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Beschluss

OVG 10 S 49/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0322.OVG10S49.20.00
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Leitsätze
1. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein wird.(Rn.40) 2. Dieses Mindestmaß ist gewahrt, wenn das Bezirksamt im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen für Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zur Errichtung eine Schule hatte.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein wird.(Rn.40) 2. Dieses Mindestmaß ist gewahrt, wenn das Bezirksamt im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen für Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zur Errichtung eine Schule hatte.(Rn.40) Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre, welche der Antragsgegner zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplan 3-61 erlassen hat, der insbesondere Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs G... Straße im Bezirk P... von Berlin zum Gegenstand hat. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung von Immobilien. Sie erwarb im Jahre 2011 das Grundstück des ehemaligen innerstädtischen Güterbahnhofs G... Straße im Bezirk P.... Sie ist Eigentümerin des Grundstücks L...Straße 10, 12 (Gemarkung P..., Flur 2..., Flurstücke 1...; Flur 2..., Flurstücke 2...; Flur 3..., Flurstücke 1...; Flur 3..., Flurstücke 1...), das im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils P... liegt. Das Grundstück liegt südlich der Gleise der Ringbahn zwischen der G... Straße und der P... in der Nähe des S-Bahnhofs G... Straße. Es ist derzeit mit Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs bebaut. Teile des ehemaligen Güterschuppens werden derzeit als Veranstaltungsort („Eventlocation“) und für einen Stoffhandel genutzt. Ein anderer Teil des Grundstücks westlich der Gebäude entlang der Gleise der Ringbahn ist unbebaut. Die Antragstellerin beabsichtigt, das Grundstück einer neuen Nutzung zuzuführen, und verfolgt dazu verschiedene Vorhabenziele. Sie hat Vorbescheids- bzw. Bauanträge für Vorhaben zur Errichtung von zwei siebengeschossigen Wohngebäuden und von zwei siebengeschossigen Bürogebäuden gestellt. Das Stadtentwicklungsamt des Antragsgegners erstellte eine Standortanalyse für Schulbauten im Bezirk. Nach dem Ergebnisbericht vom Mai 2019 wurden für die so genannte Schulregion 3 des Bezirks die 1,6 ha große Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs G... Straße und die südlich davon gelegenen Parkplatzflächen an der L...Straße als Potentialflächen für einen neuen Schulstandort identifiziert. Im Bericht wird ausgeführt, dass aufgrund der Prognosen einer wachsenden Stadt und des damit verbundenen Anstiegs der Bevölkerung des Bezirks ein dringender Bedarf an weiteren Schulkapazitäten bestehe. Auch in der Schulregion 3 bestehe ein erhöhter Bedarf an Schulplätzen. Alternativstandorte zu den Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs existierten aufgrund der städtebaulichen Dichte der Schulregion am P... nicht. Am 4. Juni 2019 beschloss das Bezirksamt des Antragsgegners, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-61 für das im Beschluss näher beschriebene Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs G... Straße im Bezirk P... aufzustellen. Der Beschlussvorlage lag ein Übersichtsplan bei, in der der räumliche Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zeichnerisch dargestellt ist. Im Amtsblatt für Berlin vom 21. Juni 2019 wurde der Beschluss wie folgt bekannt gemacht: Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans Bekanntmachung vom 13. Juni 2019 Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 4. Juni 2019 beschlossen, für das Gelände südlich der Berliner Ringbahn, nördlich der G... 80 A bis D,...r Straße, L..., E...Straße, nördlich des Vivantes Klinikums Prenzlauer Berg, D... und P... (ehemaliger Güterbahnhof G...) im Bezirk Pankow, Ortsteil P..., einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-61 aufzustellen. Mit der Durchführung des Beschlusses ist die Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste beauftragt. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird insbesondere ausgeführt, dass sich das Plangebiet des künftigen Bebauungsplans in zentraler, innerstädtischer Lage des Ortsteils P... befinde. Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans umfasse ca. 12,1 ha und befinde sich überwiegend im Eigentum des Landes Berlin und im Übrigen im Eigentum von privaten Eigentümern. Ziel und Zweck der Planung sei insbesondere die Sicherung von Gemeinbedarfsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Gemeinschaftsschule“ zur planerischen Sicherung eines erforderlichen Neubaus einer Schule. Weiteres Ziel sei die Sicherung von öffentlichen Grünflächen zur planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Parkanlage und der geplanten überörtlichen Grünverbindung mit Fuß- und Radwegverbindung entlang der Ringbahn. Nach vorheriger Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung des Antragsgegners vom 1. April 2020 erließ das Bezirksamt des Antragsgegners am 21. April 2020 die Verordnung über die streitgegenständliche Veränderungssperre 3-61/17 im Bezirk P..., Ortsteil