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Beschluss

OVG 10 N 67/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0829.OVG10N67.22.00
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Leitsätze
Mit dem Gebietserhaltungsanspruch kann eine nach Art eines Mehrfamilienhauses geplante Flüchtlingsunterkunft nicht in einem durch Ein- oder Zweifamilienhäuser geprägten faktischen allgemeinen Wohngebiet abgewehrt werden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Gebietserhaltungsanspruch kann eine nach Art eines Mehrfamilienhauses geplante Flüchtlingsunterkunft nicht in einem durch Ein- oder Zweifamilienhäuser geprägten faktischen allgemeinen Wohngebiet abgewehrt werden.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks L...(Flur, Flurstück ) in Berlin-P... . Östlich seines Grundstücks befindet sich ein ursprünglich etwa 19.000 m2 großes Grundstück, das früher militärisch genutzt worden ist und inzwischen aus zwei Flurstücken besteht. Ein Bebauungsplan für das Gebiet liegt nicht vor, jedoch liegen die Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs . Der Beklagte genehmigte der Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 2020 und mit dem ersten Nachtrag zur Baugenehmigung vom 2021 die Errichtung einer Modularen Unterkünfte für Flüchtlinge (MUF) für maximal 385 Personen. Die Baugenehmigung umfasst die Errichtung von zwei Gebäuden in modularer Bauweise mit je vier Geschossen, die jeweils etwa 73 Meter lang, 15 Meter breit und 13 Meter hoch sind. Die Gebäude sind inzwischen errichtet und in Betrieb genommen worden. Die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2022 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Zulassungsantrag des Klägers. Das streitgegenständliche Bauvorhaben war bereits Gegenstand dreier erfolgloser Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Beschlüsse des Senats vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73.20, OVG 10 S 75.20 und OVG 10 S 77.20 -). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger angeführten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (dazu im Folgenden 1.) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (3.) auf. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75.22 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei genügt es den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen bzw. dieses zu wiederholen oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene gegenteilige Auffassung gegenüberzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2023 - OVG 10 N 17.21 - juris Rn. 12). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. a. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 6 ff. EA), dem Kläger stehe kein Abwehrrecht aus einem Gebietserhaltungsanspruch zu, weil die Flüchtlingsunterkunft in dem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO eine regelmäßig zulässige Nutzung als Anlage für soziale Zwecke (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) darstelle. aa. Der Kläger rügt insoweit weder den vom Verwaltungsgericht angewendeten rechtlichen Maßstab des Gebietserhaltungsanspruchs noch dessen Abgrenzung der näheren Umgebung zumindest auf den Baublock zwischen der U...im Osten, der W...im Süden, der F...bzw. dem W...im Westen und der W...im Norden. Auch die Annahme, die Eigenart dieses Baublocks entspreche von der Art einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO), wird von dem Kläger dem Grunde nach nicht beanstandet. bb. Das Verwaltungsgericht hat der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73.20 -, juris Rn. 16 ff.) folgend angenommen (EA S. 10 ff.), dass es sich bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zumindest um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO handele, die in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig sei (EA S. 10 f.). Das Vorhaben sei auch nicht gebietsunverträglich, da die konkrete Ausgestaltung sich im Rahmen einer im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Flüchtlingsunterkunft als wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO halte. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit seien alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Die Flüchtlingsunterkunft diene überwiegend der Unterbringung von Familien in abgeschlossenen Apartments mit eigenen Küchen und Bädern, die für einen dauerhaften Aufenthalt mit Selbstversorgung ausgelegt seien und sich nicht von üblicher Wohnnutzung unterschieden. Auch die Kapazität des Vorhabens mit 77 Apartments für bis zu 385 Bewohner gehe nicht über den Rahmen einer wohnähnlichen Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet in Großstädten wie Hamburg oder Berlin hinaus. Zudem handele es sich flächenmäßig um ein sehr großes Gebiet. Der Kläger geht demgegenüber davon aus (Zulassungsbegründung vom 14. Dezember 2022, S. 2 ff.), einen Gebietserhaltungsanspruch auch dahingehend zu haben, dass das Gebiet nur mit ein- bis zweistöckigen Einfamilienhäusern oder kleineren Zweifamilienhäusern bebaut werden dürfe. Durch die bisher in jedem Gebäude höchstzulässige Zahl von zwei Wohnungen sei die nähere Umgebung vorliegend geprägt, da es sich bei der Grundschule um einen nicht prägenden Ausreißer handele. Die Anzahl der in jedem Gebäude vorhandenen Wohnungen und die Bauweise bestimme den Charakter eines Gebiets, könne zum Gegenstand von Festsetzungen eines Bebauungsplans gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 6 BauGB), habe in diesem Fall nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 (BVerwG 4 B 137.91, juris, zur sog. „Zwei-Wohnungs-Klausel“) bodenrechtliche Relevanz für die Art der Nutzung und sei im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall springe das Vorhaben in Bezug auf die Zahl der in einem Haus befindlichen Wohnungen aus seiner Umgebung heraus, wodurch der Charakter des Gebiets gravierend gestört werde. Als „normales“ Wohnbauvorhaben – gemeint sein dürfte die Errichtung von 77 Wohnungen in zwei Mehrfamilienhäusern – sei das Projekt in dem Baugebiet nicht genehmigungsfähig. Dies greift nicht durch. (1) Schon in tatsächlicher Hinsicht geht die Annahme des Klägers, dass die nähere Umgebung ausschließlich durch die Bebauung mit ein- bis zweigeschossigen Ein- oder Zweifamilienhäusern geprägt sei, fehl. Der von dem Verwaltungsgericht und dem Kläger übereinstimmend in Bezug genommene Baublock zwischen der U...im Osten, der W...im Süden, der F...bzw. dem W...im Westen und der W...im Norden ist zwar knapp zur Hälfte seiner Fläche – und damit tatsächlich prägend – in der vorgenannten Form bebaut. Das Schulgelände zwischen W...und U...welches mit dem Schulgebäude und der Turnhalle zwei größere Gebäude aufweist, nimmt jedoch mehr als ein Fünftel und damit ebenfalls einen signifikanten Teil der Baublockfläche ein. Als typische Erscheinungsform der im Allgemeinen Wohngebiet regelzulässigen Nutzungsart der Anlage für soziale Zwecke handelt es sich dabei entgegen der Annahme des Klägers auch nicht um einen dem Gebietscharakter fremden Ausreißer, sondern vielmehr um eine die nähere Umgebung ebenfalls prägende Form der Bebauung. x... Schon deshalb ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, für die 19.000 m2 große Freifläche, welche infolge der Aufgabe der militärischen Nutzung nunmehr bebaut werden kann, städtebaulich ausschließlich eine Bebauung mit kleineren Ein- oder Zweifamilienhäusern für zulässig zu halten. Daran würde sich auch bei der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Erweiterung der näheren Umgebung im Osten bis zur Y...oder im Westen bis zur S...nichts ändern, weil auch dort, und damit gleichermaßen in der Gesamtschau, ein signifikanter Teil der Fläche anders als mit kleineren Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut ist. (2) Ungeachtet dessen vermag das klägerische Vorbringen auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Selbst unter der Annahme, dass der Gebietscharakter der näheren Umgebung ausschließlich durch eine Bebauung mit kleineren Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. durch die faktische Begrenzung auf zwei Wohnungen pro Gebäude geprägt sein sollte, wäre dieses Kriterium im Rahmen von § 34 BauGB nicht durch den Gebietserhaltungsanspruch geschützt. Im Einzelnen: (a) Die Vorschrift des § 34 BauGB hat grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, sondern dient vorrangig dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Drittschützende Wirkung entfaltet sie daher lediglich über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot, das eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn voraussetzt oder über den Gebietserhaltungsanspruch in einem faktischen Baugebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB, der demgegenüber unabhängig von einer unzumutbaren oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn generell drittschützend ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39.13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Dieser Gebietserhaltungsanspruch gibt dem Nachbarn das Recht, die Aufhebung einer entgegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der nach der Baunutzungsverordnung für das jeweilige Baugebiet einschlägigen Rechtsgrundlage erteilten Baugenehmigung für eine artfremde Bebauung zu verlangen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73.20 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gebietserhaltungsanspruchs