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Beschluss

OVG 10 RS 2/25, OVG 10 S 5/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0929.OVG10RS2.25.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2025 (OVG 10 S 5/25) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2025 (OVG 10 S 5/25) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragstellerinnen zeigen in der Rügeschrift vom 7. März 2025 nicht auf, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der Senat nicht berücksichtigt haben soll, sondern legen die Gründe dar, aus denen sie ihre Rechtsauffassung für allein rechtlich zutreffend und die zu einer davon abweichenden rechtlichen Würdigung führenden Erwägungen des Senats für falsch halten. Aus dem Umstand, dass der Senat den Ausführungen in der Begründung ihres Antrags, Ziffer 2.6 Anlage A 1.2.3/1 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Brandenburg (VV TB) vorläufig außer Vollzug zu setzen, inhaltlich ohne eine sie überzeugende Begründung nicht gefolgt ist, schließen sie auf eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung ihres Vortrages und machen damit der Sache nach lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung geltend. Darauf lässt sich eine Anhörungsrüge jedoch nicht stützen. Bei der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO handelt sich um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st.Rspr., BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 8 B 23.24 – juris Rn. 2 m.w.N.). Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (st.Rspr., BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 10 B 1.25 – juris Rn. 2 m.w.N.). Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Davon, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, ist grundsätzlich auszugehen. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig verpflichtet es das Gericht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2023 – OVG 10 N 61/20 – juris Rn. 27 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht vor. 1. Eine Gehörsverletzung infolge einer Überraschungsentscheidung (Rügeschrift vom 7. März 2025, S. 6 – 8 und 14f.) liegt weder darin, dass der Senat eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, statt eine Zwischenverfügung (sog. Hängebeschluss) zu erlassen, noch darin, dass diese Entscheidung vor Ablauf der Stellungnahmefrist für den Antragsgegner und Vorliegen der Entstehungsvorgänge ergangen ist. Jeder, der um Eilrechtsschutz – hier gemäß § 47 Abs. 6 VwGO – nachsucht, muss damit rechnen, dass das Gericht sich nicht mit einer bloßen Zwischenverfügung in Form eines sog. Hängebeschlusses begnügt, sondern in der Sache entscheidet, sobald er sein Begehren begründet hat, wenn es aus Sicht des Gerichts eines Abwartens der routinemäßig bei der Antragsgegnerseite angeforderten Stellungnahme und Unterlagen – wie hier der Entstehungsvorgänge der in Rede stehenden Vorschrift – nicht bedarf. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Antragsbefugnis, weil es allein dem jeweiligen Antragsteller obliegt, die seine Antragsbefugnis begründenden Umstände darzulegen, und hier die Antragstellerinnen in ihrer Antragsschrift vom 31. Januar 2025 ausführlich ihre Sicht dargelegt haben, wie sich die in Rede stehenden Technischen Baubestimmungen regulatorisch und wirtschaftlich auf sie auswirken (a.a.O., S. 36 – 44) und warum sie sich hinsichtlich der von ihnen begehrten einstweiligen Anordnung für antragsbefugt halten (a.a.O., S. 50 – 56). Insoweit begründet auch der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht die prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe in bei der Antragsgegnerseite angeforderten Unterlagen schon die Umstände finden, welche die Antragsbefugnis begründen, statt darüber bereits auf der Grundlage der Antragsbegründung zu entscheiden. Zurecht gehen die Antragstellerinnen schon selbst davon aus, dass eine Entscheidung innerhalb der dem Antragsgegner gesetzten Schriftsatzfrist allenfalls gegen den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör hätte verstoßen