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Beschluss

OVG 10 S 53/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0203.OVG10S53.20.00
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Leitsätze
Veränderungen der Marktlage, die als Folgen einer Tathandlung ohne rechtliche Bindungswirkung eintreten, wie hier als Folgen des amtlichen Informationshandelns der Bundesregierung in Form einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, reichen noch nicht aus, um das Informationshandeln, das diese Folgen auslöst, als funktionales Äquivalent eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren.(Rn.12)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Reisewarnung für die Länder Mauritius, Namibia, Seychellen und Ruanda betrifft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2020 hinsichtlich der Länder Kenia und Sambia verworfen und hinsichtlich Tansania zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerinnen. 4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Reisewarnung für die Länder Mauritius, Namibia, Seychellen und Ruanda betrifft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2020 hinsichtlich der Länder Kenia und Sambia verworfen und hinsichtlich Tansania zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerinnen. 4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt. I. Die beiden Antragstellerinnen sind Reiseveranstalter, die Fernreisen in afrikanische Länder anbieten. Sie wenden sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die weltweite COVID-19-Reisewarnung, die das Auswärtige Amt seit dem 17. März 2020 ausgesprochen hat, nachdem am 11. März 2020 die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Epidemie offiziell zu einer weltweiten Pandemie erklärte. Die streitige Reisewarnung betrifft nicht notwendige, touristische Reisen ins Ausland. Ausgenommen sind die meisten Länder der EU, Schengen-assoziierte Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Die Antragstellerinnen haben vor dem Verwaltungsgericht begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Reisewarnung aufzuheben, soweit sie die Länder Mauritius, Namibia, Seychellen und Tansania betrifft. Das Verwaltungsgericht hat ihr Begehren mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter. Außerdem begehren sie nunmehr auch die Aufhebung der Reisewarnung für die Länder Kenia, Ruanda und Sambia. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten den Rechtsstreit für die Länder Mauritius, Namibia, Seychellen und Ruanda in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. 1. Hinsichtlich der Länder Mauritius, Namibia, Seychellen und Ruanda ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). 2. Im Übrigen, d.h. für die Länder Kenia, Sambia und Tansania, hat die Beschwerde keinen Erfolg. a) Soweit die Beschwerde die Länder Kenia und Sambia betrifft, ist sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Insoweit enthält sie eine im Vergleich zu dem erstinstanzlich gestellten Antrag unzulässige Antragsänderung. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind aufgrund der Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine erstmalige Antragstellung oder eine sonstige Antragsänderung grundsätzlich nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – OVG 3 S 32/20 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 4 S 37/20 –, juris Rn. 1 f., jeweils m.w.N.; zu den möglichen Ausnahmen, die hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind, vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: Juli 2020, § 146 Rn. 13c, m.w.N.). Der Senat hält an seiner im Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 21. Juli 2020, S. 9 f.; Schriftsatz vom 3. September 2020, S. 1 f.) unberücksichtigt gebliebenen Rechtsprechung fest. Anderenfalls wäre die Beschwerde hinsichtlich der Länder Kenia und Sambia dennoch aus den nachfolgenden Gründen zur Reisewarnung für Tansania erfolglos. b) Im Übrigen, d.h. soweit die Beschwerde die Reisewarnung für Tansania betrifft, ist sie unbegründet. Das Vorbringen der Antragstellerinnen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt insoweit eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vom Erfordernis einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ausgegangen (EA S. 4). Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2017 - OVG 10 S 55.17/OVG 10 L 44.17 -, EA S. 3). Danach ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn bei Zugrundelegen des Vorbringens des Antragstellers eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Antragsteller beanspruchte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2018 - OVG 10 S 18.18 -, EA S. 4). Unter Zugrundelegen dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht hier eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG - für die Antragstellerin zu 2. als Kapitalgesellschaft jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG - sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag (Antragsschrift vom 12. Juni 2020, S. 2; vgl. auch Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 1 f.) zurecht verneint. aa) Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens lässt sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen analog § 42 Abs. 2 VwGO für das Gewähren einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Reisewarnung für Tansania nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Art. 12 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Antragstellerinnen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Doch schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Regelungen, welche die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht. Demgemäß ist auch nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.). Bei Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, besteht die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG jedoch dann, wenn sie in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. Bei amtlichem Informationshandeln gilt für die Grundrechtsbindung des Staates das Gleiche. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, a.a.O., juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - BVerwG 7 C 29.17 -, juris Rn. 43 f., jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben liegt in der hier streitigen Reisewarnung kein eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen analog § 42 Abs. 2 GG begründender Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vor. Soweit die Beschwerde geltend macht, eine unternehmensspezifische Individualisierung sei „entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingende Voraussetzung der Annahme eines funktionalen Eingriffsäquivalents“ (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 21. Juli 2020, S. 14), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn sonst fehlte hier der Bezug zu einem bestimmten „Beruf“ bzw. einer bestimmten „Berufsausübung“ (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reichen Veränderungen der Marktlage, die als Folgen einer Tathandlung ohne rechtliche Bindungswirkung eintreten, wie hier als Folgen des amtlichen Informationshandelns der Bundesregierung in Form einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, noch nicht aus, um das Informationshandeln, das diese Folgen auslöst, als funktionales Äquivalent eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren. Wie ohne die Bestimmung oder zumindest Bestimmbarkeit des durch diese Folgen in seinem „Beruf“ bzw. seiner „Berufsausübung“ (Art. 12 Abs. 1 GG) eingeschränkten Grundrechtsträgers eine Tathandlung, die in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommt, von einer Tathandlung, die nur die Marktlage als solche verändert und damit nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, abgrenzbar sein soll, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Jede Reisewarnung der Antragsgegnerin wird in aller Regel faktisch die Marktchancen der von wem auch immer angebotenen Leistungen für Reisen in das jeweils in Rede stehende Land verringern und die Marktchancen der von wem auch immer angebotenen Leistungen für Reisen in andere Länder erhöhen. Damit zielt sie gerade nicht in der Weise, die das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung für maßgebend zur Einordnung einer solchen Tathandlung als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG angesehen hat, direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zum wirtschaftlichen Nachteil dieser Unternehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25). Es handelt sich vielmehr um eine bloße - wenn auch außergewöhnlich bedeutende und besonders erhebliche - Veränderung der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit u.a. der Antragstellerinnen sowie aller anderen Unternehmen und Personen, die Reiseleistungen in die von der Reisewarnung erfassten Länder anbieten, wie z.B. auch der Fluggesellschaften und ihres Flug- und Bodenpersonals. Allein das außergewöhnliche Ausmaß der Marktveränderung und der Verringerung der Erwerbsmöglichkeiten der Antragstellerinnen vermag deshalb für sich genommen die Reisewarnung nicht als funktionales