Beschluss
10 N 26/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0707.10N26.21.00
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Leitsätze
sog. Brecht-Haus in Berlin-Weißensee;
Beschluss vom 7. Juli 2025 - OVG 10 N 26/21 - auf nachfolgende Anhörungsrüge aufrechterhalten (Beschluss vom 22. August 2025 - OVG 10 RN 2/25 -)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 360.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: sog. Brecht-Haus in Berlin-Weißensee; Beschluss vom 7. Juli 2025 - OVG 10 N 26/21 - auf nachfolgende Anhörungsrüge aufrechterhalten (Beschluss vom 22. August 2025 - OVG 10 RN 2/25 -) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 360.500 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für zwei sieben- bzw. achtgeschossige Gebäude mit Tiefgarage auf einem Grundstück im Berliner Bezirk Pankow an der Ostseite des Weißen Sees. Sie beabsichtigt die Errichtung eines Vorderhauses an der Straße mit einem Untergeschoss und sechs oberirdischen Geschossen sowie eines zur Seeseite hin mehr als 19 m breiten und mehr als 24 m hohen Gartenhauses unmittelbar an der ... lichen Grundstücksgrenze mit zwei in Hanglage zur Seeseite hin sichtbaren Untergeschossen und ebenfalls sechs oberirdischen Geschossen, das zum See hin in seiner gesamten Tiefe von mehr als 15 m vollständig vor der seeseitigen Bebauungsgrenze der Villa auf dem ... lich angrenzenden Nachbargrundstück liegt. Außerdem begehrt die Klägerin eine Teilbaugenehmigung für die Erdarbeiten (Baugrubenarbeiten). Auf dem ... lich angrenzenden Nachbargrundstück steht eine vermutlich 1874 errichtete spätklassizistische Villa, die etwas mehr als 12 m hoch und zur Seeseite hin dreigeschossig ist und seit 1987 als „Zeugnis der Anfangsbebauung von Weißensee“ (AH-Drs. 18/15820, S. 2) unter Denkmalschutz steht. Diese Gründerzeitvilla bewohnte u.a. das Künstlerehepaar Bertolt Brecht und Helene Weigel nach der Rückkehr aus dem Exil einige Jahre (1949 – 1953) bis zum Umzug in die Chausseestraße 125 in Berlin-Mitte, wo sich heute das Brecht-Weigel-Museum befindet. Deshalb wird – neben dem genannten Museum in Berlin-Mitte – auch die denkmalgeschützte Gründerzeitvilla in Berlin-Weißensee „Brecht-Haus“ genannt. Den Bauantrag der Klägerin vom 4. Dezember 2019 lehnte der Beklagte ab (Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung – Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses und eines Gartenhauses mit Tiefgarage, Versagung Nr. 7 ... _/8 ... _ vom 5. Juni 2020 mit Ergänzung vom 8. Juli 2020; Antrag auf Teilbaugenehmigung – Baugrubenarbeiten, Versagung Nr. 7 ... _/8 ... _ vom 18. Mai 2020). Daraufhin hat die Klägerin Klagen auf Erteilung der Baugenehmigung für die beiden Gebäude mit Tiefgarage (VG 13 K 268/20) und der Teilbaugenehmigung für Baugrubenarbeiten (VG 13 K 269/20) erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 18. März 2021 – VG 13 K 268/20 – abgewiesen, weil sich aus dem Vorbescheid vom 22. September 2017 zu Fragen der bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauungstiefe (Frage A) und Trauf- und Firsthöhen (Frage B) in Gestalt des Abhilfebescheides vom 11. September 2018 kein Anspruch ergebe und eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Gartenhaus zu befürchten sei. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der am 7. Juni 2021 (Montag) abgelaufenen Begründungsfrist von der Klägerin eingereichte Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 6. Mai 2021), die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze, die nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen sind (Schriftsätze vom 22. Juli 2021, vom 12. Mai 2022, vom 6. September 2022, vom 26. September 2022, vom 24. Oktober 2022, vom 13. Februar 2023, vom 5. Dezember 2023, vom 19. April 2024, vom 28. März 2025 und vom 6. Juni 2025), soweit diese das fristgerechte Zulassungsvorbringen lediglich ergänzen und vertiefen und nicht als neues Vorbringen ohnehin verspätet und damit unbeachtlich sind. 1. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75.22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei genügt es den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen bzw. dieses zu wiederholen oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene gegenteilige Auffassung gegenüberzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2023 – OVG 10 N 17/21 – juris Rn. 12). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin aus dem Vorbescheid keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das vom Vorhaben umfasste achtgeschossige „Gartenhaus“ unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück herleiten kann (nachfolgend a)) und dass das geplante Gartenhaus die Eigenart und das Erscheinungsbild des Baudenkmals im Sinne von § 10, § 11 Abs. 2 DSchG Bln wesentlich beeinträchtigt (nachfolgend b) bis e)). Das von den genannten Vorschriften geschützte denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist in erster Linie der von außen sichtbare Teil eines Denkmals, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 – juris Rn. 9). Bei dem hier in Rede stehenden Baudenkmal handelt es sich um eine seit 1987 als „Zeugnis der Anfangsbebauung von Weißensee“ (Antwort der Senatsverwaltung für Kultur und Europa vom 15. August 2018 auf eine Schriftliche Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus, AH-Drs. 18/15820, S. 2) denkmalgeschützte und für Weißensee wohl einzigartige spätklassizistische Gründerzeitvilla, deren