Beschluss
OVG 10 N 43.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0818.OVG10N43.17.00
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Leitsätze
1. Das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine Ausnahme von diesem Regelfall liegt allerdings dann vor, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Gesamtnote - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.(Rn.13)
2. Ein Regelfall, der eine gesonderte Begründung des Gesamturteils erfordert, ist u.a. dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung eine Vielzahl von einzelnen Leistungsmerkmalen nicht einheitlich bewertet worden ist, sondern ein Spektrum der Bewertung aufweist, also eine uneinheitliche Notenvergabe vorliegt.(Rn.13)
3. Demgegenüber ist ein Absehen von dem Erfordernis einer gesonderten Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine im Wesentlichen einheitliche Notenvergabe hinsichtlich er Einzelmerkmale festzustellen ist, die kein Bewertungsspektrum aufweist (hier: bejaht für den Fall einer einheitlichen Bewertung von 12 der insgesamt 15 Einzelmerkmale).(Rn.13)
(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine Ausnahme von diesem Regelfall liegt allerdings dann vor, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Gesamtnote - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.(Rn.13) 2. Ein Regelfall, der eine gesonderte Begründung des Gesamturteils erfordert, ist u.a. dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung eine Vielzahl von einzelnen Leistungsmerkmalen nicht einheitlich bewertet worden ist, sondern ein Spektrum der Bewertung aufweist, also eine uneinheitliche Notenvergabe vorliegt.(Rn.13) 3. Demgegenüber ist ein Absehen von dem Erfordernis einer gesonderten Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine im Wesentlichen einheitliche Notenvergabe hinsichtlich er Einzelmerkmale festzustellen ist, die kein Bewertungsspektrum aufweist (hier: bejaht für den Fall einer einheitlichen Bewertung von 12 der insgesamt 15 Einzelmerkmale).(Rn.13) (Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger steht als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 3 in den Diensten der Beklagten. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2014 mit der Gesamtnote „C“ und begehrt eine neue Beurteilung. Grundlage der streitigen dienstlichen Beurteilung sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Verwaltung des Deutschen Bundestages (BRi-BTV), die mit Wirkung vom 15. Oktober 2013 gelten. Danach besteht die dienstliche Beurteilung (Anlage 2 zur BRi-TV) insbesondere aus einer Leistungsbeurteilung (Nr. 4.1 BRi-BTV) mit einzelnen Bewertungsmerkmalen und einer zusammenfassenden Leistungsbewertung (Nr. 4.1.3) und aus einer Befähigungseinschätzung (Nr. 4.2 BRi-BTV), aus denen die Gesamtnote (Nr. 4.3 BRi-BTV) gebildet wird. Die Beurteilungsmerkmale der Leistungsbeurteilung sind in vier Kompetenzgruppen (Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz) aufgeteilt. Diese sind jeweils in drei bis fünf Einzelmerkmale aufgefächert, von denen je Kompetenzgruppe bis zu zwei als „besonders wichtig“ angekreuzt werden können. Jede Bewertung einer Kompetenzgruppe schließt mit einer ausformulierten Begründung ab, aus der sich ergibt, auf welchen Wahrnehmungen sie beruht. Bei den insgesamt 15 Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung kreuzen Erst- und Zweitbeurteiler jeweils eine der fünf Bewertungsstufen von der Höchststufe A bis zur niedrigsten Stufe E an. An die Leistungsbeurteilung der zu Kompetenzgruppen zusammengefassten Einzelmerkmale schließt sich die zusammenfassende Leistungsbewertung an, für die ebenfalls eine Stufe von „A“ bis „E“ zu vergeben ist. Die darauf folgende Befähigungseinschätzung ist in fünf Befähigungsmerkmale unterteilt. Die Ausprägung des Befähigungsmerkmals wird jeweils mit einer Befähigungsstufe von „A“ bis „E“ angegeben. Als Gesamturteil wird eine Bewertungsstufe von „A“ bis „E“ vergeben, deren Bedeutung sich aus der Definition der Leistungsstufen (Nr. 4.1.3 BRi-BTV) ergibt. Die mittlere Bewertungsstufe „C“ bedeutet, dass der Beurteilte den Anforderungen des Statusamtes voll und ganz genügt, stets anforderungsgerechte Leistungen erbringt und gelegentlich die Anforderungen