Äquivalent eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren, selbst wenn es existenzbedrohend wirkt, solange - wie hier - ein spezifischer Berufsbezug fehlt. Bei der hier streitigen Reisewarnung handelt es sich nicht - wie bei den Veröffentlichungen aufgrund von § 40 Abs. 1a LFGB in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - um Mitteilungen „in unternehmensspezifisch individualisierter Form“ (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 29), die bezwecken, die Verbraucher, hier: die Reisewilligen, in die Lage zu versetzen, bei ihrer Reiseentscheidung in Kenntnis der mitgeteilten Umstände „gegebenenfalls vom Vertragsschluss mit den benannten Unternehmen abzusehen“ (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, ebd.). Denn die Reisewarnung benennt keine Unternehmen und zielt auch sonst gerade nicht „direkt auf eine Veränderung der Marktbedingungen konkret adressierter Unternehmen“ (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, ebd.). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (EA S. 5 f.), sind die auf der Reisewarnung beruhenden Veränderungen der Marktsituation daher für die von ihnen betroffenen Unternehmen vielmehr ein bloßer Reflex einer nicht auf sie ausgerichteten Warnung. Auch das von den Antragstellerinnen gebildete Beispiel einer vermeintlich als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG einzuordnenden Warnung vor dem „Konsum von Milch“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13) verfängt nicht. Allein darin läge ebenso wenig ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG wie in der hier streitigen Reisewarnung. Die mit einer solchen Warnung vor dem Milchkonsum bezweckte Veränderung des Verbraucherverhaltens und die sich daraus ergebende Veränderung der Marktlage für Milch und Milchprodukte könnte als solche ebenfalls keine berufsspezifische Eingriffsqualität der Warnung begründen, weil die von ihr bewirkte Veränderung der Marktlage nicht nur – wie die Antragstellerinnen spekulieren – „sämtliche Molkereien“ träfe (a.a.O., S. 13), sondern die Marktbedingungen aller mit der Herstellung, Verarbeitung, Verpackung und dem Verkauf von Milch und Milchprodukten befassten Berufe und Berufsgruppen von der Milchviehwirtschaft über die Milchverarbeitung, die Verpackungsindustrie und den Großhandel bis zum Einzelhandel - und damit keine individualisierten oder auch nur individualisierbaren Unternehmen oder Personen - beträfe. Eine methodisch hergeleitete oder durch Rechtsprechung oder Schrifttum unterlegte Begründung der Einordnung solchen amtlichen Informationshandelns in Form einer Warnung vor dem Milchkonsum oder – wie hier – vor Reisen in bestimmte Länder als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG unter Verzicht auf die Individualisierbarkeit der konkret in ihrer beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit Betroffenen ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Allein aus dem von den Antragstellerinnen hervorgehobenen Wort „jedenfalls“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13; Schriftsatz vom 3. September 2020, S. 3) in der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 28) ergibt sich nicht schon die Möglichkeit eines Eingriffsäquivalents ohne spezifischen Berufsbezug. Ein Absehen von der Individualisierbarkeit der konkret in ihrer beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit Betroffenen als Voraussetzung auch für einen nur mittelbar-faktischen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich damit nicht begründen. Bei der Warnung vor dem „Handel“ und „Verkauf“ von E-Zigaretten (BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - BVerwG 3 C 27.13 -, juris Rn. 2), auf welche die Beschwerde verweist (Schriftsatz vom 3. September 2020, S. 3; Schriftsatz vom 22. September 2020, S. 1 f.), ergab sich die Eingriffsqualität daraus, dass sie eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit („Handel“ und „Verkauf“ von E-Zigaretten) ausdrücklich als „gesetzlich verboten“ bezeichnete (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014, a.a.O., Rn. 2). Durch den „Hinweis auf die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen“ beeinträchtigte die Warnung die unternehmerische Tätigkeit der in jenem Fall klagenden Herstellerin von E-Zigaretten „faktisch ähnlich wie eine rechtliche Verkaufsbeschränkung“. Deshalb griff sie „als funktionales Äquivalent eines klassischen Grundrechtseingriffs mittels hoheitlicher Regelung“ in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung der Herstellerin ein (BVerwG, Urteil vom 20. November 2014, a.a.O., Rn. 16). Inwieweit die hier streitige Reisewarnung einem an die Reiseveranstalter gerichteten berufsbezogenen Verbot des Abschlusses von Reiseverträgen entsprechen soll, ohne eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit zu benennen und ohne auf ein bestimmtes gesetzliches Verbot hinzuweisen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Qualität eines Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen ergibt sich auch nicht aus dem Ziel der Reisewarnung (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 14 f.