Beschluss
10 S 15/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0703.10S15.25.00
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Tenor
Soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2025 zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2025 zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem der Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2025 hinsichtlich des Antrages zu 1. insgesamt und hinsichtlich des Antrages zu 2. zur Hälfte zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der VwGO einzustellen. Der verbleibende Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die gegen den Antragsteller verhängte Sperre zur Teilnahme an Dienstleistungen nach dem fünften Abschnitt des Soldatengesetzes einstweilen nicht zu vollziehen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Wortlaut des Antrages ist dem Inhalt des Schriftsatzes vom 13. Juni 2025 entsprechend dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die gegen ihn verhängte Sperre zur Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes nicht zu vollziehen. 1. Soweit der Antragsteller mit diesem Antrag den Zugang zur dienstlichen Veranstaltung am 17. November 2024 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3/86 –, juris Rn. 19). So liegt es hier angesichts des Umstandes, dass die Veranstaltung in der Vergangenheit ihren Abschluss gefunden hat. 2. Soweit das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn zukünftig ungeachtet der Sperre zu dienstlichen Veranstaltungen zuzuziehen, ist der Antrag in Form einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Da es sich bei der Zuziehung im Sinne des § 81 Abs. 2 SG nicht um einen Verwaltungsakt handelt (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 81 Rn. 32), liegt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage zugrunde. Der Antrag ist unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Eichen/Metzger/Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 81 Rn. 27) auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung begehrt. Würde der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dienstlichen Veranstaltungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zuzuziehen, so würde sich die Hauptsache insoweit bereits erledigen. Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise unter anderem nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 –, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 – 11 VR 8/98 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2025 – 7 S 5/25 –, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier. Für einen schweren Nachteil in der Sache hat der Antragsteller nichts dargelegt und ist darüber hinaus auch sonst nichts erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).