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Beschluss

OVG 10 N 68/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1024.OVG10N68.22.00
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Leitsätze
Werden weder die städtebaulichen Missstände, die danach im Anfangszustand des Sanierungsgebiets „Prenzlauer Berg – Kollwitzplatz“ bestanden, noch der Umfang ihrer Behebung im Sanierungszeitraum substantiiert in Frage gestellt, liegt es fern, dass die erforderliche Organisation und Koordination der städtebaulichen Erneuerung des ganzen Stadtquartiers anstelle der Festsetzung als Sanierungsgebiet schon allein durch freiwillige private Absprachen zu leisten gewesen wäre. (Rn.14) Die Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets ist gegeben, wenn die Gemeinde aufgrund vertretbarer, plausibler Einschätzung die Anwendung des sanierungsrechtlichen Instrumentariums für geboten ansieht. (Rn.15) Die sich im Rahmen der Sanierung ergebenden Wertgewinne sind nicht das Ziel der Sanierung, sondern nur ihre tatsächlich mögliche und – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers – typische Folge. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 72.431,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden weder die städtebaulichen Missstände, die danach im Anfangszustand des Sanierungsgebiets „Prenzlauer Berg – Kollwitzplatz“ bestanden, noch der Umfang ihrer Behebung im Sanierungszeitraum substantiiert in Frage gestellt, liegt es fern, dass die erforderliche Organisation und Koordination der städtebaulichen Erneuerung des ganzen Stadtquartiers anstelle der Festsetzung als Sanierungsgebiet schon allein durch freiwillige private Absprachen zu leisten gewesen wäre. (Rn.14) Die Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets ist gegeben, wenn die Gemeinde aufgrund vertretbarer, plausibler Einschätzung die Anwendung des sanierungsrechtlichen Instrumentariums für geboten ansieht. (Rn.15) Die sich im Rahmen der Sanierung ergebenden Wertgewinne sind nicht das Ziel der Sanierung, sondern nur ihre tatsächlich mögliche und – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers – typische Folge. (Rn.16) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 72.431,88 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag im ehemaligen Sanierungsgebiet „Prenzlauer Berg – Kollwitzplatz“. Nach Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht begehrt sie die Zulassung der Berufung. II. Der nach Wiederaufgreifen des ruhenden Verfahrens von der Klägerin weiter verfolgte Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der am 21. März 2019 abgelaufenen Begründungsfrist von der Klägerin eingereichte Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 20. März 2019, per Fax am 21. März 2019 eingegangen), die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze, die nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen sind (Schriftsätze vom 3. September 2019, vom 10. Dezember 2019, vom 25. März 2020 und vom 7. Februar 2023), soweit diese das fristgerechte Zulassungsvorbringen lediglich ergänzen und vertiefen und nicht als neues Vorbringen ohnehin verspätet und damit unbeachtlich sind. 1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Zweifelhaft und von der Klägerin nicht näher dargelegt ist schon, warum von einer Divergenz gesprochen werden und der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO seinem Sinn und Zweck nach überhaupt greifen können soll, wenn – wie im vorliegenden Fall (gerichtlicher Hinweis vom 15. November 2022) – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der hier interessierenden Tatsachenfragen mit der des ihm übergeordneten Senats übereinstimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 2.19 – n.v. und – OVG 10 B 3.19 – juris, beide betr. Sanierungsgebiet Kollwitzplatz, sowie – OVG 10 B 6.19 – juris, betr. Sanierungsgebiet Wollankstraße), eine weitere Rechtsvereinheitlichung also weder in einem Berufungsverfahren noch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 6.19 – juris Rn. 122) erreicht werden kann. Im Übrigen ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Die Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2023 – OVG 10 N 33/22 – juris Rn. 5 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Divergenzrüge schon deshalb nicht prozessual ordnungsgemäß dargelegt, weil der Rechtsbehelf keine in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssätze aufzeigt, die einem von ihm näher bezeichneten Rechtssatz in einer von ihm konkret benannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts widersprechen. Stattdessen beschränkt er sich auf das wörtliche Zitieren eines im angefochtenen Urteil angeführten weiteren Urteils des Verwaltungsgerichts (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3 – 5) und von zwei älteren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2018 – OVG 2 B 18.16 – und Urteil vom 