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Beschluss

10 N 90/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0721.10N90.20.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 83.578,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 83.578,68 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen des Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit der Klägerin. Die Klägerin war seit dem 26. November 1990 als Bundesbeamtin tätig und wurde bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 2009 war sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Q... des Amtes für Statistik G... ernannt worden. Zuvor hatte die Zentrale – Tarifpolitik, Personalrecht Deutschland – der Deutschen Post AG mit Bescheid vom 25. Februar 2009 gegenüber der Klägerin gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG in der bis zum 12. März 2015 geltenden Fassung (BBG a. F.) die Fortdauer des Beamtenverhältnisses als Bundesbeamtin auf Lebenszeit längstens bis zum Ablauf des Tages vor Ablauf der ersten Amtszeit von fünf Jahren und somit für die Zeit vom 1. März 2009 bis längstens 27. Februar 2014 angeordnet, „da Sie mit Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren einen eigenen Versorgungsanspruch erwerben.“ Gleichzeitig beurlaubte die Beklagte die Klägerin für den benannten Zeitraum. Die Klägerin nahm ihren Dienst bei der Beklagten – nach vorherigen telefonisch und per E-Mail erfolgten Abstimmungen über die diesbezüglichen Modalitäten – am 27. Februar 2014 wieder auf. In der Folge gingen die Beteiligten zunächst übereinstimmend vom Fortbestehen des Bundesbeamtenverhältnisses aus. Erst im Zuge eines von der Klägerin geführten Konkurrentenstreitverfahrens (VG 2 L 521/19 sowie OVG 10 S 50.19) gelangte die Beklagte zu der Erkenntnis, dass das Bundesbeamtenverhältnis mit Ablauf des 27. Februar 2014 erloschen sei. Mit Bescheid der Zentrale – Industrial Relations, Beamte, Abteilung Beamtenangelegenheiten – der Deutschen Post AG vom 19. Juli 2019 stellte die Beklagte fest, dass das Bundebeamtenverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 27. Februar 2014 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a. F. von Gesetzes wegen beendet sei. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2019 hat die Klägerin am 28. Oktober 2019 Klage auf Feststellung erhoben, dass sie über den Ablauf des 27. Februar 2014 hinaus als Postdirektorin im Beamtenverhältnis zur Beklagten steht, die das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 6. Oktober 2020 abgewiesen hat. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat prüft nur die von der Klägerin dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese rechtfertigen keine Zulassung der Berufung. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 – OVG 10 N 74/23 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung vom 25. Februar 2009 zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses nur für den Zeitraum längstens bis zum 27. Februar 2014 in Bestandskraft erwachsen sei, mit der Folge, dass die Klägerin diese durch Verwaltungsakt ergangene Regelung – unabhängig von einer etwaigen Rechtswidrigkeit – gegen sich gelten lassen müsse und die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht durchgriffen. Sie macht vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anordnung vom 25. Februar 2009 teilweise nichtig sei. Die diesbezüglichen Ausführungen können der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anordnung vom 25. Februar 2009 leidet weder bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG (siehe hierzu unter 1.) noch handelt es sich um einen Verwaltungsakt, den im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (siehe hierzu unter 2.). 1. Eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 VwVfG ergibt sich nicht aus einer Verletzung der sachlichen Zuständigkeit (siehe hierzu unter a)). Auch sind bei seinem Erlass die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen nicht in so erheblichem Maße verletzt worden, dass von niemandem erwartet werden könnte, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (siehe hierzu unter b)). a) Die Annahme der Klägerin, ihr gegenüber sei mit Bescheid vom 25. Februar 2009 von der Beklagten angeordnet worden, das bestehende Bundesbeamtenverhältnis dauere nur bis zum 27. Februar 2014 fort und demzufolge habe die Deutsche Post AG mit dem Bescheid ihre Entlassung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt verfügt, was sie nicht gekonnt habe, weil nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten entlasse, geht fehl. Die Entlassung der Klägerin aus dem Bundesbeamtenverhältnis war vielmehr die unmittelbar eintretende gesetzliche Folge ihrer Ernennung zur Q... des Amtes für Statistik G... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Das ergibt sich sowohl aus der Überschrift („Entlassung kraft Gesetzes“) als auch aus dem Wortlaut der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F., wonach Beamtinnen entlassen sind, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 24. September 2019 – OVG 10 S 50.19 –, EA S. 6). Damit war kraft Gesetzes die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Beklagte unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG a. F. mit Bescheid vom 25. Februar 2009 die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen konnte. Eine Überschreitung ihrer sachlichen Zuständigkeit ging damit nicht einher. b) Gleichfalls scheidet eine Nichtigkeit aus in dem Zulassungsvorbringen weiter geltend gemachten Evidenzgründen aus. Die Klägerin trägt insoweit vor, der streitgegenständliche Bescheid habe bezwecken sollen, dass es ihr ermöglicht werde, Landesbeamtin auf Zeit zu werden, ohne dass sie ihren Status als Bundesbeamtin auf Lebenszeit und sich daraus ergebende Versorgungsanwartschaften verliere, bis die erste Amtszeit beim