Beschluss
OVG 10 N 65.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0622.OVG10N65.19.00
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Leitsätze
Das Verwaltungsgericht muss dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine beantragte Schriftsatzfrist gewären, wenn aus dessen Sicht damit zu rechnen war, dass das Gericht einem Dokument, dass er noch nicht einsehen konnte, eine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen wird.(Rn.9)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2019 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht muss dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine beantragte Schriftsatzfrist gewären, wenn aus dessen Sicht damit zu rechnen war, dass das Gericht einem Dokument, dass er noch nicht einsehen konnte, eine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen wird.(Rn.9) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2019 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen. I. Der seinerzeit beim P... als Amtsinspektor beschäftigte Kläger stürzte im ... auf dem Heimweg von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung auf einer vereisten Fläche. Dabei zog er sich eine t... zu. Die Beklagte erkannte dieses Ereignis als Dienstunfall an. Im Jahre 2013 versetzte die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit, die auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei, in den Ruhestand und gewährte ihm ein Unfallruhegehalt. Nachdem zwischenzeitlich mehrere ärztliche Gutachten eingeholt worden waren, entschied die Beklagte im Jahre 2016, ihren Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich der Feststellung, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; die Zahlung des Unfallruhegehalts stellte sie ein. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht Berlin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihm weiter Unfallruhegehalt zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 12. April 2019 teilte der Vorsitzende als zuständiger Berichterstatter den Beteiligten mit, dass er beabsichtige, der Kammer die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter vorzuschlagen. Der Beklagten gegenüber gab er bei dieser Gelegenheit zu bedenken, dass das streitige Unfallruhegehalt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Der Berichterstatter wies darauf hin, dass der Kläger im Jahre 2013 in den Ruhestand versetzt worden sei, der streitgegenständliche Rücknahmebescheid aber auf ärztliche Erklärungen ab dem Jahr 2015 abstelle, die durchaus nachvollziehbar eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Klägers erkennen ließen, die seinerzeit der Dienstausübung entgegengestanden hätten. Er warf die Frage auf, ob die ärztlichen Erklärungen aber auch durchgreifend in Zweifel zögen, dass der Kläger (schon) wegen der durch den Dienstunfall erlittenen Beschädigung keinen Dienst mehr habe leisten können. Hierzu nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 Stellung und bezog sich dabei auf verschiedene ärztliche Gutachten aus den Jahren 2014 und 2017, die ihrer Auffassung nach die den Rücknahmebescheid tragende rechtliche Beurteilung stützten. Der Vorsitzende, dem die Sache zwischenzeitlich als Einzelrichter übertragen worden war, sprach in der am 2. August 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung ausweislich des darüber geführten Protokolls „insbesondere Bl. 533 ff. in der 5. Akte Dienstunfall an“; hierbei handelt es sich um den Bericht der H...über die Entlassung des Klägers aus der stationären Heilbehandlung vom 10. Dezember 2012. Am Schluss der Sitzung verkündete der Einzelrichter das Urteil, mit dem die Klage abgewiesen worden ist; das Urteil wurde dem Kläger am 7. August 2019 zugestellt. In den Entscheidungsgründen wurde u.a. ausgeführt, eine Schriftsatzfrist zu dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2012 sei dem Kläger nicht zu gewähren gewesen. Ein Fall des § 283 Satz 1 ZPO sei nicht gegeben, weil es sich nicht um Vorbringen des Gegners handele. Der Entlassungsbericht betreffe auch keinen rechtlichen Gesichtspunkt, den das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt hätte. Vielmehr habe bereits der gerichtliche Hinweis vom 12. April 2019 die Frage thematisiert, ob es ärztliche Erklärungen gebe, die in Frage stellten, dass der Kläger im März 2013 wegen der durch den Dienstunfall erlittenen Beschädigung keinen Dienst mehr habe leisten können. In die Akte, aus welcher der dem Kläger in Person bekannte Entlassungsbericht entnommen worden sei, habe der Bevollmächtigte des Klägers im September 2018 Einsicht genommen. Am 8. August 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das Sitzungsprotokoll vom 2. August 2019 wie folgt zu berichtigen bzw. zu ergänzen: „Der Klägervertreter beantragte eine Erklärungsfrist zu dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bericht der Reha-Klinik vom 10.12.2012 über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 31.10.2012 bis 21.11.2012, da er zu der Frage, ob es zutreffend war, dass der Kläger nur aufgrund eines Rückenleidens als nicht arbeitsfähig entlassen worden ist, heute keine Erklärung abgeben könne.“ Mit Schreiben vom 12. August 2019 räumte der Einzelrichter gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, es treffe zu, „dass Sie eine Erklärungsfrist beantragten.