können. Sie verkennen aber, dass sie deshalb mit einer dem Antragsgegner günstigen Entscheidung schon vor Ablauf der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist durchaus rechnen mussten, zumal sie das Verfahren selbst ausdrücklich für „in hohem Maße eilbedürftig“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 5) erklärt haben. Zudem mussten sie aus den im gerügten Beschluss angeführten Gründen (BA S. 8) und angesichts der fünf im Beschluss angeführten obergerichtlichen Entscheidungen zur (fehlenden) Antragsbefugnis von Herstellern für eine Normenkontrolle von Vorschriften, welche (nur) die Verwendung eines bestimmten Produkts verbieten oder beschränken (BA S. 9), auch von vorneherein mit der Möglichkeit rechnen, dass der Senat der von ihnen angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Antragsschrift, a.a.O., S. 55) nicht folgen würde. Der Zeitpunkt der Entscheidung war für die Antragstellerinnen auch nicht deshalb überraschend, weil der Senat ihnen die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 12. Februar 2025 „nur zur Kenntnisnahme übersendet hat“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 7). Von den anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen kann erwartet werden, dass sie den ggf. bestehenden Bedarf einer eigenen Reaktion unverzüglich erkennen und entsprechend unverzüglich reagieren, zumal sie das von ihnen eingeleitete Eilverfahren, wie bereits erwähnt, selbst für „in hohem Maße eilbedürftig“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 5) erklärt haben. Ebenso haben allein sie es zu verantworten, wenn sie die ihnen in einem parallelen Normenkontrollverfahren in Mecklenburg-Vorpommern zugegangenen Verwaltungsvorgänge (Rügeschrift, a.a.O., S. 8) auch im hier in Rede stehenden Verfahren für relevant gehalten, aber dennoch nicht eingereicht haben, weil sie sich damit bis zum Ablauf der dem Antragsgegner eingeräumten Frist Zeit lassen wollten. 2. Auch die Rügen einer fehlenden Berücksichtigung wesentlichen Vortrags (Rügeschrift, a.a.O., S. 9 – 13 und 15 – 19) greifen nicht durch. a) Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen geltend, der Senat habe sich hinsichtlich ihrer Stellung als Adressaten der angegriffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass „durch einige der Antragstellerinnen auch ein Einbau der Spannbeton-Hohlplatten auf der Baustelle“ stattfinde, der sie jedenfalls zu Adressatinnen der Technischen Baubestimmungen mache (Rügeschrift, a.a.O., S. 9 – 11). Der Vortrag ist neu. Selbst der Rügeschrift ist nicht zu entnehmen, an welcher Stelle die Antragsschrift vom 31. Januar 2025 oder der nachfolgende Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 20. Februar 2025 substantiierte und vom Senat übergangene Ausführungen dazu enthalten soll, welche Antragstellerin auf welcher Baustelle – insbesondere im Land Brandenburg – einen solchen Einbau selbst vorgenommen habe bzw. absehbar vornehmen werde oder inwieweit überhaupt ein solcher „Einbau der Spannbeton-Hohlplatten auf der Baustelle“ (Rügeschrift, a.a.O., S. 9 f.) einen Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerinnen bilde. Das bloße Wort „Einsatz“ in der Formulierung, die Antragstellerinnen seien durch die Einführung der zusätzlichen Anforderungen und Prüfverfahren in Brandenburg „am Einsatz und Vertrieb ihrer CE-gekennzeichneten Bauprodukte gehindert“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 4), reicht dazu nicht aus. Ebenso wenig lässt es auf eine eigene Einbautätigkeit der Antragstellerinnen „auf der Baustelle“ als einen Unternehmensschwerpunkt schließen, wenn es ohne näheren Bezug zu einer konkret bestimmten Tätigkeit der Antragstellerinnen heißt, es bedeute „eine verwehrte Marktteilhabe, wenn nicht kostspielige Umstellungen in Produktion, Prüfung und Einbau vorgenommen und Nachweise beantragt werden“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 96). In dem Satz, der dieser Textpassage unmittelbar vorangeht, haben die Antragstellerinnen nämlich ausdrücklich nur „Unternehmen, die in