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Beschluss

OVG 10 S 14/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0710.OVG10S14.24.00
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Leitsätze
In den Räumlichkeiten einer ehemaligen Schank- und Speisewirtschaft darf ohne Nutzungsänderungsgenehmigung nicht der Ausübung des Dartspiels durch Vereine und Privatpersonen mit begleitender Gastronomie nachgegangen werden. Die neue Nutzung ist entweder eine Anlage mit sportlichen Zwecken oder eine Vergnügungsstätte. (Rn.21) Die bodenrechtliche Relevanz einer neuen Nutzung lässt sich aus einer Veränderung der Gästezahlen, der Öffnungszeiten oder einer höheren Lärmbelastung ableiten. (Rn.26) (Rn.29) (Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.269,33 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Räumlichkeiten einer ehemaligen Schank- und Speisewirtschaft darf ohne Nutzungsänderungsgenehmigung nicht der Ausübung des Dartspiels durch Vereine und Privatpersonen mit begleitender Gastronomie nachgegangen werden. Die neue Nutzung ist entweder eine Anlage mit sportlichen Zwecken oder eine Vergnügungsstätte. (Rn.21) Die bodenrechtliche Relevanz einer neuen Nutzung lässt sich aus einer Veränderung der Gästezahlen, der Öffnungszeiten oder einer höheren Lärmbelastung ableiten. (Rn.26) (Rn.29) (Rn.30) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.269,33 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung. Die Antragstellerin war seit dem Jahr 2020 bestrebt, die „I ... “, ein Angebot zur Ausübung des Dartspiels durch Vereine und Privatpersonen mit begleitender Gastronomie, zu eröffnen. Zu diesem Zweck mietete sie zunächst Räume in der K ... im Bezirk Q ... an, kündigte diese indes, nachdem sich der Erlass einer Baugenehmigung zunächst verzögerte. In der Folge erwog sie die Anmietung von Erdgeschossräumlichkeiten in der G ..., für die am 15. Januar 2018 eine Baugenehmigung (7 ... für das Vorhaben Nutzungsänderung „Umbau … zu einem Café und Nebenraum“ erteilt worden war und in denen zuletzt ein Club betrieben wurde. Auf eine Anfrage der Antragstellerin vom 12. Oktober 2022, ob das von ihr näher erläuterte Vorhaben der „I ... “ an diesem Standort zulässig sei, teilte der Antragsgegner ihr mit E-Mail vom 11. November 2022 mit, dass eine Nutzung innerhalb der Festlegungen der Baugenehmigung vom 15. Januar 2018 möglich sei, es für eine Erweiterung der Öffnungszeiten, der Personenanzahl und eine Nutzungsänderung von Café in eine Sportstätte indes einer Baugenehmigung bedürfe, dass eine Bar mit Dartsbetrieb als Vergnügungsstätte gelte und planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei, dass die Betriebsbeschreibung Fragen zum Lärmschutz aufwerfe und die Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage der eingereichten Unterlagen als eher gering einzuschätzen sei. Nach Angaben der Antragstellerin wurde die Zulässigkeit des Vorhabens in einem nachfolgenden Telefonat am selben Tag erneut umfassend erörtert. Nachfolgend mietete die Antragstellerin die Räume in der G ... 6 ... an, baute sie um und eröffnete im April 2023 die „I ... “. Mit Schreiben vom 29. September 2023 hörte der Antragsgegner sie zum Erlass einer Nutzungsuntersagung infolge der zu einer Sport- oder Vergnügungsstätte geänderten Nutzung an, und am 12. Oktober 2023 und 2. November 2023 fanden Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Mit Bescheid vom 12. Januar 2024 untersagte die Behörde die Nutzung der Räume als Sport- und Vergnügungsstätte „Die I ... “ innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sie führte im Wesentlichen aus, dass es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelte, die im unbeplanten, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Innenbereich störe und eine negative Vorbildwirkung entfalte, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin gebiete. Mit Gebührenbescheid vom 17. Januar 2024 setzte die Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von 1.077,31 Euro für die Nutzungsuntersagung fest. Die Antragstellerin erhob unter dem 31. Januar 2024 Widerspruch, der dem Antragsgegner am 16. Februar 2024 zugegangen ist, und beantragte unter dem 18. März 2024 die Genehmigung einer Nutzungsänderung. Ihren am 1. Februar 2024 gestellten Eilrechtsschutzantrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung und den Gebührenbescheid wiederherzustellen, hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2024 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überhaupt gerecht wird – nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen, dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen –, ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet habe. a. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das den Ausnahmecharakter der Vollziehung verdeutlichen und die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung veranlassen soll, in formeller Hinsicht bereits dann Rechnung getragen ist, wenn schlüssig, konkret und substantiiert darlegt wird, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht, hinter dem das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat, es indes nicht darauf ankommt, ob die niedergeschriebenen Erwägungen die Anordnung auch tatsächlich rechtfertigen (stRsp., OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – OVG 10 S 4/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Ebenso zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die behördlichen Ausführungen zur Störung der öffentlichen Ordnung, negativen Vorbildwirkung und Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. S. 5 des Bescheides, der darüber hinaus auf den Nachrang der Gewinninteressen der Antragstellerin abstellt) eine solche individualisierte Begründung darstellen. Nichts anderes folgt aus dem Beschwerdevorbringen, die Prüfung der Behörde blende deren eigenes Verhalten aus und lasse deshalb die erforderliche Sorgfalt vermissen, weil dieser Umstand allenfalls für die materielle Richtigkeit relevant sein kann, die formelle Rechtmäßigkeit jedoch allein anhand der tatsächlichen Beweggründe der Behörde zu bestimmen ist. b. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es keiner Anhörung bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte. Gegen die Auffassung, dass die Anordnung kein Verwaltungsakt sei (§ 35 VwVfG), für den allein die Anhörungsverpflichtung (§ 28 VwVfG) gelte, wendet sich die Beschwerde zu Recht nicht. Der Beschwerdeeinwand, dass die Anordnung in ihre Rechte über die Entscheidung in der Sache hinaus eingreife, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn er setzt sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass dessen ungeachtet eine analoge Anwendung von § 28 VwVfG ausscheide, weil die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen für die Anordnung abschließend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO geregelt seien. Schließlich wird die Richtigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit dem einer in Bezug genommenen Entscheidung (VG Berlin, Beschluss vom 3. April 1992 – VG 1 A 70/92), da die Anordnung hier bereits im Bescheid und nicht erst ein dreiviertel Jahr später ergangen sei, nicht durch das Beschwerdevorbringen erschüttert, die Antragstellering sei ebenfalls durch die Untersagungsverfügung und deren Sofortvollzug überrascht worden, weil der Antragsgegner unvermittelt von einer zuvor vereinbarten Vorgehensweise abgewichen sei. Denn mit einer Sachentscheidung, die ggf. von einer Vereinbarung abwich, musste die Antragstellerin bereits infolge der Anhörung vom 29. September 2023 rechnen. Auf das Ausbleiben einer Sofortvollzugsanordnung konnte sie aus den vorgenannten Gründe grundsätzlich nicht vertrauen und die Behörde hatte auch nicht im Einzelfall eine solche Erwartung geweckt, denn sie hatte keinen Bescheid erlassen, gegen den Rechtsmittel zunächst aufschiebende Wirkung hatten. 2. Erfolglos wendet sich die Beschwerde gegen die weitergehende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in materieller Hinsicht keinen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnet. a. Gegen den Entscheidungsmaßstab des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Nutzungsuntersagung und das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen seien und diese Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, wenn sich die Nutzungsuntersagung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als frei von Rechtsfehlern erweise und ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortigen Vollziehung bestehe, wendet sich die Beschwerde nicht. Das anwaltliche Beschwerdevorbringen verkennt indes den Prüfungsmaßstab des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens. Im Verwaltungsprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Im Hauptsacheverfahren erforscht das Gericht mithin den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 86 Abs. 1 VwGO). Im Eilverfahren hat es eine jedenfalls summarische Prüfung auf der Grundlage des feststehenden bzw. von den Beteiligten glaubhaft gemachten Sachverhaltes vorzunehmen. Für den Erfolg eines verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzbegehrens genügt es daher nicht, dass die Antragstellerin einen bestimmten Sachverhalt behauptet und der Antragsgegner diesen nicht ausdrücklich bestritten hat. Erforderlich ist vielmehr, dass der das Begehren stützende Sachverhalt durch die Aktenlage belegt oder in prozessual ordnungsgemäßer Form – also regelmäßig durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO – glaubhaft gemacht worden ist. Das anwaltlichen Beschwerdevorbringen verkennt überdies, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, denen die Aufnahme einer baulichen Nutzung zu genügen hat, nicht zur Disposition der Beteiligten stehen, sondern sich allein aus der maßgeblichen Gesetzeslage