Erscheinungsbild durch die besondere und in ihrer ursprünglichen Gestaltung weitgehend erhaltene Gartenfassade geprägt wird, welche die Hauptansicht des Baudenkmals darstellt. Aus einer sehr sorgfältig erstellten Dokumentation des Landesdenkmalamtes vom Mai 2002 im Denkmalaktenauszug der Klägerin, den sie im Zulassungsverfahren eingereicht hat (Schriftsatz vom 26. September 2022, Anlage 51, Bl. 58 – 100: Dokumentation, Villa in der BG ... _ Allee 6 ... _ – sog. Brechthaus Berlin-Weißensee, Landesdenkmalamt/SX ... _ HM ... _, Mai 2002), ergibt sich u.a. die „hervorragende Lage am Ufer des Weißen Sees“ (S. 6 = a.a.O., Bl. 63), die „historische Bedeutung“ der Villa, „da sie eines der ältesten erhaltenen Bauwerke Weißensees darstellt und die Entwicklung vom bäuerlichen Dorf zum Wohnort wohlhabender Berliner Bürger exemplarisch veranschaulicht“, die „künstlerische und architektonische Bedeutung … durch den spätklassizistischen Baustil, der deutlich an die Architektur des heute nicht mehr erhaltenen Schlosses Weißensee erinnert“, „[i]n den 1870er Jahren stellt dieser Stil die Ausnahme dar“ (S. 9 = a.a.O., Bl. 66). Weiter heißt es: „Die Gartenfassade, die die Hauptansicht darstellt, ist durch aufwendig gestaltete, säulenumstellte Fenster und durch eine bestimmte Putzgebung, die für Weißensee Seltenheitswert besitzen, hervorgehoben. Obgleich im Laufe der Zeit mehrere Umbauten vor allem im Eingangsbereich und im Treppenhaus erfolgten, ist die Fassadengestaltung und die Raumaufteilung fast durchgängig erhalten geblieben“ (S. 10 = a.a.O., Bl. 67). Schon die Bauunterlagen (amtlicher Lageplan, VVG Bauakte Bl. 35; Grundriss Lageplan, VVG Bauakte Bl. 36; Grundriss Erdgeschoss, VVG Bauakte Bl. 39; Ansichten West, VVG Bauakte Bl. 50) und das Foto der Vorhabengebäudemodelle aus der von der Straße in Richtung See blickenden Vogelperspektive, das die Klägerin mit der Klageschrift eingereicht hat (Klageschrift vom 6. Oktober 2020, Anlage 3), legen nahe, dass das geplante Gartenhaus durch seine Breite und Höhe das Baudenkmal deutlich übertönt, sich infolge der seitlichen Position unmittelbar an der Grundstücksgrenze dem Baudenkmal aufdrängt und schließlich – infolge der weit in Richtung See vorgeschobenen Position – einen ganz erheblichen Teil der Sicht vom Uferweg auf die Hauptansicht des Baudenkmals verdeckt und es insoweit verdrängt. Durch diese übertönende, aufdrängende und teilweise verdrängende Wirkung auf das Baudenkmal beeinträchtigt das Gartenhaus dessen Eigenart und Erscheinungsbild als für Weißensee einzigartige spätklassizistische Gründerzeitvilla mit ihrer außergewöhnlichen seeseitigen Hauptansicht ganz erheblich und erweist sich dadurch ohne Weiteres als mit dem gesetzlichen Gebot des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln für das in Rede stehende Baudenkmal unvereinbar. Bereits aus dem von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren selbst vorgelegten Denkmalaktenauszug (Schriftsatz vom 26. September 2022, Anlage 51) ergibt sich außerdem, dass der Beklagte den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz für die Gründerzeitvilla spätestens seit 1996 als eine maßgebende Beschränkung für eine neue Bebauung des Vorhabengrundstücks angesehen und eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicht vom Seeufer auf die das Baudenkmal prägende Gartenfassade konsequent verhindert hat, indem er durch einen Hinweis des Stadtplanungsamtes des damaligen Bezirks Weißensee vom 8. Mai 1996 auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz die Voreigentümerin des Vorhabengrundstücks und ihren Architekten veranlasste, ein u.a. eine Gartenhausbebauung umfassendes Vorhaben in einem Gespräch mit dem Stadtplanungsamt und dem Denkmalamt des Bezirks am 7. April 1997 abzustimmen (vgl. Denkmalaktenauszug der Klägerin, a.a.O., Bl. 137 – 140). Dieser Umgebungsschutz gegen neue Vorhaben auf dem Nachbargrundstück, die das Baudenkmal erdrücken, verdrängen oder übertönen oder gar seine Hauptansicht verdecken, rechtfertigt sich ohne Weiteres aufgrund der bereits erwähnten denkmalschutzrechtlich relevanten Tatsachen, welche die in dem Denkmalaktenauszug der Klägerin enthaltene und oben angeführte denkmalfachliche Dokumentation des Landesdenkmalamtes vom Mai 2002 für die bauliche Gestaltung und das äußere Erscheinungsbild der Gründerzeitvilla – insbesondere auch hinsichtlich der Gartenfassade – feststellt und die im Übrigen das Verwaltungsgericht durch eigene Augenscheineinnahme bestätigt hat. Deshalb greift die ausführliche Zulassungsbegründung der Klägerin ebenso wenig durch wie deren Ergänzung in mehreren teilweise umfangreichen Schriftsätzen. Vielmehr gehen die Ausführungen der Klägerin durchweg ins Leere. Dazu im Einzelnen: a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die Tatbestandswirkung des Vorbescheides ignoriert (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8 – 19). Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im Sinne von § 10 DSchG Bln sei bereits im Rahmen des Vorbescheides abschließend bewertet worden (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 12, 13, 16, 18; ebenso Schriftsatz vom 22. Juli 2021, S. 3). Um dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz gerecht zu werden, habe die Klägerin ihre Voranfrage angepasst, indem sie sich mit dem Beklagten auf die Rückstaffelung gemäß der Karte „Umgebung Denkmalschutz" geeinigt habe, die schließlich Bestandteil des positiven Vorbescheides geworden sei. Dies geht fehl, weil keine der beiden Voranfragen der Klägerin zur bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauungstiefe (Frage A) und zu den Trauf- und Firsthöhen (Frage B) den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz anspricht und sich der einzige denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkt, den der Vorbescheid vom 22. September 2017 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 11. September 2018 berücksichtigt, auf den seitlichen Abstand und die Höhe des straßenseitigen Vorhabengebäudes im Verhältnis zur Gründerzeitvilla beschränkt. Sowohl die von der Klägerin angeführte Karte als auch der auf sie bezogene Schriftverkehr befassen sich ausschließlich mit dem seitlichen Abstand und der Höhe des straßenseitig geplanten Vorhabengebäudes im Verhältnis zur denkmalgeschützten Gründerzeitvilla, nicht aber mit einem weiteren Vorhabengebäude (Gartenhaus) in ähnlicher Größe im hinteren Teil des Grundstücks und unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Von einem weiteren und ähnlich großen hinteren Gebäude ist vielmehr weder in den schriftlichen Stellungnahmen des Vorbescheid- und Abhilfeverfahrens die Rede noch ist es auf den in jenen Verfahren von der Klägerin eingereichten Zeichnungen zu erahnen (vgl. „Sichtbarkeit des Baudenkmals Brecht-Haus“, Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 2017, Anlage 2, VVG Vorbescheid – Widerspruch, Bl. 12, 27 und 30 R, jeweils mittlere Spalte „abgerückter Neubau“ und rechte Spalte „Überlagerung“; Schreiben der Architekten der Klägerin vom 3. Mai 2018, Anlage „02.AN.01.ARC.05“ vom 28. Februar 2018, Maßstab 1:500, und Anlage „02.LP.01.ARC.01“ vom 18. Februar 2018, Maßstab 1:333, VVG Vorbescheid – Widerspruch, hinter Bl. 45 als Anlage zum Abhilfebescheid vom 11. September 2018). Dementsprechend führt die Begründung des Abhilfebescheides aus, „die im Vorbescheid dargestellte Straßenabwicklung“ sei „unrichtig“ gewesen, die Antragsunterlagen seien „korrigiert und der ursprünglich geringe Abstand zum Baudenkmal auf dem Nachbargrundstück vergrößert“ worden. Erst diese Änderungen hätten zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung geführt. Im Übrigen, d.h. soweit es nicht die Änderung der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Bauvoranfrage „b“ und die in den beiden zeichnerischen Anlagen zum Abhilfebescheid dargestellten Angaben zum seitlichen Abstand und zur Höhe des straßenseitigen Vorhabengebäudes mit Rücksicht auf das Baudenkmal betrifft, ändert der Abhilfebescheid nichts an den Hinweisen zum Denkmalschutz im ursprünglichen Vorbescheid. Das gilt insbesondere, soweit sich diese Hinweise gerade nicht auf die „dargestellte Bebauung des Grundstücks“ (fünfter Hinweis) und damit auf das straßenseitige Vorderhaus beschränken, sondern auch etwa eine weitere hintere Bebauung mit einem Gartenhaus erfassen können, wie der vierte Hinweis auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 DSchG Bln und der sechste Hinweis mit dem Rat, „sich hinsichtlich der Denkmalbelange mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen“ (Vorbescheid Nr. 7 ... _/7 ... _ vom 22. September 2017, S. 3). Von einer umfassenden oder gar abschließenden denkmalschutzrechtlichen Würdigung des Vorhabens im Vorbescheid in der Gestalt des Abhilfebescheides kann nach alledem keine Rede sein. Der einzige bereits im Vorbescheid in der Fassung des Abhilfebescheides geregelte bauplanungsrechtliche Gesichtspunkt des Vorhabens, der auch das Baudenkmal einbezieht, ist das Verhältnis des seitlichen Abstands und der Höhe des straßenseitigen Vorderhauses zur denkmalgeschützten Gründerzeitvilla auf dem Nachbargrundstück. Zu einer denkmalschutzrechtlichen Prüfung einer zusätzlichen Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem weiteren Gebäude in Gestalt eines Gartenhauses und dessen etwaiger Position und Höhe sowie seines seitlichen Abstands von der Gründerzeitvilla auf dem Nachbargrundstück bestand im Vorbescheidverfahren und in dem entsprechenden Widerspruchsverfahren ersichtlich kein Anlass. Dazu vermag die Klägerin auch in ihrem Zulassungsvorbringen nichts konkret darzulegen. b) Vergeblich rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die denkmalrechtliche Bedeutung des „Brecht-Hauses“ falsch beurteilt (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 19 – 37). Der Beklagte behaupte im vorliegenden Rechtsstreit eine historische, künstlerische und städtebauliche Bedeutung des Brecht-Hauses. Dies sei nicht haltbar. Allein die historische Bedeutung des Brecht-Hauses, u.a. als Wohnsitz von Bertolt Brecht und Helene Weigel nach der Rückkehr aus dem Exil, sei tatsächlich gegeben. Dies habe auch der Beklagte selbst bis zum vorliegenden Rechtsstreit nicht anders gesehen und seine Auffassung erst während des laufenden Verfahrens geändert. Der Beklagte habe der Anforderung der Denkmalbegründungen u.a. zum „Brecht-Haus“ erst nach über zwei Monaten entsprochen und die „aktualisierten“" Begründungen mit Datum vom 15. Januar 2021 zu den Gerichtsakten gereicht. Die Begründungen hätten neben der historischen Bedeutung „nun mit einem Mal auch“ auf die „vermeintliche“ künstlerische und vor allem städtebauliche Bedeutung des Brecht-Hauses verwiesen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 21). Auch dies greift nicht durch. Zum einen schließt die in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln ausdrücklich aufgeführte geschichtliche Bedeutung