03 –, juris Rn. 15). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris Rn. 5; Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 13.03 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. Februar 1990 – BVerwG 4 B 191.89 –, juris Rn. 3). Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – BVerwG 4 BN 7.13 –, juris Rn. 3). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel u.a. ungeeignet ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan mit einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel behaftet ist. Ein solcher Mangel liegt insbesondere vor, wenn evident ist, dass der Bebauungsplan nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – BVerwG 4 BN 6.14 –, Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2018 – OVG 10 S 41.16 –, juris Rn. 28). Da es allein darauf ankommt, ob die künftige Planung einen rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel aufweist, kommt eine umfassende antizipierte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung i.S. einer vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans nicht in Betracht. Die Veränderungssperre als Maßnahme zur Sicherung der Planung wird in der Regel am Beginn des Planungsverfahrens beschlossen und kann während des Verfahrens verlängert werden. Sie soll eine „Planung im Werden“ vor äußeren Störungen sichern. Die Einzelheiten einer Planung sind bei Erlass einer Veränderungssperre daher in der Regel noch entwicklungsbedürftig/-fähig und offen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Januar 2019 – OVG 2 A 27.17 –, juris Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 N 17.1236 –, juris Rn. 24; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019; § 14 Rn. 53; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 11). bb. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann hier entgegen dem Vorbringen des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass die am 29. April 2015 erfolgte Verlängerung der Veränderungssperre der Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ diente. (1) Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein Teil des Vorbringens des Antragstellers, insbesondere, dass der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ rechtwidrig sei, schon deshalb für das hiesige Verfahren unerheblich ist, weil es nicht auf die streitgegenständliche Verlängerung der Veränderungssperre vom 29. April 2015 zielt, sondern der Sache nach auf eine antizipierte Normenkontrolle des am 13. Juli 2016 beschlossenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“. Die umfassende Kontrolle dieses Bebauungsplans wird voraussichtlich Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens des Antragstellers (OVG 10 A 13.17) sein. (2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann der beabsichtigte Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ nicht als reine Negativplanung eingestuft werden, die sich daran erschöpfen würde, das vom Antragsteller im Jahre 2012 beantragte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Recyclinganlage II zu verhindern. Sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses wie auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verlängerung der Veränderungssperre ließ sich ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ sein soll. Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels ist regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 – BVerwG 4 BN 60.03 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hatte für den Planbereich westlich der Berliner Straße bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans, insbesondere zur Art der baulichen Nutzung entwickelt. Sowohl aus dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vom 18. September 2013 wie auch aus der Begründung zum Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre geht hervor, dass Ziel des Bebauungsplans die Entwicklung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO auf dem Gelände des seit Jahren nicht mehr betriebenen ehemaligen Plattenwerks war. Es soll ein Gewerbegebiet gesichert und entwickelt werden, das künftig überwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient. Die Gemeinde hat damit das konkrete Vorhaben des Antragstellers zur Errichtung und zum Betrieb einer weiteren selbständigen Anlage (Recyclinganlage II) zum Anlass genommen, nach der erfolgten Aufgabe der Nutzung der Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen des ehemaligen Plattenwerkes positive Vorstellungen zur künftigen Nutzung des Planbereiches zu entwickeln, für den bislang kein verbindlicher Bauleitplan galt. Die Antragsgegnerin hat auch dargetan und anhand der beigezogenen Vorgänge nachvollziehbar nachgewiesen, dass sie den konkreten Genehmigungsantrag des Antragstellers nur zum Anlass genommen hat, die städtebauliche Entwicklung auf dem Grundstück des ehemaligen und teilweise brachliegenden Plattenwerksgeländes für die Zukunft planungsrechtlich zu steuern mit dem Ziel, dass es durch künftige Nutzungen nicht zu einer Verschärfung der bereits bestehenden Immissionskonflikte mit der benachbarten Wohnbebauung komme. Dies ergibt sich vor allen Dingen aus dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan, in dem u.a. unter Zielen und Zwecken der Planung ausgeführt wird, dass durch das Ziel der Entwicklung von Gewerbegebieten „mögliche Konflikte frühzeitig ausgeschlossen und bestehende Konflikte gelöst oder minimiert werden sollen“. Zusätzliches positives Ziel war die Sicherung des bislang bestehenden (faktischen) Gewerbegebiets bzw. der vorhandenen Gewerbebetriebe, die sich in den letzten Jahren nördlich und westlich des Plattenwerkgeländes angesiedelt haben. Soweit der Antragsteller behauptet, diese positive Planvorstellung sei nur vorgeschoben, weil die bestehenden Gewerbebetriebe durch Bestandsschutz gesichert seien, vermag das die Planung der Antragsgegnerin nicht zutreffend zu erfassen. Insbesondere die bestandsgeschützte Nutzung durch die Bauschuttrecyclinganlage des Antragstellers bzw. seines Pächters betrifft tatsächlich nur einen Teil des künftigen Planbereichs. Bereits zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses waren in diesem Planbereich tatsächlich gewerblich genutzte Flächen vorhanden, die als nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zu qualifizieren sein dürften. Genannt seien hier insbesondere ein Maurer- und Betonbaubetrieb und kleine Gewerbebetriebe, die auch auf dem ehemaligen Plattenwerksgelände selbst vorhanden sind (z.B. Hausmeisterservice, Lagerhalle mit Abstellflächen für Maschinen, Gebäude eines Betriebes für Holz- und Bautenschutz). Die planerische Vorstellung der Antragsgegnerin, dass diese durch die Entwicklung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes - über den möglicherweise bereits durch Genehmigung vermittelten passiven Bestandsschutz hinaus - Erweiterungen und Neuansiedlungen von gewerblichen Betrieben sichern will, ist eine positive Planvorstellung, die von der Antragsgegnerin nicht bloß vorgeschoben wurde. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, es läge eine unzulässige Negativplanung vor, weil einziger Anlass des Plans sei, dass von ihm geplante Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen selbständigen Recyclinganlage zu verhindern, kann nicht festgestellt werden, dass hier eine Negativplanung im planungsrechtlichen Sinne vorlag. Es trifft zwar zu, dass aus den Begründungen zur Veränderungssperre vom 18. September 2013 wie auch aus der Begründung zum Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 29. April 2015 ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auch das Vorhaben des Antragstellers zur Errichtung der Recyclinganlage II zum Anlass genommen hat, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ aufzustellen. Dort wird nämlich ausgeführt, dass sich im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan ein Antrag auf Errichtung einer Anlage zur Lagerung und zur Bearbeitung von gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen vorliege. Aufgrund der Vorprägung durch die vorhandene Bebauung und die vorhandenen Nutzungen müsse „der beantragte Nutzungsumfang der beantragten Recyclinganlage auf der Grundlage von § 34 BauGB zugelassen werden, obwohl diese Anlage den städtebaulichen Zielen widersprechen könnte“. Dies führt aber nicht zum Vorliegen einer Negativplanung, die sich darin erschöpfen würde, das Vorhaben des Antragstellers planungsrechtlich auszuschließen. Eine Negativplanung liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris Rn. 5 m.w.W.; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 NB 8.90 –, juris Rn. 13). Es ist daher planungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Planungen des Antragstellers zur Errichtung der selbständigen Recyclinganlage II, die möglicherweise ohne den Bebauungsplan nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre, zum Anlass genommen hat, die verbindliche Bauleitplanung für den Bebauungsplan aufzunehmen, mit dem Ziel, dass eine Ausweitung der Nutzung durch Recyclinganlagen im künftigen Planbereich, angesichts der bestehenden Konflikte mit der benachbarten Wohnnutzung, nicht verschärft werden. Ziele einer Bauleitplanung, wie hier, können gleichzeitig einen positiven und einen negativen Inhalt haben. So ist dies schon im Regelfall einer Bauleitplanung: Wenn die Gemeinde beabsichtigt, einen Teilbereich des Gemeindegebiets einer bestimmten baulichen Nutzung zuzuführen, so bedeutet dies zugleich, dass andere Nutzungen ausgeschlossen sein sollen. Derartige negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 NB 8.90 –, juris Rn. 14). Auch soweit der Antragsteller behauptet, das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Wesentlichen den vorhandenen Bestand wiedergebe, trifft dies für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ nicht zu. Zweck des Bebauungsplans ist gerade nicht allein die bestehenden baulichen Nutzungen auf dem Grundstück des ehemaligen Plattenwerkes wiederzugeben, es soll vielmehr eine städtebauliche Neuordnung des künftigen Planbereichs mit der planerischen Konzeption der Entwicklung eines Gewerbegebietes erfolgen. Ziel ist es, auf dem ehemaligen Plattenwerkgelände ein Gewerbegebiet zu entwickeln, das mit den Wohnnutzungen in der Umgebung verträglich ist, weil es vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen soll. (3) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die am 29. April 2015 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre als Sicherungsmittel auch nicht deshalb ungeeignet, weil evident wäre, dass die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich war. Aus Sicht des Senats bestehen daran keine durchgreifenden Zweifel. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 – BVerwG 4 BN 2.17 –, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. August 2019 – OVG 10 A 6.13 –, juris Rn. 43). Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 – BVerwG 4 BN 2.17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – BVerwG 4 CN 4.14 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen war nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des künftigen Plangebietes erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Aus dem Aufstellungsbeschluss vom 18. September 2013 geht erstens hervor, dass die Aufstellung des Bebauungsplans sich aus der Notwendigkeit ergab, geänderte städtebauliche Ziele der Antragsgegnerin im Bereich der Berliner Straße West zu sichern. Planungsanlass war insbesondere, dass die bislang prägende Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen auf dem Gelände des Plattenwerks seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr betrieben wurde und die Genehmigung der Anlage erloschen war. Für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans bestand kein verbindlicher Bauleitplan im Sinne von § 1 Abs. 2 BauGB, der die städtebauliche Entwicklung des ehemaligen Plattenwerkgeländes entsprechend der städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin hätte ordnen können. Dass der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin das künftige Plangebiet ursprünglich als Industriegebiet darstellte, hatte keine unmittelbare Außenwirkung. Große Teile der bereits bebauten Flächen einschließlich des Betriebsgrundstückes des Antragstellers lagen vielmehr im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB, weshalb die Antragsgegnerin ihre städtebaulichen Ordnungsvorstellungen ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht oder nur sehr begrenzt hätte umsetzen können. Es war also erforderlich, insbesondere die Art der baulichen Nutzung auf dem Gelände des ehemaligen Plattenwerkes durch die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans neu zu regeln. Dem Aufstellungsbeschluss ist zweitens zu entnehmen, dass die Planung angesichts geänderter Rahmenbedingungen, die sich insbesondere durch eine geänderte landesplanerische Straßenplanung ergab, die Auswirkungen auf die Anbindung des künftigen Planbereiches an die Berliner Straße als Landesstraße und deren Anbindung an das überörtliche Straßennetz zur Folge hatte, erforderlich war. Die ursprünglich erwogene Straßenplanung, die in der so genannten Variante 4 eine nördlich des Plangebietes „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ und damit weit nördlich des Ortsteils Fürstenberg eine von der Berliner Straße als Landesstraße 372 abgehende Neutrassierung für eine Oderquerung vorsah, stand im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hatte das Raumordnungsverfahren für das Vorhaben “… neue deutsch-polnische Straßenverbindung im Raum Frankfurt (Oder)/Słubice – Eisenhüttenstadt/Kłopot“, mit dem die Bundesstraße 112 auf deutscher Seite mit der Nationalstraße 29 auf polnischer Seite verknüpft werden soll, am 30. Dezember 2010 mit der landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen, dass die Variante 2 mit der Oderquerung bei Aurith wegen der Bündelung mit vorhandenen Straßen, der geringsten Neuzerschneidung von Freiraum, der geringsten Inanspruchnahme von Natura-2000-Gebieten und der geringsten Flächeninanspruchnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimme. Die Variante 4 stehe dagegen auf Grund der kompletten Neutrassierung und damit fehlenden Trassenbündelung, der Neuzerschneidung des Freiraums sowie der wesentlich größeren Flächeninanspruchnahme im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung. Der im Jahre 2013 von der Antragsgegnerin erarbeitete vorbereitende Rahmenplan für das Gebiet Fürstenberg (Oder-Nord), als sonstige städtebauliche Planung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), kam auf Grundlage der neuen landesplanerischen Beurteilung zu der Bewertung, dass das Plangebiet an der Berliner Straße über die Landesstraße 372, deren Ausbau nicht mehr für die Straßenverbindung über die Oder erforderlich sei, über eine relativ ungünstige Anbindung an das überörtliche Straßennetz verfüge. Vor dem Hintergrund, dass im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Industrieflächen mit Anschluss an die Nordanbindung der Bundesstraße 112 vorhanden waren und weiter entwickelt werden konnten, insbesondere am Oder-Spree-Kanal, kam die Antragsgegnerin zu der planerischen Konzeption, dass die Ausweisung von Industrieflächen entlang der Hauptverkehrsstraßen, also der Bundesstraße 112, erfolgen soll. Dies machte es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebiets an der Berliner Straße erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen, dessen wesentliches Ziel die Entwicklung eines Gewerbegebietes auf dem Gelände des ehemaligen Plattenwerks war. Da die Antragsgegnerin, die über die kommunale Planungshoheit verfügt (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), durch den Gesetzgeber ermächtigt ist, die Städtepolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Berliner Straße West für erforderlich gehalten hat. Zu den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen der Antragsgegnerin gehört nämlich auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 –, juris Rn. 4), und damit auch die Entscheidung Gewerbebetriebe, die in Industriegebiete i.S. § 9 Abs. 1 BauNVO gehören, künftig grundsätzlich aus dem Planbereich auszuschließen. Soweit der Antragsteller die Aufstellung des Bebauungsplans nicht für erforderlich hält, weil das künftige Plangebiet direkt an der aus seiner Sicht gut