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Beschluss

10 S 10/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0611.10S10.25.00
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Tenor
Die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „K...“ der Gemeinde W... vom 29. Januar 2025, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W... vom 10. Februar 2025, S. 4, wird bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 4/25 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 11.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „K...“ der Gemeinde W... vom 29. Januar 2025, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W... vom 10. Februar 2025, S. 4, wird bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 4/25 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 11.250,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung einer von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre, in deren Geltungsbereich sie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung zweier Windenergieanlagen beantragt hat. Am 7. Juli 2016 schloss die Antragstellerin mit dem Landesbetrieb K... einen Standortsicherungsvertrag, der ihr die Möglichkeit sichern sollte, innerhalb der zuletzt auf maximal 10 Jahre verlängerten Vertragslaufzeit auf landeseigenen Forstflächen u.a. in der Gemarkung F... Windenergieanlagen zu errichten. Zu diesem Zweck verpflichtete sich der Landesbetrieb, innerhalb eines festgelegten Suchraums von der Antragstellerin zu benennende Projektflächen für diese zu reservieren (§ 3 Abs. 1) und sie ihr zu den Konditionen eines beigefügten Mustergestattungsvertrages zu überlassen, falls dort künftig der Bau und der Betrieb einer Windenergieanlage öffentlich-rechtlich genehmigt werden sollte (§ 3 Abs. 2). Am 17. August 2021 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen „Städtebaulichen Vertrag über die Planung, Erschließung, Errichtung und Gestaltung des Vorhabens Windpark, F...‘ in der Gemeinde W...“ mit dem Ziel, über den Basisvertrag hinaus zügig den Abschluss von Verträgen über die Nutzung und Herstellung gemeindlicher Grundstücke für Leitungen, Wege, Überschwenk-, Abstands- und Bauflächen sowie über die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erreichen (§ 1 Abs. 1) sowie eine finanzielle Ertragsbeteiligung der Gemeinde zu regeln (§ 1 Abs. 5). Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, eine Bebauungsplanung für den von der Antragstellerin beabsichtigten Windenergieanlagenbetrieb zu prüfen (§ 2 Abs. 1), zu deren Kostentragung sich die Antragstellerin verpflichtete (§ 2 Abs. 2). Dabei erkannten die Vertragsparteien die uneingeschränkte Planungshoheit der Antragsgegnerin und Entscheidungsfreiheit ihrer Gemeindevertretung an und schlossen Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche bei fehlender Vorhabenrealisierung aus (§ 2 Abs. 1 und 6). Eine ordentliche Kündigung des Vertrages mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren (§ 4 Abs. 3) wurde ausgeschlossen, eine außerordentliche Kündigung sollte bei bestandskräftiger Ablehnung der Anlagenerrichtung und für die Antragstellerin auch dann möglich sein, wenn die Festsetzungen des gemeindlichen Bebauungsplanes der Realisierung des geplanten Windparks maßgeblich entgegenstehen (§ 4 Abs. 7). Bereits mit Beschluss vom 19. November 2018 hatte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Windpark F...“ gefasst. Im Jahr 2022 und nach dem Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes – WindBG – erneut im Jahr 2023 führte die Antragsgegnerin förmliche Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zu Planentwürfen durch, die u.a. zwei Windenergieanlagen im Suchraum des Standortsicherungsvertrages vorsahen (WKA3 und WKA4). Im Januar 2024 beantragte die Antragstellerin die Errichtung zweier Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. In der Gemeindevertretersitzung vom 20. Februar 2024, in der der Bebauungsplan beschlossen werden sollte, wurden grundsätzliche Bedenken gegen das Planvorhaben geäußert und eine Beschlussvorlage über die zustimmende Abwägung abgelehnt. Mit Beschluss vom 23. April 2024 entschied die Gemeindevertretung der Antragstellerin daraufhin, das Bauleitplanungsverfahren einzustellen. In ihrer Sitzung vom 28. Januar 2025 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Friedwald F...