11. Oktober 2018 – OVG 2 B 2.16 –, Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5 – 7 und 8 – 10) und führt dazu aus, mit der zitierten Textpassage des in Bezug genommenen Urteils weiche das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gravierend ab, nach der die Anwendung des Wertes von 25 % für den maximal veränderlichen Lagewertanteil LVmax nicht plausibel begründet sei (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5). Das Verwaltungsgericht habe in den zitierten Passagen versucht, die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch eigene rechtliche Ausführungen zu entkräften und damit zu erkennen gegeben, dass es die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht mittrage und insbesondere die Anwendung des LVmax für ausreichend begründet erachte und insoweit keine rechtswidrige Berechnung der Sanierungsausgleichsabgabe sehe (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 7). Durch die Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf das zitierte Urteil weiche das Verwaltungsgericht in diesem Punkt von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von 2018 ab. Indessen habe das Oberverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 11. Oktober 2018 seine Entscheidung vom 10. Juli 2017 – OVG 2 B 1.16 – bestätigt, dass der in die Berechnung der Sanierungsausgleichsabgabe eingesetzte Wert des maximal veränderbaren Lagewertanteils nicht nachvollziehbar begründet worden sei und unter anderem auch dieser Fehler zur vollständigen Aufhebung der angefochtenen Bescheide geführt habe (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8). Abschließend heißt es nur noch, die hier angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche damit in allen relevanten Gesichtspunkten hinsichtlich der Frage nach der ausreichenden Begründung des LVmax von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ab (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 10 f.). Soweit die Klägerin damit einen Widerspruch des erstinstanzlichen Urteils zu dem von ihr zitierten Beschluss des 2. Senats vom 25. Januar 2018 und zu dessen ebenfalls von ihr zitierten Urteil vom 11. Oktober 2018 hinsichtlich der angewandten Höhe des LVmax geltend macht, arbeitet sie aus dem konkreten wörtlichen Zitat schon keinen abstrakten Rechtssatz heraus, der das angefochtene Urteil trägt und mit dem es von den beiden genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich abgewichen sein soll. Ebenso wenig arbeitet sie aus den konkreten wörtlichen Zitaten der beiden Entscheidungen des 2. Senats einen abstrakten Rechtssatz heraus, von dem das angefochtene Urteil abgewichen sein soll. Dessen ungeachtet entspricht das angefochtene Urteil zu dem von der Klägerin insoweit nur angesprochenen Gesichtspunkt der Höhe des LVmax, soweit es sich mit der Rechtsprechung des 2. Senats zu diesem Thema auseinandersetzt, der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 6.19 – juris Rn. 76 – 117; Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 – juris Rn. 49). Soweit die Klägerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 7. Februar 2023 auf eine ihrem Schriftsatz beigefügte Entscheidung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 30. November 2022 – VG 19 K 482/20 –) verweist und dazu am Ende ausführt, „wegen dieser Divergenz“ habe auch die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts die Berufung zugelassen, genügen ihre Ausführungen nicht den oben ausgeführten Darlegungsanforderungen, weil sie keine Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte bezeichnet, von der das hier angefochtene Urteil abweichen soll. Im Übrigen ändert auch die jüngere Entscheidung der anderen Kammer des Verwaltungsgerichts nichts daran, dass das hier angefochtene Urteil mit der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Höhe des LVmax übereinstimmt. Soweit die Klägerin beispielhaft auf ein Urteil der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2022 – VG 13 K 353/20 –) hinweist, das die Berufung wegen Divergenz zugelassen habe, ist auch jenem Urteil nicht zu entnehmen, warum dieser Zulassungsgrund trotz der Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats vorliegen und wie das entgegen den oben eingangs dargelegten Zweifeln mit Sinn und Zweck des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vereinbar sein soll. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75/22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Indessen ergeben sich aus der Zulassungsbegründung keine schlüssigen Gegenargumente, welche die Begründung des Urteils in Frage stellen. a) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25. Januar 2018 – OVG 2 B 18.16 – juris Rn. 43 – 48 und Urteil vom 11. Oktober 2018 – OVG 2 B 2.16 – juris Rn. 67 – 69) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Annahme eines maximal veränderlichen Lagewertanteils von 25 % unbedenklich sei (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11 – 14; Schriftsatz vom 3. September 2019, S. 3 f.; Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, S. 1 – 3), greift das nicht durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wären auch in einem Berufungsverfahren nicht zu beanstanden, weil sie mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 6.19 – juris Rn. 76 – 117; Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 – juris Rn. 49) übereinstimmen. b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass es bezüglich des Sanierungsgebietes „Kollwitzplatz“ auch unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher wendebedingter Effekte nicht an der Kausalität zwischen Sanierung und Bodenwerterhöhung fehle (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14 – 18). Ihr Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu einer vor Festsetzung des Sanierungsgebiets im Voruntersuchungsbericht angestellten Prognose über eine sanierungsunabhängige Bodenwertentwicklung (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14 - 17) ist unbehelflich, weil die tatsächliche spätere Bodenwertentwicklung bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung, soweit diese Wertentwicklung unabhängig von der Sanierung eingetreten ist, bereits in die zum 1. Januar 2009 für das Sanierungsgebiet „Kollwitzplatz“ vom gesetzlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte bestimmten besonderen Bodenrichtwerte mit Anfangswertqualität eingeflossen ist, aus dem die Beklagte hier den Anfangswert nach der Bodenrichtwertmethode hergeleitet hat (vgl. EA S. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 – juris Rn. 5, ebenfalls zum Sanierungsgebiet „Kollwitzplatz“), und daher in dem aus diesem Anfangswert nach der Zielbaummethode abgeleiteten Endwert nicht mehr enthalten sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 31). Auch sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, nach denen das Sanierungsgebiet „Kollwitzplatz“ hinsichtlich vermeintlich sanierungsunabhängiger „wendebedingter Effekte“ mit dem Sanierungsgebiet „Spandauer Vorstadt“ im Sinne der Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts nicht vergleichbar sei, keineswegs „schlicht falsch“, wie die Klägerin meint (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 17 f.; Schriftsatz vom 3. September 2019, S. 5 – 7; Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, S. 5), sondern entsprechen ebenfalls der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Sanierungsgebiet „Kollwitzplatz“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 – juris Rn. 24 – 30). Damit übergeht das Verwaltungsgericht nicht das Vorbringen der Klägerin, sondern weist es aus nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffenden Gründen zurück. Im Übrigen räumt selbst die Klägerin ein, dass die städtebauliche Entwicklung im Sanierungsgebiet nach den Erkenntnissen der Voruntersuchung einer Steuerung bedurfte (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 16; Schriftsatz vom 3. September 2019, S. 5; Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, S. 5). Die hier aufgrund der Festsetzung als Sanierungsgebiet ausgeführten sanierungsrechtlichen Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 147 BauGB) und sanierungsrechtlichen Baumaßnahmen (vgl. § 148 BauGB) werden in der städtebaulichen Stellungnahme (VVG Bl. 10 – 54) in ihren Auswirkungen auf den tatsächlichen Zustand sowohl des Sanierungsgebiets „Kollwitzplatz“ (VVG Bl. 15 – 38) als auch des Grundstücks der Klägerin (VVG Bl. 39 – 49) erläutert. Sie ergeben sich außerdem aus der schon vom Verwaltungsgericht (EA S. 7) zitierten Begründung zur Aufhebung des Sanierungsgebiets „Kollwitzplatz“ (AH-Drs. 16/2064 unter lfd. Nr. 4 zu Verordnungs-Nr. 16/148, Anlage, S. 19 – 26, insbesondere zu „2.3 Ziele der Sanierung“, S. 19 – 21, und zu „2.5 Aktueller Stand der Sanierung“, S. 21 - 23). Das Zulassungsvorbringen stellt weder die städtebaulichen Missstände, die danach im Anfangszustand dieses Sanierungsgebiets bestanden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2013 – OVG 10 S 12.12 – juris Rn. 8), noch den Umfang ihrer Behebung im Sanierungszeitraum substantiiert in Frage, auch nicht in den von der Klägerin zitierten Auszügen aus dem ohnehin nur auf den städtebaulichen Ausgangszustand bezogenen Bericht über die Voruntersuchungen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14 f. und 15 f.; Schriftsatz vom 3. September 2019, S. 5 – 7). Danach liegt es fern, dass die erforderliche Organisation und Koordination der städtebaulichen Erneuerung des ganzen Stadtquartiers anstelle der Festsetzung als Sanierungsgebiet schon allein durch freiwillige private Absprachen zu leisten gewesen wäre (vgl. Goldschmidt, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 59. Auflage 2022, Kapitel C, Stand: Juli 2016, Rn. 5) und auch des