Beschluss
OVG 10 S 67.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0430.OVG10S67.19.00
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Leitsätze
1. Die Nachtragsbaugenehmigung, bei der das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist, bildet mit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung eine einheitliche Baugenehmigung.(Rn.12)
2. Zur Nichterforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften im unbeplanten Innenbereich.(Rn.19)
(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieses selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nachtragsbaugenehmigung, bei der das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist, bildet mit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung eine einheitliche Baugenehmigung.(Rn.12) 2. Zur Nichterforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften im unbeplanten Innenbereich.(Rn.19) (Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieses selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Bäckereibetriebes, von dem aus auch Verkaufsfilialen beliefert werden. Der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Nebenanlagen bebauten Grundstücks B...in der Stadt V.... Der Antragsteller betreibt auf Grundlage einer Genehmigung aus dem Jahre 1991 auf dem im unbeplanten Innenbereich der Stadt gelegenen Grundstück B...einen Bäckereibetrieb. Das Vorhabengrundstück, das straßenseitig entlang der Bahnhofstraße mit einer Hauptanlage, die zu Wohn- und Verkaufszwecken genutzt wird, bebaut ist, ist ein handtuchartiges ca. 13,85 m breites und in östlicher Richtung sich zur K... lang ausdehnendes Grundstück, dessen nördliche Grundstücksgrenze unmittelbar an das Nachbargrundstück des Beigeladenen angrenzt. Das straßenseitige Wohngebäude des Beigeladenen ist baulich mit dem Gebäude des Bäckereibetriebes verbunden. Die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Bäckereibetriebes. Gegenstand der Genehmigung sind insbesondere Umbaumaßnahmen an dem straßenseitig gelegenen Wohn- und Verkaufsgebäude durch die Erweiterung des Verkaufsbereiches sowie die Erweiterung eines rückwärtigen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Beigeladenen gelegenen Produktionsgebäudes sowie die Errichtung von Überdachungen. Mit der Ausführung dieses genehmigten Vorhabens wurde bislang nicht begonnen. Mit einem als „Änderungsantrag (Tektur)“ bezeichneten Antrag vom 17. Dezember 2018 beantragte der Antragsteller den Umbau und die Erweiterung des Bäckereibetriebes. Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 erteilte der Antragsgegner die 1. Änderung zur Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 für das Vorhaben „Umbau und Erweiterung Bäckerei W.“. Gegenstand der Entscheidung ist insbesondere die Erweiterung eines Gebäudeteils an der rückwärtigen Ostseite des bestehenden Produktionsgebäudes um eine zusätzliche Kühlzelle und die Verlängerung der Überdachung eines Ladebereiches sowie die Vergrößerung der Dachflächen. Die Außenwände des vorgenannten geplanten Gebäudeteiles würden unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Beigeladenen errichtet. Weiterhin wurde die Erhöhung eines Daches über einem Mehl-Silo sowie die Verlängerung der Betriebszeiten (von bisher 24:00 - 17:30 Uhr werktags und 5:00 - 9:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen) auf Werktags und an Sonn- und Feiertagen von 00:00 - 24:00 Uhr genehmigt. Nachdem der Antragsteller Ende April/Anfang Mai 2019 mit der Errichtung der Bodenplatte und des Gebäudeteils der Kühlzelle begann, erhob der Beigeladene am 6. Mai 2019 Widerspruch gegen die Änderung der Baugenehmigung. Er gab dabei sowohl die Geschäftszeichen der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 wie auch der 1. Änderung zur Baugenehmigung vom 27. Februar 2019 an. Nach Prüfung hörte der Antragsgegner den Antragsteller an und teilte insbesondere mit, dass er die Rücknahme der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in der Fassung der 1. Änderung zur Baugenehmigung vom 27. Februar 2019 erwäge. Mit Bescheid vom 21. Mai 2019 setzte die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners die Vollziehung der Baugenehmigung aus. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage werde „von Amtswegen“ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorgenannte Baugenehmigung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die seitens des Antragsgegners angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen vom 6. Mai 2019 aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 anzuordnen, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen vom 22. Dezember 2016 sowie der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 anzuordnen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Vieles spricht bereits dafür, dass die Beschwerde mit ihrem mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 gestellten Antrag keinen Erfolg haben kann, weil sie eine im Vergleich zu dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag unzulässige Antragsänderung enthält. Für eine Antragsänderung im Rahmen einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht grundsätzlich kein Raum. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind aufgrund der Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine erstmalige Antragstellung oder eine sonstige Antragsänderung grundsätzlich nicht statthaft (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – OVG 10 S 59.19 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Vieles spricht dafür, dass der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 gestellte Antrag eine danach unstatthafte Antragsänderung darstellt. Während der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren noch die Aufhebung und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 „in Gestalt“ der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 begehrt hat, hat er im Beschwerdeverfahren seinen Antrag dahingehend abgeändert, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 „sowie“ der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 begehrt wird. Dies ist eine Änderung von rechtlicher Relevanz, denn nach der Rechtsprechung des Senats wird bei einer Nachtragsbaugenehmigung („Tekturgenehmigung“) - die hier als Änderungsgenehmigung bezeichnet wurde -, bei der es sich in der rechtlichen Terminologie um eine Baugenehmigung i.S.d. § 72 Abs. 1 BbgBO handelt, eine bereits erteilte Baugenehmigung durch eine Nachtragsgenehmigung ergänzt oder geändert. Die Nachtragsbaugenehmigung, bei der das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 -, juris Rn. 15), bildet mit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung eine einheitliche Baugenehmigung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies dürfte verfahrensrechtlich zur Folge haben, dass die 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 als Nachtragsgenehmigung verfahrensrechtlich nur als eine Baugenehmigung anzusehen ist, die hier die bereits erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 ändert (vgl. Simon / Busse, Bayerische Bauordnung, 135. Auf. 2019, Art. 68 Rn. 111), mit der Folge, dass die begehrte Aufhebung der behördlich angeordneten Aussetzung der Vollziehung nur hinsichtlich einer Baugenehmigung, nämlich der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019, zulässiger Weise begehrt werden kann und nicht - wie der Antragsteller mit seinem Antrag im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck bringt - eine Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung zweier rechtlich voneinander getrennter Baugenehmigungen begehrt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Antragsgegners im Bescheid vom 21. Mai 2019, wonach die (isolierte) Ursprungsgenehmigung durch die Änderungsgenehmigung gegenstandslos geworden sei, jedenfalls vertretbar. Aber selbst wenn man in dem Antrag im Beschwerdeverfahren vom 12. Dezember 2019 keine unzulässige Antragsänderung sehen würde oder im Hinblick auf die Effektivität des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon ausginge, dass auch der Antrag im Beschwerdeverfahren als Minus weiterhin das Begehren enthält, die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 aufzuheben, hat die Beschwerde aus den nachfolgend aufgeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg. 2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Sache nach zu der Bewertung gelangt, dass die in dem Bescheid vom 21. Mai 2019 getroffene Aussetzung der Vollziehung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Beigeladenen vom 6. Mai 2019 in Bezug auf die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderung der Baugenehmigung vom 27. Februar 2019, nicht zu beanstanden sei, da nach summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung bestünden. a. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit der Antragsteller geltend macht, die behördliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 21. Mai 2019 hätte hinsichtlich der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 nicht erfolgen dürfen. Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe der Antragsgegner nicht die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016, sondern nur die erste Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 außer Vollzug setzen wollen und dies auch nur angeordnet. Dazu sei er auch nur befugt gewesen. Gegen die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 habe der Beigeladene keinen Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Reichweite der behördlichen Aussetzung der Vollziehung durch Bescheid vom 21. Mai 2019 ausgeführt, dass der Antragsgegner sowohl die ursprüngliche Baugenehmigung als auch die Änderungsbaugenehmigung außer Vollzug gesetzt habe. Dies ergebe sich schon aus dem Tenor der Entscheidung. Anders als der Antragsteller meint, ist dies zutreffend und wird auch aus dem Zusammenhang des behördlichen Entscheidungsausspruches und des ihm vorhergehenden Satzes deutlich. In Letzterem wird mitgeteilt, dass der Beigeladene einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erteilten Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 gestellt habe. Hieraus folgt, dass der Entscheidungsausspruch, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen die „vorgenannte Baugenehmigung“ anzuordnen, sich auf die im vorhergehenden Satz beschriebene Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 bezieht. Anders als der Antragsteller meint, war der Antragsgegner zur Aussetzung der Vollziehung auch der ursprünglichen Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 befugt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch des Beigeladenen vom 6. Mai 2019, der allerdings sowohl das Geschäftszeichen der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 (60.3.-1093/16) und der 1. Änderung zur Baugenehmigung vom 27. Februar 2019 (60.3-02493/18) angeführt hat, oder jedenfalls der durch den Bevollmächtigten des Beigeladenen am 13. Juni 2019 eingelegte Widerspruch auch hinsichtlich der ursprünglichen Baugenehmigung ein zulässiger Rechtsbehelf eines Dritten ist (vgl. zur Widerspruchsfrist OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – OVG 10 B 2.15 –, juris Rn. 54). Die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners hat in dem Bescheid vom 21. Mai 2015 zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihrer behördlichen Aussetzungsbefugnis „von Amtswegen“ Gebrauch machte und die aufschiebende Wirkung der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 anordne. Hierzu war sie auch befugt, denn es besteht eine behördliche Aussetzungsbefugnis von Amts wegen. Die Verwaltungsbehörde gewährt zwar vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei einem Rechtsbehelf eines Dritten, indem sie auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen kann. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie daneben gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von sich aus tätig werden und die Vollziehung von Amts wegen aussetzen kann (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 1999 – 10 B 961/99 –, juris Rn. 5; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80a Rn. 15; Puttler, in: Sodan/Ziekow, NKVwGO, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 9). Der Antragsgegner durfte daher den Eingang des Nachbarwiderspruchs gegen die Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Bäckereibetriebes zum Anlass nehmen, die Vollziehung der erteilten Baugenehmigung insgesamt zu überdenken und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen deren Vollziehung aussetzen, selbst wenn der Beigeladene gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 keinen zulässigen Rechtsbehelf eingelegt haben sollte. b. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung den Beigeladenen in nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) verletze, sei falsch, weil sein Bauvorhaben, insbesondere die Errichtung der Kühlzelle und die Überdachung, die Gegenstände der 1. Änderungsgenehmigung seien, eine faktische Baugrenze von 49,3 m - welche er in einem Plan seines Planungsbüros vom 10. Dezember 2019 dargestellt habe - im rückwärtigen Bereich der Grundstücke nicht überschreite und daher die Gebäude des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO grenzständig errichtet werden dürften, führt dies nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat zur Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 27. Februar 2019 angenommen, dass diese seitens des Antragsgegners jedenfalls deshalb zu Recht ausgesetzt worden sei, weil diese Baugenehmigung den Beigeladenen in der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO verletze. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen errichtet werden soll, obwohl die nach § 6 Abs. 5 BbgBO einzuhaltende Abstandsfläche für den geplanten neuen Gebäudeteil zur Einhausung einer Kühlzelle mit einer Wandhöhe von 5,18 m über der Geländeoberkante mindestens 3,00 m betragen muss. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers die Errichtung ohne Einhaltung der Abstandsflächen in dem hier relevanten Grundstücksbereich bauordnungsrechtlich nicht zulässig sei, weil § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht greife. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht die zur Erforderlichkeit von Abstandsflächen im unbeplanten Innenbereich entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 33 ff. u. 45; Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 2 B 5.16 –, juris Rn. 27) zu Grunde gelegt. Ein Vorhaben ist nach der hier einschlägigen planungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Erforderlichkeit von Abstandsflächen richtet sich nach dem tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend vorhandenen Rahmen (vgl. OVG Bbg-Bln, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 34; Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 2 B 5.16 –, juris Rn. 27). Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 8). Ein Vorhaben muss den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht nur nach der Bauweise, sondern grundsätzlich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einhalten. Trotz der geschlossenen Bauweise am Blockrand dürfen Gebäude hinsichtlich der Bebauungstiefe nur insoweit ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden, als sich das Vorhaben im rückwärtigen Bereich noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche hält. Eine faktische hintere Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) darf daher nicht überschritten werden (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 45). Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 –, juris Rn. 12; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Ls. 3 und Rn. 45). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO für das Bauvorhaben des Antragstellers nicht gegeben sein. Es sei dabei einzustellen, dass an der B... eine geschlossene Bauweise im straßennahen Bereich vorhanden sei. Bei der Frage, inwieweit im rückwärtigen Grundstücksbereich ohne Abstandsflächen gebaut werden dürfe, seien nicht nur Hauptanlagen, sondern auch großflächige Nebengebäude beachtlich. Derartige Gebäude befänden sich auf den Grundstücken B..., aber auch auf dem Grundstück des Antragstellers. Auf der jeweils nördlichen Grundstücksseite betrügen die Abstände von der Straße aus gesehen maximal 46 m. Wenn also im Sinne der genannten Rechtsprechung „überhaupt eine hintere Baugrenze bestimmt werden“ könne, läge diese bei maximal 46 m von der Straße aus gemessen. Diese werde durch das in Rede stehende Vorhaben nicht nur unbedeutend überschritten. Mit dem zum Gegenstand der 1. Änderungsgenehmigung gemachten Vorhaben werde der Bereich der Bebauung mehr als 4 m in Richtung Osten verlagert (Entfernung zur Straße ca. 50 m). Auch hinsichtlich der vorgesehenen Bebauung an der südlichen Grundstücksgrenze mit einer Tiefe von 57 m gebe es kein Vorbild in dem hier relevanten Bereich. Freilich seien im rückwärtigen östlichen Grundstücksbereich noch weitere Gebäude vorhanden, etwa auf dem Grundstück B... oder auf dem Grundstück B.... Allerdings handelte es sich bei diesen um Nebengebäude, denen die maßstabsbildende Kraft fehle, da sie im Vergleich zu den insbesondere an der B... befindlichen Hauptnutzungen deutlich räumlich untergeordnet seien. Es handele sich um eingeschossige Gebäude die – soweit ersichtlich – keine Hauptnutzungen beinhalteten. Die Richtigkeit dieser auf Grundlage eines Ortstermins gewonnenen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts vermag der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller mithilfe eines während des Beschwerdeverfahren erstellten Plans seines Planungsbüros vom 10. Dezember 2019 herleiten will, dass der an der Grundstücksgrenze geplante Gebäudeteil zur Errichtung einer Kühlzelle und eines überdachten geschlossenen Anlieferungsbereiches eine faktische Baugrenze nicht überschreite, weil unter Berücksichtigung der im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks B... errichteten Nebenanlage die Baugrenze nicht, wie es das Verwaltungsrecht festgestellt habe, max. 46 m Meter, sondern 49,3 m betrage, legt er nicht überzeugend dar, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis fehlerhaft ist. Zu Recht weist nämlich der Antragsgegner darauf hin, dass es bereits fraglich sei, ob auch große Nebenanlagen bei der Frage der Zulässigkeit der Bebauung ohne Abstandsflächen einzubeziehen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptanlagen, nicht dagegen auf die Nebenanlagen an, denen insoweit die maßstabbildende Kraft