Beschluss
OVG 10 S 66/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1120.OVG10S66.20.00
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Leitsätze
Zum grundsätzlichen Anspruch des Bauherrn auf Genehmigung einer baumschutzrechtlichen Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO für ein sonst zulässiges Vorhaben (hier: mehrgeschossiger Wohnungsbau mit Tiefgarage in einem großstädtischen Siedlungsgebiet).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum grundsätzlichen Anspruch des Bauherrn auf Genehmigung einer baumschutzrechtlichen Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO für ein sonst zulässiges Vorhaben (hier: mehrgeschossiger Wohnungsbau mit Tiefgarage in einem großstädtischen Siedlungsgebiet).(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage unter Genehmigung des Fällens von 21 Bäumen erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Für die Beschwerde ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg der entscheidende (10.) Senat zuständig, weil das Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin eine Streitigkeit im „Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht“ ist, für die „nicht der 2. oder 5. Senat zuständig ist“. Das gilt ohne weiteres auch für eine Baugenehmigung, mit der die Bauaufsichtsbörde nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 und 2 BaumSchVO entscheidet (§ 5 Abs. 4 BaumSchVO). Nach den anwaltlich formulierten Anträgen im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 3) begehrt der Antragsteller die Anordnung (Hauptantrag) bzw. Feststellung (Hilfsantrag) der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 3. Juli 2020 „gegen die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung“ – und nicht etwa nur isoliert gegen die nach seinen eigenen Anträgen ausdrücklich „mit“ ihr erteilte baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Eine Aufspaltung des Rechtsschutzbegehrens gegen eine Baugenehmigung nach der Zuordnung einzelner für ihre Erteilung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln relevanter öffentlich-rechtlicher Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - etwa des Naturschutzrechts - zu den Sachgebieten anderer Senate, wie sie sich der Antragsteller offenbar vorstellt (Schriftsatz vom 6. Oktober 2020), sieht der Geschäftsverteilungsplan nicht vor (vgl. dazu bereits das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 8. Oktober 2020). Überzeugende Gründe dafür, dass eine solche Aufspaltung nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig und geboten wäre, nennt der Antragsteller auch in seinen weiteren Ausführungen (Schriftsatz vom 20. Oktober 2020) nicht. Die Beschwerde hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überhaupt gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen, ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegen die Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung die Interessen des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und liege keine unbillige Härte vor. Insbesondere sei die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BaumSchVO i.V.m. § 63 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln zu prüfende baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO rechtsfehlerfrei erteilt worden und stelle das genehmigte Bauvorhaben auch eine „sonst zulässige Nutzung des Grundstücks“ im Sinne der Vorschrift dar. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist weder hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung noch hinsichtlich der als gebundene Entscheidung normativ festgelegten Rechtsfolge aus den von der Beschwerde vorgetragenen Gründen zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt weder auf, dass es sich bei der Errichtung eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit 144 Wohneinheiten und 68 Tiefgaragen-Stellplätzen nicht um eine sonst zulässige Nutzung einer Grundstücksfläche im innerstädtischen Bereich eines von mehrgeschossiger Wohnbebauung geprägten großstädtischen Siedlungsgebietes handelt (1.), noch dass sie auch ohne die baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ohne wesentliche Beschränkungen verwirklicht werden kann (2.) oder den Schutzzweck des § 1 BaumSchVO erheblich missachtet (3.). Die von der genehmigten Ausnahme zur Baugenehmigung nicht erfassten Bäume gehören nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (4.). Die gegen das Verwaltungsgericht erhobene Gehörsrüge geht ins Leere (5.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (6.). 