P.... Die Rechtsverordnung über die Veränderungssperre wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Mai 2020 mit folgendem Inhalt (Auszug) bekannt gemacht: § 1 Für das Grundstück L... 10/12, Ringbahn zwischen P... Allee und G... Straße, Eisenbahn von S-Bahnhof P... Allee nach S-Bahnhof G... Straße (Gemarkung P..., Flur 2..., Flurstücke 1..., Flur 2..., Flurstücke 2..., Flur 3..., Flurstücke 1...) im Bezirk Pankow, O..., für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt P... von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung sowie Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. Ein Auszug aus dem Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre, auf die § 2 der Verordnung hinweist, ist nachfolgend ersichtlich: Ausweislich der Angaben in der Beschlussvorlage des Antragsgegners zur Veränderungssperre vom 24. März 2020 wird das Grundstück der Antragstellerin für einen Schulneubau dringend benötigt. Planungsziel sei die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Gemeinschaftsschule. Auf den landeseigenen Parkplatzflächen an der südlich gelegenen L...Straße soll zudem kurzfristig ein temporärer Schulstandort für max. 600 Schüler entstehen, der zum Schuljahresbeginn 2023 bis zum Jahre 2030 genutzt werden soll. Gegen die Verordnung über die Veränderungssperre stellte die Antragstellerin am 4. Juni 2020 einen Normenkontrollantrag (OVG 10 A 7/20), mit dem sie verschiedene formelle und materielle Rügen gegen die Wirksamkeit der Verordnung erhebt. Am 10. Juli 2020 hat sie den vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt, mit dem sie der Sache nach begehrt, die Verordnung über die Veränderungssperre 3-61/17 im Bezirk Pankow, Ortsteil P..., vom 21. April 2020, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 24 vom 28. Mai 2020 bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 7/20 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung des Antrages. Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 4, § 101 Abs. 3 VwGO) und gemäß § 2 AGVwGO Bln in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Bei dem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit. Soweit in § 2 Satz 2 AGVwGO Bln eine Ausnahme für die Fälle „des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1“ VwGO formuliert ist, ist dieser Wortlaut irreführend, denn er bezieht sich auf eine frühere Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. dazu näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 2; vgl. so auch künftig Art. 1 § 62 Abs. 2 Justizgesetz Berlin - JustG Bln - vom 22. Januar 2021 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich der angegriffenen Veränderungssperre gelegenen Grundstücks L...Straße 10/12 und damit antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie hat zudem Vorbescheids- und Bauanträge gestellt, insbesondere einen Antrag auf eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Bürogebäuden, dem die angegriffene Veränderungssperre entgegensteht. 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift wie hier der Rechtsverordnung über die Veränderungssperre und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 46 f.; Beschluss vom 29. März 2018 – OVG 10 S 41.16 –, juris Rn. 14 m.w.N.). a. Aus wichtigem Grund dringend geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann die Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher von dem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist. Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend, und der Fehler muss offensichtlich in dem Sinne sein, das er bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 – OVG 10 S 16.15 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Danach ist hier der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Bei summarischer Prüfung spricht nämlich derzeit viel dafür, dass der Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über die Veränderungssperre 3-61/17 vom 21. April 2020 in der Sache keinen Erfolg haben wird, wobei sich diese Prüfung an den von den Antragstellern erhobenen Einwänden orientiert (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2018 – OVG 10 S 41.16 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese greifen hier nicht durch. Im Einzelnen: aa. Rechtsgrundlage für die Verordnung des Bezirksamtes des Antragsgegners über die Veränderungssperre ist § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB). Der Erlass einer Veränderungssperre setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat und die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich ist. An die Stelle der Satzung über die Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB tritt in Berlin eine Rechtsverordnung des Bezirksamts (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB). bb. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Verordnung des Bezirksamts über die Veränderungssperre wegen eines formellen Fehlers offensichtlich unwirksam ist. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Veränderungssperre sei im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 2 BauGB entsprechend bekannt gemacht worden. Der Verordnungsgeber habe die Bekanntmachungsform der vorgenannten Norm gewählt. Dies erfordere die Bekanntmachung der vollständigen Verordnung, also des Verordnungstextes und des Planes und erlaube nicht den Hinweis, wo Teile der Veränderungssperre eingesehen werden könnten. Der Antragsgegner müsse daher auch den Übersichtsplan, der durch den Verweis in § 2 der Verordnung Bestandteil der Rechtsverordnung sei, im Gesetz- und Verordnungsblatt selbst bekannt machen. Der in Bezug genommene Übersichtsplan sei aber nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht worden. Die auf § 16 Abs. 2 BauGB abstellende Argumentation der Antragstellerin übersieht, dass diese Norm im Land Berlin keine Anwendung findet. Nach § 246 Abs. 2 Satz 3 BauGB können die Länder Berlin, Bremen und Hamburg unter anderem eine von § 16 Abs. 2 BauGB abweichende Regelung treffen. Diese Ermächtigung bezweckt, den vorgenannten Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, die nach dem Baugesetzbuch erlassenen Rechtsvorschriften nach den gleichen Vorschriften bekannt zu machen und in Kraft zu setzen wie sie sonst für Rechtssetzungsakte nach Landesrecht bestehen (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 246 Rn. 21). Von dieser Ermächtigung hat das Land Berlin Gebrauch gemacht. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AGBauGB zur Veränderungssperre findet § 16 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Berlin sind Rechtsverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu verkünden. Der Text der Verordnung des Bezirksamts Pankow über die Veränderungssperre ist daher zutreffend im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin verkündet worden. Auch soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe die Verordnung des Bezirksamts über die Veränderungssperre, nicht aber die vorausgegangene Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung vom 1. April 2020 (vgl. dazu § 12 Abs. 2 Nr. 4 BzVwG) bekannt gemacht, führt dies nicht auf einen Fehler. Zu verkünden ist nämlich die Rechtssetzung durch die Rechtsverordnung des Bezirksamtes. Das Land Berlin bestimmt nach § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der im Baugesetzbuch vorgesehenen Satzung tritt. An die Stelle der Satzung tritt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB eine Rechtsverordnung des Bezirksamtes, mit der Folge, dass die maßgeblich zu verkündende Rechtssetzung nicht der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung, sondern die Rechtsverordnung des Bezirksamtes darstellt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 – OVG 10 S 35.15 –, juris Rn. 8). Auch soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe den Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre nicht bekannt gemacht, berücksichtigt sie nicht, dass dies wegen der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB nicht erforderlich ist und der Antragsgegner zu Recht dargetan hat, dass der Übersichtsplan selbst nicht Regelungsbestandteil der Veränderungssperre ist. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird nämlich in § 1 der Verordnung über die Veränderungssperre selbst textlich geregelt. Sie gilt für das Grundstück L...Straße 10/12 und wird durch die Angaben zur Ringbahn zwischen der P... und der G... Straße und die dort im Einzelnen bezeichneten Flurstücke im Bezirk P..., Ortsteil P... näher bestimmt. Der Übersichtsplan, auf dessen kostenfreie Einsichtsmöglichkeit beim Bezirksamt in § 2 der Verordnung hingewiesen wird, ist nicht Bestandteil der Verordnung selbst, sondern eine bloße „Arbeitshilfe“ in Form einer zeichnerischen Darstellung des textlich geregelten räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre, auf die die Öffentlichkeit durch Einsichtnahme zurückgreifen kann. Auch soweit die Antragstellerin zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre rügt, § 1 der Verordnung über die Veränderungssperre beschreibe die Örtlichkeiten im Sinne einer Anstoßfunktion nicht hinreichend, geht dies fehl. Die Verkündung der Veränderungssperre im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin muss den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre nur so genau umschreiben, dass sie der Informations- und Anstoßfunktion der Bekanntmachung Rechnung trägt. Es geht hier nicht um die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelte öffentliche Auslegung insbesondere der Entwürfe der Bauleitpläne, sondern um die Verkündung einer Verordnung über die Veränderungssperre. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über die Veränderungssperre im Bezirk P..., Ortsteil P..., ist in § 1 bereits durch die Angabe des Grundstücks L...Straße 10...genau umschrieben. Ergänzt werden diese Angaben durch die Benennung der exakten Flurstücksbezeichnungen und einer örtlichen Beschreibung anhand der geographisch markanten Ringbahn zwischen P... und G... Straße. Diese Verkündung reicht für die Informations- und Anstoßfunktion der Bekanntmachung der Veränderungssperre aus. Will der Betroffene verlässlich Kenntnis vom genauen räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre erhalten, ist es ihm zumutbar, den Geltungsbereich anhand der bezeichneten Flurstücksbezeichnungen (z.B. mit Hilfe des im Internet verfügbaren Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems) sich zu verdeutlichen oder den Übersichtsplan beim Bezirksamt P... von Berlin einzusehen. Auf Letzteres wird er in § 2 der Verordnung hingewiesen. cc) Die angegriffene Veränderungssperre begegnet auch in Ansehung der von der Antragstellerin erhobenen Einwände bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch in materieller Hinsicht keinen Wirksamkeitsbedenken. (1) Es ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 3/61 bei Erlass der Veränderungssperre am 21. April 2020 vorlag. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Vorbringen zur fehlenden räumlichen Bestimmtheit des Aufstellungsbeschlusses und zur Fehlerhaftigkeit seiner Bekanntmachung nicht durch. Sie rügt, der Aufstellungsbeschluss vom 4. Juni 2019 bezeichne den künftigen Bereich, in dem der Bebauungsplan aufgestellt werden solle, nicht bestimmt oder bestimmbar. Die verwendeten Namen und Bezeichnungen ließen eine Eingrenzung des Planbereichs nicht zu. Auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sei fehlerhaft erfolgt, da auch sie der Anstoßfunktion nicht gerecht werde. Der Bestimmbarkeit des räumlichen Bereichs des Plangebiets sei durch die Bekanntmachung der Straßennamen und der Bezeichnung des ehemaligen Güterbahnhofs nicht Genüge getan worden. Der Bürger könne das Gebiet nicht eingrenzen. Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein wirksamer Beschluss des Bezirksamtes über die Aufstellung eines Bebauungsplanes materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene Veränderungssperre unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – BVerwG 4 C 9.07 –, juris Rn. 8; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 6). § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt, dass der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen (Aufstellungsbeschluss), ortsüblich bekannt zu machen ist. Durch die Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sollen die Öffentlichkeit und die Behörden lediglich darüber informiert werden, dass der Bezirk ein Planverfahren durch einen Aufstellungsbeschluss eingeleitet hat (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 2 Rn. 26). Der Planaufstellungsbeschluss dient insbesondere dazu, Interessierte über das Planungsvorhaben zu informieren und ihre (spätere) Beteiligung am Verfahren anzustoßen (Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 7). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB ist der Beschluss des Bezirksamts, einen Bebauungsplan aufzustellen, im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben. Ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans setzt neben der ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung die hinreichende Bestimmtheit dieses Beschlusses in räumlicher Hinsicht voraus (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2020 – OVG 10 A 1.16 –, juris Rn. 73 m.w.N.). Er muss den künftigen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen bestimmbar bezeichnen, also den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung mit Worten oder durch eine Karte abgrenzen, und erkennen lassen, dass in dem Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2020 – OVG 10 A 1.16 –, juris Rn. 73 m.w.N.). Hierzu kann an geläufige geographische Bezeichnungen oder Straßennamen — durchaus in schlagwortartiger Form — angeknüpft werden, um dem Informationsbedürfnis des Bürgers zu genügen und sein Beteiligungsinteresse zu wecken (vgl. Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 7 m.w.N.). Der Beschluss des Bezirksamts Pankow vom 4. Juni 2019 über die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung 3/61 und seiner Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin vom 21. Juni 2019 genügt nach summarischer Prüfung diesen Anforderungen. Der Beschluss ist in räumlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Er führt aus, dass das Bezirksamt Pankow beschlossen habe, für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs G... Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil P..., einen Bebauungsplan aufzustellen. Es wird damit schlagwortartig im Text an eine geläufige geographische Bezeichnung angeknüpft. Zusätzlich wird der räumliche Geltungsbereich der künftigen Planung mit weiteren geographischen Bezeichnungen und Straßennamen, nämlich mit Berliner Ringbahn, nördlich der G... Straße 8..., G... Straße, L...Straße, E...Straße, nördlich des Vivantes Klinikums Prenzlauer Berg, D...straße und P...Allee umschrieben. Dies reicht, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass das Bezirksamt beabsichtigt, für das Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, und so das Beteiligungsinteresse der Bürgerinnen und Bürger zu wecken. Hinzu kommt, dass der Beschlussvorlage des Bezirksamts eine Karte beigefügt ist, aus der der räumliche Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans 3-61 ersichtlich ist, so dass dem interessierten Bürger der genaue Umfang der von der künftigen Bauleitplanung erfassten Gebiete durch Einsichtnahme in diese Planungsunterlagen feststellbar ist, obwohl die Karte selbst im Amtsblatt für Berlin nicht bekannt gemacht wurde. Es ist dabei auch nicht ersichtlich, dass dadurch die Möglichkeit, vom exakten räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses verlässlich Kenntnis zu erhalten, in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. zu diesem Ansatz Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2018 – OVG 10 S 41.16 –, juris Rn. 26). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind auch die im Amtsblatt für Berlin angeführten geographischen Bezeichnungen und Straßennamen nicht irreführend. Dort wird beschrieben, dass das künftige Plangebiet „südlich der Berliner Ringbahn, nördlich der G... Straße 8... bis D...“ liege, was der tatsächlichen geographischen Lage entspricht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wird dort nicht ausgeführt, dass das Plangebiet nördlich der Greifswalder Straße und nördlich der Gleise der Ringbahn liege. Anders als die Antragstellerin meint, ist die geographische Bezeichnung, wonach das Gebiet nördlich der G... Straße 8... bis D... liege und durch die Greifswalder Straße umgrenzt werde, nicht irreführend. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses knüpft dabei an die bestehenden Gebäude G... Straße 8... bis D... an, die östlich der Greifswalder Straße errichtet sind, und beschreibt zutreffend, dass das künftige Plangebiet nördlich dieser Gebäude liegt. Durch die Anknüpfung an die Straßennamen der bestehenden Straßen G... Straße,..., E...-Straße, D...wegstraße und P... Allee wird der künftige Planbereich näher beschrieben und gerade nicht der Eindruck erweckt, das Gebiet würde nicht westlich der G... Straße liegen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses würden die Planungsziele des Bebauungsplans nicht benannt, berücksichtigt sie nicht, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt selbst keine Aussagen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans enthalten muss und auch dessen Ziele nicht bekannt machen muss. Letztere gehen aus der Begründung der Beschlussvorlage des Bezirksamts hervor und können von Interessierten eingesehen werden. (2) Soweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei summarischer Prüfung ersichtlich ist, dient die Veränderungssperre 3-61/17 vom 21. April 2020, anders als die Antragstellerin meint, der Sicherung der Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB für den künftigen Bebauungsplan 3-61. Die Antragstellerin trägt dazu im Wesentlichen vor, dass die Veränderungssperre nicht der Sicherung der Planung des Bebauungsplans diene. Sie sei zur Sicherung der Planung ungeeignet, da mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 3-61 offensichtlich keine sicherungsfähige Planung vorliege. Es sei nämlich nicht in einem Mindestmaß erkennbar, was Inhalt der künftigen Planung sein solle. Es gebe weder in den Aufstellungsvorgängen zur Veränderungssperre noch in denen des Bebauungsplans einen Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre habe es keine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsicht gegeben. Dass und was in dem Gebiet gebaut werden solle oder nicht gebaut werden solle, werde nicht konkret beschrieben und sei nicht bestimmbar. Es sei nicht erkennbar, welche Nutzungsarten für die Flächen der Antragstellerin vorgesehen seien. Der Antragsgegner verweise vielmehr in einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2020 auf eine in Kürze vorliegende Machbarkeitsstudie. Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung auf den Grundstücksflächen der Antragstellerin existierten hingegen nicht. Es werde vielmehr nach einem Planungskonzept gesucht. Bei einem Gespräch von Vertretern des Antragsgegners mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin am 9. Juli 2019 sei seitens des Bezirks ausgeführt worden, dass das Grundstück der Antragstellerin gesichert werden solle „um sich alle Optionen offen zu halten“. Entscheidungen über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB seien daher nicht rechtssicher vorhersehbar. Es sei auch nicht ansatzweise erkennbar, unter welchen Voraussetzungen für welche künftigen Flächen im Plangebiet Ausnahmen von der Veränderungssperre in Betracht kämen. Auch werde eine Flächenabgrenzung der geplanten Schule nicht benannt. Vielmehr liege eine Negativplanung gegen die Vorhaben der Antragstellerin vor. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – BVerwG 4 BN 6.14 –, juris Rn. 2). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 – BVerwG 4 C 5.15 –, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Die Anforderungen, die an das „Mindestmaß“ planerischer Vorstellungen zu stellen sind, hängen im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 C 44/18 -, juris Rn. 25). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2020 - OVG 10 A 1.16 -, juris Rn. 77). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 4 C 5.15 –, juris 19; Beschluss vom 8. September 2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris Rn. 5). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das Mindestmaß ist daher auch gewahrt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen von Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und für öffentliche und private Grünflächen, wie Parkanlagen (9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), hat. Die planerischen Vorstellungen der Gemeinde können sich nicht nur aus den Niederschriften hier des Bezirksamtes, sondern auch aus allen anderen Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu gehören die anderen Akten beziehungsweise Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Umstände (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Mai 2019 – 2 C 44/18 –, juris Rn. 26). Zu berücksichtigen ist auch, dass - anders als die Antragstellerin wohl meint - das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Zudem wird sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 16.03 –, juris Rn. 31). Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist hinreichend erkennbar, dass die Verordnung über die Veränderungssperre 3-61/17 im Bezirk Pankow der Sicherung der Planung des künftigen Bebauungsplans 3-61 dient. Nach den Umständen des Einzelfalles hat der Antragsgegner jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 21. April 2020 das erforderliche Mindestmaß an konkreten planerischen Vorstellungen für den künftigen Bebauungsplan entwickelt. Dieses ist vor allen Dingen aus der Vorlage des Bezirksamts des Antragsgegners für die Bezirksverordnetenversammlung vom 4. Juni 2019 zum Aufstellungsbeschluss wie auch aus der Vorlage vom 24. März 2020 zur Veränderungssperre hinreichend erkennbar. Unter der Überschrift „Ziele und Zwecke der Planung“ werden nämlich das Ziel der Sicherung von Gemeinbedarfsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Gemeinschaftsschule“ zur planungsrechtlichen Sicherung des erforderlichen Neubaus der Schule sowie das Ziel der Sicherung von öffentlichen Grünflächen zur planerischen Sicherung einer bestehenden Parkanlage und einer geplanten Grünverbindung mit Fuß- und Radwegverbindung entlang der Ringbahn aufgeführt. Beide vorgenannten Planungsziele haben für das G...1... der Antragstellerin erhebliche und maßgebliche Relevanz, weshalb die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin, das Bezirksamt suche nach einem Planungskonzept, gerade nicht zutrifft. Die vorgenannten Planungsziele zeigen, dass das Bezirksamt des Antragsgegners im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre positive und konkrete planerische Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich der angegriffenen Veränderungssperre hatte. Für die Flächen des Antragsgegners im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs G... sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festsetzbare Nutzungen in Form von Flächen für den Gemeinbedarf ins Auge gefasst. Der Antragsgegner verfügt dabei über rechtlich umsetzbare Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet. Der in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verwendete Begriff des Gemeinbedarfs wird nämlich in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bestimmt und durch Beispiele erläutert. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, wozu Schulen gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – BVerwG 4 C 3.03 –, juris Rn. 13). Anders als die Antragstellerin meint, sind die planerischen Vorstellungen der Antragstellerin damit nicht völlig offen, sondern hinreichend erkennbar. Konkretes Ziel des Bebauungsplans 3-61 ist es insbesondere, das Grundstück L... 10/12 für die Entwicklung des Schulstandortes durch Festsetzung in einem Bebauungsplan in Anspruch zu nehmen. Aus der Vorlage für die Bezirksverordnetenversammlung vom 24. März 2020 geht insoweit hervor, dass die landeseigenen Parkplätze in der L..., auf denen kurzfristig ein temporärer Schulstandort errichtet werden soll, nicht ausreichen, um dem gebotenen Schulplatzbedarf in der Schulregion 3 gerecht zu werden, und dass es für den Bau der Gemeinschaftsschule auch erforderlich ist, die im Privateigentum befindlichen Flächen der Antragstellerin in der L... in Anspruch zu nehmen. Anders als die Antragstellerin meint, sind diese konkreten planerischen Vorstellungen zur Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zur Errichtung einer Schule geeignet, die Erteilung der Baugenehmigungsbehörde über eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern. So ist beispielsweise erkennbar, dass das Vorhaben der Antragstellerin, auf dem Grundstück zwei Bürogebäude zu errichten, mit der beabsichtigten Planung unvereinbar ist. Aus der Vorlage der Bezirksverordnetenversammlung vom 24. März 2020 geht nämlich hervor, dass das Grundstück L... für den Schulneubau benötigt wird und die positive Beurteilung des Vorhabens der Antragstellerin auf Grundlage von § 34 BauGB mit den Zielen des Bebauungsplans 3-61 unvereinbar sei, weil insbesondere im Fall der Errichtung von zwei Bürogebäuden auf dem Grundstück der Antragstellerin dieses Grundstück ganz oder teilweise nicht mehr für den Schulstandort zur Verfügung stünde. Auch soweit die Antragstellerin das an sie gerichtete Schreiben des Bezirksstadtrats des Antragsgegners vom 3. Juli 2020 anführt, wonach eine Machbarkeitsstudie zur Konkretisierung des Schulstandortes erarbeitet werde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass beim Antragsgegner nicht das Mindestmaß an konkreten Planungsvorstellungen für die Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs vorhanden wäre. Aus dem Schreiben geht nämlich hervor, dass die angesprochene Machbarkeitsstudie der „Konkretisierung des Schulstandortes“ diene. Es geht also nicht darum, ob die Flächen des künftigen Plangebiets im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs G... als Flächen für den Gemeinbedarf für die Nutzung als Schulstandort ins Auge gefasst werden sollen, sondern darum, wie diese Schulnutzung im Einzelnen räumlich ausgestaltet werden soll. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es im Konzept darum geht, wie der Schulstandort im Hinblick auf die Gebäudeabmessungen, die konkrete Lage der Gebäude und der Freiflächen sowie die Erschließung ausgestaltet werden solle. Auch soweit sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 581/20.NE -, juris Rn. 21 und Rn. 25) beruft, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner für den Bereich des Geltungsbereichs der angegriffenen Veränderungssperre nicht über ein Mindestmaß an konkreten planerischen Vorstellungen verfügte. In vorgenannter Entscheidung wird für eine im Bebauungsplan ins Auge gefasste Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB ausgeführt, dass der hinreichende Konkretisierungsgrad mit Blick auf § 14 BauGB erst dann erreicht sei, wenn sich den Planungsvorstellungen ein hinreichend konkreter Gebietsbezug entnehmen lasse, für welche Teile des Plangebiets welche Festsetzungen in Betracht gezogen würden. Unabhängig davon, ob ein derartig hohes Konkretisierungserfordernis nicht die Anforderungen an ein Mindestmaß an konkrete planerische Vorstellungen überspannt, wäre die vorgenannte Anforderung hier jedenfalls noch gegeben. Denn hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin L... als Teil des künftigen Plangebiets hat der Antragsgegner seine Planvorstellungen dahingehend konkretisiert, dass die Flächen für die Nutzung für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Gemeinschaftsschule ins Auge gefasst werden. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, Vertreter des Antragsgegners hätten am 9. Juli 2019 bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin ausgeführt, das Grundstück der Antragstellerin solle gesichert werden, „um sich alle Optionen offen zu halten“, kann daraus bei summarischer Prüfung nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner zum späteren Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 21. April 2020 nicht das erforderliche Mindestmaß an konkreten planerischen Festsetzungen entwickelt gehabt hätte. Wie ausgeführt, ergibt sich insbesondere aus der Beschlussvorlage für die Bezirksverordnetenversammlung zur Veränderungssperre, dass der Antragsgegner sich gerade nicht alle Optionen für eine künftige Nutzung des Grundstücks L... 10/12 offen gehalten, sondern konkret ins Auge gefasst hat, auf dem Grundstück die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Gemeinschaftsschule zu schaffen. Auch hinsichtlich der Teile des Grundstücks der Antragstellerin, die westlich des Gebäudes des ehemaligen Güterbahnhofs und südlich der Gleise der S-Bahn liegen und bisher unbebaut sind, hat der Antragsgegner konkrete positive Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung entwickelt. Ausweislich der Ziele des Bebauungsplans soll nämlich eine öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) gesichert werden, um eine „Grünverbindung“ mit einer Fuß- und Radwegverbindung entlang der Ringbahn im künftigen Bebauungsplan festsetzen zu können. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre habe es noch keinen Bebauungsplanentwurf mit Begründung gegeben, überspannt sie das Konkretisierungserfordernis des erforderlichen Mindestmaßes an den Inhalt der künftigen Planung. Zu Beginn des Aufstellungsverfahrens und zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 21. April 2020 kann von dem Antragsgegner gerade nicht gefordert werden, dass bereits eine Planung im Sinne eines erarbeiteten Planentwurfs eines Bebauungsplans vorliegt. Die Veränderungssperre dient gerade der Sicherung des künftigen Bebauungsplans, weshalb es ausgeschlossen ist, für den Erlass einer Veränderungssperre ein detailliertes Planungskonzept in Form eines Entwurfs eines Bebauungsplans zu fordern. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Wollte man etwas anderes verlangen, würde sich der Bezirk im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der nachfolgenden Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspräche (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2020 – OVG 10 A 1.16 –, juris Rn. 91 m.w.N.). Auch der Einwand der Antragstellerin, es liege hier eine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung vor, vermag nicht zu überzeugen. Der Antragsgegner hat, wie gezeigt, positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans in Form von Festsetzungen für den Gemeinbedarf für den neuen Schulstandort und für eine öffentliche Grünfläche im Anschluss an eine bestehende Parkanlage entwickelt. Anders als die Antragstellerin meint, liegt eine Negativplanung nicht schon deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Es wäre daher planungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Planung der Antragstellerin zur Errichtung von zwei siebengeschossigen Bürogebäuden bzw. Wohngebäuden auf dem Grundstück des ehemaligen Güterbahnhofs G... zum Anlass genommen hätte, eine verbindliche Bauleitplanung für dieses Gebiet aufzunehmen und eigenständige Planungsvorstellungen zu entwickeln, die von denen der Antragstellerin