ergeben, deren Auslegung im Streitfall durch die Verwaltungsgerichte vorzunehmen ist. Welchen wirtschaftlichen Zwängen sich die Antragstellerin ausgesetzt sah und welche „Optionen“ deshalb „funktionierten“ und „Sinn ergaben“ bzw. ob sie subjektiv bestrebt war, sich rechtstreu zu verhalten und welchen „Kompromiss“ sie dafür einging, ist daher für die Zulässigkeit ihres Vorhabens ebenso irrelevant wie die Frage, ob dem Antragsgegner ihre Beweggründe „klar waren“ und er mit der Antragstellerin „fühlte“ bzw. welche Rechtsansichten er im Laufe des Verwaltungsverfahren vertreten hat. Ausgehend von diesem Maßstab erschüttert die Beschwerde die verwaltungsgerichtlich Annahme einer Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht; dazu im Einzelnen: b. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Betrieb der „I ... “ formell rechtswidrig ist, weil er eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der Erdgeschossräumlichkeiten in der G ... darstellt und nicht bereits von der Baugenehmigung vom 15. Januar 2018 gedeckt war. Eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen), durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, also die der bisherigen Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 – juris Rn. 4). aa. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine solche bodenrechtliche Relevanz zum einen aus dem Umstand abgeleitet, dass Gegenstand der bisherigen Genehmigung die Nutzung der Räumlichkeiten als Schank- und Speisewirtschaft war und dort nunmehr eine abweichende Nutzungsart erfolgt, die entweder eine Anlage mit sportlichen Zwecken oder eine Vergnügungsstätte darstellt. Die Ansicht der Antragstellerin, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht neu zu bewerten sei, da es „gerade keinen Unterschied in Bezug auf Genehmigungsfragen zwischen dem Betrieb der I ... auf Basis der bestehenden Genehmigung und dem Betrieb der I ... als Sportstätte“ gebe, geht fehl. Der Umstand, dass die Baunutzungsverordnung in Bezug auf die Art der Nutzung (1. Abschnitt) zwischen Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für sportliche Zwecke (sowie darüber hinaus Vergnügungsstätten) unterscheidet, ist gerade dem Umstand geschuldet, dass diese unterschiedlich auf ihre Umgebung wirken und deshalb unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen genügen müssen. Der Umstand, dass die verschiedenen Nutzungsarten dabei partiell übereinstimmende Merkmale aufweisen können – wie hier laut der Beschwerdebegründung eine lockere Wohnzimmeratmosphäre und gute Musik – führt nicht zu ihrer rechtlichen Gleichsetzung. Entgegen der Annahme der Beschwerdebegründung war die zuvor genehmigte Nutzung im Schwerpunkt gastronomischer Natur und ist deshalb insgesamt als Schank- und Speisewirtschaft (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zu qualifizieren. Ob es sich dabei um ein typisches Café handelte, ist für diese Einordnung ohne Belang. Auch die hinteren Räumlichkeiten waren ausweislich ihrer Bezeichnung im Bauantrag als „Neben“raum, ihrer im Grundriss eingezeichneten Bestuhlung an Vierertischen und einer Bar sowie ihrer laut Betriebsbeschreibung intendierten Nutzung für „Veranstaltungen wie …-feiern“ der gastronomischen Zweckbestimmung des vorderen Hauptraumes untergeordnet und teilten diese. Nichts anderes folgt aus der Aufstellung zweier Billardtische, die angesichts der in der Betriebsbeschreibung vorgenommen Verknüpfung („Räumlichkeiten … mit Billardtischen … stehen für Veranstaltungen … zur Verfügung“) nicht als eigenständiger Nutzungszweck, sondern lediglich als begleitendes Angebot für die Teilnehmer der dort abgehaltenen gastronomischen Veranstaltungen konzipiert waren. Welche Nutzungsabsichten die früheren Betreiber tatsächlich verfolgten und ob der Antragsgegner hiervon Kenntnis hatte, ist ohne Belang, da der Genehmigungsinhalt objektiv zu bestimmen ist. Entgegen der Beschwerdebegründung entspricht der von der Antragstellerin aufgenommene Betrieb der „I ... “ nicht mehr dem bisher genehmigten Nutzungszweck einer Schank- und Speisewirtschaft, denn der Schwerpunkt der Nutzung liegt nunmehr im Dartsspiel, das durch das gastronomische Angebot lediglich begleitet wird. Dies ergibt sich aus der zweiten und dritten Fassung der Betriebsbeschreibung vom 31. Oktober 2022 bzw. 7. März 2024 (vgl. 2.1: „Gewerbefläche für sportliche Zwecke mit angeschlossener Bar“, und 2.2: „Um die SpielerInnen mit Getränken zu versorgen …“), die – anders als noch deren erste Fassung vom 12. Oktober 2022 (2.1: „Gewerbefläche für den Betrieb einer Bar … und sportliche Zwecke““, 2.2: „Um die SpielerInnen sowie klassisches Barpublikum mit Getränken zu versorgen …“) – keine spielunabhängige gastronomische Versorgung mehr vorsieht. Eine diesbezügliche Schwerpunktsetzung belegten auch die begleitenden Lagepläne, in denen die Spielfläche gegenüber der Sitzfläche überwiegt und die Anordnung der Sitzplätze auf den