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Vorhaben stelle schon keine „sonst zulässige Nutzung“ des Grundstücks dar, sondern sei bereits ungeachtet der Regelungen der Baumschutzverordnung unzulässig, weil sich das Bauvorhaben nach den bauplanungsrechtlichen Maßstäben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der bereits vorhandenen Wohnbebauung L...straße 6 und 8 als rücksichtslos erweise, etwa indem es eine „Hinterhofsituation“ schaffe, oder weil es sich wegen der „U“-Form auch sonst nicht in die nähere Umgebung einfüge (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 41 - 44). a) Die Beschwerde setzt sich schon nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei einem Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit er das im Begriff des Einfügens enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder das Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung im Übrigen betrifft, nicht um eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG handeln dürfte, auf die sich die Antragsbefugnis des Antragstellers aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG hinsichtlich der Baugenehmigung beschränkt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG kann der Antragsteller nicht jeden Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, geltend machen, wie das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG etwa in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG möglich wäre (zu einem solchen Fall vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 – OVG 11 N 40.18 -, juris Rn. 22). Wenn sich der Antragsteller auf die Formulierung „sonst zulässige Nutzung des Grundstücks“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO beruft (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 41; Schriftsätze vom 6. November 2020, S. 1 f. und vom 13. November 2020, S 1 f.), verkennt er diesen entscheidenden Unterschied, der sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und der Systematik der beiden Sätze in § 2 Abs. 1 UmwRG ergibt. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO auf den außerhalb der Baumschutzverordnung liegenden Teil des Prüfprogramms der für die Entscheidung nach § 5 Abs. 4 BaumSchVO zuständigen Bauaufsichtsbehörde verweist, sind die Vorschriften jenes Teils des Prüfprogramms nicht von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfasst, soweit sie nicht ihrerseits der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 UmwRG entsprechen. b) Im Übrigen greifen die Einwände gegen eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO „sonst zulässige Nutzung des Grundstücks“, d.h. gegen eine ungeachtet der Baumschutzverordnung zulässige Nutzung durch das Bauvorhaben, auch in der Sache nicht durch. aa) In ihrer Annahme eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die gemäß § 67 Abs. 1 BauO Bln erteilten Abweichungen von dem Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO Bln fehlerfrei seien und deshalb ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot durch eine vermeintlich erdrückende Wirkung des Bauvorhabens nicht ersichtlich sei (EA S. 6). Die Beschwerde erläutert nicht, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der von ihr nicht als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht nehmen soll (zu diesem Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Senats vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020 - OVG 10 S 30.19 -, juris Rn. 4 m.w.N). Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Die vom Senat in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 –, juris Rn. 18) „aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls … benannte besondere Konstellation“ (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 41) lag im Übrigen auch in jenem Fall nicht vor (a.a.O., Rn. 19). Eine hinreichend genaue Darlegung des Antragstellers, warum das hier anders sein soll, ist der Beschwerdebegründung (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 41 - 43) nicht zu entnehmen. Das gilt für die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers zu einer vermeintlich erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohngebäude L...straße 6 und 8 (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 41 f.). Wie er selbst einräumt, bleibt die Längsseite des vorhandenen Gebäudes entlang der L...straße frei. Die Schaffung einer „‚Hinterhofsituation‘ …, die mit dem Gefühl des ‚[E]ingemauertseins‘ verbunden wäre“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 42), liegt danach eher fern. Sie ergibt sich nicht schon daraus, dass – wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt und bildhaft dargestellt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 42) - das viergeschossige Vorhaben das zweigeschossige Bestandsgebäude mit Satteldach „um ca. 4 m überragen würde“, zumal sich nach dem Allgemeinen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) im Geoportal Berlin (FIS-Broker, https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp) offenbar schon auf dem vom Vorhaben u.a. in Anspruch genommenen Flurstück 15 bereits zwei viergeschossige Gebäude und auf dem benachbarten Flurstück 25 ein weiteres viergeschossiges Gebäude befinden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, juris