erheblichen Umfangs der eingesetzten öffentlichen Mittel, auf den das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (EA S. 7), nicht bedurft hätte. Außerdem setzt die Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebiets nicht den Nachweis voraus, dass die Sanierung ohne Anwendung des Sanierungsrechts nicht möglich wäre. Sie ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn die Gemeinde aufgrund vertretbarer, plausibler Einschätzung die Anwendung des sanierungsrechtlichen Instrumentariums für geboten ansieht. Daran fehlt es regelmäßig nur, wenn die Sanierung von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist oder wenn sonstige Maßnahmen des Städtebaurechts, also Maßnahmen und Planungen ohne Anwendung des städtebaulichen Sanierungsrechts, zur Behebung der städtebaulichen Missstände ausreichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2013 – OVG 10 S 12.12 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist indessen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich danach nichts, was die Anstoßfunktion der Festsetzung als Sanierungsgebiet für die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Gebiets zu widerlegen vermag oder sonst die Kausalität der Sanierung für die dem festgesetzten Ausgleichsbetrag zugrunde gelegte Bodenwerterhöhung in Frage stellen könnte. Wenn die Klägerin ausführt, nach den eigenen Einschätzungen des damaligen Sanierungsbeauftragten habe es „der Sanierung selbst nicht bedurft, um eine Bodenwerterhöhung zu verursachen, die nunmehr mit der Sanierungsausgleichsabgabe abgeschöpft werden soll“ (Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, S. 5), widerspricht das nicht nur der von ihr selbst unter Bezugnahme auf die Voruntersuchung eingeräumten Notwendigkeit einer Steuerung der städtebaulichen Erneuerung, wie sie der erkennende Senat mit der Begründung der Erforderlichkeit der förmlichen Festsetzung des in Rede stehenden Sanierungsgebietes bereits bestätigt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2013, a.a.O., Rn. 11). Die Klägerin scheint damit auch zu verkennen, dass die Sanierung nicht bezweckt, „eine Bodenwerterhöhung zu verursachen“, sondern ein Gebiet durch das Beseitigen städtebaulicher Missstände zu verbessern (§ 136 Abs. 2 BauGB). Wie bereits ausgeführt stellt auch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage, dass die in der städtebaulichen Stellungnahme als Anfangszustand beschriebenen städtebaulichen Missstände tatsächlich vorlagen, diese Missstände in dem dort und in der Begründung zur Aufhebung der Sanierungsverordnung beschriebenen Maße beseitigt wurden und es dazu des im Urteil ausgeführten erheblichen Einsatzes öffentlicher Mittel bedurfte. Wenn – wie hier – eine solche Sanierung eines Gebiets auf Kosten der Allgemeinheit – durch Ordnungsmaßnahmen der Gemeinde sowie durch Unterstützung sanierungsrechtlicher Baumaßnahmen der Grundstückseigentümer mit unmittelbarer finanzieller Förderung und mit sanierungsbedingten Steuervergünstigungen (§ 7h EStG) – zu Bodenwerterhöhungen für die Grundstücke führt, verpflichtet § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Gemeinde, diese sanierungsbedingten Werterhöhungen als insoweit „unverdiente Wertgewinne der Bodeneigentümer“ im Wege der Heranziehung zu entsprechenden Ausgleichsbeträgen „abzuschöpfen“ (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 C 30.90 – juris Rn. 26). Diese Wertgewinne sind nicht das Ziel der Sanierung, sondern nur ihre tatsächlich mögliche und – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers – typische Folge. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75/22 – juris Rn. 16 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Keine der von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 18) bedarf noch einer Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage, ob und inwieweit der maximal veränderliche Lagewertanteil rechtmäßig begründet worden sei, hat der erkennende Senat – wie oben zu 2. ausgeführt – bereits beantwortet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 6.19 – juris Rn. 76 – 117), und zwar auch für das hier in Rede stehende Sanierungsgebiet „Kollwitzplatz“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 – juris Rn. 49). Für die Frage, ob und inwieweit wendebedingte Effekte in den Sanierungsgebieten Berlins bei der Ermittlung der sanierungsbedingten Werterhöhung zu berücksichtigen seien, gilt das Gleiche (zum Sanierungsgebiet „Kollwitzplatz“ vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 – juris Rn. 24 – 31). Dem entsprechend ist die Frage, ob und inwieweit die Erkenntnisse aus den Verfahren zum Sanierungsgebiet „Spandauer Vorstadt" auf andere Sanierungsgebiete in Berlin, jedenfalls aber im Ostteil der Stadt, übertragbar seien, ebenso wie die Frage, ob es auf diese Vergleichbarkeit überhaupt ankomme oder ob es auch in Gebieten, die nicht mit der Spandauer Vorstadt