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Beschluss

OVG 11 N 10.08

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0817.OVG11N10.08.0A
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Leitsätze
1. Stehen einer Beschädigung oder gar Zerstörung einer hydraulischen Sperre zweifelsfrei überwiegende öffentliche Interessen und Interessen privater Dritter entgegen, so ist die Bergbehörde gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBergG „gehalten“, die Gewinnung von Bodenschätzen im Bereich der hydraulischen Sperre sowie einer angemessenen, mit Blick auf die Aussagekraft und Verlässlichkeit der Informationen über die genaue Lage der Sperre zu bemessenden Sicherheitszone zu untersagen.(Rn.14) 2. Eine Beschränkung der Gewinnung durch eine rechtsverbindliche, die Sicherheit der hydraulischen Sperre gewährleistende und gerade auch für den Fall möglicher Meinungsverschiedenheiten etwa über den zu wahrenden Sicherheitsabstand zu beachtende Festlegung der westlichen Grenze des Abbaufeldes im Planfeststellungsbeschluss erscheint nicht entbehrlich.(Rn.15) 3. Die Zulässigkeit einer nicht ausdrücklich vorbehaltenen nachträglichen Entscheidung gem. § 57a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG erscheint fraglich.(Rn.17) 4. Das Fehlen einer Beschränkung der Gewinnung im Bereich der zu der hydraulischen Sperre zu wahrenden Sicherheitszone im Planfeststellungsbeschluss muss als offensichtlicher, auf objektiv fassbaren Umständen beruhender Mangel angesehen werden. (Rn.19) 5. Dass eine drittschützende Wirkung gem. § 48 Abs. 2 BBergG entfalle, wenn Grundstücke sich nicht im Abbaugebiet befinden, ist nicht ersichtlich.(Rn.22) 6. Es besteht die grundsätzliche Pflicht der Bergbehörde zur Beschränkung oder Untersagung der Gewinnung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums gem. § 48 Abs. 2 BBergG als auch einen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der betroffenen Grundeigentümer auf eine Prüfung ihrer Belange vor Erlass eines Betriebsplans, der die Einwirkungen auf ihr Grundeigentum ermöglicht.(Rn.22) 7. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wird in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisiert und verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Danach ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte.(Rn.27) 8. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn entweder dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2007 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beigeladene. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stehen einer Beschädigung oder gar Zerstörung einer hydraulischen Sperre zweifelsfrei überwiegende öffentliche Interessen und Interessen privater Dritter entgegen, so ist die Bergbehörde gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBergG „gehalten“, die Gewinnung von Bodenschätzen im Bereich der hydraulischen Sperre sowie einer angemessenen, mit Blick auf die Aussagekraft und Verlässlichkeit der Informationen über die genaue Lage der Sperre zu bemessenden Sicherheitszone zu untersagen.(Rn.14) 2. Eine Beschränkung der Gewinnung durch eine rechtsverbindliche, die Sicherheit der hydraulischen Sperre gewährleistende und gerade auch für den Fall möglicher Meinungsverschiedenheiten etwa über den zu wahrenden Sicherheitsabstand zu beachtende Festlegung der westlichen Grenze des Abbaufeldes im Planfeststellungsbeschluss erscheint nicht entbehrlich.(Rn.15) 3. Die Zulässigkeit einer nicht ausdrücklich vorbehaltenen nachträglichen Entscheidung gem. § 57a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG erscheint fraglich.(Rn.17) 4. Das Fehlen einer Beschränkung der Gewinnung im Bereich der zu der hydraulischen Sperre zu wahrenden Sicherheitszone im Planfeststellungsbeschluss muss als offensichtlicher, auf objektiv fassbaren Umständen beruhender Mangel angesehen werden. (Rn.19) 5. Dass eine drittschützende Wirkung gem. § 48 Abs. 2 BBergG entfalle, wenn Grundstücke sich nicht im Abbaugebiet befinden, ist nicht ersichtlich.(Rn.22) 6. Es besteht die grundsätzliche Pflicht der Bergbehörde zur Beschränkung oder Untersagung der Gewinnung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums gem. § 48 Abs. 2 BBergG als auch einen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der betroffenen Grundeigentümer auf eine Prüfung ihrer Belange vor Erlass eines Betriebsplans, der die Einwirkungen auf ihr Grundeigentum ermöglicht.(Rn.22) 7. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wird in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisiert und verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Danach ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte.(Rn.27) 8. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn entweder dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.31) Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2007 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beigeladene. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000 EUR festgesetzt. I. Die Beigeladene, deren Rahmenbetriebsplan für die Erweiterung des Ton- und Kiessandtagebaus P. der Beklagte mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2002 zugelassen hat, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007, mit dem der dagegen gerichteten Klage der Klägerin weitgehend stattgegeben wurde. Die Klägerin machte als Eigentümerin verschiedener, in der Nähe des Abbaugebietes gelegener und zur Fischzucht genutzter Teichanlagen bereits im Verwaltungsverfahren eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsfähigkeit ihrer Teiche durch die vorgesehenen Sümpfungsmaßnahmen und eine dadurch drohende Beeinträchtigung des für die hinreichende Wasserversorgung ihrer Teiche wesentlichen Wasserhaushalts im Bereich der Calauer Schweiz geltend. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2002, mit dem ihre Einwände unter Hinweis auf die als hinreichend nachgewiesen angesehene Existenz einer gegenüber dem Gebiet der Calauer Schweiz als hydraulische Sperre wirkenden Verschluffungszone als unbegründet zurückgewiesen wurden, hat sie am 10. Januar 2003 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der als zulässig angesehenen Klage mit dem Urteil vom 13. Dezember 2007 im Wesentlichen stattgegeben. Soweit mit dem Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen hinsichtlich des Abbaublocks 1a festgestellt wird, hat es die Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Insoweit sei der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zutreffend vom Bestand der den Wasserhaushalt der Calauer Schweiz gegen Beeinträchtigungen durch die geplante Grundwasserabsenkung im Abbaugebiet schützenden hydraulischen Barriere ausgegangen. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich jedoch als fehlerhaft, weil er eine Beeinflussbarkeit der Interessen der Klägerin abschließend ausgeschlossen habe und eine positive Gesamtbeurteilung für das Vorhaben beinhalte, ohne diese Barriere und den zu ihr einzuhaltenden Sicherheitsabstand vollständig zu erfassen und von der Gewinnung auszuschließen. Dies stelle einen offensichtlichen Mangel dar, der wegen der Bindungswirkung des § 57a Abs. 5 BBergG auch zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führe. Da er in einem Planergänzungsverfahren geheilt werden könne, führe er nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit die Zulässigkeit des Rahmenbetriebsplans für die Abbaublöcke 1c, 2a und 2b festgestellt wird, hat das Verwaltungsgericht den - als teilbar angesehenen - Rahmenbetriebsplan aufgehoben. Insoweit habe der Beklagte zu Unrecht eine sichere Unbeeinflussbarkeit der Teichanlagen der Klägerin angenommen, obwohl eine derartige Prognose auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht habe getroffen werden können. Der darin zu sehende offensichtliche Abwägungsmangel begründe auch eine Rechtsverletzung der Klägerin, da deren Belange ohne hinreichende Datengrundlage und ohne einen Entscheidungsvorbehalt zu ihren Gunsten als nicht abwägungsrelevant zurückgestellt worden seien. Die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte Auflage 4.4.6 gewährleiste keine angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen bei der nach § 48 Abs. 2 BBergG vorzunehmenden Abwägung. Im Übrigen - hinsichtlich des Abbaublocks 1b - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrem am 28. Februar 2008 fristgemäß eingelegten und mit Schriftsatz vom 31. März 2008 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Beigeladene - jeweils unter Bezugnahme auf die den Abbaublock 1a betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - Verfahrensfehler (insbesondere das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung sowie eine - zugleich ernstliche Zweifel begründende - ungenügende Sachverhaltsaufklärung) und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend, die im Fehlen des vom Verwaltungsgericht behaupteten Mangels im Abwägungsvorgang, in der Offensichtlichkeit des Mangels sowie im Fehlen einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten gesehen werden. Mit weiterem, nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 rügt die Beigeladene zudem eine rechtsfehlerhafte, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auslegung des § 57a Abs. 5 BBergG. Der Beklagte, der selbst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, meint, dass die Berufung jedenfalls wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen sei. Ernstliche, offensichtliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich hier zum einen aus einer sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes unzutreffenden als auch von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung der Reichweite der Bindungswirkung von § 57a Abs. 5 BBergG. Zum anderen sei das Verwaltungsgericht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei der im Rahmen von § 48 Abs. 2 BBergG zu treffenden Abwägung um eine „planerische“ Abwägung handele. II. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei ist die Überprüfung auf die von der Zulassungsantragstellerin geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller fristgemäß vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO). Auf der danach allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung vom 31. März 2008, die trotz der umfassenden Formulierung des auf eine uneingeschränkte Zulassung der Berufung gerichteten Antrags im Schriftsatz vom 28. Februar 2008 jeweils nur die den Abbaublock 1a betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Sätze 1 und 2 des Urteilstenors) bzw. die diesbezüglichen Entscheidungsgründe zum Gegenstand haben, ist die Berufung nicht zuzulassen. 1. Die von der Beigeladenen gerügten ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, „soweit die Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses … hinsichtlich des Abbaublocks 1a ausgesprochen wird“, liegen auf der Grundlage der allein maßgeblichen, fristgerecht vorgetragenen Zulassungsbegründung nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich zunächst nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, als es angenommen hat, dass die lokale Ausdehnung der hydraulischen Sperre im Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2002 nicht vollständig erfasst sei. Mit der Zulassungsbegründung führt die Beigeladene insoweit lediglich aus, dass sich der Verlauf der hydraulischen Sperre aus dem Planfeststellungsbeschluss und den diesem zugrunde liegenden Unterlagen „herleiten“ lasse und dem Beklagten und der Beigeladenen bei Planfeststellung bekannt gewesen sei. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dies geeignet sein könnte, entscheidungstragende Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft zu erweisen. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Lage und Ausdehnung der hydraulischen Sperre unbekannt seien, sondern vielmehr darauf, dass sie im Rahmenbetriebsplan und dem diesen zulassenden Planfeststellungsbeschluss nicht vollständig und der zu der Sperre einzuhaltende Abstand gar nicht erfasst seien. Letzteres hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, da sie ausweislich des Terminsprotokolls erklärt hat, dass der Sicherheitsbereich „nicht Gegenstand der Rahmenbetriebsplanung“ sei, sondern erst im Hauptbetriebsplan mit berücksichtigt werde. (Erst) dann werde entsprechendes Kartenmaterial eingereicht und genehmigt. Dass die lokale Ausdehnung der Sperre und insbesondere ein zu dieser zwingend einzuhaltender - rechtsverbindlich vom Abbau ausgenommener - Sicherheitsbereich im Planfeststellungsbeschluss oder den diesem zugrundeliegenden Unterlagen bereits eindeutig und nachvollziehbar festgelegt und ausgewiesen sind, behauptet die Beigeladene aber auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es diesem jedoch ersichtlich gerade auf eine derartige Konkretisierung des Verlaufs der Verschluffungszone und der präzisen räumlichen Abgrenzung und Ausweisung des nicht für die Gewinnung nutzbaren Sicherheitsbereichs bereits im zugelassenen Rahmenbetriebsplan an. Das Verwaltungsgericht hat die eindeutige Definition und Erfassung des „sensiblen Bereichs“ und dessen eindeutige Herausnahme aus dem im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Abbaufeld nicht wegen der von der Beigeladenen unter Hinweis auf vorhandene Kenntnisse der Lage der Sperre bestrittenen Gefahr einer unbewussten Zerstörung der Barriere, sondern wegen der Bindungswirkung für erforderlich gehalten, die mit einer positiven Beurteilung des Gesamtvorhabens durch eine ohne Beschränkung der Gewinnung in einem konkret festgelegten Sicherheitsbereich erteilten Zulassungsentscheidung verbunden sei, und aus der die Beigeladene entsprechende Rechte - etwa auf Durchführung von Gewinnungsarbeiten auch in möglicherweise als Sicherheitszone hiervon auszunehmenden Teilen des Abbaufeldes - ableiten könne. b) Der weiter vorgebrachte Einwand der Beigeladenen, dass „kein Mangel im Abwägungsvorgang“ vorgelegen habe, weil der Bestand der Sperre durch den Pumpversuch habe nachgewiesen werden können, der Verlauf bekannt gewesen sei und es sich „von selbst versteht, dass die hydraulische Barriere bei den Abbauarbeiten nicht zerstört werden darf“, vermag danach ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung zu begründen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten fehlerhaft sei, weil der Bereich der Verschluffungszone sowie der zu dieser auch nach Auffassung des sachverständigen Zeugen Winkler einzuhaltende „deutliche Abstand“ im Planfeststellungsbeschluss nicht ausgewiesen sei, wird dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn die Beigeladene bestreitet selbst nicht, dass die hydraulische Barriere keinesfalls zerstört werden darf, da nur sie eine nicht hinnehmbare Grundwasserabsenkung im Gebiet der Calauer Schweiz verhindert. Stehen einer Beschädigung oder gar Zerstörung der Sperre aber zweifelsfrei überwiegende öffentliche Interessen und Interessen privater Dritter entgegen, so ist die Bergbehörde gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBergG „gehalten“ (vgl. BVerwG, Urteil v. 29. April 2010 - 7 C 18.09 -, zit. nach juris Rn 35; Urteil v. 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 ff., hier zit. nach juris Rn 23; Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 ff., hier zit. nach juris Rn 17 f., 27), die Gewinnung im Bereich der hydraulischen Sperre sowie einer angemessenen, mit Blick auf die Aussagekraft und Verlässlichkeit der Informationen über die genaue Lage der Sperre zu bemessenden Sicherheitszone zu untersagen. Dies ist mit dem verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss unzweifelhaft nicht geschehen. Dem Planfeststellungsbeschluss ist auch kein diesbezüglicher Entscheidungsvorbehalt (gem. § 74 Abs. 3 VwVfG) oder ein - mit Blick auf den Schutz von Rechten Dritter zulässiger - Vorbehalt einer entsprechenden Regelung in nachfolgenden Betriebsplänen (vgl. § 57a Abs. 5 2. Halbs. i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG) zu entnehmen (zu diesen Möglichkeiten vgl. BVerwG, Urteil v. 