Spielbetrieb ausgerichtet sind. Schließlich spricht der Internetauftritt www.I ... .de das Publikum unter Fokussierung auf das Dartspiel an („Dein Darts-Wohnzimmer in der Hauptstadt“, „Ein Ort für alle und alles rund um das Pfeilewerfen. Hier wird sich dem Dartsport in allen Facetten, aktiv wie passiv, gewidmet)“ und das gastronomische Angebot mit dem Spiel verknüpft („Zur Bar zählt ein gemütlicher Lounge-Bereich, um in ungezwungener Atmosphäre zusammenzusitzen, Darts zu schauen oder einfach die leckeren Longdrinks oder das Bier vom Fass zu genießen. Events wie die Weltmeisterschaft werden auf Großleinwänden als Public-Viewing gezeigt. Darüber hinaus organisieren wir Weihnachtsfeiern, Turniere, Medientermine, Betriebsfeste, Teambuildingmaßnahmen und Mannschaftsabende. Darts ist längst mehr als Pfeilewerfen in der Eckkneipe. Die I ... bietet das zeitgemäß eingerichtete Zuhause.“). Entgegen der Beschwerdebegründung folgt auch nichts anderes aus der vom Antragsgegner im Schreiben vom 11. November 2022 bekundeten Möglichkeit, eine „Nutzung innerhalb der Festlegungen der BG 7 ... “ aufzunehmen, und der von ihm im Vermerk vom 10. November 2022 darüber hinaus angenommenen Zulässigkeit, die Billardtische durch Dartsscheiben zu ersetzen. Denn damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es der Antragstellerin freisteht, in den Räumlichkeiten einen Betrieb aufzunehmen, dessen Nutzungsweck dem bisher genehmigten entspricht, also im Schwerpunkt gastronomisch ist und dabei Sportspielgeräte wie Billardtische oder Dartsscheiben als untergeordnete Begleitunterhaltung für das gastronomische Publikum vorsieht. Bis zu welcher Anzahl von Dartsscheiben noch von einer solchen Schwerpunktsetzung ausgegangen werden kann, hängt von der Gestaltung des übrigen Betriebs ab und ist für den vorstehenden Fall ohne Belang. Denn jedenfalls die von der Antragstellerin gewählte Anzahl – bei Eröffnung zwölf und aktuell laut Internetauftritt 16 Boards – lässt im Zusammenwirken mit der vorstehend beschriebenen Ausgestaltung der Räumlichkeiten keinen solchen Schwerpunkt mehr erkennen. Auch darauf, ob – wie die Beschwerde meint –, der Antragsgegner in einem Telefonat am Nachmittag des 11. November 2022 erklärt hat, dass auch eine im Schwerpunkt dem Dartsspiel geltende Nutzung der Räumlichkeiten von der Baugenehmigung gedeckt sei, kommt es im diesem Zusammenhang nicht an, weil deren Inhalt nicht von der subjektiven Rechtsüberzeugung der Genehmigungsbehörde, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Schließlich hängt die Beurteilung der von der Antragstellerin gewählten Gestaltung nicht davon ab, ob die bestehende Baugenehmigung den Betrieb eines Schachcafés zulassen würde. bb. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine bodenrechtliche Relevanz der neuen Nutzung darüber hinaus aus einer Veränderung der Gästezahlen abgeleitet. Dabei hat es entgegen dem Beschwerdevortrag zutreffend angenommen, dass sich die bisherige Genehmigung lediglich auf 72 Gäste, die in der Betriebsbeschreibung ausgewiesene Sitzplatzzahl, bezog. Denn Zweck der Betriebsbeschreibung ist es, der Bauordnungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Bestimmung des von der baulichen Anlage ausgehenden Störpotentials zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Räume durch Stehgäste hätte darin also ausdrücklich ausgewiesen werden müssen, dass diese „nicht verboten“ sind, genügt nicht. Ebenso wenig bestimmt sich der Genehmigungsinhalt danach, auf wie viele Personen die Belüftungsanlage ausgelegt war. Entgegen dem Beschwerdevortrag ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass den von der Antragstellerin vorgelegten Betriebsbeschreibungen keine Einhaltung dieser Obergrenze zu entnehmen ist. Wie viele Gäste die Antragstellerin „im Normalbetrieb“ erwartet (Stand 12.10.2022: 30-40, Stand 31.10.2022 und 7.3.2024: 40-50), ist dafür nicht maßgeblich, in den Blick zu nehmen ist vielmehr das gesamte mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einhergehende Störpotential. Insoweit geben die Betriebsbeschreibungen nicht nur eine Zahl von Sitzplätzen an (Stand 12.10.2022: 100, Stand 31.10.2022: 80, Stand 7.3.2024: 60), sondern führen weiter aus, dass sich „zu keiner Zeit mehr als 150 Gäste in der Gewerbeeinheit aufhalten werden“. In der Gesamtschau mit der Angabe (Stand 31.10.2022 und Stand 7.3.2024), dass sich im mittleren Bereich der Räumlichkeiten eine Holztribüne befindet, „auf der die SpielerInnen während der Pausen Platz finden, aber bei Turnieren auch Zuschauer sitzen können,“ lässt dies erkennen, dass die Antragstellerin davon ausgeht, im Turnierbetrieb eine über die Sitzplatzzahl hinausgehende Gesamtzahl von Gästen, d.h. Spielern und Zuschauern, einzulassen. Die Annahme der Beschwerdebegründung, dass die Rechtmäßigkeit des Betriebs in einem solchen Fall durch eine gesondert zu beantragende „Ausnahmegenehmigung auf anlassbedingte[r] Erweiterung der Personenzahl“ sichergestellt werden könne, findet im geltenden Bauordnungsrecht keine Stütze. Vielmehr muss die intendierte Nutzung der baulichen Anlage in ihrer Gesamtheit durch die erteilte Baugenehmigung abgedeckt sein. cc. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die bodenrechtliche Relevanz der von der Antragstellerin aufgenommenen Nutzung darüber hinaus aus einer Veränderung der Öffnungszeiten abgeleitet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass jedenfalls die in der Betriebsbeschreibung zum Nutzungsänderungsantrag vom 7. März 2024 vorgesehenen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr, Freitag und Samstag von 17:00 Uhr bis 2:00 Uhr) zugrundezulegen sind, welche die bislang genehmigten Öffnungszeiten (Sonntag bis Donnerstag 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag und Samstag 6:30 Uhr bis 2:00 Uhr) an vier Wochentagen zum Abend hin deutlich überschreiten. Entgegen der Beschwerdebegründung hat es damit bereits berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihre ursprünglich noch weitergehenden Öffnungspläne (Montag bis Donnerstag 17:00 Uhr bis 0:00 Uhr, Freitag 17:00 Uhr bis 2:00 Uhr, Samstag 14:00 bis 2:00 Uhr) zwischenzeitlich reduziert hatte. Dass die tatsächlichen Öffnungszeiten geringer wären als die nunmehr beantragten behauptet die Beschwerde nicht und liegt angesichts der im Google Maps-Eintrag der „I ... “ ausgewiesenen, vom Unternehmen aktualisierten Öffnungszeiten (Stand 3. Juli 2024: Montag bis Donnerstag von 18:00 bis 23:00 Uhr) auch fern. Eine zwischen den Beteiligten im Jahr 2022 ggf. diskutierte Möglichkeit der Verlängerung ist für die Frage des Überschreitens der bislang unveränderten Genehmigungsinhaltes irrelevant. dd. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die bodenrechtliche Relevanz der von der Antragstellerin aufgenommenen Nutzung schließlich aus einer potenziell erhöhten Lärmbelastung abgeleitet. Eine solche ergibt sich bereits aus der nicht durchgreifend in Frage gestellten Erhöhung der Gästezahlen unter Verlängerung der Öffnungszeiten in die ruhebedürftigen Nachtstunden hinein. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass nach dem vorgenannten Beurteilungsmaßstab bereits die potentielle Erhöhung der Störungsintensität zu einer Nutzungsänderung führt, die ein neuerliches Genehmigungserfordernis in der Absicht auslöst, die tatsächliche Störungsintensität einer Prüfung zuzuführen. Es obliegt mithin nicht dem Antragsgegner, eine tatsächliche Lärmerhöhung durch „belastbare Messungen“ nachzuweisen, sondern vielmehr ihr selbst im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens, die weitere Einhaltung der Lärmgrenzwerte zu belegen. In diesem Zusammenhang wäre auch die vom Antragsgegner im Schreiben vom 11. November 2022 aufgeworfene Frage zu klären, ob der Dartsbetrieb darüber hinaus mit erhöhten Erschütterungsimmissionen verbunden ist. c. Erfolglos wendet sich die Beschwerde auch gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzungsuntersagung weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft sei. aa. Insbesondere vermag das Beschwerdevorbringen die erstinstanzliche Annahme nicht zu erschüttern, dass die Nutzung der Räume als „I ... “ nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine solche Offensichtlichkeit nur dann gegeben ist, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 – juris Rn. 10 und Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 – juris Rn. 36 f.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bleibt das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg, dazu im Einzelnen: (1) Dass an dem Standort ehemals eine andere, ebenfalls gewerbliche Nutzung genehmigt wurde, determiniert weder die Genehmigungsfähigkeit der von der Antragstellerin vorgenommenen Nutzungsänderung noch gar deren Offensichtlichkeit. Insoweit verkennt das Beschwerdevorbringen – für die neue Nutzung kämen keine anderen Anforderungen in Betracht als für die bisherige Nutzung und die Immissionen der neuen Nutzung seien mit der bisherigen Baugenehmigung „ohnehin genehmigt“ –, dass für die Nutzungsänderung kein Bestandsschutz aus der Legalisierung der Vornutzung erwächst, sondern deren Zulässigkeit in ihrer Gesamtheit neu zu prüfen ist. (2) Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der „I ... “ um eine Vergnügungsstätte handelt, ist von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet oder faktischen Mischgebiet zwischen N ... Straße und X ... straße ausgegangen und hat eine solche dort ggf. weder als allgemein noch als ausnahmsweise zulässig angesehen. Das Beschwerdevorbringen, die „I ... “ sei offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergnügungsstätte, sowie die Mutmaßung, widrigenfalls seien jedenfalls Ausnahmetatbestände und Befreiungen denkbar, sind nicht geeignet, eine sich ohne nähere Prüfung aufdrängende Zulässigkeit als Vergnügungsstätte darzulegen. Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin – das Verwaltungsgericht habe den Gebietscharakter verkannt und den Umgriff der näheren Umgebung unzulässig eingeschränkt, hierzu sei erstinstanzlich vorgetragen worden, ferner scheine das Oberverwaltungsgericht für einen nicht näher bezeichneten Teil der G ... von einer Gemengelage oder einem faktischen Mischgebiet auszugehen, jedenfalls aber liege das Grundstück im gewerblich geprägten Teil eines Mischgebiets, der von mehreren anderen Vergnügungsstätten und verschiedensten Gewerbebetrieben geprägt sei – verfehlen zumeist bereits die vorgenannten Darlegungsanforderungen. Im Übrigen könnte das Vorbringen allenfalls belegen, dass die aufgeworfenen Fragen einer näheren Prüfung bedürfen, die Zulässigkeit der Nutzungsänderung also gerade nicht auf der Hand liegt, wie es für eine Offensichtlichkeit erforderlich wäre. (3) Weiter hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob es sich bei der „I ... “ um eine Sportstätte handelt und diese ggf. als regelzulässig angesehen, indes ausgeführt, dass sich die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 BauNVO) nicht ohne weiteres feststellen lasse und die von der Behörde zutreffend aufgeworfenen Fragen nach genügendem Lärm- und Erschütterungsschutz einer Nutzung, die im Erdgeschoss eines Wohnhauses erfolge, vor dem Hintergrund der geplanten Gastzahlen und Öffnungszeiten einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegenstünden. Auch insoweit werden die Darlegungsanforderungen durch das Beschwerdevorbringen verfehlt, welches sich darin erschöpft zu behaupten, dass das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets nicht widerspreche, diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen und ein weiteres Mal rechtsirrig auszuführen, dass der aktuelle Betrieb und die mit ihm verbundenen Störungen bereits durch die bisherige Genehmigung legalisiert seien. bb. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Feststellung, es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde erklärt habe, die Nutzung gutheißen und genehmigen zu wollen, ein, dass die Betriebsaufnahme der „I ... “ zwischen den Beteiligten abgestimmt worden sei . Das von der Antragstellerin für eine solche Abstimmung angeführte Telefonat am Nachmittag des 11. November 2022 ergibt sich schon nicht aus den Verwaltungsvorgängen, weshalb es einer eidesstattlichen Versicherung des Gesprächsteilnehmers R ... bedurft hätte, um seine Durchführung und den Gesprächsinhalt glaubhaft zu machen. Vor allem aber lässt sich der von der Antragstellerin gezogene Schluss auf eine Abstimmung des weiteren Vorgehens – in der übereinstimmenden Annahme, eine Betriebsaufnahme in der realisierten Form sei im Rahmen der bisherigen Genehmigung legal möglich, habe man vereinbart, dass die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt eine Nutzungsänderung zu einer Sportstätte beantragen werde, der Antragsgegner diese wahrscheinlich ablehnen werde und er bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Abgrenzung zwischen Sport- und Vergnügungsstätte geklärt werden solle, nicht gegen den Betrieb vorgehen werde – nicht in Übereinstimmung mit dem von ihr im Einzelnen wiedergegebenen Gesprächsinhalt bringen. Eine Erklärung eines konkreten Behördenmitarbeiters dahingehend, dass eine Betriebsaufnahme in der realisierten Form (d.h. mit Schwerpunkt Dartsbetrieb sowie unter Überschreitung der genehmigten Gästezahl und Öffnungszeit) im Rahmen der bisherigen Baugenehmigung legal möglich sei, geht aus dem von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommenen Schriftsatz vom 19. Februar 2024 im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht hervor. Die dem Behördenmitarbeiter X ... zugeschriebenen Äußerungen – die Öffnungszeit und Personenanzahl könne möglicherweise für Probleme sorgen; die Praxis habe indes gezeigt, dass niemand dagegen vorgehen werde, solange es nicht zu Anwohnerbeschwerden komme, denn wo kein Kläger sei auch kein Richter; bei den Öffnungszeiten gäbe es Toleranzen, darauf könne sich die Antragstellerin aber nicht berufen und werde das Risiko selbst tragen müssen – lassen ggf. vielmehr deutlich erkennen, dass der Antragsgegner von einem die Genehmigung überschreitenden, mithin illegalen Betrieb ausging und er sich lediglich zur Wahrscheinlichkeit eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen diesen geäußert hat, von dessen Risiko er die Antragstellerin gerade nicht freizustellen bereit war. Dass der Behördenmitarbeiter ggf. erneut einen Nutzungsänderungsantrag und die in dessen Rahmen vorzunehmende Abgrenzung zwischen Sport- und Vergnügungsstätte zur Sprache brachte, lässt zudem erkennen, dass er, wie bereits im vorausgehenden Schreiben vom selben Tag, davon ausging, eine Betriebsaufnahme mit Schwerpunkt Dartsbetrieb entspreche gerade nicht dem bisherigen Nutzungsweck einer Schank- und Speisewirtschaft. Denn