Rn. 34, zur Rücksichtslosigkeit der Errichtung eines zwölfgeschossigen Gebäudes in einem bisher durch eine im Wesentlichen zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägten Bereich). Nichts anderes gilt für die von der Beschwerde (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 41 f.) aufgeworfene Frage etwaiger Verschattungen. Aufgrund welcher konkreten und besonderen Umstände sie hier rücksichtslos sein soll, obwohl in einem von geschlossener oder halboffener Bebauung geprägten innerstädtischen Bereich mit einer höheren Verschattung durch ein neu errichtetes Wohngebäude regelmäßig zu rechnen und diese hinzunehmen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020, a.a.O., Rn. 5, näher auch Rn. 11 - 17), ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht weiter. bb) Ebenso wenig legt die Beschwerde im Einzelnen dar, warum das bauplanungsrechtliche Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Übrigen verletzt sein soll, weil es eine Gleichförmigkeit der geometrischen Form und der Ausrichtung der Gebäudegrundfläche gebiete (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 43 f.). Wie vom Antragsteller im Einzelnen nicht näher in Frage gestellt, widersprechen Art, Maß, Bauweise und Grundstücksfläche des Vorhabens nicht der bereits vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung, die das Beschwerdevorbringen schon nicht konkret eingrenzt. Insbesondere befinden sich schon in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens drei viergeschossige und wohl jeweils zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeblöcke (s.o. unter 1. a) aa)). Nach Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat es damit hier sein Bewenden. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch sonst die Ausnahmevoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO hinsichtlich der Unmöglichkeit oder wesentlichen Beschränkung der Verwirklichung der sonst zulässigen Nutzung nicht fehlerhaft bestimmt. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO eine „wesentliche Beschränkung“ der sonst zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks durch das Verbot des § 4 Abs. 1 BaumSchVO, geschützte Bäume ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, u.a. dann vorliegt, wenn ein geschützter Baum eine zulässige Bebauung verhindert oder der Baukörper so verschoben oder verändert werden müsste, dass das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beschränkt werden würde (EA S. 4 f.). Dies stimmt überein mit der von ihm zitierten Rechtsprechung (OVG Berlin Urteil vom 24. November 1992 - OVG 2 B 29.90 -, LKV 1993, 233 [234]; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 1998 – 2 B 96.2819 -, juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 28. Februar 2011 – M 8 K 10.6250 -, juris Rn. 41), welcher der Senat hier grundsätzlich folgt. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO dient dazu, die Verhältnismäßigkeit baumschutzrechtlicher Eingriffe in die nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzung des Eigentums sicherzustellen und unter Berücksichtigung des Gewichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie dem Grundstückeigentümer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu verschaffen (OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1992, a.a.O., S. 234). Danach haben Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurückzutreten, sofern nicht durch eine vertretbare Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers geschützte Bäume erhalten werden können (BayVGH, a.a.O., Rn. 31) oder eine bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht durch bereits vorhandene Stellplätze und die Schaffung eines weiteren Stellplatzes auf dem Grundstück an anderer als der im Bauantrag vorgesehenen Stelle ohne Beseitigung geschützter Bäume erfüllt werden kann (OVG Berlin, Urteil vom 24. November 1992, a.a.O., S. 235). Soweit der Antragsteller meint, auch mehr als nur geringfügige Beeinträchtigungen des Baurechts könnten verhältnismäßig sein (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 5 – 9), ist dies schon mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO unvereinbar, nach dem nicht nur jede Verhinderung, sondern auch jede „wesentliche“ - also erhebliche und nicht nur geringfügige - Beschränkung der Verwirklichung einer sonst zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks die Voraussetzung für die baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erfüllt. Insoweit kann die weitere Begründung der Beschwerde nicht überzeugen, nach der eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks erst dann in wesentlicher bzw. unzumutbarer Weise beschränkt werde, wenn durch das baumschutzrechtliche Verbot des § 4 Abs. 1 BaumSchVO im Einzelfall (überhaupt) kein Raum für (irgend-)eine Bebaubarkeit des Grundstücks verbleibe und das genannte Verbot lediglich eine durch