“. Zu dem in den Blick genommen Plangebiet gehören u.a. diejenigen Flächen des Suchraums des Standortsicherungsvertrages, in denen der Entwurf des Bebauungsplans „Windpark F...“ die Anlagen WKA3 und WKA4 vorgesehen hatte. In der Beschlussvorlage B-0572/2025 heißt es, die Gemeinde plane einen Friedwald gemäß ihrer Friedhofssatzung und dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz. Auf einer ca. 25 ha großen Teilfläche einzeln benannter Flurstücke solle ein Friedwald inklusive Einfriedung, Schutzhütte, ausreichend dimensionierter Parkmöglichkeiten notwendiger Infrastruktur durch die Gemeinde errichtet und betrieben werden. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage der Gemeindemitglieder an einer konfessionsneutralen und naturverbundenen Bestattungsform erhalte die Verwaltung den Auftrag, die Umsetzung des genannten Vorhabens zu prüfen und umzusetzen. Um die Planung abzusichern, solle zusätzlich eine Veränderungssperre erlassen werden. In der Niederschrift der Sitzung werden die Ausführungen des Bürgermeisters wiedergegeben, aufgrund seiner logistischen, geographischen wie ökologischen Eigenschaften habe sich Wald östlich der Ortslagen F... / Kunersdorf als idealer Standort herausgestellt und da die Gemeinde nicht über genügend eigenen Wald, aber über die Planungshoheit verfüge, könne ein solches Vorhaben bereits ohne vertiefte Absprachen frühzeitig begonnen werden. Ferner heißt es, da die Umsetzung des in Aufstellung befindlichen Friedwaldes (bzw. des diesbezüglichen Bebauungsplans) ein voraussichtlich längerer Prozess werde (Grunderwerb, Planung, Ausgestaltung, Bau, etc.), nutze die Gemeinde die Möglichkeit einer Veränderungssperre, um von ihrem Planungsrecht Gebrauch zu machen. Ebenfalls am 28. Januar 2025 fasste die Gemeindevertretung einen „Satzungsbeschluss über den Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan ‚Friedwald F...‘“ (Beschlussvorlage B-0573/2025). Am 29. Januar 2025 unterzeichnete der Bürgermeister ein mit „Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan ‚Friedwald F...‘“ überschriebenes Dokument, das einen Satzungstext wiedergibt, ohne ein Beschlussfassungsdatum zu benennen. Der Wortlaut dieses Dokuments und eine vorausgestellte „Bekanntmachungsanordnung“ des Bürgermeisters vom 28. Januar 2025 wurden am 10. Februar 2025 im Amtsblatt Nr. 2-2025 der Antragsgegnerin (S. 4 f.) veröffentlicht. Der im Internet veröffentlichten Fassung der Beschlussvorlage waren eine Übersichtskarte des Geltungsbereichs im Format DIN A4, dem am 29. Januar 2025 unterzeichneten Dokument eine Übersichtskarte im Format DIN A5 und der Amtsblattveröffentlichung eine Übersichtskarte im Format 8 cm x 4 cm beigefügt. Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2025 einen Normenkontrollantrag gestellt – OVG 10 A 4/25 – und zugleich beantragt, die Veränderungssperre bis zur Entscheidung über diesen im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Sie erachtet die Veränderungssperre für offensichtlich rechtswidrig, weil sie auf einer rechtsmissbräuchlichen und gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden Bauleitplanung für ein angebliches Friedwaldvorhaben beruhe, mit der die Antragsgegnerin das lokalpolitisch nicht mehr gewollte Windkraftvorhaben gleichsam in letzter Minute verhindern wolle, und das überdies keine Aussicht auf Realisierung habe, weil der Landesbetrieb Forst als Eigentümer der für den Friedwald in Aussicht genommenen Flächen mit einer solchen Nutzung nicht einverstanden sei. II. Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 4, § 101 Abs. 3 VwGO) in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (§ 4 Abs. 3 S. 2 BbgVwGG). Bei dem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2022 – OVG 10 S 31/21 –, juris Rn. 13). Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. a. Insbesondere ist die Antragstellerin für das Begehren der vorläufigen Außervollzugsetzung der Veränderungssperre vor der Entscheidung über ihren fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre, kann jedoch gleichwohl geltend machen, durch die Veränderungssperre i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden. Der mit dem Landesbetrieb Forst geschlossene Standortsicherungsvertrag vermittelt der Antragstellerin die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit, dass ihr Grundstücke im Geltungsbereich der Veränderungssperre zur Nutzung überlassen werden, sobald sie diese zum Betrieb von Windkraftanlagen benötigt, und auf dieser Grundlage hat sie Genehmigungsanträge für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen gestellt, deren Ablehnung infolge der Veränderungssperre zu erwarten ist (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 BauGB). Dieses obligatorische Recht und seine in absehbarer Zeit mögliche Verletzung vermitteln der Antragstellerin nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, eine Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 BN 37/11 –, juris Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13/03 –, juris Rn. 10 m.w.N.) b. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben. Es folgt nach der ständigen Senatsrechtsprechung bereits aus dem Bestehen der Antragsbefugnis und ist im Übrigen nur zu verneinen, wenn die erstrebte Unwirksamerklärung für den Antragsteller bzw. hier die Antragstellerin ohne Nutzen wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. November 2024 – OVG 10 A 4.19 -, juris Rn. 26 m.w.N.)., Das ist hier nicht der Fall, weil mit der begehrten Außervollzugsetzung der Veränderungssperre die Genehmigungsmöglichkeit der von der Antragstellerin erstrebten Anlagen als privilegierte Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wieder aufleben würde. 2. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Bei Bebauungsplänen ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 25. Januar 2022 – OVG 10 S 17/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12 und vom 30. April 2019 – 4 VR 3/19 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2022 – OVG 10 S 51/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Dieser für Bebauungspläne geltende Prüfungsmaßstab findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 MN 125/24 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2024 – 3 S 827/24 –, Rn. juris 39 m.w.N.) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend dringend geboten. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird voraussichtlich erfolgreich sein, denn das aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zulässige Hauptsacheverfahren – OVG 10 A 4/25 – ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich begründet. Danach erweist sich die Veränderungssperre zwar voraussichtlich in materieller Hinsicht als rechtmäßig (a.), weist jedoch formelle Fehler auf, die zu ihrer Unwirksamkeit führen (b.). Ferner drohen der Antragstellerin Nachteile, die eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machen (c.). a. Entgegen der Annahme der Antragstellerin erweist sich die Veränderungssperre voraussichtlich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der ihr zugrundeliegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Friedwald F...“ für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wäre. aa. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf dabei erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, also entweder einen bestimmten Baugebietstyp oder nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 4 C 1/11 –, juris Rn. 10 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Friedwald F...“, der mit der Errichtung eines Friedwaldes inklusive Einfriedung, Schutzhütte, Parkmöglichkeiten und notwendiger Infrastruktur festsetzbare Nutzungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 (Verkehrsflächen), Nr. 15 (Friedhöfe) und Nr. 22 (Stellplätze) als Planziele in den Blick nimmt. bb. Eine Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der künftige Bebauungsplan dem Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit genügen muss. (1) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich ebenfalls nach der planerischen Konzeption der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 17). Dass die Absicht der Gemeinde, bestimmte bauliche Nutzungen zuzulassen, dabei zumeist spiegelbildlich zum Ausschluss anderer Nutzungen führt, stellt dabei keine unzulässige Negativplanung dar. Ebenso ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf Bauanträge, die den Nutzungsvorstellungen der Gemeinde widersprechen, mit der Aufstellung eines Bebauungsplans – und ggf. einer diesen sichernden Veränderungssperre – zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, juris Rn. 13 ff.; vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2022 – OVG 10 S 51/21 –, juris Rn. 21 ff. m.w.N. ). Nach dieser Maßgabe vermag die berechtigte Befürchtung der Antragstellerin, dass die Festsetzung