entgegen der Beschwerdebegründung hätte es keines erneuten Genehmigungsverfahrens bedurft, um „insgesamt Rechtssicherheit zu erlangen“, wenn die Betriebsaufnahme mit Schwerpunkt Dartsbetrieb bereits durch die bestehende Genehmigung gedeckt gewesen wäre. Die diesbezügliche Differenzierung der Beschwerdebegründung zwischen einer Aufnahme des Betriebs als Schank- und Speisewirtschaft und dessen im wesentlichen unveränderter Fortführung unter Nutzungsänderung in eine Sportstätte findet im Bauordnungsrecht keine Stütze. Auch die dem Behördenmitarbeiter X ... weiter zugeschriebenen Äußerung am 14. November 2022 – die grundsätzliche Nutzung sei ähnlich der bestehenden Baugenehmigung und Billardtische und Dartboards seien schon gleichzusetzen - lässt insoweit keine Abkehr von der behördlich angenommenen Erforderlichkeit eines Nutzungsänderungsantrages erkennen. Nichts anderes folgt aus der Bekundung der Antragstellerin, sie habe aufgrund des Gespräches vom 12. November 2022 darauf vertraut, den Betrieb legal aufnehmen zu können, weshalb sie auch den Mietvertrag erst in dessen Nachgang (und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erst im Jahr 2023) geschlossen habe. Denn ein lediglich subjektives gefasstes, objektiv aber nicht gerechtfertigtes Vertrauen der Antragstellerin führt nicht zu einer Risikoverlagerung auf den Antragsgegner und Beschränkung seines Untersagungsermessens. Auch die Annahme der Antragstellerin, dass die Aufnahme des Betriebes Grundvoraussetzung bzw. der einzige Weg gewesen sei, gerichtlich klären zu lassen, dass die „I ... “ keine Vergnügungsstätte sei, geht fehl. Vielmehr hätte es der Antragstellerin oblegen, im Vorfeld der Betriebsaufnahme eine Nutzungsänderung zu beantragen und im Ablehnungsfall die gerichtliche Klärung abzuwarten. Bis dahin hätte sie entweder unter Inkaufnahme der Gefahr einer anderweitigen Vermietung von einer Anmietung der Räume absehen oder deren Kosten vorübergehend ohne Möglichkeit der Nutzungsaufnahme tragen müssen. Sofern beides für sie „nicht funktionier[e]“, hätte sie sich für einen Standort mit anderem Gebietscharakter entscheiden müssen, an dem sie die „I ... “ unabhängig von ihrer Einordnung als Sport- oder Vergnügungsstätte hätte betreiben und deshalb mit einer kurzfristigen Genehmigungserteilung hätte rechnen dürfen (vgl. §§ 6-8 BauNVO). Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung (§ 59 BauOBln), welches den Schutz der Umgebung vor unzumutbaren Störungen sicherstellen soll, auch dann gilt, wenn dem Vorhaben eine „herausragend gute und revolutionäre Idee“ zugrunde liegt, es gut angenommen wird und die Nachbarschaft aufwertet oder seine Zulassung längere Zeit in Anspruch nehmen kann, weil – dies dürfte mit der Formulierung „keine standardisierten Prüfkataloge“ gemeint sein – die rechtliche Einordnung zu einer Nutzungsart i.S.d. ersten Abschnitts der Baunutzungsordnung noch ungeklärt ist. cc. Als im Ergebnis zutreffend erweist sich vor diesem Hintergrund auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin sich nicht auf eine qualifizierte Duldung ihres Vorhabens durch den Antragsgegner berufen könne. Schutzwürdig ist das Vertrauen des Bauherren darauf, dass die illegale Nutzung einer Anlage auch in Zukunft weiter hingenommen werde, nur dann, wenn die Bauordnungsbehörde ihm gegenüber unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass, in welchem Umfang und ggf. für welchen Zeitraum sie sich mit dem illegalen Zustand abfinden werde (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 – OVG 2 S 77.19 –, Rn. 15 und 17 m.w.N und vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 –, juris Rn. 15; Urteile vom 7. Dezember 2021 – OVG 10 B 20.19 –, juris Rn. 76 und vom 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 54). Aus einer illegalen Vornutzung der Räume als Club könnte die Antragstellerin folglich schon deshalb nichts für sich herleiten, weil deren vermeintliche Duldung durch den Antragsgegner ggf. nicht ihr gegenüber erfolgt wäre und sich zudem auf eine andere als die von ihr aufgenommene Nutzungsart bezogen hätte. Dementsprechend kann sie auch aus dem Agieren des Antragsgegners gegenüber dem Vorbetreiber in früheren Baugenehmigungsverfahren nichts für sich herleiten. Eine Nutzung der Räumlichkeiten mit Schwerpunkt Dartsbetrieb durch die Antragstellerin hatte der Antragsgegner im Vorfeld der Aufnahme nicht gebilligt (dazu bb.). Auch ist nicht dargetan, dass der Antragsgegner im Nachgang eindeutig zu erkennen gegeben hat, diese Nutzung bis zu einer Genehmigungsentscheidung hinnehmen zu wollen. Vielmehr lässt das Anhörungsschreiben vom 29. September 2023 erkennen, dass dieser die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen wollte. Der bloße Zeitablauf dahin ist nicht mit einer aktiven Duldung gleichzusetzen. Nichts anderes folgt aus den Gesprächen vom 12. Oktober 2023 und 2. November 2023, deren unterbliebene Würdigung auf der