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, zit. nach juris Rn 22 ff.; ausführlich Neumann, Entwicklungstendenzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bergrecht, in: Kühne/Ehricke, Entwicklungslinien des Bergrechts, 2007, S. 27, 42 ff.). Denn der unter 2.2 aufgenommene Entscheidungsvorbehalt bezieht sich nicht etwa auf die hydraulische Sperre und den zu dieser zu wahrenden Sicherheitsabstand, sondern - unter Hinweis auf noch fehlende, in den Ziff. 4.4.4 und 4.4.5 konkretisierte Unterlagen - auf die Beseitigung des Blaubaches bzw. die Herstellung von Gewässern nach § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. § 89 ff. BBergG. Auch die in Ziff. 1.1 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommene Ausnahme der nachfolgenden Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne sowie wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Benutzung des Grundwassers nach § 7 WHG vermag insoweit kein andere Einschätzung zu begründen, weil sie nicht erkennen lässt, dass die erforderliche präzise Festsetzung der zur hydraulischen Sperre einzuhaltenden Sicherheitszone einem dieser Betriebspläne vorbehalten bleiben soll (vgl. insoweit auch die die Regelungsbereiche der entsprechenden Pläne bezeichnende Nebenbestimmung 4.1.2). Davon ausgehend ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht ersichtlich, dass eine derartige Regelung im Planfeststellungsbeschluss etwa deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil die Notwendigkeit des Erhalts der Barriere selbstverständlich gewesen sei und eine solche Selbstverständlichkeit nicht habe in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen. Dagegen spricht zum einen bereits, dass dies rein tatsächlich allenfalls auf den Erhalt der Barriere als solcher, aber nicht ohne weiteres und notwendig in gleicher Weise auch auf die genaue Lage und Größe der vom Abbau auszunehmenden Sicherheitszone zutreffen dürfte. Denn insbesondere die Festlegung der Größe des von der Gewinnung auszunehmenden Sicherheitsbereichs erscheint im konkreten Fall schon wegen der voneinander abweichenden Einschätzungen der angehörten sachverständigen Zeugen zur Aussagekraft und Verlässlichkeit der vorhandenen Daten über die genaue Lage und Ausdehnung der Sperre keinesfalls selbstverständlich. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch kein wirksamer Verzicht der Beigeladenen auf eine - ohne eine eindeutige Beschränkung der Gewinnung auf den Bereich außerhalb der Sicherheitszone bereits im Planfeststellungsbeschluss - auch für diesen Bereich positiv beurteilte Nutzung vorliege. Der Verweis auf die „Selbstverständlichkeit“ des Erhalts der Barriere steht einem solchen Verzicht ersichtlich nicht gleich. Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Erhalts der hydraulischen Sperre sowie des Umstands, dass ihre Lage „im Bereich der westlichen Randböschung“ nach Auffassung des Beklagten zwar „ausreichend bekannt“ (S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses, i. F.: PFB) ist, sie sich danach aber noch innerhalb des - durch die Oberkante der Böschung markierten - Abbaufeldes befindet, erscheint eine Beschränkung der Gewinnung durch eine rechtsverbindliche, die Sicherheit der hydraulischen Sperre gewährleistende und gerade auch für den Fall möglicher Meinungsverschiedenheiten etwa über den zu wahrenden Sicherheitsabstand zu beachtende Festlegung der westlichen Grenze des Abbaufeldes im Planfeststellungsbeschluss nicht entbehrlich. c) Soweit die Beigeladene mit dem am 21. Oktober 2008 - und damit lange nach Ablauf der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Begründungsfrist - eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 erstmals meint, dass die unterbliebene Berücksichtigung der Ausdehnung der hydraulischen Sperre im Rahmenbetriebsplan deshalb keine Rechte der Klägerin beeinträchtige, weil die Bindungswirkung des § 57a Abs. 5 HS 1 BBergG durch § 57a Abs. 5 Hs 2 BBergG durchbrochen werde und Entscheidungen der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG auch nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses möglich blieben, soweit öffentliche Interessen, die zugleich dem Schutz von Rechten Dritter dienten, einer uneingeschränkten Gewinnung entgegenstünden, handelt es sich um neues und wegen der Fristversäumung unbeachtliches Vorbringen. Unabhängig davon sei hier lediglich darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit einer - wie hier - nicht ausdrücklich vorbehaltenen nachträglichen Entscheidung gem. § 57a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG durchaus fraglich erscheint. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behörde - wie bereits unter 1b dargestellt - grundsätzlich gehalten, bei der Zulassung eines Betriebsplans bereits vorliegende Umstände, die Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, bei ihrer Entscheidung durch entsprechende Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile v. 29. April 2010 - 7 C 18.09 -, juris Rn 35; v. 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, juris Rn 22 f. m.w.N., 28; v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn 17 f., 27), und § 57 Abs. 5 Satz 1 BBergG erstreckt die Rechtswirkungen der Planfeststellung u.a. hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne, „soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können“. Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in der auch vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 15. Dezember 2006 (- 7 C 6.06 -, juris Rn 30 f.) § 57a Abs. 5 Halbs 2 BBergG als Ermächtigung verstanden, die Entscheidung, ob die Gewinnung des Bodenschatzes aus den Gründen des § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG untersagt oder beschränkt werden muss, aufgrund einer gerichtlich nachprüfbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, juris Rn 31) Ermessensentscheidung aus der Planfeststellung auszuklammern. Eine derartige Entscheidung ist hier jedoch gerade nicht getroffen worden. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss vielmehr „jegliche Bedenken und Einwendungen, die sich auf die in der G.