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Beschluss

OVG 10 S 16/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0823.OVG10S16.23.00
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Leitsätze
Nachdem der Antragsteller das Beschwerdeverfahren für erledigt und der Antragsgegner erklärt hat, sich dieser Erledigungserklärung nicht anzuschließen, ist der Antrag alleine noch darauf gerichtet, die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens festzustellen. (Rn.11) Ein Beschwerdeverfahren ist nur erledigt, wenn sich die Hauptsache objektiv erledigt hat, was der Fall ist, wenn das Verfahren infolge einer wesentlichen Änderung eine derartige Wendung genommen hat, dass ein bis dahin aussichtsreiches Verfahren unbegründet geworden oder seine Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachdem der Antragsteller das Beschwerdeverfahren für erledigt und der Antragsgegner erklärt hat, sich dieser Erledigungserklärung nicht anzuschließen, ist der Antrag alleine noch darauf gerichtet, die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens festzustellen. (Rn.11) Ein Beschwerdeverfahren ist nur erledigt, wenn sich die Hauptsache objektiv erledigt hat, was der Fall ist, wenn das Verfahren infolge einer wesentlichen Änderung eine derartige Wendung genommen hat, dass ein bis dahin aussichtsreiches Verfahren unbegründet geworden oder seine Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist. (Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Baueinstellungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung für eine Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte A) auf einem Grundstück in L... (Gemarkung L..., Flur 7..., Flurstück 8...). Das Verwaltungsgericht hat sein Begehren vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen hat sich die Beschwerde ursprünglich gerichtet. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 den Rechtsstreit mit dem ursprünglichen Antrag „den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18.04.2023 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des AST vom 07.03.2023 gegen die Ordnungsverfügung des AGG vom 20.02.2023, Aktenzeichen: 5...339x..., wird wiederhergestellt, § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO; die Kosten des Rechtsstreits trägt der AGG“, für erledigt erklärt und ergänzend beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner habe mit Rücknahmeverfügung vom 6. April 2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20. Februar 2023 zurückgenommen (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 16. Mai 2023, S. 2 und 4) und die Erledigung des Widerspruchsverfahrens festgestellt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4). Die „zurückgenommene Entscheidung“ hätte aufgehoben werden müssen, weil sie auf fehlerhafter Anwendung des geltenden Rechts beruht habe und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt gewesen sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4). Der Antragsgegner hat erklärt, dass er sich der Erledigungserklärung nicht anschließe (Schriftsatz vom 30. Mai 2023). Er macht geltend, der Rechtsanwalt des Antragstellers gehe irrtümlich von der Rücknahme der Ordnungsverfügung aus. Die zurückgenommene Ordnungsverfügung betreffe die andere Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte B) auf einem anderen Grundstück (Flurstück 8...). Die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Ordnungsverfügung betreffe hingegen die Doppelhaushälfte A und das Flurstück 8.... Sie sei „weiterhin in der Welt“ und der „Widerspruch … anhängig“ (Schriftsätze des Antragsgegners vom 5. Juni 2023 und vom 5. Juli 2023). II. Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit über den Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. April 2023 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2023 betreffend das Grundstück Gemarkung L..., Flur 7..., Flurstück 8..., Doppelhaushälfte A, Aktenzeichen 5...339x..., wiederherzustellen, erledigt habe, hat keinen Erfolg. Nachdem der Antragsteller das Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 für erledigt erklärt hat und der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2023 erklärt hat, sich dieser Erledigungserklärung nicht anzuschließen und in seinen weiteren Schriftsätzen vom 5. Juni 2023 und vom 5. Juli 2023 daran festgehalten hat, ist der Antrag alleine noch darauf gerichtet, die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens festzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2010 – 6 CE 10.301 – juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 5 B 287/16 – juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 S 1045/20 – juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2021 – 1 B 803/21 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.; Clausing, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 161 Rn. 33 und 35; Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 126 Rn. 6b; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 117 und 125; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 143 und 148). Insoweit bedarf es neben der einseitigen Erledigungserklärung keiner ausdrücklichen Antragstellung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. August 2020, a.a.O., Rn. 8). Mit diesem Feststellungantrag ist die Beschwerde unbegründet. Die im Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 16. Mai 2023), auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Feststellung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens nicht. Denn das Beschwerdeverfahren ist nicht erledigt. Dazu müsste sich die Hauptsache objektiv erledigt haben. Das ist der Fall, wenn das Verfahren infolge einer wesentlichen Änderung eine derartige Wendung genommen hat, dass ein bis dahin aussichtsreiches Verfahren unbegründet geworden oder seine Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. August 2020, a.a.O., Rn. 10), d.h. wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird, insbesondere – aus welchen Gründen auch immer – die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2021, a.a.O., Rn. 9). An einem solchen erledigenden Ereignis fehlt es hier. Die vom Antragsteller vorgelegte Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 6. April 2023 (Beschwerdebegründung, a.a.O., Anlage Ast 16) betrifft nicht die hier in Rede stehende Baueinstellungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung vom 20. Februar 2023 für das Grundstück Gemarkung L..., Flur 7..., Flurstück 8..., Doppelhaushälfte A, Aktenzeichen 5...339x... (Antragsschrift vom 16. März 2023, Anlage_1), sondern ein anderes Grundstück mit der anderen Doppelhaushälfte (Beschwerdebegründung, a.a.O., Anlage Ast 16: Gemarkung L..., Flur 7..., Flurstück 8..., Doppelhaushälfte B, Aktenzeichen: 5...445x...). Selbst wenn man in den Ausführungen, dass die in Rede stehende Ordnungsverfügung „auf fehlerhafter Anwendung des geltenden Rechts“ beruht habe (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4), ein hilfsweise aufrechterhaltenes Begehren im Sinne des ursprünglichen Beschwerdeantrags sehen würde (zu einem solchen Hilfsantrag vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, a.a.O., Rn. 33), wofür die anwaltliche Formulierung der Beschwerdebegründung schon nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt bietet, bliebe einem solchen Begehren der Erfolg versagt. Es fehlt bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses geht das Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein. Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die meisten Verstöße gegen die Baugenehmigung, welche die auf § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO gestützte Ordnungsverfügung anführt, nämlich den Anbau von Balkonen, die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten und das Unterschreiten des Abstands vom 3 m zum Nachbargrundstück (Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2023, S. 2, Antragsschrift, a.a.O., Anlage_1), räumt der Antragsteller schon selbst ausdrücklich ein. Er führt nämlich aus, infolge eines während des Beschwerdeverfahren geführten Gesprächs vom 3. Mai 2023 sei es nunmehr Konsens zwischen den Beteiligten, dass die Balkone entfernt werden würden und je Haushälfte nur eine Wohnung realisiert werden könne, zudem würde der Abstand von 3 m zu den Nachbarn durch Auftragen einer dünneren Wärmedämmung eingehalten werden (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4). Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller nicht weiter auf die ebenfalls in der Ordnungsverfügung gerügten Veränderungen eingeht, welche die Baukörpergröße hinsichtlich der Gebäudelänge und die Ansichten hinsichtlich der Fenster betreffen und die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls festgestellt hat (EA S. 3). Die formelle Rechtswidrigkeit der Bauausführung und die daraus folgende Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ergeben sich schon aus den im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller selbst eingeräumten Verstößen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).