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Beschluss

OVG 10 S 69/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0222.OVG10S69.20.00
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Leitsätze
1. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kommt nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer erst dann zu, wenn sie die Planbetroffenen nach der Konzeption des Plangebers wechselseitig in einem Austauschverhältnis zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbinden.(Rn.15) 2. Im Rahmen der Einzelfallabwägung, ob ein hinzutretendes Vorhaben zumutbar ist, sind etwaige Vorbelastungen, denen eine bestehende Nutzung ausgesetzt ist, mit zu berücksichtigen.(Rn.19) 3. aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die Abstandsflächen eingehalten sind.(Rn.22) 4. Das Rücksichtnahmegebot fordert gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden.(Rn.22) 5. Es ist auch Folge des Rücksichtnahmegebots, dass im Umfang der Vorbelastung auch an sich nicht hinnehmbare Immissionen im Einzelfall zumutbar sein können, wenn die Genehmigung, die sie ermöglicht, die Immissionssituation zugunsten der Nachbarschaft verbessert.(Rn.23) 6. Das Abstandsflächenrecht ist kein Instrument, durch das der Nachbar es in der Hand hätte, die Art und Weise der Anordnung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück selbst zu bestimmen. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kommt nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer erst dann zu, wenn sie die Planbetroffenen nach der Konzeption des Plangebers wechselseitig in einem Austauschverhältnis zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbinden.(Rn.15) 2. Im Rahmen der Einzelfallabwägung, ob ein hinzutretendes Vorhaben zumutbar ist, sind etwaige Vorbelastungen, denen eine bestehende Nutzung ausgesetzt ist, mit zu berücksichtigen.(Rn.19) 3. aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die Abstandsflächen eingehalten sind.(Rn.22) 4. Das Rücksichtnahmegebot fordert gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden.(Rn.22) 5. Es ist auch Folge des Rücksichtnahmegebots, dass im Umfang der Vorbelastung auch an sich nicht hinnehmbare Immissionen im Einzelfall zumutbar sein können, wenn die Genehmigung, die sie ermöglicht, die Immissionssituation zugunsten der Nachbarschaft verbessert.(Rn.23) 6. Das Abstandsflächenrecht ist kein Instrument, durch das der Nachbar es in der Hand hätte, die Art und Weise der Anordnung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück selbst zu bestimmen. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt.(Rn.31) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Gewerbeanteil auf einem Nachbargrundstück. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G... im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Die Grundfläche beträgt 333 Quadratmeter, wovon 196 Quadratmeter bebaut und 137 Quadratmeter Freifläche sind. Das fünfgeschossige Wohngebäude weist eine Traufhöhe von 19,13 Metern und eine Firsthöhe von 21,42 Metern auf. An der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine Mauer mit einer Höhe von ca. 1,25 Vollgeschossen. Das in der G..., Flur ..., ...Flurstück 2... liegende, 427 Quadratmeter große Vorhabengrundstück des Beigeladenen schließt westlich an das Grundstück der Antragstellerin an. Geplant ist die Errichtung eines sechsgeschossigen Bürohauses mit Gewerbeanteil im Erdgeschoss, das die an dieser Stelle vorhandene Lücke in der Eckbebauung auf der nordöstlichen Seite der Kreuzung G.../N... schließen soll. Die Gebäudehöhe soll in dem an die straßenseitige Fassade der Antragstellerin anschließenden Teil 20,20 Meter betragen, die geplante GFZ 4,37. Das oberste Geschoss soll rückwärtig um 2,5 bis 5,5 Meter zurückgesetzt sein. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans V... vom 6..., der an dieser Stelle ein Kerngebiet, eine GFZ von 2,4 und eine Bebauungstiefe von 13 Metern, gerechnet von den straßenseitigen Baugrenzen an der G...