von Gebietsfestsetzungen in Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) auf faktische Baugebiete (§ 34 Abs.2 BauGB) beruht dabei auf der Erwägung, dass der Ausgleich der berührten öffentlichen und privaten Belange und Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG hinsichtlich der Art der Grundstücksnutzung (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 -, juris Rn. 45 ff.) schon vom Bundesgesetzgeber in der Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsfestsetzung der Baunutzungsverordnung vorgenommen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39.13 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 37). Im Anwendungsbereich des § 30 BauGB werden die Festsetzungen der Baugebiete in einem Bebauungsplan daher als generell drittschützend angesehen, während die Gemeinde bezüglich der von ihr im Übrigen in einem Bebauungsplan vorgenommenen Festsetzungen frei entscheiden kann, ob sie diese drittschützend oder rein objektiv-rechtlich ausgestaltet (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 137.91 -, juris Rn. 11). Fehlt eine solche generell drittschützende Ausgestaltung, so entfaltet die objektiv-rechtliche Festsetzung des Plangebers allein im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Drittschutz. Übertragen auf den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB bedeutet dies, dass allein die faktische Entsprechung der näheren Umgebung mit einer Gebietsart der Baunutzungsverordnung generell drittschützende Wirkung entfaltet, weil sie faktisch an dem vom Bundesgesetzgeber in der BauNVO in typisierender Weise vorgenommenen Interessenausgleich teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, juris Rn. 13). Andere faktische Prägungen der näheren Umgebung entfalten hingegen allein im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Relevanz, weil ihnen weder vom Bundegesetzgeber noch von einem kommunalen Plangeber im Rahmen eines Bebauungsplanes eine generell drittschützende Wirkung verliehen worden ist. (b) Dies zugrunde gelegt, unterfiele auch eine ggf. bestehende Prägung der näheren Umgebung durch kleinere Ein- oder Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Wohnungen pro Gebäude nicht dem Gebietserhaltungsanspruch, weil sie nicht Gegenstand des vom Bundesgesetzgeber in typisierender Weise vorgenommenen Interessenausgleichs in § 4 BauNVO ist. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungen je Gebäude stelle ein Kriterium der baulichen Nutzungsart dar, das im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs zu berücksichtigen sei, und aus dem von dem Kläger dafür angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 (BVerwG 4 B 137.91, juris). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss, der die Festlegung einer Zwei-Wohnungs-Klausel auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 BauNVO 1977 (heute: § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) in einem Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB betrifft, ausgeführt, eine solche könne – je nach Ausgestaltung, nämlich dann, wenn die erforderliche Auslegung ergibt, dass sich der Plangeber insoweit für eine drittschützende Ausgestaltung entschieden hat – geeignet sein, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen (a.a.O., Rn. 5 und 9). Der Ortsgesetzgeber sei deshalb jedenfalls bundesrechtlich nicht gehindert, der entsprechenden planerischen Festsetzung drittschützende Wirkung auch in der Weise beizulegen, dass eine auch nur schrittweise Veränderung des Gebietscharakters abgewehrt werden könne, selbst wenn die Abweichung von der Zwei-Wohnungs-Klausel im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Dritten führe. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass diesbezüglich ein genereller Anspruch auf „Gebietserhaltung“ bestünde, der gleichsam in die drittschützende Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsfestsetzung (hier § 4 BauNVO) hineingelesen werden könnte. Denn Grundlage der drittschützenden Wirkung ist nach dem vorgenannten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechende Gestaltungsabsicht des kommunalen Plangebers, die dem Bebauungsplan im Wege der Auslegung zu entnehmen ist und sich folglich nicht bereits aus der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsfestsetzung (§ 30 BauGB) oder aus dem faktischen Umgebungscharakter (§ 34 Abs. 2 BauGB) ergeben kann. Da es vorliegend bereits an einer solchen planerischen Festlegung fehlt, aus der eine generell drittschützende Wirkung resultieren könnte, kommt es entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers auch nicht darauf an, ob das Kriterium der Zahl der in jedem Gebäude vorhandenen Wohnungen Relevanz für die Art der baulichen Nutzung, ihr Maß oder die Bauweise entfaltet. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, das Vorhaben „springe (…) geradezu aus seiner Umgebung heraus“ und als „Kontrollüberlegung“ anführt, dass ein „normales“ Wohnbauvorhaben vorliegend nicht genehmigungsfähig gewesen wäre (Zulassungsbegründung vom 2022, S. 4), nimmt er selbst ausdrücklich Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts (EA S. 13), das Vorhaben füge sich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Das Maß der baulichen Nutzung ist jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – für sich genommen nicht nachbarschützend. Wie daraus in einer Art „Kontrollüberlegung“ eine Verletzung des auf die Erhaltung des durch die Art der baulichen Nutzung geprägten Gebietscharakters folgen soll, erschließt sich nicht. b. Das Zulassungsvorbringen stellt schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben sich zwar in Bezug auf das Maß der Nutzung weder hinsichtlich der Geschosszahl noch bezüglich Höhe und Grundfläche in die nähere Umgebung einfüge. Darauf könne sich der Kläger aber nur bei einer gleichzeitigen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dazu sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der erst dann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots anzunehmen sei, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar sei, überschritten werde (EA S. 13, insoweit sachlich ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73.20 -, juris Rn. 34). Von dem Vorhaben gehe für das Grundstück des Klägers keine erdrückende Wirkung aus, da es die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mehr als einhalte, auch habe die Kammer sich im Ortstermin davon überzeugen können, dass keine „Gefängnishofsituation“ oder eine ähnliche Wirkung von dem nördlichen Gebäuderiegel des MUF ausgehe (EA S. 14). Das Vorhaben ermögliche auch keine unzumutbaren oder rücksichtslosen Einsichtsmöglichkeiten in einer innerstädtischen Lage, ein ausreichender Sozialabstand werde gewahrt, was das Verwaltungsgericht näher anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse begründet (EA S. 14 f.). Auch unter den Gesichtspunkten einer eventuellen Belästigung durch Lärm bzw. sonstige Wohnimmissionen wie etwa störende Auseinandersetzungen oder einer befürchteten Wertminderung der Immobilie des Klägers sei keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens anzunehmen (EA S. 15 f.). Entgegen dem Vorbringen des Klägers (Zulassungsbegründung vom 2022, S. 5) folgt eine unzumutbare bzw. unangemessene Benachteiligung des Klägers nicht bereits daraus, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in besonders ausgeprägter Weise den durch die nähere Umgebung gebildeten Rahmen überschreite. Die für den Drittschutz erforderliche besondere, qualifizierte Betroffenheit, die die Abgrenzung des berechtigten Personenkreises erst ermöglicht, folgt nicht schon daraus, dass die an sich nicht nachbarschützenden rechtlichen Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung „bei Weitem“ oder „eklatant“ verletzt werden. Vielmehr sind die konkret beeinträchtigten Interessen des Nachbarn etwa hinsichtlich Belichtung, Besonnung oder Schutz vor Lärm oder unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück gegen das Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des Vorhabens abzuwägen. Diese Abwägung hat das Verwaltungsgericht in der vorstehend beschriebenen Weise vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Intensität der Beeinträchtigung die Schwelle dessen, was billigerweise zumutbar sei, nicht überschreite. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander, sondern verweist pauschal auf eine „das übliche Maß weit überschreitende Verletzung der bauplanungsrechtlichen Belange“, ohne im Übrigen darzulegen, welches Maß an Verletzung als üblich anzusehen sein sollte und aus welchen Umständen sich welcher Grad der Abweichung ergeben könnte. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ohne Erfolg wendet der Kläger des Weiteren ein, der Beklagte habe die Baugenehmigung vorwiegend deswegen erteilt, weil er die von der Beigeladenen errichtete Flüchtlingsunterkunft zur Erfüllung eigener Zwecke und Verpflichtungen in Bezug auf die Unterbringung von Flüchtlingen benötige. Die von der Behörde mit ihrem Handeln (auch) verfolgten politischen Motive unterliegen regelmäßig – abgesehen von dem hier fernliegenden Fall des Rechtsmissbrauchs – nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist allein die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung insbesondere nach bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Maßstäben und die Frage, inwieweit der Kläger