-Studie vermuteten Auswirkungen beziehen“ (S. 48 PFB), darunter die auf Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung ihrer Teiche durch eine befürchtete Grundwasserabsenkung im Gebiet der Calauer Schweiz gestützte Einwendung der Klägerin (S. 49 PFB), als unbegründet zurückgewiesen, ohne die rechtliche Absicherung eines gegenüber der hydraulischen Sperre einzuhaltenden Sicherheitsabstandes erkennbar einem nachfolgenden Haupt- oder Sonderbetriebsplan vorzubehalten. Die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation ist deshalb mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 2006 (- 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 ff., hier zit. nach juris, insbes. Rn 31) entschiedenen Fall, in dem der Schutz der Oberflächeneigentümer gegen senkungsbedingte Auswirkungen ihres Eigentums ausdrücklich einem nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren vorbehalten wurde, nicht vergleichbar. d) Der weiter erhobene Einwand der Beigeladenen, dass die vom Verwaltungsgericht als unzureichend angesehene Erfassung der Ausdehnung der hydraulischen Sperre und der zu dieser einzuhaltenden Sicherheitszone jedenfalls keinen „offensichtlichen“ Mangel i.S.d. § 75 Abs. 1a VwVfG begründe, weil sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe, dass die lokale Ausdehnung der Barriere dem Beklagten bekannt gewesen und bei der Abwägung berücksichtigt worden sei, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Auch insoweit verkennt die Beigeladene wieder, dass das Verwaltungsgericht nicht die fehlende Kenntnis der lokalen Ausdehnung der hydraulischen Sperre als solche, sondern die in Rahmenbetriebsplan und Planfeststellungsbeschluss unterbliebene präzise Ausweisung der Lage dieser Sperre und des zu dieser einzuhaltenden Sicherheitsabstandes sowie - in der Konsequenz - die fehlende Untersagung des Abbaus in diesem Bereich als Grund für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses angesehen hat. Es kann dahinstehen, ob eine solche Regelung hier möglicherweise auch nachfolgenden Hauptbetriebsplänen hätte vorbehalten werden können, denn der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten enthält - wie bereits dargelegt - keinen entsprechenden Vorbehalt der späteren Regelung. Angesichts dessen muss das Fehlen einer Beschränkung der Gewinnung im Bereich der zu der hydraulischen Sperre zu wahrenden Sicherheitszone als offensichtlicher, auf objektiv fassbaren Umständen beruhender Mangel angesehen werden. Denn unter den objektiv bekannten bzw. dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Umständen wäre eine derartige Beschränkung hier gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG geboten gewesen. Angesichts der - unstreitigen - Notwendigkeit des Erhalts der hydraulischen Sperre, der Empfindlichkeit der Verschluffungszone, die der sachverständige Zeuge W. ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (S. 12 des Protokolls) als „sensible(n) und nicht besonders starke(n) Bereich“ beschrieben hat, der exponierten, im Planfeststellungsbeschluss (S. 48 PFB) mit „im Bereich der westlichen Randböschung“ beschriebenen Lage der Sperre und der bis in das vorgesehene Abbaufeld hineinreichenden Sicherheitszone (vgl. insoweit auch die Aussage des sachverständigen Zeugen W., der ausweislich S. 12 des Terminsprotokolls ausgeführt hat, dass er der Beigeladenen zum Schutz der Verschluffungszone „gesagt“ habe, bestimmte Abstände einzuhalten, und dass „das, was Gegenstand des Rahmenbetriebsplans ist, nicht in vollständigem Umfange ausgenutzt wird, sondern ein geringerer Bereich, gerade im Bereich hin zur Calauer Schweiz“) musste sich dem Beklagten nicht nur die Unzulässigkeit von Abbaumaßnahmen im Bereich einer hinreichend großen Sicherheitszone als solche, sondern gerade auch die Notwendigkeit ihrer rechtsverbindlichen Absicherung durch eine Beschränkung gem. § 48 Abs. 2 BBergG aufdrängen. e) Schließlich unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil es an einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten fehlen würde. Das Verwaltungsgericht, das bereits die Klagebefugnis der Klägerin wegen der Erheblichkeit des geltend gemachten Verlusts der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ihres Grundeigentums an den B. Teichen bejaht hat, hat eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die seiner Auffassung nach mangelhafte Erfassung der hydraulischen Sperre und des zu dieser einzuhaltenden Sicherheitsabstands im Planfeststellungsbeschluss bejaht. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Klägerin im Fall einer Grundwasserabsenkung im Gebiet der Calauer Schweiz, die nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. M. ohne die Barrierewirkung der angenommenen hydraulischen Sperre zu erwarten sei, eine Eigentumsbeeinträchtigung drohe, weil dadurch des Wasserdargebot in den Teichzuflüssen minimiert werden und ein zeitiges Trockenfallen der Teiche und damit verbundene wirtschaftliche Auswirkungen für die Fischzucht zu verzeichnen sein würden. Da die Frage der Auswirkungen der Wasserhebungsmaßnahmen auf die Calauer Schweiz Gegenstand des Rahmenbetriebsplanverfahrens gewesen sei und der Beklagte die Interessen der Klägerin im Planfeststellungsbeschluss schon abschließend gewürdigt und eine Beeinflussbarkeit gänzlich ausgeschlossen habe, müsse sich die Klägerin mit Blick auf die Bindungswirkungen des § 57a Abs. 5 BBergG nicht auf das nachfolgende Verfahren der Hauptbetriebsplanzulassung verweisen lassen. Der demgegenüber erhobene Einwand der Beigeladenen, dass § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG deshalb keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin entfalte, weil deren Grundstücke nicht unmittelbar für den Tagebau in Anspruch genommen werden sollten, trifft nicht zu. Die - vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Klagebefugnis zitierte - und von der Beigeladenen zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 ff., hier zit. nach juris Rn 16 ff.) betraf zwar gerade eine derartige Fallkonstellation. Für den von der Beigeladenen mit Blick darauf formulierten Umkehrschluss, dass eine drittschützende Wirkung gem. § 48 Abs. 2 BBergG entfalle, wenn Grundstücke sich nicht im Abbaugebiet befinden, lässt sich daraus indes nichts entnehmen. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn 20) zum Verständnis des § 48 Abs. 2 BBergG darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG der Bergbehörde ein verfahrensrechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe, das es ermögliche, auch mit Blick auf die „betroffenen Interessen Dritter“ der Funktion insbesondere des Rahmenbetriebsplans gerecht zu werden, die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens „umfassend mit Blick auf die davon berührten öffentlichen und privaten Interessen Dritter“ zu prüfen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in nachfolgenden Entscheidungen (insbes. Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, zit. nach juris, Rn 23 ff., und vom 29. April 2010 - 7 C 18.09 -, zit. nach juris, Rn 35 ff.), die mittelbare Schäden durch Bergsenkungen bzw. eine bergbaubedingte Vernässung von Oberflächeneigentum betrafen, sowohl die grundsätzliche Pflicht der Bergbehörde zur Beschränkung oder Untersagung der Gewinnung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums gem. § 48 Abs. 2 BBergG als auch einen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der betroffenen Grundeigentümer auf eine Prüfung ihrer Belange vor Erlass eines Betriebsplans, der die Einwirkungen auf ihr Grundeigentum ermöglicht, bestätigt. Eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Rahmenbetriebsplanzulassung wurde in beiden Verfahren nicht etwa wegen Unbeachtlichkeit einer nur mittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung, sondern vielmehr deshalb abgelehnt, weil die Bergbehörde - anders als der Beklagte hier - die Prüfung der Auswirkungen des beabsichtigten Bergbaus auf die einzelnen möglicherweise betroffenen Grundstücke in eindeutiger und rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachfolgenden Sonderbetriebsplänen vorbehalten hatte. An einer Rechtsverletzung der Klägerin durch den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaften Planfeststellungsbeschluss fehlt es schließlich auch nicht deshalb, weil - wie die Beigeladene meint - der Sicherheitsabstand zu der existierenden und funktionierenden hydraulischen Sperre in der Vergangenheit tatsächlich eingehalten worden sei und zukünftig eingehalten werde und eine Zerstörung der Sperre sowie darauf resultierende Bergschäden deshalb tatsächlich nicht zu erwarten seien. Denn die damit letztlich allein geltend gemachte Bereitschaft der Beigeladenen, die hydraulische Sperre bzw. einen zu dieser einzuhaltenden - nach eigenem Ermessen konkretisierten - Sicherheitsbereich freiwillig vom Abbau auszunehmen, steht einer gem. § 48 Abs. 2 BBergG gerade (auch) zum Schutz des Eigentumsrechts der Klägerin gebotenen rechtsverbindlichen und ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Beschränkung der Gewinnung im Bereich der zu der hydraulischen Sperre zu wahrenden Sicherheitszone ersichtlich nicht gleich. Angesichts ihrer fehlenden Durchsetzbarkeit etwa im Fall von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der genauen Lage der Sperre und der Größe der freizuhaltenden Sicherheitszone oder eines diesbezüglichen nachträglichen Meinungswandels der Beigeladenen war und ist die erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Aussparung eines solchen Bereichs weder geeignet, die Aufnahme einer solchen Regelung in den Planfeststellungsbeschluss als entbehrlich zu erweisen, noch vermag sie die insoweit nicht erst im tatsächlichen Eintritt der unzulässigen Eigentumsbeeinträchtigung, sondern bereits in der Versagung der zum Schutz des Eigentums gebotenen Gewinnungsbeschränkung zu sehende Rechtsverletzung der Klägerin zu verhindern oder zu beseitigen. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht etwa dargelegt, dass die in der Ablehnung einer derartigen, (u.a.) dem Schutz der Klägerin dienenden Gewinnungsbeschränkung liegende Beschwer wegen einer insoweit nachträglich eingetretenen Erledigung weggefallen sein könnte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Würdigung des im Abbaufeld 1a erreichten Abbaustandes darauf verwiesen, dass die Beigeladene ungeachtet dessen auch zukünftig noch von der unbeschränkten, die Gewinnung auch im Bereich der Sicherheitszone nicht begrenzenden positiven Gesamtbeurteilung des Rahmenbetriebsplans Gebrauch machen könne, da insoweit jedenfalls kein wirksamer Verzicht vorliege. Dem ist die Beigeladene mit ihrem erneuten Hinweis auf die - freiwillige - bisherige und zukünftige „tatsächliche“ Bewahrung der hydraulischen Sperre nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Dass eine Beschädigung der hydraulischen Barriere oder Beeinträchtigung des zu dieser zu wahrenden Sicherheitsabstandes wegen des im Abbaufeld 1a bereits erreichten Abbaustandes zukünftig etwa aus technischen, in den benutzten Geräten oder zwingenden Rahmenbedingungen des Gewinnungsverfahrens begründeten Umständen faktisch ausgeschlossen wäre, macht sie selbst nicht geltend. 