OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 10 N 67/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0917.OVG10N67.20.00
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch im gerichtlichen Asylverfahren gilt, dass die Fünf-Monats-Frist für die Absetzung eines Urteils in Fällen, in denen die Beteiligten sich nach oder in einer mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, nicht zu beachten ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im gerichtlichen Asylverfahren gilt, dass die Fünf-Monats-Frist für die Absetzung eines Urteils in Fällen, in denen die Beteiligten sich nach oder in einer mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, nicht zu beachten ist.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger, der nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kamerun ist, begehrt die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie (jeweils hilfsweise) die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht hat nach einem ablehnenden Bescheid des Beklagten im Klageverfahren am 13. Dezember 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass er sich im Rahmen eines über ihn gedrehten Dokumentarfilmes („Als ... über das Meer kam“) kritisch über die Regierung der Republik Kameruns geäußert habe. Auf Anregung des Gerichtes, das in Rede stehende Filmdokument über den Kläger per DVD zu den Gerichtsakten zu reichen, hat der Kläger sich damit einverstanden erklärt. Zudem hat der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger sein Einverständnis erklärt, dass das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Der Film ist in Form einer DVD am 27. Dezember 2019 zu den Gerichtsakten gereicht worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2020 abgewiesen, das am 21. Juli 2020 der Geschäftsstelle übergeben und am gleichen Tag den Beteiligten elektronisch zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO (Verfahrensmangel) nicht vorliegt und der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist. 1. Die geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn der Verfahrensmangel - vorliegend, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei - geltend gemacht wird und vorliegt, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 hinsichtlich des Vorfluchtschicksals des Klägers nicht mit Gründen versehen sei. Die Entscheidung erfolge insoweit erst deutlich über fünf Monate, nämlich sieben Monate nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2019. Im Asylverfahren sei ein Urteil auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorfluchtschicksal erst fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung erfolge. Dies gelte auch dann, wenn nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf eine weitere mündliche Verhandlung wegen eines vom Vorfluchtgeschehen unabhängigen Teilaspektes einer Verfolgungsgefährdung wegen Nachfluchtgründen verzichtet worden sei. Die Entscheidung zum Vorfluchtschicksal beruhe nämlich nicht mehr auf der Anhörung in der mündlichen Verhandlung, obwohl der Bewertung der Angaben des Klägers im Asylprozess durch das Verwaltungsgericht entscheidende Bedeutung zukomme. Entgegen dieser Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht vor. Unstreitig enthält das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 eingehende inhaltliche Ausführungen zu den tatsächlichen Gründen und den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Entscheidung mit Gründen versehen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass in Fällen, in denen das Urteil nach mündlicher Verhandlung verkündet wird (§ 116 Abs. 1 VwGO) oder es statt der Verkündung zugestellt wird (§ 116 Abs. 2 VwGO), ein Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen" ist, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefasst und der Geschäftsstelle übergeben wird (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – BVerwG 4 B 11.03 –, juris Rn. 8 f.; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 138 Rn. 63; vgl. dazu näher Berlit, in: GK-AsylG, Stand April 2016, § 78 Rn. 491 f.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG, Rn. 33 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist diese Rechtsprechung aber nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, in dem das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 im rechtlichen Sinne nicht aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen worden ist. Die Beteiligten haben sich nämlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Diese Erklärung war, anders als die Begründung des Zulassungsantrags meint, nicht auf einen Teilaspekt einer möglichen Verfolgungsgefahr wegen Nachfluchtgründen beschränkt. Der Beklagte hat mit einer im Zulassungsantrag nicht bestrittenen allgemeinen Prozesserklärung das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Erklären die Beteiligten sich nach der - oder wie hier in der - mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im weiteren Verfahrensgang die Fünf-Monats-Frist nicht zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – BVerwG 4 B 11.03 –, juris Ls. u. Rn. 10). Auch im gerichtlichen Asylverfahren gilt, dass die Fünf-Monats-Frist in Fällen, in denen die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklären, nicht anzuwenden ist (vgl. Berlit, in: GK-AsylG, Stand April 2016, § 78 Rn. 496). Weil die Beteiligten sich – wie ausgeführt - mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ist das angegriffene Urteil, das den über den Kläger gedrehten Dokumentarfilm berücksichtigt, im rechtlichen Sinne nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen. Auch soweit der Kläger darauf hinweist, dass im Asylprozess der Bewertung von Angaben von Asylklägern durch das Verwaltungsgericht in der Regel eine entscheidende Bedeutung zukomme, führt dies hier rechtlich nicht dazu, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der durchgeführten Verhandlung und der Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehen muss. Die Beteiligten waren hier nämlich gerade mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Ergeht das Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, so spielt der für § 116 Abs. 2 VwGO bzw. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO maßgebliche Zeitfaktor keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – BVerwG 4 B 11.03 –, juris Rn. 10). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23. April 2019 – 13a ZB 18.32206 –, juris Rn. 3 ff.), denn diese betrifft eine prozessual andere Situation. Die Beteiligten haben sich dort nicht wie hier mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Verwaltungsgericht hatte dort die Streitsache mündlich verhandelt und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen Beschluss gefasst, dass eine Entscheidung zugestellt wird. Der Kläger hatte dort lediglich auf die Geltendmachung der Zwei-Wochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO verzichtet. 2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) beizumessen ist. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. September 2017 – OVG 10 N 64.17 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. August 2020 – OVG 10 N 57/20 –, EA S. 2). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Urteil auch dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorfluchtschicksal in einem Asylverfahren erst fünf Monate nach mündlicher Verhandlung erfolgt. Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargetan, dass die von ihm formulierte Rechtsfrage, so wie sie allgemein formuliert ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Dabei ist dem erkennenden Senat bewusst, dass er nicht unzumutbar hohe Anforderungen an die Darlegung im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG stellen darf (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 482/07 –, juris Rn. 12 f.). Wie ausgeführt, ist es in der Rechtsprechung aber bereits geklärt, dass die Fünf-Monats-Frist nicht zu beachten ist, wenn sich, wie hier, die Beteiligten nach oder in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Mit dem Zulassungsantrag werden neue erhebliche Gesichtspunkte dazu nicht hinreichend vorgetragen. Im Übrigen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm formulierte Rechtsfrage sich in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Würde das Verfahren wie vom Kläger gewünscht nämlich als Berufungsverfahren fortgesetzt, wäre in der Sache über das Asylbegehren des Klägers zu entscheiden und nicht darüber, ob das erstinstanzliche Urteil unter zeitlichen Aspekten (nicht) mit Gründen versehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).