die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung nachzeichne (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 8). Die vom Antragsteller (a.a.O., S. 8) zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16. August 1996 - OVG 2 B 26.93 -, NVwZ-RR 1997, 530 - 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 – OVG 11 B 20.14 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 284/09 – juris) bezieht sich nicht auf den Fall eines Baugenehmigungsantrags für ein konkretes Bauvorhaben, in dem eine Entscheidung über eine baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung an einer Vorschrift wie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO auszurichten gewesen wäre. Auch die Vorstellung des Antragstellers, dass durch die Verweigerung der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung entstehende „Umplanungskosten“, selbst dann, wenn das sonst zulässige Bauvorhaben „nur mit unvertretbar hohen Mehraufwendungen möglich wäre“ (EA S. 5), entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Belang seien (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 9 f.), ist ebenfalls schon mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO unvereinbar. Danach ist die Voraussetzung der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine sonst zulässige - hier: bauliche - Nutzung des Grundstücks nicht nur bei Verhinderung (1. Fall) oder wesentlicher Beschränkung der Verwirklichung (2. Fall) dieser Nutzung gegeben, sondern auch dann, wenn eine solche Nutzung „unzumutbar beeinträchtigt wird“ (3. Fall), was ohne Weiteres auch eine unvertretbare Höhe der Kosten für eine Änderung der Bauplanung umfasst (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 16. August 1996, a.a.O., S. 531 f., für unangemessen hohe Baumerhaltungskosten). In Anwendung des dargelegten Maßstabs hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers oder die Schaffung der ohnehin nur knapp bemessenen Zahl der Tiefgaragen-Stellplätze an anderer Stelle auf dem Baugrundstück in einer Weise, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Baurecht der Beigeladenen Rechnung tragen würde, nicht möglich sei (EA S. 5). Diese Feststellung vermag das Beschwerdevorbringen nicht zu widerlegen. Der Antragsteller legt nicht dar, wie der Baukörper des geplanten Wohngebäudes in bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unbedenklicher Weise, insbesondere unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und ggf. zulässiger Abweichungen, verschoben oder verändert werden könnte oder an welcher anderen Stelle auf dem Grundstück die notwendigen Stellplätze zulässigerweise geschaffen werden könnten, um von der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfasste Bäume zu erhalten, ohne die Verwirklichung der geplanten Wohnungsbaunutzung wesentlich zu beschränken. Im Einzelnen: a) Die Ausführungen des Antragstellers, die derzeit auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen und von Baumbestand freien Flächen der Zufahrten und der aufstehenden Garagen (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 10 – 14) ergäben eine „ ‚baumfreie‘ Fläche, die potentiell überbaubar“ sei (a.a.O., S. 13), verkennen den bauplanungsrechtlichen Maßstab für das Bestimmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ und die damit auch grundsätzlich uneingeschränkt überbaut werden darf. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - wie hier - bestimmt sie sich nicht allein nach der tatsächlichen baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück und schon gar nicht nach der Nutzung durch bloße Nebenanlagen, wie Garagen, sondern - schon gemäß dem Wortlaut der Norm - nach der Eigenart der näheren Umgebung, aus der sich etwa faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen ergeben können. Zum Bestimmen der Größe und Lage der überbaubaren Grundstücksfläche greift das Beschwerdevorbringen daher nicht durch. b) Hinsichtlich der Bäume 1 bis 6 sowie 12 und 13 (Eiche) hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO bejaht, weil sie im Baufeld stünden und das Bauvorhaben also schon deshalb ohne die baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Fällen dieser Bäume nicht auf der zur Überbauung vorgesehen Fläche verwirklicht werden könnte, sondern einer erheblichen und umfassenden Umplanung bedürfte (EA S. 5). Dies räumt zumindest mittelbar wohl sogar die Beschwerde ein, wenn sie nur einen deutlich vom Vorhaben abweichenden eigenen Vorschlag für eine Bebauung des Vorhabengrundstücks unterbreitet, der wohl erheblich hinter dem Maß der baulichen Nutzung zurückbleiben dürfte, welches das geplante Vorhaben - bauplanungsrechtlich voraussichtlich zulässig - in Anspruch nehmen will. Er beschränkt die Verwirklichung des sonst zulässigen Bauvorhabens keineswegs nur unwesentlich. Vielmehr soll die Beigeladene nach den Vorstellungen des Antragstellers mit „zwei Zeilenbebauungen