2. Die von der Beigeladenen gerügten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. a. Dies gilt zunächst für die Rüge, dass das Verwaltungsgericht ein Überraschungsurteil gefällt und damit den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt habe, indem es die Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 29. November 2002 festgestellt habe, soweit darin die Zulässigkeit des Rahmenbetriebsplans hinsichtlich des Abbaublocks 1a festgestellt werde, ohne hierauf in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wird in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisiert und gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Danach ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ). Davon ausgehend musste ein solcher Prozessbeteiligter entgegen der Auffassung der Beigeladenen hier damit rechnen, dass die vom Verwaltungsgericht insoweit als maßgeblich angesehene unzureichende Erfassung und Ausweisung der genauen Lage und Ausdehnung der hydraulischen Barriere nebst Sicherheitsbereich im Planfeststellungsbeschluss für die Entscheidung erheblich werden könnte. Denn nicht nur die - auch vom Verwaltungsgericht als nachgewiesen angesehene - Existenz, sondern auch die Lage der hydraulischen Barriere, das Risiko einer Abbaggerung und die dagegen getroffenen Vorkehrungen waren Gegenstand des Verfahrens und insbesondere der mündlichen Verhandlung. So hatte die Klägerin jedenfalls in einem - vor der mündlichen Verhandlung an das Verwaltungsgericht gesandten und am 11. Dezember 2007 per Fax an die übrigen Beteiligten weitergeleiteten - Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 (dort S. 7 erster Absatz) ausdrücklich gerügt, dass der von der Beigeladenen beauftragte Hydrologe „die von dem Beklagten bzw. der Beigeladenen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jeweils behauptete `Dichtwand´ als im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld“ gelegen dargestellt habe und dass daraus folge, dass diese vermeintliche Sperre im Zuge des Gewinnungsprozesses entfernt werde. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007 hat sodann der von der Klägerin benannte und vom Verwaltungsgericht angehörte sachverständige Zeuge Dr. M. bei seiner Befragung durch das Verwaltungsgericht im Termin nochmals ausgeführt, dass „die lineare Störungsbarriere, die eingezeichnet worden sei, so schon nicht bewiesen ist, aber mit Blick auf den Abbaustand auch gegenwärtig nicht mehr vorhanden sein kann, weil genau dieser Bereich auch dem Abbau unterlegen war bzw. noch ist“ (Protokoll S. 5; vgl. auch ebd. S. 7 „Auf Frage des Gerichts, ob bei einer hier vorgetragenen Abbaggerung der hydraulischen Barriere …“). In der Folge wurde sodann offensichtlich auch der von der Beigeladenen benannte sachverständige Zeugen W. nach der Lage bzw. nach Vorkehrungen zur Verhinderung einer Abbaggerung der hydraulischen Sperre gefragt, denn das Protokoll (S. 12) weist aus, dass Herr W. „auf Frage“ ausgeführt habe, dass beim Abbau darauf Obacht gegeben werde, dass die Verschluffungszone bzw. der Verschluffungsbereich nicht berührt werde. Er habe der Beigeladenen „gesagt, bestimmte Abstände einzuhalten“, damit der sensible und auch nicht besonders starke Bereich nicht beeinträchtigt bzw. zerstört werde, und gerade im Bereich hin zur Calauer Schweiz werde „das, was Gegenstand des Rahmenbetriebsplans ist, nicht im vollständigen Umfange ausgenutzt“. Die Beigeladene selbst führte sodann „auf Frage“ (S. 12) aus, dass „dieser Sicherheitsbereich ein Bereich ist, der nicht Gegenstand der Rahmenbetriebsplanung ist, allerdings im Hauptbetriebsplan mit berücksichtigt wird.“ Insoweit würden dann auch entsprechende Kartenmaterialien eingereicht und genehmigt. Auch wenn diesem Thema für den Abbaublock in vorangegangenen Verfahrensabschnitten noch keine größere Bedeutung beigemessen worden sein sollte, die Beweisbeschlüsse diese Frage nicht gesondert thematisiert haben und das Verwaltungsgericht auf deren Relevanz - anders als auf die Bedeutung der Ausdehnung der Barriere im Bereich der Abbaublöcke 1c, 2a und 2b - am Schluss der Sitzung nicht noch einmal hingewiesen hat, kann danach doch weder von einer Überraschungsentscheidung noch von einer - von der Beigeladenen insoweit ebenfalls gerügten - Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO ausgegangen werden. Denn jedenfalls nach den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Dezember 2007 und der dieses Thema einschließenden Befragung beider sachverständiger Zeugen in der mündlichen Verhandlung musste auch die Beigeladene damit rechnen, dass die (richtige) Erfassung der Lage der hydraulischen Sperre und insbesondere deren hinreichende Sicherung gegen eine Abbaggerung im Zuge der Ausbeutung des im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Abbaufeldes ein nach Auffassung des Verwaltungsgerichts möglicherweise auch für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bereits erheblicher Gesichtspunkt sein würde. b) Auch mit ihrer Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vermag die Beigeladene das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht zu begründen. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn entweder dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, NJW 1997, 3328). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht dargelegt. Zum einen war die Beigeladene nicht gehindert, von sich aus - etwa durch Stellung entsprechender Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO - auf eine weitere Aufklärung der genauen Lage sowie der einzuhaltenden Abstände zu der hydraulischen Sperre am Ostrand des Abbaufeldes hinzuwirken, da sie - wie vorstehend unter 2a) ausgeführt - die mögliche Bedeutung dieses Umstands angesichts der Befragung beider sachverständigen Zeugen (auch) nach der Lage der Sperre, den Folgen einer Beschädigung bzw. Beseitigung und nach etwaigen dagegen getroffenen Vorkehrungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsgerichts hätte erkennen können. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung der genauen Lage dieser Sperre hätte aufdrängen müssen. Denn das Verwaltungsgericht hatte die benannten sachverständigen Zeugen zu dieser Frage gehört und die Beigeladene selbst hat ausweislich des Protokolls ausgeführt, dass der Sicherheitsbereich „nicht Gegenstand der Rahmenbetriebsplanung“ sei, sondern erst im Hauptbetriebsplan mit berücksichtigt werde. Davon ausgehend musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Aufklärung der genauen Lage der hydraulischen Sperre und des zu dieser einzuhaltenden Sicherheitsbereichs aufdrängen, denn etwaige beim sachverständigen Zeugen Winkler vorhandene Kenntnisse über die genaue Lage der Sperre hätten nichts daran geändert, dass nach der durch die Beigeladene ausdrücklich bestätigten Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Rahmenbetriebsplan bzw. dem diesen zulassenden Planfeststellungsbeschluss keine hinreichend klare und eindeutige Ausweisung der Sperre und des zu dieser einzuhaltenden Sicherheitsabstandes erfolgt ist. Gerade eine solche Erfassung im Rahmenbetriebsplan hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, wonach die Rahmenbetriebsplanzulassung „eine positive Beurteilung für das Gesamtvorhaben beinhaltet, aus der die Beigeladene Rechte ableiten kann und die bloße Berücksichtigung [der Lage der Sperre sowie des daraus abzuleitenden Sicherheitsbereichs] in vergangenen oder gegenwärtigen Hauptbetriebsplänen nicht bedeutet, dass von den Rechtswirkungen der Zulassungsentscheidung nicht auch zukünftig Gebrauch gemacht werden könnte“, indes für erforderlich gehalten, ohne dass dies durch die von der Beigeladenen dagegen vorgebrachten Zulassungsgründe durchgreifend in Zweifel gezogen worden wäre. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Berufung schließlich auch nicht wegen „offensichtlicher“ Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Zwar wird in Rechtsprechung (vgl. z.B. SächsOVG, Beschluss v. 31. März 2008 - 5 B 377/06 -, zit. nach juris, Rn 8 m.w.N.; zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss v. 18. Mai 1999 - 9 B 209.99 -, zit. nach juris Rn 2) und Literatur (z.B. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn 203 f.) die Auffassung vertreten, dass die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Beschränkung der Prüfung auf die vom Antragsteller im Zulassungsverfahren fristgemäß dargelegten Zulassungsgründe einer Berücksichtigung offenkundiger Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt, nicht entgegenstehe. Der vorliegende Fall gibt indes keinen Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Auffassung, denn derartige „offenkundige“, die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründende Fehler sind hier nicht feststellbar. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die erstinstanzliche Beurteilung der Reichweite der Bindungswirkung des § 57a Abs. 5 BBergG eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes und eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung rügt, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter 1c. verwiesen werden. Die Zulässigkeit einer nachträglichen, im maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss in der Sache behandelten und nicht eindeutig einer nachfolgenden Entscheidung vorbehaltenen Beschränkung kann danach jedenfalls nicht als offensichtlich angesehen werden. Eine offenkundige Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Beklagte meint - die (ohnehin nur die Gewinnung in den Abbaublöcken 1c, 2a und 2b betreffende) Nebenbestimmung 4.4.6 zum Planfeststellungsbeschluss einen derartigen Vorbehalt einer Regelung in einem nachfolgenden Haupt- oder Sonderbetriebsplan darstellt. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Nebenbestimmung sehr wohl zur Kenntnis genommen und hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin gewürdigt (S. 21 des Urteils). Die dabei auf Wortlaut und Regelungsgehalt der Nebenbestimmung einerseits sowie die auch insoweit nicht eingeschränkte Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin andererseits gestützte Annahme, dass Ziff. 4.4.6 keinen hinreichenden Entscheidungsvorbehalt zu deren Gunsten begründe, ist auch keinesfalls offenkundig fehlerhaft. Der weitere Einwand des Beklagten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn 27) bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG zu treffenden Abwägung nicht um eine „planerische“ Abwägung handele, sondern um eine „gerichtlich voll überprüfbare Abwägung im Rahmen eines unbestimmten Tatbestandsmerkmals“, und dass das Verwaltungsgericht dies verkannt habe, mag zwar sein. Entgegen seiner Auffassung ist jedoch keineswegs offenkundig, dass die der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Fehler beruht. Denn angesichts der vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für das Vorliegen eines (auch) die Klägerin in ihren Rechten verletzenden Abwägungsmangels ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kammer die vorbehaltlose Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin ohne hinreichenden Nachweis der Nichtbeeinflussbarkeit ihrer Teiche im Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen und die Klage insoweit abgewiesen hätte, wenn es die Entscheidung des Beklagten nicht als - wegen des planerischen Gestaltungspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - planerische Abwägung, sondern als gerichtlich sogar voll überprüfbare gebundene Entscheidung angesehen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).