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen reicht es für das Einordnen der Reisewarnung als Tathandlung, die einem Eingriff in die Berufsfreiheit als funktionales Äquivalent gleichkommt, nicht aus, dass sie über eine bloße Information von geringerer Intensität, wie sie „Reisehinweise“ enthalten, hinausgeht und es sich um einen „dringenden Appell“ und damit „um einen nachdrücklichen Aufruf“ handelt, mit dem „das Verhalten der potentiell Reisenden gezielt beeinflusst werden soll“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 15) bzw. der „eine erhebliche abschreckende Wirkung haben“ soll (Zitat im Schriftsatz vom 27. August 2020, S. 1). Auch wenn die Reisewarnung „drastische und bewusst bezweckte Auswirkungen auf das Verhalten der Reisenden hat“ (Schriftsatz vom 27. August 2020, S. 2), beschreibt die Beschwerde damit lediglich die - obschon besonders intensive - Marktrelevanz der Reisewarnung, ohne zugleich eine individualisierbare oder sonst berufsspezifische Qualität der Reisewarnung zu begründen. Das von der Beschwerde hervorgehobene Ziel der Reisewarnung ändert nichts daran, dass sie einen rein marktbezogenen und nicht spezifisch berufsbezogenen Zweck verfolgt. Die Reisewarnung bezweckt, die Reisewilligen von der Auswahl bestimmter Zielländer abzuhalten, nicht aber von der Inanspruchnahme bestimmter Reiseveranstalter. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zum amtlichen Informationshandeln in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, denn jene Veröffentlichungen umfassten auch die „Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist“ (§ 40 Abs. 1a LFGB). Das verkennen die Antragstellerinnen, wenn sie hinsichtlich der Qualität als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG das amtliche Informationshandeln in jenem Fall mit der hier streitigen Reisewarnung gleichsetzen wollen. Das Einbeziehen Tansanias in die streitige Reisewarnung beeinträchtigt den Gewährleistungsbereich des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerinnen deshalb auch insoweit nicht, wie sich dies auf ihre Chancen zum Abschluss von Verträgen über Reiseleistungen für dieses Reiseziel ausgewirkt hat. Etwas anderes mag dann in Betracht kommen, wenn in Tansania jedes Risiko der Infektion mit dem COVID-19-Virus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre und deshalb die streitige Reisewarnung insoweit keine zutreffende Angabe enthielte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rn. 59 - 61 - Glykolwarnung), etwa weil die Bewertung des Infektionsrisikos auf sachfremden Erwägungen beruhte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 61). Das machen die Antragstellerinnen aber nicht geltend. Sie setzen lediglich ihre eigene Einschätzung eines nur geringeren, aber keineswegs auszuschließenden Infektionsrisikos bei Reisen nach Tansania der allgemeinen Einschätzung der Bundesregierung entgegen. Allein wegen der unterschiedlichen Einschätzung des Ausmaßes des unstreitig jedenfalls nicht völlig auszuschließenden Infektionsrisikos kommt der Erstreckung der Reisewarnung auf Tansania noch keine Eingriffsqualität für die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen zu. Ebenso wenig errichtet die Reisewarnung nach ihrer Wirkung ein „Hindernis … für die Inanspruchnahme der Dienste der Antragstellerinnen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 17). Vielmehr erscheint der Begriff „Hindernis“ verfehlt, weil das Beschwerdevorbringen nicht aufzeigt, inwieweit die Reisewarnung den Zugang Reisewilliger zu den Dienstleistungen der Antragstellerinnen rechtlich oder faktisch in berufsspezifischer Weise erschwert. Der Hinweis der Beschwerde auf die mögliche Bedeutung der Reisewarnung als Indizwirkung für die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Reisegewährleistungsrecht (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18) reicht dazu nicht. Bei dem von der Beschwerde angeführten Beispiel der Frage eines Kündigungsgrundes wegen „höherer Gewalt“ (ebd.) ginge die „höhere Gewalt“ nicht von der Reisewarnung aus, sondern von dem Virus und seiner Verbreitung, und würde die Warnung insoweit auch keine Bindungswirkung für die Feststellung des Vorliegens „höherer Gewalt“ entfalten, sondern allenfalls, wie die Beschwerde selbst einräumt, eine „äußerst starke Indizwirkung“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18) haben und von den Zivilgerichten gegebenenfalls ohne förmliches Beweisverfahren im Wege eines Freibeweises verwertet werden. Ob die Reisewarnung die Gefahrenlage, etwa die Umstände „höherer Gewalt“, zutreffend wiedergibt, muss im Fall eines Reisegewährleistungsstreits gegebenenfalls von den Zivilgerichten geprüft und bei Zweifeln aufgeklärt werden. Auch die möglicherweise große praktische Bedeutung („zivilrechtliche Relevanz“, Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 3. September 2020, S. 5) der Reisewarnung in solchen Streitfällen und ein ihr von den Zivilgerichten beigemessener hoher Beweiswert ändern nichts daran, dass sie - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (EA S. 6) - als behördliche Äußerung ohne Bindungswirkung weder eine berufsspezifische Regelung trifft noch sonst die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen nach Art. 12 Abs. 1 GG in unternehmensspezifisch individualisierter bzw. individualisierbarer oder sonst berufsspezifischer Weise berührt. Das gilt auch für das im Beschwerdeverfahren wiederholte erstinstanzliche Vorbringen hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Antragstellerinnen zu ihren Berufshaftpflichtversicherungen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19). Soweit die Antragstellerinnen betonen, für die Qualifizierung eines staatlichen Informationshandelns als funktionales Eingriffsäquivalent seien allein dessen Zielsetzung und dessen Wirkung entscheidend und es gebe keine einzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der darüber hinaus das Vorliegen eines konkreten Unternehmensbezugs für die Annahme der Eingriffsäquivalenz vorausgesetzt werde (Schriftsatz vom 3. September 2020, S. 2), blenden sie die Tatbestandsmerkmale „Beruf“ bzw. „Berufsausübung“ als von Art. 12 Abs. 1 GG geforderte normative Bezugspunkte des Eingriffs aus. Auch eine reine Tathandlung, wie das amtliche Informationshandeln in Form der hier streitigen Reisewarnung, kann wegen ihrer Zielsetzung und ihrer Wirkungen nur dann als „funktionales Äquivalent eines Eingriffs“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rn. 62, und Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 28) in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) angesehen werden, wenn die Zielsetzung und die Wirkungen spezifisch berufsbezogen und nicht - wie hier - nur marktbezogen sind. Soweit die Antragstellerinnen meinen, dem „Glykolwein-Beschluss“ entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht eine eingriffsäquivalente Wirkung der Veröffentlichung der Weinliste daraus abgeleitet habe, „dass sie sich erheblich auf die Chancen zum Verkauf nicht DEG-haltigen Weins auswirkt“ (Schriftsatz vom 22. September 202, S. 2), übersehen sie, dass das Gericht die Feststellung eines Verstoßes gegen das Grundrecht der Weinkellereien aus Art. 12 Abs. 1 GG bereits daran scheitern ließ, dass es durch die Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine schon „nicht beeinträchtigt“ sei (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., Rn. 74), im Ergebnis also noch nicht einmal ein Eingriff vorlag. Wie oben ausgeführt vermittelt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbssituation und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., Rn. 43). Da auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die hier streitige Reisewarnung weder nach ihrem Ziel noch nach ihrer Wirkung einen spezifischen Berufsbezug aufweist, bewirkt nicht schon die von ihr hervorgerufene Veränderung der Wettbewerbsposition der Antragstellerinnen, selbst wenn sie zu erheblichen Umsatz- und Gewinneinbußen führt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 33; Schriftsatz vom 3. September 2020, S. 8 f.), dass sie trotzdem, d.h. ohne einen spezifischen Berufsbezug, als Äquivalent eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG angesehen werden kann. bb) Eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermag das Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19 - 21; Schriftsatz vom 3. September 2020, S. 5) ebenfalls nicht herzuleiten. Für die Unterscheidung der außereuropäischen Länder, in welche die Antragstellerinnen