Brandenburg Betondecken oder -dächer aus Spannbeton-Hohlplatten vertreiben oder vertreiben möchten“ – also nur den Vertrieb und nicht auch den Einbau – angesprochen. Auch soweit die Antragsschrift ausgeführt hat, dass „ihre aktuellen Produktions-, Prüfungs- und Einbaumethoden teilweise nicht mehr von den VV TB BB abgedeckt sind bzw. zusätzliche Nachweise erbracht werden müssen“ (a.a.O., S. 103) bezieht sich das Wort „ihre“ darauf, dass nach dem unmittelbar vorangehenden Satzteil „den Herstellern“ (nicht: am Bau Beteiligten) der Marktzugang unmöglich gemacht oder erschwert werde. Näheres zu einer unmittelbaren Beteiligung der Antragstellerinnen „auf der Baustelle“ (Rügeschrift, a.a.O., S. 10) ergibt sich auch nicht aus der Formulierung auf der folgenden Seite, es handele sich um „Vorgaben zu einem Produkt, die einschneidende Folgen für Produktion, Vertrieb und Einbaumöglichkeiten haben“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 104). Eine substantiierte Darstellung konkreter Tätigkeiten, welche die Antragstellerinnen als am Bau Beteiligte im Sinne von Teil 4 (§§ 52 bis 56) der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu Adressaten der allgemeinen Anforderungen nach § 3 BbgBO und damit auch der angegriffenen Technischen Baubestimmungen im Sinne von § 86a BbgBO machen könnte, ist diesem Antragsvorbringen auch nach der Rügeschrift nicht zu entnehmen. Demgegenüber hat die Antragsbegründung als Tätigkeitsschwerpunkt der Antragstellerinnen an zahlreichen Stellen die für den Senat im gerügten Beschluss hinsichtlich der Verneinung ihrer Adressatenstellung als maßgeblich angesehenen Tätigkeiten der Herstellung und des Vertriebs von Spannbeton-Hohlplatten betont, etwa wenn es schon in der Einleitung unter „Gegenstand des Verfahrens“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 3 – 5) heißt, die Antragstellerinnen würden „in der Folge zu aufwändigen und kostenintensiven Produktionseinstellungen und -umstellungen gezwungen“ und infolge „dieser Einschränkungen in Produktion und Vertrieb“ seien sie in ihrer unternehmerischen Freiheit bzw. ihrer Berufsfreiheit verletzt (Antragsschrift, a.a.O., S. 4). Dabei wird 31 mal das Wort „Hersteller“ verwendet und damit gerade auf dessen Sicht abgestellt (S. 9 zweimal, S. 11 dreimal, S. 12 zweimal, S. 21, 22, 24, 26, S. 33 zweimal, S. 41, S. 42 zweimal, S. 43, S. 49 zweimal, S. 56, 73, S. 74 zweimal, S. 88, S. 96 zweimal, S. 100 zweimal, S. 101 zweimal und S. 103). Der „Sachverhalt“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 29 – 44) macht schon einleitend erhebliche wirtschaftliche Nachteile der Neuregelung für „die Antragstellerinnen, welche Spannbeton-Hohlplatten produzieren und vertreiben,“ geltend (Antragsschrift, a.a.O., S. 29), „welche die Bereitstellung auf dem Markt und den Vertrieb von Spannbeton-Hohlplatten behinderten“ (a.a.O., S. 30). Unter „Auswirkungen auf die Antragstellerinnen“ (a.a.O., S. 36 – 44) wird das Wesen ihrer Tätigkeit einleitend mit dem Satz beschrieben: „Die Antragstellerinnen produzieren Spannbeton-Hohlplatten in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten der EU und vertreiben diese in verschiedenen deutschen Bundesländern sowie teilweise in anderen Staaten der EU für die Verwendung im Bauwesen“ (a.a.O., S. 36). Damit sind nur Produktion und Vertrieb angesprochen. Im gleichen Sinne folgen die weiteren Tätigkeitsbeschreibungen: „Die Antragstellerin zu 1. produziert an zwei Standorten in Sachsen-Anhalt Spannbeton-Hohlplatten und vertreibt diese in Deutschland und Tschechien“ (a.a.O., S. 37). „Die Antragstellerin zu 2. produziert als Schwesterunternehmen der Antragstellerin zu 1. Spannbeton-Hohlplatten in ihrem Werk im dänischen TY... und vertreibt diese unter anderem in Dänemark, inklusive Faröer-Inseln und Grönland und zum Teil in Deutschland“ (ebd.). „Die Antragstellerin zu 3. ist die deutsche Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 4. und vertreibt ausschließlich die Produkte der Antragstellerin zu 4. in Deutschland. Die Antragstellerin zu 4. … ist seit 1972 auf die