fehlt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 51 m.w.N.; Beschluss vom 18. Dezember 2014 – OVG 10 N 47.14 –, juris Rn. 12). Nebenanlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich („optisch") untergeordnet sind (BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 -, juris Rn. 4). Für die räumliche Lage von Nebenanlagen sieht das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vor. So regelt § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Eine Bebauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen mit Hauptanlagen ist deshalb unzulässig, auch wenn in diesem Bereich auf den umliegenden Grundstücken Nebenanlagen oder Garagen vorhanden sind (vgl. OVG Bln-Bbg., Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - juris Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze ist die von den Antragsteller angeführte Nebenanlage auf dem Grundstück B... wie auch die Nebenanlage auf dem Grundstück B... für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze ungeeignet. Danach ist die Bebauung des Grundstücks des Antragstellers im rückwärtigen Bereich, der durch Nebenanlagen geprägt wird, durch eine Hauptnutzung, wie sie der geplante Neubau des Gebäudeteils für eine Kühlzelle und einen überdachten geschlossenen Anlieferungsbereich, der als Teil des Bäckereibetriebs zu qualifizieren wäre, planungsrechtlich an der Grundstücksgrenze ohne Einhaltung von Abstandsflächen unzulässig. Aber selbst wenn man abweichend von der vorgenannten Rechtsprechung für die Feststellung einer faktischen Baugrenze und einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise auch Nebenanlagen berücksichtigen würde, wenn diese großflächig sind, könnte im Rahmen der summarischen Prüfung der Sachlage in diesem Beschwerdeverfahren aus der Nebenanlage auf dem Grundstück B... nicht die von dem Antragsteller angenommene hintere Baugrenze abgeleitet werden. Hierzu bedürfte es belastbarer Feststellungen dazu, ob die vorgenannte Nebenanlage ausnahmsweise eine maßstabbildende Kraft hat, insbesondere nach ihrer Größe oder anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht besitzt, dass sie der anders strukturierten Umgebung ein bestimmtes Gepräge aufdrückt (vgl. in dieser Richtung OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 2 B 5.16 –, juris Rn. 32). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers enthält dazu keine Darlegungen. Derartige Tatsachenfeststellungen müssen daher – sofern entscheidungserheblich – einem künftigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. c. Die Beschwerde bleibt schließlich erfolglos, soweit sie geltend macht, die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 verletze entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, weil durch die Baugenehmigung sichergestellt sei, dass keine tieffrequenten Geräusche in der Wohnung des Beigeladenen zu unzumutbaren Belästigungen führten. Eine weitergehende Regelung als die bisher in Ziffer 6.1 der vorgenannten Baugenehmigung müsse der vorgenannten Regelung nicht beigefügt werden. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen, die seitens des Antragsgegners erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 sei auch unter Bezug auf schützenswerte nachbarliche Positionen rechtswidrig, nicht zu beanstanden sei, weil sie das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletze. Das Verwaltungsgericht stellt dabei auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme als wertungsoffenes Korrektiv ab, wobei auch nach der Rechtsprechung des Senats die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - OVG 10 S 4.18 -, juris Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat in den seine Entscheidung tragenden Erwägungen ausgeführt, dass tieffrequente Geräusche keine hinreichende Berücksichtigung in der Baugenehmigung gefunden hätten. Die in der Ziffer 6.1 der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 aufgenommene Regelung erfasse diese Geräusche nicht. Das Verwaltungsgericht stellt dabei auf in Nr. 7.3 TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.5 des Anhangs der TA Lärm geregelte tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld des Beigeladenen ab, die von Anlagen wie dem Backofen oder der Knetmaschine des Bäckereibetriebes ausgehen könnten und die zu Beeinträchtigungen in der Wohnung des Beigeladenen führen könnten, die baulich mit dem Gebäude des Bäckereibetriebes verbunden seien (vgl. zur Wirkweise tieffrequenter Geräusche allgemein Umweltbundesamt, Leitfaden Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld, 2017, S. 6 ff., https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/170313_uba_fb_tieffrequente_geraeusche_bf.pdf). Das