übertrifft (Nr. 4.3 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.1.3 Buchstabe C BRi-BTV). Zum Verfahren sehen die Beurteilungsrichtlinien u.a. vor, dass der Erstbeurteiler vor der Erteilung der Beurteilung mit dem zu Beurteilenden ein Beurteilungsgespräch führt (Nr. 6.2.2 BRi-BTV). In dem Gespräch erhält die zu beurteilende Person Gelegenheit, auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Aspekte ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hinzuweisen (Nr. 6.2.2 Satz 2 BRi-BTV). Für die Form der dienstlichen Beurteilung sehen die Richtlinien ein tabellarisches Formular vor, in dem Erst- und Zweitbeurteiler die Bewertungs- bzw. Befähigungsstufen und die Gesamtnote jeweils zwischen „A“ und „E“ ankreuzen (Anlage 2 BRi-BTV). Das Gesamturteil der streitigen dienstlichen Beurteilung vom 23./28. Mai 2014 lautete auf „C“. In der Leistungsbeurteilung nach Kompetenzgruppen erhielt der Kläger von beiden Beurteilerinnen übereinstimmend zwölfmal die mittlere Einzelnote „C“, darunter bei sieben als für die jeweilige Kompetenzgruppe „besonders wichtig“ angekreuzten Einzelmerkmalen. Außerdem bewerteten ihn die Beurteilerinnen bei dem für die Fachkompetenz nicht als besonders wichtig angekreuzten Einzelmerkmal „Fachkenntnisse“ (1.1) als einzigem Merkmal mit der höheren Note „B“, und zweimal, bei dem für die Methodenkompetenz ebenfalls nicht als „besonders wichtig“ angekreuzten Einzelmerkmal „Mündlicher Ausdruck“ (2.4) und ebenso bei dem für die Sozialkompetenz als „besonders wichtig“ angekreuzten Einzelmerkmal „Umgang mit Konfliktsituationen und Kritik“ (3.3), mit der niedrigeren Note „D“. Bei den fünf Beurteilungsmerkmalen der Befähigungseinschätzung haben Erst- und Zweitbeurteilerin den Kläger bei allen fünf Merkmalen übereinstimmend mit „C“ eingestuft. Das Gesamturteil „C“ ist nicht weiter begründet. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihn für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2014 erneut dienstlich zu beurteilen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag, den der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Ohne Erfolg rügt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Beurteilungsgespräch nach Nr. 6.2.2 BRi-BTV, es bedürfe keines wechselseitigen Austauschs über die von dem Beurteiler beabsichtigte Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Der Kläger meint, aus dem Wortlaut von Nr. 6.2.2 Satz 1 BRi-BTV „klar und eindeutig“ etwas anderes entnehmen zu können (Begründung des Zulassungsantrags, Schriftsatz vom 3. August 2017, S. 3 f.). Insbesondere ergebe sich aus dem Begriff „Gespräch“ im Gegensatz zu einem „Monolog“, dass der Erstbeurteiler die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums darlege (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 4). Auch die im angefochtenen Urteil (UA S. 6) zitierte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, juris) setzte das Gespräch mit einer Erörterung gleicht (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 5). Ein solches Gespräch im Sinne von Nr. 6.2.2 Satz 1 BRi-BTV, in dem der Beurteiler eine Einschätzung zur Eignung, Leistung und Befähigung abgebe, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Kläger habe lediglich die Möglichkeit erhalten, in einem Monolog seine wesentlichen Aspekte darzulegen (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 5 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht verlange bei nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschalteten Anhörungen, dass sie Gelegenheit zu einer „Auseinandersetzung“ geben müssten (a.a.O., S. 6). Dieses Zulassungsvorbringen überzeugt nicht, weil es sich nicht mit der auf Nr. 6.2.2 Satz 2 BRi-BTV gestützten Begründung des Urteils auseinandersetzt, in der das Verwaltungsgericht durch Auslegung dieses Satzes nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck den notwendigen Inhalt des Beurteilungsgesprächs darauf beschränkt sieht, dem Erstbeurteiler die - einseitigen - Hinweise der zu beurteilenden Person auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Aspekte ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung als Erkenntnisquelle für die dienstliche Beurteilung zu erschließen. Aus dem Wortlaut („hinzuweisen“) und aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung über den Inhalt das Beurteilungsgesprächs in Nr. 6.2.2 Satz 2 BRi-BTV mit der Regelung über den Gegenstand der bei Entfallen der Gesprächstermine an die Stelle des Beurteilungsgesprächs tretenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ermittelt das angefochtene Urteil als Zweck des Gesprächs, dass es der Ermittlung von Beurteilungsgrundlagen diene, indem die zu beurteilende Person die Gelegenheit erhalte, den Erstbeurteiler auf die aus ihrer Sicht wichtigen Gesichtspunkte ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (einseitig) hinzuweisen. Warum als Inhalt des Beurteilungsgesprächs (Nr. 6.2.2 Satz 2 BRi-BTV) mehr gefordert sein soll als die Fragen des Erstbeurteilers nach diesen Gesichtspunkten und die entsprechende Antworten der zu beurteilenden Person, wie das auch für den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme vorgesehen ist, zu der bei Entfallen der Gesprächstermine Gelegenheit zu geben ist (Nr. 6.2.2 Satz 6 BRi-BTV) und die damit an die Stelle des Gesprächs tritt, legt das Zulassungsvorbringen nicht näher dar. Der Kläger setzt sich auch nicht mit den beiden weiteren Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich sowohl aus dem systematischen Unterschied zur Erörterung der Beurteilung nach Nr. 6.2.6 Satz 3 BRi-BTV (UA S. 6) als auch aus dem Vergleich zur abweichenden Formulierung der anderer Rechtsprechung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (UA S. 7) ergebe, dass hier nach Nr. 6.2.2 Satz 2 BRi-BTV weder konkrete Noten diskutiert werden müssten noch ein ausgehändigter Entwurf zu erörtern sei (UA S. 8). Aus der fehlenden Auseinandersetzung mit dem zweiten genannten Argument abweichend formulierter anderer Beurteilungsrichtlinien ergibt sich auch, warum der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Gelegenheit zu einer Auseinandersetzung als Teil der einer dienstlichen Beurteilung vorgeschalteten Anhörung nicht greift. Zu der vom Kläger (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 6) zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 29.08 -, juris) hat bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 7) unter Hinweis auf deren Begründung ausgeführt, dass die dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich die Erörterung eines ausgehändigten Entwurfs und damit einen wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch zwischen dem Beurteiler und dem Soldaten vorgesehen hätten (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Bei der nach jenen Richtlinien an die Stelle des Gesprächs tretenden schriftlichen Anhörung habe der Beurteiler auf die schriftliche Äußerung des Soldaten zu antworten (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Der Senat verweist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Ausführungen im angefochtenen Urteil, weil das Zulassungsvorbringen nicht näher auf sie eingeht. 2. Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall sei es unerheblich, dass das Gesamturteil in der Beurteilung nicht begründet worden sei, da es sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse. Ein anderes Gesamturteil wäre nicht in Betracht gekommen, da sich die vergebene Note „C“ geradezu aufdränge (UA S. 9). Der Kläger wendet dagegen ein, nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 37 - 39) scheine bei einem Ankreuzverfahren in jedem Fall eine Begründung des Gesamturteils erforderlich. Außerdem beruft er sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - OVG 4 S 21.16 -, juris Rn. 4 - 6). Entgegen dem angefochtenen Urteil dränge sich hier die vergebene Note auch nicht geradezu auf. Denn der Kläger sei bei den Fachkenntnissen mit der Beurteilungsnote „B“ und in zwei weiteren Merkmalen ebenfalls abweichend von „C“ bewertet worden. Auch habe eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenverfahren (VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2017 - VG 5 L 91.16 -) mehrere dienstliche Beurteilungen der Beklagten als rechtswidrig erkannt, da sie keine Begründung des Gesamturteils enthalten hätten. Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Gesamturteil einer - wie hier - im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung nur „in der Regel“ einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine Ausnahme von diesem Regelfall liegt indessen dann vor, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 65 m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus der früheren Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 39) mit der vom Kläger selbst wörtlich zitierten Ausnahme, wann eine Begründung für das Gesamturteil gänzlich entbehrlich sei (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 7). Dieser Rechtsprechung zum Regelfall und zu seiner Ausnahme sind sowohl der 4. Senat als auch der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts gefolgt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 - OVG 4 S 43.17 -, juris Rn. 11 und 16; Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 27. Mai 2019 - OVG 10 N 15.17 -, juris Rn. 9 und 11; zu Ausnahmen vom Begründungserfordernis vgl. auch Beschlüsse vom 22. April 2020 - OVG 4 S 11/20 -, juris Rn. 5, vom 25. Juni 2020 - OVG 4 S 7/20 -, juris Rn. 4 und vom 6. August 2020 – OVG 4 S 23/20 -, BA S. 3 f., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Danach ist ein Regelfall, der eine gesonderte Begründung des Gesamturteils erfordert, etwa dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung eine Vielzahl von einzelnen Leistungsmerkmalen - im entschiedenen Fall 21 Merkmale - nicht einheitlich bewertet worden ist, sondern ein Spektrum der Bewertung aufweist - im entschiedenen Fall dreizehn Mal die Note „7“, sechs Mal die nächsthöhere Note „8“ und zwei Mal die Spitzennote „9“ (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 41), also eine uneinheitliche Notenvergabe vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 - OVG 4 S 43.17 -, juris Rn. 16). Daraus ergibt sich, dass demgegenüber ein Absehen vom Erfordernis einer gesonderten Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise dann gerechtfertigt ist, wenn eine im Wesentlichen einheitliche Notenvergabe festzustellen ist, die kein Bewertungsspektrum aufweist. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt, dass hier ein anderes Gesamturteil nicht in Betracht komme, weil sich die vergebene Note „C“ geradezu aufdränge. Der Einwand des Klägers, er sei bei den 15 einzelnen Leistungsmerkmalen einmal mit der Note „B“ und zweimal „ebenfalls abweichend von C bewertet“ worden (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 10), überzeugt nicht. Denn es handelt sich nur um ein einzelnes Leistungsmerkmal, bei dem der Kläger überhaupt besser als „C“ bewertet worden ist und dem schon innerhalb der Kompetenzgruppe kein besonderes Gewicht zukommt. Dem stehen zwei ebenfalls von „C“ abweichende einzelne Leistungsmerkmale gegenüber, bei denen er mit der niedrigeren Note „D“ bewertet worden ist, darunter ein Merkmal, dem für die Kompetenzgruppe, der es zugeordnet ist, sogar besonderes Gewicht zukommt. Im Übrigen ist der Kläger indessen bei allen anderen einzelnen Leistungsmerkmalen einheitlich mit „C“ bewertet worden, so dass schon in der zusammenfassenden Leistungsbewertung eine andere Bewertung als mit „C“ kaum zu rechtfertigen gewesen wäre. Hinzu kommt die durchweg einheitliche Bewertung der fünf Befähigungsmerkmale mit der Befähigungsstufe „C“. Warum sich angesichts dieser im Wesentlichen einheitlichen und kein Spektrum unterschiedlicher Bewertungen aufzeigenden Notenvergabe die Gesamtnote „C“ nicht aufdrängen soll und welche andere Gesamtnote danach gerechtfertigt sein könnte, legt der Kläger nicht näher dar und ist für den Senat auch sonst aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich. Die abweichende Bewertung anderer dienstlicher Beurteilungen der Beklagten in dem vom Kläger angeführten Konkurrentenstreitverfahren vor einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts beruht darauf, dass keine der Beurteilungen des Antragstellers und der 13 Beigeladenen in jenem Verfahren eine im Wesentlichen einheitliche Notenvergabe aufwies, sondern jeweils sowohl die 15 einzelnen Leistungsmerkmale als auch die fünf Befähigungsmerkmale mehrere unterschiedliche Einzelnoten aufwiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2017 - VG 5 L 91.16 -, BA S. 7 - 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).