eines Friedwaldes die bis dahin im Außenbereich privilegiert zulässige Errichtung einer Windenergieanlage hindern würde, die Erforderlichkeit der gemeindlichen Planung nicht in Frage zu stellen. (2) Sofern mit dem Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin plane „seit Kurzem – angeblich – einen Bebauungsplan für einen sogenannten Friedwald“, die Ernsthaftigkeit der gemeindlichen Planungsabsicht in Zweifel gezogen werden soll, sind keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die einen Etikettenschwindel bzw. eine unzulässige reine Verhinderungsplanung nahelegen würden. (3) Auch dauerhafte Vollzugshindernisse des künftigen Bebauungsplans sind nicht ersichtlich. Ist bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren wird, so verfehlt dieser seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. zu naturschutzrechtlichen Verboten: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rn. 12 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2024 – 10 A 4.19 –, juris Rn. 51). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Ob ein solches unüberwindliches Vollzugshindernis vorliegen würde, wenn sich die Gemeinde gegenüber der Antragstellerin verpflichtet hätte, das nunmehr für einen Friedwald in den Blick genommene Gebiet mit Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu überplanen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der städtebauliche Vertrag vom 17. August 2021 keine solche Verpflichtung enthält. Vielmehr lässt er die gemeindliche Planungshoheit ausdrücklich unberührt und sieht bei fehlender Vorhabenrealisierung lediglich ein Kündigungsrecht der Antragstellerin vor, wohingegen die Antragsgegnerin von Ersatzansprüchen freigestellt wird. Diese Planungshoheit umfasst auch die Befugnis, ein lokalpolitisch nicht mehr gewolltes Vorhaben „gleichsam in letzter Minute“ durch eine abweichende Überplanung zu verhindern, in deren Ausübung entgegen der Annahme der Antragstellerin kein Rechtsmissbrauch liegt. Nichts anderes folgt aus der Erklärung des Landesbetriebs Forst vom 11. Februar 2025. Selbst wenn man dessen Äußerung, er sei von der Gemeinde bislang nicht zu einer Überplanung der Waldflächen als Bestattungswald beteiligt worden und plane keine dem Anlagengenehmigungsverfahren entgegenstehende Nutzung, mit der Antragstellerin dahin versteht, dass dieser mit einer Friedwaldnutzung nicht einverstanden ist, folgt daraus nicht, dass eine Planverwirklichung auf diesen Flächen künftig zwangsläufig auf unüberwindbare Hindernisse stoßen wird. b. Der Normenkontrollantrag wird jedoch deshalb in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, weil die Veränderungssperre formelle Fehler aufweist, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. aa. Nach Lage der Akten erweisen sich sowohl die Bekanntmachung als auch die Ausfertigung der Satzung über die Veränderungssperre als mangelhaft. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf – bestimmt, dass Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen sind. Ausfertigung und Bekanntmachung erfüllen dabei unterschiedliche Funktionen. Durch die Ausfertigung soll bestätigt und sichergestellt werden, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt (Beurkundungsfunktion) und dass das Satzungsgebungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist (Legalitätsfunktion). Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung hingegen soll es den Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und vom Inhalt der Satzung Kenntnis zu nehmen. Ordnungsgemäß ausgefertigt ist eine Satzung dementsprechend nur dann, wenn der Ausfertigungsvermerk von der zuständigen Person – hier dem Bürgermeister – zeitlich nach dem Satzungsbeschluss, aber noch vor der Bekanntmachung und der ihr vorausgehenden Anordnung unterzeichnet wird (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 13.16 – juris Rn. 40 ff.; Urteil 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 –, juris Rn. 90 ff. m.w.N.). Ausfertigungsmängel führen rügeunabhängig zur Unwirksamkeit der Satzung, da auf sie die Unbeachtlichkeitsregelungen der §§ 214,215 BauGB und des § 3 Abs. 4 BbgKVerf keine Anwendung finden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 –, juris Rn. 107 m.w.N.). Dem ist hier voraussichtlich nicht Genüge getan. Eine Bekanntmachungsanordnung findet sich in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht, ist jedoch im Amtsblatt Nr. 2-2025 vom 10. Februar 2025 (S. 4 f.) der Antragstellerin veröffentlicht worden und danach bereits am 28. Januar 2025 ergangen. Dass vorab eine Ausfertigung der Satzung erfolgt wäre, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang indes nicht entnehmen. Insbesondere ist das mit „Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan ‚Friedwald F...