Beschluss
10 S 26/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0819.10S26.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.465,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.465,32 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die weitere Teilnahme am Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei zum Einstellungstermin am 1. September 2025, nachdem die Antragsgegnerin die Bewerbung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hat. In einem von der Antragstellerin mit ihrer Bewerbung vorgelegten Bericht der Charité hieß es, bei ihr bestehe ein milder MCAD-Defekt (Mittelkettige-Acyl-CoA-Dehydrogenase-Defekt). Dabei handele es sich um eine angeborene Störung im Abbau der mittelkettigen Fettsäuren. Bei dieser Stoffwechselstörung könne es in katabolen Situationen, z.B. bei langen Fastenperioden, zu lebensbedrohlichen Hypoglykämien mit Koma, Hepatopathie, Krampfanfällen und irreversiblen Hirnschäden kommen. Um eine Stoffwechselentgleisung zu vermeiden, dürften die Fastenperioden bei Gesundheit nicht mehr als zwölf Stunden betragen. Die Antragsgegnerin lehnte im August 2024 die Teilnahme der Antragstellerin am weiteren Auswahlverfahren ab, weil sie für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet sei. Der Widerspruch blieb erfolglos. Den gleichzeitig mit Erhebung der Klage (VG 28 K 295/24) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Selbst wenn bedrohliche Situationen auch bei erhöhter körperlicher Belastung erst nach mehr als zwölf Stunden auftreten könnten, sei die gesundheitliche Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht gegeben, weil nach den Ausführungen der Antragsgegnerin aufgrund der sonderpolizeilichen Zuständigkeiten, vor allem im Rahmen der Bereitschaftspolizei, nicht zuletzt aber auch in Notstands- und Verteidigungslagen, Einsätze mit entsprechend langen Zeiträumen ohne die Möglichkeit der Nahrungszufuhr nicht auszuschließen seien. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung (Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. August 2025) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab fehlt die gesundheitliche Eignung, wenn die Beamtenbewerberin nicht in der beschriebenen Bandbreite der polizeilichen Tätigkeit verwendet werden kann. Das sei nicht nur dann der Fall, wenn ihr schon gegenwärtig die physischen Voraussetzungen fehlten, um im vollen Umfang verwendet zu werden, sondern auch dann, wenn in ihrer individuellen Konstitution ein – im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten der von ihr angestrebten Laufbahn signifikant erhöhtes – Schadensrisiko angelegt sei, das den Dienstherrn dazu verpflichte, schon im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Verwendungseinschränkung auszusprechen (BA S. 8). Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei der Bestimmung der besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst das Postulat der umfassenden Verwendbarkeit der Polizeibeamten zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 – juris Rn. 35). Der Polizeivollzugsbeamte muss zu "jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung verwendbar" sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Deshalb sind sämtliche denkbaren – und nicht nur die häufigsten oder wahrscheinlichsten – Einsatzszenarien und die sich daraus ergebenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025, a.a.O., Rn. 35). Einzubeziehen sind danach insbesondere die physischen und psychischen Belastungen infolge u.a. des Einsatzes im Außendienst, der Tätigkeit im Wechselschichtdienst, der Mehrarbeit aufgrund zwingender dienstlicher Erfordernisse, der Verwendung bei geschlossenen Einsätzen, z. B. bei gewalttätigen Demonstrationen oder Fußballspielen und von mehrtägigen geschlossenen Einsätzen mit einer Einsatzhundertschaft bei auswärtiger Unterbringung und Verpflegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025, a.a.O., Rn. 36). Diesen vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstab für die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst stellt die Beschwerde ebenso wenig in Frage wie den milden MCAD-Defekt bei der Antragstellerin und dessen Auswirkungen, wie sie dem bereits ihrer Bewerbung beigefügten Bericht der Charité zu entnehmen sind. In ihrem Beschwerdevorbringen meint sie indessen, die Antragsgegnerin habe nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass es tatsächlich und realistisch auch nur denkbar sein soll, dass es bei Einsatzsituationen zu einer Fastenzeit von mehr als 12 Stunden komme und also die bei ihr tätigen Polizeivollzugskräfte über einen derart langen Zeitraum nicht mit Nahrungsmitteln versorgt werden könnten. Auch der Hinweis auf den G-20 Einsatz in Hamburg sei unscharf und belege nicht, dass dort bei einer eingekesselten Lage (wobei sich "Kessel" auf die Demonstranten beziehe, nicht auf die Einsatzkräfte) bei den dort eingesetzten Beamten eine Nahrungsmittelabstinenz von über 12 Stunden erfolgt wäre. Die solchermaßen heraufbeschworene vermeintliche Gefährdung beruhe mithin auf unscharfen Behauptungen und der Darlegung tatsächlich nicht nachvollziehbarer Szenarien von Demonstrationseinsätzen oder der Begleitung von Nukleartransporten oder ähnlichem. Einen solchen Vortrag, der eine derartige tatsächliche Gefahrensituation nachvollziehbar erscheinen lassen würde, habe die Antragsgegnerin tatsächlich nicht erbracht. Der Polizeivollzugsdienst im Dienst der Bundespolizei berge für die Antragstellerin nicht die Gefahr von Fastenperioden über länger als 12 Stunden, aufgrund derer es zu gesundheitsschädlichen oder gar lebensbedrohlichen Zuständen kommen könnte. Auch das Verwaltungsgericht lege bei seiner diesbezüglichen Begründungsargumentation tatsächliche und von ihm als schlüssig und glaubhaft erachtete Einsatzsituationen, die diese Gefahr bergen würden, nicht dar (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7 f.) Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil die Antragstellerin insoweit lediglich ihre eigene Auffassung der des Verwaltungsgerichts entgegenstellt. Sie vermag aber weder die Darstellung der Antragsgegnerin zu widerlegen, dass "ein Dienst über zwölf Stunden bei der Bundespolizei eher die Regel als die Ausnahme sei" (BA S. 7), noch kann sie widerlegen, dass es etwa bei mehrtägigen geschlossenen Einsätzen in einer Einsatzhundertschaft – z.B. bei Gipfeltreffen oder bei der Begleitung von Nuklearmaterialtransporten – gerade auch zu unvorhersehbaren Situationen kommen kann, in denen der Einsatz über mehr als 12 Stunden andauert und in diesem Zeitraum – wie im Beschluss ausgeführt – aufgrund spezieller Einsatzbelastungen keine Zeit für die Einnahme der Verpflegung bleibt oder die Verpflegungstüten nicht alle Einsatzkräfte erreichen (BA S. 7). Zu dem von der Antragsgegnerin angeführten und im angefochtenen Beschluss aufgegriffenen Beispiel des G20-Gipfels in Hamburg (BA S. 7), bei dem im Jahr 2017 rund 31.000 Polizisten des Bundes und der Länder eingesetzt waren (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/G20-Gipfel_in_Hamburg_2017), kann auch die Beschwerde nichts dafür vortragen, warum dort kein Polizist einer solchen unvorhersehbaren Situationen tatsächlich ausgesetzt gewesen oder dies sogar von vorneherein nicht denkbar gewesen sein soll. Dies liegt auch bei der von der Beschwerde angeführten polizeitaktischen Maßnahme eines "Kessels" nicht fern. Denn eine solche Maßnahme bezieht sich keineswegs nur auf die durch sie erfassten Demonstranten, wie die Antragstellerin meint (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7), sondern betrifft auch jeden eingesetzten Polizeibeamten, der daran beteiligt ist, einen dichten Ring um die Versammlung zu bilden und die Teilnehmer – etwa durch Anwenden unmittelbaren Zwanges – daran zu hindern, den Ort zu verlassen. Es ist ein nach den oben dargelegten und von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Maßstäben denkbares Einsatzszenarium, dass ein solches Vorgehen von jedem daran beteiligten Polizisten die ständige Anwesenheit und volle Aufmerksamkeit für den Einsatz verlangt und damit jede – selbst nur kurz andauernde – Ablenkung durch Aufnahme mitgeführter Nahrung und erst recht ein – auch nur kurzes – Entfernen zum Zweck der Nahrungsaufnahme ausschließt. Auch der zusätzliche Einwand der Beschwerde greift nicht durch, die weitere Begründung am Ende des angegriffenen Beschlusses sei nicht schlüssig, wonach es auch nicht hinreichend sein solle, dass die Antragstellerin selbst einer möglichen Gefährdungslage durch das Mitführen von Müsli-Riegeln oder Trekkingnahrung begegnen könnte (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 8). Wie bereits ausgeführt ist es nicht denklogisch ausgeschlossen, sondern ein durchaus denkbares Einsatzszenarium, dass selbst ein geplanter Einsatz aufgrund unvorhersehbarer Umstände länger als ein 12-Stunden-Dienst dauert und zudem über einen länger als 12 Stunden dauernden Zeitraum die volle, auch nicht durch Verzehr mitgeführter Nahrung abgelenkte Aufmerksamkeit verlangt. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Darstellung der Antragsgegnerin zu den denkbaren Einsatzlagen in ihrer Antragserwiderung (Schriftsatz vom 20. Februar 2025, S. 2) gestützt. Vielmehr hat es sich auch die beiden aktuellen, der Antragserwiderung beigefügten polizeiärztlichen Stellungnahmen durch Bezugnahme zu eigen gemacht und als "schlüssig und nachvollziehbar" (BA S. 11) angesehen. In der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2025 werde ausgeführt, dass die Antragstellerin im täglichen privaten Leben auf die Ernährung uneingeschränkt achten könne. Dies sei im Rahmen von polizeilichen Einsatzlagen aber häufig nicht der Fall. Sie habe hier sowohl auf die Ernährung, die zugeführt werde, als auch auf die Belastung, die auf sie einwirke, keinen sicheren Einfluss. In der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2025 sei weiter ausgeführt, dass es in Einsatzsituationen dazu kommen könne, dass die Versorgung derart gestört sei, dass trotz entsprechender körperlicher Belastung keine ausreichende Zufuhr an Nahrung bis zu einem einzelnen Polizisten vordringe. Dies sei natürlich die absolute Ausnahme, führe bei gesunden Polizisten jedoch zu einem nicht schädigenden Hunger- und/oder Durstgefühl. Im Gegensatz dazu könne es bei der Antragstellerin auf Grund ihres Enzym-Defektes zu gravierenden gesundheitlichen Folgen führen (BA S. 10 f.). Den polizeiärztlichen Stellungnahmen kommt aufgrund besonderen Sachverstands, der die Kenntnis und Berücksichtigung denkbarer Einsatzszenarien und die praktische Erfahrung mit ihnen auch aus medizinischer Sicht umfasst, besonderes Gewicht zu (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2021 – 1 E 869/20 – juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 1 B 174/24 – juris Rn. 27). Daher genügt es auch angesichts der im angefochtenen Beschluss aufgegriffenen polizeiärztlichen Bestätigungen nicht, wenn die Antragstellerin ihrerseits die Denkbarkeit solcher Einsatzszenarien in ihrer Beschwerde nur schlicht in Frage stellt, ohne dazu im Einzelnen näher auszuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).