- bzw. N..., festsetzt. Auf den Bauantrag des Beigeladenen erteilte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg mit Bescheid vom 23. April 2020 eine Baugenehmigung. Zugleich befreite es den Beigeladenen von der festgesetzten GFZ und genehmigte eine Abweichung für die Überschreitung der Abstandsflächen im hinteren Teil des Hofes zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung einschließlich der Befreiung und der Abweichung eingelegten Widerspruchs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung hinsichtlich der mit der Baugenehmigung erteilten Befreiung zur Überschreitung der GFZ (1.) oder wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot (2.) oder wegen der zugelassenen Abweichung bezüglich der Abstandsfläche (3.) zu gewähren. 1. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, sie werde durch die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von der durch den Bebauungsplan von 1979 auf 2,4 festgesetzten GFZ in ihren Rechten als Nachbarin verletzt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Grundsätzlich sind Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung als solche nicht nachbarschützend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Vielmehr kann dem Bundesrecht ein von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – BVerwG 4 B 52.95 – juris Rn. 4). Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – BVerwG 4 C 7.17 – juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 19. Oktober 1995 – BVerwG 4 B 215.95 – juris Rn. 3). Entscheidend für die Frage des Nachbarschutzes ist mithin, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 23). Die Antragstellerin legt dar, der Plangeber des Bebauungsplans V... habe durch die GFZ-Festsetzung von 2,4 den Gebietscharakter in der Umgebung der Schule abweichend vom Bestandscharakter prägen wollen. Er habe damit eine wesentlich geringere bauliche Ausnutzung der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes beabsichtigt. Ein solcher Inhalt kann den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Plans jedoch nicht entnommen werden. Nach dem Wortlaut der Begründung liegt ein drittschützender Charakter der Maßfestsetzung ebenfalls fern. In der vom Antragsgegner vorgelegten Planbegründung heißt es unter Ziffer II.: „Die Grundzüge der Planung werden auch durch die Anhebung [des Nutzungsmaßes] im Kerngebiet, für das der Flächennutzungsplan auch schon eine hohe bauliche Nutzung vorsieht, nicht berührt. […] Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind eine Folge der Verfeinerung der Planung und dienen der Erhaltung des vorhandenen Stadtbildes mit seinen Straßenräumen. Mit der Erhöhung der Geschossflächenzahl wird im Bereich des allgemeinen Wohngebietes erreicht, dass bei einer eventuellen notwendig werdenden teilweisen Neubebauung mit sechs Vollgeschossen – bezogen auf die relativ geringen Grundstücksflächen – die vorhandene Traufhöhe der Randbebauung im Interesse der Wahrung des Straßenbildes eingehalten werden kann. Im Kerngebiet dient die Nutzungsmaßanhebung im Hinblick auf die geringen Grundstücksgrößen ebenfalls der Sicherung einer eventuell auch durch bodenordnende Maßnahmen vorzubereitenden, dem Stadtbild gerecht werdenden ausreichend hohen Randbebauung. Die Nutzungsmaßanhebung bleibt hier auf verhältnismäßig kleine Teilflächen des Kerngebietes beschränkt. Öffentliche Belange stehen der Anhebung des Nutzungsmaßes nicht entgegen, da die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Nutzungsmaßanhebung nicht beeinträchtigt werden, zumal hinter Randbebauungen ausreichende Abstandsflächen und Flächen für Freizeit und Bewegung auf der Grundlage des Bebauungsplanes herstellbar wären.“ (Abgeordnetenhaus von Berlin, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/221 vom 7. Dezember 1979, Seite 2-3) Es ist nicht dargelegt, dass im Laufe des Planaufstellungsverfahrens oder sonst im Zusammenhang mit der Entstehung des Plans irgendetwas geschehen wäre, was zu einer anderen Auslegung des Willens des Plangebers Anlass geben könnte, als er in der Planbegründung zum Ausdruck gekommen ist. Demnach waren hier nach der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung für den Plangeber ausschließlich städtebauliche Belange für die Anhebung der GFZ auf 2,4 maßgeblich. Es ging dem Plangeber, anders als von der Antragstellerin angenommen, nach seinem in der Begründung erklärten Willen gerade nicht darum, eine vom bisherigen städtebaulichen Rahmen im Nutzungsmaß nach unten abweichende Bebauung zugunsten der Nachbarn zu sichern und damit den Bestandscharakter