ausgebauten Landesstraße 372 liege, kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat nämlich in nicht zu beanstandender Weise dargetan, dass nach ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung Industriebetriebe mit hohem An- und Abfahrtsverkehr an hinreichend leistungsfähigen Hauptverkehrsstraßen liegen sollten, während die Landesstraße 372 das Plangebiet erst nach einem Weg von mehreren Kilometern sowohl nach Süden als auch nach Norden an die Bundesstraße 112 anschließe. Vorher müsste der im Plangebiet hervorgerufene An- und Abfahrtsverkehr Wohngebäude in dem südlich gelegenen Ortsteil Fürstenberg oder den nördlich gelegenen Ortsteilen Vogelsang und Ziltendorf passieren. Nach Nordwesten münde die Landesstraße 372 auf die Landesstraße 371 und erst dann auf die Bundesstraße 112, weshalb der An- und Abfahrtsverkehr auf dem künftigen Planbereich die in den genannten Ortsteilen gelegenen Wohngebäude bei der Durchfahrt durch die Orte passieren müsste. Angesichts dessen, ist die Bewertung der Antragsgegnerin, dass das Plangebiet an der Berliner Straße über die L 372 relativ ungünstig an das überörtliche Straßennetz angebunden sei, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich war, um sicherzustellen, dass die weitere bauliche Entwicklung im Plangebiet die Immissionskonflikte zwischen der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung sowie der benachbarten Wohnnutzung nicht weiter verschärft. Aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses geht nämlich hervor, dass die Entwicklung von Gewerbegebieten in dem künftigen Plangebiet mögliche Konflikte frühzeitig ausschließen bzw. bestehende Konflikte lösen oder minimieren solle. Sie knüpft damit an den Rahmenplan der Antragsgegnerin an, der für das künftige Plangebiet die Nutzungskonflikte zwischen den vorhandenen industriell-gewerblichen Nutzungen und der angrenzenden Wohnbebauung in dem Mischgebiet des bestehenden Bebauungsplans Buchwaldstraße/Heuweg beschreibt. Der Rahmenplan kommt zu der nach der planerischen Konzeption nicht zu beanstandenden Bewertung, dass die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich sei zur Verringerung und zur Vermeidung von Immissionskonflikten. Angesichts des Vorbringens der Antragsgegnerin, dass die vorhandene Bauschuttrecyclinganlage zu Immissionskonflikten (Lärm, Staubimmissionen) mit den benachbarten Wohnnutzungen in dem genannten Mischgebiet führe und die verstärkte Konfliktsituation durch weitere emittierende Recyclingbetriebe nicht ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspräche, ist die Aufstellung des Bebauungsplans auch aus diesem Grunde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gebiet des Antragstellers erforderlich. Eine andere Bewertung und Würdigung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, sein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Recyclinganlage II mache eine Planung nicht erforderlich, da von dem künftigen Vorhaben keine relevante Zunahme von Immissionen in die Umgebungsbebauung ausginge. Zum einen ist diese Behauptung tatsächlich nicht hinreichend durch im Gerichtsverfahren vorgelegte Gutachten unterlegt. Zum anderen ist es nachvollziehbar, dass eine weitere selbständige Anlage zur Lagerung und Behandlung von nichtgefährlichen und gefährlichen Abfällen im Plangebiet trotz des Umstandes, dass diese Anlage auf den von der Berliner Straße aus gesehen rückwärtigen Teil des Grundstückes des Antragstellers errichtet werden soll, schon im Hinblick auf den erheblichen An- und Abfahrtsverkehr von täglich 40 Lkw-Fahrzeugbewegungen jedenfalls zu einer Verstärkung des bestehenden Immissionskonfliktes führen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach ihrer planerischen Konzeption die Aufstellung des Bebauungsplans für erforderlich hält, um diese städtebauliche Konfliktlage durch die Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplanes zu lösen oder jedenfalls zu vermindern. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht verletzt, obwohl der Antragsteller, in dessen Grundeigentum wesentliche Teile des künftigen Plangebietes sind, im Hinblick auf dessen Vollzugsfähigkeit des künftigen Bebauungsplans vorgetragen hat, dass er beabsichtige, seine - mittlerweile an einen Dritten verpachtete - Bestandsanlage (Bauschuttrecyclinganlage I) als industrielle Nutzung langfristig weiter zu betreiben und daher die in der Planung vorgesehene Nutzung als Gewerbegebiet in tatsächlicher Hinsicht nicht verwirklicht werden könne. Der Antragsteller stellt damit auf den bereits dargelegten rechtlichen Ansatz ab, dass ein Bebauungsplan gegen das Gebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Danach wäre ein (künftiger) Bebauungsplan unwirksam, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen würden (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – BVerwG 4 CN 2.16 –, juris Rn. 10). Allein der Wille des Antragstellers als Grundstückseigentümer, die Realisierung bestimmter Festsetzungen - hier zu Gewerbegebieten - zu verhindern oder dessen fehlende Mitwirkungsbereitschaft, ist indes regelmäßig - und auch hier - nicht geeignet, diese Festsetzung als vollzugsunfähig anzusehen. Insbesondere Flächenfestsetzungen, wie hier zu den geplanten Gewerbegebieten, tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, dass die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 Abs. 1 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Dabei können und müssen unter Umständen auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – BVerwG 4 CN 2.16 –, juris Rn. 10). Da es sich bei der Bauleitplanung um eine langfristig angelegte Planung handelt, durch die die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung regelmäßig für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht voraus, dass die einzelnen Festsetzungen sofort oder zeitnah umsetzbar sein müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September 2019 – 8 S 2056/17 –, juris Rn. 95). Die Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers - als aktuellem Grundeigentümer - an der Umsetzung der beabsichtigten planerischen Vorgaben kann nicht zum Maßstab der Erforderlichkeit einer Planung gemacht werden, weil dadurch sonst die kommunale Planungshoheit in weiten Bereichen ins Leere laufen würde. Hinzu kommt, dass die bestehende, mit Bescheid vom 6. November 2008 genehmigte Bauschuttrecyclinganlage des Antragstellers, die dieser weiterbetreiben will, nur auf einen Teilbereich des künftigen Plangebietes beschränkt ist. Insbesondere bei neuen Vorhaben, wie das des Antragstellers mit der selbständigen Recyclinganlage II, würde der künftige Bebauungsplan zum Vollzug kommen, weil die Zulässigkeit dieses neuen Vorhabens insbesondere an den Gebietsfestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung des künftigen Bebauungsplans zu messen wäre. Überdies steht ein Teil der Flurstücke im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans im kommunalen Eigentum, weshalb der künftige Bebauungsplan auch insoweit nicht der Vollzugsfähigkeit entbehrt. (4) Die am 29. April 2015 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre für die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ ist als Sicherungsmittel auch nicht deshalb ungeeignet, weil der beabsichtigte Bebauungsplan aus sonstigen Gründen mit einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel behaftet wäre. Dies ist nicht der Fall. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen, weil die Grund-entscheidung, das Gelände des Antragstellers als Gewerbegebiet zu überplanen, offensichtlich und „unkorrigierbar“ rechtswidrig gewesen sei, geht er von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Die Veränderungssperre ist kein Bauleitplan, sondern dient der Sicherung eines künftigen Bebauungsplans. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der Bebauungsplan, der am 19. April 2015 noch nicht beschlossen war, in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange i.S. § 1 Abs. 7 BauGB getragen sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 – BVerwG 4 B 156.89 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – BVerwG 4 NB 40.93 –, juris Rn. 2; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2018 – OVG 10 S 41.16 –, juris Rn. 28 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 Bs 127/16 –, juris Rn. 17). In der Rechtsprechung ist, wie bereits ausgeführt, geklärt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan mit einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel behaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – BVerwG 4 BN 6.14 –, juris Rn. 3), also auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 – BVerwG 4 B 156.89 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – BVerwG 4 NB 40.93 –, juris Rn. 2.). Da die Veränderungssperre gerade kein Bebauungsplan ist, sondern der Sicherung eines künftigen Bebauungsplans dient, ist es ausgeschlossen, für ihren Erlass ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Wollte man etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde selbst bereits im Zeitpunkt des Erlasses oder der Verlängerung der Veränderungssperre inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und ihrerseits vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspräche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – BVerwG NB 40.93 –, juris Rn. 2). Gemessen daran ist vom Antragsteller weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verlängerung der Veränderungssperre am 29. April 2015 der beabsichtigte Bebauungsplan mit einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel behaftet war. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass das Ziel des künftigen Bebauungsplans, ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO im künftigen Planbereich auf dem Gelände des ehemaligen Plattenwerks festzusetzen, schlechthin mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht zulässigerweise erreicht werden kann. Im Bebauungsplan kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus städtebaulichen Gründen die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO stellt die Gebietsfestsetzung, zu der auch das Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO gehört, in das planerische Ermessen der Gemeinde. Es ist damit gesetzlich nicht festgelegt, wo welche Gebiete zu platzieren sind. Allerdings kann der immissionsschutzrechtliche Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hier eine sinnvolle, an den jeweiligen zulässigen Störgraden orientierte Anordnung und Staffelung der baulichen Nutzungen gebieten (Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 61). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das künftige Plangebiet derzeit zu 80% durch ihn zuzuordnende industrielle Bestandsnutzungen geprägt sei, die dem überplanten Gebiet das Gepräge eines Industriegebiets gäben, hat er nicht dargetan, dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets in dem beabsichtigten Bebauungsplan trotz des planerischen Ermessens der Gemeinde unter einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel leiden würde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Bei ihrer Planung ist die Gemeinde nicht gezwungen, sich nur an den gegenwärtigen Gegebenheiten im künftigen Planbereich zu halten. Sie kann und darf auch auf von ihr erwartete unerwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren und sie in die gewünschte Richtung schieben, weshalb die Gemeinde grundsätzlich die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und einschränken kann (Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2018, S. S. 734 m.w.N.). Hinzu kommt, dass vor Aufstellung des Bebauungsplans für den künftigen Planbereich - anders als der Antragsteller meint - kein verbindlicher Bauleitplan bestand, der ein Industriegebiet festgesetzt hätte. Weite Teile des künftigen Plangebietes lagen vielmehr, wie erwähnt, im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB, bei der die vorhandene Bebauung und deren Nutzung den Gebietscharakter bestimmt, der als Planersatz auch Maßstab für die künftige Art der baulichen Nutzung ist, weshalb das Ermessen der Antragsgegnerin, ihre städtebaulichen Ordnungsvorstellungen durch künftige Festsetzungen des Gebietes zu regeln, nicht durch die Festsetzungen eines bereits bestehenden Bebauungsplans eingeschränkt ist. Es ist gerade Aufgabe der Antragsgegnerin als planende Gemeinde, im Rahmen ihrer städtebaulichen Steuerungsaufgabe, insbesondere auf solche potentiellen konfliktträchtigen städtebaulichen Situationen im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung im Mischgebiet des Bebauungsplans Buchwaldstraße/Heuweg aufzupassen und rechtsförmig planerisch in konfliktbewältigender Weise zu regeln. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014 – 2 D 15/13.NE –, juris Rn. 100). Die Vorschrift des § 1 BauNVO eröffnet der Antragsgegnerin als Plangeberin im Übrigen die Möglichkeit, die planungsrechtlichen Festsetzungen auf Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO im Rahmen der planerischen Feinsteuerung zu modifizieren bzw. einzuschränken. Der beabsichtigte Bebauungsplan leidet daher auch nicht an einem nicht behebbaren Mangel, als er mit Hilfe der Festsetzungen im Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO bestehende Konflikte lösen und minimieren will. Er kann gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch Gewerbegebiete nach der Art der (Gewerbe-) Betriebe und Anlagen und deren Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Immissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genutzt werden und dementsprechend können in dem zu entwickelten Gewerbegebiet die Eigenschaften auch durch die Festsetzung von Lärmimmissions- bzw. Geräuschimmissionskontingenten festgesetzt werden (vgl. näher: Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018; Rn. 103 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – BVerwG 4 CN 7.16 –, juris Ls. 1 u. Rn. 15 ff. zur Festsetzung von Emissionskontingenten für ein Gewerbegebiet). Auch soweit der Antragsteller rügt, seine vorhandene Recyclinganlage genieße Bestandsschutz und werde von der Antragsgegnerin hinter dem passiven Bestands-schutz gesetzt, legt er keinen rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel der künftigen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verlängerung der Veränderungssperre am 29. April 2015 musste und konnte die Antragsgegnerin erstens noch keine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB unter Einstellung des Bestandsschutzes der Anlage des Antragstellers vornehmen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der künftige Bebauungsplan evident rechtswidrig wäre, wenn der Plangeber die vorhandene Nutzung des Grundstücks des Antragstellers auf den Bestand der derzeit bestehenden baulichen Anlagen und ihrer Nutzung setzen würde. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen zwar im Rahmen der planerischen Abwägung private Belange und die Interessen am Erhalt vorhandener Nutzungen auf Grund bestehender Nutzungsrechte an der bestehenden Recyclinganlage mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist auch ein Bestandsschutz einzustellen, wenn der Bestand – wie hier - genehmigt wurde oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 –, juris Rn. 8, vgl. auch OVG Bln-Bbg., Urteil vom 14. August 2019 – OVG 10 A 6.13 –, juris Rn. 75). Eine Gemeinde ist aber berechtigt, eine vorhandene Nutzung im Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei auf den Bestandsschutz festzuschreiben, wenn sie die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen oder die Errichtung und den Betrieb einer weiteren selbständigen Anlage auf einem Grundstück im Plangebiet verhindern will. Sie kann solche Nutzungen, wie die durch Bescheid vom 6. November 2008 genehmigte vorhandene Recyclinganlage auf den sogenannten passiven Bestandsschutz setzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2016 – BVerwG 4 B 8.16 –, juris Rn. 7). Jedenfalls wäre dies kein evidenter Mangel der künftigen Planung, denn aufgrund der bereits in der Vergangenheit eingetretenen Konflikte zwischen der Nutzung im künftigen Planbereich mit der benachbarten Wohnbebauung, insbesondere im Hinblick auf Lärm- und Staubimmissionen, wäre es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin der bestehenden Bauschuttrecyclinganlage über den