Beschluss
OVG 10 S 4/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0227.OVG10S4.20.00
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Leitsätze
Die Regelung über faktische Baugebiete des § 34 Abs 2 BauGB findet auf die neu eingeführte Gebietskategorie des urbanen Gebiets keine Anwendung (vgl. § 245c Abs 3 BauGB). (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung über faktische Baugebiete des § 34 Abs 2 BauGB findet auf die neu eingeführte Gebietskategorie des urbanen Gebiets keine Anwendung (vgl. § 245c Abs 3 BauGB). (Rn.16) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Miteigentümer des im unbeplanten Innenbereich gelegenen, mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebauten Grundstücks W...2... in Berlin-Lichtenberg. Das Gebäude wurde jedenfalls vor dem Jahre 1945 errichtet und von den Antragstellern zusammen mit anderen Personen im Jahre 2016 erworben. Es wird derzeit während der laufenden Bau- und Renovierungsarbeiten von den Antragstellern selbst und weiteren Dritten (Mietern) zu Wohnzwecken genutzt. Die Antragsteller wenden sich im Kern gegen die mit Bescheiden vom 29. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2019 erlassene Nutzungsuntersagung, mit der ihnen auf Grundlage des § 80 Satz 2 BauO Bln die Nutzung des vorgenannten Gebäudes zu Wohnzwecken innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Anordnung untersagt wurde. Zudem wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 7.500,00 EUR angedroht. Die Antragsteller haben im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nutzungsuntersagung wieder herzustellen bzw. diese gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Antragsteller machen geltend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfülle, weil die Ausführungen der Antragsteller in den Ausgangsbescheiden nicht geeignet seien, dem Begründungserfordernis der vorgenannten Norm gerecht zu werden. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Ob die Erwägungen des Antragsgegners die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. Januar 2019 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dort ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, da durch die ungenehmigte Nutzung des Gebäudes Zustände geschaffen würden, die dem geltenden Baurecht widersprächen, und um zeitnah einer Verfestigung rechtswidriger Zustände entgegenzuwirken. Zudem könne durch die ungenehmigte Nutzung eine Vorbildwirkung für andere Bauherren ausgeübt werden. Soweit die Antragsteller rügen, dass in der näheren Umgebung ihres Gebäudes eine Vielzahl weiterer Personen Wohnnutzungen ausübten, ist dies für das formelle Begründungserfordernis irrelevant, denn es kommt nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vorgenannten behördlichen Begründung an. 2. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, ihr Vorhaben zur Nutzung des Gebäudes W...2... zu Wohnzwecken sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht formell illegal im Sinne von § 80 Satz 2 BauO Bln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtfertigt im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts - tatbestandlich - bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 – OVG 10 S 57.19 –, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6). Dabei sind die Antragsteller für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes darlegungs- und beweispflichtig (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 8; vgl. Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 35), abgesehen davon, dass eine Behörde, gerade wenn sie über keinerlei oder wie hier keine vollständigen Bauakten für ein Grundstück oder bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in der Regel schon deswegen nicht in der Lage ist, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 – BVerwG 4 B 33.88 –, juris Rn. 3 zur Beseitigungsanordnung). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsschutzverfahren die Nutzung des Gebäudes W...2... zu Wohnzwecken nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aus zwei die Entscheidung selbständig tragenden Gründen als formell illegal angesehen. Zum einen hätten die Antragsteller keine Baugenehmigung für das vorgenannte Gebäude vorgelegt. Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass hier eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude erteilt worden sei. Die Existenz einer solchen Genehmigung sei auch nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller von den Antragstellern vorgetragenen Umstände überwiegend wahrscheinlich. Zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine – unterstellte – Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken durch eine Nutzungsänderung erloschen sei. Der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung ende nämlich mit dem tatsächlichen Beginn einer anderweitigen Nutzung, sofern diese nicht erkennbar vorübergehend sei. Danach spräche angesichts der Umnutzung des Gebäudes seit 1976 in ein Bürogebäude Einiges dafür, dass der Bestandsschutz beendet sei. Die Antragsteller können mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Erfolg haben, denn sie haben jedenfalls hinsichtlich der ersten tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass eine Baugenehmigung zu Wohnzwecken für das Gebäude erteilt worden sei, nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern wäre. Eine Baugenehmigung, aus der sich ergäbe, dass die gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes W... zu Wohnzwecken zur Zeit der Entscheidung den damals geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegengestanden haben, haben die darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller als (Mit-) Eigentümer des Gebäudes nicht vorgelegt. Sie räumen selbst mit der Beschwerde ein, dass es ihnen nicht möglich ist, eine entsprechende Baugenehmigung vorzulegen. Auch der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung der Sachlage nicht in der Lage, umgekehrt das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung für das Gebäude zu Wohnzwecken nachzuweisen, denn zwischen den Beteiligten ist derzeit unstreitig, dass die Unterlagen aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes im Bauarchiv bei einem Brand Ende des 2. Weltkrieges vernichtet worden sind und auch aus der Zeit danach keine Unterlagen im Bauarchiv vorhanden sind. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage legen die Antragsteller auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Umstände dar, die darauf hindeuten, dass für die Nutzung des Gebäudes W... zu Wohnzwecken eine Baugenehmigung oder andere bauaufsichtliche Zulassungen erteilt worden sind, so dass angenommen werden könnte, dass die gegenwärtige Nutzung zu Wohnzwecken formell legal wäre. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn B. vorlegen, wonach dieser und andere Bewohner von April 1969 bis zum Dezember 1979 in dem Gebäude W... gewohnt haben, was zusätzlich durch eine auf diese Adresse führenden Anschrift der Frau B. auf einem Briefumschlag des Stadtbezirkes Berlin-Lichtenberg, einen Sozialversicherungs- und Impfausweis aus dem Jahre 1977, das Rubrum eines Urteils des Stadtbezirksgerichts Lichtenberg vom 21. April 1977, die Adresszeile eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der DDR - Strafregister - vom 31. Januar 1978 und eine Pfändungsanordnung vom 8. August 1979 belegt wird, zeigen diese nur auf, dass während dieser Zeit unter der dort genannten Adresse tatsächlich eine Wohnnutzung stattgefunden hat, nicht aber, dass zur Zeit der Errichtung des Gebäudes oder später eine Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken erteilt worden ist. Soweit die Antragsteller sich auf die Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 4. Februar 2020 beziehen, zeigen die dortigen Angaben nur, dass in den Jahren 1975-1985 in dem Gebäude Personen mit Hauptwohnung gemeldet waren, nicht jedoch, dass für eine Wohnnutzung eine Baugenehmigung oder eine andere bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde. Auch soweit die Antragsteller eine Auskunft des Finanzamtes Lichtenberg vom 23. Oktober 2018 vorlegen, wonach steuerrechtlich eine dort vorhandene Einheitswertfeststellung für das Jahr 1935 das Grundstück als „Mietwohngrundstück“ erfasste und zudem eine „Grundstücks-Stammkarte“ vorlegt wird, aus der hervorgeht, dass das Grundstück als „Mietwohngrundstück“ ab dem Jahre 1956 durch den VEB KWV Lichtenberg verwaltet worden ist, lässt dies nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zulassung oder Genehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken schließen. Dem Vorbringen der Antragsteller, dass diese ihrer Beweislast nachgekommen seien und faktisch einen Nachweis über die ursprünglich erteilte Baugenehmigung erbracht hätten, folgt der Senat daher nicht. Im Übrigen kommt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hier auch in Betracht, dass hier eine länger andauernde Nutzungsunterbrechung im Hinblick auf die Wohnnutzung zum Verlust des Schutzes einer möglicherweise bei Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung geführt haben könnte, worauf das Vorbringen des Antragsgegners hindeutet, dass das Gebäude jahrelang leer gestanden habe. Hierauf deuten die im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos zur straßenseitigen Fassade des Gebäudes aus einem Vorgang aus den Jahre 2011 hin, aus denen ersichtlich ist, dass bei einem großen Teil der Fenster des Gebäudes zur Straßenseite kein Glas mehr enthalten und der Eingangsbereich offenbar zugemauert war. All dies bedarf ggf. der näheren Aufklärung des in der ersten Instanz anhängigen Klageverfahrens in der Hauptsache. Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, dass im Jahre 1976 eine Nutzungsänderung des Gebäudes in ein Bürogebäude erfolgt sei, angesichts des Beschwerdevorbringens der Antragsteller, dass eine derartige Umnutzung zu keiner Zeit stattgefunden habe, worauf ein Telefonbucheintrag aus dem Jahre 1979 hindeute, wonach die Büronutzung im Nachbargebäude W... stattgefunden habe und die eidesstattliche Versicherung des Herrn B., wonach zum damaligen Zeitpunkt eine gewerbliche Nutzung im Gebäude W... nicht stattgefunden habe, richtig ist, kann der Senat offen lassen. Diese zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts kann nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich die entscheidungstragende Bewertung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, dass die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken derzeit formell illegal sei, ändern würde. 3. Auch das Vorbringen der Antragsteller, wonach die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks W...2... einem (faktischen) urbanen Gebiet im Sinne von § 6a BauNVO entspräche, wonach auch die im Gebiet befindlichen Gewerbebetriebe und Clubs erfasst würden und die Wohnnutzung der Antragsteller zulässig sei, stellt die Richtigkeit der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Erlass der Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei sei, nicht ernstlich in Frage. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, denn die Auslegung des § 80 Satz 2 BauO Bln ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 – OVG 10 S 57.19 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass hier von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung keine Rede sein könne, da die nähere Umgebung des Grundstücks (zum Unterlassung einer Äußerung einer Bezirksstadträtin zur Eigenart dieses Gebiets vgl. den Beschluss des Senats vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19 –, juris) als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen sei und eine Nutzungsänderung von einer gewerblichen zu einer Wohnnutzung hin wegen der umliegenden lauten Gewerbebetriebe als rücksichtslos angesehen werden könne. Die Richtigkeit dieser Annahme stellen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen, die Eigenart der näheren Umgebung (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) des Grundstückes entspräche einem (faktischen) urbanen Gebiet im Sinne von § 6a BauNVO, nicht durchgreifend in Frage. § 245c Abs. 3 BauGB bestimmt, dass § 34 Abs. 2 BauGB, also die Regelung über faktische Baugebiete, auf die mit der Städtebaurechtsnovelle 2017 in die BauNVO neu eingeführte Baugebietskategorie des urbanen Gebiets (§ 6a BauNVO) keine Anwendung findet (vgl. dazu Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 14. Aufl. 2019, BauGB § 245c Rn. 4; Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,135. EL September 2019, § 34 Rn. 79a). Daher scheidet eine Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Gebäudes W...2... zu Wohnzwecken gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO von vornherein aus. Auch soweit die Antragsteller eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG rügen, begründet dies keinen Ermessensfehler im Hinblick auf den Erlass der Nutzungsuntersagung. Die Eigentumsgarantie setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben formell und materiell rechtmäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – BVerwG 4 B 116.97 –, juris Rn. 7). Die Nutzung des Gebäudes W... zu Wohnzwecken ist aber, wie gezeigt, nach derzeitiger summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage formell illegal. Auch soweit die Antragsteller behaupten, dass der Vollzug der Nutzungsuntersagung dazu führe, dass sie faktisch ihren Wohnraum verlören und drohten obdachlos zu werden, war dies nicht notwendigerweise in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung zur Nutzungsuntersagung einzustellen. Es ist vielmehr systemgerecht, besonderen persönlichen Umständen, sofern sie hinreichend glaubhaft gemacht sind, nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, insbesondere durch eine (kurzeitige) zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, Rechnung zu tragen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2013 – OVG 10 M 41.13 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 –, juris Rn. 19). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Anordnung untersagt, die Antragsteller hätten also Zeit gehabt, sich anderweitigen Wohnraum zu suchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5,1.7.2 Satz 2, 9.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).