Amt für Statistik G... voll erfüllt sei. Vor Ablauf der ersten Amtszeit habe ihr eine Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen Post AG als Bundesbeamtin auf Lebenszeit ermöglicht werden sollen. Der Zweck habe nicht erreicht werden können. Denn für die beabsichtigte Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei bei Anordnung einer zeitlichen Befristung die (Neu)Ernennung zur Bundesbeamtin nach Ablauf der festgesetzten Frist erforderlich. Dass dies nicht möglich sei, ergäbe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG. Danach sei die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG nicht zulässig. Wäre sie vor Ableistung der vollen ersten Amtszeit beim Amt für Statistik aus dem Landesbeamtenverhältnis ausgeschieden, wäre sie längstens bis zum 27. Februar 2014 zeitlich befristet Bundesbeamtin gewesen und nicht mehr Bundesbeamtin auf Lebenszeit geworden. Diese Ausführungen der Klägerin vermögen dem Zulassungsantrag schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Klägerin ihnen ersichtlich die Annahme zugrunde legt, dass sie vor Ableistung der vollen Amtszeit beim Amt für Statistik aus dem Landesbeamtenverhältnis ausgeschieden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (EA Seite 6) greift die Klägerin nicht an. Vielmehr hat sie die vollen fünf Jahre ihrer Landesbeamtentätigkeit auf Zeit abgeleistet. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auch mit dem Argument der Unmöglichkeit der Zweckerreichung nicht durchdringen. Nach Ablauf der ersten Amtszeit sollte der Klägerin keine Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen Post AG als Bundesbeamtin auf Lebenszeit ermöglicht werden. Vielmehr räumte die Beklagte in diesem Fall ihrem Interesse an der Reduzierung des Beamtenbestandes den Vorrang ein, weil mit Ableistung der vollen ersten Amtszeit zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen für ihren Versorgungsanspruch gegen den neuen Dienstherrn vorlagen. Das ergibt sich aus dem – auch von der Klägerin in Bezug genommenen – Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2009. Aber auch für den Fall, dass die Klägerin vor Ablauf der vollen ersten Amtszeit aus dem Landesbeamtenverhältnis ausgeschieden wäre, würde der streitgegenständliche Bescheid seinen Zweck nicht verfehlen. Die Klägerin trägt insoweit vor, die in diesem Fall angestrebte Regelung, ihr eine Rückkehrmöglichkeit auf Lebenszeit zu eröffnen, sei ausgeschlossen. Eine neuerliche Ernennung scheide aus, weil hierzu unter anderem die Aushändigung einer Ernennungsurkunde erforderlich gewesen sei, die Ernennung jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG ausgeschlossen gewesen sei. Auch die Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2009 hätte nicht dazu führen können, dass die Klägerin in das Bundesbeamtenverhältnis zur Beklagten hätte zurückkehren können. Mit Aufhebung des Bescheides hätte das Bundesbeamtenverhältnis zur Beklagten kraft Gesetzes aufgrund der Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F. mit Wirkung vom 1. März 2009 unmittelbar sein Ende gefunden. Die Erwägungen lassen außer Acht, dass die Klägerin vor Ablauf der vollen ersten Amtszeit als Landesbeamtin noch im Bundesbeamtenverhältnis zur Beklagten gestanden hätte und es daher einer neuerlichen Ernennung überhaupt nicht bedurft hätte. Einzig die Befristung im Bescheid vom 25. Februar 2009 hätte aufgehoben werden müssen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, da die gesetzliche Konzeption in § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG a. F. keine Befristung vorsah und das Verwaltungsgericht insofern berechtigterweise die Frage aufwirft, ob die Beklagte ermessensfehlerfrei möglicherweise ohnehin nur über das „Ob“ der Fortdauer entscheiden konnte (EA Seite 5). Letztlich trifft es auch nicht zu, dass es nicht vom Willen der Beklagten getragen war, dass mit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit die Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses zur Beklagten einhergeht. Wie oben bereits erörtert und wie die Klägerin auch selbst nicht in Abrede stellt, lag es im Interesse der Deutschen Post AG, ihren Beamtenbestand zu reduzieren. Dieses Interesse überwog, sobald die Beamtin die Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch gegen den neuen Dienstherrn erfüllte. Soweit die Klägerin davon ausgeht, die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses habe darüber hinaus bezweckt, ihr den Wechsel zu einer anderen Behörde zu ermöglichen, so führt sie nicht aus, aus welchem Umstand sie dies herleitet. Die Ausführungen der Klägerin zur Offensichtlichkeit bedürfen mangels aufgezeigten schwerwiegenden Fehlers keiner Erörterung. 2. Soweit die Klägerin die Nichtigkeit damit zu begründen sucht, dass den streitgegenständlichen Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), so kann dies in rechtssystematischer Hinsicht schon deswegen nicht überzeugen, weil der Bescheid vom 25. Februar 2009 der Sache nach mit der Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses längstens bis 27. Februar 2014 einen Feststellungstenor enthält. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, juris Rn. 15). Der vom Gesetz in § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG geforderten Ausführung bedarf es darüber hinaus nicht. Liegt damit im Ergebnis nach dem Zulassungsvorbringen keine Nichtigkeit vor, kommt auch keine Teilnichtigkeit nicht in Betracht. Von einer Erörterung der diesbezüglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung sieht der erkennende Senat deshalb ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 GKG. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem erstinstanzlichen Verfahren. Zu den Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss zum Aktenzeichen VG 2 L 711/19 verwiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).