in offener Bauweise" seitlich des Wohngebäudes L...straße 6 und 8 (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 27) offenbar auf den parallel zur Längsseite des genannten Wohngebäudes geplanten Gebäudeteil ihres Wohnungsbauvorhabens verzichten. Eine Rechtfertigung für dieses Verlangen einer ganz erheblichen Beschränkung der Verwirklichung des geplanten Wohnungsbaus ist nicht ersichtlich. c) Zu den Bäumen über der Tiefgarage, im angefochtenen Beschluss 7, 8, 10 und 11 (EA S. 5), nach der Beschwerde 7, 8, 11 und 12 (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 23 mit farbigen Skizzen auf S. 24 und 35), führt das Verwaltungsgericht hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO aus, sie seien ohne Verringerung der ohnehin bereits sehr knapp bemessenen Zahl der Stellplätze nicht zu erhalten, weil die Garage nicht an einer anderen Stelle des Baugrundstücks erweitert werden könne, denn südlich des Bauvorhabens stehe bereits ein unterkellertes Gebäude (EA S. 5). Damit setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander (vgl. Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 23 - 26), sondern verweist nur auf das erstinstanzliche Vorbringen (a.a.O., S. 25) und beschränkt sich im Übrigen auf Ausführungen zur allgemeinen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO, den Schutzzweck gemäß § 1 BaumSchVO zu beachten (vgl. dazu unten unter 3.). d) Bei den Bäumen 14 bis 21 (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 14 - 23) dürfte der Einwand, die Bäume 18 und 19 stünden „bereits nicht innerhalb des Baufeldes“ (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 15), auf einem Missverständnis beruhen. Jedenfalls meint das Verwaltungsgericht damit offensichtlich nicht, dass sie auf der Grundfläche eines geplanten Gebäudes stünden, sondern konkretisiert ihren Standort in gleicher Weise wie für die Bäume 14 bis 17 und 20 bis 21 mit der Formulierung „in den Mietergärten bzw. auf dem Müllplatz“ (EA S. 5). An der Lage auf der von der Baugenehmigung erfassten Fläche und dieser Standortbeschreibung hat offenbar auch die Beschwerde keinen Zweifel. Seine Behauptung, die Bäume 18 und 19 würden die Verwirklichung der geplanten und sonst zulässigen selbstbestimmten Gartennutzung des Eigentümers bzw. Mieters nicht wesentlich beschränken (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 15), begründet der Antragsteller nicht näher, obwohl seine Bewertung angesichts der ohnehin schon eher kleinen Gartenfläche nicht nahe liegt. Für den Erhalt des Baums Nr. 20 vor der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage hat der Antragsteller keinen anderen Vorschlag als eine deutliche Verschwenkung der Zufahrt nach rechts (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 16), die schon deshalb eine wesentliche Beschränkung der Verwirklichung der Tiefgaragennutzung darstellt, weil dann wohl kaum noch von links in die Tiefgarage eingefahren werden könnte, obwohl ein erheblicher Teil des Zielverkehrs zur Tiefgarage über die L...straße insbesondere vom G... Damm - also von links - kommen dürfte. An welche gleichermaßen geeignete Stelle der Müllplatz verlegt werden soll, um den Baum Nr. 21 zu erhalten, der – wie auch die Beschwerde einräumt – mit dem Müllplatz „kollidiert“ (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 16), führt die Beschwerde nicht näher aus. Auch warum und wie im Einzelnen der „Zuschnitt der Tiefgarage“ geändert werden „muss“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 17), ohne eine wesentliche Beschränkung der Verwirklichung ihrer Planung zu bewirken, und welchen Bezug das zu den Bäumen Nr. 14 bis 21 in den Mietergärten bzw. auf dem Müllplatz haben soll, führt das Beschwerdevorbringen nicht näher aus. Ohne Substanz bleiben auch die Ausführungen der Beschwerde zu den Bäumen 15 bis 17 (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18 - 20). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Bäume 14 bis 21 auch bei einem notwendig radikalen Rückschnitt kaum überlebensfähig seien (EA S. 5), vermag das Beschwerdevorbringen nicht konkret und nachvollziehbar näher zu widerlegen und ihre entgegengesetzte Vorstellung zu belegen, wie das Verwaltungsgericht bereits für den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers festgestellt hat (EA S. 5), auf den die Beschwerde dennoch verweist (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 14, 16, 20 f. und 22 f.). Das gilt insbesondere auch für die von ihr nur aufgeworfene und nicht beantwortete Frage, ob und welche „baumfreundlichen Rückschnitttechniken zur Verfügung stehen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18 f.). 