Beschluss
OVG 10 N 4/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0325.OVG10N4.20.00
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Leitsätze
1. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.(Rn.7)
2. Um dem Gericht Anlass für weitere Ermittlungen zu geben, obliegt es zunächst dem Asylbewerber im Rahmen ihrer Darlegungspflicht, eine ärztliche Bescheinigung, die insbesondere Aussagen zum Krankheitsbild, dem Schweregrad der Erkrankung sowie der Behandlungsbedürftigkeit und -folgen enthält, beizubringen und so die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu entkräften.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.(Rn.7) 2. Um dem Gericht Anlass für weitere Ermittlungen zu geben, obliegt es zunächst dem Asylbewerber im Rahmen ihrer Darlegungspflicht, eine ärztliche Bescheinigung, die insbesondere Aussagen zum Krankheitsbild, dem Schweregrad der Erkrankung sowie der Behandlungsbedürftigkeit und -folgen enthält, beizubringen und so die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu entkräften.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Antrag der Klägerin, die kamerunische Staatsangehörige ist, auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), mit der die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Hat das Gericht - wie hier - durch Urteil einen Beweisantrag beschieden, so ist es nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG insbesondere erforderlich, dass der Antragsteller unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, dass der Beweisantrag sich auf eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache bezogen hat und warum die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung angeführten Gründe im formellen oder materiellen Recht keine Stütze finden (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2015 - OVG 10 N 14.13 -, EA S. 5; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 78, Stand März 2019, Rn. 664 m.w.N.). Die Klägerin hat gemessen daran nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags, Beweis zu erheben durch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob die Erkrankung der Klägerin lebensbedrohlich ist und falls ja, in welchem Zeitraum nach Rückkehr mit einem tödlichen Verlauf der Erkrankung zu rechnen ist sowie zu der Frage, was in der Nachbeobachtungsphase von 24 Wochen für Kontrollen beabsichtigt sind und wie wichtig diese Kontrollen für den Erfolg der zuvor durchgeführten Therapie und die Heilung der Erkrankung sind, im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages damit begründet, dass es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisantrag handele. Der Hilfsbeweisantrag der Klägerin sei unsubstantiiert, da die von ihr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügten und damit schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vorlägen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Um dem Gericht Anlass für weitere Ermittlungen zu geben, hätte es zunächst der Klägerin im Rahmen ihrer Darlegungspflicht oblegen, eine ärztliche Bescheinigung, die insbesondere Aussagen zum Krankheitsbild, dem Schweregrad der Erkrankung sowie der Behandlungsbedürftigkeit und -folgen enthält, beizubringen und so die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu entkräften. Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Vorgaben zu qualitativen Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen sind (BayVGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 9 ZB 19.33382 –, juris Rn. 4), hätte die Klägerin unter Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung darlegen müssen, dass die von ihr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen vom 28. Februar und 23. August 2018 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG entkräftet und den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen des Satz 3 der vorgenannten Norm genügen. Derartige Darlegungen enthält die Begründung des Zulassungsantrages vom 11. Februar 2019 nicht. Soweit die Klägerin pauschal geltend macht, dass sie (aus wirtschaftlichen Gründen) nicht in der Lage sei, eine den Ansprüchen des Verwaltungsgerichts genügende ärztliche Bescheinigung vorzulegen, da sie medizinische Leistungen nur im Rahmen der bewilligten Sozialleistungen beziehe, legt sie nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar, dass das Verwaltungsgericht die finanzielle Situation (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AufentG, Stand April 2017, § 60a Rn. 354 f.) der Klägerin bei der vorgenommenen Anwendung der § 60a Abs. 2 c Satz 1 und 3 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigt hat. Da nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz der Klägerin zur Behandlung akuter Erkrankungen die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung und zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren sind, hätte die Klägerin darlegen müssen, dass sie im konkreten Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung etwa durch den sie ohnehin behandelnden Arzt, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt, zu finanzieren. Auch solche Darlegungen fehlen im Zulassungsantrag. Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, sie habe sich in der mündlichen Verhandlung in „Beweisnot“ befunden, da ihre medikamentöse Behandlung mit erheblichen Nebenwirkungen gerade erst begonnen habe und sie nur mit Mühe an der mündlichen Verhandlung habe teilnehmen können, stellt sie damit nicht substantiiert die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass die von ihr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügten. Überdies war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten, so dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dort zu den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hätte vortragen können. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie nicht in der Lage war, in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bereits vor dem Beginn ihrer Behandlung mit Arzneimitteln auf eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung hätte hinwirken können. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 vorbringt, sie leide nunmehr an einer Lymphknotentuberkulose, ist dieses neue Vorbringen unbeachtlich, denn es ist nach Ablauf der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG in das Zulassungsverfahren eingeführt worden. Der Vortrag neuer Gründe nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).