Produktion von Stahlbeton-Hohlplatten, seit 1993 auf die Produktion von Spannbeton-Hohlplatten spezialisiert“ (a.a.O., S. 37 f.). „Seit 2023 ist die Antragstellerin zu 4. durch die Antragstellerin zu 3. als Vertriebs- und Technikbüro auch auf dem deutschen Markt aktiv. Daneben beliefert die Antragstellerin zu 4. auch Kunden in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg“ (a.a.O., S. 38). „Die Antragstellerin zu 5. produziert in SX... , Spannbeton-Hohlplatten und vertreibt diese in den Niederlanden, Dänemark und Deutschland. … Die Antragstellerin zu 6. ist die niederländische Schwestergesellschaft der Antragstellerin zu 5. Sie produziert Spannbeton-Hohlplatten in den Niederlanden und vertreibt diese auch in Deutschland“ (ebd.). Zu den regulatorischen Auswirkungen für die Antragstellerinnen führen sie aus: „Die Antragstellerinnen müssen beim Vertrieb ihrer Produkte daneben nunmehr zusätzliche (nationale) Vorschriften aus der DAfStb-Richtlinie beachten“ (a.a.O., S. 38). Sie schildern „die … besonders schwerwiegenden Änderungen und deren Auswirkungen“ ausdrücklich „aus Herstellersicht“ (ebd.). Auch die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Antragstellerinnen beschränken sich auf Produktion und Vertrieb: „Selbst wenn Anpassungen in der Produktion möglich sind, machen Veränderungen der Querschnitte erneute Zertifizierungsverfahren nach DIN EN 1168 erforderlich, wenn die Produkte nicht nur in den Bundesländern mit umgesetzter MVV TB 2024/1, sondern anderen Bundesländern und anderen EU-Mitgliedsstaaten vertrieben werden sollen“ (a.a.O., S. 42). Für die Antragstellerin zu 2. sei „bei einer Änderung der Produktquerschnitte auch eine neue Erstprüfung nach DIN EN 1168 erforderlich, um die neuen Produkte in den anderen Mitgliedsstaaten der EU und anderen Bundesländern unter der Zertifizierung nach DIN EN 1168 zu vertreiben“ (a.a.O., S. 43). Bei der Antragstellerin zu 4. entstünden „allein durch notwendige Produktionsumstellungen“ hohe Kosten. „Diese erhöhten Produktionskosten“ schlügen „auf die Vertriebstätigkeiten der Antragstellerin zu 3. durch, da diese ausschließlich Produkte der Antragstellerin zu 4. vertreibt“ (a.a.O., S. 44). Die bisherigen Regelungen hätten „einen großen Vorteil der von den Antragstellerinnen zu 5. und 6. vertriebenen Produkte“ dargestellt (ebd.). Nunmehr entstünden „Mehrkosten hinsichtlich Material, Produktion und Transport, welche sich negativ auf den Preis auswirken, mit dem die Produkte in Deutschland bzw. Brandenburg vertrieben werden können“ (ebd.). Weiter beschreiben sich die Antragstellerinnen „als Hersteller“ bzw. „als Hersteller und Vertreiber“ (a.a.O., S. 49) und führen aus, die streitgegenständliche Regelung betreffe die „von den Antragstellerinnen hergestellten und vertriebenen Spannbeton-Hohlplatten“ (a.a.O., S. 51). Eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG machen sie mit folgender Tätigkeitsbeschreibung geltend: „Die von den Antragstellerinnen wahrgenommenen Tätigkeiten, nämlich die Herstellung und der Vertrieb von Betonfertigteilen, fallen in den Schutzbereich der Berufsfreiheit“ (a.a.O., S. 55). Die Neuregelung führe im Bundesland Brandenburg „dazu, dass Produktion und Vertrieb der Platten bis auf weiteres nicht mehr möglich sind“ (ebd.). „Ein Vertrieb der Produkte“ werde „faktisch vollständig von der Einhaltung der neuen Regelungen abhängig gemacht“ (a.a.O., S. 89). Infolge der Neuregelung hätten sich „europäische Hersteller, darunter die Antragstellerin zu 2., entschieden, aufgrund der erforderlichen Umstellungen und der erheblichen Rechtsunsicherheit, gar nicht mehr in die Bundesländer, die die neue MVV TB eingeführt haben, zu liefern“ (a.a.O., S. 101). Es handele sich „folglich um deutliche Einschränkungen der Hersteller in ihrer unternehmerischen Aktivität, sowohl betreffend Produktion als auch Vertrieb der Spannbeton-Hohlplatte“ (ebd.). „Die gewerbsmäßige Herstellung und der Vertrieb von Betonfertigteilen durch die Antragstellerinnen“ sei eine von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Erwerbstätigkeit (a.a.O., S. 102). „Viele der Antragstellerinnen“ dürften „das Hauptprodukt, auf das sie sich spezialisiert haben, rein faktisch auch schon vor Inkrafttreten der neuen VV TB BB nicht mehr wie bisher produzieren und in Brandenburg vertreiben“ (a.a.O., S. 104). Die „negativen Auswirkungen auf Produktion und Vertrieb“ führten „dazu, dass die Preise für die Produkte der Antragstellerinnen zu 3. und 4. steigen“ (a.a.O., S. 107). Die Antragstellerinnen zu 5. und 6. müssten „zur Aufrechterhaltung des Vertriebs erhebliche Änderungen im Produktionsprozess durchführen“ (a.a.O., S. 108). Weiter heißt es: „Die Antragstellerinnen müssten – soweit überhaupt möglich – erhebliche finanzielle Kraftanstrengungen unternehmen, um die Produktionsprozesse umzustellen. Zum Teil wären sie aber auch über einen längeren Zeitraum vollständig daran gehindert, ihre Produkte in Brandenburg zu vertreiben“ (a.a.O., S. 111). Auch der ergänzende Schriftsatz hat nur auf die „zur Umsetzung der neuen Regelungen notwendigen Umstellungen in Produktion und Vertrieb“ verwiesen (Schriftsatz vom 20. Februar 2025, S. 3), ohne darüber hinaus eine eigene Einbautätigkeit der Antragstellerinnen „auf der Baustelle“ (Rügeschrift, a.a.O., S. 10) geltend zu machen. Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Gericht gehe auch nicht auf den im Schriftsatz im Rahmen der Zulässigkeit aufgeworfenen Punkt ein, dass neben den am Bau Beteiligten auch Hersteller Adressaten der Technischen Baubestimmungen seien (Rügeschrift, a.a.O., S. 11), trifft dies nicht zu. Der Senat hat im gerügten Beschluss ausgeführt, dass und warum die Antragstellerinnen nicht Adressatinnen der angegriffenen Regelung seien (BA S. 6 f.) und der von ihnen angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Antragsschrift, a.a.O., S. 55) nicht zu folgen sei (BA S. 8). Zudem hat er auf fünf einschlägige obergerichtliche Entscheidungen hingewiesen, nach denen den Herstellern von Produkten gerade keine Antragsbefugnis für Normenkontrollbegehren gegen Regelungen zukommt, welche lediglich die Verwendung eines bestimmten Produkts verbieten oder beschränken (BA S. 9). b) Unbegründet ist auch die Rüge, hinsichtlich eines Eingriffs in Art. 12 GG fehle eine Auseinandersetzung mit der Anhörung der Hersteller vor Bekanntgabe der MVV TB 2024/1 (Rügeschrift, a.a.O., S. 18). Der Senat hat sich mit der Frage des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen nach Art. 12 Abs. 1 GG ausführlich befasst und einen solchen Eingriff verneint (BA S. 7 – 9). Dabei hat er u.a. auch ausgeführt, dass und warum aus seiner Sicht der Antragsgegner über die öffentlichen Interessen an der Standsicherheit von baulichen Anlagen hinaus nicht auch die Interessen derjenigen Firmen berücksichtigen muss, „die auf diesem Gebiet gewissermaßen als Zulieferer tätig werden“ (BA S. 8 f.). Damit hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er der Anhörung der Hersteller vor Bekanntgabe der MVV TB 2024/1 keine für das Vorliegen eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Anhörungsrügeverfahren nicht zu prüfen. Wie eingangs ausgeführt, dient die Anhörungsrüge nicht der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der gerügten Entscheidung. c) Die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung mit der Frage einer unmittelbaren oder jedenfalls faktischen Produktregelung (Rügeschrift, a.a.O., S. 11 f. und 17 f.) ist ebenfalls unbegründet. Der gerügte Beschluss geht ausdrücklich darauf ein, dass die Antragstellerinnen „eine Grundrechtsbetroffenheit bereits daraus ableiten wollen, dass die faktische Wirkung der VV TB einer direkten Regelung gleichkomme“ (BA S. 8). Soweit die Antragstellerinnen inzwischen einen Normenkontrollantrag in der Hauptsache gestellt haben (OVG 10 A 8/25), ist dieser erst vier Monate nach Ergehen des gerügten Beschlusses eingegangen und die ausführliche Begründung der Antragsbefugnis in der in jenem Verfahren eingereichten Antragsschrift vom 20. Juni 2025 allein in jenem Verfahren zu würdigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).