‘“ überschriebene Dokument (Bl. 89 f. . des Verwaltungsvorgangs), das später im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, vom Bürgermeister erst am 29. Januar 2025, also zeitlich nach der verfügten Anordnung der Bekanntmachung, unterzeichnet worden, was bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit der Bekanntmachungsanordnung geführt haben dürfte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 -, juris Rn. 44 ff., 46). Unabhängig davon begegnet die Bekanntmachungsanordnung auch deswegen Bedenken, weil sie mit dem „Tage nach dieser Bekanntmachung“ ein Inkrafttretensdatum der Veränderungssperre angibt, das sich nicht mit § 4 des Satzungstextes deckt, der insoweit den Tag der Bekanntmachung („tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft“) benennt. Unabhängig davon ist auch die Ausfertigung der Satzung selbst fehlerhaft, denn sie unterschreitet die an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen, weil das Datum der Satzungsbeschlussfassung nicht benannt ist und eine Verbindung zwischen Satzungstext und Anlage fehlt. Auch die vom Bürgermeister am 4. Februar 2025 unterschriebene Beschlussvorlage (Bl. 87 ff. des Verwaltungsvorgangs) stellt eine bloße Beschlussniederschrift und die entsprechende Unterschrift deswegen keine Ausfertigung, sondern ein aliud dazu dar (vgl. dazu eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 93 ff.). bb. Ferner regelt die Satzung den Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht hinreichend eindeutig. Eine Veränderungssperre muss eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich bezieht. Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln, ist die Satzung unwirksam (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2021 – 10 A 25.19 –, juris Rn. 49). Dieser Anforderung genügt die vorliegende Satzung nicht, die den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre in § 2 als das „Gebiet laut beigefügter Übersichtskarte“ beschreibt und dabei, anders als der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans, die ganz oder teilweise einbezogenen Flurstücke nicht einzeln aufzählt. Schon in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten DIN-A4-Format lassen sich weder ein Maßstab noch Flurstücksbezeichnungen oder Straßennamen entnehmen, und allein anhand der dort verzeichneten Flur- und Flurstücksgrenzen, Straßenführungen sowie kaum lesbaren Flurbezeichnungen vermag ein durchschnittlicher Betrachter eine Verortung nicht hinreichend sicher vorzunehmen. Dies gilt umso mehr für die verkleinerten Übersichtskarten, die dem Dokument vom 29. Januar 2025 und dem Amtsblatt anliegen, in denen schon die Flurstücksgrenzen nicht mehr eindeutig auszumachen sind. Ebenso wenig hat der Bürgermeister von der in § 11 Abs. 3 der gemeindlichen Hauptsatzung eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung der Karte zur Einsichtnahme vorzunehmen. c. Hat der Normenkontrollantrag damit in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Ebenso drohen der Antragstellerin Nachteile, die eine vorläufige Regelung unaufschiebbar machen, da die von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung zweier Windenergieanlagen nur Aussicht auf positive Bescheidung haben, wenn weder der Bebauungsplan „Friedwald F...“ ergangen noch das Erreichen seiner Planziele durch eine vollziehbare Veränderungssperre gesichert sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Innerhalb des für die Normenkontrolle von Privatpersonen gegen einen Bebauungsplan vorgesehenen Streitwertrahmens von 7.500 € bis 60.000 € (Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges) bemisst der Senat das Interesse eines Windenergieanlagenbetreibers, der sich gegen einen entgegenstehenden Bebauungsplanung wendet, mit 45.000 Euro. Dieser Betrag ist jeweils zu halbieren, nachdem Streitgegenstand lediglich eine Veränderungssperre (Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges) und ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs) ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).