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Beschluss

OVG 10 N 68/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1127.OVG10N68.20.00
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Leitsätze
Rechtmäßig bestehende Gebäude im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln sind solche, die rechtmäßig errichtet wurden. Dies sind vorhandene Gebäude, die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt formell aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder sonst im Einklang mit materiellem Recht legal errichtet wurden und daher Bestandsschutz genießen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßig bestehende Gebäude im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln sind solche, die rechtmäßig errichtet wurden. Dies sind vorhandene Gebäude, die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt formell aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder sonst im Einklang mit materiellem Recht legal errichtet wurden und daher Bestandsschutz genießen.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin des straßenseitig mit einem Wohngebäude mit Büronutzung bebauten Grundstücks L...58 in Berlin-S... Im hinteren Gartenbereich ihres Grundstücks sind eine Terrasse und ein Außenswimmingpool errichtet. Die Beigeladene (Bauherrin) ist Eigentümerin des angrenzenden Vorhabengrundstücks L... 56, das mit einem Vorderhaus und einem Hofgebäude bebaut ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des übergeleiteten Baunutzungsplans 1958/60, der dort ein allgemeines Wohngebiet der Stufe II/3 festsetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 12. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erteilte Baugenehmigung und eine Befreiung. Mit der Baugenehmigung genehmigte der Beklagte insbesondere hinsichtlich des im hinteren Grundstücksteil des Vorhabengrundstücks gelegenen Hofgebäudes (sog. Hinterhaus) bauliche Änderungen (innerhalb des Gebäudes) und die Umnutzung der ehemalig als Büro, Lager und Werkstatträume genutzten Nutzungseinheiten für Wohnnutzungen. Mit der erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Baunutzungsplans wurde eine weitere Überschreitung der bereits zugelassenen Geschossflächenzahl von 1,28 um weitere 128,76 m² auf eine Geschossflächenzahl von insgesamt 1,41 durch die geplante Änderung zur Errichtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss des Hofgebäudes zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen, weil die Baugenehmigung und die Befreiungsentscheidung sie nicht in ihren Rechten verletze, da die angefochtenen Bescheide drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben vermittelten, nicht verletzten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Senat war bereits mit einem ähnlichen Bauvorhaben eines anderen Bauherrn auf dem Vorhabengrundstück befasst. Die Beschwerde der damaligen Antragstellerin und jetzigen Klägerin dieses Verfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wurde mit Beschluss des Senats vom 9. Juli 2017 - OVG 10 S 34.17 - zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rich-tigkeit des Urteils liegt auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 4). Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestünden. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Bauvorhaben der Beigeladenen verletze (hinsichtlich des Hofgebäudes) sie in ihren Rechten, da das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die teilweise gegebene Nichteinhaltung der Abstandsflächen sei nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO Bln unbeachtlich. Die bestehende „aufstehende Baulichkeit“ sei vielmehr nicht rechtmäßig im Sinne der vorgenannten Norm. Woraus das erstinstanzliche Gericht den Bestandsschutz des Gebäudes ableite, sei nicht dargelegt. Ein etwaiger Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung des Büro- und Lagergebäudes sei jedenfalls erloschen, da eine Nutzungsaufgabe gegeben sei. Das Urteil könne daher keinen Bestand haben. Das Verwaltungsgericht hat zu der gesetzlichen Regelung für privilegierte Änderungen bestehender Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO Bln folgende Erwägungen angestellt: Die Voraussetzungen der vorgenannten Norm lägen vor. Ausweislich des Lageplans vom 25. April 2018 würden die Abstandsflächen teilweise, nämlich hinsichtlich der zur Klägerin gelegenen Seite des nördlichen (Hof-)Gebäudes, nicht eingehalten, da sie entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln teilweise auf dem Grundstück der Klägerin lägen. Hinsichtlich des die Abstandsflächen überschreitenden Bauteils würden nur Änderungen innerhalb des Gebäudes vorgenommen und die Baugenehmigung erlaube nur eine Nutzungsänderung zur Wohnnutzung, wobei der Abstand zur Grenze der Klägerin hinsichtlich des Gebäudeteils ausweislich der Entfernungsmessfunktion des