Grundlage des von ihr geschilderten Gesprächsverlaufs die Antragstellerin rügt. Dass der Antragsgegner weiterhin eine gerichtliche Klärung der rechtlichen Einordnung im Rahmen eines durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens befürwortete, sagt nichts darüber aus, ob er eine Fortführung des Betriebes bis zu dessen Abschluss akzeptieren wollte. Unerheblich ist, ob vereinbart wurde, die für die Räumlichkeiten in der K ... ggf. erteilte Baugenehmigung allein durch die Antragstellerin oder auch durch die Behörde zu beschaffen, denn auch letzteres würde keine Duldungsabsicht manifestieren. Dass der Antragsgegner im Gespräch vom 12. Oktober 2023 einen Fortbetrieb ausdrücklich gestattet hätte – wie dies die anwaltliche Einlassung vom 19. Februar 2024 (S. 22) im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Zuschreibung zu einem bestimmten Behördenmitarbeiter mit den Worten „… wurde meiner Mandantin folgender Fahrplan aufgezeigt: … Die für meine Mandantin in diesem Moment wichtigste Information: Die I ... könne bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin geöffnet bleiben“ behauptet, und vom Antragsgegner nicht bestätigt worden ist – hat die Antragstellerin nicht durch entsprechende eidesstattliche Versicherung des von ihr benannten Gesprächsteilnehmers R ... glaubhaft gemacht. dd. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Existenz der Antragstellerin und ihrer von Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit verneint hat, beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, seine abweichende Rechtsauffassung zu bekunden, ohne sich, wie für eine Darlegung erforderlich, mit der Argumentation des Gerichts auseinanderzusetzen, dass dieser Einwand im Regelfall angesichts der intendierten Ermessensausübung unbeachtlich sei und hier aus den konkreten Umständen des Einzelfalls nichts anderes folge. ee. Fehl geht die Beschwerdebegründung ferner in der Annahme, die Untersagung der gesamten Nutzung sei unverhältnismäßig, weil rechtmäßige Zustände auch durch eine Teiluntersagung hergestellt werden könnten, und in der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, „inwieweit“ der Betrieb der I ... rechtswidrig sei. Die Bauordnungsbehörde kann im Interesse effektiver Gefahrenabwehr grundsätzlich eine vollumfängliche Einstellung der rechtswidrigen Nutzung verlangen und braucht nicht in eingehende Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand vielleicht durch irgendwelche Teilmaßnahmen abgeholfen werden könnte. Besteht die Möglichkeit, durch Beseitigung oder Umgestaltung einzelner Teile der Nutzung einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, so obliegt die Initiative dazu grundsätzlich dem Adressaten der Ordnungsverfügung. Zur Wahrung seiner Interessen reicht es aus, dass die Behörde an ihrer Ordnungsverfügung nicht mehr festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (zur Beseitigungsverfügung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 10 N 57.17 -, juris Rn. 10; zur Nutzungsuntersagung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 666/14 –, juris Rn. 27). Ein solches Austauschmittel – das vorliegend zumindest die Umstellung auf eine im Schwerpunkt gastronomische Nutzung voraussetzen würde – hat die Antragstellerin indes weder angeboten noch dürfte dies von ihr gegenwärtig beabsichtigt sein. d. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, vorliegend überwiege das besondere öffentliche Interesses an der sofortigen Vollziehung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, wenn gegen die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung keine durchgreifenden Bedenken bestünden, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch in der Sache gerechtfertigt, da es sich als Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig aufdränge, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung den Vorrang zu geben, welches ein besonderes Gewicht habe, wenn mit der Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden solle. Das private Interesse an der Fortsetzung der formell illegalen Nutzung wiege gering, denn wer ohne erforderliche Baugenehmigung eine Nutzung aufnehme, könne regelmäßig nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, und werde hier weiter dadurch geschmälert, dass die Räumlichkeiten im Rahmen der alten Baugenehmigung weiterhin nutzbar seien. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin beschränken sich darauf, ihre Einwendungen zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung und zur vermeintlichen Billigung der Betriebsaufnahme durch den Antragsgegner als von der alten Baugenehmigung gedeckt zu wiederholen, die aus den vorgenannten Gründen nicht durchgreifen. 3. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung wendet sich die Beschwerde nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit. Ziff. 1.5, 1.7.2 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).