Verwaltungsgericht hat dazu folgende Erwägungen angestellt: „Dass vorliegend mit der Realisierung des Vorhabens tieffrequente Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sein können, ist nicht zweifelhaft. Bei der Ortsbesichtigung wurden im grenznahen Bereich Maschinen festgestellt, die derartige Geräusche verursachen können (Knetmaschine). Auch während einer Überprüfung durch das Landesamt für Umwelt am 03. August 2018 und 17. September 2018 wurden tieffrequente Geräuschanteile festgestellt, wobei als mögliche Ursache der Backofen sowie die Knetmaschine benannt wurden. In einem solchen Fall bestimmt die Textziffer 7.3 der TA-Lärm näher, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form zu ermitteln ist, ob derartige Geräusche als schädlich anzusehen sind. Freilich ist eine Prognose über die Schädlichkeit von tieffrequente Geräuschen nur in Ausnahmefällen möglich (..). Dies bedeutet auf der anderen Seite, dass eine Baugenehmigung mit Blick auf nachbarrechtsrelevante Positionen nur dann rechtmäßig ergehen kann, wenn sichergestellt ist, dass jedenfalls nach Inbetriebnahme eine Überprüfung stattfindet und bei der Feststellung von schädlichen, den Nachbarn betreffenden Umwelteinwirkungen entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Daran fehlt es.“ (EA S. 12 f.). Dem ist die Beschwerde nicht durchgreifend entgegen getreten. Soweit sie behauptet, dass ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 21. Februar 2019 dieses bei Schallpegelmessungen im Bäckereibetrieb und in der Wohnung des Beigeladenen derartige tieffrequente Geräuschanteile nicht festgestellt habe, trifft dies nicht zu. Aus der im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 22. Januar 2019 geht hervor, dass im September 2019 (gemeint: 2018, s. vorerwähnte Stellungnahme vom 21. Februar 2019) in der Wohnung des Beigeladenen, dessen Haus mit dem Gebäude des Bäckereibetriebes verbunden ist, Schallpegelmessungen vorgenommen wurden, bei denen auffällige Geräusche im tieffrequenten Bereich, die der Bäckerei zuzuordnen waren, festgestellt worden sind. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass der Gasbrenner des Backofens und die Knetmaschine Quelle solcher tieffrequenten Geräusche sein können. Auch soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine während des Beschwerdeverfahrens gefertigte Stellungnahme einer Ingenieurgesellschaft vom 19. Dezember 2019 vorbringt, dass nach Errichtung der Knetmaschinen insbesondere auf einer baulich neu hergestellten Fundamentplatte und aufgrund eines nach einem Maschinenaufstellplan, der nicht vorgelegt wurde, vorgesehenen veränderten Standortes des Backofens ein wirksamer Körperschalleintrag in die Hauswand nicht mehr erzeugt werden könne und damit sichergestellt sei, dass es nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Beigeladen komme, geht dieses Vorbringen am rechtlichen Ansatzes Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nämlich bemängelt, dass die Baugenehmigung vom 22.Dezember 2016 selbst keine hinreichende Regelung enthalte, die sicherstelle, dass jedenfalls nach Inbetriebnahme des Vorhabens eine Überprüfung zu tieffrequenten Geräuschen hinsichtlich des Wohnumfeldes des beigeladenen Nachbarn erfolge. Die Richtigkeit der vorgenannten Bewertung der ersten Instanz hat das Beschwerdevorbringen nicht infrage gestellt. Im Übrigen trifft es zu, dass Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 nur Regelungen zu allgemeinen Immissionsrichtwerten, die außerhalb von Gebäuden des Betriebs der Bäckerei eingehalten werden müssen, enthält, aber keinerlei Regelungen zur Überprüfung oder Einhaltung tieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm. Soweit der Antragsteller behauptet, in Hinblick auf die baulichen Maßnahmen seines Vorhabens müssten der Baugenehmigung auch keine Auflagen zu tieffrequenten Geräuschimmissionen aufgenommen werden, greift das nicht durch. Dass allein die Realisierung der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2016 in Form des deutlich eingeschränkten bzw. nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens baulich abgeänderten Vorhabens sicherstellen würde, dass kein Körperschalleintrag in die Hauswand zum Wohngebäude des Beigeladenen mehr erfolgen und damit die Problematik von Belästigungen durch tieffrequente Geräuschimmissionen evident und vollständig gelöst wäre, hat der Antragsteller auch mithilfe der Stellungnahme seiner Ingenieurgesellschaft nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG sowie einer entsprechenden Anwendung von Ziffer 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).