FIS-Brokers mindestens 4 m betrage und es keine Fenster oder sonstige Öffnungen enthalte, so dass auch der beabsichtigte Brandschutz gewährleistet sei. Ansonsten würden die Abstandsflächen zur Seite der Klägerin eingehalten. Die Klägerin stellt mit ihrem Zulassungsvorbringen die Richtigkeit des Ergebnisses der vorgenannten Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch das im hinteren Grundstücksteil des Vorhabengrundstücks gelegene Hofgebäude, anders als die Klägerin meint, ein rechtmäßig bestehendes Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 9 BauO Bln sei und daher die abstandsflächenrechtlichen Privilegierungen des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO Bln für die baulichen Änderungen innerhalb des Gebäudes und die Nutzungsänderungen der ehemaligen Büro-, Lager- und Werkstatträume zu einem Wohngebäude greifen, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat mit § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO Bln eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung für Änderungen innerhalb eines Gebäudes und für Nutzungsänderungen bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden geschaffen. Nach dieser Norm sind bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die das Abstandsflächenrecht nicht einhalten, die Abstandsflächen unbeachtlich bei Änderungen innerhalb des Gebäudes (Nr. 1) und bei Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt oder die Außenwand als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist (Nr. 2). Obwohl der Wortlaut der Norm dies nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, folgt aus einer Auslegung nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Regelung, dass der Berliner Gesetzgeber in Einklang mit dem Brandenburger Gesetzgeber (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 BbgO, der von „rechtmäßig errichteten Gebäuden“ spricht) unter rechtmäßig bestehenden Gebäuden solche versteht, die rechtmäßig errichtet wurden (vgl. Otto/Kemper/Schulz, Abstandsflächenrecht für Berlin und Brandenburg, 2017, S. 134). Mit in § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln angesprochenen „rechtmäßig bestehenden Gebäuden“ sind deswegen solche vorhandenen Gebäude gemeint, die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt formell aufgrund einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder sonst in Einklang mit materiellem Recht legal errichtet wurden und deshalb Bestandsschutz genießen (vgl. Otto/Kemper/Schulz, Abstandsflächenrecht für Berlin und Brandenburg, 2017, S. 134; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 81; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 7 A 351/ 13 –, juris Rn. 28, u. Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 6 Rn. 559 zu § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NW). Zwar ist der Wortlaut des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln, der von einem rechtmäßig bestehenden Gebäude spricht, insoweit ungenau, denn streng genommen wäre ein bestehendes Gebäude nur dann rechtmäßig, wenn es aktuell den materiell-rechtlichen Vorschriften im Hinblick auf ihre Zulässigkeit entspricht (vgl. Otto/Kemper/Schulz, Abstandsflächenrecht für Berlin und Brandenburg, 2017, S. 133). Aus der Regierungsbegründung zu § 6 Abs. 9 BauO Bln geht aber hervor, dass die Regelung rechtmäßig bestehende Gebäude zum Gegenstand hat, die dem aktuellen Abstandsflächenrecht nicht entsprechen, aber Bestandsschutz genießen (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2713, S. 50). Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO Bln ist es daher, den Bestandsschutz in der Weise zu konkretisieren, dass rechtmäßig bestehende Gebäude, die nach aktuellen Regelungen des Abstandsflächenrechts dieses nicht einhalten, innerhalb der Gebäude geändert werden können oder ihre Nutzung geändert werden kann, wenn der Abstand des Gebäudes zu der Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt oder die Außenwand als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist. Die Nichteinhaltung der Abstandsflächen ist dann unbeachtlich. Diese Privilegierung soll nach Sinn und Zweck der Norm nur bei bestehenden Gebäuden, die rechtmäßig errichtet worden sind, zur Anwendung kommen, denn sonst würden auch zu einem früheren Zeitpunkt formell illegal oder materiell errichtete Gebäude mit der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung belohnt, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Gemessen an diesen Maßstäben und der vorgenannten Auslegung der Norm ist das Hofgebäude auf dem hinteren Grundstücksteil des Vorhabengrundstücks L... 56 entgegen der Ansicht der Klägerin ein rechtmäßig bestehendes Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Baugenehmigung vom 12. November 2018 war das Gebäude vorhanden und es ist rechtmäßig errichtet worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. September 2020 hinreichend dargetan, dass die bauliche Substanz des Hofgebäudes, das ursprünglich für die Zwecke einer Privatschule genutzt wurde, im Jahre 1881 errichtet wurde (Bau-Consens Nr. 4632 vom 11. Juli 1881) und später durch Anbauten vergrößert wurde. Der bauliche Ist-Zustand wurde mit dem Bauerlaubnisschein Nr. 1320 vom 15. November 1890 genehmigt. Diesen Darlegungen des Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Das vorhandene Gebäude ist damit aufgrund einer früheren bauaufsichtlichen Zulassung formell legal errichtet worden und fällt daher hinsichtlich seiner bestehenden baulichen Substanz unter die auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes abstellende Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln. Die Klägerin stellt auch mit ihrem Vorbringen, dass ein etwaiger Bestandsschutz des bestehenden Gebäudes hinsichtlich der vormaligen Nutzung als Büro- und Lagergebäude erloschen oder unwirksam geworden sei, da eine über Jahrzehnte andauernde Nutzungsaufgabe gegeben sei, die Richtigkeit der Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO Bln hier gegeben seien, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die Argumentation der Klägerin unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem Aspekt des Bestandsschutzes der baulichen Substanz eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes im Sinne von § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln und dem Bestandsschutz einer Nutzung. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsbegehren weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass für das Eingreifen der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln bei Nutzungsänderungen rechtmäßig bestehender Gebäude erforderlich wäre, dass eine früher legale Nutzung des Gebäudes im Sinne des Nutzungsbestandsschutzes weiter ausgeübt wird (dies verneinend Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel u.a., BauO NRW, 13. Auf. 2019, § 6 Rn. 559; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 – 7 A 4529/02 –, juris Rn. 37). Die vorgenannte Norm knüpft mit rechtmäßig bestehenden Gebäuden daran an, ob die vorhandene Bausubstanz Bestandsschutz genießt. Ob die früher ausgeübte legale Nutzung als Schule oder später als Büro-, Lager- und Werkstattgebäude eines Malerbetriebes im Sinne des Bestandsschutzes zum Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung noch ausgeübt wird, ist hingegen nicht maßgeblich, denn die Nutzungsänderung, hier zu einem Wohngebäude, wird gerade durch die Baugenehmigung vom 12. November 2018 auf Grundlage der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln genehmigt. 2. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2019 – OVG 10 N 54.19 –, EA S. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 – OVG 10 N 21.14 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Klägerin bezeichnet die Fragen als grundsätzlich bedeutsam, wann der Bestandsschutz für ein Gebäude entfällt, und ob eine Baugenehmigung „Bestandskraft“ vermittelt oder nicht. Die Klägerin hat mit diesen Fragen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die erste Frage, wann der Bestandsschutz für ein Gebäude entfällt, ist in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig. Auch in dem angestrebten Berufungsverfahren wäre die Frage des Bestandsschutzes nur insoweit entscheidungserheblich, wie sie sich auf die bauordnungsrechtliche gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO Bln bezieht. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass die entscheidungserheblichen Fragen zur Rechtmäßigkeit bestehender Gebäude auch unter dem Aspekt des Bestandsschutzes sich unschwer aufgrund vorhandener Rechtsprechung und nach dem Gesetz klären lassen. Die zweite von der Klägerin bezeichnete Frage zur (formellen) „Bestandskraft“ einer Baugenehmigung ist für die Rechtssache nicht entscheidungserheblich und überdies auch nicht klärungsbedürftig. Es ist bereits geklärt, dass eine Baugenehmigung formell bestandskräftig ist, wenn sie nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann (vgl. u.a. Maurer/Waldhof, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, S. 265). Sollte die Klägerin mit der vorgenannten Frage gemeint haben, ob eine Baugenehmigung Bestandsschutz vermittelt, ist auch diese Frage nicht klärungsbedürftig. Es ist bereits geklärt, dass formeller Bestandsschutz durch eine für ein Vorhaben erteilte Baugenehmigung vermittelt wird (aus der Rechtsprechung des Senates u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2017 – OVG 10 S 54.17 –, EA S. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese in dem Zulassungsverfahren einen mit einer Begründung versehenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 9.7.1 Ziffer des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).