Reisen anbieten (wie hier Tansania), von bestimmten europäischen Ländern, in die andere Reiseveranstalter Reisen anbieten, zeigt auch das Beschwerdevorbringen eine grundrechtsrelevant nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtsfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der Antragstellerinnen gegenüber ihren Konkurrenten nicht auf. Wenn die Antragsgegnerin bestimmte europäische Länder von der Reisewarnung ausnimmt, so lässt dies noch keine Verletzung der Antragstellerinnen in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG möglich erscheinen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich um eine Unterscheidung von Staaten, nicht von Reiseveranstaltern. Eine unterschiedliche Behandlung von Reiseveranstaltern durch die Reisewarnung liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Pandemiesituation innerhalb und außerhalb der genannten europäischen Länder unterschiedlich einstuft (EA S. 6). In der faktischen Unterscheidung von Ländern liegt keine auch nur faktische Unterscheidung von Reiseveranstaltern durch die Antragsgegnerin. Vielmehr handelt es sich bei den unterschiedlichen Auswirkungen der Reisewarnung auf die Marktchancen einzelner Reiseveranstalter auch hier nur um einen bloßen Reflex der Veränderung der Lage am Reisemarkt, der alle Reiseveranstalter, die keine Reisen in die von der Reisewarnung ausgenommenen Länder anbieten, gleichermaßen trifft. Soweit die Ausnahme einzelner Länder andere Reiseveranstalter als die Antragstellerinnen faktisch begünstigt, weil jene - anders als diese - Reisen in die ausgenommenen Länder anbieten, liegt deshalb darin - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (EA S. 7) - keine auch nur faktische Ungleichbehandlung der Antragstellerinnen gegenüber anderen Reiseveranstaltern durch die Antragsgegnerin. Es handelt sich allein um eine Folge der unternehmerischen Entscheidung der Antragstellerinnen, ihre Angebote auf das Reisemarktsegment der Fernreisen in afrikanische Länder zu beschränken und für das Reisemarktsegment der von der Warnung ausgenommenen europäischen Länder nichts anzubieten. Das von der Beschwerde ohnehin nicht näher erläuterte Beispiel der vermeintlichen Ungleichbehandlung von Einzelhandelsgeschäften nach ihrer Verkaufsfläche („800 m²-Kriterium“, Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 21) greift hier nicht durch. Zum einen unterliegt die Größe von Verkaufsflächen regelmäßig planungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, juris) sowie den faktischen räumlichen Grenzen durch die örtlichen Gegebenheiten und nicht allein der freien unternehmerischen Entscheidung des Geschäftsinhabers. Soweit die Antragstellerinnen mit dem „800 m²-Kriterium“ auf pandemiebedingte Verordnungsregelungen zur Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts von Kunden in Einzelhandelsgeschäften (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 11. Dezember 2020 - OVG 11 S 124/20 -, juris Rn. 5) anspielen, ist zum anderen bereits zweifelhaft, ob insofern überhaupt eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung großflächiger und kleinerer Einzelhandelsbetriebe vorliegt und dürfte die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG die - auch hier dem Beschwerdevorbringen fehlende - plausible Darlegung erfordern, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird und worin konkret ein individueller Nachteil liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 57 f. m.w.N.). 3. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (s.o. zu 1.), ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten den Antragstellerinnen aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil ihr Begehren aus den oben zu 2. ausgeführten Gründen von vorneherein aussichtslos war (hinsichtlich Ruanda vgl. die Ausführungen zu den Ländern Kenia und Sambia unter 2.a); hinsichtlich der Länder Mauritius, Namibia und Seychellen vgl. die Ausführungen zu Tansania unter 2.b)). Im Übrigen, d.h. soweit die Beschwerde keinen Erfolg hatte (s.o. zu 2.), folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht der Senat für jede der beiden Antragstellerinnen in der Hauptsache für jedes der sieben von ihnen zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemachten Länder vom Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro aus, der angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht herabzusetzen war. Von einer entsprechenden Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG hat der Senat abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).