3. Hinsichtlich der allgemeinen Ausnahmevoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO, den Schutzzweck gemäß § 1 BaumSchVO zu beachten, ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die in § 1 BaumSchVO normierten Schutzzwecke seien nur geringfügig beeinträchtigt, ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal dies auch der sachkundigen Einschätzung der für den Baumschutz zuständigen Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 (VVG Bl. 28) entspricht. a) Zum in der Vorschrift einleitend bezeichneten allgemeinen Schutzzweck der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts weist der Antragsteller in Bezug auf den Baum Nr. 21 (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 21), die „Bäume 4, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 21“ (Schriftsatz vom 23. Oktober 2020, S. 2) und die Eiche, „prägende … Birken“ und die „weiteren Altbäume“ (Schriftsatz vom 23. Oktober 2020, S. 5) nur allgemein auf ihre Bedeutung für diesen Zweck hin. Das allein führt noch nicht weiter. Soweit der Antragsteller zu § 1 BaumSchVO ausführt, dass bei dieser Vorschrift nicht ausschließlich das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes betrachtet werden dürfe, weil sie „neben“ der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere, „ebenfalls“ auf die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, die Verbesserung des Stadtklimas und die Abwehr schädlicher Einwirkungen abstelle (Schriftsatz vom 6. November 2020, S. 3), übersieht er, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut alle aufgeführten einzelnen Schutzzwecke („insbesondere zur …“) als Unterfall des einleitend bezeichneten allgemeinen Schutzzwecks der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts begreift. b) Hinsichtlich der Erhaltung der Lebensgrundlage wildlebender Tiere bleiben die Ausführungen der Beschwerde zur „Birkenbaumreihe“ und zu „Baum 21“ (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 21), die Wiederholung des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 25. September 2020 (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 23), und die Bemerkungen über die „alte Eiche“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 23 und 33) und die „Bäume 7, 8, 11, 12“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 24) ebenso im Allgemeinen wie der Hinweis auf die „Vielzahl wildlebender Tiere“ (Schriftsatz vom 23. Oktober 2020, S. 2) und darauf, dass diesem Schutzzweck im „konkreten Fall ein besonderes Gewicht“ zukomme (Schriftsatz vom 23. Oktober 2020, S. 13). c) Für den in § 1 BaumSchVO genannten Baumschutzzweck der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes begnügt sich der Antragsteller mit der Wiederholung von Ausführungen aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25. September 2020 (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 23). Wie eingangs bereits erläutert, genügt das nicht der Darlegungsanforderung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, zumal keinem der in Rede stehenden Bäume, auch nicht der 200 Jahre alten Eiche, ein besonderes naturschutzrechtliches Gewicht - etwa als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG - zukommt (vgl. EA S. 7; Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes vom 11. September 2020, VVG Bl. 28). d) Zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen enthält das Beschwerdevorbringen ebenfalls keine konkret nachvollziehbaren Darlegungen und Belege für Umstände, nach denen die Beachtung dieser in § 1 BaumSchVO normierten Schutzzecke hinsichtlich der „Birkenbaumreihe“ bzw. bei „Baum 21“ (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 21), oder für die „Bäume 7, 8, 11, 12“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 24 f.) unter Berücksichtigung des Gewichts der von den Ausnahmevoraussetzungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO geschützten verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) im vorliegenden Fall in einer Weise überwiegt, dass das rechtliche Interesse der Beigeladenen an der unbeschränkten Verwirklichung ihres Wohnungsbauvorhabens hier hinter der Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 BaumSchVO zurückzustehen hätte. e) Auch für die Anordnung der Ersatzpflanzungen nach § 6 BaumSchVO legt die Beschwerde keine das Bauinteresse der Beigeladenen überwiegenden Umstände einer Beachtung des Baumschutzzweckes gemäß § 1 BaumSchVO und seiner einzelnen Ausprägungen dar, welche nicht durch die angeordneten Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden würden. Der allgemeine Einwand, insoweit seien die in Rede stehenden Bäume nicht besonders effektiv durch Ersatzpflanzungen ersetzbar (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 21 - 23), weil sie deren Funktion „wenn überhaupt, erst in vielen Jahrzehnten“ gewährleisteten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 35), reicht dafür nicht. Im Übrigen genügt es nach § 6 Abs. 7 BaumSchVO, „wenn der Baum nach Ablauf von vier Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist“. f) In seinem Schriftsatz vom 6. November 2020 macht der Antragsteller zur von § 