eines Baudenkmals nicht aus, dass ihm Umgebungsschutz nach § 10, § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln zukommt, insbesondere wenn es sich dabei – wie hier – gerade um eine orts- und architekturgeschichtliche Bedeutung handelt und nicht – wie die Klägerin verfehlt zu vermuten scheint – um eine allein auf die Nutzung des Gebäudes oder die Bedeutung seiner Bewohner bezogene, etwa auf das Innere des Baudenkmals beschränkte literaturgeschichtliche Bedeutung. Zum anderen übergeht das Vorbringen der Klägerin, dass der Beklagte schon im Vorbescheid vom 22. September 2017 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 11. September 2018 sehr deutlich auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz hingewiesen hat, den die Klägerin bei neuen – erst recht bei im Vorbescheidverfahren nicht dargestellten oder auch nur angedeuteten – Vorhabengebäuden auf ihrem Grundstück zu beachten habe, und dass er außerdem im Klageverfahren bereits mit seiner Klageerwiderung vom 25. November 2020 – knapp sechs Wochen nach Zustellung der Klageschrift – als Anlage 1 eine erste Fassung der denkmalfachlichen Dokumentation des Landesdenkmalamtes vom März 2002 eingereicht hat, welche die Klägerin bis dahin offenbar nie angefordert hatte. Außerdem ist es nicht Sache des Beklagten, sondern der Klägerin, den eindeutigen und unmissverständlichen Hinweisen des Vorbescheides zu folgen und sich mit den konkreten Anforderungen vertraut zu machen, die der Umgebungsschutz des benachbarten Baudenkmals an ihr Vorhaben stellt, um ein Vorhaben zu entwerfen und zur Genehmigung zu stellen, das – anders als hier – die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt und damit denkmalschutzrechtlich zustimmungsfähig oder sogar – wie das die Voreigentümerin des Vorhabengrundstücks mit der von ihr geplanten Gartenhausbebauung im Jahr 1997 getan hatte – vorab mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt ist. Im Übrigen ist das Hervorheben der künstlerischen und vor allem städtebaulichen Bedeutung des Baudenkmals – entgegen der Darstellung der Klägerin – auch keineswegs neu oder gar vom Beklagten erst im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Vorhaben und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgebracht worden. Vielmehr ergibt sich nicht nur die ortsgeschichtliche, sondern gerade auch die städtebauliche sowie die architekturgeschichtliche Begründung des Denkmalschutzes der Gründerzeitvilla nach der fachlichen Einschätzung der Unteren Denkmalschutzbehörde bereits aus einer schriftlichen Auskunft vom 22. August 2000 an einen Vertreter der Alteigentümerin, der das Grundstück mit der Gründerzeitvilla rückübertragen worden war. In der Begründung jenes Schreibens ist von illustren Bewohnern und Gästen oder der Nutzungsgeschichte des Gebäudes keine Rede. Stattdessen heißt es dort, der Denkmalschutz begründe sich in der Tatsache, dass das Gebäude eines der wenigen noch erhaltenen Wohngebäude der ehemaligen Dorflage Weißensee sei und damit geschichtliche – hier: ortsgeschichtliche – Bedeutung erlange. Außerdem besitze es städtebauliche und architekturgeschichtliche Bedeutung, weil es aufgrund seiner städtebaulichen Stellung, Kubatur und Architektur die ehemaligen Baufluchten der Dorflage sowie die gründerzeittypische vorstädtische Bebauungsstruktur (sog. halboffene Bauweise) und Architektursprache (Historismus) verdeutliche. Eine umfassende Denkmalbegründung sei auf Anfrage beim hierfür zuständigen Landesdenkmalamt Berlin zu erhalten (Denkmalaktenauszug der Klägerin, a.a.O., Bl. 130). Das zeigt, dass der Beklagte bereits mehr als 19 Jahre vor dem hier in Rede stehenden Bauantrag der Klägerin vom 4. Dezember 2019 sowohl die städtebauliche als auch – mit den Begriffen „architekturgeschichtliche Bedeutung“, „Architektur“ und „Architektursprache“ – die (architektonische und damit) künstlerische Bedeutung des Baudenkmals erkannt hatte, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln kraft Gesetzes den Schutz des Baudenkmals begründen, und dass er das Baudenkmal und seine es prägende Umgebung in diesen ihm zukommenden denkmalrechtlichen Bedeutungen lediglich weiterhin schützt. Eine „städtebauliche Bedeutung“ als Denkmalwertkategorie im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln liegt vor, wenn ein Gebäude die Gliederung und das Erscheinungsbild eines Orts- oder Stadtteiles, einer Straße oder eines Platzes oder die ländliche Siedlungsstruktur in einer charakteristischen Weise prägt. Letztlich entscheidend ist dafür das Vorliegen einer stadtgeschichtlichen oder stadtentwicklungsgeschichtlichen Unverwechselbarkeit (Davydov, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Teil C Rn. 46 m.w.N.). Eine solche stadtgeschichtliche Unverwechselbarkeit ist für die hier in Rede stehende spätklassizistische Gründerzeitvilla schon 1987 erkannt worden. Sie folgt ohne Weiteres aus der Feststellung, dass es sich bei dem Haus um ein „Zeugnis der Anfangsbebauung von Weißensee“ handele (vgl. AH-Drs. 18/15820, S. 2). Ungeachtet dessen sind dem Zulassungsvorbringen keine den o.a. Darlegungsanforderungen genügenden Ausführungen zu entnehmen, warum sich das Verwaltungsgericht nicht auf die aktualisierte Begründung des Denkmalschutzes für die Gründerzeitvilla vom 15. Januar 2021 (Schriftsatz des Beklagten vom 19. Januar 2021, Anlage) hätte stützen dürfen und diese sachkundige Einschätzung des Landesdenkmalamtes als landesweit zuständiger und in besonderer Weise sachnaher und fachkundiger Denkmalbehörde sogar „nicht haltbar“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 21 und 30) sein soll. Das Landesdenkmalamt ist die Denkmalfachbehörde im Sinne von § 5 DSchG Bln, welche die Aufgaben einer Bau-, Garten- und Bodendenkmalfachbehörde organisatorisch getrennt von den Aufgaben der Denkmalschutzbehörden wahrnehmen soll. Als zentrale Fachbehörde für Denkmalpflege hat es auf der Grundlage der konservatorischen Gesichtspunkte im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit eines Objektes alle Belange der Denkmalerhaltung unabhängig und uneingeschränkt zu vertreten (Begründung des Gesetzentwurfes zu § 5 DSchG Bln, AH-Drs. 12/4977, S. 7). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in erster Linie die Denkmalfachbehörden dazu berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern abzugeben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Januar 2022 – 1 LB 77/20 – juris Rn. 41; Davydov, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Teil C Rn. 78 m.w.N.). Dabei hat die Einschätzung des Landesdenkmalamtes allgemein entscheidendes Gewicht, weil ihm nach der Aufgabenzuweisung des § 5 DSchG Bln eine ganz besondere Sachkunde zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Januar 2022, a.a.O., Rn. 41 für die entsprechende Regelung in § 21 NDSchG). Abgesehen davon setzt sich die Klägerin insoweit auch nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Denkmaleigenschaft ipso facto gegeben sei und sich sogar aus Gründen ergeben könne, die nicht in der Denkmalbegründung niedergelegt oder von der Behörde berücksichtigt worden seien (UA S. 8). Das ergibt sich nicht nur aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung, sondern auch schon aus dem Gesetz. Denn nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln erfolgt die Eintragung in die Denkmalliste nur „nachrichtlich“, ist also nach Berliner Landesrecht nicht konstitutiv (vgl. dagegen OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 – juris Rn. 69 für das nordrhein-westfälische Landesrecht). Für die Begründung der Eintragung kann nichts anderes gelten. Zudem entspricht die vom Verwaltungsgericht (UA S. 7 f.) zitierte aktuelle Denkmalbegründung vom 15. Januar 2021 ebenso wie schon die frühere Denkmalbegründung (Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2021, Anlage 30, Anlage zum Schreiben des Landesdenkmalamtes vom 5. März 2021 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin) – wie ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 9) – der denkmalfachlichen Dokumentation des Landesdenkmalamtes vom Mai 2002, welche die promovierte Kunsthistorikerin SX ... _ HM ... _ sehr sorgfältig schon mehr als 17 Jahre vor dem Bauantrag der Klägerin erstellt hatte, oben eingangs zitiert ist und am Ende der früheren Denkmalbegründung bereits ausdrücklich als Erkenntnisquelle genannt wird. Konkrete objektive Anhaltspunkte, die geeignet wären, die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Fachbehörde hinsichtlich der herausragenden geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung des in Rede stehenden Baudenkmals für Weißensee hier in Zweifel zu ziehen, legt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dar. Aus den bereits angeführten Gründen ergeben sie sich nicht schon daraus, dass die aktualisierte Denkmalbegründung ausführlicher ist als die von der Klägerin offenbar überhaupt erst im erstinstanzlichen Klageverfahren angeforderte frühere Begründung (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2021, Anlage 30) und dass die neuere Denkmalbegründung nunmehr auch die künstlerische und vor allem städtebauliche Bedeutung der Gründerzeitvilla ausdrücklich benennt. Außerdem ist die in der aktualisierten Denkmalbegründung benannte künstlerische und städtebauliche Bedeutung nicht erst im vorliegenden Verfahren festgestellt worden. Vielmehr handelt es sich bei den ihr zugrunde liegenden Tatsachen um Erkenntnisse, die schon dem oben angeführten Schreiben vom 22. August 2000 an einen Vertreter der Alteigentümerin des Baudenkmalgrundstücks zugrunde lagen, ebenso der oben eingangs zitierten denkmalfachlichen Dokumentation vom Mai 2002, auf die – wie bereits ausgeführt – schon die ältere, mit Schreiben des Landesdenkmalamtes vom 5. März 2021 an die Klägerin übersandte Denkmalbegründung in ihrer Quellenangabe hinwies. Fachliche Mängel der Denkmalbegründung zeigt die Klägerin nicht auf. Insoweit genügt es nicht, dass sie der sachkundigen Einschätzung der Denkmalfachbehörde lediglich ihre eigene Bewertung der Denkmalwürdigkeit entgegenzusetzen versucht (so z.B. in der Zulassungsbegründung, a.a.O., mit der Anlage 36 oder im Schriftsatz vom 22. Juli 2021 mit Anlage 37), zumal die von der Klägerin gerügte aktuelle Denkmalbegründung der von einer Kunsthistorikerin für das Landesdenkmalamt erstellten und von der Klägerin nicht näher beanstandeten denkmalfachlichen Dokumentation sowohl in der wohl vorläufigen Fassung vom März 2002 als auch in der Fassung vom Mai 2002 folgt. Um die Einschätzung der Denkmalfachbehörde zur Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes zu erschüttern, ist es erforderlich, die Punkte, welche die Denkmalfachbehörde übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, konkret zu benennen und hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorzutragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Januar 2022 – 1 LB 77/20 – juris Rn. 42). Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Greifbare Anhaltspunkte, nach denen der spätklassizistischen Gründerzeitvilla mit ihrer Hauptansicht, der Gartenfassade, neben der – ohnehin gegebenen – (orts- und architektur-)geschichtlichen Bedeutung keine künstlerische (hier: architektonische) oder städtebauliche Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln zukommen kann, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, insbesondere nicht daraus, dass, wie und warum der Geschäftsführer der Klägerin die Ausführungen des Rechtsamtes des den Beklagten vertretenden Bezirksamtes in der Erwiderung auf die Zulassungsbegründung (Schriftsatz des Beklagten vom 28. Juni 2021) persönlich anders bewertet (Schriftsatz der Klägerin vom 22. Juli 2021, Anlage 37). Vom Landesdenkmalamt übergangene oder nicht hinreichend berücksichtigte tatsächliche Umstände, welche der Zuordnung des Baudenkmals zu den Denkmalwertkategorien der künstlerischen – hier: architektonischen – Bedeutung oder der städtebaulichen Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln widersprechen, sind den genannten Ausführungen ebenso wenig zu entnehmen wie dem sonstigen Zulassungsvorbringen der Klägerin, das vielmehr insoweit ebenfalls substanzlos bleibt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die in der genannten denkmalfachlichen Dokumentation vom Mai 2002 beschriebenen und durch Fotos veranschaulichten baulichen Besonderheiten der spätklassizistischen Gründerzeitvilla gerade hinsichtlich ihrer Eigenart und ihres äußeren Erscheinungsbildes und insbesondere hinsichtlich der außergewöhnlichen Gartenansicht vom See aus durch eigene Augenscheineinnahme bestätigt und im – von der im Termin anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beanstandeten – Protokoll des Ortstermins auch selbst dokumentiert hat (Protokoll vom 18. März 2021, S. 2 f.). Das Urteil führt dazu aus (UA S. 9), „die Seeseite des Brecht-Hauses weist in der Tat eine repräsentative Fassade mit dreigeschossigem, vorgezogenem und Dreiecksgiebel bekröntem Mittelteil, großer Loggia im südwestlichen Seitenteil und verglastem Verandavorbau auf, die von der Seeseite aus gut wahrnehmbar ist. Der Umstand, dass diese Seite in der Blühzeit nicht vollständige sichtbar ist, ändert daran nichts, denn jedenfalls im Winter ist das Brecht-Haus gut wahrnehmbar; abgesehen davon, ist die Gartenseite des Brecht-Hauses ganzjährig auch von den Gärten der Umgebungsbebauung und vor allem den Besuchern des Brecht-Hauses erlebbar.“ Nach den so beschriebenen und von der Klägerin nicht im Einzelnen glaubhaft bestrittenen Tatsachen liegen Zweifel an der denkmalwürdigen und umgebungsschutzbedürftigen Bedeutung der einzigartig gestalteten Gartenfassade – als Hauptansicht des Baudenkmals – und ihrer Sichtbarkeit vom Uferweg aus eher fern. Die von der Klägerin hervorgehobene und anscheinend für allein bedeutsam gehaltene literaturgeschichtliche Bedeutung der Gründerzeitvilla als Wohnhaus des Künstlerehepaares Brecht-Weigel in den Jahren 1949 bis 1953 hatte demgegenüber – ungeachtet der überkommenen und von der Klägerin ebenfalls verwendeten Bezeichnung des Gebäudes als „Brecht-Haus“ – ersichtlich nie, noch nicht einmal zu DDR-Zeiten, eine besondere Bedeutung für die Begründung des Denkmalschutzes des Gebäudes. Soweit die Klägerin in ihrem die Zulassungsbegründung ergänzenden Vorbringen (Schriftsatz vom 26. September 2022, S. 1 f.) auf erste Überlegungen zum Denkmalverdacht hinweist, die der Stellvertreter des Ministers für Kultur der DDR im Jahr 1982 mit Blick auf jene prominenten Bewohner geäußert habe, übersieht sie die unmittelbar anschließenden Ausführungen der von ihr selbst zitierten Darstellung. Dort heißt es weiter, der Rat des Stadtbezirks Berlin-Weißensee habe mit Schreiben vom 25. September 1987 den Denkmalverdacht ausgesprochen mit der Folge, dass das Wohnhaus ab diesem Zeitpunkt den Schutzvorschriften des Denkmalpflegegesetzes der DDR unterlegen habe. Ausschlaggebend sei dabei aber nicht die Tatsache gewesen, dass Brecht und Weigel dort gewohnt hätten, sondern dass es sich bei dem Haus um ein „Zeugnis der Anfangsbebauung von Weißensee“ handele (Schreiben des Bezirksamtes Pankow vom 7. August 2018 an die Senatsverwaltung für Kultur und Europa – Oberste Denkmalschutzbehörde, Denkmalaktenauszug der Klägerin, Schriftsatz vom 26. September 2022, Anlage 51, Bl. 10; ebenso die entsprechende Antwort der Senatsverwaltung für Kultur und Europa vom 15. August 2018 auf eine schriftliche Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus, AH-Drs. 18/15820, S. 2). Spätestens seit 1987 wird die Gründerzeitvilla als „Zeugnis der Anfangsbebauung von Weißensee“ – und damit in ihrer für Weißensee einzigartigen architektur- und ortsgeschichtlichen Bedeutung – für denkmalschutzwürdig gehalten und nicht in ihrer – insoweit nicht maßgeblichen – literaturgeschichtlichen Bedeutung wegen der Prominenz der Bewohner in den Jahren 1949 bis 1953. Im Übrigen hatte der Senator für Kultur und Europa schon in einer Antwort vom 10. März 2017 auf eine schriftliche Anfrage zum „Brecht-Haus in Weißensee“ deutlich gemacht, dem Wirken Bertolt Brechts werde „an vielen anderen Stellen, unter anderem der Brecht-Weigel-Gedenkstätte in der Chausseestraße 125, gedacht“, Bestrebungen zum Gedenken an dem genannten Wohnsitz Brechts in Weißensee gebe es „derzeit nicht“ (AH-Drs. 18/10520). c) Die wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes der Gründerzeitvilla durch die übertönende, aufdrängende und teilweise verdrängende Wirkung des Gartenhauses auf das Baudenkmal wird entgegen der Vorstellung der Klägerin auch nicht dadurch geschmälert, dass das „Brecht-Haus“ bereits seit über einhundert Jahren mehr oder weniger von der geschlossenen Randbebauung an der BG ... _ Allee dominiert werde, was insbesondere für das direkt an das Denkmal angebaute Gebäude BG ... _ Allee 6 ... _ gelte. Warum nun gerade die ca. 30 m vom Denkmal entfernte Westfassade des Vorhabens der Klägerin der Tropfen sei, der das Fass zum Überlaufen bringe, und nicht bereits die unmittelbar an das Denkmal angebaute, ebenso hohe Brandwand der BG ... _ Allee 6 ... _, bleibe unklar. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 – juris Rn. 11) sei für die Bewertung der wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals naturgemäß auch in Betracht zu ziehen, ob die Umgebung im Laufe der Zeit eine „städtebauliche Verdichtung" erfahren habe (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 28). Dieses Vorbringen der Berücksichtigung der Vorbelastung des Baudenkmals auf der X ... seite als Rechtfertigung für eine weitere Preisgabe der Denkmalumgebung auch auf der Y ... - und Z ... seite geht fehl. Vielmehr kann – wie hier – gerade wegen der einseitigen Vorbelastung der Denkmalumgebung jede weitere zusätzliche Belastung an anderen Seiten des Denkmals, insbesondere wenn sie – wie hier – gerade die Hauptansicht des Baudenkmals besonders beeinträchtigt, auch als erst recht „wesentlich“ im Sinne von § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln zu werten sein. Etwaige Vorbelastungen vermögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt. Es kann sein, dass gerade dann jede weitere zusätzliche Belastung als wesentlich zu werten ist. Einen in die gegenteilige Richtung weisenden Erfahrungssatz oder Rechtssatz, wonach die Erheblichkeit von abzuwehrenden Beeinträchtigungen der Wirkungen der Eigenart und des Erscheinungsbildes auf die unmittelbare Umgebung umso geringer sei, je stärker diese Denkmalwirkung durch Vorbelastungen bereits geschmälert sei, gibt es nicht (vgl. VGH München Beschluss vom 30. März 2016 – 22 ZB 15.1760 – juris Rn. 13). Im Übrigen ist ein solcher Erfahrungs- oder Rechtssatz auch in der von der Klägerin angeführten Entscheidung nicht zum Tragen gekommen. Vielmehr war dort eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des denkmalgeschützten Wohngebäudes aus der Perspektive des Straßenraumes durch die Errichtung einer Garage auf dem Nachbargrundstück ohnehin nicht ersichtlich. Bei jenem Vorhaben handelte es sich um eine 3,75 m breite, 3 m hohe und 8,80 m tiefe Garage, die außerdem um 3,50 m gegenüber der Bauflucht der Wohngebäude – und damit auch der Straßenfassade des Baudenkmals – zurückgesetzt und zudem mehr als 6,80 m von der ihr zugewandten südöstlichen Seitenwand des dort denkmalgeschützten Wohngebäudes entfernt errichtet werden sollte. Darüber hinaus hatte eine Inaugenscheinnahme bestätigt, dass selbst die jener geplanten Garage zugewandte Südostfassade des Baudenkmals mit ihren wesentlichen Gestaltungselementen trotz des Vorhabens im Wesentlichen weiter gut erfahrbar sein würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012, a.a.O., Rn. 10). d) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe das „öffentliche Erhaltungsinteresse“ nicht richtig mit dem privaten Interesse der Klägerin abgewogen. Es habe das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum übersehen und die Versagung der Genehmigung zu Unrecht als der Klägerin wirtschaftlich zumutbar angesehen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 37 – 39). Beeinträchtigt ein Vorhaben die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals so wesentlich, wie hier das geplante Gartenhaus durch seine Breite und Höhe und seine Position an der Grundstückgrenze sowie durch seine zumindest teilweise Verdeckung der Hauptansicht des Baudenkmals bei der Betrachtung vom Uferweg aus, so dürfte dies ohne Weiteres auf einen Verstoß gegen das Verbot aus § 10 Abs. 1 DSchG Bln und auf den Ausschluss der Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln führen, ohne der Behörde einen Spielraum für eine „Abwägung“ zu eröffnen, nach welcher der Zweck des Vorhabens den gesetzlich gebotenen Schutz der unmittelbaren Umgebung des Baudenkmals auszuschalten vermag. Die Klägerin hat auch nichts konkret dafür dargetan, warum es ihr wirtschaftlich nicht zumutbar sein soll, ein Bauvorhaben zur Genehmigung zu stellen, das die gesetzlichen Verpflichtungen des Umgebungsschutzes für das Baudenkmal nicht verletzt. e) Entsprechend geht auch die Rüge ins Leere, das Verwaltungsgericht habe offengelassen, ob die vermeintlich vom „Brecht-Haus“ geforderte Rücksichtnahme der Klägerin überhaupt wirtschaftlich zumutbar sei (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 38 f.