Bestandsschutz hinaus weitere Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich des Plangebietes ganz oder teilweise abschneiden würde. Auch mit der Rüge des Antragstellers, seine Erweiterungsinteressen (hinsichtlich der Recyclinganlagen) seien von der Antragsgegnerin vollständig außer Acht gelassen worden, hat er nicht dargetan, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verlängerung der Veränderungssperre am 29. April 2015 der beabsichtigte Bebauungsplan mit einem schlechthin nicht mehr behebbaren Mangel der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB behaftet war. Es ist zwar zutreffend, dass zu den Belangen der Wirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB auch Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbebetriebes gehören, die abwägungsbeachtlich im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB sind (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 – BVerwG 4 NB 15.88 –, juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. März 2013 – OVG 10 A 1.10 –, juris Rn. 108). Die Abwägungserheblichkeit von Erweiterungsinteressen bedeutet indes nicht, dass sich die Interessen in der Abwägung auch im Bebauungsplan ganz oder teilweise durchsetzen müssten. Ob die Gemeinde ihnen den Vorrang vor der störanfälligen baulichen Nutzung in der Umgebung, wie hier der Wohngebäude, insbesondere in dem Mischgebiet Buchwaldstraße/Heuweg, gibt, hängt von dem Gewicht ab, das sie ihnen im Rahmen der städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebiets beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – BVerwG 4 C 19.90 –, juris Rn. 26). Dabei kann sie berücksichtigen, dass die bestehende Bauschuttrecyclinganlage bereits zu Immissionskonflikten mit der benachbarten Wohnbebauung führt und eine Erweiterung zu einer Verstärkung der Konfliktsituation führen könnte. c. Für die Verlängerung der Veränderungssperre bestand auch ein Sicherungsbedürfnis. Sie konnte zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ beschlossen werden. Für den Erlass und die Verlängerung einer Veränderungssperre reicht eine abstrakte Gefährdung in dem Sinne, dass die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass Veränderungen, die die Planungsabsichten beeinträchtigen können, in Betracht kommen können (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL September 2019, § 14 Rn. 64a). Hier bestand sogar die konkrete Möglichkeit, dass das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, dem der Genehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung der Recyclinganlage II vorlag, durch eine positive Bescheidung des Vorhabens des Antragstellers die Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Entwicklung eines Gewerbegebietes hätte erschweren oder beeinträchtigen können. d. Die hier mit Beschluss vom 29. April 2015 erfolgte erste Verlängerung der Veränderungssperre erfüllt auch die Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Die Gemeinde kann die Frist danach um ein Jahr verlängern. Dies ist nach § 1 Abs. 2 der Satzung auch geschehen, wonach die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert wurde, beginnend mit dem Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. Von weiteren besonderen Voraussetzungen hängt die erstmalige Verlängerung nach der Norm nicht ab. Allerdings steht die erstmalige Verlängerung im Ermessen der Antragsgegnerin (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135, EL September 2019, § 17 Rn. 27; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 47. Aufl., § 14 Rn. 56). Die Antragsgegnerin hat dies erkannt und ihr sind bei der Ermessensausübung auch keine Fehler unterlaufen. In der Begründung zu dem Beschluss hat sie nämlich ausgeführt, dass die Verlängerung der Veränderungssperre notwendig sei, damit auch weiterhin während der Planaufstellung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans keine Veränderungen stattfänden, die die Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplans erschweren oder die angestrebte städtebauliche Ordnung beeinträchtigen könnten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich auf Grundlage der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. S. f.) die Frage beantworten, ob hier die Verlängerung der Veränderungssperre der Sicherung der Planung im Sinne für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ gedient hat. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre, welche die Antragsgegnerin zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplan Nr. 36 - 06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West" erlassen hat. Nachdem die zu sichernde Bauleitplanung im Laufe des Normenkontrollverfahrens abgeschlossen wurde, begehrt er festzustellen, dass die außer Kraft getretene Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war. Die Antragsgegnerin ist eine Stadt im Land Brandenburg am Westufer der Oder. Der Antragsteller ist ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, der als Einzelunternehmen unter der Firmierung B... e.K., insbesondere eine Bauschuttrecyclinganlage betrieb. Er ist Eigentümer von Grundstücken, insbesondere der Grundstücke Gemarkung E..., Flur 1..., Flurstück 1... (vormals u.a. Flurstücke 1..., ... bis 6... ) im Geltungsbereich der Veränderungssperre und des künftigen Planbereiches des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ im Gebiet der Antragsgegnerin. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um das Betriebsgrundstück des ehemaligen Plattenwerkes E... . Die ursprüngliche Nutzung des Planbereiches erfolgte durch das Plattenwerk, einer Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen für Plattenbauten, die bereits vor dem Jahre 1990 betrieben wurde. Nach der Wende wurde die Anlage durch das Unternehmen B... GmbH & Co.KG als Nachfolgeunternehmen zunächst weitergeführt. Die Anlage ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in Betrieb. Die Genehmigung für die Anlage ist am 1. Januar 2008 erloschen. Der Antragsteller mietete zunächst Teilflächen des Betriebsgeländes des ehemaligen Plattenwerkes. Er hat auf dem Gelände aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landesamts für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 6. November 2008 eine Bauschuttrecyclinganlage (Recyclinganlage I) betrieben, die er später an einen Dritten verpachtet hat. In der Recyclinganlage werden nicht gefährliche Abfälle gemäß Nr. 8.11. b), bb) Spalte 2 und 8.12 b) der Anlage zur 4. BImSchV, wie z.B. Beton, Bitumgemische, Holz, Gleisschotter und Eisenmetalle, die durch Brechen und Sieben behandelt werden, verarbeitet und zeitweilig gelagert. Beim Betrieb der Anlage kommen u.a. eine Verkleinerungsanlage, eine Siebanlage sowie Radlader und Bagger zum Einsatz. Mit Bescheid des Landesumweltamtes vom 23. April 2010 ist dem Antragsteller eine Genehmigung zur Erhöhung der Lagerkapazität der Anlage zur Behandlung von Bauabfällen mit Abfallzwischenlager erteilt worden. Im Oktober 2011 hat der Antragsteller die Grundstücke des ehemaligen Plattenwerkes erworben. Der Antragsteller plante eine weitere Ausweitung seiner Betriebe auf seinen Grundstücken. Durch seine Firma B... e.K. wurde am 27. Januar 2012 beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und gefährlichen (Industrie-) Abfällen (sog. Recyclinganlage II) beantragt. Die geplante Anlage sollte in dem, von der Berliner Straße aus gesehen, rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden. Mit dem Genehmigungsantrag ist eine weitere selbständige Anlage und keine Erweiterung der bestehenden Bauschuttrecyclinganlage beantragt worden. Das als Anlagenbereich gekennzeichnete Grundstück hat eine Größe von ca. 27.000 m², auf dem sich u.a. eine Halle zur Behandlung der Abfälle befindet. Geplant war in der neuen Anlage, Schlacken-, grobkörnige Aschen- sowie metallische Abfälle mit metallischen Bestandteilen im Sinne der Abfallschlüsselnummern 190111, 190112 u. 191209 der Abfallverzeichnisverordnung zu lagern und in der Halle mit diversen Verarbeitungstechniken zu behandeln. Darüber hinaus sollten im geringen Umfang auch Eisen- und Nichteisenmetalle zwischengelagert werden. In der Anlage sollten insbesondere auch Schlacke und Asche von Müllverbrennungsanlagen verarbeitet und daraus Metalle extrahiert werden. Die Abfälle sollten per Lkw durch 40 Lkw-Fahrzeugbewegungen pro Tag angeliefert werden. Die Erschließung der geplanten Recyclinganlage II sollte über die Berliner Straße erfolgen. Im Rahmen der geplanten Anlage sollten u.a. Bagger, Radlader, Brecher und eine Prallmühle sowie Siebanlagen eingesetzt werden. Spätestens seit dem Sommer 2012 sind verschiedene Nutzungs- und Nachbarschaftskonflikte zwischen der Nutzung des Betriebsgrundstückes des Antragstellers durch die Recyclinganlage und der sie umgebenden Wohnbebauung aufgetreten. Die nächstgelegene Wohnbebauung liegt ca. 50 m vom Betriebsgrundstück entfernt in dem östlich der Berliner Straße angrenzenden Gebiet Buchwaldstraße/Heuweg. Seitens der dortigen Bewohner wurden u.a. erhebliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität, insbesondere durch Staub, Lärm und den Lkw-Verkehr der Anlage geltend gemacht. Es hat sich eine Bürgerinitiative „G... .