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Beschluss

10 L 6/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0623.10L6.25.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, mit der diese das Heraufsetzen des Streitwerts auf 25.000Euro erreichen will, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000Euro festgesetzt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin als Eigentümerin eines mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Gebäude mit einem Wohnprojekt für Menschen mit Behinderungen und mit Wohnungen für sozial schwache Bewohner („Teilstück I“, Baugenehmigung Nr. 2020/1466 vom 22. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2023), für dessen Errichtung der Beklagte außerdem zwei Befreiungen (Bescheid Nr. 2020/3540 vom 22. Februar 2021 und Bescheid Nr. 2021/2922 vom 12. Juli 2021) gewährt hat. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts für derartige Nachbarklagen regelmäßig an der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (abrufbar im Internetportal des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de unter „Rechtsprechung“/„Streitwertkatalog“). Diese schlägt für Klagen eines drittbetroffenen Nachbarn in baurechtlichen Verfahren einen Streitwert von 7.500 bis 15.000 Euro vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Der vorgeschlagene Streitwert von (mindestens) 7.500 Euro soll pauschalierend die ganze Palette möglicher Nachbarstreitigkeiten und deren tatsächliche und wirtschaftliche Auswirkungen erfassen und aufwändige und in die Zukunft gerichtete spekulative Ermittlungen und Einschätzungen vermeiden. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der beiden Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, bei Nachbarklagen in der Regel diesen Betrag festzusetzen (zu Nachbaranfechtungen von Baugenehmigungen für Flüchtlingsunterkünfte vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 – OVG 10 N 67/22 – juris Rn. 26; Beschluss vom 31. Mai 2021 – OVG 10 S 23/20 – juris Rn. 29 m.w.N.; ebenso Beschluss vom 3. Juni 2015 – OVG 2 S 7.15 –juris Rn. 19; jeweils frei zugänglich im Internetportal der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank https://gesetze.berlin.de/bsbe/search unter „Rechtsprechung“; siehe außerdem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – OVG 2 L 26/23 – BA S. 3 betr. eine Klage des Eigentümers eines Einfamilienhausgrundstücks gegen eine komplexe Wohnanlage mit mutmaßlichen Baukosten in Höhe von 8 Millionen Euro). Im vorliegenden Fall war der Wert allein deshalb zu verdoppeln, weil das Grundstück der Klägerin, das durch das Vorhaben vermeintlich beeinträchtigt wird, nicht mit nur einem Wohngebäude, sondern mit zwei Wohnhäusern bebaut ist. Deshalb ist der Wert ihres Interesses an der Verhinderung des Vorhabens entsprechend höher anzusetzen. Für ein sonstiges Abweichen von der Empfehlung am unteren Rand des vom Streitwertkatalog vorgeschlagenen Spielraums sieht der Senat hier keinen Anlass. Der Hinweis der Beschwerde (Schriftsatz vom 27. Mai 2025, S. 2) auf die Begründung der Streitwertvorstellungen in der Klageschrift vom 25. Juli 2022 (S. 3) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die darin geltend gemachten Umstände bewegen sich innerhalb der oben angesprochenen Palette möglicher Nachbarstreitigkeiten und deren tatsächlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen. Maßgebend ist allein das wirtschaftliche Interesse des klagenden Nachbarn an der Verhinderung des Bauvorhabens. Da dieses wirtschaftliche Interesse unabhängig von der Anzahl der erteilten Bescheide insgesamt nur einmal aus der Umsetzung des in Rede stehenden Bauvorhabens erwächst, greift die Annahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, dass ein höherer Streitwert deshalb anzusetzen sei, weil für die Errichtung des Vorhabens drei Bescheide (Baugenehmigungsbescheid und zwei Befreiungsbescheide) erteilt worden sind, gegen die sich die Klage insgesamt richte. Ohne Bedeutung ist auch die Zahl von mehr als 15 Wohnungen in dem Vorhabengebäude und das Bauvolumen des Vorhabens von mindestens etwa 2 bis 3 Millionen Euro, das allein das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn betrifft. Einen den festgesetzten Streitwert von 15.000 Euro überschreitenden wirtschaftlichen Schaden der Klägerin durch das Bauvorhaben der Beigeladenen legt die Beschwerde nicht näher dar. Er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).