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht zumutbar wäre, das gesetzliche Gebot der denkmalschutzrechtlichen Rücksichtnahme einzuhalten, hat sie nicht im Einzelnen näher dargelegt und konkret glaubhaft gemacht. Nach alledem hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht einmal ansatzweise dargelegt. Ihr Vorwurf der „Willkür des Beklagten und des Verwaltungsgerichts“ (Schriftsatz vom 6. Juni 2025) erscheint nicht zuletzt angesichts des eigenen Mangels einer Abstimmung des Vorhabens – insbesondere hinsichtlich des Gartenhauses – mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, noch dazu nachdem der Beklagte ihr eine solche Abstimmung durch seine sehr deutlichen und unmissverständlichen Hinweise im Vorbescheid besonders nahegelegt hatte, eher unangemessen. Soweit der Klägerin – anders als der Voreigentümerin ihres Grundstücks – trotz der Hinweise im Vorbescheid die Einsicht in die gesetzlichen Gebote des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes fehlen sollte, ist dies jedenfalls weder dem Beklagten noch dem Verwaltungsgericht anzulasten. Vielmehr sind sie aufgrund ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet, die im Allgemeininteresse liegenden gesetzlichen Gebote des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes nach § 10, § 11 Abs. 2 DSchG Bln für die spätklassizistische Gründerzeitvilla am Weißen See auch dann anzuwenden und durchzusetzen, wenn dies nicht den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks entspricht. 2. Die von der Klägerin der Rechtssache beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat sie nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2023 – OVG 10 N 61/20 – juris Rn. 33). Die Klägerin hält anscheinend die Frage für klärungsbedürftig, ob „von einer abschließenden Beurteilung des städtebaulichen Denkmalschutzes …, die für eine spätere abweichende Beurteilung keinen Raum mehr lässt“, auch dann auszugehen ist, wenn nicht „der städtebauliche Denkmalschutz im Rahmen eines Bebauungsplans abgewogen worden ist“, sondern „dies … gleichermaßen für im Rahmen von § 34 BauGB beurteilte denkmalrechtliche Fragen gelten muss“ (Zulassungsbegründung a.a.O., S. 42). Die Frage bezieht sich wohl auf frühere Ausführungen (Zulassungsbegründung a.a.O., S. 13), in denen die Klägerin geltend macht, für den hier ergangenen Vorbescheid könne nichts anderes gelten als nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 2 B 26.10 – juris) für den Fall, dass „die Frage des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in seiner städtebaulichen Komponente (‚städtebaulicher Denkmalschutz‘) bereits im Rahmen des Planungsrechts berücksichtigt“ worden sei und deshalb „eine anderweitige Beurteilung aufgrund des Landesdenkmalschutzgesetzes nicht mehr in Betracht“ komme. Füge sich ein Vorhaben mit Blick auch auf ein benachbartes Denkmal nach Maßgabe des § 34 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 DSchG Bln in die nähere Umgebung ein und werde dies „– wie vorliegend –“ städtebaulich unter Beteiligung der Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Rücksichtnahmegebots abgewogen und bestätigt, bestehe „für eine abweichende ‚rein‘ denkmalrechtliche Beurteilung einer etwaig aufdrängenden Wirkung des Maßes der Nutzung kein Raum mehr“ (Zulassungsbegründung a.a.O., S. 13). Indessen stellt sich die Frage aus den oben unter II.1.a bereits ausgeführten Gründen hier nicht, weil die Klägerin schon nicht darzulegen vermag, warum wann wo und wie in dem Verfahren, das zum Erlass des Vorbescheides vom 22. September 2017 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 11. September 2018 geführt hat, der denkmalrechtliche Umgebungsschutz für eine in dem damaligen Schriftwechsel zwischen Klägerin und dem Beklagten weder textlich noch gar zeichnerisch auch nur angedeutete hintere Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Gartenhaus – also ungefragt – geprüft worden sein soll und warum sich der Abhilfebescheid in denkmalrechtlicher Hinsicht nicht auf den Einzelgesichtspunkt des Verhältnisses von seitlichem Abstand und Höhe des straßenseitigen Vorhabengebäudes zum Baudenkmal beschränkt, wie es sich aus dem genannten Schriftwechsel allein ergibt. 3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2023 – OVG 10 N 33/22 – juris Rn. 5). Einen derartigen Rechtssatz vermag das Beschwerdevorbringen weder für das angefochtene Urteil noch für die in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu formulieren. An welcher Stelle und mit welcher Formulierung das angefochtene Urteil dem Zitat einer Entscheidung des erkennenden Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – OVG 10 S 13.12 – juris Rn. 13), das die Klägerin wörtlich wiedergibt (Zulassungsbegründung a.a.O., S. 40 f.), widersprechen soll, legt sie nicht näher dar und erschließt sich im Übrigen auch sonst nicht. Schlicht unverständlich sind die Ausführungen zum vermeintlichen Abweichen des Verwaltungsgerichts von der oben unter II.2. angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 2 B 26.10 – juris). Insoweit arbeitet die Klägerin schon weder einen abstrakten Rechtssatz aus der genannten Entscheidung heraus, dem das Urteil widersprechen soll, noch arbeitet sie einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil heraus, welcher dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts widerspricht. Dessen ungeachtet bleibt unklar, von welcher „Tatbestandswirkung des positiven Vorbescheids“ das Verwaltungsgericht hätte „ausgehen müssen und die Klage nicht abweisen dürfen“, wenn die Klägerin in ihrem Bauantrag vom 4. Dezember 2019 ein Vorhaben zur Genehmigung stellt, dessen Bebauung im hinteren Teil des Grundstücks mit einem Gartenhaus in ähnlicher Größe wie das straßenseitige Vorderhaus im Vorbescheid- und Abhilfeverfahren nicht einmal ansatzweise in Rede stand und deshalb aus den bereits oben unter II.1.a ausgeführten Gründen von einer „Tatbestandswirkung des positiven Vorbescheids“ nicht erfasst werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).