abweichen mögen. (3) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter, die Veränderungssperre 3-61/17 sei inhaltlich unbestimmt, weil sie nicht hinreichend bestimmt bezeichne und erkennen lasse, welche Planung gesichert werden solle. Die Antragstellerin legt bereits keinen normativen Anknüpfungspunkt für diese Rüge dar. Im Übrigen ist sowohl aus der erwähnten Beschlussvorlage des Bezirksamts des Antragsgegners für die Bezirksverordnetenversammlung wie auch aus der Beschlussvorlage des Beschlusses des Bezirksamts vom 21. April 2020 erkennbar, dass die Veränderungssperre der Sicherung des künftigen Bebauungsplans 3-61 dient, worauf im Übrigen auch seine Bezeichnung 3-61/17 hindeutet. In der Vorlage zum Beschluss des Bezirks-amts war nämlich ausdrücklich angegeben, dass die Veränderungssperre „zum Bebauungsplan 3-61“ erfolgt. Sollte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen rügen wollen, dass die Bekanntmachung der Verordnung über die Veränderungssperre im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Mai 2020 in § 1 ihres Textes nicht ausdrücklich angibt, welche Planung eines künftigen Bebauungsplans mit der Veränderungssperre gesichert werden soll, führte auch dies nicht zu einem durchgreifenden Fehler. Dort wird nur ausgeführt, dass der Bezirk „die Aufstellung eines Bebauungsplans“ beschlossen hat. Weder die §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 BauGB noch § 13 AGBauGB fordern aber, dass in der Bekanntmachung der Verordnung über die Veränderungssperre im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin selbst ausdrücklich bezeichnet werden muss, welcher Bebauungsplan mit der Veränderungssperre gesichert werden soll. Maßgebend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 14 BauGB für die Veränderungssperre tatsächlich vorlagen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 – OVG 10 S 35.15 –, juris Rn. 19). (4) Auch soweit die Antragstellerin weiter rügt, für die Regelungen in §§ 2, 3 und 4 der Verordnung über die Veränderungssperre fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, kann dies nicht die Unwirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre begründen. Zum einen erschließt sich nicht hinreichend, was die Antragstellerin mit diesem Vorbringen genau meint. §§ 3 und 4 der Verordnung über die Veränderungssperre enthalten gesetzlich vorgegebene Hinweise. § 13 Abs. 2 AGBauGB regelt ausdrücklich, dass in der Rechtsverordnung über die Veränderungssperre auf die Vorschriften über die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB) und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB, § 32 Abs. 2 AGBauGB) hinzuweisen ist. Dies setzen §§ 3 und 4 der Verordnung um. Auch der zutreffende Hinweis in § 2 der Verordnung, dass der Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre zur kostenfreien Einsicht beim Bezirksamt Pankow von Berlin ausliegt, macht die Veränderungssperre nicht unwirksam. b. Da bei summarischer Prüfung danach nichts dafür spricht, dass der gegen die Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird, erscheint der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schon aus diesem Grund nicht dringend geboten. Darüber hinaus ist die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile gerechtfertigt. Für den Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung ergeht und die Veränderungssperre vorläufig suspendiert wird, sich der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache als unbegründet erweist, könnte der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck nachhaltig verfehlt werden. Denn die Antragstellerin könnte eine Baugenehmigung oder zumindest einen positiven Vorbescheid für die von ihr beantragten Bauvorhaben zur Errichtung von zwei Bürogebäuden oder von zwei siebengeschossigen Wohngebäuden auf dem Grundstück L... erhalten, die möglicherweise mit den endgültigen Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans unvereinbar wären. Damit könnten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die Gestaltungsfreiheit und Planungshoheit des Antragsgegners im weiteren Bebauungsplanverfahren beeinträchtigen könnten; es könnte also gerade die Situation eintreten, zu deren Vermeidung das Sicherungsinstrument der Veränderungssperre geschaffen worden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2016 – OVG 10 S 35.15 –, juris Rn. 26). Demgegenüber droht der Antragstellerin, die geltend macht, an der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstückes auf längere Zeit gehindert zu werden, für den Fall, dass die Veränderungssperre zunächst weiter besteht, sich im Hauptsacheverfahren aber als unwirksam erweist, nur eine zeitliche Verzögerung ihrer Bauvorhaben. Die vorübergehende Nutzung der Gebäude des ehemaligen Güterbahnhofs etwa durch die auf dem Gelände befindliche „Eventlocation“ bleibt hingegen grundsätzlich möglich. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin derart gravierende Nachteile drohen könnten und ihr Interesse an einer vorläufigen Suspendierung der Veränderungssperre die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners derart überwiegen würde, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. 9.8.4 i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).