vergleichbar seien, trotzdem zu wendebedingten Effekten gekommen sei, in ihrer Bedeutung für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen grundsätzlich zu verneinen. Denn schon nach der Einschätzung des Sanierungsgebiets „Spandauer Vorstadt“ durch den 2. Senat als „vor allem historisch begründeter sowie durch die besondere Lage und Qualität des Sanierungsgebiets geprägter Sonderfall“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 – OVG 2 B 1.16 – juris Rn. 51, und Urteil vom 11. Oktober 2018 – OVG 2 B 2.16 – juris Rn. 34) handelt es sich wegen der „Atypik“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., Rn. 27) um einen „historisch einmaligen Sonderfall“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017, a.a.O., Rn. 33). U.a. deshalb hält auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats in anderen Sanierungsgebieten einen – nicht schon im Anfangswert berücksichtigten – Einfluss vermeintlich wendebedingter Effekte auf den Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB und damit auf sich aus der Differenz zum Anfangswert ergebende sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen für grundsätzlich nicht gegeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 6.19 – juris Rn. 45 – 52), auch nicht hier für das Sanierungsgebiet „Kollwitzplatz“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – OVG 10 B 3.19 – juris Rn. 30). 4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Die Klägerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen zum Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und macht geltend, das Gericht habe von ihr vorgelegte entscheidungserhebliche Unterlagen und daraus schriftsätzlich in das Verfahren eingeführten Zitate, die insbesondere die Anstoßfunktion der Sanierungsmaßnahme widerlegten und zudem die Kausalität der Sanierungsmaßnahme für die Bodenwertsteigerung anschaulich in Frage stellten, „ohne weitere Begründung schlicht nicht berücksichtigt“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 19). Damit rügt sie sinngemäß wohl eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das greift indessen nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Davon, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, ist grundsätzlich auszugehen. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig verpflichtet es das Gericht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 – OVG 10 N 4/21 – juris Rn. 50). Danach ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht auch das Vorbringen der Klägerin zur Kausalität der Sanierungsmaßnahme für die Bodenwertsteigerung und zur Anstoßfunktion der Sanierungsmaßnahme für die parallel zu den öffentlichen Ordnungsmaßnahmen ausgeführten privaten Baumaßnahmen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Auf die „Anstoßfunktion“ und die Kausalität zwischen Sanierung und Bodenwerterhöhung ist das Verwaltungsgericht auf S. 7 der Urteilsabschrift eingegangen. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin die von ihm zugrunde gelegte tatsächliche Vermutung der Anstoßfunktion der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „nicht erschüttert“ habe, und außerdem auf den sich aus der Begründung für die Aufhebung des Sanierungsgebiets ergebenden erheblichen Umfang der für die Sanierung eingesetzten öffentlichen Mittel hingewiesen. Zu Zweifeln an der Kausalität zwischen Sanierung und Bodenwerterhöhung, die sich auf die Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Sanierungsgebiet „Spandauer Vorstadt“ stützten, hat es außerdem festgestellt, dass und warum das hier in Rede stehende Sanierungsgebiet nicht mit jenem Sanierungsgebiet vergleichbar sei. Damit hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Frage der Anstoßwirkung und der Kausalität hinreichend gewürdigt. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2023 unter Hinweis auf die ihm beigefügte Entscheidung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin meint, vor dem Hintergrund jener Entscheidung bestünden „weiterhin die geltend gemachten Zulassungsgründe“ (a.a.O., S. 5) greift dies nicht, denn die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe greifen ohnehin nicht durch, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, und „bestehen“ daher auch nicht „weiterhin“. Ungeachtet dessen legt die Klägerin neben der aus den Gründen oben zu 1. nicht durchgreifenden Rüge der „Divergenz“ nichts dazu dar, welchen weiteren fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgrund sie nunmehr inwieweit ergänzen will. Im Übrigen liegt dieses Vorbringen nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die zweite Rechtsstufe beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Sie entspricht dem im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 in der herabgesetzten Höhe von 72.431,88 Euro festgesetzten Ausgleichsbetrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).