als Dritter eventuelle Rechtsverstöße mit seiner Klage geltend machen kann. Warum die bauliche Nutzung des Vorhabengrundstücks in der genehmigten Form deshalb gegenüber dem klägerischen Grundstück rücksichtslos sein sollte, weil der Beklagte damit die ihm (auch) obliegende Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung erfüllt, erschließt sich nicht. Dass der Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde ein (politisches) Interesse an der Errichtung von Anlagen für soziale Zwecke i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet hat, dürfte zudem kein Ausnahme-, sondern der Regelfall sein. Soweit der Kläger eine negative Vorbildwirkung des Vorhabens rügt (Zulassungsbegründung, S. 5), betrifft auch dies das grundsätzlich nicht drittschützende Maß der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73.20 -, juris Rn. 31). Der Kläger legt jedoch nicht dar und es erschließt sich auch sonst nicht, weshalb er wegen dieser Vorbildwirkung durch das hier streitgegenständliche Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein sollte. Gegenüber einer eventuell erdrückenden Wirkung oder Ähnlichem eines weiteren Vorhabens ist der Kläger durch das Gebot der Rücksichtnahme geschützt und eine drohende Veränderung des Gebietscharakters hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist – anders als bzgl. der Art – nicht mit dem Gebietserhaltungsanspruch rügefähig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Genehmigung des Bezirksbürgermeisters vom 21. Februar 1939 zur Auflassung des Grundstücks U...(Anlage zum Schriftsatz vom 2022). Weshalb die darin enthaltene Auflage, das Grundstück mit einem eingeschossigen Wohnhaus in gleicher Höhe und Dachform zu bebauen wie das auf dem Grundstück U...vorhandene, nach mehr als 80 Jahren unter völlig anderen bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen rechtlich bedeutsam für die Bebauung eines anderen, ggf. in Teilflächen sich mit dem damals betroffenen Grundstück überschneidenden Flurstücks sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Ergibt sich die Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, so genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast indes mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2023 - OVG 10 N 67.19 -, juris Rn. 39). Der Kläger hält die Einordnung einer faktischen Beschränkung der zulässigen Wohnungsanzahl in einem faktischen Baugebiet vor dem Hintergrund der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 137.91 -, juris; Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG IV C 98.77 -, juris) für rechtlich schwierig (Zulassungsbegründung, S. 6). Die „Frage der Einordnung“, worunter der Kläger offenbar die Frage versteht, ob eine – hier wie beschrieben in dieser Form ohnehin nicht vorliegende – Prägung des faktischen Baugebiets durch Gebäude mit maximal zwei Wohnungen dem Gebietserhaltungsanspruch unterfällt, lässt sich jedoch – wie unter 1.a.x... gezeigt – ohne weiteres klären. 3. Schließlich folgt aus dem klägerischen Vorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2023 - OVG 10 N 61.20 -, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage (Zulassungsbegründung, S. 6 f.), ob in einem faktischen Baugebiet eine dort vorhandene maximale Wohnungsanzahl bzw. eine ausschließlich vorhandene ein- und zweigeschossige Bauweise und die sich daraus zwangsläufig ergebende Anzahl von Wohnungen in einem Gebäude die Art der baulichen Nutzung präge und Gegenstand der Prüfung des Gebietserhaltungsanspruchs sein könne, ist nicht in dem vorgenannten Sinn klärungsbedürftig. Dass im Anwendungsbereich des § 34 BauGB die Errichtung von Mehrfamilienhäusern und in ihrer Kubatur vergleichbaren Gebäuden zu Wohnzwecken in einem durch Einfamilienhäuser bzw. Doppelhäusern geprägten Baugebiet nicht zum Gegenstand des Gebietserhaltungsanspruchs gemacht werden kann, ist obergerichtlich bereits entschieden worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. März 2016 - 7 B 1371/15 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. November 2015 - 7 B 744/15 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 4. Juli 2014 - 7 B 363/14 -, juris, Rn. 3), ohne weiteres rechtlich zu begründen (vgl. vorstehend 1.a.) und wird – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen. Der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 (BVerwG 4 B 137.91, juris) bezieht sich auf eine als drittschützend ausgelegte Festsetzung in einem Bebauungsplan, mithin auf den Anwendungsbereich des § 30 BauGB, und betrifft somit eine anders gelagerte Fallgestaltung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie im Berufungszulassungsverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).