5 Abs.1 Satz 1 BaumSchVO geforderten Beachtung des Schutzzwecks von § 1 BaumSchVO nur geltend, aus dem Sinn und Zweck und den Begrifflichkeiten des § 1 BaumSchVO folge, dass immer auf den lokal betroffenen Bereich abzustellen und zu bewerten sei, inwieweit die entsprechenden Schutzzwecke betroffen seien, weil anderenfalls stets argumentiert werden könnte, dass die Fällung von einzelnen bzw. dutzenden Bäumen an einem bestimmten Standort nicht dazu führe, dass das „Berliner“ Ortsbild, das komplette Stadtklima oder die Leistungsfähigkeit des „Berliner Naturhaushaltes“ beeinträchtigt werden würden (Schriftsatz vom 6. November 2020, S. 4). Die Bewertung der Intensität des Eingriffs anhand der Ermittlung der Bedeutung der in Rede stehenden Bäume für die in § 1 BaumSchVO aufgeführten Schutzzwecke sei im Einzelfall anhand von objektiven Kriterien zu bestimmen (a.a.O., S. 4). Eine „weitestmögliche Aufklärung“ habe „insbesondere in Bezug auf die Bedeutung der Bäume als Lebensgrundlage für wildlebende Tiere, für die Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, für die Verbesserung des Stadtklimas aber auch für die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes nicht stattgefunden“ (a.a.O., S. 5). Diese Ausführungen zeigen, dass der Antragsteller auch selbst insoweit im vorliegenden Fall keine entsprechenden konkreten Umstände näher darlegen und belegen kann, um damit seiner oben bereits eingangs erläuterten Darlegungslast im Beschwerdeverfahren nachzukommen (S. 5). Diese und die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. November 2020 (S. 2) ändern nichts daran, dass den in Rede stehenden Bäumen für die Beachtung des Schutzzwecks nach § 1 BaumSchVO keine besondere, die verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen überwiegende Bedeutung zukommen dürfte. 4. Soweit der Antragsteller auf von der Ausnahmegenehmigung nicht erfasste Bäume hinweist (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 35), geht die Beschwerde ins Leere, weil die Baugenehmigung insoweit keine Regelung enthält, die das Fällen dieser Bäume genehmigt und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnte und von der begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers erfasst werden würde. Auch daraus, dass die mit der Baugenehmigung erteilte baumschutzrechtliche Ausgenehmigung für das Fällen der hier in Rede stehenden Bäume einen Baum als „Ahorn“ bezeichnet, bei dem es sich tatsächlich um einen Walnussbaum handeln dürfte (Schriftsatz des Antragstellers vom 30. Oktober 2020, S. 1; Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. November 2020, S. 2), ergibt sich kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BaumSchVO, weil allein die unrichtige Bezeichnung für den im Lageplan (VVG Bl. 9) mit der Nr. 10 eingezeichneten Baum nichts an der für ihn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigten Ausnahme ändert. 5. Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht geltend macht (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 3), ist dies für die Beschwerdeentscheidung unerheblich. Mit solchen Verfahrensrügen kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. § 146 Abs. 4 VwGO eröffnet für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz das Rechtsmittel der Beschwerde und ermöglicht in den Grenzen, die von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogen werden, eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Deshalb ist ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß für das Beschwerdeverfahren ohne Belang. Im Übrigen würde er mit der Gelegenheit zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren und der Berücksichtigung dieses Vorbringens durch das Beschwerdegericht ohnehin geheilt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 10 S 30.18 -, BA S. 6 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). 6. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen (Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2020, S. 3), ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er steht inhaltlich bereits nicht in einem Eventualverhältnis zum Hauptantrag, sondern ist der Sache nach auf das gleiche Begehren gerichtet wie der Hauptantrag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Dem Antragsteller bietet schon die im Hauptantrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung den nötigen Rechtsschutz, weil sie auch das Begehren umfasst, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen, wenn es ihrer Anordnung nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht bedürfen und sie sich nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits von Gesetzes wegen ergeben sollte. Im Übrigen hat der Antragsteller den Hilfsantrag auch nicht begründet. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Beschwerdeschrift vom 30. September 2020, S. 2 f.) erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).