zu verändern. Im Gegenteil wollte der Plangeber die Erhaltung des vorhandenen Stadtbildes auch bei etwaigen Neubauten im Hinblick auf die geschlossene Bauweise und die vorhandene Traufhöhe der Randbebauung sicherstellen. Die Randbebauung sollte gerade nicht niedriger und vom Nutzungsmaß her geringer ausfallen, sondern sie sollte ebenso hoch werden wie der vorhandene Bestand. Hierbei handelt es sich ausschließlich um einen öffentlich-rechtlichen, städtebaulichen Belang. Dabei war dem Plangeber, wie die Begründung zeigt, auch bewusst, dass es schon im Bestand eine hohe Nutzungsdichte gab und dass die vorhandenen Teilflächen gerade im Kerngebiet, zu dem auch die hier im Streit stehenden Grundstücke gehören, relativ klein waren. Die Argumentation der Antragstellerin, auch wenn der Plangeber dies nicht ausdrücklich festgeschrieben habe, sei heute jedenfalls eine nachträgliche subjektiv-rechtliche Aufladung im Sinne der „Wannsee“-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – BVerwG 4 C 7.17 – juris Rn. 16) vorzunehmen, trägt für den vorliegenden Fall nicht. Zum einen geht es hier um einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1979, während Gegenstand der „Wannsee“-Entscheidung eine Sonderzweckfläche für Wassersport war, die durch einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1959 und damit noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 festgesetzt worden war. Zu dem Zeitpunkt spielten Fragen des nachbarschützenden Charakters bauplanerischer Festsetzungen bei der Aufstellung und Inkraftsetzung von Bebauungsplänen im Bewusstsein des Plangebers noch keine Rolle, weil der Gedanke des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht erst ab 1960 von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorhergehende Verfahren: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 2, 22, 50). Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung halten es für problematisch, einer bauleitplanerischen Festsetzung aus der Zeit nach 1960 im Wege richterrechtlicher Korrektur unter Berufung auf die „Wannsee“-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Plangeber nicht positiv gewollte Drittschutzwirkung zu unterstellen (OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 2 B 1322/19 – juris Rn. 25; OVG SH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – OVG 10 S 15/20 – juris Rn. 41; a.A. zum Bebauungsplan Blankenese 48 aus dem Jahr 2012: OVG HH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 2, 54-55). Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, denn vorliegend fehlt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls auch an einem wechselseitigen Austauschverhältnis im Sinne der „Wannsee“-Rechtsprechung. Den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kommt nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung der „Wannsee“-Rechtsprechung erst dann zu, wenn sie die Planbetroffenen nach der Konzeption des Plangebers wechselseitig in einem Austauschverhältnis zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbinden. Erst daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – BVerwG 4 C 7.17 – juris Rn. 15). Das wechselseitige Austauschverhältnis ergab sich in der „Wannsee“-Entscheidung daraus, dass die Maßfestsetzungen den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche für den Wassersport bewahren und die Planungsziele durch eine Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – BVerwG 4 C 7.17 – juris Rn. 21). Es fehlt an einer Darlegung, wodurch hier ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet sein und warum die Befreiung von der GFZ einer vom Plangeber beabsichtigten Bewahrung des Gebietscharakters widersprechen könnte. Vielmehr entspricht das Vorhaben gerade auch mit der gewährten Befreiung von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung voll und ganz dem vom Plangeber gewollten innerstädtischen Gebietscharakter der mehrgeschossigen Bebauung in geschlossener Bauweise in einem typischen Innenstadt-Kerngebiet. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO). Im Kerngebiet sind neben einer Wohnnutzung zahlreiche andere Nutzungsarten zulässig, teilweise innerhalb desselben Gebäudes mit Wohnnutzung kombiniert (vgl. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO), was zum typischerweise dichten und innenstädtischen Charakter im Kerngebiet führt. Dies gilt auch in einem innenstädtischen Bezirk in der Großstadt Berlin und spricht dagegen, dass ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis mit dem von der Antragstellerin gewünschten Inhalt anzunehmen wäre. 2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch hinsichtlich der erteilten Befreiung von der GFZ ergibt sich für die Antragstellerin auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot. Betrifft die erteilte Befreiung eine nicht nachbarschützende Festsetzung, steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – BVerwG 4 B 64.98 – juris Rn. 5). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist. Dies lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückenden Wirkung wird etwa angenommen, wenn ein Vorhaben durch sein Ausmaß, seine Baumasse oder seine massive Gestaltung das Nachbargrundstück sozusagen „erdrückt“, indem es beim Nachbarn zu einem Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. zu einer „Hinterhofsituation“ führt (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 20-21; zu den Maßstäben für eine erdrückende Wirkung vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 – juris Rn. 18). Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, warum die GFZ von 4,37 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rücksichtslos sein sollte. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit der auf ihrem Grundstück vorbestehenden und damit allein in ihre Sphäre fallenden Vorbelastung hinsichtlich einer beengten und im Hinblick auf Belüftung, Belichtung und Besonnung nachteiligen Grundstückssituation. Im Rahmen der Einzelfallabwägung, ob ein hinzutretendes Vorhaben zumutbar ist, sind etwaige Vorbelastungen, denen eine bestehende Nutzung ausgesetzt ist, mit zu berücksichtigen. So sind z.B. angesichts etwaiger Vorbelastungen neu hinzutretende Belastungen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Die Zulassung eines weiteren belastenden Vorhabens ist jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Situation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschritten hat (so zu einem Immissionskonflikt im Außenbereich: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – BVerwG 4 C 3.16 – juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtsgedanken entsprechend angewendet und dazu im Einzelnen ausgeführt, der Beigeladene wolle mit der geplanten Bebauung bei Ausblendung der Ecksituation keine wesentlich massivere Verdichtung auf seinem Baugrundstück verwirklichen, als es die Antragstellerin bereits tue. Die schlechte Belichtung auf dem Grundstück der Antragstellerin beruhe vielmehr schon auf der hohen Ausnutzung durch die Antragstellerin selbst. Das Vorhaben schließe auf dem Eckgrundstück eine Lücke in der Blockrandbebauung. In den durch fünfgeschossige Gründerzeitbebauung geprägten Innenstadtbezirken Berlins mit der Baustufe V/3 des Baunutzungsplans liege die GFZ auf Eckgrundstücken oft zwischen 4 und 5. Das Vorhabengebäude nehme die Höhe der Umgebungsbebauung auf. Eine Beibehaltung der für die Antragstellerin günstigen Bebauungssituation habe diese im hochverdichteten Kreuzberg und an einer hauptstädtischen Magistrale nicht erwarten können. Hierzu verweist die Beschwerde lediglich pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit der Vorbelastung zu befassen und diese von Einwirkungen abzugrenzen, die erst durch das Vorhaben hinzutreten. Auch wird in Bezug auf Tageslicht und Besonnung weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht dargelegt, warum sich die für die rückwärtigen Räume im Wohnhaus der Antragstellerin und deren Hofbereich bereits vorbestehende „Hinterhofsituation“ gerade durch die erteilte Befreiung für die GFZ von 4,37 unzumutbar verschlimmern würde. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots seien Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die Abstandsflächen eingehalten seien. Diese zielten im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Aber auch dessen ungeachtet fordere das Rücksichtnahmegebot gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet würden. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach eine Beeinträchtigung über den gesamten Tagesverlauf gesehen in qualifizierter Weise vorliegen muss, damit ein Vorhaben als rücksichtslos anzusehen ist. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – OVG 10 N 53.11 – juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 – juris Rn. 22). Das Vorhaben kann aufgrund seiner Ausrichtung überhaupt nur geeignet sein, das Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich des Tageslichts und der Besonnung aus westlicher Richtung zu beeinträchtigen. Aber auch ein weniger massives Gebäude, das die festgesetzte geschlossene Bauweise einhält und die Höhe der Umgebungsbebauung aufnimmt, würde aufgrund der Ecksituation praktisch dieselbe Wirkung bezüglich des Lichteinfalls aus westlicher Richtung entfalten. Alle übrigen Beeinträchtigungen werden nicht von dem Vorhaben verursacht, sondern bestehen bereits aufgrund der Gegebenheiten auf dem Grundstück der Antragstellerin und aufgrund der nördlich von deren Grundstück schon vorhandenen Nachbarbebauung, wobei sich die Beschwerde auch nicht dazu verhält, dass jede Wohnung im Gebäude der Antragstellerin auch jeweils Fenster nach Süden zur G... hin aufweist, wo eine ungehinderte Sonneneinstrahlung gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Belüftung fehlt es ebenfalls an der Darlegung einer konkreten Beeinträchtigung. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass das Vorhaben auch Verbesserungen für die Antragstellerin bewirken wird. Es ist auch Folge des Rücksichtnahmegebots, dass im Umfang der Vorbelastung auch an sich nicht hinnehmbare Immissionen im Einzelfall zumutbar sein können, wenn die Genehmigung, die sie ermöglicht, die Immissionssituation zugunsten der Nachbarschaft verbessert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 141/13 – juris Rn. 16). Im Hinblick auf die Belüftung mag sich zwar hinsichtlich des Luftzugs im Blockinnenbereich durch den Lückenschluss die Situation der Antragstellerin verschlechtern, wobei nichts dafür dargelegt worden ist, dass dies die Grenze des Zumutbaren überschreiten würde. Zugleich dürfte das Vorhaben jedoch auch zu einer Verbesserung für die Antragstellerin führen. Denn das Vorhabengebäude wird auf den Flachdächern umfangreich begrünt, führt gegenüber dem früheren Autohandelsbetrieb zu einer Flächenentsiegelung und erhöht die Grün- und Freiflächenanteile, was sich insgesamt positiv auf das Mikroklima auswirken dürfte. Zudem wird die Schließung der Baulücke zu einer Reduzierung der Belastung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin durch Straßenverkehrslärm und -abgase beitragen. Aus der Nutzungsart des Vorhabens mit Gewerberäumen im Erdgeschoss und Büroräumen in den oberen Etagen lässt sich auch nichts für dessen etwaige Rücksichtslosigkeit herleiten. Die Antragstellerin konnte nicht auf eine zukünftige reine Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück vertrauen, da beide Grundstücke in einem Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO liegen und das Vorhabengrundstück bereits vorher durch einen Autohandel gewerblich genutzt worden war. Zudem fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, warum die beabsichtigte Büro- und Gewerbenutzung in dem Vorhabengebäude negativere Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin entfalten könnte als eine Wohnnutzung. 3. Auch die Darlegungen der Beschwerde zu der erteilten Abweichung bezüglich der Abstandsfläche greifen nicht durch. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO Bln kann eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine atypische Grundstückssituation nicht erforderlich. Die Regelungen des Abstandsflächenrechts zielen im Interesse der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens auf eine aufgelockerte Bebauung ab, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude und der sonstigen Teile des Nachbargrundstücks gewährleistet und die Einsichtsmöglichkeiten begrenzt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – BVerwG 4 C 5.93 – juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 – juris Rn. 3). Die Beschwerde argumentiert damit, dass es sich hier nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen um eine atypische Grundstückssituation handele. Nicht rechtwinklige Grundstücke seien deswegen noch nicht atypisch. Im innerstädtischen Bereich seien Grundstücke in der Regel nicht ganz rechtwinklig. Ginge man davon aus, dass jedes nicht ganz rechtwinklig zugeschnittene Grundstück die Möglichkeit eröffne, Abweichungen nach § 67 BauO Bln zuzulassen, würden die Abstandsflächenregelungen bei fast allen Grundstücken im innerstädtischen Bereich unterlaufen. Diese Argumentation greift nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulassung der Abweichung als rechtmäßig angesehen. Zunächst kommt es nach der aktuell geltenden Rechtslage nicht mehr darauf an, ob eine atypische Grundstückssituation vorliegt, wie § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO Bln zu entnehmen ist. Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 11 BauO Bln ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung von Berlin eingeführt worden. Sie stellt nach der Gesetzesbegründung (Abgh.-Drs. 17/2713, Seite 51, Langfassung abrufbar unter: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/BauVerk/ vorgang/bv17-0312-v.pdf) eine Reaktion des Landesgesetzgebers auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dar, wonach die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig sei (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 – juris Leitsatz und Rn. 3). Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO Bln kann eine Abweichung von den Abstandsflächenregeln zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Auf der Tatbestandsseite ist demnach das Gewahrtbleiben der Schutzziele des Abstandsflächenrechts die einzige Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung, und zwar unabhängig davon, ob eine atypische Grundstückssituation gegeben ist. Im Schrifttum wird vertreten, das Merkmal „gewahrt bleiben“ sei im Hinblick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts verfassungskonform so auszulegen, dass eine Abweichung in den Fällen, in denen sie vor der Rechtsänderung wegen einer atypischen Grundstückssituation möglich gewesen sei, nach aktueller Rechtslage erlaubt sei, selbst wenn die Schutzziele des Abstandsflächenrechts nicht vollständig erreicht würden (so Otto, Abweichung im Abstandsflächenrecht ohne Atypik, in: ZfBR 2017, 435, 437). Davon scheint auch das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausgegangen zu sein, da es direkt von der Bejahung einer grundstücksbezogenen Atypik auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO Bln geschlossen hat, ohne zu erörtern, ob die Schutzziele „gewahrt“ bleiben. Es ist jedoch unerheblich, ob vorliegend in der nicht rechtwinklig zur G... verlaufenden Grundstücksgrenze eine atypische Grundstückssituation zu sehen ist. Auch wenn die Argumentation der Antragstellerin durchgreifen würde, dass eine nicht rechtwinklige Grundstücksgrenze im innerstädtischen Bereich häufig vorkomme und dass diese Häufigkeit eine Atypik ausschließe, vermag das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Beschwerde legt nicht dar, dass bei Zulassung der Abweichung die Schutzziele des Abstandsflächenrechts nicht gewahrt würden. Die untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Zulassung der Abweichung damit begründet, dass durch die seitlich in einer Breite von 12 cm auf das Nachbargrundstück geworfene Abstandsfläche keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin infolge der Verschattung, Belichtung und Besonnung zu erwarten seien. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Es fehlt an Ausführungen dazu, zu welcher negativen Veränderung der geschützten Belange der Antragstellerin gerade diese sehr geringe Abstandsflächenüberschreitung führen sollte. Neue Einsichtsmöglichkeiten oder sonstige optische Beeinträchtigungen gegenüber der Antragstellerin entstehen durch die rückwärtige, parallel zur G... verlaufende Außenwand des Vorhabengebäudes nicht. Auch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, wie die seitliche Abstandsflächenüberschreitung mit einer Breite von 1-12 cm auf einer Länge von ca. fünf Metern die Belichtungs-, Besonnungs- oder Belüftungssituation für die Antragstellerin qualitativ oder quantitativ nachteilig verändern könnte. Denn aufgrund der geschlossenen Bauweise und der straßenseitigen Baugrenze schließt das Vorhabengebäude direkt an das Wohnhaus der Antragstellerin an. Wenn die Grundstücksgrenze rechtwinklig verlaufen würde, wäre