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Beschluss

OVG 10 N 78/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0125.OVG10N78.22.00
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Leitsätze
Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – OVG 10 S 18.08 – EA S. 5; Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 – juris Rn. 5). (Rn.7) Für die Bauweise kommt es nicht darauf an, ob die grenzbebauten Grundstücke „mit der gleichen Massivität“ wie das Vorhabengrundstück bebaut worden sind. (Rn.10) Der Umstand, dass Grundstücke mit Grenzbebauung „alle einer Familie gehörten“ und „erst nach der Bebauung durch nachträgliche Teilung des Grundstücks entstanden“ sind, ist ohne Bedeutung für die aktuelle Bestandsaufnahme zur Bauweise. (Rn.11) Das Gebot der Rücksichtnahme kann wegen einer erdrückenden Wirkung eines Vorhabens zu Lasten einer Nachbarbebauung verletzt sein, wenn dem Nachbarn ein Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann. Von Bedeutung sind dabei neben messbaren Kriterien wie Geschosszahl und Höhe und Länge des Gebäudes und der Entfernung zum Nachbarn auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens, wobei dies auch in Beziehung zur Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 – juris Rn. 18). (Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrenseinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrenseinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen eine nachträgliche Baugenehmigung des Beklagten für einen im Jahr 2002 errichteten grenzständigen Wohnhausanbau auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von den Klägern dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - OVG 10 N 68/20 - juris Rn. 6 m.w.N.). 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das zum Teil nachträglich genehmigte, grenzständige Vorhaben verstoße nicht gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 6 BbgBO, weil die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. (seit 1. Juli 2016: § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO n.F.) eingreife. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die nähere Umgebung sowohl offene als auch halboffene Bauweise aufweise und sich daher das Vorhaben hinsichtlich seiner Bauweise einfüge, erweist sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens jedenfalls im Ergebnis als richtig. Denn ein Ausnahmefall im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO n.F. (bis 30. Juni 2016: § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F.), wie ihn das Verwaltungsgericht angenommen hat, liegt hier vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist hier im Sinne der zweiten Variante der Fall. Da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit einer grenzständigen Wohnbebauung an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung, in die sich das Vorhaben einfügen soll, ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 – juris Rn. 5 m.w.N.). In diesem Zusammenhang rügen die Kläger die Bestimmung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht, weil es die von der Straße gesehen links neben dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück liegenden Grundstücke und auch die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite nicht herangezogen habe (Zulassungsbegründung, Schriftsatz vom 16. Januar 2023, S. 3). Darin ist ihnen allerdings insoweit zu folgen, als es hier nicht allein auf die in südöstlicher Richtung auf derselben Straßenseite liegenden Grundstücke ankommt (sowohl das Verwaltungsgericht, EA S. 6: „Von den sechs Wohnhäusern, die sich zwischen dem Vorhabengrundstück und der Einmündung des A... Wegs in die P... Straße befinden, sind drei grenzständig errichtet.“). Maßgebend ist vielmehr die straßenbegleitende Bebauung entlang des – hier: gesamten – A... Wegs von seinem nordwestlichen Ende am Flurstück 1... bis zur südöstlichen Einmündung in die P... Straße mit der Bebauung auf den Flurstücken 1... (A... Weg 1A) und 207 (A... Weg 18). Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – OVG 10 S 18.08 – EA S. 5; Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 – juris Rn. 5). Indessen trifft das Vorbringen, von den acht Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite weise wohl keines eine Grenzbebauung auf (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3), jedenfalls für das am A... Weg liegende und sich bis zur P... Straße erstreckende Flurstück 2... offenbar nicht zu. Nach dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster in der Bauakte (VVG Bl. 29) und den Flurkarten und Digitalen Orthophotos im Geoportal des Landes Brandenburg (https://bb-viewer.geobasis-bb.de) befindet sich dort unmittelbar an der Grenze zu den benachbarten Flurstücken 1... und 1... ein farblich als Hauptnutzung markiertes Gebäude, bei dem es sich um ein Wohnhaus handeln dürfte und zu dem das Zulassungsvorbringen nichts konkret Gegenteiliges näher ausführt. Auch die Behauptung, auf einem der Grundstücke, die das Verwaltungsgericht als Beispiele für ein Grenzbebauung herangezogen habe, befinde sich „nur eine Garage oder ein Bungalow“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4), führt nicht weiter. Mangels näherer Ausführungen genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dem Zulassungsvorbringen ist noch nicht einmal zu entnehmen, um welches Grundstück es sich handeln soll. Darüber hinaus räumen die Kläger selbst ein, dass ihnen „die genaue Nutzung ... nicht bekannt“ (ebd.) sei, sie also nicht ausschließen können, dass es sich um einen zu Wohnzwecken genutzten Bungalow handelt, der vom Verwaltungsgericht zu Recht als bauliche Hauptnutzung in die Bestandsaufnahme der Bauweise einbezogen worden ist. Für eine Wohnnutzung sprechen auch die Fotos, die das Verwaltungsgericht beim Ortstermin aufgenommen hat (Sitzungsniederschrift vom 20. September 2022, Bild 4 bis Bild 7). Danach handelt es sich bei den Gebäuden auf den Flurstücken 1... (A... Weg 1A, a.a.O., Bild 7) und 209 (A... Weg 2, a.a.O., Bild 4 – Bild 6) unzweifelhaft um Wohnhäuser und dürfte auch das von der Straße aus weit nach hinten versetzte und von der Vegetation weitgehend verdeckte Gebäude auf dem Flurstück 2... (A... Weg 2, a.a.O., Bild 4) schon nach der sichtbaren oberen rechten Ecke der Vorderseite (Dachform und Fenster) ein Wohngebäude sein. Die Vorstellung, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Bauweise im Ortstermin eine Garage nicht erkannt und stattdessen als Gebäude mit Hauptnutzung berücksichtigt hätte, liegt demgegenüber fern. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es für die Bauweise auch nicht darauf an, ob die grenzbebauten Grundstücke „mit der gleichen Massivität“ wie das Vorhabengrundstück bebaut worden sind (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4). Soweit sie damit das Maß der baulichen Nutzung meinen, handelt es sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB um einen anderen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt als die hier in Rede stehende – offene oder geschlossene – Bauweise. Auf die Eigentümerstellung und den Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude kommt es ebenfalls nicht an. Der Umstand, dass die Grundstücke mit Grenzbebauung „alle einer Familie gehörten“ und „erst nach der Bebauung durch nachträgliche Teilung des Grundstücks entstanden“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3), ist ohne Bedeutung für die aktuelle Bestandsaufnahme zur Bauweise. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude und das Vorbringen der Kläger, „nach dem 2. Weltkrieg“ seien keine grenzständigen Gebäude mehr entstanden (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4). Danach ist davon auszugehen, dass neben dem Vorhabengrundstück drei weitere der zehn von den Klägern gezählten Grundstücke auf der Nordostseite und wohl auch eins der acht Grundstücke auf der Südwestseite des A... Weges grenzständig – in halboffener Bauweise – bebaut sind. Die Gesamtbetrachtung der Hauptnutzung in der so bestimmten näheren Umgebung des Vorhabens führt indessen nicht zu einem bauplanungsrechtlichen Gebot der offenen Bauweise. Die Feststellung der Kläger, „die überwiegende Zahl der Gebäude“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3) sei nicht grenzständig errichtet worden, reicht dazu nicht aus. Vielmehr kommt es für die Frage, ob sich ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Gebäude der Hauptnutzung in der näheren Umgebung nahezu ausschließlich in geschlossener oder offener Bauweise ausgeführt sind. Bei anderen Fallgestaltungen, in denen eine bestimmte Bauweise nur überwiegt oder vorherrscht, ist bauplanungsrechtlich sowohl die geschlossene als auch die offene Bauweise zulässig. In solchen Fällen greift der zweite Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. (jetzt: § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO) ein und es darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 – OVG 10 N 17.07 – juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – BVerwG 4 B 53.94 – juris Rn. 4). Das ist auch hier der Fall, weil die grenzständigen Bebauungen in nur halboffener Bauweise auf den Flurstücken 2..., 2... und 1... und wohl auch 2... nach ihrer Zahl und Verteilung entlang der Straße nicht als bloße Fremdkörper angesehen und aus der Betrachtung ausgeblendet werden können. Von einer nahezu ausschließlich offenen Bauweise im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung kann danach – auch ohne das Einbeziehen des Flurstücks 2... auf der Südwestseite der Straße – nicht ausgegangen werden. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass hier die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. (jetzt: § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO n.F.) eingreife und das Vorhaben keine Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten brauche. 2. Ebenfalls erfolglos bleibt das Vorbringen, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften – die hier kein Einhalten einer Abstandsfläche gebieten – in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 – OVG 10 S 23/20 – juris Rn. 17). Das liegt hier auch nach dem Zulassungsvorbringen fern. Soweit die Kläger mit der Behauptung des Gefühls, „Eingemauert" zu sein (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4), eine erdrückende Wirkung des Vorhabens geltend machen, setzen sie sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es dem grenzständigen Bauvorhaben dafür an Masse und Dimension fehle (EA S. 7). Das Gebot der Rücksichtnahme kann wegen einer erdrückenden Wirkung eines Vorhabens zu Lasten einer Nachbarbebauung verletzt sein, wenn dem Nachbarn ein Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann. Von Bedeutung sind dabei neben messbaren Kriterien wie Geschosszahl und Höhe und Länge des Gebäudes und der Entfernung zum Nachbarn auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens, wobei dies auch in Beziehung zur Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 – juris Rn. 18). Zu keinem der genannten Gesichtspunkte legen die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen Näheres dar. Ihre Behauptung, dass der Beklagte früher „die im Abstandsbereich errichtete Wand als zu Massiv angesehen“ habe (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4), genügt dafür nicht, zumal nach den Ausführungen oben zu 1. eine Abstandsfläche hier nicht einzuhalten war und die frühere Einschätzung des Beklagten ohne nähere Angaben zu den genannten und nach der Rechtsprechung relevanten Gesichtspunkten unergiebig bleibt. Ungeachtet dessen stehen der Annahme einer erdrückenden Wirkung auch die vom Verwaltungsgericht im Ortstermin gefertigten Fotos des Wohnhauses der Beigeladenen entgegen, auf denen auf der rechten Bildseite auch das Wohnhaus der Kläger zu sehen ist (Sitzungsniederschrift vom 20. September 2022, Bild 1 und Bild 2) und nach denen von einer erdrückenden Wirkung des grenzständigen Bauvorhabens keine Rede sein kann. Das weitere Vorbringen zu dem von der Beigeladenenseite auf der gesamten Länge des Grundstücks errichteten Sichtschutzzaun (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4) ist irrelevant, weil der Zaun nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung ist. Eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstückes durch das Vorhaben (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4) vermögen die Kläger ebenfalls nicht darzulegen. Das Bauvorhaben liegt nämlich an der Nordwestseite ihres Grundstücks und nördlich des Wohnhauses der Kläger, so dass – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (EA S. 7) – eine Verschattung des Wohnhauses durch das Vorhaben der Kläger ausgeschlossen ist und nur hinsichtlich eines nicht erheblichen Teils des Gartens und lediglich am Nachmittag auftreten kann. Gegenteiliges trägt auch die Zulassungsbegründung nicht näher vor. Vielmehr räumen die Kläger sogar selbst ein, dass der übrige – und damit ganz überwiegende – Teil ihres Grundstücks „durch Bäume beschattet“ werde (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4), also gerade nicht durch das Vorhaben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren einen sinngemäßen Antrag auf Ablehnung der Berufungszulassung gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).