“ gegründet. Der Veränderungssperre und der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Im Februar 2013 erstellte die Antragsgegnerin einen städtebaulichen „Rahmenplan“ für das Gebiet Fürstenberg (Oder) – Nord. In ihm wurden die Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Gebiet der Stadt untersucht. Danach sollten hochwertige und attraktive Industriegebiete (GI-Flächen) an den Standorten mit leistungsfähiger Verkehrs- und technischer Infrastruktur entlang der Hauptverkehrsstraße (Bundesstraße 112) sowie möglichst geringen Entwicklungseinschränkungen (Abstand zur Wohnbebauung, Lärmkontingentierung) entwickelt werden, insbesondere durch Erweiterung des Industriegebietes am Oder-Spree-Kanal. Für das „Gewerbe- und Industriegebiet“ an der Berliner Straße (Landesstraße 372) kam der Plan zu der Bewertung, dass dieses relativ ungünstig an das überörtliche Straßennetz angebunden sei. Aufgrund der Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung im Mischgebiet Buchwaldstraße/Heuweg träten verstärkt Nutzungskonflikte auf. Eine industriell-gewerbliche Nutzung sei nur unter deutlich eingeschränkten Bedingungen zu realisieren. Der Rahmenplan kam für das Gebiet westlich der Berliner Straße u.a. zu folgenden Zielen und Handlungsempfehlungen: - Anpassung an die gesamtstädtische industriell-gewerbliche Entwicklungsstrategie - Bestandssicherung für die vorhandenen gewerblichen Nutzungen - keine Neuerrichtung von öffentlichen Verkehrsflächen - Verringerung und Vermeidung von Immissionskonflikten. Auf Basis des Rahmenplanes sollte für das Gebiet westlich der Berliner Straße ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern und um die bestehenden Nutzungskonflikte zu verringern bzw. aufzuheben. In diesem Bebauungsplan sollten Gewerbe- bzw. eingeschränkte Gewerbegebiete vorgesehen werden. Am 18. September 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 - 06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West". Der künftige Planbereich des Bebauungsplans befindet sich im Nordosten des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, nördlich des Ortsteils Fürstenberg (Oder). Er beinhaltet im Wesentlichen das Gelände des ehemaligen Plattenwerkes und westlich und nördlich daran angrenzende Gewerbeflächen. Der künftige Planbereich und räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Aufstellungsbeschluss textlich und in einem Übersichtsplan näher bezeichnet. Der Text des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. September 2013 bekannt gemacht. Von der planungsrechtlichen Ausgangssituation bestand für die Grundstücke im Planbereich bislang kein verbindlicher Bauleitplan. Große Teile der bereits bebauten Flächen einschließlich des Betriebsgrundstückes des Antragstellers lagen im unbeplanten Innenbereich. Randbereiche des künftigen Plangebiets befanden sich im Außenbereich. Das Erfordernis der Planung wird im Aufstellungsbeschluss mit der Notwendigkeit begründet, die geänderten städtebaulichen Ziele im Bereich der Berliner Straße West zu sichern. Planungsanlass seien die geänderten Rahmenbedingungen, die sich insbesondere durch die geänderte Straßenplanung und die darauf aufbauende Gewerbeflächenentwicklung ergäben, sowie die Aufgabe der Nutzungen der Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen auf dem Gelände des Plattenwerkes. Nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses soll die Art der baulichen Nutzung auf dem Gelände des Plattenwerks durch eine verbindliche Bauleitplanung neu geregelt werden, um so eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Ausweislich des Aufstellungsbeschlusses und seiner Begründung ist wesentliches Ziel und Zweck der Planung die Entwicklung eines Gewerbegebietes. Danach sollen die Gewerbebetriebe, die sich in den letzten Jahren nördlich und westlich des ehemaligen Plattenwerkes angesiedelt haben, planungsrechtlich gesichert werden. Des Weiteren soll auf dem ehemaligen Plattenwerksgelände ebenfalls ein Gewerbegebiet entwickelt werden. Damit sollen mögliche Konflikte frühzeitig ausgeschlossen und eventuell bestehende Konflikte gelöst oder jedenfalls nicht weiter verschärft werden. Generell sollen die Gewerbebetriebe so angeordnet werden, dass die vorhandenen Straßen (insbesondere die Berliner Straße) zur Erschließung des Baugrundstückes ausreichen. Das künftige Plangebiet hat eine Größe von ca. 20 ha. Es beinhaltet das Gelände des ehemaligen Plattenwerkes mit Hallengebäude, ein dreigeschossiges Bürogebäude und diverse eingeschossige Hallen und Unterstände und den Recyclingplatz. Hinzukommen westlich und nördlich angrenzende Flächen u.a. eines Maurer- und Betonbauerbetriebes und weitere kleine Gewerbebetriebe. Ein Mobilfunkunternehmen betreibt dort einen Mobilfunkmast. Des Weiteren bestehen kleine Gewerbebetriebe auch auf dem ehemaligen Plattenwerkgelände selbst (u.a. Hausmeisterservice, Lager mit Abstellflächen für Maschinen, Betrieb zum Holz- und Bautenschutz). Die Flurstücke im künftigen Plangebiet befinden sich überwiegend im privaten Eigentum des Antragstellers. Weitere Flurstücke befinden sich im kommunalen Eigentum. Das Plangebiet wird westlich durch die Berliner Straße, der Landesstraße L 372, erschlossen. Bereits am 30. Dezember 2010 war die Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg im Raumordnungsverfahren für das Vorhaben “B 246, B 112 – Bundesgrenze (BGr) D/PL mit GÜ Eisenhüttenstadt/N, neue deutsch-polnische Straßenverbindung im Raum Frankfurt (Oder)/Słubice – Eisenhüttenstadt/Kłopot“, mit dem die Bundesstraße 112 auf deutscher Seite an die Nationalstraße 29 auf polnischer Seite angebunden werden soll, zu der landesplanerischen Beurteilung gelangt, dass die Variante 2 mit der Oderquerung bei Aurith wegen der Bündelung mit vorhandenen Straßen, der geringsten Neuzerschneidung von Freiraum, der geringsten Inanspruchnahme von Natura-2000-Gebieten und der geringsten Flächeninanspruchnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung stehe. Die Variante 4 widerspreche auf Grund der kompletten Neutrassierung und damit fehlenden Trassenbündelung, der Neuzerschneidung des Freiraums sowie der wesentlich größeren Flächeninanspruchnahme den Erfordernissen der Raumordnung (vgl. https://gl.berlin-brandenburg.de/umsetzung-der-raumordnungsplaene/raumordnungsverfahren/raumordnungsverfahren-fuer-deut-sch-polnische-strassenverbindung-im-raum-frankfurt-oder-_slubice-eisenhuettenstadt_klopot-abgeschlossen-398267.php). Dies hatte zur Folge, dass eine Straßenverbindung nach Polen nicht über die sog. Variante 4 und damit nicht über die ursprünglich erwogene Landesstraße L 372 und einer Oderquerung nördlich des Plangebietes erfolgen wird. Ausweislich des Aufstellungsbeschlusses ist Grund der Planung des künftigen Bebauungsplans auch diese geänderte Straßenplanung und die darauf aufbauende Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung der Antragsgegnerin. In der Umgebung des Planbereiches befindet sich östlich der Berliner Straße das Plangebiet des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 01B-1/91 „Mischgebiet Buchwaldstraße/Heuweg“. Von der Art der baulichen Nutzung sind dort in Teilen ein allgemeines Wohngebiet und überwiegend ein Mischgebiet vorgesehen, das dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. In dem Gebiet befinden sich überwiegend Wohngebäude, vor allem Einfamilienhäuser in aufgelockerter Bauweise und auch teilweise Gewerbebetriebe. Ebenfalls am 18. September 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West" eine Veränderungssperre, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. September 2013 bekannt gemacht wurde. Diese Veränderungssperre war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers wurde mit Beschluss des Senats vom 25. November 2014 (OVG 10 S 30.13) abgelehnt. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen die Veränderungssperre, den der Antragsteller nicht gestellt hatte, wäre ohne weiteres als offensichtlich unzulässig abzulehnen. Der Normenkontrollantrag könne nicht mehr innerhalb der einjährigen Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt werden, nachdem die Satzung am 26. September 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden sei. Im Planaufstellungsverfahren führte die Antragsgegnerin eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und Träger der öffentlichen Belange durch. Am 29. April 2015 billigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss, ihn öffentlich auszulegen. Ebenfalls am 29. April 2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die - streitgegenständliche - Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 36 - 06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West". Die Veränderungssperre wurde öffentlich bekannt gemacht. Der Lageplan mit dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde öffentlich ausgelegt. Der Text der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 bekannt gemacht. Die Satzung lautet auszugsweise: §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung (…) (2) Die Veränderungssperre - Satzung der Stadt Eisenhüttenstadt über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 36 - 06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West" vom 19. SEP. 2013, ortsüblich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Eisenhüttenstadt Nr. 18/2013 vom 26.09.2013 - wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. §2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (…) In der Begründung zum Beschluss der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wird u.a. Folgendes ausgeführt: (..) Bei dem größten Teil des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Auf Grund der Vorprägung durch die vorhandene Bebauung und die vorhandenen Nutzungen müsste z. B. der beantragte Nutzungsumfang der beantragten Recyclinganlage auf der Grundlage von § 34 BauGB zugelassen werden, obwohl diese Anlagenart den städtebaulichen Zielen widersprechen könnte. Das wesentliche Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung und Entwicklung von Gewerbegebieten nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zudem sollen im Bebauungsplan in den Übergangsbereichen zur offenen Landschaft Grünbereiche festgesetzt werden. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, das nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eröffnet ist, soll die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr beschlossen werden, weil diese Sicherung weiterhin notwendig ist, damit auch weiterhin während der Planaufstellung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 36-06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West" keine Veränderungen stattfinden, die die Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplans erschweren oder die angestrebte städtebauliche Ordnung beeinträchtigen. Mit Bescheid des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 17. August 2015 wurde der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen (sog. Recyclinganlage II) als planungsrechtlich unzulässig abgelehnt. Aus den Gründen des Bescheides ergibt sich, dass der Genehmigung des Vorhabens nach Auffassung des Landesamtes zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ entgegengestanden habe. Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin geändert, der das künftige Plangebiet ursprünglich als Industriegebiet (GI) und teilweise als eingeschränktes Industriegebiet darstellte. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Fürstenberg (Oder) – Nord wurde am 5. April 2016 wirksam. Der geänderte Flächennutzungsplan sieht für den Planbereich eine gewerbliche Baufläche sowie Flächen für Wald und Grünflächen vor. Der Antragsteller hat im Jahre 2018 den nördlichen Teil seines Grundstückes, auf dem die Recyclinganlage I betrieben wird, an die Firma G... mbH verpachtet. Die Recyclinganlage I wird von der Pächterin seit dem 1. Februar 2018 auf Grundlage der bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen weiterbetrieben. Der südliche Teil des Grundstückes wird vom Antragsteller selbst weitergenutzt. Der Antragsteller hat bereits am 25. Januar 2016 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er zunächst begehrt hat, die am 29. April 2015 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan Nr. 36 - 06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West" wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 13. Juli 2016 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 bekannt gemacht. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde im Plangebiet ein Gewerbegebiet festgesetzt. Zudem wurde eine Gliederung des Gewerbegebietes nach der Art der Betriebe und Anlagen hinsichtlich der Eigenschaften, bezogen auf Geräuschemissionen (schalltechnische Festsetzungen), festgesetzt. In den als GE-1 bis GE-6 gegliederten Teilbaugebieten des Gewerbegebietes sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen soweit begrenzt sind, dass die in der im Bebauungsplan enthaltenden Tabelle festgesetzten Geräuschemissionskontingente (flächenbezogener Schallleistungspegel je qm überbaubarer Grundstücksfläche - § 23 Abs.1 BauNVO) - Geräuschkontingentierung - weder am Tage noch in der Nacht überschritten werden. Nachdem der zu sichernde Bebauungsplan im Laufe des Normenkontrollverfahrens rechtsverbindlich abgeschlossen worden und die Veränderungssperre außer Kraft getreten ist, begehrt der Antragsteller festzustellen, dass die Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Normenkontrolle sei trotz des Außerkrafttretens der Veränderungssperre zulässig. Die Verlängerung der Veränderungssperre sei isoliert angreifbar. Der Antragsteller habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam gewesen sei. Die Veränderungssperre sei der Grund dafür gewesen, dass die von ihm begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen abgelehnt worden sei. Infolge der rechtlichen Unmöglichkeit, die Recyclinganlage II zu errichten, sei ihm ein erheblicher Schaden in Form entgangenen Gewinns für die Jahre 2013 bis 2016 in Höhe von 7... EUR und Aufwendungen für Anwaltskosten für Rechtstreitigkeiten entstanden. Er sei infolge der fehlenden Genehmigung gehindert gewesen, Geschäfte mit Dritten zur Entsorgung von „Bettasche“ und Verwertung von Schredder- und Schrottresten abzuschließen. Insbesondere sei er gehindert gewesen, mit der Firma M... GmbH einen Vertrag zur Entsorgung von 250.000 t grober „Bettasche“ pro Jahr aus einem Biomassekraftwerk abzuschließen. Er beabsichtige, eine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin zu erheben. Schadensersatzansprüche folgten insbesondere aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und dem in Brandenburg geltenden Staatshaftungsrecht der DDR. Das Normenkontrollverfahren diene der Vorbereitung der Entschädigungs- bzw. Schadensersatzklage. Der Normenkontrollantrag sei begründet. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sei unwirksam gewesen. Die „Rechtswidrigkeit“ der Veränderungssperre ergebe sich aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der von ihr gesicherten Planung. Bei der Bauleitplanung „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, um sein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Recyclinganlage II zu verhindern. Einziger Anlass der Planung sei nämlich, das in seinem Eigentum stehende Gelände des alten Plattenwerkes als Gewerbegebiet zu überplanen, um sein Vorhaben zu verhindern. Dies ergebe sich aus der Begründung des Beschlusses über die Veränderungssperre. Auch die Tatsache, dass die Planung im Wesentlichen den vorhandenen Bestand wiedergebe, sei hier Indiz einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Die Planvorstellungen der Antragsgegnerin zur Entwicklung eines Gewerbegebietes seien nur vorgeschoben. Es sei auf deren wahren Motive abzustellen. Insbesondere soweit die Antragsgegnerin vorgebe, vorhandene gewerbliche Nutzungen im Plangebiet „sichern“ zu wollen, sei diese Absicht vorgeschoben. Die im Plangebiet gelegenen Gewerbe- und Industriebetriebe bestünden schon seit etlichen Jahren, ohne dass die Antragsgegnerin ein städtebauliches Planungserfordernis erkannt hätte. Da die Betriebe sämtlich Bestandschutz genießen würden, ergebe sich ihre „Sicherung“ bereits aus Art. 14 GG. Der Bebauungsplan sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich i.S.v. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Er - der Antragsteller - beabsichtige, die Recyclinganlage I als Bestandsanlage mit einer industriellen Nutzung langfristig weiter zu betreiben (bzw. betreiben zu lassen). Angesichts des industriellen Charakters der Bestandsanlage lasse sich die vorgesehene Nutzung als Gewerbegebiet in tatsächlicher Hinsicht nicht verwirklichen. Angesichts der „Dominanz“ der industriellen Prägung des Gebietes sei daher der Gebietstypus „Gewerbegebiet“ offenkundig nicht umsetzbar. Auch sein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Recyclinganlage II sei kein Anlass für eine entsprechende Planung. Es werde zu keiner relevanten Zunahme von Immissionen in der Umgebungsbebauung führen. Soweit die Antragsgegnerin das Erfordernis der Planung aus städtebaulichen Zielsetzungen ableite, Industrieflächen in der Stadt entlang der vorhandenen und geplanten Hauptverkehrsstraßen auszuweisen, sei dies nicht nachvollziehbar, weil die Verkehrsanbindung des Plangebietes günstig sei. Das Gebiet liege direkt an der Berliner Straße, die Teil der gutausgebauten überörtlichen Landstraße L 372 sei. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Berliner Straße West“ sei auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Grundentscheidung, das hier maßgebliche Gelände als Gewerbegebiet zu überplanen, sei offensichtlich „unkorrigierbar rechtswidrig“. Die Festsetzung als Gewerbegebiet bedeute einen auch im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens nicht behebbaren Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Das Gebiet sei zu 80 % durch industrielle Bestandsnutzungen geprägt, die ihm – dem Antragsteller – zuzuordnen seien. Die Bestandsanlage gebe dem überplanten Gebiet das Gepräge eines Industriegebietes. Er als Hauptbetroffener der Planung habe erheblich in den Erwerb des betroffenen Grundstücks und des Bestandsbetriebes investiert. Diese Anlage werde ohne Grund auf einen bauplanungsrechtlichen Stand gesetzt, der sogar hinter dem passiven Bestandsschutz zurückbliebe. Auch seine Erweiterungsinteressen würden vollständig außer Acht gelassen. Sie seien abwägungsrelevant und für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses über sein Vorhaben unterrichtet gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin am 29. April 2015 beschlossene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 18. September 2013 für den Bebauungsplan Nr. 36 - 06/13 „Gewerbegebiet Berliner Straße West", bekannt gemacht am 18. Mai 2015 im Amtsblatt für die Stadt E..., unwirksam war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ein legitimes Feststellungsinteresse an der Feststellung der isolierten Unwirksamkeit der Verlängerungssatzung sei nicht ersichtlich. Gegen die ursprüngliche Veränderungssperre habe der Antragsteller keinen Normenkontrollantrag erhoben. Dem Antragsteller fehle das Feststellungsinteresse für seinen Antrag, da Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin offensichtlich ausgeschlossen seien. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung sei lediglich unsubstantiiert behauptet worden. Hinsichtlich der für das Jahr 2013 behaupteten entgangenen Gewinne sei die erlassene Veränderungssperre nicht kausal. Ohne die Veränderungssperre sei der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers erst im Frühjahr 2014 bearbeitungsfähig gewesen. Im Übrigen fehle es an der Kausalität zwischen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre und dem Schaden, da das Landesumweltamt bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre diese bei der Genehmigung habe unanwendbar lassen müssen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auch ihr Einvernehmen für das Vorhaben verweigert, weshalb die vermeintlich rechtswidrige Veränderungssperre auch hinweggedacht werden könne, ohne dass die Begründung für die erfolgte Versagung der emissionsschutzrechtlichen Genehmigung entfiele. Im Übrigen fehle es an einer drittschützenden Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin. Schließlich sei der behauptete Schaden in keiner Weise substantiiert dargetan worden. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet, weil die Veränderungssperre in Gestalt der ersten Verlängerung rechtmäßig sei. Weite Teile der Ausführungen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren seien für die streitgegenständliche Verlängerung der Veränderungssperre ohne Bedeutung und lägen daher „neben der Sache“. Der Antragsteller versuche das hiesige Verfahren zu einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan umzufunktionieren. Bei dem zu sichernden Bebauungsplan handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Grund der Bauleitplanung sei nicht ausschließlich der Genehmigungsantrag des Antragstellers. Ziel der Bauleitplanung sei es, das Grundstück des ehemaligen Plattenwerkgeländes, das in weiten Teilen brach liege, städtebaulich zu entwickeln. Es solle bei der Nutzung nicht zu einer Verschärfung der Immissionskonflikte zu der benachbarten Wohnbebauung kommen. Die Antragsgegnerin beabsichtige industrielle Nutzungen im Stadtgebiet in Bereichen zu konzentrieren, in denen keine Konfliktsituation zur umliegenden Wohnbebauung vorhanden sei. Die Immissionskonflikte im Gebiet an der Berliner Straße sollten nicht durch die Ansiedlung zusätzlicher industrieller Nutzungen verschärft werden. Das Störpotential des Plangebietes würde durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes ein Stück weit zurückgenommen zugunsten der umliegenden Wohnbebauung, was ein legitimes Planziel sei. Im Übrigen erfolge die Verkehrsanbindung über die Landesstraße, die für ein Industriegebiet mit einem hohen An- und Abfahrtsverkehr nicht hinreichend leistungsfähig sei. Es fehle auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Tatsache, dass das Plangebiet weitgehend im Eigentum des Antragstellers stehe, sei unerheblich, da die Bauschuttrecyclinganlage I sich nur auf einen kleinen Bereich beschränke. Zudem entbehre die Überplanung einer bestandsgeschützten Anlage nicht von vornherein der städtebaulichen Erforderlichkeit, denn der Bebauungsplan sei als Planungsinstrument auf langfristigen Vollzug angelegt. Ein offensichtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liege nicht vor. Die vom Antragsteller betriebene Bauschuttrecyclinganlage sei aufgrund ihrer Atypik im Gewerbegebiet zulässig. Bei der Anlage würden keine Abfälle und Stoffe behandelt, von denen Geruchsimmissionen ausgingen. Selbst wenn man annähme, dass die Anlage in ein Industriegebiet gehöre, sei die Antragsgegnerin nicht gehindert, das Grundstück als Gewerbegebiet zu überplanen und damit die vorhandene industrielle Anlage aufgrund der eingetretenen Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung, insbesondere im Hinblick auf Lärm und Staub, auf passiven Bestandsschutz zu setzen. Auch die Erweiterungsinteressen des Antragstellers seien keine unüberwindbaren Hindernisse für die Aufstellung eines Bebauungsplans. Zum einen führe die Bauschuttrecyclinganlage bereits zu Immissionskonflikten mit der benachbarten Wohnbebauung. Einer Verstärkung der Konfliktsituation durch eine weitere Recyclinganlage entspräche zum anderen nicht den städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.