das Vorhaben in der beantragten Form angesichts der Einhaltung der geschlossenen Bauweise, der Bautiefe und der nach vorn geworfenen Abstandsfläche zum an die N... grenzenden Gebäude abstandsflächenrechtlich unproblematisch. Auch bei einer rein schutzzweckorientierten Auslegung von § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO Bln (vgl. OVG Bln-Bbg Beschluss vom 24. November 2016 – OVG 10 S 5.16 – juris Rn. 14) und unter Berücksichtigung der rechtlichen Situation, dass dem Nachbarn Drittschutz unabhängig davon zukommt, ob durch die Verkürzung der Abstandsflächen, die mit der Abweichung zugelassen wurde, eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird, wäre im Hinblick auf die Wahrung der Schutzziele des § 6 BauO Bln konkret darzulegen, welche generell nachbarschützenden Belange durch die zugelassene Abweichung verletzt sein könnten. In Betracht kämen z.B. der Brandschutz oder die Standsicherheit (vgl. Otto/Kemper/Schulz, Abstandsflächenrecht für Berlin und Brandenburg, 2017, Seite 3; Rosin, Öffentliches Baunachbarrecht, 2017, Seite 201 f.). Hierzu fehlt es jedoch erst recht an einer Darlegung. Die Erteilung einer Abweichung liegt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß §§ 6 Abs. 1, 67 Abs. 1 BauO Bln im Ermessen der Baubehörde. Ermessensfehler sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, zu verneinen. Ein Abwehranspruch hinsichtlich der Abweichung könnte der Antragstellerin nur zustehen, wenn im Hinblick auf die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Antragstellerin eine Zulassung der Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ermessensfehlerhaft wäre. Auf Seiten der Antragstellerin ist nicht dargelegt, dass bei Zulassung der Abweichung die Schutzziele des Abstandsflächenrechts nicht gewahrt bleiben würden. Zugunsten des Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächenüberschreitung die Folge einer öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Festsetzung ist, da der Bebauungsplan eine Bautiefe von 13 Metern ermöglicht, die rückwärtige Außenwand parallel zur vorderen Außenwand verläuft und das Vorhabengebäude bei geschlossener Bauweise und Einhaltung der straßenseitigen Baugrenze vollständig an das Wohnhaus der Antragstellerin anschließen muss. Auch wenn die Argumentation der Antragstellerin zutreffen sollte, dass eine Verschwenkung der rückwärtigen Außenwand des Vorhabengebäudes um bis zu 12 cm nach Süden nicht zu erheblich höheren Baukosten führen würde und dass dadurch die Nutzbarkeit des Vorhabengebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wäre, muss sich der Beigeladene eine solche Änderung seines Vorhabens nicht aufdrängen lassen, weil dies auf eine Einschränkung der Grundstücksfläche hinausliefe, die nach dem Planungsrecht ausgenutzt werden darf. Das Abstandsflächenrecht ist kein Instrument, durch das der Nachbar es in der Hand hätte, die Art und Weise der Anordnung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück selbst zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob dem vom Bauherrn beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (vgl. ähnlich zu einem Immissionskonflikt: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – BVerwG 4 B 93.98 – juris Rn. 5). Entsprechend gilt auch hier, dass sich der Beigeladene eine Änderung des beantragten Vorhabens, dem zulässigerweise eine Abweichung gemäß §§ 6 Abs. 11, 67 Abs. 1 BauO Bln erteilt wurde, nicht deshalb aufdrängen lassen muss, weil sich die Antragstellerin eine Alternativplanung wünscht. Bei summarischer Prüfung ist somit nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung mit der erteilten Befreiung und Abweichung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen und ihr deshalb ein Abwehranspruch zustehen könnte, so dass ihr Interesse, von der Ausführung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners und des Beigeladenen nicht überwiegt. Es bleibt daher bei der gesetzlich vorgeschriebenen Folge, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung mit der Befreiung und Abweichung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 212a Abs. 1 BauGB), weshalb ihr Rechtsschutzantrag keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom 18. Juli 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).