“ Weiter führte er aus: „Indes kann ich den von Ihnen nun beantragten Wortlaut im zweiten Teil (ab „da er …“) nicht bestätigen. In der Folge Ihres Antrags erörterten wir ihn. Ich gab an, was mir auf den ersten Blick dazu einfiel und erklärte, dass ich mir dazu eine abschließende Meinung bilden müsse. Das ist eingangs der Entscheidungsgründe geschehen. Ich verstand Sie so, dass Ihnen diese Zusage zur Vorgehensweise ausreichen werde, zumal Sie Ihren Antrag nicht ausdrücklich zu Protokoll gaben und er ihnen folgerichtig nicht vorgelesen wurde …“ Auf die am Ende des zitierten Schreibens enthaltene Nachfrage äußerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, an seinem Antrag festhalten zu wollen Mit seinem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Berufungszulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Das Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der von dem Kläger in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise bezeichnet worden ist. Klägerseits wird zutreffend gerügt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs 2 VwGO). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren gewährleistet u.a., dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird. Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern ist (§ 104 Abs. 1 VwGO). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, so muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, gegebenenfalls durch Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können (s. zu alledem BSG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 37/18 B -, juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - BVerwG 8 C 9.15 u.a. -, juris Rn. 5). Das gilt mithin insbesondere dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (zum Maßstab bei der Bestimmung von Überraschungsentscheidungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 – BVerwG 5 B 11.16 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die beantragte Schriftsatzfrist zu gewähren. Aus dessen Sicht war nicht damit zu rechnen, dass das Gericht dem Entlassungsbericht der H...vom 10. Dezember 2012 die letztlich in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen würde. Das Verwaltungsgericht durfte nicht voraussetzen, dass der Prozessbevollmächtigte ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt des besagten Berichts sowie ohne Rücksprache mit seinem Mandanten spontan in der Lage gewesen ist, sich noch in der mündlichen Verhandlung zu der aus dem Jahre 2012 stammenden ärztlichen Stellungnahme sachgemäß zu äußern. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war darauf auch nicht etwa deshalb vorbereitet, weil der Berichterstatter die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2019 mit der Frage konfrontiert hat, ob die ärztlichen Erklärungen aber auch durchgreifend in Zweifel zögen, dass der Kläger (schon) wegen der durch den Dienstunfall erlittenen Beschädigung keinen Dienst mehr habe leisten können. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Blick auf seinen Hinweis ausgeführt, dieser habe thematisiert, ob es ärztliche Erklärungen gebe, die in Frage stellten, dass der Kläger im März 2013 wegen der durch den Dienstunfall erlittenen Beschädigung keinen Dienst mehr habe leisten können, lässt dies nicht nur unberücksichtigt, dass die Unfallakte für den Zeitraum vor 2015 eine kaum noch überschaubare Vielzahl von ärztlichen Stellungnahmen zu dem Gesundheitszustand des Klägers enthält, sondern auch, dass der Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2012 zu keinem Zeitpunkt des bisherigen Verfahrens Gegenstand näherer Erörterungen zwischen den Beteiligten bzw. den Beteiligten und dem Gericht gewesen ist. Dieser Bericht wird zwar in der Amtsärztlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 12. August 2014 erwähnt, auf welche die Beklagte in ihrer auf den gerichtlichen Hinweis ergangenen Stellungnahme vom 16. Mai 2019 Bezug nimmt; näher in den Blick genommen oder als besonders bedeutsam erachtet wird er aber auch dort nicht. Nach alledem musste der in der mündlichen Verhandlung von dem Einzelrichter gegebene Hinweis auf den Entlassungsbericht und seine Bedeutung für den Prozessbevollmächtigten auch nicht deshalb „vorhersehbar“ sein, weil ihm der Inhalt der umfangreichen Verwaltungsvorgänge infolge der ihm gewährten Akteneinsicht bekannt gewesen ist; nichts anderes gilt im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger selbst den Entlassungsbericht aus eigener Anschauung kannte. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung für die nicht gewährte Schriftsatzfrist vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. In der gegebenen Situation war der Antrag auf Schriftsatznachlass die einzige Möglichkeit für den Kläger, sich ausreichend Gehör zu verschaffen; für einen auf die Vernehmung des Klägers als Partei gerichteten Beweisantrag bestand für dessen Prozessbevollmächtigten noch kein genügender Anlass, zumal er noch keine Kenntnis von den Angaben seines Mandanten zu dem Entlassungsbericht haben konnte und er deshalb Gefahr lief, dass ein entsprechender Beweisantrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag durch das Verwaltungsgericht abgelehnt werden würde. Der damit einzig gangbare – und erfolgversprechende – Weg zur Wahrung des klägerischen Gehörsanspruchs wurde durch das Verwaltungsgericht verstellt. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der klägerseits gerügten Gehörsverletzung beruhen kann, ist in der Begründung des Berufungszulassungsantrages nachvollziehbar dargelegt worden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in einem nachgelassenen Schriftsatz die dem Entlassungsbericht erstinstanzlich entnommene – auch für die weiteren Erwägungen in dem Urteil nicht hinwegzudenkende – Aussagekraft für die zu klärende Tatsachenfrage überzeugend hätte relativieren oder sie gar hätte widerlegen können und sich das Verwaltungsgericht eingedenk dessen dazu veranlasst gesehen hätte, weitere Ermittlungen anzustellen, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Aufklärungsrüge des Klägers kann mit Blick auf die zuvor angestellten Erwägungen dahinstehen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.